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{'item': 'VGW-042/063/4213/2016'}

Obsah (9)§ 130§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 7§ 161§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlVGW-042/063/4213/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. A

§ 130Abs. 5 Z 1 ASch

G iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 77/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Ing. J. H., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 01.03.2016, Zahl: MBA ... - S 57247/15, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2016 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR € 1.660,00 auf EUR € 900,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 3 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. In der Schuldfrage wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR € 1.660,00 auf EUR € 900,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 3 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. In der Schuldfrage wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR € 90,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR € 90,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Gesellschaft m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin. mit Sitz in Wien, B.-straße, den Arbeitnehmer O. G., geb. am ... 1992 am 07.07.2015 auf der Baustelle in Wien, L.-Straße, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeiten auf einer Terrasse mit Bauarbeiten beschäftigt hat, obwohl entgegen § 7 Bauarbeiterschutzverordnung keine geeigneten Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorhanden war und obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 8,0m bestand. Absturzgefahr liegt vor. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.am 07.07.2015 auf der Baustelle in Wien, L.-Straße, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeiten auf einer Terrasse mit Bauarbeiten beschäftigt hat, obwohl entgegen Paragraph 7, Bauarbeiterschutzverordnung keine geeigneten Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorhanden war und obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 8,0m bestand. Absturzgefahr liegt vor. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs. 2 und Abs. 2 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF. BGBl. II Nr. 77/2014 Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.660,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 3 Stunden

§ 130Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz – AschG), BGBl. 459/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 94/2014 iVm § 161 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF. BGBl. II Nr. 77/2014 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 161, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 166,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.826,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die H. Gesellschaft m.b.H.. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ing. J. H., verhängte Geldstrafe von € 1.660,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 166,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die H. Gesellschaft m.b.H.. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ing. J. H., verhängte Geldstrafe von € 1.660,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 166,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Herr G. habe zum Tatzeitpunkt keine Bauarbeiten auf der gegenständlichen Terrasse ausgeführt. Er habe vielmehr lediglich die auf die Terrasse führende Tür geöffnet, um eine im Nahebereich der Tür stehende Kabelrolle zu holen. Zwischen der abgeholten Kabelrolle und der nächsten potentiellen Absturzkante habe ein ausreichender Sicherheitsabstand bestanden, der sichergestellt habe, dass Herr G. denkunmöglich der Gefahr eines Absturzes unterlegen wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen ein umfangreiches Weisungs- und Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen installiert. So würden regelmäßig Unterweisungen in arbeitsrechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Belangen stattfinden. Die Mitarbeiter würden regelmäßig in der Handhabung von Sicherheitsausrüstungen eingeschult und angewiesen, diese zu verwenden. Insbesondere bestehe die klare Weisung, dass bei Arbeiten in Absturzbereichen die Sicherheitsausrüstungen anzulegen wären. Es würden regelmäßig Stichproben betreffend die Befolgung der Weisungen durchgeführt. Auch im vorliegenden Fall wären die Weisungen eingehalten worden, da Herr G. nicht in einem Absturzbereich Bauarbeiten durchgeführt, sondern eine Kabeltrommel von einer Terrasse geholt habe. Das vom Beschwerdeführer eingeführte Weisungs- und Kontrollsystem stelle jedenfalls sicher, dass die BauVO eingehalten werde. Der Beschwerdeführer habe somit alles ihm Zumutbare unternommen, um Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung zu verhindern. Des Weiteren wurde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass die Behörde nicht ermittelt habe, ob Herr G. tatsächlich im Absturzbereich Bauarbeiten durchgeführt habe, und wurde ausdrücklich auch die Strafhöhe bekämpft. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Herr G. habe zum Tatzeitpunkt keine Bauarbeiten auf der gegenständlichen Terrasse ausgeführt. Er habe vielmehr lediglich die auf die Terrasse führende Tür geöffnet, um eine im Nahebereich der Tür stehende Kabelrolle zu holen. Zwischen der abgeholten Kabelrolle und der nächsten potentiellen Absturzkante habe ein ausreichender Sicherheitsabstand bestanden, der sichergestellt habe, dass Herr G. denkunmöglich der Gefahr eines Absturzes unterlegen wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen ein umfangreiches Weisungs- und Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen installiert. So würden regelmäßig Unterweisungen in arbeitsrechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Belangen stattfinden. Die Mitarbeiter würden regelmäßig in der Handhabung von Sicherheitsausrüstungen eingeschult und angewiesen, diese zu verwenden. Insbesondere bestehe die klare Weisung, dass bei Arbeiten in Absturzbereichen die Sicherheitsausrüstungen anzulegen wären. Es würden regelmäßig Stichproben betreffend die Befolgung der Weisungen durchgeführt. Auch im vorliegenden Fall wären die Weisungen eingehalten worden, da Herr G. nicht in einem Absturzbereich Bauarbeiten durchgeführt, sondern eine Kabeltrommel von einer Terrasse geholt habe. Das vom Beschwerdeführer eingeführte Weisungs- und Kontrollsystem stelle jedenfalls sicher, dass die BauVO eingehalten werde. Der Beschwerdeführer habe somit alles ihm Zumutbare unternommen, um Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung zu verhindern. Des Weiteren wurde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass die Behörde nicht ermittelt habe, ob Herr G. tatsächlich im Absturzbereich Bauarbeiten durchgeführt habe, und wurde ausdrücklich auch die Strafhöhe bekämpft. III. bisheriger Verfahrensgang:römisch drei. bisheriger Verfahrensgang: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund einer auf eigener dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten eingeleitet. Der Anzeige beigeschlossen war ein Foto des vorgefundenen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich im Verfahren dahingehend, dass Sicherheitseinrichtungen auf der Baustelle vorhanden gewesen wären und die Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet wären, Absturzsicherungen zu verwanden. Herr G. sei gegenständlich nur kurz auf der Terrasse gewesen, um eine Kabeltrommel zu holen. Er habe auf der Terrasse keine Tätigkeiten verrichtet. In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Straferkenntnis. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten brachte in seiner Stellungnahme vom 28.04.2016 vor, auch kurzfristige Tätigkeiten, wie z.B. das Holen einer Kabeltrommel, würden, wenn diese Arbeitsmittel zur Durchführung der Arbeiten benötigt würden Bauarbeiten im Sinne des § 2 Bauarbeiterschutzverordnung darstellen. Auf dem dem Strafantrag beiliegenden Foto sei eindeutig ersichtlich, dass auf der gegenständlichen Terrasse keinerlei Absturzsicherungen bzw. Schutzmaßnahmen vorhanden gewesen wären, und somit Absturzgefahr für den Arbeitnehmer bestanden hätte. Bezüglich der Entfernung der durchzuführenden Arbeit von der Absturzkante sowie des innerbetrieblichen Weisungs- und Kontrollsystems wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten brachte in seiner Stellungnahme vom 28.04.2016 vor, auch kurzfristige Tätigkeiten, wie z.B. das Holen einer Kabeltrommel, würden, wenn diese Arbeitsmittel zur Durchführung der Arbeiten benötigt würden Bauarbeiten im Sinne des Paragraph 2, Bauarbeiterschutzverordnung darstellen. Auf dem dem Strafantrag beiliegenden Foto sei eindeutig ersichtlich, dass auf der gegenständlichen Terrasse keinerlei Absturzsicherungen bzw. Schutzmaßnahmen vorhanden gewesen wären, und somit Absturzgefahr für den Arbeitnehmer bestanden hätte. Bezüglich der Entfernung der durchzuführenden Arbeit von der Absturzkante sowie des innerbetrieblichen Weisungs- und Kontrollsystems wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Herr O. G., der Meldungsleger Herr W. und Herr We. zeugenschaftlich einvernommen.römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Herr O. G., der Meldungsleger Herr W. und Herr We. zeugenschaftlich einvernommen. Herr O. G. machte folgende Aussage: „Ich arbeite seit ca. 8 bis 9 Jahren bei der H. GmbH. Ich bin Sanitärinstallateur. Ich kann mich an den Vorfall vom 7.7.2015 noch gut erinnern. Wir hatten in dem gesamten Haus die Sanitärarbeiten durchzuführen. Ich war damals zunächst im Erdgeschoss als mich mein Vorarbeiter angerufen hat und aufgetragen hat, im

  1. Stock einen Heizkörper zu versetzen. Ich habe dort im
  2. Stock gesehen, dass eine Kabeltrommel von mir, die verloren gegangen war, auf der Terrasse gestanden ist. Ich bin auf die Terrasse hinausgegangen, habe die aufgerollte Kabeltrommel genommen und wollte damit wieder ins Innere des Hauses gehen. Zu diesem Zeitpunkt hat mir der Polier vom anderen Bauteil etwas zugerufen, ich habe mich umgedreht, und wurde vom Arbeitsinspektor fotografiert. Auf Vorhalt des Fotos AS 4, die Situation war so wie dort ersichtlich. Die Kabeltrommel ist mitten auf der Terrasse vor der Tür gestanden. Die Terrasse dort ist ca. 5 m mal 20 m groß. Ich war fast gar nicht bei der Absturzkante, sondern mitten auf der Terrasse. Ich habe erst ein paar Schritte in Richtung zur Absturzkante gegangen, als mich der Polier gerufen hat, das waren ca. 2 m. Ich hatte ansonsten auf der Terrasse nichts verloren, wir hatten auch keine Sanitärarbeiten auf den Terrassen der Baustelle. Ich bin auch Werkmeister, ich weiß genau, dass wir ohne Sicherheitsgurt draußen nichts verloren haben. Normalerweise halte ich mich daran. Wir werden von Dienstgeberseite auch darauf hingewiesen, dass wir bei Dacharbeiten, Seile bzw. Sicherheitsgurte verwenden müssen. Das wird dann auch vom Vorarbeiter kontrolliert. Bevor wir wo auf ein Dach gehen, ziehen wir uns an und kontrolliert der Vorarbeiter auch, ob die Ausrüstung festgenug sitzt. Solange bauseits keine Sicherung da ist, gehen wir auch nicht hinaus. Der Vorfall vom 7.
  3. war wirklich eine Verkettung verschiedener Umstände. Es war außerdem eine Türschnalle vorhanden, obwohl die Terrasse nicht gesichert war. Ich habe am gleichen Tag auch dem Arbeitsinspektor gesagt, dass der Vorfall ein Zufall war. Der Arbeitsinspektor wollte aber nur meinen Namen und meine Firmenadresse haben. Ansonsten hat er mich nicht angesprochen. Ich hatte auf der Terrasse überhaupt nichts zu tun. Ich bin nur hinausgegangen, weil ich meine Kabeltrommel holen wollte. Ich weiß nicht, wie meine Kabeltrommel dorthin gekommen ist, ich habe sie nicht dorthin gestellt. Ich brauche für meine Installationstätigkeiten Strom. Es gibt in jedem Stock einen Verteiler, dort schließt man die Kabeltrommel an.“ Der Meldungsleger Herr W. gab an: „Ich kann mich an die Kontrolle vom 7.7.2015 noch erinnern. Ich war damals im Zuge einer Baustellenerhebung der Firma Os. alleine auf der Baustelle Wien, L.-Straße unterwegs. Es handelte sich um ein größeres Bauprojekt. Die Besichtigung erfolgte im Zuge einer Schwerpunktaktion vom Ministerium, es sollte festgestellt werden, ob Mängel, die bei der ersten Kontrolle festgestellt wurden, behoben worden waren. Ich befand mich zum Tatzeitpunkt gerade mit dem Polier im gegenüberliegenden Bauteil, als mir auffiel, dass gegenüber ein Arbeiter auf der ungesicherten Terrasse stand. Er hat gerade das Kabel einer Kabeltrommel aufgerollt. Wie weit er von der Absturzkante weg war, kann ich nicht genau abschätzen, ich verweise aber auf das im Akt befindlich Foto. Der Polier hat dann Herrn G. aufgefordert, hinein zu gehen, wir haben uns getroffen und die Personalien aufgenommen. Der Arbeiter hat gesagt, dass er draußen war, um die Kabeltrommel zu holen. Bei schwerwiegenden Übertretungen, muss ich nach dem Arbeitsinspektionsgesetz Anzeige erstatten, gegenständlich bestand eine Absturzgefahr über drei Stockwerke. Der Polier hat zu Herrn G. hinüber geschrien, er solle hinein gehen. Ich glaube dann wurde telefoniert und wir haben ausgemacht, uns vor dem Baubüro zu treffen. Auf Befragen ob Herr G. nach dem Zuruf in unsere Richtung gegangen sei, nein er hat das Kabel hochgezogen. Auf dem nunmehr vorgelegten Farbausdruck des Fotos AS 4 kann man erkennen, dass das Kabel über die Balkonbrüstung gehängt ist, weil es vermutlich im daruntergelegenen Stockwerk angeschlossen war. Ich habe die Situation auch so in Erinnerung. Es war eine normale Terrasse, ich schätze, die Breite war ca. 3 m breit. Ich glaube nicht, dass sie 5 m breit war, dies schon deswegen, weil ich das Größenverhältnis zu dem abgestellten Kübel auf dem Foto so einschätze. Ich war selbst nicht auf der Terrasse, sondern gegenüber. Gegenüber sind ebenfalls Terrassen.“ Herr We. sagte wie folgt aus: „Ich arbeite seit 1999 für die Firma H. GmbH. Ich bin Bauleiter bzw. für die Projektleitung zuständig. Wir hatten für das Gesamtgebäude L.-Str. die Haustechnikinstallationen durchzuführen. Ich bin der Vorgesetze von Herrn G.. Bei dem Vorfall vom 7.7.2015 war ich nicht selbst dabei. Ich war ca. 3 Mal wöchentlich vor Ort auf der Baustelle und habe grundsätzlich die Arbeiten kontrolliert bzw. die Materialien. Bezüglich der Arbeitnehmerschutzvorschriften, haben wir laufend Evaluierungen und einmal jährlich Rundschreiben, wo darauf hingewiesen wird. Ich lege dazu ein Rundschreiben vom 18.1.2016 sowie die diesbezügliche Kenntnisnahme von Herrn G. vom 14.3.2016 vor. Unsere Monteure, werden laufend darauf hingewiesen, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und Schutzausrüstungen zu verwenden. Ich selbst mache bei jedem Baustellenbesuch eine Runde, wo ich z.B. Sicherheitsschuhe bzw. Verwendung der Schutzbrillen sowie sämtliche Schutzausrüstung kontrolliere. Bezüglich Absturzsicherungen, gebe ich an, dass Sicherheitsgurte auf der Baustelle waren, diese haben wir immer auf der Baustelle, auch wenn an sich keine Arbeiten auf dem Dach durchgeführt werden sollen. Ich gehe bei Kontrollen die Bereiche ab, auf denen wir beschäftigt sind. Wir hatten ca. 10 Mitarbeiter auf der Baustelle, was ca. 5 Bereiche auf der Baustelle betrifft. Ich bin im Schnitt ca. 1 bis 2 Stunden auf der Baustelle. Die Rundschreiben wie von 2016 vorgelegt, haben wir auch in den Jahren zuvor im wesentlich Inhaltsgleich verfasst.“ V. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch fünf. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist seit 16.07.1986 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Gesellschaft m.b.H. Diese Gesellschaft führte im Juli 2015 Sanitärarbeiten auf der Baustelle im Haus Wien, L.-Straße, durch. Es waren dabei Arbeiten im Inneren des Hauses, nicht jedoch auf den Terrassen durchzuführen. Der Mitarbeiter der H. Gesellschaft m.b.H., Herr O. G., sollte am 07.07.2015 gerade einen Heizkörper im
  4. Stock des Hauses versetzen, als er auf einer dort gelegenen ungesicherten Terrasse des Hauses eine ihm gehörige Kabelrolle, die ihm abhandengekommen war, bemerkte. Er betrat ohne Schutzausrüstung die Terrasse und wickelte das Kabel, welches über die Balkonbrüstung gehängt war, auf. Er wurde dabei von einem Arbeitsinspektor, der sich mit dem Baupolier auf einem gegenüberliegenden Balkon aufhielt, beobachtet und fotografiert. VI. Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers und der unbedenklichen Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Dass das Kabel über die Balkonbrüstung gehängt war und von Herrn G., der auf der Terrasse stand, eingeholt wurde, ist auch auf dem im Akt befindlichen Foto eindeutig erkennbar. römisch sechs. Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers und der unbedenklichen Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Dass das Kabel über die Balkonbrüstung gehängt war und von Herrn G., der auf der Terrasse stand, eingeholt wurde, ist auch auf dem im Akt befindlichen Foto eindeutig erkennbar. VII. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch sieben. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 7Abs.

1 Bauarbeiterschutzverordnung sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) anzubringen.

§ 7Abs.

2 Z. 4 Bauarbeiterschutzverordnung liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor.

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Bauarbeiterschutzverordnung liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor. § 2 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung lautet: § 2.

(1)Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler- Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.Paragraph 2,
(1)Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler- Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.

§ 161Bauarbeiterschutzverordnung sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASch

G zu bestrafen.

Paragraph 161, Bauarbeiterschutzverordnung sind Übertretungen dieser Verordnung nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen.

§ 130Abs. 5 Z 1 ASchG

(5)begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG

(5)begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in den nach dem
  1. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. VIII. rechtliche Beurteilung: römisch acht. rechtliche Beurteilung: Fest steht, dass der Arbeitnehmer Herr G. zum Tatzeitpunkt ohne entsprechende Schutzausrüstung die im
  2. Stock gelegene ungesicherte Terrasse betreten hat (wobei Absturzgefahr über ca. 8,0 m bestanden hat). Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, wie weit sich ein Arbeiter konkret einer nicht abgesicherten Absturzkante angenähert hat.Für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, wie weit sich ein Arbeiter konkret einer nicht abgesicherten Absturzkante angenähert hat. § 87 BArbSchV 1994 enthält keine Einschränkung etwa nach der Entfernung der durchzuführenden Arbeit von der Absturzkante. Damit ist der Wortlaut eindeutig. Dies ist auch klar, wenn man nach dem Sinn aller Arbeitnehmerschutznormen berücksichtigt, dass es auf die Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen ankommt. Bei Arbeiten auf Dächern ist grundsätzlich nie auszuschließen, dass sich ein Arbeitnehmer (etwa, weil er anderen Arbeitern ausweicht) der Absturzkante nähert und in konkrete Absturzgefahr gerät. Für eine teleologische Reduktion des § 87 legcit jeweils nach dem Ort der gerade durchgeführten Arbeit verbleibt kein Raum (VwGH 11.09.2009, 2008/0270168 zu § 87 BArbSchV). Paragraph 87, BArbSchV 1994 enthält keine Einschränkung etwa nach der Entfernung der durchzuführenden Arbeit von der Absturzkante. Damit ist der Wortlaut eindeutig. Dies ist auch klar, wenn man nach dem Sinn aller Arbeitnehmerschutznormen berücksichtigt, dass es auf die Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen ankommt. Bei Arbeiten auf Dächern ist grundsätzlich nie auszuschließen, dass sich ein Arbeitnehmer (etwa, weil er anderen Arbeitern ausweicht) der Absturzkante nähert und in konkrete Absturzgefahr gerät. Für eine teleologische Reduktion des Paragraph 87, legcit jeweils nach dem Ort der gerade durchgeführten Arbeit verbleibt kein Raum (VwGH 11.09.2009, 2008/0270168 zu Paragraph 87, BArbSchV). Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 2 BArbSchV 1994 iVm § 7 legcit sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die dort genannten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Bestimmung des § 87 Abs. 2 BArbSchV 1994 kann nicht teleologisch dahin reduziert werden, dass Sicherheitsvorkehrungen nur bei "konkreter" Absturzgefahr anzubringen sind (Hinweis
  3. September 2008, 2008/02/0129). Einschränkungen in diese Richtung sieht die Bestimmung nicht vor. In den Tatbeständen der BArbSchV 1994 sind jene Voraussetzungen auf Baustellen normiert, bei deren Vorliegen der Verordnungsgeber jedenfalls von einer Absturzgefahr ausgeht. Ob im Einzelfall zusätzlich eine "konkrete" Gefahr gegeben ist, ist nicht entscheidend (VwGH 05.08.2009, 2008/0270128).Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, legcit sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die dort genannten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 kann nicht teleologisch dahin reduziert werden, dass Sicherheitsvorkehrungen nur bei "konkreter" Absturzgefahr anzubringen sind (Hinweis
  4. September 2008, 2008/02/0129). Einschränkungen in diese Richtung sieht die Bestimmung nicht vor. In den Tatbeständen der BArbSchV 1994 sind jene Voraussetzungen auf Baustellen normiert, bei deren Vorliegen der Verordnungsgeber jedenfalls von einer Absturzgefahr ausgeht. Ob im Einzelfall zusätzlich eine "konkrete" Gefahr gegeben ist, ist nicht entscheidend (VwGH 05.08.2009, 2008/0270128). Soweit die Beschwerde demgegenüber mangelnde Feststellungen zur genauen Entfernung des Standortes der Kabelrolle von der Absturzkante rügt, kommt ihr keine Berechtigung zu. Bloß ergänzend wird bemerkt, dass aufgrund der Situation, wie sie sich auf dem im Akt befindlichen Foto darstellt, sehr wohl auch von einer konkreten Absturzgefahr für den Arbeitnehmer ausgegangen werden muss. Bei der Tätigkeit von Herrn G. (Sanitärarbeiten auf einer Baustelle) handelt es sich um Bauarbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung. Zwar trifft gegenständlich zu, dass Arbeiten der H. Gesellschaft m.b.H. lediglich im Gebäudeinneren, nicht jedoch auf den Terrassen des Hauses, durchzuführen waren. Die von Herrn G. konkret auf der Terrasse vorgenommene Tätigkeit (Einholen einer Kabelrolle, also eines von ihm benötigten Arbeitsmittels) erfolgte jedoch eindeutig während seiner Arbeitszeit und im notwendigen Zusammenhang mit seiner Arbeit. Auch bei dieser Tätigkeit handelt es sich demnach um Bauarbeiten im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Bei der Tätigkeit von Herrn G. (Sanitärarbeiten auf einer Baustelle) handelt es sich um Bauarbeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung. Zwar trifft gegenständlich zu, dass Arbeiten der H. Gesellschaft m.b.H. lediglich im Gebäudeinneren, nicht jedoch auf den Terrassen des Hauses, durchzuführen waren. Die von Herrn G. konkret auf der Terrasse vorgenommene Tätigkeit (Einholen einer Kabelrolle, also eines von ihm benötigten Arbeitsmittels) erfolgte jedoch eindeutig während seiner Arbeitszeit und im notwendigen Zusammenhang mit seiner Arbeit. Auch bei dieser Tätigkeit handelt es sich demnach um Bauarbeiten im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass im Betrieb regelmäßig Unterweisungen in arbeitsrechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Belangen stattfinden würden. Die Mitarbeiter würden regelmäßig in der Handhabung von Sicherheitsausrüstungen eingeschult und angewiesen, diese zu verwenden. Der Beschwerdeführer stelle auch sicher, dass regelmäßig Stichproben betreffend die Befolgung seiner Weisungen durchgeführt würden. Dazu wird bemerkt, dass diese innerbetrieblichen Maßnahmen – welche im Übrigen auch durch die Aussage des Zeugen Herrn We. bestätigt wurden – zwar im Rahmen der Strafbemessung als mildernd, nicht jedoch als schuldausschließend zu qualifizieren waren. Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Belehrungen und Arbeitsanweisungen (Hinweis E vom
  5. April 2008, 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen (Hinweis E vom
  6. Oktober 2008, 2005/03/0175) reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180 u.a.). Da gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat, kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0297 mwN u.a.). Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen (VwGH 07.03.2016, 2016/02/0030 mwN). Der Beschwerdeführer hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich war vom ersten Strafsatz des § 130 Abs. 5 ASchG auszugehen. Gegenständlich war vom ersten Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG auszugehen. Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift wurde das auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit gerichtete öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, erheblich gefährdet, da die Absturzhöhe ca. 8 m betrug und für den Arbeitnehmer somit Lebensgefahr bestand. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als bloß geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es war von fahrlässiger Begehung auszugehen. Der Beschwerdeführer machte auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sodass der diesbezüglichen behördlichen Einschätzung seiner Verhältnisse als durchschnittlich nicht entgegengetreten werden kann. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Im gegenständlichen Fall waren auch die besonderen Umstände des Einzelfalles (Arbeiten durch die H. Gesellschaft m.b.H. im Absturzbereich waren überhaupt nicht vorgesehen, der Arbeiter hat vielmehr, als er ein ihm gehöriges Arbeitsmittel, welches verlorengegangen war, entdeckte, eigenmächtig die ungesicherte Terrasse betreten; Weiters waren Sicherheitsgurte auf der Baustelle vorhanden und hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch innerbetriebliche Maßnahmen zur Hintanhaltung ähnlicher Übertretungen bescheinigt) entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Verhängung der nunmehr festgesetzten Strafe – welche ca. dem 5 ½ -fachen der gesetzlichen Mindeststrafe entspricht - als ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung derartiger Taten in Hinkunft wirksam abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aufgrund des – wie bereits ausgeführt - erheblichen objektiven Unrechtsgehaltes sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Der Verhängung einer noch geringeren Strafe standen letztlich auch generalpräventive Erwägungen entgegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.042.063.4213.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.