F iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn G. S., Wien, K.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum ... Bezirk, vom 14.01.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/32761-001, mit welchem der Antrag vom 26.11.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 26.11.2015 auf Dauer unveränderter Verhältnisse
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom
gegeben, der Brief war verschlossen, der Brief wurde hinterlegt an dem Tag, als ich auf Kur gefahren bin.“Als ich von der Kur zurückkam, hat mir Frau S. die Aufforderung
Paragraph 16, gegeben, der Brief war verschlossen, der Brief wurde hinterlegt an dem Tag, als ich auf Kur gefahren bin.“ Frau J. S. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich bekomme auch Unterstützung von der MA
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
Paragraph 32, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:
Paragraph 32, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1. ein Nachweis über die Identität; 2. ein Nachweis über das Einkommen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Abs. 2 die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.
Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Absatz 2, die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten. Wie der oben zitierten Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, bilden volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Hingegen bilden volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft, wenn zwischen ihnen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht. Mangels Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft bildet der Rechtsmittelwerber jedenfalls keine Bedarfsgemeinschaft mit der im Antragsformular angeführten Frau T.. Da jedoch – wie oben dargelegt - feststeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bzw. gemeinsam mit ihren Kindern
2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes.Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, bilden volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Hingegen bilden volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft, wenn zwischen ihnen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht. Mangels Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft bildet der Rechtsmittelwerber jedenfalls keine Bedarfsgemeinschaft mit der im Antragsformular angeführten Frau T.. Da jedoch – wie oben dargelegt - feststeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bzw. gemeinsam mit ihren Kindern
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Im Falle des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft normiert § 32 WMG, dass der Antrag von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam gestellt werden und von allen anspruchsberechtigten Personen unterfertigt sein muss. Weiters sind von allen anspruchsberechtigten Personen Unterlagen zur Identität und Einkommensnachweise dem Antrag anzuschließen. Diesbezügliche Mängel berechtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen.Im Falle des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft normiert Paragraph 32, WMG, dass der Antrag von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam gestellt werden und von allen anspruchsberechtigten Personen unterfertigt sein muss. Weiters sind von allen anspruchsberechtigten Personen Unterlagen zur Identität und Einkommensnachweise dem Antrag anzuschließen. Diesbezügliche Mängel berechtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde – wie sich insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – richtigerweise vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. aus. Es wäre der belangten Behörde daher im Hinblick auf die getrennt eingebrachten Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung oblegen, den Beschwerdeführer und Frau J. S. hinsichtlich einer gemeinsamen Antragstellung zu belehren und
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Behandlung von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft als jeweils eigene Antragsteller den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diametral entgegensteht, zumal dieses die Bedarfsgemeinschaft als eigenständiges prozessfähiges Gebilde im Verfahren nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht (vgl. § 7 ff. WMG). Es erscheint daher einerseits im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz als rechtlich unzulässig, (getrennt gestellte) Anträge von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft jeweils einem eigenen Abspruch zuzuführen. Denn
1 2. Satz WMG kann der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Des Weiteren stellt es sich als rechtswidrig dar, die Leistungen der Mindestsicherung für ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft derart zu bemessen, dass ausgehend vom Richtsatz
2 der WMG-VO (Mindeststandard für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz) lediglich das eigene Einkommen des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft in Abzug gebracht wird. Denn eine solche Vorgehensweise steht insbesondere in Widerspruch zu § 10 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welcher normiert, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt und dabei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Des Weiteren widerspricht die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnungsweise der Bestimmung des § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde – wie sich insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – richtigerweise vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. aus. Es wäre der belangten Behörde daher im Hinblick auf die getrennt eingebrachten Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung oblegen, den Beschwerdeführer und Frau J. S. hinsichtlich einer gemeinsamen Antragstellung zu belehren und
Paragraph 32, WMG aufzufordern, eine diesbezügliche Antragsergänzung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Behandlung von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft als jeweils eigene Antragsteller den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diametral entgegensteht, zumal dieses die Bedarfsgemeinschaft als eigenständiges prozessfähiges Gebilde im Verfahren nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht vergleiche Paragraph 7, ff. WMG). Es erscheint daher einerseits im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz als rechtlich unzulässig, (getrennt gestellte) Anträge von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft jeweils einem eigenen Abspruch zuzuführen. Denn
Paragraph 7, Absatz eins, 2. Satz WMG kann der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Des Weiteren stellt es sich als rechtswidrig dar, die Leistungen der Mindestsicherung für ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft derart zu bemessen, dass ausgehend vom Richtsatz
Paragraph eins, Absatz 2, der WMG-VO (Mindeststandard für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz) lediglich das eigene Einkommen des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft in Abzug gebracht wird. Denn eine solche Vorgehensweise steht insbesondere in Widerspruch zu Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welcher normiert, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt und dabei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Des Weiteren widerspricht die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnungsweise der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Da mit dem angefochtenen Bescheid rechtswidrigerweise nicht über den Anspruch der gegenständlichen – aus dem Beschwerdeführer und Frau J. S. bestehenden – Bedarfsgemeinschaft abgesprochen wurde, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über einen Anspruch des Beschwerdeführers absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr über den Anspruch der aus dem Beschwerdeführer und Frau J. S. bestehenden Bedarfsgemeinschaft abzusprechen ist und somit andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches dieser Bedarfsgemeinschaft nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde daher, den Beschwerdeführer (sowie die ebenfalls als alleinige Antragstellerin auftretende Frau J. S.) entsprechend anzuleiten und die beiden Mitglieder der vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zur gemeinsamen Antragstellung aufzufordern bzw. die Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wobei auf die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 WMG nachweislich hinzuweisen ist. Sodann sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers und der Frau J. S. zu ermitteln und der Anspruch der festgestellten Bedarfsgemeinschaft einer Überprüfung unter Heranziehung der Summe der Mindeststandards und Anrechnung des Haushaltseinkommens zuzuführen. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde daher, den Beschwerdeführer (sowie die ebenfalls als alleinige Antragstellerin auftretende Frau J. S.) entsprechend anzuleiten und die beiden Mitglieder der vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zur gemeinsamen Antragstellung aufzufordern bzw. die Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wobei auf die Rechtsfolge des Paragraph 32, Absatz 3, WMG nachweislich hinzuweisen ist. Sodann sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers und der Frau J. S. zu ermitteln und der Anspruch der festgestellten Bedarfsgemeinschaft einer Überprüfung unter Heranziehung der Summe der Mindeststandards und Anrechnung des Haushaltseinkommens zuzuführen. Bezüglich Frau T. ist abschließend anzumerken, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nur dann gegeben ist, wenn die Hilfe suchende Person ihren Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss (vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 WMG). Des Weiteren muss bei Drittstaatsangehörigen ein Gleichstellungstatbestand
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwirklicht sein, damit sie bezüglich Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt sind. Da Frau T. bislang nicht einmal in Österreich aufhältig war, kommt ihr jedenfalls kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.Bezüglich Frau T. ist abschließend anzumerken, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nur dann gegeben ist, wenn die Hilfe suchende Person ihren Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, WMG). Des Weiteren muss bei Drittstaatsangehörigen ein Gleichstellungstatbestand
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwirklicht sein, damit sie bezüglich Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt sind. Da Frau T. bislang nicht einmal in Österreich aufhältig war, kommt ihr jedenfalls kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.2338.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.