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{'item': 'VGW-221/049/RP05/3082/2016'}

Obsah (5)§§ 1§ 28§ 82§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlVGW-221/049/RP05/3082/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrech

§§ 1und 2 GAG und § 82 Abs. 1 St

VO das Ansuchen von Frau S. K. um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, L.-straße vor ONr. ..., durch Aufstellung eines transportablen Maroniverkaufsstandes in einem näher umschriebenen Zeitraum zu gebrauchen, abgewiesen wurde, zu Recht Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde der Frau S. K. vom 12.3.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, vom 12.2.2016, Zl. MA 59-M-995493-2015-14NW, mit welchem

Paragraphen eins und 2 GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO das Ansuchen von Frau S. K. um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, L.-straße vor ONr. ..., durch Aufstellung eines transportablen Maroniverkaufsstandes in einem näher umschriebenen Zeitraum zu gebrauchen, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t :

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge „des Herrn S. K.“ die Wortfolge „der Frau S. K.“ zu treten hat.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge „des Herrn S. K.“ die Wortfolge „der Frau S. K.“ zu treten hat. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „

§§ 1und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl.

für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung, und

§ 82Abs.

1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird das Ansuchen des„

Paragraphen eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung, und

Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird das Ansuchen des Herrn S. K. geb. ... 1980 um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, L.-straße vor ONr. ..., in der verlängerten Flucht der Baumallee, anlehnend an die dort befindliche Straßenlaterne in einem Abstand von 80 cm zum Gehsteigrand mit Verkaufsrichtung zur M.-gasse (lt. Lageplan, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bildet) einen transportablen Maroniverkaufsstandes mit einer Stellfläche im Ausmaß von 150 cm x 150 cm und einem diese Stellfläche an der Vorderseite um 50 cm überragenden Vordach für den Verkauf von gebratenen Früchten, Bratkartoffeln, Kartoffelpuffern, Langos und alkoholfreien Getränken in handelsüblich verschlossenen Gebinden ab Rechtskraft des Bescheides bis

  1. März 2016 und ab
  2. Oktober 2016 auf die Dauer von 10 Jahren bis 15.3.2025 zu gebrauchen, abgewiesen.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Bereich eine Tischaufstellung situiert und hinsichtlich der Verkehrssicherheit eine weitere Einschränkung des Fußgängerverkehrs nicht möglich sei. Für Einkaufsstraßen sei eine Restgehsteigbreite von mindestens 3,00 m erforderlich, um eine behinderungsfreie Nutzung des Gehsteiges zu gewährleisten. Aus den der Behörde übermittelten Planunterlagen ergebe sich einwandfrei, dass bei Aufstellung des beantragten Straßenstandes der Abstand zwischen dem Verkaufsstand und der Begrenzung des Schanigartens bloß 90 cm betrage. Es sei verständlich, dass ein Abstand von 90 cm auf einer der größten Einkaufsstraßen Wiens keinesfalls als für eine Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs – in diesem Fall des Fußgängerverkehrs – als ausreichend erachtet werden könne und somit durch die Aufstellung des beantragten Standes die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs wesentlich beeinträchtigt wäre. Auch der Vorgängerbetrieb habe lediglich eine Bewilligung für den Zeitraum, in dem kein Schanigartenbetrieb vor der Liegenschaft L.-straße ... bewilligt worden war, erhalten. Die Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs stelle einen Versagungsgrund sowohl nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz als auch nach der Straßenverkehrsordnung dar, weshalb das diesbezügliche Ansuchen spruchgemäß abzuweisen gewesen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine mit „Wiederspruch“ bezeichnete Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass Herr Me. A. diesen Maroniverkaufsstand vor ihr gehabt habe und ohne Probleme seine Ware verkaufen habe können. Zu dieser Zeit sei die Terrasse vor dem Kaffeehaus auch schon gestanden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Mit Ansuchen an die Magistratsabteilung 59 vom 23.12.2015 suchte die Beschwerdeführerin um Aufstellung eines Straßenverkaufsstandes für den Verkauf von gebratenen Früchten, Bratkartoffeln, Kartoffelpuffern etc. am Standort Wien, L.-straße vor ONr. ... an. Und zwar für den Zeitraum ab Rechtskraft des Bescheides bis 15.3.2016 und weiter ab 1.10.2016 bis 15.3.
  3. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren ein und ersuchte die Bezirksvorstehung für den ... Bezirk, das Verkehrsamt, die Magistratsabteilungen 28, 19, 36-B und 46, die Bezirksstelle für den ... Bezirk sowie das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk um Stellungnahmen zum beantragten Straßenverkaufsstand. Vonseiten der Bezirksstelle für den ... Bezirk, der Magistratsabteilung 28 und der Magistratsabteilung 36-B bestanden keine Einwände gegen eine neuerliche Bewilligung des Verkaufsstandes. Die Magistratsabteilung 19 sprach in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2015 von einer möglichen Beeinträchtigung des Stadtbildes bei Beibehaltung des Standortes aufgrund seiner exponierten Lage und entspreche der Verkaufsstand auch in seinem derzeitigen Erscheinungsbild nicht den Qualitätsansprüchen an den öffentlichen Raum einer Geschäftsstraße. Die Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 12.1.2016 lautet wie folgt: „Im gegenständlichen Bereich ist eine Tischaufstellung situiert, hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist die weitere Einschränkung des FußgängerInnenverkehrs nicht möglich. Für Einkaufsstraßen ist eine Restgehsteigbreite von mindestens 3,00 m erforderlich, um eine behinderungsfreie Nutzung des Gehsteiges zu gewährleisten. Auch eine Aufstellung auf der vorhandenen Gehsteigvorziehung ist nicht möglich, da auf die Sichtbeziehungen der FußgängerInnen mit dem KFZ-Verkehr (Linienautobus) und dem Radverkehr (Mehrzweckstreifen) bei der Querung der Fahrbahn Rücksicht genommen werden muss.“ Seitens der Bezirksvorstehung ... wurde das Ansuchen mit Stellungnahme vom 11.1.2016 abgelehnt, da der beabsichtigte Standort verkehrstechnisch aufgrund zu wenig Platzes für die Fußgänger ungeeignet sei. Am 14.1.2016 übermittelte das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk der belangten Behörde die zuletzt erlassenen Schanigartenbescheide betreffend den Standort L.-straße ... und wies darauf hin, dass

den vorliegenden Plänen der Abstand zwischen dem Verkaufsstand und dem Schanigarten bloß 90 cm zu betragen scheine. Laut Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 5.1.2016, Zl. MBA ... – 887755/2015, wurde der H. KG die Gebrauchserlaubnis erteilt, ab 1.3.2016 bis 30.11.2016 den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus L.-straße ... im Ausmaß von 15 m Länge und 3 m Breite direkt vor dem Lokal auf dem Gehsteig zur Aufstellung von Tischen und Stühlen benützen zu dürfen. Laut Planbeilage ist der Gehsteig an der Örtlichkeit L.-straße ... 6,53 m breit. Abzüglich der erlaubten Breite des Schanigartens verbleibt demnach eine Restgehsteigbreite von 3,53 m.Laut Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 5.1.2016, Zl. MBA ... – 887755 aus 2015,, wurde der H. KG die Gebrauchserlaubnis erteilt, ab 1.3.2016 bis 30.11.2016 den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus L.-straße ... im Ausmaß von 15 m Länge und 3 m Breite direkt vor dem Lokal auf dem Gehsteig zur Aufstellung von Tischen und Stühlen benützen zu dürfen. Laut Planbeilage ist der Gehsteig an der Örtlichkeit L.-straße ... 6,53 m breit. Abzüglich der erlaubten Breite des Schanigartens verbleibt demnach eine Restgehsteigbreite von 3,53 m. Am 28.1.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einige Fotos der Örtlichkeit L.-straße ..., auf denen sowohl der Straßenverkaufsstand als auch der Schanigarten zu sehen sind und ebenso erkennbar ist, dass neben dem Straßenstand und dem Schanigarten nicht mehr sehr viel an Restgehsteigbreite übrig bleibt. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1Abs.

1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

§ 2Abs.

2 leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

§ 82Abs. 1 St

VO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

§ 82Abs.

5 leg. cit. ist diese Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.

Paragraph 82, Absatz 5, leg. cit. ist diese Bewilligung nach Absatz eins, zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Laut den im Verwaltungsakt befindlichen Planunterlagen beträgt an der Örtlichkeit L.-straße vor ONr. ... die Gesamtgehsteigbreite 6,53 m. An dieser Örtlichkeit wurde der H. KG vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk bescheidmäßig vom 1.3.2016 bis zum 30.11.2016 die Aufstellung eines Schanigartens im Ausmaß von 15 m Länge und 3 m Breite nach dem Gebrauchsabgabegesetz bewilligt. Die neben dem aufgestellten Schanigarten verbleibende Restfahrbahnbreite beträgt demnach 3,53 m. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Straßenverkaufsstand ist 1,50 m lang und 1,50 m breit. Nach einer bestehenden Bescheidauflage muss der Verkaufsstand jedoch in einem Abstand von 80 cm zum Fahrbahnrand aufgestellt werden. Demnach würden bei einer bescheidkonformen Aufstellung des Verkaufsstandes rein rechnerisch lediglich 123 cm an Restgehsteigbreite für den Fußgängerverkehr verbleiben. Zur erforderlichen Breite eines Gehsteiges wird bemerkt, dass Personen mit Kinderwägen, Rollstuhlfahrer, Menschen mit Krücken, Sehbehinderte und alle anderen Personen, die auf Gehsteigen in Wien unterwegs sind, ausreichend Platz benötigen. Zu schmale Gehsteige bedeuten ständiges Ausweichen, Abwarten und erzwungene Umwege, was gerade gehbehinderten Personen und Rollstuhlfahrern verständlicherweise nicht zugemutet werden kann. In der ÖNORM B 1600, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abzielt, heißt es etwa unter Punkt 3.

  1. Gehsteige und Gehwege: „3.2.
  2. Breite Die nutzbare Breite (Durchgangslichte) von Gehsteigen bzw. Gehwegen muss mindestens 150 cm betragen. Hindernisse, wie Poller, Abfallkörbe, Fahnenmasten u.a.m., müssen so angeordnet werden, dass die Durchgangslichte von 90 cm nicht unterschritten wird und Richtungsänderungen über 45° in der Wegführung vermieden werden. Auf einer Länge von maximal 100 cm darf die Durchgangslichte aufgrund von Vorsprüngen durch Vitrinen, Automaten, Bauteile u.dgl. bis auf 120 cm verringert werden.“ In der Richtlinie für den Fußgängerverkehr des Kuratoriums für Verkehrssicherheit 2015 wird hinsichtlich der erforderlichen Gehsteigbreite Folgendes ausgeführt: „Gehsteigbreite Breite des Verkehrsraumes soll im Regelfall mindestens 2,00 m betragen, um den Fußgängern ein gefahrloses und bequemes Begegnen und Passieren zu ermöglichen. Mindestbreite für die Begegnung zweier Fußgänger beträgt 1,50 m und ist nur bei geringer Fußgängermenge anwendbar. Für unvermeidbare Engstellen (Bereiche auf einer Länge von maximal 1,00 m) ist eine minimale Durchgangsbreite von 1,20 m zu erhalten. Hierbei sind neben Rollstuhlfahrern auch Passanten mit Kinderwägen, Rollatoren oder Gepäckstücken zu berücksichtigen.“ Im Masterplan Verkehr Wien 2003 heißt es u.a. wie folgt: „Eine durchgehende, frei begehbare Mindest-Gehsteigbreite von zwei Metern ist bei neuen Platzgestaltungen und temporären Einrichtungen wie Kfz-Abstellplätzen sicherzustellen. Bei bestehenden Gehsteigen darf – wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Gehsteigbreite von zwei Metern nicht zulassen – eine Mindestdurchgangsbreite von 1,5 Metern nicht unterschritten werden. Ebenso muss ein freier Lichtraum in der Höhe von 2,20 Metern zur Vermeidung von Verletzungen im Kopf-/Brustbereich freigehalten werden.“ Nach § 2 Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist die Gebrauchserlaubnis u.a. zu versagen, wenn dem Gebrauch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegenstehen.Nach Paragraph 2, Absatz 2, Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist die Gebrauchserlaubnis u.a. zu versagen, wenn dem Gebrauch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegenstehen.

§ 82Abs. 5 St

VO 1960 ist eine Bewilligung für die Benützung der Straße nur dann zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Paragraph 82, Absatz 5, StVO 1960 ist eine Bewilligung für die Benützung der Straße nur dann zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Im Sinne der obigen Ausführungen und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bedarf es im innerstädtischen Bereich von Wien einer Gehsteigbreite von mindestens 1,50 m bis 2,00 m, damit die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Die L.-straße ist darüber hinaus eine belebte und von Fußgängern stark frequentierte Einkaufsstraße, die demzufolge sogar eine Gehsteigbreite von mehr als 2,00 m erforderlich macht. Nach Ansicht der Magistratsabteilung 46 wäre eine Gehsteigbreite von zumindest 3,00 m erforderlich, um eine behinderungsfreie Benützung des Gehsteiges zu gewährleisten. Dazu kommt, dass ein Schanigarten an sich schon geeignet ist, größere Menschenmengen anzulocken und sowohl durch die in den Schanigarten gehenden als auch durch die den Schanigarten verlassenden Menschen auf dem Gehsteig davor mehr Betrieb und Bewegung ist als wenn kein Schanigarten vorhanden wäre. Umso mehr gilt dies, wenn ein Schanigarten in einer belebten Einkaufsstraße situiert ist, wie im vorliegenden Fall. Durch den etablierten Schanigarten verringert sich die Restgehsteigbreite auf 3,53 m, was für die örtlichen Gegebenheiten durchaus ausreichend wäre. Durch die beabsichtigte Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes würde sich aber die bestehende Restgehsteigbreite auf einer Länge von 1,50 m auf lediglich 1,23 m verringern. Dies ist im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs jedenfalls als zu gering anzusehen, handelt es sich doch – wie schon ausgeführt – um eine belebte Einkaufsstraße mit regem Personenverkehr, der erfahrungsgemäß durch das Vorhandensein des Schanigartens noch verstärkt wird. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass der Gehsteig außer dem „normalen“ Fußgängerverkehr auch von Rollstuhlfahrern, Müttern mit Kinderwagen oder Gehbehinderten mit Stock oder Krücken frequentiert wird und ein Ausweichen für diesen Personenkreis auf einem Durchgang von lediglich 1,23 m erheblich erschwert wird. Dies wird auch verdeutlicht durch das im Verwaltungsakt auf Seite 60 befindliche Foto der Örtlichkeit, auf dem sowohl der Verkaufsstand als auch der Schanigarten zu sehen sind und zwischen dem Verkaufsstand und dem Schanigarten nicht sehr viel Platz für Fußgänger (augenscheinlich die erwähnten 1,23 m) verbleibt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien würde durch die Aufstellung des beantragten Verkaufsstandes an der beantragten Örtlichkeit demnach die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs auf dem Gehsteig erheblich beeinträchtigt werden. Diese Ansicht vertrat auch die Bezirksvorstehung ... in ihrer Stellungnahme vom 11.1.2016, dass nämlich „der beabsichtigte Standort verkehrstechnisch aufgrund zu wenig Platzes für die Fußgänger ungeeignet sei“ sowie die Magistratsabteilung 46 in ihrer Stellungnahme vom 12.1.2016, wonach eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3 m erforderlich wäre und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit eine weitere Einschränkung des Fußgängerverkehrs nicht möglich sei. Die belangte Behörde hat daher das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines Straßenverkaufsstandes vor dem Haus L.-straße ONr. ... ab Rechtskraft des Bescheides bis 15.3.2016 und ab 1.10.2016 auf die Dauer von 10 Jahren zu Recht abgewiesen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.049.RP05.3082.2016

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