RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlVGW-221/049/1889/2016/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn J. N., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 11.1.2016, GZ: 88029-2015, mit welchem Herrn J. N. gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.2016,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn J. N., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 11.1.2016, GZ: 88029-2015, mit welchem Herrn J. N. gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.2016, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid hat nachfolgenden Spruch: „Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, entzieht gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 Herrn J. N., geboren am ... 1976 in T., Sozialversicherungsnummer ..., die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, GISA-Zahl ..., im Standort Wien, R.-gasse.“.„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, entzieht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 Herrn J. N., geboren am ... 1976 in T., Sozialversicherungsnummer ..., die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, GISA-Zahl ..., im Standort Wien, R.-gasse.“. Begründend wurde seitens der Behörde nebst der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung jedenfalls gegeben seien, weil der Beschwerdeführer mehrere näher umschriebene Verwaltungsübertretungen begangen habe, darunter auch jeweils zwei schwerwiegende Verstöße nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Beschwerdeführer sei außerdem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und Bestechung als Bestimmungstäter zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden, wobei gemäß § 44 Abs. 2 StGB die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Recht der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 nachgesehen worden sei. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Beschaffung einer Parkkarte bzw. von Einlegetafeln für mehrere Bezirke einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Gewerbetreibenden verschafft und die Gemeinde Wien in ihrem Recht auf Einhebung von Gebühren und Abgaben geschädigt. All diese Verstöße geben Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitze.Begründend wurde seitens der Behörde nebst der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung jedenfalls gegeben seien, weil der Beschwerdeführer mehrere näher umschriebene Verwaltungsübertretungen begangen habe, darunter auch jeweils zwei schwerwiegende Verstöße nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Beschwerdeführer sei außerdem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und Bestechung als Bestimmungstäter zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden, wobei gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Recht der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nachgesehen worden sei. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Beschaffung einer Parkkarte bzw. von Einlegetafeln für mehrere Bezirke einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Gewerbetreibenden verschafft und die Gemeinde Wien in ihrem Recht auf Einhebung von Gebühren und Abgaben geschädigt. All diese Verstöße geben Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitze. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die meisten Verwaltungsübertretungen, welche die Behörde als Gründe für die Entziehung der Gewerbeberechtigung angeführt habe, bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbeberechtigung am 14.4.2014 bekannt gewesen seien, nämlich jene, die im angefochtenen Bescheid unter 1), 2) , 3) und 5) aufgelistet seien. Diese Verwaltungsübertretungen haben keinen Grund für die Versagung der Gewerbeberechtigung gebildet und können nunmehr nicht als Gründe für eine mangelnde Zuverlässigkeit herangezogen werden. Die Verwaltungsübertretung, welche im angefochtenen Bescheid unter 4) aufgelistet sei und erst nach der Entstehung der Gewerbeberechtigung begangen worden sei, habe einen nur geringen Unrechtsgehalt und beruhe auf einem entschuldbaren Irrtum. Der Beschwerdeführer sei irrtümlicherweise von einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung ausgegangen und habe unmittelbar nachdem er festgestellt habe, dass diese nicht vorgelegen sei, den Arbeitnehmer wieder abgemeldet. Ein solcher entschuldbarer Irrtum sei kein Grund, an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 GewO 1994 zu zweifeln. Was die gerichtliche Verurteilung anlange, so sei anzumerken, dass diese (laut Gericht) keinen Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bilde. Die Behörde habe dem keine Bedeutung beigemessen und auch nicht ausgesprochen, warum sie entgegen dem Gericht keine Nachsicht erteile. Die rechtswidrige Beschaffung einer Parkkarte sei auch nicht ausreichend für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung.In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die meisten Verwaltungsübertretungen, welche die Behörde als Gründe für die Entziehung der Gewerbeberechtigung angeführt habe, bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbeberechtigung am 14.4.2014 bekannt gewesen seien, nämlich jene, die im angefochtenen Bescheid unter 1), 2) , 3) und 5) aufgelistet seien. Diese Verwaltungsübertretungen haben keinen Grund für die Versagung der Gewerbeberechtigung gebildet und können nunmehr nicht als Gründe für eine mangelnde Zuverlässigkeit herangezogen werden. Die Verwaltungsübertretung, welche im angefochtenen Bescheid unter 4) aufgelistet sei und erst nach der Entstehung der Gewerbeberechtigung begangen worden sei, habe einen nur geringen Unrechtsgehalt und beruhe auf einem entschuldbaren Irrtum. Der Beschwerdeführer sei irrtümlicherweise von einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung ausgegangen und habe unmittelbar nachdem er festgestellt habe, dass diese nicht vorgelegen sei, den Arbeitnehmer wieder abgemeldet. Ein solcher entschuldbarer Irrtum sei kein Grund, an der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, GewO 1994 zu zweifeln. Was die gerichtliche Verurteilung anlange, so sei anzumerken, dass diese (laut Gericht) keinen Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bilde. Die Behörde habe dem keine Bedeutung beigemessen und auch nicht ausgesprochen, warum sie entgegen dem Gericht keine Nachsicht erteile. Die rechtswidrige Beschaffung einer Parkkarte sei auch nicht ausreichend für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien wurde am 22.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer samt Rechtsfreund sowie die Zeugin O. erschienen sind. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass letztlich alle Übertretungen fiskalisch befriedigt worden seien und er nicht daran gedacht habe, dass derartig geringe Übertretungen derartige Konsequenzen nach sich ziehen. Es wäre wichtig, dass er weiterarbeiten könne, würden doch sonst achtzehn Mitarbeiter freigesetzt werden müssen. Seit der Erteilung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung habe er keine Übertretungen begangen. Sonstige (ihm vorgehaltene) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen seien keine schwerwiegenden Übertretungen. Das Erkenntnis wurde verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Durch die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher Verstoß zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. VwGH 10.12.1996, 96/04/0241).Durch die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher Verstoß zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist vergleiche VwGH 10.12.1996, 96/04/0241). Es können also einzelne Verwaltungsübertretungen für sich schwerwiegende Verstöße darstellen oder sie können in ihrer Summe als schwerwiegende Verstöße zu werten sein. Bei den Verfahren Zlen.: MBA ... - S 10351/13 und MBA ... - S 14571/14, welche im angefochtenen Bescheid unter 1) und 4) aufgelistet sind, handelt es sich um Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und wurde über den Beschwerdeführer im ersten Fall eine Geldstrafe in der Höhe von 5.700,-- Euro, im zweiten Fall eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900,-- Euro verhängt. Bei diesen Übertretungen handelt es sich um schwerwiegende Verstöße, schädigen diese doch in einem erheblichen Ausmaß staatliche und private Interessen, welche im Bereich der Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitsangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie des primären Zuganges inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt liegen. Bei den Verfahren Zlen.: MBA ... - S 10350/13 und MBA ... - S 24760/13, welche im angefochtenen Bescheid unter 2) und 3) aufgelistet sind, handelt es sich um Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Über den Beschwerdeführer wurde für die erste Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.820,-- Euro und für die zweite Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.540,-- Euro verhängt. Auch diese Übertretungen sind als schwerwiegende Verstöße zu qualifizieren, weil durch sie das Interesse der Mitarbeiter an einer gesetzlichen Versicherung geschädigt wird, aber auch die Allgemeinheit in der Form, dass weniger Beiträge der Versicherungsgemeinschaft zur Verfügung stehen. Weiters verschaffte sich der Beschwerdeführer gegenüber rechtskonform agierenden Gewerbetreibenden insofern einen Vermögensvorteil, als er sich die Aufwendungen für die Dienstgeberanteile ersparte. Bei dem Verfahren Zl.: MBA ... - S 22886/13, welches im angefochtenen Bescheid unter 5) aufgelistet ist, handelt es sich um eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, was, ebenso wie die rechtswidrige Beschaffung einer Parkkarte, für sich allein gesehen keinen schwerwiegenden Verstoß bildet. Sämtliche Strafen sind rechtskräftig und noch nicht getilgt. Außerdem hat der Beschwerdeführer die Begehung der Taten nicht in Abrede gestellt und in seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien lediglich darauf hingewiesen, dass letztlich alle Übertretungen fiskalisch befriedigt worden seien. Damit der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, ist es nicht allein ausreichend, dass schwerwiegende Verstöße vorliegen, sondern es muss sich auch um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten sind, was gegenständlich der Fall ist.Damit der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, ist es nicht allein ausreichend, dass schwerwiegende Verstöße vorliegen, sondern es muss sich auch um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten sind, was gegenständlich der Fall ist. Ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass mangelnde Zuverlässigkeit geben ist, liegt - was die Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anlangt - im Rückfall. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere von Bedeutung ist, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (vgl. VwGH 9.4.2013, 2012/04/0151).Ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass mangelnde Zuverlässigkeit geben ist, liegt - was die Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anlangt - im Rückfall. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere von Bedeutung ist, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt vergleiche , VwGH 9.4.2013, 2012/04/0151). Wurde vom Landesgericht für Strafsachen noch die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Recht der Ausübung des Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 nachgesehen, so hätte sich der Beschwerdeführer spätestens nach diesem Urteil im Klaren sein müssen, dass seine Gewerbeberechtigung auf dem Spiel steht, wenn er sich künftig nicht rechtstreu verhält.Wurde vom Landesgericht für Strafsachen noch die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Recht der Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nachgesehen, so hätte sich der Beschwerdeführer spätestens nach diesem Urteil im Klaren sein müssen, dass seine Gewerbeberechtigung auf dem Spiel steht, wenn er sich künftig nicht rechtstreu verhält. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten bereits die beiden aufgelisteten Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gereicht, um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 GewO 1994 darzustellen (vgl. VwGH 8.10.2010, 2006/04/0198). Noch dazu, weil sich die Übertretungen nicht bloß auf einen einzigen Vorfall beziehen. Darüber hinaus sind auch die Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als schwerwiegende Verstöße zu werten. Die anderen Übertretungen runden das Gesamtbild von der mangelnden Zuverlässigkeit ab. Insgesamt liegen genügend schwerwiegende Verstöße im Sinne des Gesetzes gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vor, welche bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes besonders zu beachten sind und ist damit der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 jedenfalls als erfüllt anzusehen, zumal sich die mangelnde Zuverlässigkeit auch darin zeigt, dass einige Übertretungen wiederholt begangen wurden. Zudem hätte der Beschwerdeführer spätestens nach dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, mit welchem die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Recht der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 nachgesehen wurde, vorhersehen müssen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung bei weiteren Übertretungen auf dem Spiel steht.Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten bereits die beiden aufgelisteten Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gereicht, um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 darzustellen vergleiche VwGH 8.10.2010, 2006/04/0198). Noch dazu, weil sich die Übertretungen nicht bloß auf einen einzigen Vorfall beziehen. Darüber hinaus sind auch die Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als schwerwiegende Verstöße zu werten. Die anderen Übertretungen runden das Gesamtbild von der mangelnden Zuverlässigkeit ab. Insgesamt liegen genügend schwerwiegende Verstöße im Sinne des Gesetzes gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vor, welche bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes besonders zu beachten sind und ist damit der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 jedenfalls als erfüllt anzusehen, zumal sich die mangelnde Zuverlässigkeit auch darin zeigt, dass einige Übertretungen wiederholt begangen wurden. Zudem hätte der Beschwerdeführer spätestens nach dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, mit welchem die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Recht der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nachgesehen wurde, vorhersehen müssen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung bei weiteren Übertretungen auf dem Spiel steht. Die Behörde hat daher zu Recht dem Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ erforderliche Zuverlässigkeit aberkannt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.049.1889.2016.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.