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{'item': ['VGW-002/059/7280/2015', 'VGW-002/059/10565/2015', 'VGW-002/V/059/10566/2015', 'VGW-002/059/10561/2015', 'VGW-002/V/059/10563/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/7280/2015; VGW-002/059/10565/2015; VGW-002/V/059/10566/2015; VGW-002/059/10561/2015; VGW-002/V/059/10563/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerden zu A) GZ VGW-002/059/7280/2015 der E. kft. B) GZ VGW-002/059/10565/2015 sowie VGW-002/V/059/10566/2015, des Herrn T. Z. und der E. kft. C) GZ VGW-002/059/10561/2015 sowie VGW-002/V/059/10563/2015, des Herrn J. S. und der H.-gesellschaft m.b.H. alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen A) den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.4.2015, Zahl A2/35916/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG die zwei vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs. 1 GSpG beschlagnahmt und gemäß § 54 Abs. 1 GSpG eingezogen wurden,A) den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 27.4.2015, Zahl A2/35916/2015, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die zwei vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG beschlagnahmt und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen wurden, B) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 30.07.2015, Zahl VStV/915300388846/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 (

  1. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF, iVm § 9 Abs. 1 VStG, B) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 30.07.2015, Zahl VStV/915300388846/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  2. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, C) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29.07.2015, Zahl VStV/915300388841/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (
  3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 idgF BGBl Nr. 76/2011 iVm § 9 Abs. 1 VStG,C) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29.07.2015, Zahl VStV/915300388841/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  4. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu A.) betreffend dem zur GZ VGW-002/059/7280/2015 protokollierten Verfahren den Beschluss gefasst: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde der E. Kft. als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde der E. Kft. als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. sowie IM NAMEN DER REPUBLIK zu B.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/10565/2015 sowie VGW-002/V/059/10566/2015 protokollierten Verfahren zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. zu C.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/10561/2015 sowie VGW-002/V/059/10563/2015 protokollierten Verfahren zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H.-gesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 30.11.2014 bis 30.01.2015 um 21.20 Uhr, in Wien, R.-Straße Lokal „F.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem diese es gegen Entgelt gestattete, dass in deren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H.-gesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 30.11.2014 bis 30.01.2015 um 21.20 Uhr, in Wien, R.-Straße Lokal „F.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem diese es gegen Entgelt gestattete, dass in deren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) D. ohne Seriennummer (FA Nr. 01) 2) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 02) betrieben wurden, an denen Personen gegen Leistung von Geldeinsätzen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen (virtuelle Walzenspiele wie z.B. zu 1) das Walzenspiel „Pharaoh´s Eye“ und zu 2) „Hot Seven“) geboten wurde, obwohl eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG gegeben war.“betrieben wurden, an denen Personen gegen Leistung von Geldeinsätzen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen (virtuelle Walzenspiele wie z.B. zu 1) das Walzenspiel „Pharaoh´s Eye“ und zu 2) „Hot Seven“) geboten wurde, obwohl eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG gegeben war.“ Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen iVm. § 52 Abs. 1 Z 1
  5. Fall GSpG anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall GSpG anzuwenden. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 1.200,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 1.200,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand: zu A.) betreffend dem zu den GZ VGW-002/059/7280/2015 protokollierten Verfahren
  7. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber einen Bescheid mit folgendem Spruch:
  8. ) „Beschlagnahme Hinsichtlich der am 30.01.2015, 23.05 Uhr in Wien, R.-Straße in dem von der „H.-GmbH “ betriebenen „F.“ durch Organe der Finanzpolizei ... gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgeräteHinsichtlich der am 30.01.2015, 23.05 Uhr in Wien, R.-Straße in dem von der „H.-GmbH “ betriebenen „F.“ durch Organe der Finanzpolizei ... gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte • „D.“, ohne Seriennummer, Type „ACT“ mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ , • „M.“, mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ sowie • ein Klinkensteckschiüssei und eine Automatenchipkarte und • des noch festzustellenden, allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39

(6)VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Der noch festzustellende, allfällige Inhalt der Gerätekassenladen wird gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt.Der noch festzustellende, allfällige Inhalt der Gerätekassenladen wird gemäß Paragraph 55, Absatz 3, GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt. 2. ) Einziehung Hinsichtlich der am 30.01.2015, 23.05 Uhr in Wien, R.-Straße in dem von der „H.-GmbH “ betriebenen „F.“ durch Organe der Finanzpolizei ... gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgeräteHinsichtlich der am 30.01.2015, 23.05 Uhr in Wien, R.-Straße in dem von der „H.-GmbH “ betriebenen „F.“ durch Organe der Finanzpolizei ... gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte • „D.“, ohne Seriennummer, Type „ACT“ mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ , • „M.“, mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ sowie • ein Klinkensteckschlüssel und eine Automatenchipkarte mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ zu B.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/10565/2015 sowie VGW-002/V/059/10566/2015 protokollierten Verfahren 1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Sie sich haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E. kft., und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 30.11.2014 bis 30.01.2015 um 21.00 Uhr in Wien, R.-Straße Lokal „F.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma E. kft., als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte Marke/Type„Sie sich haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E. kft., und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 30.11.2014 bis 30.01.2015 um 21.00 Uhr in Wien, R.-Straße Lokal „F.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma E. kft., als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte Marke/Type 1) D. ohne Seriennummer (FA Kontrollnummer 01) 2) M. mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnummer 02) betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei ..., am 30.01.2015, durch Probespiele um 21.10 Uhr, festgestellt werden konnte, dass bei den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können. Die Firma E. kft. haftet gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma E. kft. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (4.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F, i.V.m. §9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (4.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F, in Verbindung mit §9 Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1) € 3.000,00 99 Stunde(
  4. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 3.000,00 99 Stunde(
  5. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 300,00 2) € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € — als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 6.600,00“ zu C.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/10561/2015 sowie VGW-002/V/059/10563/2015 protokollierten Verfahren 1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H.-betriebsgesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 30.11.2014 bis 30.01.2015 um 21.20 Uhr, in Wien, R.-Straße Lokal „F.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H.-betriebsgesellschaft m.b.H, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 30.11.2014 bis 30.01.2015 um 21.20 Uhr, in Wien, R.-Straße Lokal „F.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) D. ohne Seriennummer (FA Nr. 01) 2) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 02) betrieben wurden. Die Geräte wurden durch die Firma E. kft., aufgestellt, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei ..., am 30.01.2015, durch ein Probespiel um 21.10 Uhr, festgestellt werden konnte, dass mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma H.-gesellschaft m.b.H haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma H.-gesellschaft m.b.H haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  6. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  7. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  8. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1) € 3.000,00 99 Stunde(
  9. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 3.000,00 99 Stunde(
  10. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) €300,00 2) € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € — als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 6.600,00“ 2.1. Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingebrachten, inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden, Beschwerden vom 2.6.2015 bzw. vom 17.8.2015, mit welchen die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird. 2.2.1. Begründend wird in der Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid das Folgende vorgebracht: „1. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.04.2015, ZI. A2/35916/2015, wird in offener Frist BESCHWERDE erhoben. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten und dessen Aufhebung beantragt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.04.2015, ZI. A2/35916/2015, wurde ua gegenüber der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1.) die Beschlagnahme zweier näher bezeichneter "Glücksspielgeräte", eines Klinkensteckschlüssels, einer Automatenchipkarte sowie des noch festzustellenden, allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade gemäß § 53 Abs. 1 [Z 1 lit a] GSpG ausgesprochen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.04.2015, ZI. A2/35916/2015, wurde ua gegenüber der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1.) die Beschlagnahme zweier näher bezeichneter "Glücksspielgeräte", eines Klinkensteckschlüssels, einer Automatenchipkarte sowie des noch festzustellenden, allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade gemäß Paragraph 53, Absatz eins, [Z 1 lit a] GSpG ausgesprochen. Die erstinstanzliche Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes vorliege.Die erstinstanzliche Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes vorliege. Unter Spruchpunkt 2.) sprach die Landespolizeidirektion Wien die Einziehung des unter Spruchpunkt 1.) beschlagnahmten Gerätes gemäß § 54 Abs. 1 GSpG aus.Unter Spruchpunkt 2.) sprach die Landespolizeidirektion Wien die Einziehung des unter Spruchpunkt 1.) beschlagnahmten Gerätes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG aus. Die erstinstanzliche Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Einziehung zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen zu verfügen gewesen sei. III. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch drei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 05.05.2015 zugestellt, die Beschwerdeerhebung mit 02.06.2015 ist daher rechtzeitig. IV. Beschwerdegründe römisch vier. Beschwerdegründe 1.) Mit gegenständlichen Geräten wurde nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG kann nicht in begründeter Weise vorliegen.Mit gegenständlichen Geräten wurde nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG kann nicht in begründeter Weise vorliegen. Glücksspiele iSd GSpG wurden auf den gegenständlichen Geräten auch keine angeboten. 2.) Eine nähere Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme liegt nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgeht, dass Glücksspiele angeboten wurden. Die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung trifft nicht zu. Die Beschlagnahme stellt ein Sicherungsmittel dar, das weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes verhindern soll. Es liegt demnach an der Behörde ausreichende Feststellungen zu treffen, dass tatsächlich ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt. Eine Beschlagnahme stellt einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und kann mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend gefunden werden. Es hat tatsächlich kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Es wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen zu vernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorliegt.Es wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen zu vernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliegt. 3.) Die Geräte waren zudem aktenkundig nicht betriebsbereit aufgestellt, nicht eingeschalten und zudem als außer Betrieb gekennzeichnet. Mit nicht betriebsbereiten Geräten kann denkunmöglich gegen Bestimmungen des GSpG verstoßen werden. Die Geräte wurden erst in unzulässiger Weise von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei in einen betriebsbereiten Zustand versetzt. 4.) Die belangte Behörde war zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden kann (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) ist auch nach der nunmehrigen Regelung des § 53 Abs. 3 GSpG nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Aktenkundig wurden mögliche Einsätze von bis zu EUR 15,00 erhoben. Aus welchen Gründen nicht die an den Geräten höchstmöglichen Einsätze erhoben wurden, bleibt unklar.Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden kann (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) ist auch nach der nunmehrigen Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, GSpG nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Aktenkundig wurden mögliche Einsätze von bis zu EUR 15,00 erhoben. Aus welchen Gründen nicht die an den Geräten höchstmöglichen Einsätze erhoben wurden, bleibt unklar. Wollte man die Neuregelung des § 52 GSpG anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des § 52 GSpG insb im Hinblick auf die Strafdrohungen wegen Verstößen gegen Art. 91 und 92 B-VG sowie gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verfassungswidrig.Wollte man die Neuregelung des Paragraph 52, GSpG anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des Paragraph 52, GSpG insb im Hinblick auf die Strafdrohungen wegen Verstößen gegen Artikel 91 und 92 B-VG sowie gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungswidrig. Wollte man schließlich demgegenüber davon ausgehen, dass an gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden konnten, unterfielen die angeblichen Ausspielungen mit den inkriminierten Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder (vgl. bspw VwGH 2011/02/0127). Das vom Glückspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glückspiel fällt gem. Art. 15 B-VG in Gesetzgebung undWollte man schließlich demgegenüber davon ausgehen, dass an gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden konnten, unterfielen die angeblichen Ausspielungen mit den inkriminierten Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder vergleiche bspw VwGH 2011/02/0127). Das vom Glückspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glückspiel fällt gem. Artikel 15, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Ein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz wäre diesfalls denkunmöglich und bestünde für die Beschlagnahme gegenständlicher Geräte noch nicht einmal eine gesetzliche Grundlage. Eine Übertretung des Glücksspielgesetzes liegt sohin denkunmöglich vor. 5.) Für die Beschlagnahme des noch festzustellenden, allfälligen Inhalts der Gerätekassenlade besteht keine gesetzliche Grundlage und ist dieser Spruchbestandteil zudem nur unzureichend konkretisiert. 6.) Die Beschlagnahme und Einziehung der verfahrensqeqenständlichen Geräte gemäß § 53 und § 54 GSpG stellt eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbot sind nicht anwendbar:Die Beschlagnahme und Einziehung der verfahrensqeqenständlichen Geräte gemäß Paragraph 53 und Paragraph 54, GSpG stellt eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbot sind nicht anwendbar: Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. So führte der EuGH im Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 betreffend eines Vorlageverfahrens des UVS Oberösterreich erst jüngst mit Urteil vom 30.04.2014 aus: „39. Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AE UV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem„39. Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Artikel 56, AE UV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..] 54. Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.54. Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei. 55. Sollte das vorleqende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen. dass die in den Ausqanqsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.“ Im Ergebnis erkannte der erkannte der EuGH mit Urteil zu Recht: „Art. 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“.„"Art". 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Im weiterführenden Verfahren hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in dieser Sache ausgehend von den obigen Vorgaben des EuGH mit Erkenntnis vom 09.05.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt, zusammenfassend das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig klassifiziert und das anhängig gewesene Verwaltungsverfahren eingestellt. Begründet führte das LVwG OÖ aus, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt. Auch vom Obersten Gerichtshof wurde schon dargelegt, dass das Glücksspielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten Ganz deutlich führt der OGH schließlich am 27.11.2013 (2 Ob 243/12t) aus: „Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit [...] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (VI.2.).„Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit [...] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (römisch sechs.2.). [...] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des §168 StGB ist in diesem Licht zu sehen. [...] Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbietet, sondern diesbezüglich auf die „politischen Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]“. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 56 ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56, ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Prüfprogramm: Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol - oder Alleinkonzessionsregelung als solche - die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt - zulässig ist. Vgl. EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C- 410/07, Stoß] Rs. C-46/08, Carmen Media Group; Rs. C-212/08, Zeturf, Rs. C- 347/09, Dickinger und Ömer. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen: Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspoiitik des Konzessionärs - und insbesondere seine Werbeaktivitäten - maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht gestellt werden. Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? In seinen Schlussanträgen vom 20.9.2012 in der verb. Rs. C-186/11 u. C-209/11, Stanleybet, fasst EuGH-Generalanwalt Mazäk die Kernaussage der Rechtsprechung wie folgt zusammen: „Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.“„Die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.“ Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität - und damit der Anwendbarkeit - des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt (vgl. OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, VI.2. und VII.1.).Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität - und damit der Anwendbarkeit - des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt vergleiche OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, römisch sechs.2. und römisch sieben.1.). Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht. Nichtdiskriminierunq und Transparenz: Schließlich sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben. In seinem Urteil im Fail Engelmann hat der EuGH die Kriterien für die Vergabe der Konzessionen im Zusammenhang mit dem österreichischen GSpG klargestellt. Der EuGH weist darauf hin, dass „49. [...] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, [...] die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. [49] und [56 AEUV ...] zu beachten haben“.„49. [...] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, [...] die Grundregeln der Verträge, insbesondere "Art". [49] und [56 AEUV ...] zu beachten haben“. Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leitet der EuGH ein Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzgebot ab. Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32).Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Artikel 49, AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32). Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Art. 49 und 56 AEUV verboten ist.Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Artikel 49 und 56 AEUV verboten ist. Siehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u. 58. Zum Transparenzgebot vgl. Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, ecolex 2010, 813 ffSiehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u. 58. Zum Transparenzgebot vergleiche Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, ecolex 2010, 813 ff Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. § 14 GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt.Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. Paragraph 14, GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt. Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den §§14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Diese Änderungen durch die GSpG-Novelle 2011, auf deren Grundlage das Vergabeverfahren für die Ausspielungskonzession durchgeführt wurde, diskriminieren Konzessionswerber aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin, weil es für Konzessionswerber aus Österreich ausreicht, einen Sitz im Inland zu haben, während Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten zahlreiche Hürden zu absolvieren haben: Selbst mit einem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss eine vergleichbare Lizenz in diesem Mitgliedstaat nachgewiesen und die Erklärung der dortigen Behörde beigebracht werden, während ein österreichischer Bewerber keines von beidem vorweisen muss. Darüber hinaus lässt die Bestimmung „vergleichbare Aufsicht und Kontrolle im Ausland“ der österreichischen Behörde einen allzu weiten Ermessensspielraum. Eine Erklärung seitens der ausländischen Glücksspielbehörde, die der Bewerber einholen muss, ist nicht rechtfertigbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es die Pflicht der österreichischen Behörden (und nicht des Bewerbers), die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden aufrecht zu erhalten. Zudem war die Vergabe der Ausspielungslizenz an Kriterien geknüpft, die auf den bisherigen Konzessionsinhaber, die Österreichische Lotterien GmBH zugeschnitten waren (Mindestkapital, Namensaktien, Verbot von Filialbetrieben außerhalb Österreichs, Bestellung eines Staatskommissärs usw.) und über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen und daher mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sind. Siehe Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 ff.
(1007); Leidenmühler, Internet-Glücksspiel und Dienstleistungsfreiheit nach „Liga Portuguesa“ - Weiterhin viele offene Fragen, EuLF 2010, 11-1 ff.
(4); Kattinger, Als ob Casinos Austria ausgeschrieben hätte, NZZ v.27.12.
  1. Dies führt zum Ergebnis, dass das GSpG selbst nach den Novellierungen 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist und die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Verfahren erfolgt ist. Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05/2010, 10 ff. (15 f.).Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05 aus 2010,, 10 ff. (15 f.). Diese Rechtslage dauert so lange an, bis in einem tatsächlich diskriminierungsfreien Verfahren eine unionsrechtskonforme Konzessionsvergabe erfolgt ist. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (vgl. etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG- 410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt).Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten vergleiche etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG- 410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt). Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre - was offensichtlich hier nicht der Fall ist -, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRC (insb Art 51) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein EU-ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw. am Ausspielungsangebot Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte (vgl. Maschke: Glücksspielmonopol und EuGH C-390/12, Pfleger ua in ZGV 2014/5, 416ff)). Der Beschwerdeführer stützt sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern.Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre - was offensichtlich hier nicht der Fall ist -, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRC (insb Artikel 51,) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein EU-ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw. am Ausspielungsangebot Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte vergleiche Maschke: Glücksspielmonopol und EuGH C-390/12, Pfleger ua in ZGV 2014/5, 416ff)). Der Beschwerdeführer stützt sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern. Zur Inländerdiskriminierung der OGH in seinem Beschluss v. 21.10.2014, GZ 4 Ob 145/14y: 5.
  2. Eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung setzte voraus, dass das Glücksspielmonopol in Fällen mit Unionsrechtsbezug aufgrund der dargestellten Entscheidung des EuGH tatsächlich unanwendbar wäre. Denn dann wären österreichische Unternehmer, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, gegenüber Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Union ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt. Anders als in den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ergäbe sich die Unionsrechtswidrigkeit allerdings nicht unmittelbar aus einem Urteil des EuGH, sondern aus der Anwendung der von diesem vorgegebenen Grundsätze auf das nationale Recht. Das rechtfertigt aber keine andere Behandlung einer möglichen Inländerdiskriminierung. Denn zum einen sind es immer nationale Behörden, die unionsrechtswidriges nationales Recht unangewendet lassen; eine Vorabentscheidung des EuGH dient in diesem Zusammenhang immer nur der Klarstellung der unionsrechtlichen Rechtslage. Nicht die Entscheidung des EuGH „bewirkt“ daher die Unanwendbarkeit nationalen Rechts, maßgebend ist vielmehr dessen objektive Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, die von nationalen Behörden - ob ohne oder nach Befassung des EuGH - wahrzunehmen ist. Zum anderen ist es für inländische Unternehmer aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unerheblich, ob sich ihre Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländem unmittelbar aus einer Entscheidung des EuGH oder aus der Wahrnehmung der Unanwendbarkeit durch nationale Behörden Es wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. 2.2.
  3. Das Vorbringen in den Beschwerden vom 17.8.2015 entspricht im Wesentlichem jenem der Beschwerde vom 2.6.
  4. 2.
  5. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben, die Beschlagnahme und Einziehung bzw. die Straferkenntnisse ersatzlos aufzuheben und die Verfahren einzustellen. Behördliches Verfahren: 3.
  6. Gegenständliche Verfahren wurden von der belangten Behörde über Anzeige der Finanzpolizei zu einer am 30.1.2015 durchgeführten Kontrolle im Gewerbestandort in Wien, R.-Straße, geführt. 3.
  7. In der Anzeige der Finanzpolizei wird ausgeführt, dass gegenständliche Glücksspielgeräte funktionstauglich und betriebsbereit vorgefunden und testweise bespielt worden seien. Die bei der Kontrolle angefertigte kommentierte Fotostrecke wurde zum Akt genommen, gleichfalls das bei der Kontrolle gefertigte Formular „Gsp 26“ sowie ein zur Kontrolle gefertigter Aktenvermerk. Aus den von der Finanzpolizei vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass mit dem Personalleiter des Betriebes, Herrn Sh. eine Niederschrift aufgenommen wurde. Zudem wurden Firmenbuch- und Gewerberegisterauszüge der H.-gesellschaft m.b.H. vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde erhoben, dass am Standort Wien, R.-Str. von der H.-GmbH zuletzt mit 23.11.2011 ein Münzgewinnspielapparat von der Vergnügungssteuer abgemeldet wurde. Am 20.2.2015 erfolgte vor der belangten Behörde eine Zeugenbefragung des leitenden Angestellten L., die niederschriftlich zu Protokoll gegeben wurde. In dieser Niederschrift ist folgende Aussage des Zeugen protokolliert: „Ich bin Geschäftsleiter im „F.“.Die beiden Geräte sind seit ca. Mitte November 2014 an der Örtlichkeit gestanden. Die Betreiberin des „F.“ ist die Fa. H.-ges m. b. H. Diese hat mit der Fa. „E. Kft.“ einen Vertrag geschlossen, wonach eine Betriebsfläche vermietet wird. Eine entsprechende Kopie des Vertrages lege ich vor. Mir war eigentlich klar, dass diese Firma dann dort 2 Glücksspielgeräte aufstellen wird. Wer der Eigentümer dieser Geräte ist kann ich nicht sagen. Als Ansprechpartner fungiert ein gewisser „Fi.“ mit der Telefonnummer: ... oder .... Nähere Angaben zu dieser Person kann ich nicht machen. Soviel ich weiß, ist dieser „Fi.“ anwaltlich vertreten und ist ein entsprechender Antrag auf Ausfolgung der Geräte unterwegs. Wenn ich gefragt werde ob bezüglich des Mietvertrages ein Mietpreis vereinbart war, so gebe ich an, dass dieser € 400,-- betrug.“ Eine Ablichtung des angesprochenen „Untermietvertrags für gewerbliche Räume“, der als Vertragsparteien die H.-Betriebs GmbH und E. Kft nennt, wurde zum Akt genommen. Dieser Vertrag hat folgenden Inhalt: Untermietvertrag für gewerbliche Räume zwischen der H.-Betriebs GmbHR.-StraßeWiender H.-Betriebs GmbH, R.-Straße, Wien nachstehend „Untervermieterin“ genannt-undnachstehend „Untervermieterin“ genannt-, und E. Kft.N.BudapestE. Kft., N., Budapest nachstehend „Untervermieterin“ genannt-
(1)Die Untermieterin vermietet in ihrer Eigenschaft als zur Untervermietung berechtigte Hauptmieterin an die Untermieterin in dem Gebäude R.-Straße. Wien.
(2)Die Untermieterin wird ein Geschäftslokal führen.
(3)Die für die vorgesehene Nutzung der Mietsache erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. auch sämtliche für die gesamte Zeit der Nutzung etwaige erforderlich werdende behördlichen Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen hat die Untermieterin (selbst) einzuholen bzw. (selbst) zu erfüllen. Ihre Versagung berechtigt sie nicht zur Kündigung oder zum Rücktritt von diesem Vertrag.
(4)Die Untermieterin übernimmt die Räumlichkeiten wie sie stehen und liegen, ohne dass die Untervermieterin Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit der Räumlichkeiten übernimmt. Das Mietobjekt ist dem Untervermieter nach Beendigung des Untermietverhältnisses besenrein, leergeräumt und mit allen Schlüsseln zu übergeben. § 2 Beginn und Dauer der UntermieteParagraph 2, Beginn und Dauer der Untermiete
(1)Das Untermietverhältnis beginnt am 01.12.2014 und endet am 01.12.2015 (Festmietzeit)
(2)Endet das Mietverhältnis durch eine fristlose Kündigung seitens der Untervermieterin, haftet die Untermieterin für den gesamten Schaden (insbesondere Ausfall der Untermiete. Neben- Kostenzahlungen und sonstigen Leistungen), die die Untervermieterin dadurch erleidet, dass das Mietobjekt nach Räumung und Rückgabe durch die Untermieterin leer steht und/oder Billiger vermietet werden muss. Die Haftung dauert bis zum Ende der Mietzeit. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung finden Anwendung.
(3)Das Untermietverhältnis endet in jedem Fall mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses. § 3 Untermietzins und NebenkostenParagraph 3, Untermietzins und Nebenkosten
(1)Der Untermietzins inkl. Betriebskosten beträgt ab dem 01.06.2014 monatlich € 400,- Der Untermietzins ist mittels Dauerauftrag bis spätestens 5. Jedes Monats auf da Konto des Untervermieters einzubezahlen.
(2)Für die in dem Objekt anfallenden Verbrauchskosten (Strom, Gas. Wasser usw.) kommt die Untermieterin in vollem Umfang auf. Die Untermieterin wird insoweit, sofern möglich, die entsprechenden Versorgungsverträge mit dem jeweiligen Versorgungslieferanten selbst abschließen. § 4 KautionParagraph 4, Kaution
(1)Die Untermieterin leistet als Sicherheit €1200.- an den Untervermieter.
(2)Die Untervermieterin ist berechtigt, sich aus dieser Mietsicherheit wegen ihrer Ansprüche aufgrund dieses Vertrages zu befriedigen, wenn die Untermieterin ihren Verpflichtungen nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Mietsicherheit dient auch zur Deckung solcher Schadenersatzansprüche der Untervermieterin, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Untermietverhältnisses entstehen.
(3)Die Mietsicherheit ist nach Beendigung des Untermietverhältnisses herauszugeben, sobald Und soweit festgestellt ist, dass die Untervermieterin gegen die Untermieterin keine Ansprüche mehr hat. Im Übrigen ist die Mietsicherheit, sollte sie von der Untermieterin während der Mietzeit in Anspruch genommen werden, von der Untermieterin unverzüglich wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen. Verwertet die Untervermieterin die Mietsicherheit, ist sie befugt, diese nach Ermessen auf die Forderungen gegen die Untermieterin zu verrechnen. § 5 Sonstige BestimmungenParagraph 5, Sonstige Bestimmungen Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses. Auch eine langandauernde abweichende Übung hat keine Änderung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung zur Folge. E. Kft. H.-gesellschaft m.b.H. Zum Akt genommen wurden in ungarischer Sprache gehaltene, aus dem Internet ausgedruckte Firmenauskünfte zur E. Kft. Laut dem im Akt A2/35916/2015, AS 51, einliegenden Auszug liegt die „Haupttätigkeit“ der Gesellschaft im Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger. Ein über ein Telefonat mit Herrn Ho. gefertigter Amtsvermerk vom 24.2.2015 lautet: „Hr. Ho. wurde der Sachverhalt vorgetragen und gibt er an, er ist mit der Sachlage vertraut er ist n i c h t der Eigentümer der Spielgeräte. Geräteeigentümer laut Hr. Ho.: Beim Eigentümer der Geräte könnte es sich um die ungarische Firma I. handeln. Zur Firma I. konnte Hr. Ho. ohne Nachschau in seine Geschäftsunterlagen, nichts angeben.“Beim Eigentümer der Geräte könnte es sich um die ungarische Firma römisch eins. handeln. Zur Firma römisch eins. konnte Hr. Ho. ohne Nachschau in seine Geschäftsunterlagen, nichts angeben.“ Im Verfahren wurde sodann vom Rechtsvertreter der E. kft. das Eigentum dieser Gesellschaft an den betreffenden Geräten behauptet. Am 31.3.2015 wurde Herr Ho. vor der belangten Behörde niederschriftlich als Zeuge befragt. Folgende Aussage wurde zu Protokoll gegeben: „… Ich war damals Angestellter der Fa. „B. GmbH“. Ich bin häufiger im „F.“ und kenne auch den Herrn L.. Ich habe ihn im November 2014 gefragt, ob er einen Platz für die Aufstellung von Glücksspielgeräten zur Verfügung stellt. Ich habe das damals für die Fa. „E. Kft“ vermittelt. Es gibt seit ca. zweieinhalb Jahren eine Geschäftsverbindung zwischen den beiden Firmen, wobei die Geräte, die im Eigentum der „E.“ stehen von der „B.“ serviciert werden. Wenn ich gefragt werde, wie die Servicierung erfolgt, so gebe ich an, dass von der „B.“ das Gerät aufgestellt wird. Die aufgestellten Geräte sind „Selbstauszahler“. Einmal im Monat kommt jemand von der „B.“ und räumt die Gerätekassenlade aus, dh. eigentlich wird die Kasse herausgenommen und durch eine andere Kasse ersetzt. Die Kasse wurde in weiterer Folge vom Chef der „B.“ geöffnet. Von dem Geld in der Kasse ist zunächst die Miete für den Platz im F. bezahlt worden (€ 400.- monatlich). Wenn ich gefragt werde, was mit dem restlichen Geld passiert ist, so gebe ich an, dass das streng genommen nur der Chef K. weiß. Da ich aber auch einmal Geschäftsführer der „B.“ war, kann ich sagen, dass diese einen Fixbetrag erhalten hat. Das waren monatlich ca. € 2.000.- Das restliche Geld hat die „E.“ bekommen. Wenn ein Verlust eingetreten wäre, so hätte den die „E.“ tragen müssen. Der Geschäftsführer der Fa. „E.“ ist der Z. T.. Dieser hat auch den Vertag mit der „H.-Betriebs GmbH“ unterschrieben. Wenn ich bezüglich der Adresse der „E.“ gefragt werde, so geben ich an , dass es sich dabei um Budapest, N. und Budapest, A. handelt. Eine ist das Lager und das andere die Firmenanschrift - ich weiß aber nicht was das Lager und was die Firma ist.“ 3.5.
  1. In einer vom Rechtsvertreter im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 21.4.2015 wird bereits in geraffter Form das spätere Beschwerdevorbringen vorweggenommen. 3.5.
  2. Mit Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 3.6.2015 erfolgte gegenüber der E. kft. im Grunde des § 9 Abs. 7 VStG bzw. gegenüber dem Beschuldigten J. S. sowie gleichfalls im Grunde des § 9 Abs 7 VStG gegenüber der H.-GmbH ein Tatvorhalt. Dabei wurde die E. kft. aufgefordert, den zur Vertretung nach außen Berufenen dieser Gesellschaft gegenüber der Behörde namhaft zu machen. Mit Aktenvermerk vom 29.5.2015 wurde festgehalten, dass Herr Z. T. angeblicher Geschäftsführer der E. kft. sein solle.3.5.
  3. Mit Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 3.6.2015 erfolgte gegenüber der E. kft. im Grunde des Paragraph 9, Absatz 7, VStG bzw. gegenüber dem Beschuldigten J. S. sowie gleichfalls im Grunde des Paragraph 9, Absatz 7, VStG gegenüber der H.-GmbH ein Tatvorhalt. Dabei wurde die E. kft. aufgefordert, den zur Vertretung nach außen Berufenen dieser Gesellschaft gegenüber der Behörde namhaft zu machen. Mit Aktenvermerk vom 29.5.2015 wurde festgehalten, dass Herr Z. T. angeblicher Geschäftsführer der E. kft. sein solle. Seitens der beschuldigten Parteien bzw. der als Haftungspflichtigen Benannten erfolgte im Verfahren keine Rechtfertigung. Daraufhin wurden die gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheide erlassen. Beschwerdeverfahren: 4.
  4. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die entsprechenden in den Beschwerden gestellten Anträge wurden vor dem Verwaltungsgericht Wien am 1.12.2015, am 14.4.2016 sowie am 29.4.2016 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, zu welcher die Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Zur Verhandlung vom 1.12.2015 und am 29.4.2016 ist der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien erschienen, der Verhandlung vom 14.4.2016 jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Die Vertreter der belangten Behörde bzw. der Abgabenbehörde haben an sämtlichen Verhandlungen teilgenommen. In der Verhandlung vom 1.12.2015 wurden die Zeugen S. und Ho. einvernommen. Die als Zeugen geladenen Sh. und L. sind der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der Verhandlung vom 14.4.2016 sind die neuerlich geladenen Zeugen Ho. und L. unentschuldigt ferngeblieben. Zur Verhandlung vom 29.4.2016 wurde die polizeiliche Vorführung dieser Zeugen veranlasst. 4.2.
  5. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2015 wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme mit einem Konvolut an Unterlagen abgegeben. In dieser Stellungnahme wird das Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes um weitere Argumente ergänzt. 4.2.
  6. Die Abgabenbehörde erstattete ebenfalls eine, mit 24.11.2015 datierte, Stellungnahme, in der u.a. ausgeführt wurde, dass seitens der belangten Behörde im vorliegenden Fall bloß die H.-GmbH als Inhaberin der Eingriffsgegenstände ermittelt worden sei. Aus den Angaben des einvernommenen Personalleiters dieser Firma lasse sich schließen, dass die Ausspielungen von einer „Firma Fi. Automaten“ veranstaltet worden seien, welche auch regelmäßig die Gerätekassen entleert habe. Die Parteistellung der E. kft. bzw. deren Stellung als Geräteeigentümerin sei im Verfahren lediglich behauptet, nicht aber schlüssig nachgewiesen worden, sohin aber anzuzweifeln. Sollten keine geeigneten Nachweise über die Eigenschaft der E. kft. als Veranstalter der Ausspielungen erbracht werden, sei ihr die Parteistellung zu verwehren. 4.2.
  7. Dem Rechtsvertreter der E. kft. wurde mit der Ladung zur Verhandlung aufgetragen, geeignete Nachweise über das Eigentum dieser Gesellschaft an der beschlagnahmten Gerätschaft vorzulegen. 4.
  8. Parteienvorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2015: Vorbringen des Rechtsvertreters: „BfV gibt eingangs bekannt, dass er dem mit Ladung zur heutigen Verhandlung erteilten Auftrag Urkundennachweise bezüglich der gegenständlichen Geräte zu legen bzw. Personen zu benennen, die in der Lage sind zur Frage des Eigentums an den Geräten Auskunft zu erteilen, heute nicht entsprechen kann. Soweit der Sachverhalt im Formular GSpG 26 sowie der Fotodokumentation vermerkt ist, wird den diesbezüglich dokumentierten Tatsachen nicht entgegengetreten. Die aktuelle Studie des ISD ( Kalke 2015) ist mir bekannt, nicht aber der Jahresbericht der Spielsuchthilfe 2013, wohl aber der letzte Geschäftsbericht der Lotterien Österreich bzw. Casinos Austria. [Zur Studie Kalke 2015]: Ich verweise auf die Ausführungen im Schriftsatz, der mit E-Mail am 26.11.2015, vorgelegt wurde. Nach meiner Information, die ich von E. ursprünglich per Mail erhalten habe, stehen die Geräte im Eigentum der E.. Die E. ist auch Veranstalterin des Spielbetriebes. In welchem Bereich die E. unternehmerisch tätig ist, ist mir nicht näher bekannt. Über Vorhalt AS 51 aus dem Akt GZ: I.) 1) VGW-002/059/7280/2015: dieses Dokument ist mir nicht bekannt. Ich kann dazu nichts sagen. Ich gehe davon aus, dass diese Daten nicht die hier gegenständliche E. betreffen können. Über Vorhalt AS 51 aus dem Akt GZ: römisch eins.) 1) VGW-002/059/7280/2015: dieses Dokument ist mir nicht bekannt. Ich kann dazu nichts sagen. Ich gehe davon aus, dass diese Daten nicht die hier gegenständliche E. betreffen können. Ich verfüge sonst über keine näheren Kenntnisstand. Ob die E. über eine Konzession oder Bewilligung zur Durchführung von Glücksspiel nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Union bzw. des EWR hat, kann ich nicht sagen. Dazu ob die E. außer mit den beiden Gegenständlichen Automaten sonst noch Glücksspiel in irgendeiner Form betreibt, werde ich keine Angaben machen. Ich kann nicht sagen wie viele Mitarbeiter die E. hat, auch nicht wo Gewinne aus allfälligem Spielbetrieb versteuert werden. Zu Firmensitzen und Niederlassungen udgl. kann ich ebenfalls nichts sagen.“ 4.
  9. Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung: Zeuge S. : „Ich war bei der Kontrolle am 30.1.2015 Einsatzleiter und Testspieler. Beim Betreten des Lokals wurden die beiden Geräte ausgeschaltet vorgefunden, ob sie auch vom Stromnetz getrennt waren, kann ich heute nicht sagen. Die Geräte waren aber einfach in Betrieb zu setzen. Das hat eine der im Lokal anwesenden Damen erledigt. Zur konkreten Konfiguration des Gerätes kann ich heute nichts mehr sagen. Wäre ein Internetanschluss wahrgenommen worden, wäre das im GSpG 26 vermerkt worden. Beim Testspiel selbst wurde bei beiden Geräten versucht den Walzenlauf gezielt zu stoppen, das war nicht möglich. Es wurde sicher nachgesehen, ob ein Internetanschluss besteht. Wenn im GSpG 26 nichts vermerkt ist, dann haben wir nichts gesehen. Der Walzenlauf hat ca. eine Sekunde gedauert. Es wurde durch betätigen jeder in Betracht kommenden Taste versucht den Walzenlauf gezielt zu stoppen, das war nicht möglich. Wenn das Gerät eine Touch-Pad Funktion gehabt hätte, wäre auch in diesem Wege versucht worden den Walzenlauf zu stoppen, dies wäre ebenfalls im GSpG 26 vermerkt worden. Da es sich um ein routinemäßiges Vorgehen handelt, wurden die einzelnen Manipulationen am Gerät im Testspiel nicht schriftlich vermerkt.“ Zeuge Ho. : „Ich habe die Geräte in den F. geliefert und habe sie auch servisiert. Die Geräte hatte ich vom Chef, Herrn T.. Die Geräte wurden an die Firma B., bei der ich angestellt bin, mit dem LKW geliefert. Das war Mitte November
  10. Die Geräte wurden zunächst in der Werkstadt getestet und Anfang Dezember im F. aufgestellt. Wenn Herr L. in einer Einvernahme angegeben hat, dass die Geräte seit ca. Mitte November 2014 aufgestellt waren, dann ist das nicht präzise. Mit den Vereinbarungen zwischen H. und E. über die Aufstellung der Geräte hatte ich selbst nichts zu tun. Die Geräte wurden im betriebsfähigen Zustand geliefert und im F. an das Stromnetz angeschlossen. Die Geräte wurden ohne Internetanbindung betrieben. Bei der in den Akten genannten Person „Fi.“ handelt es sich um mich. Auf den Geräten befand sich ein Aufkleber der Firma E. und Herr T. sagte mir auch, dass diese Geräte im Eigentum dieser Gesellschaft stehen. Die Lieferung der Geräte wurde sicher quittiert, ob von mir kann ich nicht sagen. Die B. hatte zu dieser Zeit drei Mitarbeiter. Die B. hatte mit E. nicht nur bezüglich der hier gegenständlichen Geräte einen Servicevertrag, sondern auch bezüglich 50 weiterer Geräte, diese waren teils in Ungarn und teils in Österreich, hier in Wien und Niederösterreich, aufgestellt. Ich selbst habe mich schon in der Zentrale der E. in Budapest aufgehalten. Die E. ist auch in anderen Geschäftsbereichen tätig, was ich daraus erschließe, dass ich am Firmensitz LKWs mit anderer Ware, so Getränkeautomaten bzw. Getränke für solche Automaten, gesehen habe. Dass die E. auch einen Autohandel betreiben könnte, dazu habe ich keine Wahrnehmungen. Mit Herrn T. habe ich aus den Geschäftsbeziehungen der B. seit ca. 3 Jahren eine gute Bekanntschaft. Neben der Servicetätigkeit hat die B. auch eigene Sportwettgeräte, also Wettterminals mit Internetanbindung aufgestellt und ist glaublich teils auch selbst als Veranstalter dieses Wettbetriebes aufgetreten. Ob diese Terminals im Eigentum der B. waren oder nur gemietet oder geleast, kann ich nichts sagen. Mit diesen Sportwetten hatte die E. aber nichts zu tun. Ob bezüglich der im F. aufgestellten Geräte ein Service nötig war, kann ich nicht sagen. Bei den Geräten hat es sich um Selbstauszahler gehandelt. Mit der Entleerung des Geldkasseninhaltes dieser Geräte hatte ich bzw. die B. nichts zu tun. Das muss seitens der E. selbst erfolgt sein. Das ich selbst den Kasseninhalt entnommen habe, kann ich nicht sicher ausschließen. Das wäre der Fall, wenn eine bestimmte Servisierung erforderlich gewesen wäre, wo der so genannte „Stacker“ defekt war. Ob das gegenständlich so gewesen ist, kann ich nicht sagen. Ich habe aber sicher in keinem Fall den Geldboten für die E. gespielt. [Über Vorhalt seiner Angaben in der Niederschrift vom 31.3.2015, AS 77, Verfahren GZ: I.) 1) VGW-002/059/7280/2015]:[Über Vorhalt seiner Angaben in der Niederschrift vom 31.3.2015, AS 77, Verfahren GZ: römisch eins.) 1) VGW-002/059/7280/2015]: Diese Angaben entsprechen der Wahrheit. Wenn hier vermerkt ist, dass der Kasseninhalt vom Chef der B. geöffnet wird: das kommt dann vor, wenn wir den Auftrag von der E. erhalten haben, das war aber nicht üblich. Herr K. ist mein Chef bei der B. gewesen. Ich bin jetzt selbständig und habe mit dem Automatengeschäft nichts mehr zu tun. Die Information, dass vom Kasseninhalt zunächst die Platzmiete bezahlt wurde, stammt von Herrn T.. Weil das zusätzlich honoriert wurde, was es in der Geschäftsbeziehung zwischen E. und B. üblich, dass bereits auch die Aufstellung der Geräte in den jeweiligen Lokalen über Vermittlung der B. erfolgte. Dabei wurde auch über nähere Vertragsbedingungen zwischen der E. und den Lokalbetreibern, in deren Lokale die Geräte aufgestellt werden konnten, gesprochen. Von daher ist mir bekannt, dass einen allfälligen Verlust aus dem Spielbetrieb ausschließlich die E. zu tragen hatte. In den Fällen, in denen die B. vermittelt hat, wurde immer nur eine reine Platzmiete für die Aufstellung der Geräte vereinbart. Dass die Geräte im F. aufgestellt werden konnten, hat sich deshalb ergeben, weil ich mich in diesen Lokal privat auch aufgehalten habe, und es sich bei Herrn L. um einen Bekannten handelt, den ich einfach diesbezüglich gefragt habe. Ansonsten hat sich die B. nicht darüber gekümmert für die E. geeignete Lokal ausfindig zu machen. Die B. ist insolvent geworden. Sie hatte ihren Sitz in Wien ... . Bei der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Aufstellung der Geräte im F., war ich nicht dabei. Den Geschäftsführer der H., Herrn S., kenne ich nur vom Sehen. Den Herrn Sh. kenne ich, der macht die Security im F.. Bezüglich der aufgestellten Geräte hatte er keine Befugnis. Ich kenne Herrn T. persönlich. Herr T. war meines Wissens nach, auch in Österreich gemeldet. Ob die E. auch in Österreich Mitarbeiter beschäftigt, weiß ich nicht. Im Normalfall muss der Geldladeninhalt von Mitarbeitern der E. entnommen worden sein. Wie viel vom Erlös der E. nach Abzug aller Kosten verblieben ist, kann ich nicht sagen. Woher die E. die Automaten bezogen hat, bzw. ob diese neu oder gebracht waren, kann ich nicht sagen. Wo diese Automaten angeschafft wurden, ob also in Österreich oder aus dem Ausland, kann ich nicht sagen.2 4.4.
  11. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 4.2.2016 erging an das Bundesministerium für Finanzen die Aufforderung, sich im Hinblick auf die im Verfahren geltend gemachten Einwände bezüglich einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes umfassend schriftlich zu äußern, dies insbesondere zur Frage des Vorliegens eines gesetzliche Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigenden Missstandes im Glücksspielsektor sowie zu Aspekten der Wahrnehmung der Glücksspielaufsicht sowie zur Frage der Kohärenz und Systematik der Vollziehung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen. 4.4.
  12. Zugleich erging an die beim Bundesministerium für Finanzen angesiedelte Stabsstelle Spielerschutz die Aufforderung, sich umfassend zu Aspekten des Spielerschutzes im Hinblick auf allfällige Spielsuchtproblematiken in Zusammenhang mit der Durchführung von Ausspielungen nach dem GspG zu äußern. 4.4.
  13. An die LPD Wien erging die Aufforderung, im Rahmen der Rechtshilfe Ermittlungen zur wirtschaftlichen Betätigung der E. kft. im Glücksspielsektor in Ungarn zu tätigen. Die E. kft. selbst wurde in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 4.2.2016 aufgefordert, entsprechende Nachweise zu ihrer wirtschaftlichen Betätigung im Glücksspielsektor auf dem Gebiet der Europäischen Union zu legen und allfällige Bewilligungen hierfür vorzuweisen. 4.4.
  14. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien wurden Firmenbuchauszüge der P.-Gmbh sowie der B.-GmbH (in Liquidation) eingeholt, woraus jeweils die (vormalige) Geschäftsführung durch Herrn Ho. bescheinigt wird. 4.4.5a. Die über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes erstatteten Stellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen bzw der Stabsstelle Spielerschutz sowie weitere zur Erörterung der unionsrechtlichen Fragestellungen herangezogene Quellen wurden den Parteien mit den Ladungen zur fortgesetzten Verhandlung zur Kenntnis gebracht. 4.
  15. In der Verhandlung vom 14.4.2016 wurde seitens der anwesenden Vertreter der Amtsparteien kein entscheidungserhebliches Vorbringen erstattet. Den Parteien wurde der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30.3.2016 zur Gz 4 Ob 31/16m zur Kenntnis gebracht. 4.
  16. Mit Schreiben vom 15.4.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Ungarn in Beantwortung des im Wege der LPD Wien gestellten Rechtshilfeersuchens mit, dass der Tätigkeitsbereich der E. kft. gemäß den Daten des Firmenregisters die gewerbliche Tätigkeit der Veranstaltung von Glücksspielen nicht umfasse. Unter einem wurde eine Handelsregisterabschrift in deutscher Sprache vorgelegt. Daraus ergibt sich als Haupttätigkeit dieser Gesellschaft der Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger. 4.
  17. In einer vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 22.4.2016 werden weitere Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes getätigt; insbesondere wird vorgebracht, dass sich die Höhe der durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt für Glücksspiele und Sportwetten seit den GspG-Novellen 2008 und 2010 nicht verringert, sondern erhöht hätte, wobei der Großteil der Erträge im nicht konzessionierten Online-Bereich erwirtschaftet werde. Der nichtregulierte Markt in Österreich liege bei mehr als 30 %. Dies belege, dass der Monopolist eine Kontrolle der Spielsucht nicht bewerkstelligen könne. Neuerlich wurde auf die exzessive Werbung der Casinos Austria AG und der Lotterien verwiesen. 4.
  18. Zur fortgesetzten Verhandlung vom 29.4.2016 wurden die Zeugen Ho. und L. polizeilich vorgeführt. Folgendes wurde in der Verhandlung protokolliert: Zeuge Ho.: „Ich kann mich heute nicht mehr an meine Aussage in der Verhandlung vom 1.12.2015 erinnern. Ich kann mich auch an meine Angaben im behördlichen Verfahren heute nicht mehr erinnern. Mir ist aber bewusst, dass hier gegenständlichen die Aufstellung der zwei Geräte im „F.“ ist. Ich war bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Aufstellung der Geräte seitens der E. und der H.-GmbH nicht dabei. Es kann durchaus sein, dass ich einen von der E. vorgefertigten und unterschriebenen Standartmietvertrag dem Herrn L. vorgelegt habe. Herrn T. kenne ich aus meiner geschäftlichen Tätigkeit eigentlich ganz gut. Mit Herrn T. hatte ich ausschließlich geschäftlich zu tun. Nach meiner Erinnerung hatte ich mit Herrn T. ausschließlich im Bereich des Automatengeschäftes mit Spielautomaten zu tun. Ab und zu sind wir auch einen Kaffee trinken gegangen. Ich habe für die E. mehrere Plätze für das Aufstellen von Spielautomaten vermittelt. Diese Geräte wurden dann auch von der B. servisiert. Wenn ich gefragt werde, wo und in welcher Anzahl diese Geräte aufgestellt waren, weiß ich das heute nicht mehr genau. Wenn mir meine Aussage vom 1.12.2015 zur Kenntnis gebracht wird: dann stimmt das sicher, dass die Geräte an Standorten in Wien und Niederösterreich aufgestellt und servisiert wurden. In Ungarn habe ich eigentlich nichts servisiert und auch keine Geräteaufstellung vermittelt. Die B. hatte in Ma. ein Lager und eine Werkstatt. In der fraglichen Zeit wurden in dieser Werkstatt fast ausschließlich Geräte der E. angeliefert und in Stand gesetzt und nach der Reparatur wieder ausgeliefert oder wurden die Geräte von der E. abgeholt. Selten hat Herr T. die Geräte persönlich abgeholt. Den Herrn L. kenne ich jetzt schon besser, in der fraglichen Zeit war er kein guter Bekannter. Wenn ich aufgefordert werde Herrn T. zu beschreiben: er ist sehr groß 185-190 cm, ein bisschen größer also als ich, hat kurz blonde Haare und ist schlank. Er trägt keine Brillen und hat auch keinen Bart. Es gibt in seinem Erscheinungsbild keine Auffälligkeiten. Sein Alter schätzte ich auf
  19. Ich kenne nicht die Art und Weise wie Herr T. unterfertigt. Ich kann daher auch nicht mit Gewissheit sagen, ob die Unterschrift auf den mir ausgehändigten vorgefertigten Musterverträgen tatsächlich von Herrn T. stammt. Wenn ich aufgefordert werde präzise anzugeben, wo im fraglichen Zeitraum über Vermittlung der B. Geräte der E. aufgestellt waren: in einem Wettcafe in W. auf der Hauptstraße, in einem Ort zu dem man gelangt, wenn man ... kommend Richtung ... fahrt, möglicherweise Si.. Ich verfüge nicht mehr über Geschäftsunterlagen der B.. Ich wäre damit einverstanden, wenn diese Unterlagen vom Masseverwalter angefordert werden. Es stimmt aber, dass die B. im fraglichen Zeitraum fast ausschließlich für E. tätig war. Geräte standen in St.. Die Geräte standen immer in Gasthäusern oder Wettlokalen. Ob die Geräte, die servisiert wurden, wirklich auf Rechnung bzw. Risiko der E. gelaufen sind, weiß ich nicht. Ich habe das angenommen, weil Herr T. als verantwortlicher der E. aufgetreten ist. Auf den Automaten waren Kleber der E.. Ich habe aber keine Geschäftsunterlagen oder dergleichen gesehen aus denen sich für mich zwingend die Schlussfolgerung ergeben hätte, dass die Geräte tatsächlich im Eigentum der E. gestanden haben oder auf deren Risiko betrieben wurden. Ich habe das aus dem Verhalten und den Angaben von Herrn T. erschlossen. Außerdem habe ich an die E. fakturiert. Herr K. und Herr T. sind bzw. waren sehr gute Bekannte. Ich selbst war Geschäftsführer der B.. Ich war zunächst auch Alleingesellschafter der B. und habe die Anteile dann an Herrn K. weitergegeben, wann kann ich nicht mehr sagen. Über Vorhalt der Angaben im Firmenbuchauszug der B.: die Eintragungs- und Löschungsdaten sind richtig. Die Firma hatte immer nur Alleingesellschafter. Im fraglichen Zeitraum war daher ausschließlich Herr K. entscheidungsbefugt. In meinem Geschäftsführervertrag wurden keine speziellen Vereinbarungen getroffen, was meine Mitbestimmungsbefugnis in der B. betrifft. Die B. hat, wie ich früher schon ausgesagt habe, Wettterminals betrieben, in keinem Fall aber derartige Walzenlaufgeräte. Der Name Ki. ist mir geläufig, ich kann damit aber nicht assoziieren. Ich habe mich noch nie in Ungarn am Firmen- oder Betriebssitz der E. aufgehalten. Es gab einmal eine Übergabe an einem Ort in Budapest, in einem Gebäude in denen Automaten standen. Ob das der Firmensitz der E. war, weiß ich heute nicht mehr. Ich weiß heute nicht mehr in welcher Straße das war. Ich glaube, es war eher im Umfeld von Budapest in einer Gegend, die dem äußeren Anschein nach eine Industriegegend war. Wenn mir nunmehr meine Aussage vom 1.12.2015 vorgehalten wird: ich war sicher nur ein einziges Mal bei so einer Übergabe in Ungarn. Ich sah in diesem Gebäude, wie gesagt, Automaten stehen, daher war es für mich logisch, dass diese zur E. gehören. Firmenanschriften oder dergleichen habe ich dort nicht gesehen. Wie sind damals mit dem LKW einfach vorgefahren und die Geräte wurden aus dem LKW entladen und in eine beleuchtete Halle, wo Automaten standen, hineingetragen. Sogar das Abladen machten schon die Ungarn. Wir haben einfach die Geräte hingebracht und sind dann gefahren. Wenn ich am 1.12.2015 ausgesagt habe, dass ich mich in der Zentrale der E. aufgehalten habe, dann deshalb, weil ich angenommen habe, dass die Halle, wohin die Geräte geliefert wurden, die Firmenzentrale darstellt. Ich hatte keine Wahrnehmungen, dass die E. außer im Automatengeschäft in anderen Bereichen tätig ist. Wenn ich am 1.12.2015 gegenteiliges ausgesagt habe: ich habe dort sicher auch Coladosen und Getränkeautomaten gesehen. Wenn mir nunmehr die vom Verhandlungsleiter via „Google Street View“ ausgedruckten Fotos im Zusammenhang mit der E. vorgelegt werden: nach meiner Erinnerung hat die Gegend in, die die Geräte geliefert wurden jener geähnelt, die auf den Fotos zur Anschrift A. ersichtlich ist. Ich kann aber heute nicht sagen, ob es sich bei den auf den Fotos ersichtlichen Gebäuden um jene handelt. Die übrigen Fotos wecken in mir überhaupt keine Erinnerungen. Wenn ich nach dem Zeitpunkt gefragt werde, an dem die B. an die E. geliefert hat, kann ich das heute nicht mehr näher eingrenzen. Mit der Abrechnung aus dem laufenden Betrieb der gegenständlichen Geräte hatten ich bzw. die B. sicher nichts zu tun. Es kann sein, dass ich bei einer solchen Abrechnung oder beim Austausch der Gerätekassen im Zuge einer allfälligen Reparatur dabei gewesen bin. Mir ist nicht bekannt, ob Herr L. Herrn T. persönlich kennt. Wenn mir nunmehr meine Aussage vom 31.3.2015 vorgehalten wird: wenn ich gesagt habe, dass die Gerätekassenladen von jemanden von der B. gewechselt wurden, meinte ich damit, dass das jemand von den Ungarn war, vermutlich Herr K. oder Herr T. selbst oder ein Angestellter. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bei meiner Aussage vom 31.3.2015 in der Lage war die Firmenanschriften der E. exakt zu benennen: mir waren die publizierten Firmenadressen bekannt, diese standen auf jeden Vertragsformular.“ Zeuge L.: „Es hat sich so zugetragen, dass ich im „F.“ gerne verschiedene Automaten aufstellen wollte, seine es Unterhaltungsapparate oder ähnliches. Herrn Ho. habe ich etwa vor 2 Jahren näher kennengelernt. Bei einem Gespräch hat sich ergeben, dass er jemanden kenne der Automaten aufstellen wolle und dies Person hat er vorbeigeschickt. Es ist daher über Vermittlung des Herrn Ho. jemand zu mir gekommen. Diese Person hat Deutsch gesprochen, aber nach meinem Dafürhalten mit ungarischem Akzent. Ich glaube, dass dieser Vertrag im Zuge der Übergabe der Automaten vorgelegt und unterfertigt wurde. Wenn mir gesagt wird, dass der Zeuge Ho. aussagte, seine Firma die B. habe die Geräte geliefert: das kann sein, ich war nicht dabei. Ich weiß heute nicht mehr sicher in welcher Weise mir der Vertrag zur Unterschrift vorgelegt wurde, ob dieser Ungar mir den Vertrag vorgelegt hat oder nicht doch eine andere Person. Diesen Ungarn habe ich damals das erste Mal gesehen. Er hat sich nicht namentlich vorgestellt. Der Name T. sagt mir nichts. Ich kenne keinen Herrn T.. Dieser Ungar hat mir auch keine Personendokumente gezeigt. Mir wurde bei der Vereinbarung nicht gesagt, wer der tatsächliche Eigentümer der Geräte ist. Auf Grund der Nennung der E. im Untermietvertrag bin ich davon ausgegangen, dass diese Geräte dieser Gesellschaft gehören. Ich habe während der Aufstelldauer der Geräte im F. sonst keine Wahrnehmungen gehabt, aus denen für mich eindeutig zu erschließen gewesen wäre, in wessen Eigentum oder Verfügungsmacht sich diese Geräte befinden. Ich war bei der Anlieferung der Geräte dabei und weiß daher noch, dass diese mit einem Kleinbus geliefert wurden. Zum Kennzeichen dieses Fahrzeugs, kann ich nichts sagen. Ich bin jedenfalls davon ausgegangen, dass man solche Geräte bis Ende 2014 legal betreiben darf. Woher diese Information stammte, weiß ich heute nicht mehr. Ich habe die Anweisung gegeben, mit Jahresende die Geräte vom Stromnetz zu nehmen. Ich habe aber nicht laufend kontrolliert, ob dieser Weisung entsprochen wurde.“ Feststellungen: Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt: 5.
  20. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG haben am 30.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im von der H.-GmbH betriebenen Lokal „F.“ in Wien, R.-Straße, die oben im Spruch der angefochtenen Bescheide näher bezeichneten Automaten vorgefunden. Die Geräte wurden bei dieser Kontrolle zwar ausgeschaltet vorgefunden, konnten aber nach dem ohne weiteres möglichen Anschluss an das Stromnetz in Betrieb genommen werden und erwiesen sich als funktionstüchtig. An den Geräten konnten Testspiele durchgeführt werden. Bei gegenständlichen Glücksspielgeräten handelte es sich um Glücksspielautomaten mit Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtung zur Aufbuchung des Spielkredites. Die Spielentscheidung erfolgte im Gerät selbst und nicht zentralseitig im Wege einer Routeranbindung.5.
  21. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG haben am 30.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im von der H.-GmbH betriebenen Lokal „F.“ in Wien, R.-Straße, die oben im Spruch der angefochtenen Bescheide näher bezeichneten Automaten vorgefunden. Die Geräte wurden bei dieser Kontrolle zwar ausgeschaltet vorgefunden, konnten aber nach dem ohne weiteres möglichen Anschluss an das Stromnetz in Betrieb genommen werden und erwiesen sich als funktionstüchtig. An den Geräten konnten Testspiele durchgeführt werden. Bei gegenständlichen Glücksspielgeräten handelte es sich um Glücksspielautomaten mit Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtung zur Aufbuchung des Spielkredites. Die Spielentscheidung erfolgte im Gerät selbst und nicht zentralseitig im Wege einer Routeranbindung. 5.
  22. Im Zuge der Testspiele wurde wahrgenommen, dass an den Geräten verschiedene Spiele, insbesondere sogenannte „virtuelle Walzenspiele“ angeboten wurden. Für die Durchführung der Testspiele wurden solche Walzenspiele ausgewählt und probeweise gespielt. Dabei haben sich nach Auslösen der Spiele mehrere horizontal angeordnete Symbole (Früchte, Zahlen, Buchstaben u.ä.) in vertikaler Richtung bewegt, sodass der Eindruck entstand, als würden sich Walzen, auf denen die Symbole angebracht sind, in vertikaler Richtung drehen. Nach mehreren dergestalt simulierter „Umdrehungen“ in rascher zeitlicher Abfolge erfolgte ein Stillstand dieser virtuellen, computergenerierten Walzensimulation, wodurch eine bestimmte Symbolkombination zustande kam, von der es nach den an den Geräten dargestellten Gewinnplänen wiederum abhing, ob ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Dem Spieler war es bei diesem Spielverlauf nicht möglich, den ca. eine Sekunde dauernden simulierten Walzenlauf an einer bestimmten Stelle zu stoppen und so gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen um eine günstige, also gewinnbringende, Symbolkombination herbeizuführen. Der Spieler hatte somit lediglich die Möglichkeit, nach Eingabe des Geldbetrages und Auswahl des Spieles zur Durchführung, den Einsatz zu wählen und sodann die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das Spiel ausgelöst wurde und das Spielende abzuwarten. Somit hing Gewinn oder Verlust des Spieleinsatzes vom Zufall ab. An den Geräten wurden die Walzenspiele „Pharaoh´s Eye“ bzw. „Hot Seven“ ausgewählt. Nach Eingabe eines Geldbetrages von € 10,-- bzw. € 20.- als Spielguthaben, Wählen des Einsatzes und Betätigen der Starttaste wurden die Walzenspiele durch die virtuelle Darstellung laufender Walzen gestartet. Es wurde zunächst der Mindesteinsatz festgestellt, der jeweils € 0,30.- betrug. Diesem Mindesteinsatz war (laut einem an den Gerätebildschirmen befindlichen Gewinnplan) ein Höchstgewinn von € 150,-- bzw. € 20.- + 28 Super Games zugeordnet. In einem zweiten Schritt wurde von den Kontrollorganen der mögliche Höchsteinsatz festgestellt. Dieser betrug € 15,-- bzw. € 4,50,--. Diesem Höchsteinsatz war ein möglicher Höchstgewinn von € 7500,-- bzw € 20.- + 498 Super Games zugeordnet, was wiederum aus dem Gewinnplan abgelesen werden konnte. Anlässlich der Durchführung des Testspieles wurde eine Fotodokumentation erstellt, in der die einzelnen aufeinander folgenden Spielschritte dargestellt sind. 5.
  23. Die Spielgeräte waren im Lokal seit November 2014 betriebsbereit und frei zugänglich aufgestellt, konnten im genannten Zeitraum bespielt werden und wurden auch tatsächlich bespielt. 5.
  24. Die Geräte waren nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet. Für den Betrieb der Spielautomaten hat auch keine Konzession nach den landesgesetzlichen Bestimmungen vorgelegen. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag nicht vor. 5.
  25. Die E. kft. ist weder Eigentümer noch Aufsteller der Geräte noch Veranstalterin des Spielbetriebes mit diesen Geräten. Ihr kommt keinerlei Verfügungsbefugnis über die gegenständlichen Geräte zu. Der tatsächliche Eigentümer, Verfügungsberechtigte und Aufsteller der Gerätes sowie Veranstalter des Spielbetriebes kann nicht eruiert werden. Es besteht der Verdacht, dass Eigentümerin, zumindest aber Verfügungsberechtigte über die Geräte und jedenfalls Veranstalterin des Spielbetriebes die B. GmbH gewesen ist, ein gesicherter Nachweis dieser Annahme kann im Beschwerdeverfahren aber nicht erbracht werden. 5.
  26. Die Aufstellung der Geräte in dem von der H.-gesellschaft m.b.H. betriebenen Lokal erfolgte aufgrund einer zwischen dieser Gesellschaft und der tatsächlichen Geräteeigentümerin bzw. Verfügungsberechtigten getroffenen vertraglichen Vereinbarung, nach welcher die H.-gesellschaft m.b.H gegen Entgelt - ob die tatsächlich gewollte entgeltliche Vereinbarung darin bestanden hat, dass eine Platzmiete für die Aufstellung der Geräte ausbedungen wurde oder eine Beteiligung an den Umsatzerlösen aus dem Spielbetrieb, kann nicht festgestellt werden - für die Betriebsbereitschaft der Geräte und deren Zugänglichkeit während der Öffnungszeiten zu sorgen hatte und weiters die Verpflichtung übernommen hatte, Vertreter der Geräteeigentümerin bzw. in deren Auftrag Handelnde im Falle von Betriebsstörungen zu informieren. Diese Vereinbarung wurde seitens der B. GmbH zumindest vermittelt. Es besteht der Verdacht, dass in Bezug auf die vertragliche Vereinbarung betreffend den gegenständlichen Glückspielgerätebetrieb tatsächlicher Vertragspartner der H.-gesellschaft m.b.H die B. GmbH oder Herr Ho. persönlich gewesen ist, doch lässt sich dieser Verdacht im Grunde der dem Verwaltungsgericht Wien möglichen Feststellungen nicht hinreichend erhärten. 5.
  27. Die Geräte wurde im Zuge der Kontrolle vom 30.1.2015 einschließlich des allfälligen, noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenlade, gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. 5.
  28. Die Geräte wurde im Zuge der Kontrolle vom 30.1.2015 einschließlich des allfälligen, noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenlade, gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Im Hinblick auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt: 5.
  29. Feststellungen zum Glücksspielangebot in Österreich: In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem § 60 Abs 25 Z 5 GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf):In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf): Aufgrund erteilter Konzessionen des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols: Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
  30. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
  31. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
  32. Dezember 2027 bzw
  33. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten ... Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
  34. Dezember 2012 gemäß § 21 GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß § 21 GspG erteilt. Mit Bescheiden vom
  35. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen ... drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden ... behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  36. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
  37. Dezember 2027 bzw
  38. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten ... Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
  39. Dezember 2012 gemäß Paragraph 21, GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß Paragraph 21, GspG erteilt. Mit Bescheiden vom
  40. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen ... drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden ... behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  41. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Aufgrund nach landesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Ausspielbewilligungen: Seitens der ... aufgrund niederösterreichischer Landesbewilligung bis
  42. März 2027 bzw aufgrund oberösterreichischer Landesbewilligung bis
  43. August 2023; aufgrund burgenländischer Landesbewilligung bis
  44. Juli 2023; aufgrund Kärntner Landesbewilligung Kärnten bis
  45. Oktober 2025; aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
  46. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich, Kärnten sowie der Steiermark. Seitens der ... aufgrund oberösterreichischer und burgenländischer Landesbewilligung bis
  47. August 2023 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Burgenland und in Oberösterreich. Seitens der ... aufgrund oberösterreichischer und steiermärkischer Landesbewilligung bis
  48. August 2023 bzw bis
  49. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich und der Steiermark sowie in Einzelaufstellung im Burgenland. Seitens der ... aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
  50. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten. Seitens der ... aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
  51. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellungen in Kärnten. Seitens der ... aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
  52. November 2027 berechtigt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in der Steiermark. Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten. Ausspielungen ohne zu Grunde liegende Konzession bzw Bewilligungen: Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters).Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde vergleiche Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters). Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern (vgl etwa https://www.online-casino.at) möglich. Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern vergleiche etwa https://www.online-casino.at) möglich. 5.
  53. Feststellungen zu wirtschaftlichen Kennzahlen auf dem österreichischen Glücksspielmarkt: Im Jahr 2014 wurden die Spielbanken von Casinos Austria von über 2,5 Millionen Gästen besucht, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 6 Prozent bedeutete. Der Gesamtumsatz von Casinos Austria und Österreichischen Lotterien betrug 2014 über 3,62 Mrd Euro, was gegenüber den Vorjahr eine Steigerung von 3,3 Prozent bedeutet (Geschäftsbericht 2014 der Casinos Austria, http://www.casinos.at/content/uploadNew/9cb9a23d-e564-41c6-99f2-3c737fc38925.pdf; ebenso für die folgenden Angaben). Bei den klassischen Lotterieprodukten Lotto, EuroMillionen und Rubbellos sowie den Video Lottery Terminal Outlets von WINWIN wurde der Umsatz um 3,3 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert. In den zwölf Casinostandorten war ein Gästeplus von 6 % und eine Umsatzsteigerung von 3,2 % zu verzeichnen, davon entfielen jeweils 1,6 % auf steigende Spielerlöse und auf Zuwächse in der angelagerten Gastronomie. Aus den erwirtschafteten Erlösen wurde 2014 ein Betrag von 552 Mio Euro an Steuern und Abgaben lukriert. Die Umsätze der Österreichischen Lotterien haben sich im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 3,34 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert, was seitens der Geschäftsführung auf produktinnovationsbedingte Steigerungen bei fast allen Wettscheinspielen, bei Rubbellos und auf Video-Lotterie-Terminals (WINWIN) zurückgeführt wird. Im Bereich der elektronischen Lotterien (www.win2day.at) war gegenüber 2013 ein Umsatzminus von 1,6 % zu verzeichnen, was u.a. auf die starke Online-Konkurrenz in diesem Bereich zurückgeführt wird. Bei den VLT-Outlets steigerte sich der Umsatz um rund 15,2 % auf 634,96 Mio Euro. Die Gesamtsteuerleistung der Österreichischen Lotterien betrug für das Jahr 2014 447,02 Mio Euro. Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert (vgl http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €.Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert vergleiche http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €. 5.
  54. Feststellungen zur Werbetätigkeit Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine massive Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Casinospiele. Bei diesen Werbeauftritten, die sich breit gestreut auf die verschiedensten klassischen wie modernen Sujets beziehen (Plakatwerbung, Inserate, TV-Werbung, Sponsoring, soziale Medien etc.) werden Glücksspiele zum Teil verharmlosend dargestellt, dem Glücksspiel als solchem und der aktiven Teilnahme daran wird ein positives Image zugeordnet. Während bei diesen Werbeauftritten das In-Aussichtstellen hoher Gewinne in den Vordergrund gerückt wird, finden sich in diesen Werbungen kaum oder allenfalls gänzlich untergeordnet Hinweise auf die gefährlichen und negativen Auswirkungen von Glücksspielen; zielgruppenfokussierte Werbung soll darüber hinaus auch der Akquirierung neuer Kundengruppen, darunter auch Jugendliche, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen keine Maßnahmen. Die Wahrung von ethischen Werbestandards bleibt im Wesentlichen der Eigeninitiative der Glücksspielanbieter überlassen. So haben etwa die Casinos Austria für den Bereich des sog. Responsible Gaming and Advertising ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen und wurden diesbezüglich vom Austrian Standards Institute (vormals ÖNorm) mit 29.1.2014 zertifiziert (https://certificates.austrian-standards.at/certificate?5). Die in der beschriebenen Art festgestellten Werbeauftritte bezwecken einerseits, der Teilnahme an Glücksspielen ein positives Image zu verleihen, andererseits beziehen sich diese Werbungen im Wesentlichen auf die Bewerbung bestimmter Arten von Glücksspielen wie etwa insbesondere Lotto, Toto, Rubbellose und Casinobesuche. Eine gezielte Bewerbung des Automatenwalzenglücksspiels in Spielbanken bzw solcher Spielautomaten außerhalb von Spielbanken oder in Form des Online-Gaming lässt sich weder seitens der legalen noch seitens der illegalen Anbieter im Bundesgebiet feststellen. Im Segment der Glücksspielwerbung sind keine wie immer gearteten Bestrebungen zu erkennen, die Teilnahme an Automatenwalzenglücksspielen jedweder Form zu fördern bzw zu propagieren. 5.
  55. Feststellungen zum Glücksspielverhalten der österreichischen Bevölkerung: Eine Erhebung zum Glücksspielverhalten in Österreich im Jahr 2015 (Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung; http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf) zeigt folgendes Bild: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt rund 40 % der Bevölkerung. Dieser Wert ist seit dem Jahr 2009 iW unverändert. Differenziert nach Schulbildung sind diese Werte beim Personenkreis mit Pflichtschulabschluss mit 24 % am geringsten, gefolgt von jenem mit Hauptschulabschluss, und am höchsten bei jenen mit mittlerer Schulbildung bzw höherer Reife. Bei Personen mit Migrationshintergrund beträgt die 12-Monats-Prävalenz für Glücksspiele 38 %, bei denjenigen ohne einen Migrationshintergrund 42 %. In Wien beträgt die gesamte Prävalenz rund 46 %, in den übrigen Bundesländern lediglich zwischen 26 % bis 40 %. Bezogen auf den Zeitraum der letzten 30 Tage, in denen Personen in irgendeiner Form Ausgaben für Glücksspiele getätigt haben, liegen die bei einer repräsentativen Erhebung für das Jahr 2015 erfassten Prävalenzwerte bei 27 %, in Wien beträgt dieser Wert 31 %. Bezogen auf die in Wien erfolgte Spielteilnahme bedeutet dies gegenüber den zuletzt im Jahr 2009 erhobenen Werten eine Steigerung von rund 7 %. Der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat sich seit 2009 von € 53 auf € 57 gesteigert. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere. Beliebteste Form des Glücksspiels ist das Lotto „6 aus 45“, das nach der Einjahresprävalenz – nur wenig verändert gegenüber 2009 - von jedem Dritten in Österreich gespielt wird. Gegenüber 2009 ist eine deutliche Zunahme der Teilnahme an der europäischen Lotterie („Euromillionen“) zu verzeichnen (Steigerung von 4 % auf 8 %). Wesentliche Bedeutung ist daneben noch dem Erwerb von Rubbellosen (8,7 %) beizumessen. Die Prävalenzwerte für die Teilnahme an Sportwetten und Casinospielen betragen jeweils rund 4 %, für Glücksspielautomaten betragen die Werte in Casinos und in Spielhallen rund 0,5 % und außerhalb Casinos rund 1 %, diese Werte sind gegenüber 2009 etwas zurück gegangen. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten zeigen sich (gemessen an der Monatsprävalenz) gegenüber 2009 folgende Veränderungen: Ein Rückgang ist beim Geldeinsatz bei Automatenspielen außerhalb der Casinos festzustellen (durchschnittlich € 203 gegenüber € 317). Bei Casinospielen beträgt der Mittelwert 194 € gegenüber vormals 292 €. Bei Geldeinsätzen für Sportwetten kann dagegen ein Anstieg von 47 € aus 2009 auf 110 € aktuell gesehen werden. Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen

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