GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.4.2016 wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Einzelunternehmer und Großhändler von Batterien, Taschenlampen und Elektrozubehör und im Sinne der BatterienVO Hersteller von Batterien und Akkumulatoren
1 AWG 2002) mit Sitz und Gewerbestandort in Wien, A.-straße, zu verantworten, dass Sie entgegen § 10 Abs. 2 BatterienVO, wonach Hersteller für Gerätebatterien ihre Verpflichtung zur Rücknahme
1 im Verhältnis zur Masse ihren Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
VO zu erfüllen haben, im Jahr 2014 zwar an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen haben, jedoch rund 3750 kg Gerätebatterien im Inland an Firmenkunden verkauft haben und somit nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt haben und es somit bis zur Prüfung am 16.09.2015 unterlassen haben,
2 Batterien Verordnung ihre Verpflichtung zur Rücknahme von Gerätebatterien nachzukommen.“„Sie haben als Einzelunternehmer und Großhändler von Batterien, Taschenlampen und Elektrozubehör und im Sinne der BatterienVO Hersteller von Batterien und Akkumulatoren
Paragraph 13, A Absatz eins, AWG 2002) mit Sitz und Gewerbestandort in Wien, A.-straße, zu verantworten, dass Sie entgegen Paragraph 10, Absatz 2, BatterienVO, wonach Hersteller für Gerätebatterien ihre Verpflichtung zur Rücknahme
Paragraph 10, Absatz eins, im Verhältnis zur Masse ihren Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 16, BatterienVO zu erfüllen haben, im Jahr 2014 zwar an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen haben, jedoch rund 3750 kg Gerätebatterien im Inland an Firmenkunden verkauft haben und somit nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt haben und es somit bis zur Prüfung am 16.09.2015 unterlassen haben,
Paragraph 10, Absatz 2, Batterien Verordnung ihre Verpflichtung zur Rücknahme von Gerätebatterien nachzukommen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 2 BatterienVO verletzt und wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1.020,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen und 13 Stunden verhängt. Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – wie folgt aus:Hiedurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, BatterienVO verletzt und wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1.020,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen und 13 Stunden verhängt. Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – wie folgt aus: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis. Sie sind als Hersteller von Gerätebatterien für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften des AWG 2002 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung bestritten und Folgendes vorgebracht: Die mir zur Last gelegt Tat habe ich nicht begangen.
2 Batterien VO sind Hersteller von Gerätebatterien zur Rücknahme
1 im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamten in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Batterien VO verpflichtet.
Paragraph 10, Absatz 2, Batterien VO sind Hersteller von Gerätebatterien zur Rücknahme
Paragraph 10, Absatz eins, im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamten in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 16, Batterien VO verpflichtet. Die Behörde übersieht, dass ich nicht Hersteller sondern Großhändler bin. Unabhängig davon ist das von der Behörde herangezogene Gewicht von 3.750 kg unrichtig. Diese Gewichtsangabe basiert auf dem Ergebnis des Überprüfungsberichtes vom 16.09.
F haben Hersteller von Gerätebatterien Gerätealtbatterien von Sammelstellen
a, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen
b und - sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben - von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
Paragraph 10, Absatz 2, Batterienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008, idgF haben Hersteller von Gerätebatterien Gerätealtbatterien von Sammelstellen
Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen
Paragraph 3, Ziffer eins, 5 Litera b und - sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben - von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
F haben Hersteller von Gerätebatterien ihre Verpflichtung zur Rücknahme
Abs. 1 im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
Paragraph 10, Absatz 2, Batterienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008, idgF haben Hersteller von Gerätebatterien ihre Verpflichtung zur Rücknahme
Absatz eins, im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 16, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig. Wer den Vorschriften einer Verordnung
2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt begeht
2 Z 1 AWG 2002Wer den Vorschriften einer Verordnung
Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, , Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt begeht
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12.04.2014 hatte folgenden Inhalt: Der Beschuldigte brachte in seiner Rechtfertigung vor, nicht Hersteller von Gerätebatterien zu sein, und daher nicht den Herstellerverpflichtungen zur Rücknahme von Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem nicht unterworfen zu sein. Er sei Großhändler. Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -Akkumulatoren gilt aber
1 AWG 2002 jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeug eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Österreich in Verkehr bringt. Der Beschuldigte ist daher sehr wohl als Hersteller zu qualifizieren.Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder , -Akkumulatoren gilt aber
Paragraph 13 a, Absatz eins, AWG 2002 jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeug eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Österreich in Verkehr bringt. Der Beschuldigte ist daher sehr wohl als Hersteller zu qualifizieren. Weiters bestritt der Beschuldigte die ermittelten Gewichte. Es sei ein Fehler unterlaufen und es sei nicht korrekt, dass die zwei umsatzstärksten Monate auf das Jahr hochgerechnet worden sind. Hierzu wird mitgeteilt, dass der Prüfbericht sehr schlüssig darstellt, wie die Neuberechnung der in Verkehr gesetzten Massen durchgeführt wurde. Es erfolgte eine Zuordnung von Gewichten zu den einzelnen Batterietypen, wobei die Gewichte mit der Anzahl der Batterien multipliziert wurden. Hierbei wurden aber nicht wie in der Rechtfertigung vorgebracht, die gesammelten Batterien, sondern die in Verkehr gesetzten Batterien zur Berechnung der Masse herangezogen, sodass der behauptete Fehler gar nicht passiert ist. Dadurch, dass die Gesamtgewichte nach der monatlichen Umsatzverteilung auf das Jahr 2014 hochgerechnet wurden, trifft auch der Vorwurf, dass die Berechnung verfälscht sei, da die beiden umsatzstärksten Monate zur Berechnung herangezogen worden seien, nicht zu. Es wurde für jeden Monat der entsprechende Umsatz herangezogen. Dass es sich, wie der Beschuldigte vorbringt, bei seinem Unternehmen um ein Kleinstunternehmen, in dem lediglich zwei Personen tätig sind handelt, ändert nichts an der Sachlage. Dass das Unternehmen, wie weiters ausgeführt, von Kunden zurückgenommene Batterien in Sammelboxen gesammelt hat, die von der Saubermacher Dientsleistungs AG in regelmäßigen Abständen abgeholt werden, wurde in der Anzeige gar nicht in Zweifel gezogen. Diese Aussagen haben für den Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens somit keine Bedeutung. Dass der vorgeworfene Verstoß wie behauptet durch einen Rechtsirrtum des Beschuldigten begründet ist, ist insofern nicht anzunehmen, als der Beschuldigte ja grundsätzlich die Herstellerverpflichtungen zur Rücknahme erfüllte, nur nicht in ausreichendem Maße. Er nahm an einem Sammel- und Verwertungssystem teil. Er kam jedoch nicht bezüglich der gesamten Masse in Verkehr gesetzter Batterien seiner Rücknahmeverpflichtung nach, sodass es zu einer starken Unterlizenzierung kam. Schließlich behauptet der Beschuldigte, die zur Last gelegte Tat sei bereits verjährt. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt
G ein Jahr.
G hat binnen der Verjährungsfrist von der Behörde eine Verfolgungshandlung vorgenommen zu werden, andernfalls wäre die Verfolgung unzulässig. Bei der vorgeworfenen Übertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt bei Dauerdelikten erst mit Abschluss des rechtswidrigen Verhaltens zu laufen. Zumindest zum Zeitpunkt der Prüfung (16.09.2015) war dieses rechtswidrige Verhalten (keine vollständige Entsprechung der Rücknahmeverpflichtung) noch nicht abgeschlossen. Die Behörde hat unstrittiger Weise mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.03.2016 eine Verfolgungshandlung gesetzt, jedenfalls innerhalb eines Jahres, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das strafbare Verhalten unmittelbar nach der Prüfung aufgehört hätte. Betrachtungen darüber, wann und ob das strafbare Verhalten tatsächlich aufgehört hat und somit die Verfolgungsverjährungsfrist überhaupt zu laufen begonnen hat, da dies jedenfalls Schließlich behauptet der Beschuldigte, die zur Last gelegte Tat sei bereits verjährt. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ein Jahr.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG hat binnen der Verjährungsfrist von der Behörde eine Verfolgungshandlung vorgenommen zu werden, andernfalls wäre die Verfolgung unzulässig. Bei der vorgeworfenen Übertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt bei Dauerdelikten erst mit Abschluss des rechtswidrigen Verhaltens zu laufen. Zumindest zum Zeitpunkt der Prüfung (16.09.2015) war dieses rechtswidrige Verhalten (keine vollständige Entsprechung der Rücknahmeverpflichtung) noch nicht abgeschlossen. Die Behörde hat unstrittiger Weise mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.03.2016 eine Verfolgungshandlung gesetzt, jedenfalls innerhalb eines Jahres, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das strafbare Verhalten unmittelbar nach der Prüfung aufgehört hätte. Betrachtungen darüber, wann und ob das strafbare Verhalten tatsächlich aufgehört hat und somit die Verfolgungsverjährungsfrist überhaupt zu laufen begonnen hat, da dies jedenfalls nach dem 16.09.2015 der Fall gewesen sein müsste, können somit außer Acht gelassen werden. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und [der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und [der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von einer bloß geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann im vorliegenden Fall keinesfalls die Rede sein. Die gegenständliche schuldhafte Vorgangsweise schädigte vielmehr in bedeutendem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an einer mit den Zielen und Grundsätzen einer geordneten Abfallwirtschaft in Einklang stehenden Handlungsweise und insbesondere das Interesse einer ordnungsgemäßen Rücknahme von Gerätebatterien. Dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig angesehen werden. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und den angeführten gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigiertes Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom 18.5.2016, in der jener – mit näherer Begründung – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt vor: „Sie haben als Einzelunternehmer und Großhändler von Batterien, Taschenlampen und Elektrozubehör und im Sinne der BatterienVO Hersteller von Batterien und Akkumulatoren
1 AWG 2002) mit Sitz und Gewerbestandort in Wien, A.-straße, zu verantworten, dass Sie entgegen § 10 Abs. 2 BatterienVO, wonach Hersteller für Gerätebatterien ihre Verpflichtung zur Rücknahme
1 im Verhältnis zur Masse ihren Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
VO zu erfüllen haben, im Jahr 2014 zwar an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen haben, jedoch rund 3750 kg Gerätebatterien im Inland an Firmenkunden verkauft haben und somit nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt haben und es somit bis zur Prüfung am 16.09.2015 unterlassen haben,
2 Batterien Verordnung ihre Verpflichtung zur Rücknahme von Gerätebatterien nachzukommen.“„Sie haben als Einzelunternehmer und Großhändler von Batterien, Taschenlampen und Elektrozubehör und im Sinne der BatterienVO Hersteller von Batterien und Akkumulatoren
Paragraph 13, A [sic!] Absatz eins, AWG 2002) mit Sitz und Gewerbestandort in Wien, A.-straße, zu verantworten, dass Sie entgegen Paragraph 10, Absatz 2, BatterienVO, wonach Hersteller für Gerätebatterien ihre Verpflichtung zur Rücknahme
Paragraph 10, Absatz eins, im Verhältnis zur Masse ihren Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 16, BatterienVO zu erfüllen haben, im Jahr 2014 zwar an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen haben, jedoch rund 3750 kg Gerätebatterien im Inland an Firmenkunden verkauft haben und somit nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt haben und es somit bis zur Prüfung am 16.09.2015 unterlassen haben,
Paragraph 10, Absatz 2, Batterien Verordnung ihre Verpflichtung zur Rücknahme von Gerätebatterien nachzukommen.“ Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des – dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden und ordnungsgemäß gefertigten (vgl. AS 24 ff.) – Originals des hier angefochtenen Straferkenntnisses, an dessen Echtheit und Richtigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt.Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des – dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden und ordnungsgemäß gefertigten vergleiche AS 24 ff.) – Originals des hier angefochtenen Straferkenntnisses, an dessen Echtheit und Richtigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Der hier entscheidungsrelevante § 10 BatterienVO, BGBl. II Nr. 159/2008, stellt sich in seiner seit In-Kraft-Treten unveränderten Fassung wie folgt dar:Der hier entscheidungsrelevante Paragraph 10, BatterienVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,, stellt sich in seiner seit In-Kraft-Treten unveränderten Fassung wie folgt dar: „Rücknahme von Gerätealtbatterien § 10.
a, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen
Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen
Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
Abs. 1 im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Absatz eins, im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Paragraph 16, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.“ § 79 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, lautet in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 193/2013 – auszugsweise – wie folgt:Paragraph 79, AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, lautet in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Strafhöhe § 79.
2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,1. den Vorschriften einer Verordnung
Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.6986.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.