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{'item': ['VGW-101/073/15196/2015', 'VGW-101/V/073/7100/2016']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlVGW-101/073/15196/2015; VGW-101/V/073/7100/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der S. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 16.11.2015, GZ: 563720-2015, mit welchem gemäß § 155 Abs. 2 GewO 1994 die Genehmigung der am 15.7.2015 beantragten Geschäftsordnung für die Ausübung des Gewerbes "Pfandleiher" verweigert wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der S. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 16.11.2015, GZ: 563720-2015, mit welchem gemäß Paragraph 155, Absatz 2, GewO 1994 die Genehmigung der am 15.7.2015 beantragten Geschäftsordnung für die Ausübung des Gewerbes "Pfandleiher" verweigert wurde, 1) zu Recht erkannt: I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Geschäftsordnung vom 02.12.2015 gemäß § 155 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt.römisch eins. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Geschäftsordnung vom 02.12.2015 gemäß Paragraph 155, Absatz 2, GewO 1994 genehmigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2) den folgenden BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 78 AVG iVm §§ 1 ff iVm Tarifpost 133 lit. a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV ist der Betrag von 109,- Euro als Verwaltungsabgabe an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.römisch eins. Gemäß Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraphen eins, ff in Verbindung mit Tarifpost 133 Litera a, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV ist der Betrag von 109,- Euro als Verwaltungsabgabe an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zu 1) Mit Schreiben vom 15.7.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf, die Genehmigung der Geschäftsordnung für Pfandleiher. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag - in der mittlerweile 6. Fassung der Geschäftsordnung – ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei vier Punkten der Geschäftsordnung liege zum Teil eine unzulässige Formulierung vor, Zinssätze seien überhöht sowie Verzugszinsen nicht zulässig. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde neben ausführlichem Vorbringen die Genehmigung der 6. Fassung der Geschäftsordnung beantragt. Zugleich wurde eine siebte Fassung der Geschäftsordnung vorgelegt, in welcher die verfahrensgegenständlichen Punkte § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und im Sinne der Bescheidbegründung umformuliert bzw. gestrichen wurden, der Zinssatz war an die Vorstellungen der belangten Behörde angenähert.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde neben ausführlichem Vorbringen die Genehmigung der 6. Fassung der Geschäftsordnung beantragt. Zugleich wurde eine siebte Fassung der Geschäftsordnung vorgelegt, in welcher die verfahrensgegenständlichen Punkte Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins und im Sinne der Bescheidbegründung umformuliert bzw. gestrichen wurden, der Zinssatz war an die Vorstellungen der belangten Behörde angenähert. In der am 2.6.2016 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Bf an, der mit der Beschwerde vorgelegte 7. Entwurf beinhalte die Eventualanträge. Für den Fall, dass die Behörde keine Einwände erhebe, werde der 7. Entwurf vom 2.12.2015 zur Genehmigung beantragt. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, gegen den 7. Entwurf bestünden aus Sicht der Behörde keine Einwände. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die in diesem Verfahren maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung – GewO 1994, lautet: § 155.

(1)Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.Paragraph 155,
(1)Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher bedarf es für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
(2)Der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher hat dem Landeshauptmann eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. Insbesondere hat die Geschäftsordnung Bestimmungen zu enthalten über
  1. a)verbotene Pfanddarlehen,
  2. b)Verbot der Weiterverpfändung,
  3. c)Pfandleihbücher,
  4. d)Ausstellung von Pfandscheinen,
  5. e)Verlust des Pfandscheines,
  6. f)Umsetzen des Pfandes,
  7. g)Verkauf des Pfandes,
  8. h)Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Jede Änderung der Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.
(3)Die Pfandleiher sind verpflichtet,
  1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
  3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.
(4)Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4)Die Vorschriften über den Ausschluss der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom
  1. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Artikel 16, der Verordnung GBlÖ Nr. 86 aus 1939,) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung sowie der Wahrung der Interessen der Verpfänder gemäß § 155 Abs. 2 GewO 1994 ist auszuführen, dass die
  2. Fassung der Geschäftsordnung vom 2.12.2015 keine diesen Punkten entgegen stehenden Bestimmungen enthält. Weder äußerten die von der belangten Behörde angefragte Wirtschafts- sowie Arbeiterkammer Bedenken, noch sind sonst Tatsachen hervorgekommen, die vermuten ließen, dass die Bf nicht willens oder in der Lage wäre, die einwandfreie Ausübung des Gewerbes zu gewährleisten oder Interessen der Verpfänder zuwider handeln würde. Insbesondere bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Bedenken gegen die Höhe der Zinsen von 2,8% bzw. 4,5% für die Belehnung von Fahrzeugen unter dem Vorbehalt der Weiterbenutzung des Verpfänders, zumal diese nicht als Wucher zu betrachten sind.Hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung sowie der Wahrung der Interessen der Verpfänder gemäß Paragraph 155, Absatz 2, GewO 1994 ist auszuführen, dass die
  3. Fassung der Geschäftsordnung vom 2.12.2015 keine diesen Punkten entgegen stehenden Bestimmungen enthält. Weder äußerten die von der belangten Behörde angefragte Wirtschafts- sowie Arbeiterkammer Bedenken, noch sind sonst Tatsachen hervorgekommen, die vermuten ließen, dass die Bf nicht willens oder in der Lage wäre, die einwandfreie Ausübung des Gewerbes zu gewährleisten oder Interessen der Verpfänder zuwider handeln würde. Insbesondere bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Bedenken gegen die Höhe der Zinsen von 2,8% bzw. 4,5% für die Belehnung von Fahrzeugen unter dem Vorbehalt der Weiterbenutzung des Verpfänders, zumal diese nicht als Wucher zu betrachten sind. Zu 2) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird (§ 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV)).Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird (Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV)). Gemäß Tarifpost 133 lit. a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV ist der Betrag von 109,- Euro als Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Konzession an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts vorzuschreiben.Gemäß Tarifpost 133 Litera a, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV ist der Betrag von 109,- Euro als Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Konzession an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts vorzuschreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Vorschreibung allfällige Eingaben- und/oder Beilagengebühren und Verwaltungsabgaben der belangten Behörde nicht erfasst sind. Es war daher jeweils spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.15196.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.