GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse ident G.-straße, Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gemeinde .... Mit vollständig belegter Bauanzeige vom 30.7.2015 erstattete Frau Ru. A. u.a. beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eine Bauanzeige
BO für Wien betreffend baulicher Änderungen in der im Plan mit Top 14 benannten Einheit, bestehend aus Atelier, Magazin, Vorraum und Büro. Hierbei wurden die Raumwidmungen geändert – AR anstelle Magazin, Atelier/Büro anstelle Atelier, ein Bad eingebaut, sowie die anschließend situierte Waschküche in die Einheit einbezogen und in ein Büro umgewidmet. Im Plan der Bauanzeige wurde ausgewiesen, dass die bisherige Bürofläche 50,08 m² betrug und nunmehr 72,70 m² Bürofläche vorhanden seien. Des Weiteren wurden Abmauerungen und Teilabbrüche von Wänden im Kellergeschoss angezeigt. Mit vollständig belegter Bauanzeige vom 30.7.2015 erstattete Frau Ru. A. u.a. beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eine Bauanzeige
Paragraph 62, BO für Wien betreffend baulicher Änderungen in der im Plan mit Top 14 benannten Einheit, bestehend aus Atelier, Magazin, Vorraum und Büro. Hierbei wurden die Raumwidmungen geändert – AR anstelle Magazin, Atelier/Büro anstelle Atelier, ein Bad eingebaut, sowie die anschließend situierte Waschküche in die Einheit einbezogen und in ein Büro umgewidmet. Im Plan der Bauanzeige wurde ausgewiesen, dass die bisherige Bürofläche 50,08 m² betrug und nunmehr 72,70 m² Bürofläche vorhanden seien. Des Weiteren wurden Abmauerungen und Teilabbrüche von Wänden im Kellergeschoss angezeigt. Die Bauführung wurde von der belangten Behörde nicht untersagt und zur Kenntnis genommen. Mit Antrag vom 10.9.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Einspruch gegen die Bauanzeige ein und beantrage die Abweisung der eingebrachten Bauanzeige. In der Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er Miteigentümer der Liegenschaft sei und dass Top 14 durch die Einbeziehung der Waschküche und die Nutzung eines Flachdaches als Terrasse vergrößert worden und somit ein allgemeiner Teil des Hauses von den Maßnahmen betroffen sei. Auch sei in den eingereichten Plänen das dargestellte Fenster der Waschküche unrichtig dargestellt und sei anstelle des dargestellten Bestandsfensters mit einer Größe von 90/190 cm, tatsächlich eine dreiteilige Fenstertür mit einer Größe von 300/200 cm vorhanden. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.12.2015, Zahl MA37/602628-2015-1, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Parteistellung, Einspruch und Einwendungen als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die im Plan dargestellten baulichen Änderungen keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes darstellen und die Einbeziehung von Flächen in Nutzungseinheiten einer Bauanzeige zugänglich sei. Die Herstellung einer Terrasse oder Änderungen an den Fenstern seien nicht Gegenstand der betreffenden Bauanzeige. Gegen diesen Bescheid wendet sich die rechtzeitige Beschwerde in der Folgendes ausgeführt wird: „Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Es liegen die Anfechtungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen vor. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien, insbesondere der Bestimmungen des §§ 60, 62, und auf seine Recht auf Notwendigkeit seiner Zustimmung als Miteigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse zum gegenständlichen Bauvorhaben verletzt.Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien, insbesondere der Bestimmungen des Paragraphen 60, 62,, und auf seine Recht auf Notwendigkeit seiner Zustimmung als Miteigentümer der Liegenschaft Wien, S.-gasse zum gegenständlichen Bauvorhaben verletzt. Der Beschwerdeführer ist Drittel - Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Dem Bauansuchen vom 30.07.2015 bzw. der Bauanzeige hat er nicht zugestimmt. Die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz ist unrichtig Der Beschwerdeführer hat der Bauanzeige vom 30.07.2015 nicht zugestimmt und hat er Arch. DI Ra. auch keine Vollmacht erteilt; es liegt kein Fall für eine bloße Bauanzeige nach § 62 Bauordnung für Wien vorDer Beschwerdeführer hat der Bauanzeige vom 30.07.2015 nicht zugestimmt und hat er Arch. DI Ra. auch keine Vollmacht erteilt; es liegt kein Fall für eine bloße Bauanzeige nach Paragraph 62, Bauordnung für Wien vor Aus der Kenntnis der Konsenspläne des gegenständlichen Bauaktes und der Stellungnahme des Gerichtsgutachters im Teilungsverfahren geht hervor, dass die top 14 durch Einbeziehung der Waschküche und Nutzung eines Flachdaches als Terrasse vergrößert wurde und dass dieser Tatbestand und ist dieser Tatbestand ohne baubehördliche Bewilligung (und ohne Zustimmung des Beschwerdeführers) erfolgt ist, somit rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung der Bauoberbehörde (heute Landesverwaltungsgericht) bedarf gem. §62
Abs.1 Z.4 genügt einen Bauanzeige dann nicht, wenn eine Änderung der der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirkt wird, Änderungen, die Umwidmung von Wohnungen betroffen wird oder eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst wird.
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, genügt einen Bauanzeige dann nicht, wenn eine Änderung der der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirkt wird, Änderungen, die Umwidmung von Wohnungen betroffen wird oder eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ausgelöst wird. Auch aus diesem Grund ist eine bloße Bauanzeige nach § 62 BO für Wien unzulässig.Auch aus diesem Grund ist eine bloße Bauanzeige nach Paragraph 62, BO für Wien unzulässig. Wenn die Erstbehörde ausführt, dass im gegenständlichen Bauansuchen Änderungen im Keller beantragt worden seien, so ist dies auch dazu darauf hinzuweisen, dass der vorgelegte Plan nicht den tatsächlichen stand - und dies ist der Baubehörde aus den eigenen Akten bekannt- wiedergibt. Zum "Magazin 4" scheint im Plan auf "laut Parifizierung 1993", obwohl es diese nicht gibt. Welche Änderungen im Keller beantragt worden seien, ist unklar und wird auch von der Behörde nicht erläutert. Insoweit ist der angefochtenen Bescheid ergänzungsbedürftig und leidet an Begründungsmängeln. Soweit es auch hier zu einer Widmungsänderung kommt (eine Zustimmung des Beschwerdeführers liegt nicht vor), ist auch aus diesem Grund eine Bauanzeige
BO für Wien unzulässig.Soweit es auch hier zu einer Widmungsänderung kommt (eine Zustimmung des Beschwerdeführers liegt nicht vor), ist auch aus diesem Grund eine Bauanzeige
Paragraph 62, BO für Wien unzulässig. Soweit im Plan hinsichtlich des Dachgeschosses aufscheint, dass top 14 der Keller top 9 zugeordnet sei, wird festgehalten, dass diese Zuordnung eine willkürliche Zuordnung der Antragsteller ist; es gibt noch keine Parifizierung und keine Wohnungseigentumsbegründung. Es ist auch die "Bezeichnung" der Kellerabteile im Plan eine willkürliche. Zu diesen Zuordnungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Insgesamt wird darauf hingewiesen, dass es derzeit eine Miteigentümergemeinschaft hinsichtlich der Liegenschaft gibt, jedoch noch keine Wohnungseigentumsbegründung (mit Parifizierung und Nutzwertgutachten) im Grundbuch. Der Hinweis auf das Wohnungseigentumsgesetz ist verfehlt, wie auch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Beweis/Bescheinigung -Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei -durchzuführender Ortsaugenschein -Einvernahme von DI Z., Wien, P.-gasse -bereits vorgelegter Grundbuchsauszug -offenes Grundbuch -einzuholende Sachverständigengutachten Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde berechtigt. Es werden daher gestellt folgende ANTRÄGE, 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2.der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Einspruch und den Einwendungen des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Bauanzeige /das gegenständliche Bauansuchen zur gänze zurückgewiesen, in e v e n t u abgewiesen wird. in e v e n t u den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben, und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, BO genügt eine Bauanzeige für
4 BO die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.Ergibt
Paragraph 62, Absatz 4, BO die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
1 BO ist Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
Abs. 5 dieser Bestimmung ist im Verfahren
der Bauwerber Partei.
Paragraph 134, Absatz eins, BO ist Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
Absatz 5, dieser Bestimmung ist im Verfahren
Paragraph 62, der Bauwerber Partei. Die gegenständliche Bauanzeige ist am 30.7.2015 vollständig belegt bei der belangten Behörde eingelangt.
3 BO für Wien ist für die Beurteilung des Bauvorhabens die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen maßgebend, im gegenständlichen Fall sohin die Rechtslage am 30.7.2015. Das Bauvorhaben ist daher nach der BO für Wien in der am 30.7.2015 gültigen Fassung, sohin in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 zu beurteilen. Die gegenständliche Bauanzeige ist am 30.7.2015 vollständig belegt bei der belangten Behörde eingelangt.
Paragraph 62, Absatz 3, BO für Wien ist für die Beurteilung des Bauvorhabens die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen maßgebend, im gegenständlichen Fall sohin die Rechtslage am 30.7.2015. Das Bauvorhaben ist daher nach der BO für Wien in der am 30.7.2015 gültigen Fassung, sohin in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, zu beurteilen. Die Miteigentümer eines Hauses haben im Verfahren betreffend eine Bauanzeige
5 BO für Wien keine Parteistellung. Wenn die Baubehörde jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen hat, kommt den Miteigentümern unbeschadet des § 134 Abs. 5 BO für Wien Parteistellung zu, weil kein Anzeige- sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (VwGH 3. Mai 2011, 2009/05/0322).Die Miteigentümer eines Hauses haben im Verfahren betreffend eine Bauanzeige
Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien keine Parteistellung. Wenn die Baubehörde jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen hat, kommt den Miteigentümern unbeschadet des Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien Parteistellung zu, weil kein Anzeige- sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (VwGH 3. Mai 2011, 2009/05/0322). Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist daher, ob für die angezeigte Bauführung eine Bauanzeige
1 BO für Wien ausreichend war, da in diesem Fall die Miteigentümer der Bauliegenschaft nicht Parteien des Verfahrens sind.
1 Z 4 BO für Wien genügt eine Bauanzeige für „alle sonstigen Bauführungen“, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist daher, ob für die angezeigte Bauführung eine Bauanzeige
Paragraph 62, Absatz eins, BO für Wien ausreichend war, da in diesem Fall die Miteigentümer der Bauliegenschaft nicht Parteien des Verfahrens sind.
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien genügt eine Bauanzeige für „alle sonstigen Bauführungen“, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien ist schon auf Grund des klaren Wortlautes von § 60 Abs. 1 BO für Wien („Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:…“) lex specialis zu § 60 Abs. 1 BO für Wien. Sofern daher für ein Bauvorhaben eine Bauanzeige
1 BO für Wien ausreicht, ist für dieses Bauvorhaben keine Bewilligung
Für Änderungen eines Bauwerks ist somit auch dann nicht um eine Baubewilligung
1 lit. c BO für Wien anzusuchen, wenn diese von Einfluss auf die Feuersicherheit sind oder durch sie die Raumeinteilung geändert wird, solange sie nur keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und auch keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Für solche Bauführungen genügt vielmehr eine Bauanzeige
Paragraph 62, Absatz eins, BO für Wien ausreicht, ist für dieses Bauvorhaben keine Bewilligung
Paragraph 60, BO für Wien zu erwirken. Für Änderungen eines Bauwerks ist somit auch dann nicht um eine Baubewilligung
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien anzusuchen, wenn diese von Einfluss auf die Feuersicherheit sind oder durch sie die Raumeinteilung geändert wird, solange sie nur keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und auch keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Für solche Bauführungen genügt vielmehr eine Bauanzeige
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien vergleiche VwGH 13. April 2010, 2009/05/0092 sowie Geuder, Bauordnung für Wien
2 Wiener Garagengesetze ist für Büros für je 100 m² Aufenthaltsraum (für die volle Verhältniszahl) ein Stellplatz zu schaffen und wird daher durch die nun vorhandenen 72,70 m² an Aufenthaltsräumen für das Büro keine Stellplatzverpflichtung schlagend; dies schließt somit die Anwendung des § 62 BO für Wien nicht aus.Auch erfolgt durch die angezeigten Maßnahmen keine Umwidmung einer Wohnung, da laut Konsensunterlagen für die gegenständlichen Räume die Widmungen Atelier, Büro, Magazin, Vorraum belegt sind. Des Weiteren ist im Plan zur Bauanzeige schlüssig ausgewiesen, dass durch Änderungen der Raumwidmungen in Büro nunmehr 72,70 m² Büroräumlichkeiten vorhanden sind.
Paragraph 50, Absatz 2, Wiener Garagengesetze ist für Büros für je 100 m² Aufenthaltsraum (für die volle Verhältniszahl) ein Stellplatz zu schaffen und wird daher durch die nun vorhandenen 72,70 m² an Aufenthaltsräumen für das Büro keine Stellplatzverpflichtung schlagend; dies schließt somit die Anwendung des Paragraph 62, BO für Wien nicht aus. Es sind daher für das gegenständliche Bauvorhaben die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien gegeben.
5 BO für Wien ist im Verfahren
Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Parteistellung zu Recht zurückgewiesen. Es sind daher für das gegenständliche Bauvorhaben die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien gegeben.
Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien ist im Verfahren
Paragraph 62, BO für Wien nur der Bauwerber Partei. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Parteistellung zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.