GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3.2.2010, GZ: lll-W-473/AB/10, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid ist am 19.2.2010 in Rechtskraft erwachsen. Mit Antrag vom 16.12.2015 ersuchte der Bf um Aufhebung des Waffenverbotes. Dieses Begehren wurde
Vm § 12 Abs 1 WaffG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde in Beschwer gezogen und steht zur Beurteilung an. Die mangelnde Beachtung eines diversionellen Abschlusses eines Strafverfahrens zu ... wurde gerügt.Mit Antrag vom 16.12.2015 ersuchte der Bf um Aufhebung des Waffenverbotes. Dieses Begehren wurde
Paragraph 12, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, WaffG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde in Beschwer gezogen und steht zur Beurteilung an. Die mangelnde Beachtung eines diversionellen Abschlusses eines Strafverfahrens zu ... wurde gerügt. Die beantragte mündliche Verhandlung wurde am 14.6.2016 abgeführt, das Erkenntnis der schriftlichen Verkündung vorbehalten, wogegen der Bf nichts einzuwenden hatte. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen und stellt zunächst
der Aktenlage und den Ausführungen des Bf in der Verhandlung folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Der Bf ist am ...1980 in der Türkei geboren, österreichischer Staatsbürger und verheiratet. Er wohnt in Wien, G. und ist auf Arbeitssuche. Eine Berufsausbildung als Autospengler wurde abgeschlossen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3.2.2010, GZ: lll-W-473/AB/10, wurde dem nunmehrigen Bf der Besitz von Waffen und Munition verboten. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde der Besitz einer verbotenen Waffe, ein Schlagring und Umtriebigkeit in der Drogenszene festgestellt. Außerdem sei der nunmehrige Bf bereits wegen eines Gewaltdeliktes gerichtlich zu einer dreimonatigen bedingt
gesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden, LG St. ... vom 20.5.2003 wegen §§ 84 Abs 1 und 83 Abs 1 StGB. Ein Verstoß
dem WaffG wurde ihm durch das Amtsgericht S. in der BRD rechtskräftig mit 16.2.2005 vorgeworfen. Wegen des Erwerbs und des Besitzes von Kokain am 11.7.2008 wurde ein wegen der Übertretung des § 27 Abs 2 SMG geführtes Strafverfahren
der Mitteilung vom 18.5.2011 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3.2.2010, GZ: lll-W-473/AB/10, wurde dem nunmehrigen Bf der Besitz von Waffen und Munition verboten. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde der Besitz einer verbotenen Waffe, ein Schlagring und Umtriebigkeit in der Drogenszene festgestellt. Außerdem sei der nunmehrige Bf bereits wegen eines Gewaltdeliktes gerichtlich zu einer dreimonatigen bedingt
gesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden, LG St. ... vom 20.5.2003 wegen Paragraphen 84, Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB. Ein Verstoß
dem WaffG wurde ihm durch das Amtsgericht S. in der BRD rechtskräftig mit 16.2.2005 vorgeworfen. Wegen des Erwerbs und des Besitzes von Kokain am 11.7.2008 wurde ein wegen der Übertretung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG geführtes Strafverfahren
der Mitteilung vom 18.5.2011 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Ausschlaggebend für die hier zu beurteilende Ablehnung der Aufhebung des Waffenverbots war der
PO erfolgte Rücktritt von der Verfolgung
der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen, dem eine Übertretung des § 83 StGB vom 30.3.2015 zu Grunde lag. Die Körperverletzung erfolgte
einer sich aufschaukelnden und eskalierenden Konfliktsituation zweier Autofahrer. Eine zugegeben entbehrliche und, je
Standpunkt, verständliche, dennoch sich zugetragen habende Auseinandersetzung. Die Verletzung des § 83 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Wien für die Maßnahme
PO vorausgesetzt. Ausschlaggebend für die hier zu beurteilende Ablehnung der Aufhebung des Waffenverbots war der
Paragraph 201, Absatz 5, StPO erfolgte Rücktritt von der Verfolgung
der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen, dem eine Übertretung des Paragraph 83, StGB vom 30.3.2015 zu Grunde lag. Die Körperverletzung erfolgte
einer sich aufschaukelnden und eskalierenden Konfliktsituation zweier Autofahrer. Eine zugegeben entbehrliche und, je
Standpunkt, verständliche, dennoch sich zugetragen habende Auseinandersetzung. Die Verletzung des Paragraph 83, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Wien für die Maßnahme
Paragraph 201, Absatz 5, StPO vorausgesetzt. Rechtlich folgt daraus: In § 8 WaffG werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde. In Paragraph 8, WaffG werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde. § 12 WaffG sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (d.h. dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz anderenfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Paragraph 12, WaffG sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (d.h. dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz anderenfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Ein Waffenverbot
G ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot
dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Bf künftig Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl auch VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung."). Ein Waffenverbot
Paragraph 12, WaffG ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot
dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Bf künftig Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte vergleiche auch VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung."). Bei jedem Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen - ohne waffenrechtlicher Urkunde berechtigt ist, Schusswaffen (z.B. Büchsen) zu erwerben und zu besitzen. Eine Schrotflinte in Händen eines aggressionsgeneigten Menschen ist eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist
dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung beispielsweise VwGH vom 25. März 2009, 2007/03/0087, mwN). Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist
dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zur ständigen Rechtsprechung beispielsweise VwGH vom 25. März 2009, 2007/03/0087, mwN). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine (für den Bf negative) Gefahrenprognose
G nicht Bedingung.
den getroffenen Feststellungen wurde der Bf wiederholt wegen einer Körperverletzung angezeigt, einmal verurteilt und das andere Mal zu einer gemeinnützigen Leistung angehalten. Einmal richtet sich die Aggression gegen einen erkennbar älteren Menschen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine (für den Bf negative) Gefahrenprognose
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht Bedingung.
den getroffenen Feststellungen wurde der Bf wiederholt wegen einer Körperverletzung angezeigt, einmal verurteilt und das andere Mal zu einer gemeinnützigen Leistung angehalten. Einmal richtet sich die Aggression gegen einen erkennbar älteren Menschen. Wie der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung ausführte, wurde das letzte Strafverfahren gegen den Bf wegen der Körperverletzung mit einer Diversion beendet. Diese wurde vom Bf nicht mit Rechtsmittel bekämpft.
PO hat die Staatsanwaltschaft
diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens
den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
Paragraph 198, Absatz eins, StPO hat die Staatsanwaltschaft
diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens
den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
dem Wortlaut des § 198 Abs 1 StPO setzt dessen Anwendung eine Straftat voraus. Die Staatsanwaltschaft ging daher vom Vorliegen einer Körperverletzung aus. Schon
dem Wortlaut des Paragraph 198, Absatz eins, StPO setzt dessen Anwendung eine Straftat voraus. Die Staatsanwaltschaft ging daher vom Vorliegen einer Körperverletzung aus.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert der Umstand, dass das Strafverfahren (wegen vorsätzlicher Körperverletzung) mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die Prognosebeurteilung einbezogen werden darf (VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197 - zur Erlassung eines Rückkehrverbotes). Dies gilt wohl auch für die Gefahrenprognose
G.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert der Umstand, dass das Strafverfahren (wegen vorsätzlicher Körperverletzung) mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die Prognosebeurteilung einbezogen werden darf (VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197 - zur Erlassung eines Rückkehrverbotes). Dies gilt wohl auch für die Gefahrenprognose
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch schon mit der Frage der Bindungswirkung einer Diversion für die Waffenbehörde beschäftigt. In seinem Erkenntnis vom 24.3.2010, 2009/03/0049, führt der Verwaltungsgerichtshof aus (auszugsweise Wiedergabe): „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass
den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hat (vgl die hg Erkenntnisse vom
diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl 2008/03/0064). „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass
den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hat vergleiche die hg Erkenntnisse vom
diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl 2008/03/0064). Die Diversion setzt zwar eine hinreichende Klärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden voraus, auf Grund derer ein komprimierter Tatverdacht mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Erwiesen muss die Tat, deretwegen eine Diversion in Betracht gezogen wird, hingegen nicht sein. Ausgehend davon lässt sich weder aus dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft noch aus dem Umstand, dass der Bf – aus welchen Gründen auch immer – die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes schließen."
der Dokumentation des Vorfalls durch die Polizei und den Ausführungen des Bf in der Verhandlung gelangt das Verwaltungsgericht Wien zu der Beurteilung, dass ihn ein Tatvorwurf für den Vorfall vom 30.3.2015 trifft. Der am Parkplatz bis zu einer Körperverletzung eskalierende Streit wurde vom Bf zugestanden. Menschlich mag die eine oder andere Reaktion
vollziehbar, dennoch pönalisiert sein. Das Aufeinandertreffen einer freudigen und traurigen Mitteilung, der Bf holte eine Geburtsurkunde und der Verletzte eine Sterbeurkunde, rechtfertigt und entschuldigt nicht den in einer Körperverletzung gipfelnden Streit.
umfänglicher Prüfung des relevanten Sachverhaltes gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen seiner Prognosebeurteilung zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen (Überreaktion in einer Konfliktsituation) vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bf künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Dies ändert nichts daran, dass schon eine kurze Zeit hinreichen kann, um zu einer Änderung der Prognoseentscheidung kommen zu können, die den letzten Anstoß zu einer abschließenden Integration des Bf herbeiführen möchte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen. Dies ändert nichts daran, dass schon eine kurze Zeit hinreichen kann, um zu einer Änderung der Prognoseentscheidung kommen zu können, die den letzten Anstoß zu einer abschließenden Integration des Bf herbeiführen möchte. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art 131 Abs 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell
Zur Auslegung des Begriffs "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht
F zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012,74). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell
Zur Auslegung des Begriffs "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht
F zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012,74).
der Rechtsprechung des VwGH zu Art 131 Abs 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).
der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren
weisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren
weisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.048.3490.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.