← Österreich

{'item': 'VGW-021/054/8060/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 13c§ 44§ 10§ 14§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlVGW-021/054/8060/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ko

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.000,00 auf EUR 1.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird.römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.000,00 auf EUR 1.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird daher

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR 120,00, d.s. 10 % der verhängten Strafe, festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird daher

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 120,00, d.s. 10 % der verhängten Strafe, festgesetzt. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 24.06.2015 lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes i.S.d. § 13a Abs. 3 Z. 2 des Tabakgesetzes (Betriebsart Bar) in Wien, A.-gasse, am 18.10.2014 um 1:00 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffen den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in diesem Gastgewerbebetrieb, der über mehr als einen Gastraum verfügt, gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten wurde.„Sie haben als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes i.S.d. Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Tabakgesetzes (Betriebsart Bar) in Wien, A.-gasse, am 18.10.2014 um 1:00 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffen den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in diesem Gastgewerbebetrieb, der über mehr als einen Gastraum verfügt, gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, § 14 Abs. 4 2. Strafsatz Tabakgesetz idgF.Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, Paragraph 14, Absatz 4, 2. Strafsatz Tabakgesetz idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 01.07.2015 frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, womit bloß die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mitarbeiter/innen ständig bemüht seien, die Erfordernisse des Tabakgesetzes in der gültigen Fassung zu beachten. Es sei richtig, dass die Trenntüre zum angegeben Zeitpunkt nicht geschlossen war, obwohl sich ein Raucher im Raucherbereich befunden hat. Nachdem sie bereits für denselben Tatbestand bestraft wurden, seien sie ständig bemüht, die Türe geschlossen zu halten. Sie hätten ihr Personal dahingehend geschult. Es komme jedoch immer wieder vor, dass unaufmerksame Gäste am Weg vom Raucherbereich zu den Toiletten trotz offensichtlicher Beschriftung die Schiebetüren unverschlossen stehen ließen. Sie würden alle Gäste laufend auf dieses Problem hinweisen, aber leider könnten sie keine volle Kontrolle gewährleisten, zB indem sie eine Person nur hinstellen, um die Türe hinter jeder Person zu schließen bzw. jene darauf aufmerksam zu machen. Eine automatische Einrichtung bei der Schiebetüre sei nicht zweckmäßig, weil sich diese dann auch öffnen würde, wenn Nichtraucher das WC aufsuchen wollen. In diesem Fall würde unter Umständen sogar noch mehr Rauchemission in den Nichtraucherbereich gelangen. Sie würden weiterhin versuchen, die Regelungen nach besten Möglichkeiten zu vollziehen, dürften aber dabei nicht die wirtschaftliche Situation aus den Augen verlieren. Es sei auch noch der Betrag für die Vorstrafe offen. Sie würden ja das Problem sehen und die Strafe akzeptieren, ersuchten aber um „humane“ Behandlung. Es lägen ihnen die Nichtraucher ebenso am Herzen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Aktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 44Abs. 3 Vw

GVG abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und eine Verhandlung auch in Hinblick auf Artikel 6 EMRK nicht geboten ist, da sich weder Fragen der Beweiswürdigung stellen, noch Tatsachenfeststellungen bestritten werden (vgl. VwGH vom 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0051 u.a.).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und eine Verhandlung auch in Hinblick auf Artikel 6 EMRK nicht geboten ist, da sich weder Fragen der Beweiswürdigung stellen, noch Tatsachenfeststellungen bestritten werden vergleiche VwGH vom 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0051 u.a.). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Strafe richtet, hat das erkennende Gericht auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Strafe richtet, hat das erkennende Gericht auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche , z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).

§ 10VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 10, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 14Abs. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idg

F., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Da es sich bei der angelasteten Tat um einen Wiederholungsfall handelt, ist die belangte Behörde zu Recht von der Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz ausgegangen. Der gesetzliche Strafsatz beträgt daher im vorliegenden Fall bis zu EUR 10.000,00. Da es sich bei der angelasteten Tat um einen Wiederholungsfall handelt, ist die belangte Behörde zu Recht von der Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz ausgegangen. Der gesetzliche Strafsatz beträgt daher im vorliegenden Fall bis zu EUR 10.000,00.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR

  1. GP, 14). Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf Regierungsvorlage 163 BlgNR
  2. GP, 14). Dadurch dass im vorliegenden Fall die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich offen gehalten wurde und auch nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes, in denen somit Rauchverbot galt, nicht geraucht wird, wurde das bedeutsame öffentliche Interesse am Nichtraucherschutz in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht unbedeutend. Es ist auch weder hervorgekommen, noch war auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer war im Rahmen seiner objektiven Sorgfaltspflicht verhalten, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, dass die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich – außer zum kurzen Durchschreiten durch Gäste und Personal - geschlossen bleibt bzw. dafür Sorge zu tragen, dass für den Fall des Offenhaltens der Trenntüre in den Gasträumen nicht geraucht wird. Dass er ein geeignetes Kontroll- und Maßnahmensystem eingerichtet hat, dass die Einhaltung des Rauchverbotes in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes jederzeit gewährleisten würde, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er könne keine volle Kontrolle gewährleisten. Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt – und damit einer Geringfügigkeit des Verschuldens - kann somit nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer neben der den Strafsatz bestimmenden einschlägigen Vorstrafe eine weitere zur Tatzeit rechtskräftige und bis dato noch nicht getilgte einschlägige Vorstrafe nach dem Tabakgesetz aufweist, wurde von der belangten Behörde zu Recht als erschwerend berücksichtigt. Als mildernd wurde nun die vom Beschwerdeführer geäußerte Schuldeinsicht, dokumentiert durch die Akzeptanz der Schuldfrage und Bekämpfung lediglich des Strafausmaßes, gewertet. Die belangte Behörde hat der Strafbemessung im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung zu seinen allseitigen Verhältnissen (Einkommen von ca. EUR 800,00 mtl.; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht Wien geht – wie schon die belangte Behörde – ebenfalls von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, haben sich doch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers zwischenzeitig in relevantem Ausmaß gebessert hätte. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafsatzes von bis zu EUR 10.000,00 ist die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch. Angesichts des Umstandes, dass die über den Beschwerdeführer zuletzt verhängte Geldstrafe wegen einer einschlägigen Übertretung des Tabakgesetzes € 400,-- bzw. die jemals verhängte höchste Geldstrafe € 750,-- betragen hat, ist zu erwarten, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ausreichen sollte, den Beschwerdeführer hinkünftig zu einem rechtkonformen Verhalten zu bewegen. Eine Strafe in dieser Höhe genügt auch generalpräventiven Zwecken. Einer weiteren Strafherabsetzung stand aber das in der Vergangenheit gezeigte schädliche Verhalten entgegen. Da der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis im spruchgemäßen Umfang stattgegeben worden ist, war

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Da der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis im spruchgemäßen Umfang stattgegeben worden ist, war

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 22014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche , VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 22014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.8060.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.