Obsah (8)
§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 57§ 21§ 60RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.06.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/7041/2015; VGW-002/V/059/7180/2015; VGW-002/059/6925/2015; VGW-002/V/7578/2015; VGW-002/059/7040
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum auf 31.12.2014 bis 7.1.2015, 14.30 h eingeschränkt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum auf 31.12.2014 bis 7.1.2015, 14.30 h eingeschränkt wird. II. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils € 3.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage herabgesetzt werden.römisch zwei. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils € 3.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird
§ 64Abs. 2 VSt
G mit jeweils 300,-- Euro festgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit jeweils 300,-- Euro festgesetzt. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs. 2 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GspG.Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall GspG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GspG. III.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leistenrömisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. zu B.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/6925/2015 sowie VGW-002/V/059/7578/2015 protokollierten Verfahren zu Recht e r k a n n t: I.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum auf 31.12.2014 bis 7.1.2015, 14.30 h eingeschränkt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum auf 31.12.2014 bis 7.1.2015, 14.30 h eingeschränkt wird. II. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils € 3.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage herabgesetzt werden.römisch zwei. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils € 3.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird
§ 64Abs. 2 VSt
G mit jeweils 300,-- Euro festgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit jeweils 300,-- Euro festgesetzt. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs. 2 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GspG.Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall GspG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GspG. III.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leistenrömisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. zu C.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7040/2015 sowie VGW-002/V/059/7103/2015 protokollierten Verfahren zu Recht e r k a n n t: I.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. II. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt werden.römisch zwei. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs. 2 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GspG.Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall GspG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GspG. III.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leistenrömisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. zu D.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7042/2015 sowie VGW-002/V/059/7104/2015 protokollierten Verfahren zu Recht e r k a n n t: I.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. II. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt werden.römisch zwei. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs. 2 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GspG.Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall GspG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GspG. III.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leistenrömisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand: zu A.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7041/2015 sowie VGW-002/V/059/7180/2015 protokollierten Verfahren
- Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber zur Zahl VStV/915300038757/2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.30 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma U. s.r.o., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.30 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma U. s.r.o., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;
- ) AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 1),
- ) AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 2), betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 07.01.2015 durch ein Probespiel um 14.20 Uhr festgestellt werden konnte, dass bei dem Glücksspielgerät (Gerät Nr. 1) mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele wie „Power Liner“ (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das Gerät Nr. 2 konnte nicht mehr bespielt werden, da es von unbekannter Seite vom Server genommen wurde. Die Firma U. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma U. s.r.o. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
- Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m §9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
- Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit §9 Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe
1) € 5.000,00 25 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Z Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 5.000,00 25 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Z Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 500,00 2) € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für — . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €11.000,00“ zu B.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/6925/2015 sowie VGW-002/V/059/7578/2015 protokollierten Verfahren
- Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber zur Zahl VStV/915300038780/2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma S. Gesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma S. Gesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;
- ) AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 1),
- ) AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 2), betrieben wurden. Die Geräte wurden durch die Firma U. s.r.o aufgestellt, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 07.01.2015, durch ein Probespiel um 14.20 Uhr, festgestellt werden konnte, dass bei dem Glücksspielgerät (Gerät Nr. 1) mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele wie „Power Liner“ (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das Gerät Nr. 2 konnte nicht mehr bespielt werden, da es von unbekannter Seite vom Server genommen wurde. Die Firma S. Gesellschaft m.b.H haftet
§ 9Abs. 7 VSt
G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma S. Gesellschaft m.b.H haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe
1) € 4.000,00 20 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 4.000,00 20 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 400,00 2) € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für — . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €8.800,00“ zu C.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7040/2015 sowie VGW-002/V/059/7103/2015 protokollierten Verfahren
- Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber zur Zahl VStV/915300306084/2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 10.01.2015, 07.00 Uhr bis 10.01.2015, 15.49 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma U. s.r.o., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 10.01.2015, 07.00 Uhr bis 10.01.2015, 15.49 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma U. s.r.o., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) AM., ohne Seriennummer (FA Nr. 01), 2) A. , ohne Seriennummer (FA Nr. 02), betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde. Mit den Glücksspielgeräten können mehrere Spiele vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team 01 hätten am 10.01.2015, im Zeitraum von 15.49 Uhr bis 16.52 Uhr, Probespiele durchgeführt werden sollen. Es konnte von den Kontrollorganen jedoch festgestellt werden, dass das Glücksspielgerät (Gerät Nr. FA 01) von einem Gast des Lokals bespielt wurde. Das Gerät Nr. FA 02 konnte nicht mehr bespielt werden, da es von unbekannter Seite während des Einschreitens heruntergefahren wurde. Die Firma U. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma U. s.r.o. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
- Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m §9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
- Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit §9 Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe
1) € 2.000,00 10 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 2.000,00 10 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 200,00 2) € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für — . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €4.400,00“ zu D.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7042/2015 sowie VGW-002/V/059/7104/2015 protokollierten Verfahren 1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber zur Zahl VStV/915300306107/2015 einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma S. Gesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma S. Gesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 07.01.2015 um 14.20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) AM. , ohne Seriennummer (FA Nr. 01), 2) A., ohne Seriennummer (FA Nr. 02), betrieben wurden. Die Geräte wurden durch die Firma U. s.r.o aufgestellt, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 07.01.2015, durch ein Probespiel um 14.20 Uhr, festgestellt werden konnte, dass bei dem Glücksspielgerät (Gerät Nr. 1) mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele wie „Power Liner“ (durchgeführtes Testspiel) sowie weitere Spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Das Gerät Nr. 2 konnte nicht mehr bespielt werden, da es von unbekannter Seite vom Server genommen wurde. Die Firma S. Gesellschaft m.b.H haftet
§ 9Abs. 7 VSt
G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma S. Gesellschaft m.b.H haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe
1) € 2.000,00 10 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 2.000,00 10 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 3) € 200,00 4) € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für — . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €4.400,00“ 2. Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 26.5.2015, mit welcher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird. Begründend wird in den inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Beschwerden (nachstehend sind die Ausführungen in der Beschwerde gegen den zur Zl VStV/915300038780/2015 ergangenen Bescheid wiedergegeben) das Folgende vorgebracht: I.römisch eins. „Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.04.2015, ZI. VStV/9 '5300038780/2015, wird in offener Frist BESCHWERDE erhoben Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten und dessen Aufhebung beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.04.2015, ZI. VStV/915300038780/2015, wurde gegenüber der Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,-- (zweimal EUR 4.000,-), im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (zweimal 20 Tage),
§ 52Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSp
G ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde
§ 64VSt
G mit EUR 800,- festgesetzt. Weiter; wurde
§ 9Abs. 7 VSt
G die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin ausgesprochen.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.04.2015, ZI. VStV/915300038780/2015, wurde gegenüber der Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,-- (zweimal EUR 4.000,-), im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (zweimal 20 Tage),
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde
Paragraph 64, VStG mit EUR 800,- festgesetzt. Weiter; wurde
Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin ausgesprochen. Der Beschuldigten wurde vorgeworfen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und
§ 9Abs. 1 VSt
G verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche im Zeitraum 01.12.2 )14 bis 07.01.2015, 14:20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C." zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, indem sie es gestattet habe, dass in ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte "Glücksspielgeräte" betrieben worden seien.Der Beschuldigten wurde vorgeworfen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche im Zeitraum 01.12.2 )14 bis 07.01.2015, 14:20 Uhr, in Wien, F.-straße, im Lokal „C." zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, indem sie es gestattet habe, dass in ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte "Glücksspielgeräte" betrieben worden seien. III. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch drei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 29.04.2015 zugestellt, die Beschwerdeerhebung mit 26.05.2015 ist daher rechtzeitig. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe 1.) Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen. Insbesondere unrichtig ist, dass die S. GmbH verbotene Ausspielungen iSd §2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Verbotene Ausspielungen wurden keine veranstaltet, Glücksspiele iSd GSpG auch keine angeboten.Insbesondere unrichtig ist, dass die S. GmbH verbotene Ausspielungen iSd §2 Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Verbotene Ausspielungen wurden keine veranstaltet, Glücksspiele iSd GSpG auch keine angeboten. Der lediglich formularhaft und generalisierend wiedergegebene Spielverlauf sogenannter „Walzenspiele" trifft nicht zu. So kann bei jedem der angebotenen Spiele durch den Spieler auf das Spielergebnis gezielt Einfluss genommen werden. 2-) Die Tatanlastung ist unschlüssig und genügt nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG.Die Tatanlastung ist unschlüssig und genügt nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. So war j etwa in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mitaufzunehmen gewesen. Der lapidare Verweis auf „Walzenspiele“ genügt jedenfalls nicht. Unklar bleibt auch, aus welchen Gründen die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollen. 3-) Die belangte Behörde war zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ist nicht gegeben. Inwieweit tatsächlich die (höchst)möglichen Einsätze [sowie der Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen] erhoben wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (und auch dem sonstigen Verwaltungsakt) hingegen in unerklärlicher Weise nicht. Wollte man die Neuregelung des § 52 GSpG anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des § 52 GSpG insb. im Hinblick auf die Strafdrohungen wegen Verstößen gegen Art. 91 und 92 B-VG sowie gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verfassungswidrig.Wollte man die Neuregelung des Paragraph 52, GSpG anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des Paragraph 52, GSpG insb. im Hinblick auf die Strafdrohungen wegen Verstößen gegen Artikel 91 und 92 B-VG sowie gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungswidrig. Wollte man schließlich demgegenüber davon ausgehen, dass an gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden konnten, unterfielen die angebotenen Ausspielungen mit den inkriminierten Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder (vgl. bspw VwGH 2011/02/0127). Das vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glückspiel fällt gem. Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder, Ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz wäre diesfalls denkunmöglich.Wollte man schließlich demgegenüber davon ausgehen, dass an gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden konnten, unterfielen die angebotenen Ausspielungen mit den inkriminierten Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder vergleiche bspw VwGH 2011/02/0127). Das vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glückspiel fällt gem. Artikel 15, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder, Ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz wäre diesfalls denkunmöglich. 4.) Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach § 9 Abs. 2 StGB sind auf den Schuld ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - in objektiver Hinsicht - verwirklicht worden wären, lege bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage - in subjektiver Hinsicht - jedenfaIls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vor, da die BeschuIdigte aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hat, und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass ihr das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstellt, noch sonst rechtswidrig ist.Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, StGB sind auf den Schuld ausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - in objektiver Hinsicht - verwirklicht worden wären, lege bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage - in subjektiver Hinsicht - jedenfaIls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da die BeschuIdigte aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hat, und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass ihr das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstellt, noch sonst rechtswidrig ist. 5.) Die Strafe ist bei Weitem überhöht. 7.) Selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr anqelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis –in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der $5 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde: Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. So führte der EuGH im Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 betreffend eines Vorlageverfahrens des UVS Oberösterreich erst jüngst mit Urteil vom 3ii.04.2014 aus: „
- Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]„
- Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]
- Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Omer, EU.C.2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
- Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann vergleiche Urteil Dickinger und Omer, EU.C.2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
- Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.“ Im Ergebnis erkannte der erkannte der EuGH mit Urteil zu Recht: „Art. 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer rationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“,„"Art". 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer rationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“, Im weiterführenden Verfahren hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in dieser Sache ausgehend von den obiger Vorgaben des EuGH mit Erkenntnis vom 09.05.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt, zusammenfassend das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig klassifiziert und das anhängig gewesene Verwaltungsverfahren eingestellt. Begründet führte das LVwG OÖ aus, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel eher Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt. Auch vom Obersten Gerichtshof wurde schon dargelegt, dass das Glück: spielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten Ganz deutlich führt der OGH schließlich am 27.
- ::013 (2 Ob 243/12t) aus: „Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit [...] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft." (VI.2.).„Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit [...] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft." (römisch sechs.2.). [ .] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol Gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile") muss sich in einem solchen F all die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung c 3s § 168 StGB ist in diesem Licht zu sehen.Gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile") muss sich in einem solchen F all die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung c 3s Paragraph 168, StGB ist in diesem Licht zu sehen. [ ..] Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbietet, sondern diesbezüglich auf die „politischen Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem C'SpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unabwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht A ein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 5 5 ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der R:. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 5, 5 ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der R:. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Prüfprogramm: Der EUGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraus Setzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche - die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt - zulässig ist. Vgl. EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C- A 10/07, Stoß\ Rs. C-46/08, Carmen Media Group-, Rs. C-212/08, Zeturf, Rs. C- 317/09, Dickinger und Ömer. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409 07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C 212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409 07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C 212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen: ■ Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? ■ Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs - und insbesondere seine Werbeaktivitäten - maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht gestellt werden. * Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? In seinen Schlussanträgen vom 20.9.2012 in der verb. Rs. C-186/11 u. C-209/11, Stanlybet, fasst EuGH-Generalanwalt Mazäk die Kernaussage der Rechtsprechung wie folgt zusammen: „Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie , tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder„Die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie , tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder c 3s Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und s weit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel c er streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des (Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und Betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem Eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen “ Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität - und damit der Anwendbarkeit - des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt (vgl, OGH 27.11.
- 2 0b 243/12t, VI.
- und VII. 1.).Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität - und damit der Anwendbarkeit - des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt (vgl, OGH 27.11.
- 2 0b 243/12t, römisch sechs.
- und römisch sieben. 1.). Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Allein Konzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klarer Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht. Nichtdiskriminierung und Transparenz: Schließlich sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben. In seinem Urteil im Fall Engelmann hat der EuGH die Kriterien für die Vergabe der Konzessionen im Zusammenhang mit dem österreichischen GSpG klargestellt. Der EuGH weist darauf hin, dass „49 (...] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, (...] die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. [49] und [56 AEUV ...] zu beachten haben".„49 (...] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, (...] die Grundregeln der Verträge, insbesondere "Art". [49] und [56 AEUV ...] zu beachten haben". Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leitet der EuGH ein Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzgebot ab. Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz.32).Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Artikel 49, AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz.32). Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Art. 49 und 56 AEUV verboten ist.Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Artikel 49 und 56 AEUV verboten ist. Siehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u.
- Zum Transparenzgebot vc I. Stadier/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, eoolex 2010, 813 ffSiehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u.
- Zum Transparenzgebot vc römisch eins. Stadier/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, eoolex 2010, 813 ff Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. § 14 GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nichtOb mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. Paragraph 14, GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz" verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den §§ 14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen.Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz" verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den Paragraphen 14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Diese Änderungen durch die GSpG-Novelle 2011, auf deren Grundlage das Vergabeverfahren für die Ausspielungskonzession durchgeführt wurde, diskriminieren Konzessionswerber aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin, weil es für Konzessionswerber aus Österreich ausreicht, einen Sitz im Inland zu haben, während Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten zahlreiche Hürden zu absolvieren haben: Selbst mit einem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss eine vergleichbare Lizenz in diesem Mitgliedstaat nachgewiesen und die Erklärung der dortigen Behörde beigebracht werden, während ein österreichischer Bewerber keine von beidem vorweisen muss. Darüber hinaus lässt die Bestimmung vergleichbare Aufsicht und Kontrolle im Ausland“ der österreichischen Behörde einen allzu weiten Ermessensspielraum. Eine Erklärung seitens der ausländischen Glücksspielbehörde, die der Bewerber einholen muss, ist nicht rechtfertigbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es die Pflicht der österreichischen Behörden (und nicht des Bewerbers), die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den j nationalen Behörden aufrecht zu erhalten. Zudem war die Vergabe der Ausspielungslizenz an Kriterien geknüpft, die auf den bisherigen Konzessinsinhabers, die Österreichische Lotterien GmBH zugeschnitten waren (Mindestkapital, Namensaktien, Verbot von Filialbetrieben außerhalb Österreichs, Bestellung eines Staatskommissärs usw.) und über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen und daher mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sind. Siehe Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2C10, 1006 ff.
(1007); Leidenmühier, Internet-Glücksspiel und Dienstleistungsfreiheit nach „Liga Portuguesa“ - Weiterhin viele offene Fragen, Ei LF 2010, 11-1 ff.
(4); Kattinger, Als ob Casinos Austria ausgeschrieben hätte, N;:Z v.27.12.
- Dies führt zum Ergebnis, dass das GSpG selbst nach den Novellierungen 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist und die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Union ;rechts genügenden Verfahren erfolgt ist. Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05/2010, 10 ff. (15 f.).Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05 aus 2010,, 10 ff. (15 f.). Diese Rechtslage dauert so lange an, bis in einem tatsächlich diskriminierungsfreien Verfahren eine unionsrechtskonforme Konzessionsvergabe erfolgt ist. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (vgl. etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG- 41021 '9/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt).Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten vergleiche etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG- 41021 '9/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt). Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der G RC (insb Art 51) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein E J-ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw. am Ausspielungsangebot Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte (vgl. Maschke: Glücksspielmonopol und EuGH C-390/12, Pfleger ua in ZGV 2014/
- 416ff)). Die Beschwerdeführer stützen sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern.Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der G RC (insb Artikel 51,) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein E J-ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw. am Ausspielungsangebot Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte vergleiche Maschke: Glücksspielmonopol und EuGH C-390/12, Pfleger ua in ZGV 2014/
- 416ff)). Die Beschwerdeführer stützen sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern. Zur Inländerdiskriminierung der OGH in seinem Beschluss v. 21.10.2014, GZ 4 Ob 145/1 ^ y: 5
- Eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung setzte voraus, dass das Glücksspielmonopol in Fällen mit Unionsrechtsbezug aufgrund der dargestellten Entscheidung des EuGH tatsächlich unanwendbar wäre. Denn dann wären österreichische Unternehmer, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, gegenüber Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Union ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt. Anders als in den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ergäbe sich die Unionsrechtswidrigkeit allerdings nicht unmittelbar aus einem Urteil des EuGH, sondern aus der Anwendung der von diesen vorgegebenen Grundsätzen auf das nationale Recht. Das rechtfertigt aber keine andere Behandlung einer möglichen Inländerdiskriminierung. Denn zum einen sind es immer nationale Behörden, die unionsrechtswidriges nationales Recht unangewendet lassen; eine Vorabentscheidung des EuGH dient in diesem Zusammenhang immer nur der Klarstellung der unionsrechtlichen Rechtslage. Nicht die Entscheidung des EuGH „bewirkt" daher die Unanwendbarkeit nationalen Rechts, maßgebend ist vielmehr dessen objektive Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, die von nationalen Behörden - ob ohne oder nach Befassung des EuGH - wahrzunehmen ist. Zum anderen ist es für inländische Unternehmer aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unerheblich, ob sich ihre : Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern unmittelbar aus einer Entscheidung des EuGH oder aus der Wahrnehmung der Unanwendbarkeit durch nationale Behörden ergibt. Es wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Sodann wind beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Behördliches Verfahren: 3.
- Gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurden von der belangten Behörde über Anzeigen der Finanzpolizei zu am 7.1.2015 sowie am 10.1.2015 durchgeführten Kontrollen im Gastgewerbelokal „C.“ in Wien, F.-straße, geführt. 3.
- Mit der Anzeige zur Kontrolle vom 7.1.2015 vorgelegt und in die behördlichen Akten übernommen wurden die bei der Kontrolle ausgehändigte Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme der Geräte, eine Ablichtung der mit der Kellnerin Se. im Zuge der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift, eine Ablichtung der bei der Kontrolle verwendeten und teilweise ausgefüllten Formulare „Gsp 26“, ein Auszug aus den slowakischen Firmenregister betreffend U. s.r.o., ein zur Amtshandlung aufgenommener Aktenvermerk vom 8.1.2015 sowie Ablichtungen einer bei der Kontrolle erstellten Fotodokumentation. 3.
- Im parallel bei der Behörde anhängigen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren zu den GZ VGW-002/059/7044/2015 und VGW-002/V/059/7105/2015 wurde über Rückfrage bei der Magistratsabteilung 37 erhoben, dass für den Standort Wien, F.-straße, „C.“ eine Konzession mit Berechtigung zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate ausgestellt worden ist. Aus der vorgelegten Kopie dieses Bescheides vom 20.12.2007, Zl M36/..., ist ersichtlich, dass diese Konzession auf Grundlage der §§ 9 und 15 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 12/1971 idgF auf Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides (dazu ist der 20.12.2007 vermerkt) an die Kn. GmbH mit Sitz in Wien, A.-gasse, erteilt wurde.3.
- Im parallel bei der Behörde anhängigen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren zu den GZ VGW-002/059/7044/2015 und VGW-002/V/059/7105/2015 wurde über Rückfrage bei der Magistratsabteilung 37 erhoben, dass für den Standort Wien, F.-straße, „C.“ eine Konzession mit Berechtigung zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate ausgestellt worden ist. Aus der vorgelegten Kopie dieses Bescheides vom 20.12.2007, Zl M36/..., ist ersichtlich, dass diese Konzession auf Grundlage der Paragraphen 9 und 15 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF auf Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides (dazu ist der 20.12.2007 vermerkt) an die Kn. GmbH mit Sitz in Wien, A.-gasse, erteilt wurde. Über Rückfrage bei der Magistratsabteilung 6 wurden in diesem Verfahren die für den Standort aufliegenden Vergnügungssteuererklärungen ermittelt. Aus den vorgelegten Kopien dieser Apparatemeldungen ergibt sich, dass am 10.11.2005 zwei Geräte der Art/Type „Ma.“ mit Wirksamkeit ab 11.11.2005 zur Vergnügungssteuer in der Kategorie „Spielapparat durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert … erzielt werden kann“, angemeldet wurden. In der Urkunde wird die S. GmbH (C.) als Lokalinhaberin genannt, als Apparateeigentümer die Au. GmbH und als Aufsteller die Kn.-GmbH. Das Formular ist mit Firmenstempeln und nicht leserlichen Paraphen gefertigt. Eine Abmeldung der Geräte ist nicht bescheinigt. 3.
- In diesem Verfahren wurde am 10.3.2015 Herr F. vor der belangten Behörde als Zeuge einvernommen. Die dazu angefertigte Niederschrift wurde zum Akt genommen; gleichfalls die Niederschrift vom 24.3.2015 über die Zeugeneinvernahme von Frau Se. in diesem Verfahren. 3.
- Im Aktenvermerk vom 8.1.2015 wird das Folgende ausgeführt: „Während der am 07.01.2015 in der C. der Firma „S. Gesellschaft m.b.H.", in Wien, F.-straße durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit der Nummern (FA-KNr.1) versehenen Gerät Testspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Das mit der Nummer (FA-KNr. 2) versehene Gerät war zu Beginn der Kontrolle voll betriebsbereit und wurde während der Kontrolle von unbekannter Seite vom Server getrennt (siehe Foto und GSp 26) und konnte deswegen nicht mehr bespielt werden. Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf' zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch ein Testspiel durch die Organe der Abgabenbehörde am Gerät (FA-KNr. 1) und Einblick in die Gerätebuchhaltung bestätigt. ….“ 3.
- Im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren wurde von deren Rechtsvertreter das Eigentum der U. S.r.o. an den betreffenden Geräten geltend gemacht. 3.
- Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.2.2015 erfolgte gegenüber den beschuldigten Verfahrensparteien sowie den zur Haftung herangezogenen Gesellschaften jeweils ein Tatvorhalt. 3.
- In den dazu vom Rechtsvertreter erstatteten Rechtfertigungen vom 18.2.2015 wird im Wesentlichen das spätere Beschwerdevorbringen vorweggenommen. 3.
- Daraufhin wurden die gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheide erlassen. Beschwerdeverfahren: 4.1.
- Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die entsprechenden in den Beschwerden gestellten Anträge wurde am 10.11.2015 (gemeinsam mit den zu den GZ VGW-002/059/7044/2015 und VGW-002/V/059/7105/2015 – diese Verfahren betreffen die Beschwerden gegen den in dieser Angelegenheit erlassenen Beschlagnahme- bzw Einziehungsbescheid) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien und deren Vertreter sowie die Zeugen F., T., Se., Ba., St. und Cs., wurden zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen. 4.1.
- Zur Verhandlung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ohne seine Mandantschaft erschienen, gleichfalls ein Vertreter der Abgabenbehörde sowie der belangten Behörde. Der Zeuge F. ließ sich zur Verhandlung unter Hinweis auf einen glaubhaft bescheinigten Krankheitsfall entschuldigen, die weiteren Zeugen haben der Vorladung Folge geleistet. 4.1.
- In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme mit einem Konvolut an Unterlagen abgegeben. In dieser Stellungnahme wird das Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes um weitere Argumente ergänzt. 4.1.
- In der Verhandlung wurden den Parteienvertretern Kopien des Jahresberichtes 2013 der Spielsuchthilfe Wien, des Berichtes des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) über eine Repräsentativerhebung zum Glücksspielverhalten 2015 sowie der Glücksspielbericht des BMF 2010 – 2013 ausgehändigt. Außerdem wurde der Geschäftsbericht der Casinos Austria für das Jahr 2014 zur Kenntnis gebracht. 4.
- Protokolliertes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung: Vorbringen des Rechtsvertreters: Am 29.06.2015 übersandte die Europäische Kommission, gerichtet an die deutsche Bundesregierung den, mit diesem Vorbringen vorgelegten, PILOT-Letter zur Zahl 7625/15/GROW. Die Europäische Kommission kommt darin zum Schluss, dass starke Bedenken betreffend die Unionsrechtskonformität der deutschen Glücksspielgesetzgebung bestehen, da nach neuesten Studien der nicht regulierte Markt in Deutschland ca. 25 % des gesamten Glücksspielangebotes beträgt. Daher ist davon auszugehen, dass die österreichische Gesetzgebung betreffend Glücksspiel ebenso unionsrechtswidrig ist, da der unregulierte Anteil an Glücksspielangeboten in Österreich die 30 Prozent-Marke deutlich übersteigt. Beweis: vorgelegter PILOT-Letter sowie Auszüge aus der Marktanalyse vom 27.09.2015 der Kr. GmbH. Befragt, wie die Aussage der Unreguliertheit des Glücksspielmarktes näher zu verstehen ist: Unreguliert bedeutet kurz gesagt, Glücksspielangebote, vorzugsweise auch im Online-Gamblingbereich, die vom Gesetz her nicht erfasst bzw. reguliert sind. Als Referenzwert dient die Gesamtzahl der Glücksspielangebote eines Landes, dazu wird in Relation gesetzt welche Bereiche des Gesamtanbotes gesetzlich geregelt sind und welche nicht. 4.2.
- Zeugenaussagen: Zeuge Cs.: Ich kann mich an die Kontrolle vom 07.01.2015 noch ungefähr erinnern. Ich bin damals als Testspieler aufgetreten. Beim Betreten des Lokals habe ich zwei im Betrieb befindliche Automaten wahrgenommen. Beide Geräte hatten einen Banknoteneinzug. Ich habe in den ersten Automaten EUR 5,-- Spielgeld eingegeben und ein Testspiel ausgewählt und durchgeführt. Es wurden die Einsatzhöhen festgestellt, es wurde mit EUR 0,20 Mindesteinsatz gespielt und glaublich auch mit einem Betrag von EUR 1,--. Am Display des Gerätes konnten die in Aussicht gestellten Höchstgewinne abgelesen werden. Diese Daten wurden gleich im Zuge der Kontrolle und des Spieles in das Formular GSp26 übertragen. Beim zweiten Geräte war es, soweit ich mich erinnere, nicht einmal möglich noch Geld einzuwerfen, weil der Apparat vom Server genommen wurde. Dies ergab sich für mich daraus, dass am Display „Server unavailable“ angezeigt wurde. Im äußeren Erscheinungsbild waren die beiden Geräte aber identisch. Ich weiß nicht, ob in die Buchhaltung Einsicht genommen werden konnte. Über Vorhalt, AS 26, die betrifft einen Ausdruck aus der Buchhaltung des Gerätes: Darauf sind Auszahlungen bzw. Buchungen in der ersten Jännerwoche 2015 dokumentiert. Das Testspiel ist so verlaufen, dass nach dem Betätigen der START-Taste das Spielergebnis nach ca. einer Sekunde angezeigt wurde. Ich habe nicht gezielt versucht den Walzenlauf zu stoppen. Ich habe zum damaligen Zeitpunkt sicher schon zehn Testspiele an solchen Geräten vorgenommen. Ich habe auch zu diesen Zeitpunkten nicht gezielt festzustellen versucht, ob ich auf den Spielverlauf Einfluss nehmen kann. Ich war der einzige Testspieler, meine Kollegen haben anlässlich der Bespielung des Gerätes Fotos aufgenommen und die Niederschriften bzw. die Formulare ausgefüllt. Zeuge Ba.: Ich habe bei dieser Kontrolle bei der Erstellung der Niederschrift assistiert. Ich habe beim Betreten des Lokals wahrgenommen, dass sich im Lokal zwei betriebsbereite Automaten befunden haben. An einem Gerät saß sogar ein Spieler. Testspieler an den Geräten war mein Kollege St.. Ich selbst war nicht Testspieler und habe zum Versuch die Geräte zu bespielen auch keine Wahrnehmungen. … Kollege St. teilte mir bezüglich des Spielversuches mit, dass die Geräte „heruntergefahren“ worden seien. Ich habe selbst nicht wirklich gesehen, ob die Person, die vor dem Gerät gesessen hat, das Gerät auch bespielt hat. Zeuge St.: Ich habe an die Kontrolle vom 10.01.2015 noch eine schwache Erinnerung. Von mir stammt die Gerätedokumentation im GSp
- Ich wäre als Testspieler vorgesehen gewesen, tatsächlich war eine Bespielung der Geräte aber nicht mehr möglich. Es war ein Gast im Lokal anwesend, der definitiv an einem der beiden Geräte gespielt hat. Dies wurde auch in der Fotodokumentation festgehalten. Beim Betreten des Lokals wurden aber beide Geräte betriebsbereit vorgefunden. Ein Bespielen der Geräte war deshalb nicht möglich, weil diese „von der Ferne abgedreht wurden“. Das Display der Geräte war plötzlich vollkommen schwarz. Ich versuchte die Geräte neu zu starten, doch war dies nicht mehr möglich. Ich mache derartige Kontrollen seit etwas mehr als einem Jahr. Aus meiner dienstlichen Erfahrung kann ich daher sagen, dass es sich bei den Geräten im Lokal, nach dem äußeren Erscheinungsbild, um typische Walzengeräte gehandelt hat. Ich hatte schon Gelegenheit solche Geräte zu bespielen. Bei diesen Testspielen war es nicht wirklich möglich den Spielverlauf zu steuern. Man konnte eigentlich nur eine Taste drücken, die das Spiel auslöst und die virtuellen Walzen in Bewegung bringt. Der Walzenlauf stoppt dann relativ schnell, sodass aufgrund der Geschwindigkeit und der kurzen Spieldauer eine visuelle Wahrnehmung des Walzenlaufes nicht möglich ist. An den Geräten hat sich ein Internetanschluss befunden. Ob tatsächlich eine Internet- bzw. Routeranbindung bestanden hat, kann ich nicht sagen, weil ich nicht wahrnehmen konnte, ob der Internetanschluss tatsächlich aktiv war. Ich konnte mit dem Spieler am Gerät reden. Er teilte mit, dass er wegen der Kontrolle das Gerät verlasse, sich aber den gebuchten Kredit auszahlen lasse. … Aus der Ferne heruntergefahren wurde das Gerät nach meinem Dafürhalten deshalb, weil weder ich, noch der Gast, die Geräte abgeschalten haben. Zeugin T.: Ich habe in diesem Lokal erst am 08.01.2015 zu arbeiten begonnen. Ich habe für die S. GmbH zwar schon im Jahr 2013 gearbeitet, aber in einer anderen Filiale. Auch jetzt arbeite ich in einer anderen Filiale. In der C. war ich überhaupt nur 4 Tage, gemeldet war ich ab dem 08.01.2015, im Dienst war ich überhaupt erst am 10.01.
- Mir wurde nicht gesagt, dass am 07.01.2015 eine Kontrolle stattgefunden hat. Am 10.01.2015 habe ich um 15:00 Uhr zu arbeiten begonnen. Ich habe bis zur Kontrolle nicht wahrgenommen, dass im Lokal zwei Spielgeräte gestanden haben. Ich weiß aus meiner früheren Tätigkeit als Kellnerin, dass in den Lokalen der S. GmbH, in denen ich tätig war, Spielapparate aufgestellt waren. Meine Aufgabe als Kellnerin war es unter anderem auch, an Kunden, die die Geräte bespielt haben, Gewinne auszubezahlen und zwar der Höhe nach unlimitiert. Im Zuge der Kontrolle vom 10.01.2015 hat allerdings ein Gast die Auszahlung eines Spieleinsatzes bzw. Spielgewinnes verlangt und habe ich diese Auszahlung, vorerst aus meiner Privatkassa, vorgenommen. Es kann sich um einen Betrag von EUR 170,-- gehandelt haben. Ich habe mit den Geräten, außer dass ich, wie gesagt, Auszahlungen vorgenommen habe, sonst nicht zu tun gehabt. Ich kann nicht sagen, wer die Geräte aufgestellt hat und wann und wie sie zu bespielen sind. Über Vorhalt der Angaben in der Niederschrift vom 10.01.2015, AS 9: Wenn ich heute ausgesagt habe, dass ich gar nicht wahrgenommen habe, dass die Automaten schon um 15:00 Uhr in Betrieb gewesen sind, wie in der Niederschrift protokolliert: Dann muss mich heute meine Erinnerung trügen. … Ich habe anlässlich meiner Einvernahme vom 10.01.2015 die Wahrheit gesagt, wenn ich daher angegeben habe, dass ich auch den Spielstand für die Auszahlung gelöscht habe, so muss das richtig sein. Ich bleibe aber dabei, dass ich an keinen Geräten eine Einschulung erhalten habe. Wenn ich gefragt werde, wie ich in der Lage gewesen bin den Spielstand zu löschen: Das habe ich rein intuitiv gemacht. Solche Automaten haben sich aber auch in anderen Lokalen der Firma S., nämlich in insgesamt zwei in denen ich gearbeitet habe, befunden. Im zweiten Lokal habe ich auch ausbezahlt. … Um das Gerät auf „Null“ zu drücken musste ich nur auf einen Knopf drücken. Ich habe dafür keinen Gegenstand benötigt. Es hat mir sicher irgendjemand gezeigt, auf welchen Knopf ich drücken muss. Zeugin Se.: Ich bin als Kellnerin im Lokal C. schon seit 10 Jahren beschäftigt. Ich habe im Lokal auch am 07.01.2015 gearbeitet und war bei der Kontrolle der Finanzbehörde anwesend. Im Lokal waren seit ich dort bin immer Spielapparate aufgestellt. Früher waren die von N.. Die haben die Geräte aber gegen Ende des Jahres 2014 abgeholt. Die Geräte, die am 07.01.2015 vorgefunden wurden, waren seit Jänner 2015 im Lokal. Über Vorhalt der Angabe bei meiner Einvernahme vom 07.01.2015, wonach sich die Geräte schon seit Dezember 2014 im Lokal befunden haben: Es kann auch das stimmen, ich kann das genaue Datum einfach heute nicht mehr angeben. Ich habe als Kellnerin schon wahrgenommen, dass an den, im Lokal aufgestellten Geräten, gespielt wurde. Ich habe auch gesehen, dass mehrmals täglich ein Betreuer der Geräte ins Lokal gekommen ist, der Gewinnauszahlungen vorgenommen hat. Meines Wissens nach wurden Auszahlungen nur durch Personen vorgenommen, die die Geräte betrieben haben. Meine Angabe, dass die Geräte der U. gehören, gründet darauf, dass ein entsprechendes Dokument, nach Vorhalt AS 30 des Aktes VGW-002/059/7041/2015, erkläre ich, dass ich dieses Dokument meine, im Lokal aufgelegen hat. Das Lokal ist sehr groß, es sind dort immer nur zwei Geräte gestanden. Über Vorhalt der Angabe in der Niederschrift, wonach die Kellnerin auch die Gewinne auszahlt: Das kann nicht richtig sein. Es kann auch nicht stimmen, dass ich gesagt habe, ich selbst hätte heute schon Gewinne ausbezahlt: Auch das stimmt nicht. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das gesagt habe. Auf der Niederschrift befindet sich aber meine Unterschrift. Im Lokal haben die Kellner immer alleine gearbeitet. Ich war daher, wenn ich gearbeitet habe, die einzige Kellnerin im Lokal. Bei den N.-Automaten habe ich schon immer ausbezahlt. Bei diesen Geräten aber nicht. Mir wurde von den Betreibern gesagt, dass ich kleinere Gewinne auszahlen dürfe. Im Jänner habe ich aber nicht ausbezahlt. Über Vorhalt, AS 26 des Aktes VGW-002/059/7041/2015: Am 07.01.2015 habe ich gearbeitet, ich weiß nicht, ob ich an den anderen Tagen im Jänner gearbeitet habe. 4.2.
- Angaben des Rechtsvertreters: Die C. wird von der S. GmbH als Gastgewerbebetrieb glaublich betrieben. Die Gesellschaft betreibt mehrere Bars. Ich gehe davon aus, dass die N.-Geräte im Lokal bis zum Ablauf des Jahres 2014 aufgestellt waren und die hier gegenständlichen Geräte frühestens seit 31.12.2014 aufgestellt waren. Die Geräte stehen im Eigentum der U. s.r.o. Zu Art und Weise des Eigentumserwerbes kann ich nichts Näheres sagen. Ich schließe aber aus, dass sich die betreffenden Geräte im Eigentum der Kn. GmbH befinden bzw. von dieser Gesellschaft betrieben werden. Bezüglich der im Akt, VGW-002/059/7074/2015, einliegenden Vergnügungssteuererklärung sowie des Konzessionsbescheides, AS 28ff, führe ich aus, dass damit belegt ist, dass sich bis zum Ablauf des 31.12.2014 N.-Geräte im Lokal befanden, die nicht mit den hier verfahrensgegenständlichen Geräten ident sind. Gegenständlich gehe ich davon aus, dass lediglich ein zweipersonales Vertragsverhältnis vorliegt, nämlich einerseits zwischen U. s.r.o. als Eigentümer und Veranstalter des Spielbetriebes sowie der S. GmbH als Lokalinhaberin. Ich kann nicht sagen, ob schriftliche Vertragsvereinbarungen existieren und auch sonst nichts zu den Inhalten einer vertraglichen Vereinbarung. Über Vorhalt der im Akt, VGW-002/059/6925/2015, einliegenden Aufstellvereinbarung, AS 27: Ich kann heute nicht angeben, ob dies eine Vertragsgrundlage bzw. die einzige Vertragsgrundlage darstellt. Ich werde dazu gleichfalls schriftlich Stellung nehmen. Die U. s.r.o hat ihren Sitz in B., sie verfügt glaublich über eine maltesische Konzession. Über Inhalt und Umfang dieser Konzession ist mir heute auch keine Aussage möglich. Ich kann nicht sagen in welchen Staaten im EU-Raum die U. als Glücksspielveranstalter oder –betreiber tätig ist. Ich kann ferner auch nicht angeben, ob es sich bei den gegenständlichen Geräten um zentralseitig oder nicht zentralseitig betriebene Geräte handelt. Ob die U. s.r.o. mit dem international tätigen, schwedischen Wettanbieter gleichen Namens in gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Hinsicht etwas zu tun hat, kann ich heute auch nicht sagen. Die Tätigkeit in Österreich entfaltet die U. meines Wissens nach von B. aus. Es gibt keine österreichische Niederlassung. Die U. ist meines Wissens nach nicht nur in Wien tätig, sondern auch in anderen Bundesländern. Zum Einwand der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit möchte ich Folgendes festhalten: Die BF berufen sich jedenfalls auf die Dienstleistungsfreiheiten. Frau K. beruft sich auf die Niederlassungsfreiheit. 4.
- Dem Rechtsvertreter wurde in der Verhandlung aufgetragen, den konkreten Zeitpunkt der Aufstellung der gegenständlichen Geräte bekanntzugeben und unter Beweis zu stellen sowie Eigentumsnachweise zu diesen Geräten vorzulegen und die getroffenen vertraglichen Grundlagen, insbesondere im Hinblick auf die vereinbarten gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten an den Geräten, sowie zur Riskentragung in Hinsicht auf Gewinn und Verlust näher auszuführen und zu belegen. Seitens des Vertreters wurde zugesagt, sich zu den aufgeworfenen Fragen sowie zum Nachweis der Niederlassung im Bereich der Union bzw. in Österreich und der eingeräumten Befugnisse zum Betrieb von Glücksspiel konkret schriftlich zu nehmen, wofür eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde. 4.4.
- Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 29.1.2016 erging an das Bundesministerium für Finanzen die Aufforderung, sich im Hinblick auf die im Verfahren geltend gemachten Einwände bezüglich einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes umfassend schriftlich zu äußern, dies insbesondere zur Frage des Vorliegens eines gesetzliche Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigenden Missstandes im Glücksspielsektor sowie zu Aspekten der Wahrnehmung der Glücksspielaufsicht sowie zur Frage der Kohärenz und Systematik der Vollziehung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen. 4.4.
- Zugleich erging an die beim Bundesministerium für Finanzen angesiedelte Stabsstelle Spielerschutz die Aufforderung, sich umfassend zu Aspekten des Spielerschutzes im Hinblick auf allfällige Spielsuchtproblematiken in Zusammenhang mit der Durchführung von Ausspielungen nach dem GspG zu äußern. 4.4.
- An die LPD Wien erging die Aufforderung, im Rahmen der Rechtshilfe Ermittlungen zur wirtschaftlichen Betätigung der U. S.r.o. im Glücksspielsektor in der Slowakei zu tätigen. Die Rechtsmittelwerber selbst wurden in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 1.2.2016 aufgefordert, entsprechende Nachweise zur wirtschaftlichen Betätigung der U. S.r.o. im Glücksspielsektor auf dem Gebiet der Europäischen Union zu legen und allfällige Bewilligungen hierfür vorzuweisen. 4.5.
- Sodann wurde am 7.4.2016 (wiederum gemeinsam mit den ob zitierten Verfahren) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. 4.5.
- In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme mit einem Konvolut an Unterlagen abgegeben. In dieser Stellungnahme wird das Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes um weitere Argumente ergänzt. 4.5.
- Vom Bundesministerium für Finanzen wurde zur GZ BMF-180500/0041-I/SP/2015 zu den vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 29.1.2016 thematisierten Fragestellungen eine umfängliche schriftliche Stellungnahme vorgelegt, gleichfalls eine solche von der Stabsstelle Spielerschutz. Diese Stellungnahmen wurden den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 1.3.2016 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt, gleichfalls wurden jene Quellen benannt, die das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den im Verwaltungsakt dokumentierten Aktenteilen zur Beurteilung der Frage der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes heranzuziehen beabsichtigte. 4.5.
- Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten mit Schriftsatz vom 24.2.2016 ein schriftliches Vorbringen in dem die bisherigen Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes näher ausgeführt wurden. Zur U. s.r.o. wird in diesem Schriftsatz ausgeführt: „Die U. s.r.o. verfügt in Österreich über eine Zweigniederlassung und führt von ihren inländischen Betriebsstätten die sonstige inländische Geschäftstätigkeit aus. Sie beschäftigt in Österreich mehrere Mitarbeiter und ist in Österreich steuerlich erfasst. Über einen Kooperationsvereinbarung mit dem maltesischen MS. Ltd. ist sie über die maltesischen Lizenzen der MS. Ltd., Lizenzen zu den Registerzahlen ..., ... und ...), zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen aller Art (inkl. Sportwetten) in Malta berechtigt. Beweis: - Gesellschaftsvertrag U. s.r.o. (Beilage ./18), - Steuernummerbekanntgabe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 04.06.2013; (Beilage ./19) - Bestätigung des inländischen steuerlichen Vertreters der U. s.r.o. vom 06.07.2015 (Beilage ./20) - Kooperationsvertrag vom 01.04.2014 (Beilage ./21)“ 4.5.
- Der vorgelegte „Kooperationsvertrag /Grundsatzvereinbarung“ hat folgenden Inhalt: „Kooperationsvertrag/Grundsatzvereinbarung abgeschlossen zwischen den Vertragsparteien:
- MS. Ltd Ap. – Malta und
- U. s.r.o. Sk. B. – Slowakei Allgemein Die MS. Ltd ist Inhaberin der von der Republik Malta - Malta Gaming Authority – mit Bescheid erteilten Lizenzen mit den Registerzahlen …, über welche sie in Verbindung mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit die Berechtigung zur Anbietung von Sportwetten und Glücksspielen im europäischen Binnenmarkt halt. Vertragsgegenstand Die MS. Ltd räumt der U. s.r.o. das nicht weiter abtretbare Recht ein, unter Inanspruchnahme der Lizenzen mit den Registerzahlen
- ...,
- ... und
- ..., auf Rechnung und auf alleinige Gefahr der U. s.r.o. Glücksspiele anzubieten. Die MS. Ltd stellt die für die Anbietung von Glücksspielen aus diesen Lizenzen notwendige Software (EDV-Programme, Datenbestände, ... ) zur Verfügung und erklärt sich bereit, allenfalls erforderliche Support- und Hilfeleistungen für die technisch fehlerfreie Installation und den Betrieb der Software zu leisten. Die MS. Ltd verpflichtet sich, alle erhaltenen Zahlungen auf Steuern und sonstige Abgaben, welche aus dem Anbieten von Glücksspielen aufgrund dieses Vertrages durch die U. s.r.o. anfallen, der Maltesischen Republik gegenüber ordnungsgemäß und zeitgerecht weiterzuleiten und somit abzuführen. Die U. s.r.o. verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle für den Betrieb der von ihr für das Anbieten der Glücksspiele in Verwendung zu nehmenden Terminals erforderlichen Voraussetzungen (Hardware, Stromversorgung und Internetanschluss) während der Vertragslaufzeit alleinig bereitzustellen und etwaig eintretende technische Störungen (insb Softwarefehler) ehemöglichst der MS. Ltd zu melden. Die U. s.r.o trägt das wirtschaftliche Risiko aus dem Anbieten von Glücksspielen aus dieser Vereinbarung heraus ausschließlich selbst und verpflichtet sich, alle Gewinne von Kunden aus ihrem auszuzahlen und im Besonderen die MS. Ltd aus diesem schad- und klaglos zu halten. Die U. s.r.o. verpflichtet sich, alle Steuern und sonstige Abgaben, welche aus dem Anbieten von Glücksspielen aufgrund dieses Vertrages durch die U. s.r.o. in der Maltesischen Republik anfallen, der MS. Ltd so zeitgerecht zur Zahlung zu bringen, dass diese fristgerecht von der MS. Ltd abgeführt werden können. Die U. s.r.o. verpflichtet sich, alle nationalen Abgaben, des jeweiligen Landes, in welchem sich der Endkunde befindet, korrekt und pünktlich an die jeweils zuständige Behörde des Landes abzuführen und auf Verlangen der MS. Ltd Einsicht in die Buchhaltungs- und Rechnungsdaten zu gewahren. Die U. s.r.o. verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Anbieten von Glücksspielen stehenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, wie im Besonderen für die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen des Jugendschutzes hinsichtlich der Teilnahme am Spiel Sorge zu tragen, und die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren. Entgelt und Abrechnung zwischen den Vertragsteilen Die Höhe des von der U. s.r.o. zu leistenden Entgelts sowie die Abrechnungsmodalitäten zwischen den Vertragsteilen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Vertragsdauer und Auflösung Diese Vereinbarung beginnt am Tag der Unterfertigung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragsteile können diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Monatsende aufkündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Aufkündigung ist die nachweisliche Postaufgabe maßgeblich. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem maltesischen Recht. Wird die Mitwirkung eines Gerichtes erforderlich, so ist das sachlich zuständige Gericht in Malta zuständig.“ Dieser Schriftsatz wurde der belangten Behörde bzw. dem Finanzamt in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gleichfalls vorweg zur Kenntnis gebracht. 4.5.
- In einer vom erkennenden Gericht in einem weiteren Beschwerdeverfahren der U. s.r.o. über entsprechendes Rechtshilfeersuchen zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung der U. s.r.o. im Glücksspielsektor auf dem Gebiet der Slowakischen Republik und zur Frage des Vorliegens entsprechender Berechtigungen derselben angeforderten Stellungnahme von Interpol B. vom 3.4.2016 wird betreffend die U. s.r.o. ausgeführt: „… - Die Firma U., Sk., B. befindet sich nicht in das Register der Sozialversicherung als Arbeitgeber. - R., geb. 1956, whft. …, Wien und M. D., geb. 1978, whft. …, Uh. sind nicht registriert als Selbständige oder Angestellte. - An Anschrift Sk. befindet sich nur die Firma P., s.r.o., Händy +42.... Diese Firma nimmt die Post fuer die Firma So., s.r.o., die vertritt die Gesellschaft U. - Der Manager von Firma So., s.r.o., ist JUDr. Mr., Händy +42... und er hat gesagt – Das Unternehmen U. betreibt aus der Slowakei, ob die die Klienete auch in der Slowakei gibt, kann er nicht sagen. Er weiss nicht, was in Rechnung steht. Es ist moeglich, dass die Filiale auch in Austria ist. Mit die Firma kommuniziert er per email: ....cz. Fuer U. macht die Buchhaltung die Firma At., ..., B., kontakt Person Herr Ko., Tel. +42... und er hat gesagt, dass die Firma U. hat keine Mitarbeiter und Geschäfte sind nicht tätig. Die Firma U. hat Spielautomaten und Mitarbeiter in Austria. Die Firma muss die Buchhaltung machen und Einkommenssteuer zahlen in Austria. Die Firma hat kein Erlaubnis die Spielautomaten in der Slowakei zu fuehren. Ob die Firma hat eine Erlaubnis in Austria kann ich nicht sagen.“ 4.6.
- Zur fortgesetzten Verhandlung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ohne seine Mandantschaft erschienen, gleichfalls ein Vertreter der Abgabenbehörde sowie der belangten Behörde. In der Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: 4.6.
- Vorbringen des Rechtsvertreters: Vereinzelt wird vom Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich die Werbung der Monopolisten nur auf Livespiele bezieht. Diesbezüglich ist auf die groß angelegte Automatenwerbung der Casinos Austria zu verweisen, wonach auf Plakaten in Postwurfsendungen und in Facebook von Casinos Austria für Automatenspiel geworben wird, nämlich, dass man mit einem Einsatz von 1 Cent über 1 Million Euro gewinnen kann. Zum Beweis dafür lege ich vor jeweils eine Ablichtung einer derartigen Postwurfsendung, eines derartigen Facebookeintrages und eines großflächig affichierten Werbeplakates. Vorbringen des Vertreters der Abgabenbehörde: Nach meiner persönlichen Wahrnehmung haben die Casinos Austria zuletzt ihre Werbung eingeschränkt. Soweit Werbung dieser Art noch ausgeführt wird, dient dies der Umlenkung der Kundenströme in den Bereich des legalen Glückspiels. Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde: Derartige Werbung ist grundsätzlich nicht unzulässig. Zu Beurteilen ist lediglich ob diese Werbung die Judikatur des EuGH übersteigt oder nicht. Weiteres Vorbringen des Rechtsvertreters: Dass in Wahrheit ausschließlich [fiskal]politische Interessen des BMF als Aufsichtsbehörde der Konzessionierer verfolgt werden, zeigt sich in beeindruckender Weise auch darin, dass die österreichissche Lotterie GmbH unter Wohlwollen des BMF seit Jahren Onlineausspielungen auf ihrer Webseite www.win2day.at ohne Konzession nach dem GSpG veranstaltet und für dieses Angebot auch noch unbehelligt eine Unzahl von Werbeeinschaltungen tätigt. So ist im besonderen weder das Liveroulette der österreichischen Lotterien mangels Vorliegen einer zentralseitigen Spieleintscheidung noch ist das gesamte Pokerangebot im Pokerroom von einer Konzession gedeckt. Hiefür fehlt bereits eine gesetzliche Ermächtigung zur Konzessionserteilung nach § 14 GSpG. Ich lege diesbezüglich zum Beweis dafür, dass derartige, nicht von einer Konzession gedeckte Roulettespiele seitens der Lotterien ausgespielt werden eine Ablichtung einer Internetseite, die über einen Link auf der Seite www.win2day.at aufgerufen werden kann. Im übrigen verweise ich auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des LVwG Vorarlberg LVwG-1-059/R11-2015 vom 21.3.2016.Dass in Wahrheit ausschließlich [fiskal]politische Interessen des BMF als Aufsichtsbehörde der Konzessionierer verfolgt werden, zeigt sich in beeindruckender Weise auch darin, dass die österreichissche Lotterie GmbH unter Wohlwollen des BMF seit Jahren Onlineausspielungen auf ihrer Webseite www.win2day.at ohne Konzession nach dem GSpG veranstaltet und für dieses Angebot auch noch unbehelligt eine Unzahl von Werbeeinschaltungen tätigt. So ist im besonderen weder das Liveroulette der österreichischen Lotterien mangels Vorliegen einer zentralseitigen Spieleintscheidung noch ist das gesamte Pokerangebot im Pokerroom von einer Konzession gedeckt. Hiefür fehlt bereits eine gesetzliche Ermächtigung zur Konzessionserteilung nach Paragraph 14, GSpG. Ich lege diesbezüglich zum Beweis dafür, dass derartige, nicht von einer Konzession gedeckte Roulettespiele seitens der Lotterien ausgespielt werden eine Ablichtung einer Internetseite, die über einen Link auf der Seite www.win2day.at aufgerufen werden kann. Im übrigen verweise ich auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des LVwG Vorarlberg LVwG-1-059/R11-2015 vom 21.3.
- Replik des Vertreters der Abgabenbehörde: Das BMF übt die Aussicht der Konzessionäre mit Sorgfalt und Sachkunde aus. Selbstverständlich verfügen die Lotterien über sämtliche erforderliche Berechtigungen. 4.6.
- Angaben des Rechtsvertreters: Über Befragen was unter dem nicht regulierten Markt für Glücksspiele zu verstehen sei: damit ist der Bereich sämtlicher Onlineglücksspiele angesprochen. Für diesen Bereich ist die Erteilung von Konzessionen oder Genehmigungen rechtens nicht möglich, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Befragt zur Tätigkeit der U.: die U. beschäftigt in Österreich ca. 250 Mitarbeiter zum derzeitigen Stand. Diese Mitarbeiter betreuen österreichweit den Spielbetrieb betreffend Glücksspielgeräte mit denen unter anderem auch Walzenspiele auch ausgespielt werden. Die U. verfügt diesbezüglich über keine Genehmigungen nach dem in Österreich geltenden glücksspielrechtlichen Bestimmungen. Bezüglich der gegenständlichen Geräte erfolgte eine Selbstbemessung gegenüber der Finanzbehörde, hinsichtlich Umsatzsteuer und die Glücksspielabgabe
§ 57GSp
G. In der Slowakei ist die U. in dieser Sparte ebenfalls tätig. Diesbezüglich verfügt sie über Genehmigungen der slowakischen Behörden. Im Übrigen verweise ich auf die vorgelegte Kooperationsvereinbarung der maltesischen Ms. Ltd. Deren wesentlicher Vertragsinhalt in dieser Vereinbarung dokumentiert ist. Daraus ergibt sich, dass basierend auf dieser Gesellschaft eingeräumten class 4 Lizenz diese Gesellschaft zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen berechtigt ist. Die Server von denen die Zuspielung des online Gaming erfolgt, befinden sich in Malta. In rechtlicher Hinsicht möchte ich dazu ausführen, dass es sich bei dieser Vertragsgestaltung um die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich für online Gaming handelt. Es handelt sich dabei nicht um elektronische Lotterien im Sinne der österreichischen Rechtsterminologie. Derartiges Online Gaming wird nicht vom Raster der österreichischen Bestimmungen über elektronische Lotterien erfasst, dies insbesondere im Hinblick auf den Aspekt der Zentralseitigkeit. Wie die entgeltliche Seite der Vereinbarung der Ms. Ltd. im Einzelnen geregelt ist, ist mir nicht bekannt. Das die Ms. Ltd. an den Umsätzen der U. prozentuell beteiligt sein könnte, möchte ich aber ausschließen. Die U. ist derzeit, nach meinem Wissensstand, zumindest überwiegend im Bereich des Online Gaming tätig. Dies insbesondere mit Geräten in Hallen und Einzelaufstellung. … Die Mitarbeiter der U. in Österreich sind zur Sozialversicherung angemeldet. Befragt zur Tätigkeit der U.: die U. beschäftigt in Österreich ca. 250 Mitarbeiter zum derzeitigen Stand. Diese Mitarbeiter betreuen österreichweit den Spielbetrieb betreffend Glücksspielgeräte mit denen unter anderem auch Walzenspiele auch ausgespielt werden. Die U. verfügt diesbezüglich über keine Genehmigungen nach dem in Österreich geltenden glücksspielrechtlichen Bestimmungen. Bezüglich der gegenständlichen Geräte erfolgte eine Selbstbemessung gegenüber der Finanzbehörde, hinsichtlich Umsatzsteuer und die Glücksspielabgabe
Paragraph 57, GSpG. In der Slowakei ist die U. in dieser Sparte ebenfalls tätig. Diesbezüglich verfügt sie über Genehmigungen der slowakischen Behörden. Im Übrigen verweise ich auf die vorgelegte Kooperationsvereinbarung der maltesischen Ms. Ltd. Deren wesentlicher Vertragsinhalt in dieser Vereinbarung dokumentiert ist. Daraus ergibt sich, dass basierend auf dieser Gesellschaft eingeräumten class 4 Lizenz diese Gesellschaft zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen berechtigt ist. Die Server von denen die Zuspielung des online Gaming erfolgt, befinden sich in Malta. In rechtlicher Hinsicht möchte ich dazu ausführen, dass es sich bei dieser Vertragsgestaltung um die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich für online Gaming handelt. Es handelt sich dabei nicht um elektronische Lotterien im Sinne der österreichischen Rechtsterminologie. Derartiges Online Gaming wird nicht vom Raster der österreichischen Bestimmungen über elektronische Lotterien erfasst, dies insbesondere im Hinblick auf den Aspekt der Zentralseitigkeit. Wie die entgeltliche Seite der Vereinbarung der Ms. Ltd. im Einzelnen geregelt ist, ist mir nicht bekannt. Das die Ms. Ltd. an den Umsätzen der U. prozentuell beteiligt sein könnte, möchte ich aber ausschließen. Die U. ist derzeit, nach meinem Wissensstand, zumindest überwiegend im Bereich des Online Gaming tätig. Dies insbesondere mit Geräten in Hallen und Einzelaufstellung. … Die Mitarbeiter der U. in Österreich sind zur Sozialversicherung angemeldet. Feststellungen: Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt: 5.1.a. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht
§ 50Abs. 2 GSp
G haben am 7.1.2015 sowie am 10.1.2015 anlässlich von Kontrollen im Lokal in Wien, F.-straße, im dort situierten Lokal „C. “, das von der S. GmbH betrieben wird, die oben im Spruch der angefochtenen Bescheide näher bezeichneten Spielautomaten und Geräte betriebsbereit, funktionstüchtig und frei zugänglich vorgefunden. Die Wahrnehmungen bei der Kontrolle wurden wahrheitsgemäß in Aktenvermerken niedergelegt.5.1.a. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht
Paragraph 50, Absatz 2, GSpG haben am 7.1.2015 sowie am 10.1.2015 anlässlich von Kontrollen im Lokal in Wien, F.-straße, im dort situierten Lokal „C. “, das von der S. GmbH betrieben wird, die oben im Spruch der angefochtenen Bescheide näher bezeichneten Spielautomaten und Geräte betriebsbereit, funktionstüchtig und frei zugänglich vorgefunden. Die Wahrnehmungen bei der Kontrolle wurden wahrheitsgemäß in Aktenvermerken niedergelegt. 5.1.b. Auf dem Gerät mit der FA-Nr. 1 war am 7.1.2015 ein Testspiel möglich. Es wurde das Spiel „Power Liner“ gespielt und dabei erhoben, dass zu einem geforderten Mindesteinsatz von 0,20 € ein Höchstgewinn von € 100,-- in Aussicht gestellt wurde, und dass Spiele mit einem Höchsteinsatz von € 15,-- mit korrespondierendem in Aussicht gestelltem Höchstgewinn von € 7.500,- möglich waren. 5.1.c. Auf dem Gerät mit der FA-Nr. 2 war am 7.1.2015 die Durchführung eines Testspieles auf dem gleichfalls im Lokal frei zugänglich und betriebsbereit aufgestellten Gerät nicht möglich, da während des Einschreitens der Kontrollorgane über Anweisung der U. s.r.o. die Stromzufuhr zu den Geräten unterbunden wurde. 5.
- Bei der Kontrolle am 10.01.2015 gegen 14:49 Uhr wurden von der Finanzpolizei neuerlich zwei Glücksspielgeräte vorgefunden, die offenkundig als Ersatz für die am 7.1.2015 in Beschlag genommenen Geräte aufgestellt worden waren. Auch bei diesen Geräten war die Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit gegeben. Bei dieser Kontrolle wurde der Spieler F. spielend an dem Gerät mit der Fa-Nr. 1 angetroffen. Auf dem Bildschirm des Gerätes wurde ein Spielguthaben von € 170,12 angezeigt, das sich Herr F. nach Einstellung des Spieles aufgrund entsprechender Aufforderung seitens der Kontrollorgane von der im Lokal anwesenden Kellnerin Frau T. ausbezahlen ließ, nachdem diese mittels eines Steckschlüssels das Guthaben auf dem Gerätedisplay auf Null zurückstellte. Bei der Kontrolle konnte in dieses Gerät sodann vom Testspieler noch ein Geldschein eingegeben werden, kurz darauf wurden die Geräte aus der Ferne über Anweisung der U. s.r.o. abgeschalten. Das Gerät mit der Nummer FA02 glich nach dem äußeren Anschein und Typizität jenem mit der Nummer FA
- Der Versuch die Geräte wieder einzuschalten und Probespiele durchzuführen scheiterte. Abschließend wurden die Geräte versiegelt und vorläufig beschlagnahmt. 5.
- Das Lokal „C.“ an der Adresse F.-straße, Wien, wird von der S. Gesellschaft m.b.H." betrieben, die Aufstellung der Geräte war mit der U. s.r.o." gegen Beteiligung am Umsatz aus den Spielerlösen vereinbart, die auch Eigentümerin dieser Geräte ist und deren Betrieb deren auf Rechnung und wirtschaftliches Risiko erfolgte. 5.4.a. Bei gegenständlichen Glücksspielgeräten handelt es sich um Glücksspielautomaten mit Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtung zur Aufbuchung des Spielkredites. Die Spielentscheidung erfolgte nicht im Gerät selbst, sondern zentralseitig im Wege einer Anbindung an das Internet. 5.4.b. Spielautomaten, auf denen virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, waren im Lokal schon vor dem Jahr 2015 betriebsbereit und frei zugänglich aufgestellt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt gegen Ende des Jahres 2014, möglicherweise aber auch erst beginnend mit 1.1.2015 wurden die zuletzt im Lokal befindlichen, von der Firma N. als Veranstalter der Ausspielungen aufgestellten Geräte durch zwei andere Walzenspielgeräte ersetzt, deren Betrieb nunmehr auf Rechnung und Risiko der U. s.r.o. erfolgte. Diese beiden Geräte wurden bei einer behördlichen Kontrolle im Lokal am 7.1.2015 betriebsbereit vorgefunden, beschlagnahmt und abtransportiert. Sodann wurden im Lokal die hier gegenständlichen Walzenspielautomaten auf Rechnung und Risiko der U. s.r.o. aufgestellt und waren diese jedenfalls am 10.1.2015 betriebsbereit und funktionsfähig. 5.
- Gegenständliche Geräte waren, im Unterschied zu den vormals von der Firma N. aufgestellten Geräten, nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet. Für den Betrieb der Spielautomaten hat keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG vorgelegen. 5.6.a. Eigentümer und Aufsteller der Geräte sowie Veranstalter des Spielbetriebes iSd Tragens des wirtschaftlichen Risikos von Gewinn und Verlust aus dem Spielbetrieb ist jeweils die U. s.r.o. gewesen. 5.6.b. Die U. s.r.o. hat ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich, und nicht in B.. Eine Betriebsniederlassung unterhält die U. S.r.o. ausschließlich in Österreich. Die U. S.r.o. ist lediglich in der Slowakei als Gesellschaft slowakischen Rechts registriert. Sie verfügt über keine Bewilligung der slowakischen Behörden zur Durchführung irgendeiner Art von Glücksspielen. Die U. S.r.o. ist ausschließlich in Österreich in der Veranstaltung von Automatenglücksspiel tätig, sie erbringt Glücksspieldienstleistungen in keinem anderen Staat als Österreich. 5.6.c. Die U. S.r.o. hat mit der in Malta eingetragenen Ms. Ltd die entgeltliche vertragliche Vereinbarung des Inhaltes getroffen, dass letztgenannte Gesellschaft für die Durchführung von Glücksspielen notwendige Software zur Verfügung stellt und für die Erbringung allfälliger Support- und Hilfeleistungen für die technisch fehlerfreie Installation der Software und deren Betrieb zu sorgen hat. Für die alleinige Bereitstellung der für den Betrieb für das Anbieten von Glücksspielen nötigen Terminals und die Erhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Terminals, insbesondere also Bereitstellung der Hardware, Herstellung der Stromversorgung und des Internetanschlusses zu den Geräten, hat die U. S.r.o. selbst Sorge zu tragen. Das wirtschaftliche Risiko für das Anbieten von Glücksspielen im Rahmen dieser Vereinbarung liegt zur Gänze bei der U. S.r.o. 5.6.d. Die Aufstellung der Geräte in dem von der S. GmbH betriebenen Lokal erfolgte aufgrund einer zwischen dieser Gesellschaft und der U. s.r.o. getroffenen vertraglichen Vereinbarung, nach welcher die S. für die Betriebsbereitschaft der Geräte und deren Zugänglichkeit während der Öffnungszeiten zu sorgen hatte und weiters die Verpflichtung übernommen hatte, Gewinnauszahlungen im Namen der U. s.r.o. vorzunehmen, die Zahlenfelder an den Geräten zurückzustellen sowie die U. s.r.o. im Falle von Betriebsstörungen zu informieren. Diese Vereinbarung war entgeltlicher Natur. Laut im Lokal aufliegender Aufstellungsvereinbarung war die S. GmbH am Nettoerlös aus dem Spielbetrieb prozentuell beteiligt. 5.
- Die Geräte wurden im Zuge der Kontrollen vom 7.1.2015 und vom 10.1.2015 einschließlich des allfälligen, noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenladen sowie zugehöriger weiterer Eingriffsgegenstände vorläufig beschlagnahmt. Im Hinblick auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt: 5.
- Feststellungen zum Glücksspielangebot in Österreich: In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem § 60 Abs 25 Z 5 GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf):In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf): Aufgrund erteilter Konzessionen des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols: Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
- September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
- September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
- Dezember 2027 bzw
- Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
- Dezember 2012
§ 21Gsp
G für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte
§ 21Gsp
G erteilt. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der Sta. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
- Dezember 2027 bzw
- Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
- Dezember 2012
Paragraph 21, GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte
Paragraph 21, GspG erteilt. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der Sta. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Aufgrund nach landesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Ausspielbewilligungen: Seitens der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG aufgrund niederösterreichischer Landesbewilligung bis
- März 2027 bzw aufgrund oberösterreichischer Landesbewilligung bis
- August 2023; aufgrund burgenländischer Landesbewilligung bis
- Juli 2023; aufgrund Kärntner Landesbewilligung Kärnten bis
- Oktober 2025; aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
- November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich, Kärnten sowie der Steiermark. Seitens der Excellent Entertainment AG aufgrund oberösterreichischer und burgenländischer Landesbewilligung bis
- August 2023 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Burgenland und in Oberösterreich. Seitens der PA Entertainment & Automaten AG Investment & Automaten AG aufgrund oberösterreichischer und steiermärkischer Landesbewilligung bis
- August 2023 bzw bis
- November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich und der Steiermark sowie in Einzelaufstellung im Burgenland. Seitens der AMATIC-Entertainment AG aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
- Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten. Seitens der FAIR GAMES GmbH aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
- Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellungen in Kärnten. Seitens der PG Enterprise AG aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
- November 2027 berechtigt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in der Steiermark. Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten. Ausspielungen ohne zu Grunde liegende Konzession bzw Bewilligungen: Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen
§ 60Abs 25 Z 5 GSp
G). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkunge