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{'item': 'VGW-021/015/7076/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlVGW-021/015/7076/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn P. K. vom 20.5.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.4.2016, Zahl MBA ... - S 52729/15, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.6.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn P. K. vom 20.5.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.4.2016, Zahl MBA ... - S 52729/15, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.6.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 auf EUR 500,00, bei Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, auf EUR 500,00, bei Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf EUR 50,

  1. Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf EUR 50,
  2. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 22.4.2016 schuldig, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar) in Wien, H.-gasse, welcher über zwei für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfüge, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13a des Tabakgesetzes (TabakG) verstoßen, als er zumindest am 3.10.2015 um 00.50 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Raucherbot belegten Räumlichkeiten dringe, da die Verbindungstüre (elektrische Schiebetür) von Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten worden sei. Ferner seien im gesamten Lokal Aschenbecher aufgestellt gewesen und es sei von ca. 40 Personen im gesamten Lokal geraucht worden. Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 22.4.2016 schuldig, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar) in Wien, H.-gasse, welcher über zwei für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfüge, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 a, des Tabakgesetzes (TabakG) verstoßen, als er zumindest am 3.10.2015 um 00.50 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Raucherbot belegten Räumlichkeiten dringe, da die Verbindungstüre (elektrische Schiebetür) von Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten worden sei. Ferner seien im gesamten Lokal Aschenbecher aufgestellt gewesen und es sei von ca. 40 Personen im gesamten Lokal geraucht worden. Wegen Verletzung von § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz wurde von der belangten Behörde über den BF gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und es wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 200,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung von Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz wurde von der belangten Behörde über den BF gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und es wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 200,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer die form- und fristgerechte Beschwerde vom 20.5.2016, die er im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.6.2016 nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage als nur gegen das Strafausmaß gerichtet einschränkte. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033). Der BF war zum Tatzeitpunkt mit den folgenden rechtskräftig verhängten - und derzeit noch nicht getilgten - einschlägigen Verwaltungsvorstrafen nach dem Tabakgesetz belastet: ad 1) Vorstrafe in der Höhe von EUR 350,00 zur Zahl MBA ... - S 2331/12 wegen eines Verstoßes gegen das im Tabakgesetz normierte Rauchverbot und ad 2) Vorstrafe in der Höhe von EUR 500,00 zur Zahl MBA ... - S 14830/14 wegen eines Verstoßes gegen die Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV. Dazu sei festgehalten, dass ein Verstoß gegen das Rauchverbot und ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der NKV jeweils ein anderes Tatverhalten und damit zwei verschiedene Übertretungen des Tabakgesetzes darstellen. Im Beschwerdefall war somit nur die Vorstrafe wegen des Verstoßes gegen das Rauchverbot entsprechend zu berücksichtigen. Da die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot einen Wiederholungsfall darstellt, war sie nach dem zweiten (erhöhten) Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden.Da die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot einen Wiederholungsfall darstellt, war sie nach dem zweiten (erhöhten) Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Herabsetzung der Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß waren die nachstehenden Erwägungen maßgebend: Der BF hat sich schuldeinsichtig gezeigt, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsübertretung dezidiert lediglich an einem Tag als erwiesen festgestellt wurde. Unter weiterer Berücksichtigung der in der Verhandlung glaubhaft bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF, der als selbständiger Gastgewerbetreibender derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.200,00 hat und vermögenlos ist, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass der BF für ein Kind sorgepflichtig ist, erschien die herabgesetzte Geldstrafe für den BF, von dem in der mündlichen Verhandlung ein guter persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte und der sich glaubhaft um die zukünftige gewissenhafte Einhaltung des Tabakgesetzes bemüht zeigte, einschneidend genug, um ihn nunmehr von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung möglichst wirksam abzuhalten und um anderen Gastgewerbetreibenden sowie deren Verantwortlichen den nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen noch entsprechend zu veranschaulichen. Eine weitere Strafherabsetzung kam aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht: Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse (siehe VfGH 1.10.2009, B 776/09). Der objektive Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung war daher bereits als solcher nicht unbeträchtlich. Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem BF kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 10.000,00 reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde zur Geldstrafe in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 10.000,00 reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß , Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde zur Geldstrafe in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist.Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist. Da die Geldstrafe nunmehr mit EUR 500,00 festgesetzt wurde und die behördlichen Verfahrenskostenbeiträge demnach EUR 50,00 betragen, hat der BF den Gesamtbetrag von EUR 550,00 zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.015.7076.2016

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