G iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 77/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Ing. J. H., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 01.03.2016, Zahl: MBA ... - S 57247/15, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2016 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR € 1.660,00 auf EUR € 900,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 3 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. In der Schuldfrage wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR € 1.660,00 auf EUR € 900,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 3 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. In der Schuldfrage wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR € 90,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR € 90,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Gesellschaft m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin. mit Sitz in Wien, B.-straße, den Arbeitnehmer O. G., geb. am ... 1992 am 07.07.2015 auf der Baustelle in Wien, L.-Straße, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeiten auf einer Terrasse mit Bauarbeiten beschäftigt hat, obwohl entgegen § 7 Bauarbeiterschutzverordnung keine geeigneten Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorhanden war und obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 8,0m bestand. Absturzgefahr liegt vor. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.am 07.07.2015 auf der Baustelle in Wien, L.-Straße, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeiten auf einer Terrasse mit Bauarbeiten beschäftigt hat, obwohl entgegen Paragraph 7, Bauarbeiterschutzverordnung keine geeigneten Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorhanden war und obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 8,0m bestand. Absturzgefahr liegt vor. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs. 2 und Abs. 2 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF. BGBl. II Nr. 77/2014 Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.660,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 3 Stunden
Innenschutzgesetz – AschG), BGBl. 459/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 94/2014 iVm § 161 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF. BGBl. II Nr. 77/2014 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 161, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 166,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.826,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die H. Gesellschaft m.b.H.. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ing. J. H., verhängte Geldstrafe von € 1.660,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 166,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die H. Gesellschaft m.b.H.. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ing. J. H., verhängte Geldstrafe von € 1.660,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 166,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Herr G. habe zum Tatzeitpunkt keine Bauarbeiten auf der gegenständlichen Terrasse ausgeführt. Er habe vielmehr lediglich die auf die Terrasse führende Tür geöffnet, um eine im Nahebereich der Tür stehende Kabelrolle zu holen. Zwischen der abgeholten Kabelrolle und der nächsten potentiellen Absturzkante habe ein ausreichender Sicherheitsabstand bestanden, der sichergestellt habe, dass Herr G. denkunmöglich der Gefahr eines Absturzes unterlegen wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen ein umfangreiches Weisungs- und Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen installiert. So würden regelmäßig Unterweisungen in arbeitsrechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Belangen stattfinden. Die Mitarbeiter würden regelmäßig in der Handhabung von Sicherheitsausrüstungen eingeschult und angewiesen, diese zu verwenden. Insbesondere bestehe die klare Weisung, dass bei Arbeiten in Absturzbereichen die Sicherheitsausrüstungen anzulegen wären. Es würden regelmäßig Stichproben betreffend die Befolgung der Weisungen durchgeführt. Auch im vorliegenden Fall wären die Weisungen eingehalten worden, da Herr G. nicht in einem Absturzbereich Bauarbeiten durchgeführt, sondern eine Kabeltrommel von einer Terrasse geholt habe. Das vom Beschwerdeführer eingeführte Weisungs- und Kontrollsystem stelle jedenfalls sicher, dass die BauVO eingehalten werde. Der Beschwerdeführer habe somit alles ihm Zumutbare unternommen, um Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung zu verhindern. Des Weiteren wurde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass die Behörde nicht ermittelt habe, ob Herr G. tatsächlich im Absturzbereich Bauarbeiten durchgeführt habe, und wurde ausdrücklich auch die Strafhöhe bekämpft. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Herr G. habe zum Tatzeitpunkt keine Bauarbeiten auf der gegenständlichen Terrasse ausgeführt. Er habe vielmehr lediglich die auf die Terrasse führende Tür geöffnet, um eine im Nahebereich der Tür stehende Kabelrolle zu holen. Zwischen der abgeholten Kabelrolle und der nächsten potentiellen Absturzkante habe ein ausreichender Sicherheitsabstand bestanden, der sichergestellt habe, dass Herr G. denkunmöglich der Gefahr eines Absturzes unterlegen wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen ein umfangreiches Weisungs- und Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen installiert. So würden regelmäßig Unterweisungen in arbeitsrechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Belangen stattfinden. Die Mitarbeiter würden regelmäßig in der Handhabung von Sicherheitsausrüstungen eingeschult und angewiesen, diese zu verwenden. Insbesondere bestehe die klare Weisung, dass bei Arbeiten in Absturzbereichen die Sicherheitsausrüstungen anzulegen wären. Es würden regelmäßig Stichproben betreffend die Befolgung der Weisungen durchgeführt. Auch im vorliegenden Fall wären die Weisungen eingehalten worden, da Herr G. nicht in einem Absturzbereich Bauarbeiten durchgeführt, sondern eine Kabeltrommel von einer Terrasse geholt habe. Das vom Beschwerdeführer eingeführte Weisungs- und Kontrollsystem stelle jedenfalls sicher, dass die BauVO eingehalten werde. Der Beschwerdeführer habe somit alles ihm Zumutbare unternommen, um Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung zu verhindern. Des Weiteren wurde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass die Behörde nicht ermittelt habe, ob Herr G. tatsächlich im Absturzbereich Bauarbeiten durchgeführt habe, und wurde ausdrücklich auch die Strafhöhe bekämpft. III. bisheriger Verfahrensgang:römisch drei. bisheriger Verfahrensgang: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund einer auf eigener dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten eingeleitet. Der Anzeige beigeschlossen war ein Foto des vorgefundenen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich im Verfahren dahingehend, dass Sicherheitseinrichtungen auf der Baustelle vorhanden gewesen wären und die Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet wären, Absturzsicherungen zu verwanden. Herr G. sei gegenständlich nur kurz auf der Terrasse gewesen, um eine Kabeltrommel zu holen. Er habe auf der Terrasse keine Tätigkeiten verrichtet. In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Straferkenntnis. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten brachte in seiner Stellungnahme vom 28.04.2016 vor, auch kurzfristige Tätigkeiten, wie z.B. das Holen einer Kabeltrommel, würden, wenn diese Arbeitsmittel zur Durchführung der Arbeiten benötigt würden Bauarbeiten im Sinne des § 2 Bauarbeiterschutzverordnung darstellen. Auf dem dem Strafantrag beiliegenden Foto sei eindeutig ersichtlich, dass auf der gegenständlichen Terrasse keinerlei Absturzsicherungen bzw. Schutzmaßnahmen vorhanden gewesen wären, und somit Absturzgefahr für den Arbeitnehmer bestanden hätte. Bezüglich der Entfernung der durchzuführenden Arbeit von der Absturzkante sowie des innerbetrieblichen Weisungs- und Kontrollsystems wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten brachte in seiner Stellungnahme vom 28.04.2016 vor, auch kurzfristige Tätigkeiten, wie z.B. das Holen einer Kabeltrommel, würden, wenn diese Arbeitsmittel zur Durchführung der Arbeiten benötigt würden Bauarbeiten im Sinne des Paragraph 2, Bauarbeiterschutzverordnung darstellen. Auf dem dem Strafantrag beiliegenden Foto sei eindeutig ersichtlich, dass auf der gegenständlichen Terrasse keinerlei Absturzsicherungen bzw. Schutzmaßnahmen vorhanden gewesen wären, und somit Absturzgefahr für den Arbeitnehmer bestanden hätte. Bezüglich der Entfernung der durchzuführenden Arbeit von der Absturzkante sowie des innerbetrieblichen Weisungs- und Kontrollsystems wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Herr O. G., der Meldungsleger Herr W. und Herr We. zeugenschaftlich einvernommen.römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Herr O. G., der Meldungsleger Herr W. und Herr We. zeugenschaftlich einvernommen. Herr O. G. machte folgende Aussage: „Ich arbeite seit ca. 8 bis 9 Jahren bei der H. GmbH. Ich bin Sanitärinstallateur. Ich kann mich an den Vorfall vom 7.7.2015 noch gut erinnern. Wir hatten in dem gesamten Haus die Sanitärarbeiten durchzuführen. Ich war damals zunächst im Erdgeschoss als mich mein Vorarbeiter angerufen hat und aufgetragen hat, im
1 Bauarbeiterschutzverordnung sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) anzubringen.
2 Z. 4 Bauarbeiterschutzverordnung liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Bauarbeiterschutzverordnung liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor. § 2 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung lautet: § 2.
G zu bestrafen.
Paragraph 161, Bauarbeiterschutzverordnung sind Übertretungen dieser Verordnung nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen.
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich war vom ersten Strafsatz des § 130 Abs. 5 ASchG auszugehen. Gegenständlich war vom ersten Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG auszugehen. Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift wurde das auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit gerichtete öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, erheblich gefährdet, da die Absturzhöhe ca. 8 m betrug und für den Arbeitnehmer somit Lebensgefahr bestand. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als bloß geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es war von fahrlässiger Begehung auszugehen. Der Beschwerdeführer machte auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sodass der diesbezüglichen behördlichen Einschätzung seiner Verhältnisse als durchschnittlich nicht entgegengetreten werden kann. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Im gegenständlichen Fall waren auch die besonderen Umstände des Einzelfalles (Arbeiten durch die H. Gesellschaft m.b.H. im Absturzbereich waren überhaupt nicht vorgesehen, der Arbeiter hat vielmehr, als er ein ihm gehöriges Arbeitsmittel, welches verlorengegangen war, entdeckte, eigenmächtig die ungesicherte Terrasse betreten; Weiters waren Sicherheitsgurte auf der Baustelle vorhanden und hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch innerbetriebliche Maßnahmen zur Hintanhaltung ähnlicher Übertretungen bescheinigt) entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Verhängung der nunmehr festgesetzten Strafe – welche ca. dem 5 ½ -fachen der gesetzlichen Mindeststrafe entspricht - als ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung derartiger Taten in Hinkunft wirksam abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aufgrund des – wie bereits ausgeführt - erheblichen objektiven Unrechtsgehaltes sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Der Verhängung einer noch geringeren Strafe standen letztlich auch generalpräventive Erwägungen entgegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.042.063.4213.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.