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{'item': 'VGW-111/005/672/2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 62§ 134§ 60§ 50§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlVGW-111/005/672/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse ident G.-straße, Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gemeinde .... Mit vollständig belegter Bauanzeige vom 30.7.2015 erstattete Frau Ru. A. u.a. beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eine Bauanzeige

§ 62

BO für Wien betreffend baulicher Änderungen in der im Plan mit Top 14 benannten Einheit, bestehend aus Atelier, Magazin, Vorraum und Büro. Hierbei wurden die Raumwidmungen geändert – AR anstelle Magazin, Atelier/Büro anstelle Atelier, ein Bad eingebaut, sowie die anschließend situierte Waschküche in die Einheit einbezogen und in ein Büro umgewidmet. Im Plan der Bauanzeige wurde ausgewiesen, dass die bisherige Bürofläche 50,08 m² betrug und nunmehr 72,70 m² Bürofläche vorhanden seien. Des Weiteren wurden Abmauerungen und Teilabbrüche von Wänden im Kellergeschoss angezeigt. Mit vollständig belegter Bauanzeige vom 30.7.2015 erstattete Frau Ru. A. u.a. beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eine Bauanzeige

Paragraph 62, BO für Wien betreffend baulicher Änderungen in der im Plan mit Top 14 benannten Einheit, bestehend aus Atelier, Magazin, Vorraum und Büro. Hierbei wurden die Raumwidmungen geändert – AR anstelle Magazin, Atelier/Büro anstelle Atelier, ein Bad eingebaut, sowie die anschließend situierte Waschküche in die Einheit einbezogen und in ein Büro umgewidmet. Im Plan der Bauanzeige wurde ausgewiesen, dass die bisherige Bürofläche 50,08 m² betrug und nunmehr 72,70 m² Bürofläche vorhanden seien. Des Weiteren wurden Abmauerungen und Teilabbrüche von Wänden im Kellergeschoss angezeigt. Die Bauführung wurde von der belangten Behörde nicht untersagt und zur Kenntnis genommen. Mit Antrag vom 10.9.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Einspruch gegen die Bauanzeige ein und beantrage die Abweisung der eingebrachten Bauanzeige. In der Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er Miteigentümer der Liegenschaft sei und dass Top 14 durch die Einbeziehung der Waschküche und die Nutzung eines Flachdaches als Terrasse vergrößert worden und somit ein allgemeiner Teil des Hauses von den Maßnahmen betroffen sei. Auch sei in den eingereichten Plänen das dargestellte Fenster der Waschküche unrichtig dargestellt und sei anstelle des dargestellten Bestandsfensters mit einer Größe von 90/190 cm, tatsächlich eine dreiteilige Fenstertür mit einer Größe von 300/200 cm vorhanden. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.12.2015, Zahl MA37/602628-2015-1, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Parteistellung, Einspruch und Einwendungen als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die im Plan dargestellten baulichen Änderungen keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes darstellen und die Einbeziehung von Flächen in Nutzungseinheiten einer Bauanzeige zugänglich sei. Die Herstellung einer Terrasse oder Änderungen an den Fenstern seien nicht Gegenstand der betreffenden Bauanzeige. Gegen diesen Bescheid wendet sich die rechtzeitige Beschwerde in der Folgendes ausgeführt wird: „Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Es liegen die Anfechtungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen vor. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien, insbesondere der Bestimmungen des §§ 60, 62, und auf seine Recht auf Notwendigkeit seiner Zustimmung als Miteigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse zum gegenständlichen Bauvorhaben verletzt.Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien, insbesondere der Bestimmungen des Paragraphen 60, 62,, und auf seine Recht auf Notwendigkeit seiner Zustimmung als Miteigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse zum gegenständlichen Bauvorhaben verletzt. Der Beschwerdeführer ist Drittel - Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Dem Bauansuchen vom 30.07.2015 bzw. der Bauanzeige hat er nicht zugestimmt. Die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz ist unrichtig Der Beschwerdeführer hat der Bauanzeige vom 30.07.2015 nicht zugestimmt und hat er Arch. DI Ra. auch keine Vollmacht erteilt; es liegt kein Fall für eine bloße Bauanzeige nach § 62 Bauordnung für Wien vorDer Beschwerdeführer hat der Bauanzeige vom 30.07.2015 nicht zugestimmt und hat er Arch. DI Ra. auch keine Vollmacht erteilt; es liegt kein Fall für eine bloße Bauanzeige nach Paragraph 62, Bauordnung für Wien vor Aus der Kenntnis der Konsenspläne des gegenständlichen Bauaktes und der Stellungnahme des Gerichtsgutachters im Teilungsverfahren geht hervor, dass die top 14 durch Einbeziehung der Waschküche und Nutzung eines Flachdaches als Terrasse vergrößert wurde und dass dieser Tatbestand und ist dieser Tatbestand ohne baubehördliche Bewilligung (und ohne Zustimmung des Beschwerdeführers) erfolgt ist, somit rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung der Bauoberbehörde (heute Landesverwaltungsgericht) bedarf gem. §62

(1)Z 4 sowohl die Einbeziehung von bisher nicht der Wohnung zugehöriger Flächen als auch die Ausbildung von Terrassen (Ausgangstüre anstelle von Fenster) mit Veränderung der äußeren Gestaltung eine Bauführung die dem § 60 BOfW unterliegt und daher der Zustimmung aller Miteigentümer.Nach ständiger Rechtsprechung der Bauoberbehörde (heute Landesverwaltungsgericht) bedarf gem. §62
(1)Z 4 sowohl die Einbeziehung von bisher nicht der Wohnung zugehöriger Flächen als auch die Ausbildung von Terrassen (Ausgangstüre anstelle von Fenster) mit Veränderung der äußeren Gestaltung eine Bauführung die dem Paragraph 60, BOfW unterliegt und daher der Zustimmung aller Miteigentümer. Da dem in der Bauanzeige nach §62 nicht genüge getan werden kann, ist das Bauansuchen entgegen der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz abzuweisen. Nach Planeinsicht durch den von Dr. F. R. bevollmächtigten DI Z. bei OWkmstr. K. der MA37 kann folgendes konstatiert werden: Hinsichtlich der Pläne zur nachträglichen Bauanzeige von Arch. Ra. liegt der Untersagungsgrund der Inanspruchnahme der Waschküche als allgemeiner Teil des Hauses gem. WEG 2002 (siehe auch BOB-Entscheidung aus 2005-Anlage 3) vor. Nach diesem Erkenntnis müßte ein solcher Vorgang nach §60 BOfW abgehandelt werden und bedingt damit die Unterfertigung/Zustimmung aller Miteigentümer. Die Unterschrift und Zustimmung des Beschwerdeführer Mandanten liegt nicht vor. Sehr gravierend ist aber auch der Umstand, dass in der Bauanzeige des Arch. DI Ra. um nachträgliche Bewilligung vom 30.07.2015 samt Beilagen das Waschküchen (-nun Büro) fenster "unrichtig dargestellt ist und damit der Tatbestand der Veränderung des Äußeren erfüllt ist, was wieder nach §60 BO zu verhandeln ist und die Unterfertigung aller Miteigentümer bedingt. Dies liegt nicht vor. Aus den zwei, dem Einspruch des Beschwerdeführers beigeschlossenen Luftbildern ist dies eindeutig ersichtlich Anstelle des eingereichten Bestandsfensters weist der Raum eine dreiteilige Fenstertür mit zumindest 3,00/2,00 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis Luftbider, Planseiten vorgelegt und sich auf die Einvernahme des Zeugen DI Z. berufen. Die Behörde erster Instanz hat sich damit nicht auseinandergesetzt, den beantragten Zeugen nicht einvernommen und im angefochtenen Bescheid dazu auch nicht Stellung bezogen. Darin liegt zum ein wesentlicher Verfahrensmangel, zum anderen ein Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid. Es kann nicht sein, dass "fiktive" Bauanzeigen gemacht werden, die vom tatsächlichen Stand abweichen und die Behörden, der gegenteilige Informationen vorliegen, die durch Sachbeweise, zB. Fotos ausreichend bescheinigt sind, dieser Diskrepanz mit tatsächlichen Zuständen nicht einmal nachgeht, sondern sich im angefochtenen Bescheid einfach darauf zurückzieht, dass es sich um ein "Projektgenehmigungsverfahren" handle. Diese Argumentation nicht nachvollziehbar und rechtlich unrichtig. Auch die falsche Darstellung der Fenster ist eine Abweichung vom tatsächlichen Bestand und schließt die Bauanzeige aus. Einerseits durch die Einbeziehung der Waschküche als allgemeiner Teil und andererseits durch Änderungen auf "Büro" zu einer Widmungsänderung kommt (und auch dazu ,wie zur Einbeziehung der Waschküche, keine Zustimmung des Beschwerdeführers vorliegt) ist die Bauanzeige auch aus diesem Grund abzuweisen und liegen die Voraussetzungen für im Sinne von § 62 Abs. 1 Z.4 eine solche nicht vor.Einerseits durch die Einbeziehung der Waschküche als allgemeiner Teil und andererseits durch Änderungen auf "Büro" zu einer Widmungsänderung kommt (und auch dazu ,wie zur Einbeziehung der Waschküche, keine Zustimmung des Beschwerdeführers vorliegt) ist die Bauanzeige auch aus diesem Grund abzuweisen und liegen die Voraussetzungen für im Sinne von Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, eine solche nicht vor.

§ 62

Abs.1 Z.4 genügt einen Bauanzeige dann nicht, wenn eine Änderung der der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirkt wird, Änderungen, die Umwidmung von Wohnungen betroffen wird oder eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst wird.

Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, genügt einen Bauanzeige dann nicht, wenn eine Änderung der der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirkt wird, Änderungen, die Umwidmung von Wohnungen betroffen wird oder eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst wird. Auch aus diesem Grund ist eine bloße Bauanzeige nach § 62 BO für Wien unzulässig.Auch aus diesem Grund ist eine bloße Bauanzeige nach Paragraph 62, BO für Wien unzulässig. Wenn die Erstbehörde ausführt, dass im gegenständlichen Bauansuchen Änderungen im Keller beantragt worden seien, so ist dies auch dazu darauf hinzuweisen, dass der vorgelegte Plan nicht den tatsächlichen stand - und dies ist der Baubehörde aus den eigenen Akten bekannt- wiedergibt. Zum "Magazin 4" scheint im Plan auf "laut Parifizierung 1993", obwohl es diese nicht gibt. Welche Änderungen im Keller beantragt worden seien, ist unklar und wird auch von der Behörde nicht erläutert. Insoweit ist der angefochtenen Bescheid ergänzungsbedürftig und leidet an Begründungsmängeln. Soweit es auch hier zu einer Widmungsänderung kommt (eine Zustimmung des Beschwerdeführers liegt nicht vor), ist auch aus diesem Grund eine Bauanzeige

§ 62

BO für Wien unzulässig.Soweit es auch hier zu einer Widmungsänderung kommt (eine Zustimmung des Beschwerdeführers liegt nicht vor), ist auch aus diesem Grund eine Bauanzeige

Paragraph 62, BO für Wien unzulässig. Soweit im Plan hinsichtlich des Dachgeschosses aufscheint, dass top 14 der Keller top 9 zugeordnet sei, wird festgehalten, dass diese Zuordnung eine willkürliche Zuordnung der Antragsteller ist; es gibt noch keine Parifizierung und keine Wohnungseigentumsbegründung. Es ist auch die "Bezeichnung" der Kellerabteile im Plan eine willkürliche. Zu diesen Zuordnungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Insgesamt wird darauf hingewiesen, dass es derzeit eine Miteigentümergemeinschaft hinsichtlich der Liegenschaft gibt, jedoch noch keine Wohnungseigentumsbegründung (mit Parifizierung und Nutzwertgutachten) im Grundbuch. Der Hinweis auf das Wohnungseigentumsgesetz ist verfehlt, wie auch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Beweis/Bescheinigung -Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei -durchzuführender Ortsaugenschein -Einvernahme von DI Z., Wien, P.-gasse -bereits vorgelegter Grundbuchsauszug -offenes Grundbuch -einzuholende Sachverständigengutachten Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde berechtigt. Es werden daher gestellt folgende ANTRÄGE, 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2.der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch und den Einwendungen des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Bauanzeige /das gegenständliche Bauansuchen zur gänze zurückgewiesen, in e v e n t u abgewiesen wird. in e v e n t u den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben, und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 62Abs. 1 BO genügt eine Bauanzeige für

Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, BO genügt eine Bauanzeige für

  1. den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, auch wenn durch eine Be- und Entlüftung des Raumes eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt wird;
  2. Loggienverglasungen;
  3. den Austausch von Fenstern und Fenstertüren gegen solche anderen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen;
  4. alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Ergibt

§ 62Abs.

4 BO die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.Ergibt

Paragraph 62, Absatz 4, BO die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

§ 134Abs.

1 BO ist Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.

Abs. 5 dieser Bestimmung ist im Verfahren

§ 62

der Bauwerber Partei.

Paragraph 134, Absatz eins, BO ist Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.

Absatz 5, dieser Bestimmung ist im Verfahren

Paragraph 62, der Bauwerber Partei. Die gegenständliche Bauanzeige ist am 30.7.2015 vollständig belegt bei der belangten Behörde eingelangt.

§ 62Abs.

3 BO für Wien ist für die Beurteilung des Bauvorhabens die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen maßgebend, im gegenständlichen Fall sohin die Rechtslage am 30.7.2015. Das Bauvorhaben ist daher nach der BO für Wien in der am 30.7.2015 gültigen Fassung, sohin in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 zu beurteilen. Die gegenständliche Bauanzeige ist am 30.7.2015 vollständig belegt bei der belangten Behörde eingelangt.

Paragraph 62, Absatz 3, BO für Wien ist für die Beurteilung des Bauvorhabens die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen maßgebend, im gegenständlichen Fall sohin die Rechtslage am 30.7.2015. Das Bauvorhaben ist daher nach der BO für Wien in der am 30.7.2015 gültigen Fassung, sohin in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, zu beurteilen. Die Miteigentümer eines Hauses haben im Verfahren betreffend eine Bauanzeige

§ 134Abs.

5 BO für Wien keine Parteistellung. Wenn die Baubehörde jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen hat, kommt den Miteigentümern unbeschadet des § 134 Abs. 5 BO für Wien Parteistellung zu, weil kein Anzeige- sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (VwGH 3. Mai 2011, 2009/05/0322).Die Miteigentümer eines Hauses haben im Verfahren betreffend eine Bauanzeige

Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien keine Parteistellung. Wenn die Baubehörde jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen hat, kommt den Miteigentümern unbeschadet des Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien Parteistellung zu, weil kein Anzeige- sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (VwGH 3. Mai 2011, 2009/05/0322). Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist daher, ob für die angezeigte Bauführung eine Bauanzeige

§ 62Abs.

1 BO für Wien ausreichend war, da in diesem Fall die Miteigentümer der Bauliegenschaft nicht Parteien des Verfahrens sind.

§ 62Abs.

1 Z 4 BO für Wien genügt eine Bauanzeige für „alle sonstigen Bauführungen“, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist daher, ob für die angezeigte Bauführung eine Bauanzeige

Paragraph 62, Absatz eins, BO für Wien ausreichend war, da in diesem Fall die Miteigentümer der Bauliegenschaft nicht Parteien des Verfahrens sind.

Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien genügt eine Bauanzeige für „alle sonstigen Bauführungen“, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien ist schon auf Grund des klaren Wortlautes von § 60 Abs. 1 BO für Wien („Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:…“) lex specialis zu § 60 Abs. 1 BO für Wien. Sofern daher für ein Bauvorhaben eine Bauanzeige

§ 62Abs.

1 BO für Wien ausreicht, ist für dieses Bauvorhaben keine Bewilligung

§ 60BO für Wien zu erwirken.

Für Änderungen eines Bauwerks ist somit auch dann nicht um eine Baubewilligung

§ 60Abs.

1 lit. c BO für Wien anzusuchen, wenn diese von Einfluss auf die Feuersicherheit sind oder durch sie die Raumeinteilung geändert wird, solange sie nur keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und auch keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Für solche Bauführungen genügt vielmehr eine Bauanzeige

§ 62Abs. 1 Z 4 BO für Wien (vgl. VwGH 13. April 2010, 2009/05/0092 sowie Geuder, Bauordnung für Wien

(2013), Anmerkung 2 zu § 94). Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien ist schon auf Grund des klaren Wortlautes von Paragraph 60, Absatz eins, BO für Wien („Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:…“) lex specialis zu Paragraph 60, Absatz eins, BO für Wien. Sofern daher für ein Bauvorhaben eine Bauanzeige

Paragraph 62, Absatz eins, BO für Wien ausreicht, ist für dieses Bauvorhaben keine Bewilligung

Paragraph 60, BO für Wien zu erwirken. Für Änderungen eines Bauwerks ist somit auch dann nicht um eine Baubewilligung

Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien anzusuchen, wenn diese von Einfluss auf die Feuersicherheit sind oder durch sie die Raumeinteilung geändert wird, solange sie nur keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und auch keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Für solche Bauführungen genügt vielmehr eine Bauanzeige

Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien vergleiche VwGH 13. April 2010, 2009/05/0092 sowie Geuder, Bauordnung für Wien

(2013), Anmerkung 2 zu Paragraph 94,). Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtigerweise ausführt, handelt es sich bei der Erteilung einer Baubewilligung (Kenntnisnahme einer Bauanzeige) stets um ein Projektbewilligungsverfahren, in dem nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und im Antrag des Bewilligungsverfahren dargestellt ist, der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Somit hat die belangte Behörde auch richtigerweise die Einwände, welche sich nicht ausschließlich auf die verfahrensgegenständlichen Baupläne beziehen – wie jene hinsichtlich der Situation der Fenster in der Natur bzw. hinsichtlich der Terrasse - als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Vorgehen der belangten Behörde steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, der selbst bei in der Natur bestehenden, schweren Verstößen gegen die Bauordnung – wie etwa Grenzüberbauung und überhöhte Ausführung eines Gebäudes – ausschließlich auf den Inhalt des eingereichten Projektes abstellt (VwGH vom 29.4.2005, 2004/05/0112). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stehen Bauführungen, die gemeinsame Teile der Baulichkeit in Anspruch nehmen, einer Bauanzeige nicht mehr entgegen, da sich die Rechtslage mit der Novelle vom 15.7.2005, LGBl. für Wien, 2005/41, geändert hat und sohin auch die Einbeziehung von allgemeinen Teilen des Hauses (Waschküche) oder Änderungen im Keller ohne die Zustimmung der Miteigentümer möglich sind. Auch der Verweis auf die Entscheidung der Bauoberbehörde vom 22.6.2005 geht daher ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt noch die alte Rechtslage Gültigkeit hatte. Die belangte Behörde durfte daher auch unter dem Aspekt der Einbeziehung von allgemeinen Teilen der Baulichkeit in die Nutzungseinheit Top Nr. 14 zu Recht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annehmen und ist die Verletzung von privatrechtlichen Bestimmungen bei der Kenntnisnahme der Bauanzeige durch die belangte Behörde nicht zu überprüfen. Auch erfolgt durch die angezeigten Maßnahmen keine Umwidmung einer Wohnung, da laut Konsensunterlagen für die gegenständlichen Räume die Widmungen Atelier, Büro, Magazin, Vorraum belegt sind. Des Weiteren ist im Plan zur Bauanzeige schlüssig ausgewiesen, dass durch Änderungen der Raumwidmungen in Büro nunmehr 72,70 m² Büroräumlichkeiten vorhanden sind.

§ 50Abs.

2 Wiener Garagengesetze ist für Büros für je 100 m² Aufenthaltsraum (für die volle Verhältniszahl) ein Stellplatz zu schaffen und wird daher durch die nun vorhandenen 72,70 m² an Aufenthaltsräumen für das Büro keine Stellplatzverpflichtung schlagend; dies schließt somit die Anwendung des § 62 BO für Wien nicht aus.Auch erfolgt durch die angezeigten Maßnahmen keine Umwidmung einer Wohnung, da laut Konsensunterlagen für die gegenständlichen Räume die Widmungen Atelier, Büro, Magazin, Vorraum belegt sind. Des Weiteren ist im Plan zur Bauanzeige schlüssig ausgewiesen, dass durch Änderungen der Raumwidmungen in Büro nunmehr 72,70 m² Büroräumlichkeiten vorhanden sind.

Paragraph 50, Absatz 2, Wiener Garagengesetze ist für Büros für je 100 m² Aufenthaltsraum (für die volle Verhältniszahl) ein Stellplatz zu schaffen und wird daher durch die nun vorhandenen 72,70 m² an Aufenthaltsräumen für das Büro keine Stellplatzverpflichtung schlagend; dies schließt somit die Anwendung des Paragraph 62, BO für Wien nicht aus. Es sind daher für das gegenständliche Bauvorhaben die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien gegeben.

§ 134Abs.

5 BO für Wien ist im Verfahren

§ 62BO für Wien nur der Bauwerber Partei.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Parteistellung zu Recht zurückgewiesen. Es sind daher für das gegenständliche Bauvorhaben die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien gegeben.

Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien ist im Verfahren

Paragraph 62, BO für Wien nur der Bauwerber Partei. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Parteistellung zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.005.672.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.