Obsah (5)
§ 25§ 28§ 25a§ 8Artikel 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2016 GeschäftszahlVGW-103/062/11763/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wi
§ 25Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Waff
G entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Mai 2016,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn E. K., eingebracht am
- September 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom
- August 2015, Zl. III-W-1549/AB/99, mit welchem sein Waffenpass
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, WaffG entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 26. August 2015 zur Geschäftszahl III-W-1549/AB/99 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer sein Waffenpass
§ 25Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Waff
G entzogen.Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 26. August 2015 zur Geschäftszahl III-W-1549/AB/99 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer sein Waffenpass
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, WaffG entzogen. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes hiezu im Wesentlichen aus, dass der Einschreiter – obwohl er vom Überprüfungsvorhaben der Beamten in Kenntnis gewesen wäre, versucht hätte eine solche seit
- April 2015 durch Ignorieren (vereinbarte Termine nicht eingehalten; angegeben, dass er den Safe des Waffenschrankes nicht öffnen könne) zu verhindern. Da er an der Feststellung des für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitgewirkt hätte, besitze er nicht mehr die im § 8 WaffG 1996 geforderte Verlässlichkeit. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wäre der Einschreiter durch Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt ... Wien verständigt worden, bis dato wäre jedoch keine Stellungnahme erfolgt. Es wäre daher spruchgemäß die Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes hiezu im Wesentlichen aus, dass der Einschreiter – obwohl er vom Überprüfungsvorhaben der Beamten in Kenntnis gewesen wäre, versucht hätte eine solche seit
- April 2015 durch Ignorieren (vereinbarte Termine nicht eingehalten; angegeben, dass er den Safe des Waffenschrankes nicht öffnen könne) zu verhindern. Da er an der Feststellung des für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitgewirkt hätte, besitze er nicht mehr die im Paragraph 8, WaffG 1996 geforderte Verlässlichkeit. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wäre der Einschreiter durch Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt ... Wien verständigt worden, bis dato wäre jedoch keine Stellungnahme erfolgt. Es wäre daher spruchgemäß die Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies der Rechtsmittelwerber auf eine Stellungnahme vom Juni 2015 in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass der Einschreiter vom Mailversand das Ersuchen um Kontaktaufnahme des zuständigen Kollegen zwecks Waffenüberprüfung erhalten hätte. Die E-Mail wäre auf Grund seiner Abwesenheit erst spät beantwortet worden. In weiterer Folge wäre telefonisch ein neuerlicher Termin für den
- Juni 2015 vereinbart worden. Sowohl die Dienstwaffe als auch die private Waffe bewahre er hauptsächlich im Waffenkasten während seines Aufenthaltes/Dienstes im ... Bezirk bzw. ebenfalls im ... Bezirk in der M.-gasse/Einfamilienhaus im Wandsafe auf. Am
- Juni 2015 wäre er wie vereinbart am Abend zu Hause in Wien, B.-gasse gewesen, jedoch hätte er aus dienstlichen Gründen (Hotelinnensicherung) seine Dienstwaffe anstatt der Privaten mit nach Hause genommen. Dadurch, dass er eingesprungen wäre, hätte er nicht mehr an den Termin gedacht. Er habe sich bei dem Kollegen entschuldigt und erklärt, wo er seine private Waffe aufbewahre und wäre ein neuerlicher Termin vereinbart worden. Den neuerlichen Termin habe er dadurch verabsäumt, weil er mit seiner Frau im Spital gewesen sei. Er habe gedacht, er könne früher nach Hause fahren, jedoch wäre seine Gattin operiert worden und hätten sie bleiben müssen. Auch hiefür gäbe es bereits eine Pflegefreistellung vom
- Juni 2015 bis
- Juni 2015 (der Krankenstand seiner Frau habe bis
- Juni 2015 gedauert). Er wäre dennoch am Abend noch in den ... Bezirk gefahren um die Waffe aus dem Safe zu holen, der Safe habe sich jedoch nicht öffnen lassen. Das habe er der Polizeiinspektion ... telefonisch und schriftlich mitgeteilt. Am Telefon habe der Kollege gemeint, er würde ohnedies etwas schreiben und den Akt zurückschicken, da er nicht um 22:00 Uhr anwesend sein könne. Auch ein Schlosser habe den Safe um die Zeit nicht öffnen können. Anschließend habe er sich wieder zu seiner Frau begeben. Am nächsten Tag habe er eine Nachricht erhalten, dass über diese Vorfälle eine Beschwerde geschrieben werde und der Akt an das ehemalige Administrationsbüro rückgemittelt werde. Er wäre nach wie vor im Besitz der Glock 19 und bewahre diese sicher im Safe in Wien, M.-gasse, auf. Für die Richtigkeit seiner Angabe gäbe es Zeugen. Leider gäbe es für den Safe nur einen Schlüssel. Er habe anschließend keine Veranlassung mehr gesehen, dem Kollegen die Situation nochmals zu erklären und wäre vielmehr aus familiären Gründen abgelenkt gewesen. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde eine den Beschwerdeführer betreffende Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, eine Sozialversicherungsanfrage, eine Strafregisterauskunft sowie eine Anfrage hinsichtlich des Vorliegens verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen eingeholt. Am
- Mai 2016 führte das Verwaltungsgericht Wien in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ausschließlich der als Zeuge geladene Gruppeninspektor L. teilgenommen hatte. Der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter für die belangte Behörde sind zum Verhandlungstermin nicht erschienen. Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragte Gruppeninspektor L. erstattete folgendes Vorbringen: „Mir ist Herr K. E. nur insofern als Kollege bekannt, als er unter den Polizisten generell insofern eine Bekanntheit ist, als er der erste ... war, der bei der Wiener Polizei aufgenommen worden ist. Mir ist er ebenfalls als Kollege bekannt und ist es zutreffend, dass ich zuletzt auch im Jahr 2010 die Verlässlichkeitsprüfung hinsichtlich seiner Privatwaffe der Glock 19 mit der Nr. ... durchgeführt habe. Es ist richtig, dass ich bei Herrn K. nicht unangekündigt bei seinem Hauptwohnsitz in ... Wien zwecks Durchführung der waffenrechtlichen Kontrolle gewesen bin. Bei Kollegen ist dies insofern nicht sehr sinnvoll, als sie erfahrungsgemäß niemals überraschend angetroffen werden können. Zuvor habe ich auch einige Male versucht unangekündigt bei ihm an seinem Hauptwohnsitz anzuläuten, mir wurde jedoch die Türe niemals geöffnet. Der Akt wurde mir Mitte April 2015 zwecks Durchführung der Waffenüberprüfung beim Kollegen zugewiesen. Die Angaben von meinem AV vom 10.6.2015 sind richtig, vollständig und wurden von mir unmittelbar nach Durchführung der letzten Überprüfung im Zuge meines Nachtdienstes angefertigt. Ich kann mich auch noch aus Eigenem ganz gut erinnern, wie damals die Überprüfungstermine immer wieder verschoben und aus diversen Gründen die Inspektion der Waffe über einen beinahe zweimonatigen Zeitraum vereitelt wurde. Ich habe das erste Mal, wie im AV festgehalten, mit E-Mail mit Herrn K. Kontakt aufgenommen, um einen Termin für die Überprüfung seiner privaten Schusswaffe zu vereinbaren. Ich habe ihm in meiner ersten Mail auch darauf hingewiesen, dass ich am Wochenende von
- – 10.5.2015 mein freies Wochenende habe und daher an diesen Tagen nicht könne. Nach etwa 3 Wochen kam die Rückantwort des Herrn K., in welchem er als Termin genau dieses freie Wochenende von mir zur Vornahme der Inspektion vorschlug. Ich habe daraufhin Herrn K. um einen neuerlichen Termin mittels Mail ersucht. Darauf erhielt ich jedoch längere Zeit keine Rückantwort, weshalb ich, wie im AV festgehalten, am 22.5.2015 versuchte, mit Herrn K. an der Dienststelle eine Terminvereinbarung zu erzielen. Ich habe ihn jedoch auch an seiner Dienststelle telefonisch nicht erreichen können. Hat er mich jedoch nach einigen Tagen auf der Inspektion zurückgerufen. Im Zuge dieses Telefonates erzählte mir Herr K., dass er seine private Glock üblicherweise eigentlich an der Dienststelle verwahre, weshalb ich ihm auch vorschlug, den Akt an das PK ... weiterzuleiten. Daraufhin meinte Herr K. jedoch, er werde die Waffe zu seinem Hauptwohnsitz im ... Bezirk bringen. Es wurde im Zuge dieses Telefonats als Termin der 9.6.2015 15:30 Uhr nachmittags vereinbart. Ich habe Herrn K. an diesem Tag in seiner Wohnung angetroffen und teilte mir dieser mit, dass er vergessen habe, seine Privatwaffe mitzubringen. Was wir genau damals noch besprachen, weiß ich heute nicht mehr so genau, allerdings kann ich eben mit Sicherheit angeben, dass er seine Privatwaffe nicht mit dabei hatte. Es wurde an diesem Tag als neuerlicher Termin der nächste Tag, 10.6.2015 19:00 Uhr, vorgeschlagen. Herr K. meinte, was ich mich auch heute noch glaube erinnern zu können, dass er an diesem Tag sowieso frei hätte aufgrund eines Pflegeurlaubes für seine Freundin. Am nächsten Tag wurde um 19:00 Uhr bei meinem Anläuten die Wohnungstüre nicht geöffnet. Während ich zur Wohnung des Herrn K. unterwegs war, hatte dieser in unserer PI angerufen und um eine Terminverschiebung auf 22:00 Uhr ersucht. Um 21:46 Uhr langte dann ein E-Mail in unserer PI ein, welches ich auf Vorhalt der AS 110 der belangten Behörde wiedererkenne. Warum in dieser Mail von einer Adresse im ... Bezirk, M.-gasse, die Rede ist, ist mir nicht erklärlich, bei unseren vorgehenden Gesprächen war von dieser Adresse niemals die Rede und auch nicht davon, dass er seine Privatwaffe gelegentlich dort verwahrt. Ich bin dann um 22:00 Uhr trotzdem nochmals zu seiner Wohnung im ... Bezirk gegangen, auch um 22:30 Uhr habe ich nochmals geläutet. Beide Male wurde mir nicht geöffnet. Ich habe von dem Mail des Herrn K. erst um 22:30 Uhr Kenntnis erlangt. Wenn mir die der Beschwerde angeschlossene Stellungnahme des Einschreiters an den Herrn Oberst B. vom Juni 2015 gezeigt bzw. vorgelesen wird, so führe ich aus, dass es sich hierbei um den Bezirkskommandanten des ... Bezirkes, also den obersten Chef von Herrn K., handelt. Ich kann mir vorstellen, dass sein Kommando darüber informiert wurde, dass es Probleme mit seiner Waffenüberprüfung gab und er deswegen zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Ich habe seit Juni 2015 von Herrn K. nichts mehr gehört und gesehen. Ich habe in den letzten 10 Jahren ca. 600 Waffenüberprüfungen durchgeführt und ist es noch nie zu derartigen Problemen gekommen, was die Einhaltung von Terminen betrifft. Wenn ich nach meinem persönlichen Eindruck befragt werde, so führe ich aus, dass ich damals den Eindruck gewann, dass Herr K. zum damaligen Zeitpunkt die Waffe nicht in seiner Verfügung hatte und deswegen die Überprüfung immer wieder aus diversen Gründen vereitelt wurde. Insbesondere im Kollegenkreis sind mir derartige Vorkommnisse noch nie zu Ohren gekommen. Aus diesem Grund erschienen mir die ggst. Vorfälle insgesamt auffällig. Ich möchte noch hervorheben, dass ich bevor ich mittels E-Mail mit Herrn K. Kontakt aufgenommen habe, auch unangekündigt an seiner Hauptwohnsitz-adresse gegangen bin, ihn jedoch niemals vor Ort vorgefunden habe.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am ... 1976 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und seit
- Jänner 2008 öffentlich Bediensteter der Landespolizeidirektion Wien. Am
- Dezember 1999 wurde dem Beschwerdeführer ein Waffenpass zur Nummer ... für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt. Der Einschreiter ist im Besitz einer privaten Faustfeuerwaffe der Marke Glock 19, 9 mm para mit der Nummer .... Aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass beim Einschreiter am
- Mai 2006 und am
- Mai 2010 waffenrechtliche Überprüfungen im Sinne des § 25 WaffG durchgeführt wurden. Im Zuge dieser Überprüfungen ist es zu keinen Beanstandungen gekommen.Aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass beim Einschreiter am
- Mai 2006 und am
- Mai 2010 waffenrechtliche Überprüfungen im Sinne des Paragraph 25, WaffG durchgeführt wurden. Im Zuge dieser Überprüfungen ist es zu keinen Beanstandungen gekommen. Mit Schreiben vom
- April 2015 wurde das Polizeikommissariat ... ersucht, beim Einschreiter eine waffenrechtliche Überprüfung im Sinne des § 25 WaffG vorzunehmen.Mit Schreiben vom
- April 2015 wurde das Polizeikommissariat ... ersucht, beim Einschreiter eine waffenrechtliche Überprüfung im Sinne des Paragraph 25, WaffG vorzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer vom einschreitenden Beamten, welcher bei ihm die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung hätte vornehmen sollen, mehrmals an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in ... Wien nicht angetroffen worden war, nahm er mit E-Mail im Dienstwege mit ihm Kontakt auf, um mit ihm einen Termin für die Waffenüberprüfung zu vereinbaren. In dieser Mail wurde der Einschreiter vom Überprüfungsorgan auch darauf hingewiesen, dass dieser von
- bis
- Mai 2016 sein freies Wochenende hätte und daher an diesen Tagen keine Inspektion der privaten Schusswaffe des Einschreiters vornehmen könne. Erst nach etwa drei Wochen wurde diese E-Mail vom Beschwerdeführer beantwortet und schlug er als Überprüfungstermin für seine private Schusswaffe das ihm zuvor in dessen Email bekannt gegebene freie Wochenende des Kontrollorgans vor. Das Überprüfungsorgan ersuchte den Einschreiter daher abermals mit E-Mail um Bekanntgabe eines anderen Termins zur Vornahme der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung. Nachdem er längere Zeit keine Rückantwort erhielt, versuchte er am
- Mai 2015 den Einschreiter an dessen Dienststelle zwecks Erteilung einer Terminvereinbarung telefonisch zu kontaktieren, was dem Überprüfungsorgan jedoch nicht gelang. Nach einigen Tagen rief ihn der Beschwerdeführer zurück und teilte dieser ihm im Zuge dieses Telefongespräches mit, dass er seine private Schusswaffe üblicherweise an seiner Dienststelle verwahre. Das Überprüfungsorgan schlug dem Einschreiter daher vor, den Waffenakt an das Polizeikommissariat ... weiterzuleiten. Dieser Vorschlag wurde vom Einschreiter jedoch abgelehnt und teilte er dem Überprüfungsorgan mit, dass er die Waffe an seinen Hauptwohnsitz in den ... Bezirk bringen werde. Im Zuge dieses Telefongespräches wurde als Überprüfungstermin der
- Juni 2015, 15:30 Uhr, vereinbart. Am
- Juni 2015 wurde der Einschreiter zur vereinbarten Zeit vom Überprüfungsorgan an dessen gemeldeten Hauptwohnsitz im ... Bezirk angetroffen, allerdings wurde ihm vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er vergessen hätte, seine Privatwaffe mitzubringen. Es wurde daher ein neuerlicher Überprüfungstermin für den nächsten Tag, den
- Juni 2015 um 19:00 Uhr vereinbart. Der Beschwerdeführer hatte dem Überprüfungsorgan mitgeteilt, dass er an diesem Tag ohnehin aufgrund eines Pflegeurlaubes für seine Freundin frei hätte. Am darauffolgenden Tag, dem
- Juni 2015, wurde dem Überprüfungsorgan beim Anläuten um 19:00 Uhr nicht geöffnet. Während das Überprüfungsorgan sich auf dem Weg zur Wohnung des Einschreiters im ... Bezirk befand, hatte der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion ... angerufen und um eine Terminverschiebung auf 22:00 Uhr ersucht. Um 21:46 Uhr langte in der Polizeiinspektion ... eine E-Mail des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt ist, dass dem Ersuchen, seine private Waffe Glock 19 vorzulegen nicht entsprochen werden könne. Aus dienstlichen Gründen hätten vereinbarte Termine abgesagt werden müssen. Seine Privatwaffe der Marke Glock 19 wäre derzeit im ... Bezirk in der M.-gasse im Wandsafe versperrt. Am heutigen Tag, den
- Juni 2015 wäre für 22 Uhr eine Überprüfung vereinbart worden. Leider lasse sich der Safe nicht aufsperren, sodass ein Schlosser herbeigerufen werde. Sobald der Zugang zum Wand-Safe wieder gegeben sei, würde er sich unverzüglich mit dem zuständigen Referat in Verbindung setzen. Aufgrund eines Pflegeurlaubes (OP-Termin mit Spitalsaufenthalt) hätte er nicht vorher bzw. rechtzeitig Nachschau halten können. Bei den vorherigen Gesprächen des Beschwerdeführers mit dem Überprüfungsorgan war nie von einer Adresse im ... Bezirk in der M.-gasse die Rede bzw. davon, dass der Einschreiter seine private Schusswaffe dort gelegentlich verwahrt. Das Überprüfungsorgan suchte am
- Juni um 22:00 und um 22:30 Uhr neuerlich die Wohnung des Beschwerdeführers auf, jedoch wurde dort niemand angetroffen. Unmittelbar nach der Rückkehr des Überprüfungsorgans in die Dienstelle wurde noch am selben Abend der im Akt der belangten Behörde einliegende Aktenvermerk vom
- Juni 2015 angefertigt, in welchem die Vorfälle bezüglich der versuchten Vornahme der waffenrechtlichen Überprüfung beim Einschreiter festgehalten sind. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
- Juni 2015 wurde der Einschreiter von der beabsichtigten Entziehung seines Waffenpasses mangels seiner Mitwirkung an der Feststellung des für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten. Eine Stellungnahme an die belangte Behörde wurde vom Einschreiter nicht erstattet und deshalb am
- August 2015 der beschwerdegegenständliche Entziehungsbescheid erlassen. Zur Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den Akteninhalt der belangten Behörde sowie die glaubhaften Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen, Herrn Gruppeninspektor L., welcher bei der erkennenden Richterin bei seiner Befragung eines äußerst glaubhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließ. Da der Zeuge im Übrigen mit dem ebenfalls bei der Landespolizeidirektion Wien beschäftigten Einschreiter nicht persönlich bekannt ist, bestand für die Richterin kein Anlass, seinen Ausführungen keinen Glauben zu schenken, zumal er im Falle einer falschen Aussage nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH
- Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223;
- April 2006, Zl. 2003/09/0059).Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche VwGH
- Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223;
- April 2006, Zl. 2003/09/0059). In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
§ 25Abs. 1 Waff
G hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Paragraph 25, Absatz eins, WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist normiert, dass, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, die Behörde die waffenrechtliche Urkunden zu entziehen hat.In Absatz 3, dieser Bestimmung ist normiert, dass, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, die Behörde die waffenrechtliche Urkunden zu entziehen hat.
§ 8Abs. 1 Waff
G ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Abs. 6 leg.cit. gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
Absatz 6, leg.cit. gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt. Unbestritten ist, dass die Behörde bei den notwendigen Erhebungen in Hinblick auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit eines Menschen auch von der Mitwirkung des Betroffenen abhängig ist. Aus diesem Grund legt die oben zitierte Bestimmung des § 8 Abs. 6 WaffG dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der ihn betreffenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien handelt, gelten für ihn hinsichtlich seiner Privatwaffe die Bestimmungen des Waffengesetzes in vollem Umfang.Unbestritten ist, dass die Behörde bei den notwendigen Erhebungen in Hinblick auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit eines Menschen auch von der Mitwirkung des Betroffenen abhängig ist. Aus diesem Grund legt die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, WaffG dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der ihn betreffenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien handelt, gelten für ihn hinsichtlich seiner Privatwaffe die Bestimmungen des Waffengesetzes in vollem Umfang. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern „nur in dem von der Sache her notwendigen Maße“ auferlegt.Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern „nur in dem von der Sache her notwendigen Maße“ auferlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage ausgesprochen die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt (vgl. z.B. VwGH
- November 2013, Zl. 2013/03/0100 bzw. VwGH
- April 2001, Zl. 2000/20/0387).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage ausgesprochen die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt vergleiche z.B. VwGH
- November 2013, Zl. 2013/03/0100 bzw. VwGH
- April 2001, Zl. 2000/20/0387). Nach der Judikatur des Höchstgerichtes ist es jedenfalls „Sache“ des Inhabers eines waffenrechtlichen Dokumentes, dem Überprüfungsorgan die für die Überprüfung erforderlichen Aufschlüsse über seine Lebensgewohnheiten und über den Aufbewahrungsort der Schusswaffe zu geben, um eine Verwahrungsüberprüfung überhaupt vornehmen zu können (vgl. VwGH
- Jänner 2003, Zl. 2000/20/0444).Nach der Judikatur des Höchstgerichtes ist es jedenfalls „Sache“ des Inhabers eines waffenrechtlichen Dokumentes, dem Überprüfungsorgan die für die Überprüfung erforderlichen Aufschlüsse über seine Lebensgewohnheiten und über den Aufbewahrungsort der Schusswaffe zu geben, um eine Verwahrungsüberprüfung überhaupt vornehmen zu können vergleiche VwGH
- Jänner 2003, Zl. 2000/20/0444). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine im Wege einer „Terminvereinbarung“ oder auf andere Weise nicht bloß ganz kurzfristig angekündigte Überprüfung der Verwahrung einer Schusswaffe wenig zweckmäßig und daher grundsätzlich nicht im Sinne des Gesetzes ist. Umso mehr ist dem Beschwerdeführer aber vorzuwerfen, dass er selbst trotz angekündigter Überprüfungstermine dem Kontrollorgan seine private Schusswaffe nicht zur Vornahme einer Inspektion vorgewiesen hatte. Dass er beim ersten angekündigten Kontrolltermin am
- Juni 2015 seine private Schusswaffe
seinen eigenen Angaben „vergaß“ mitzubringen, ist zwar in Anbetracht der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers nicht ganz unbedenklich, wäre allerdings für sich genommen noch kein ausreichender Grund, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen, obwohl er offensichtlich bereits versuchte, diesen ersten koordinierten Überprüfungstermin möglichst lange hinauszuzögern. Denn die Tatsache, dass er als ersten „Terminvorschlag“ genau einen Tag nannte, am dem sich das Kontrollorgan laut dessen Bekanntgabe in der zuvor erfolgten Anfrage um einen Inspektionstermin in Urlaub befinden und somit verhindert sein würde, lässt bereits eine gewisse Absicht, die Überprüfung hinauszuzögern, erkennen. Dies umso mehr, als der Einschreiter auf die schriftlichen und telefonischen Anfragen des Kontrollorgans stets erst mit einigem Zeitabstand regierte – was bei Polizeikollegen sicherlich sonst eher nicht den Regelfall darstellen wird - und es darüber hinaus beim ersten vereinbarten Kontrolltermin vergaß, seine private Schusswaffe nach Hause mitzubringen. Dass der Betroffene an der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit die erforderliche Mitwirkung verweigerte, manifestiert sich aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht nur darin, dass der Einschreiter den am
- Juni 2015 mit dem Kontrollorgan für den darauffolgenden Tag vereinbarten Inspektionstermin an Wohnsitz im ... Bezirk trotz von ihm veranlasster Terminverschiebung von 19:00 auf 22:00 Uhr erneut nicht einhielt. Vielmehr ist ihm in diesem Zusammenhang auch anzulasten, dass er das Kontrollorgan weder am
- Juni 2015 noch davor darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass er seine private Schusswaffe- wie erstmals in seinem E-Mail vom
- Juni 2015, 21:46 Uhr, behauptet (welches er somit ganz knapp vor dem auf seine Veranlassung hin auf 22:00 Uhr verschobenen Überprüfungstermins an die Polizeiinspektion ... übermittelte) in einem Wandsafe an der Adresse Wien, M.-gasse, versperrt hält, welcher sich laut den Angaben des Einschreiters an diesem Tag nicht habe öffnen lassen. Denn bei den bisherigen Kontaktaufnahmen zwischen dem Überprüfungsorgan und dem Einschreiter war ausschließlich davon die Rede gewesen, dass der Beschwerdeführer seine private Schusswaffe meistens an seiner Dienststelle verwahrt hält, von einem Aufbewahrungsort in Wien ... in der M.-gasse war niemals zuvor die Rede gewesen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst vereinbarte und auf seine Veranlassung hin verschobene Kontrolltermine zur Inspektion seiner privaten Schusswaffe nicht einhielt sowie das Überprüfungsorgan über den genauen Aufbewahrungsort der Schusswaffe bis zuletzt im Unklaren ließ, musste die belangte Behörde zu Recht von der Annahme ausgehen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er selbst ein Organ des Landespolizeikommandos Wien ist – die ihn treffenden Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Überprüfung seiner privaten Schusswaffe beharrlich verletzt. Unbestritten ist im vorliegenden Fall auch, dass eine entsprechende Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht, nämlich zur Vorlage seiner privaten Schusswaffe durch das Kontrollorgan mehrmals erfolgte, war dies doch der offenkundige Zweck der an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz im ... Bezirk mehrmals vereinbarten Überprüfungstermine. Da somit die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit aus Gründen vereitelt wurde, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, folgt daraus
§ 8Abs. 6 erster Satz Waff
G die unwiderlegliche Rechtsvermutung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, was aber zwingend die Entziehung seines Waffenpasses im Sinne des § 25 Abs. 3 zur Folge haben muss.Da somit die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit aus Gründen vereitelt wurde, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, folgt daraus
Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, was aber zwingend die Entziehung seines Waffenpasses im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, zur Folge haben muss. Es war daher spruchgemäß die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde vom 26. August 2015 zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131Absatz 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern vielmehr die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Einklang mit der diesbezüglichen in der Begründung ausführlich zitierten einheitlichen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.062.11763.2015