GVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.000,00 auf EUR 1.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird.römisch eins.)
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.000,00 auf EUR 1.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird daher
G mit EUR 120,00, d.s. 10 % der verhängten Strafe, festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird daher
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 120,00, d.s. 10 % der verhängten Strafe, festgesetzt. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 24.06.2015 lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes i.S.d. § 13a Abs. 3 Z. 2 des Tabakgesetzes (Betriebsart Bar) in Wien, A.-gasse, am 18.10.2014 um 1:00 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffen den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in diesem Gastgewerbebetrieb, der über mehr als einen Gastraum verfügt, gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten wurde.„Sie haben als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes i.S.d. Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Tabakgesetzes (Betriebsart Bar) in Wien, A.-gasse, am 18.10.2014 um 1:00 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffen den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass in diesem Gastgewerbebetrieb, der über mehr als einen Gastraum verfügt, gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, § 14 Abs. 4 2. Strafsatz Tabakgesetz idgF.Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, Paragraph 14, Absatz 4, 2. Strafsatz Tabakgesetz idgF. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 01.07.2015 frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, womit bloß die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mitarbeiter/innen ständig bemüht seien, die Erfordernisse des Tabakgesetzes in der gültigen Fassung zu beachten. Es sei richtig, dass die Trenntüre zum angegeben Zeitpunkt nicht geschlossen war, obwohl sich ein Raucher im Raucherbereich befunden hat. Nachdem sie bereits für denselben Tatbestand bestraft wurden, seien sie ständig bemüht, die Türe geschlossen zu halten. Sie hätten ihr Personal dahingehend geschult. Es komme jedoch immer wieder vor, dass unaufmerksame Gäste am Weg vom Raucherbereich zu den Toiletten trotz offensichtlicher Beschriftung die Schiebetüren unverschlossen stehen ließen. Sie würden alle Gäste laufend auf dieses Problem hinweisen, aber leider könnten sie keine volle Kontrolle gewährleisten, zB indem sie eine Person nur hinstellen, um die Türe hinter jeder Person zu schließen bzw. jene darauf aufmerksam zu machen. Eine automatische Einrichtung bei der Schiebetüre sei nicht zweckmäßig, weil sich diese dann auch öffnen würde, wenn Nichtraucher das WC aufsuchen wollen. In diesem Fall würde unter Umständen sogar noch mehr Rauchemission in den Nichtraucherbereich gelangen. Sie würden weiterhin versuchen, die Regelungen nach besten Möglichkeiten zu vollziehen, dürften aber dabei nicht die wirtschaftliche Situation aus den Augen verlieren. Es sei auch noch der Betrag für die Vorstrafe offen. Sie würden ja das Problem sehen und die Strafe akzeptieren, ersuchten aber um „humane“ Behandlung. Es lägen ihnen die Nichtraucher ebenso am Herzen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Aktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und eine Verhandlung auch in Hinblick auf Artikel 6 EMRK nicht geboten ist, da sich weder Fragen der Beweiswürdigung stellen, noch Tatsachenfeststellungen bestritten werden (vgl. VwGH vom 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0051 u.a.).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und eine Verhandlung auch in Hinblick auf Artikel 6 EMRK nicht geboten ist, da sich weder Fragen der Beweiswürdigung stellen, noch Tatsachenfeststellungen bestritten werden vergleiche VwGH vom 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0051 u.a.). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Strafe richtet, hat das erkennende Gericht auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Strafe richtet, hat das erkennende Gericht auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche , z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
F., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Da es sich bei der angelasteten Tat um einen Wiederholungsfall handelt, ist die belangte Behörde zu Recht von der Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz ausgegangen. Der gesetzliche Strafsatz beträgt daher im vorliegenden Fall bis zu EUR 10.000,00. Da es sich bei der angelasteten Tat um einen Wiederholungsfall handelt, ist die belangte Behörde zu Recht von der Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz ausgegangen. Der gesetzliche Strafsatz beträgt daher im vorliegenden Fall bis zu EUR 10.000,00.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR
GVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Da der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis im spruchgemäßen Umfang stattgegeben worden ist, war
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 22014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche , VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 22014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.8060.2015
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