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{'item': 'VGW-141/081/2338/2016'}

Obsah (13)§§ 4§ 28§ 25a§ 16§ 1§ 3§ 7§ 8§ 9§ 10§ 12§ 32§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlVGW-141/081/2338/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn G. S., Wien, K.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum ... Bezirk, vom 14.01.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/32761-001, mit welchem der Antrag vom 26.11.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 26.11.2015 auf Dauer unveränderter Verhältnisse

Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom

  1. Jänner 2016 zur Zahl MA 40 –Sozialzentrum ... – SH/2016/00032761-001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. November 2015 auf Zuerkennung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum ab Antragstellung auf Dauer unveränderter Verhältnisse abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Rechtsmittelwerber mit der Kindesmutter im selben Haushalt wohne, sodass für die minderjährigen Kinder A. und D. keine Alimente angerechnet werden würden und ihm der Ehegatten-Richtsatz gewährt werde. Da der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen über dem Mindeststandard liege, bestehe auf Dauer unveränderter Verhältnisse kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der nunmehrige Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass es unrichtig wäre, die Ehe „als Begriff“ zu verwenden und sich die Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel ohne Mobilpass erhöhen würden. Die Vorbescheide würden von einer Mindestsicherung von EUR 827,-- für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausgehen. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass ein Erwachsener mit einem Hund EUR 827,-- an Mindestsicherung erhalte, jedoch ein Erwachsener mit zwei Kindern nur EUR 620,--. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  3. April 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer, Frau J. S. und ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  4. April 2016 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Einkommensnachweise ab Oktober 2015 kann ich nicht vorlegen. Ich habe keine Nettolohnzettel erhalten, diesbezüglich verweise ich auf den Verwaltungsakt. Ich war von 19.10.2015 bis 04.05.2015 auf Kur. Der Nachweis sollte sich im Verwaltungsakt befinden. Heute habe ich keinen mit. Auch habe ich den Umstand, dass ich auf Kur fahre, der MA 40 zeitgerecht mitgeteilt, den Namen des Referenten weiß ich nicht. Ich bin seit 17.12.2014 von Frau S. geschieden. Auf die Frage, warum ich bislang noch nicht ausgezogen bin, gebe ich an, dass meine Mutter den Genossenschaftsbeitrag bezahlt hat, ich war zuerst im Scheidungsverfahren einverstanden, dass Frau J. S. die Wohnung zugesprochen wird, allerdings gab es in weiterer Folge Probleme insofern als uns gesagt wurde, dass sie die Mietrechte nicht auf die Kinder weiter übertragen könne. Ich bin auf der Suche nach einer Wohnung, tue mir aber schwer eine zu finden, vor allem aus finanziellen Gründen. Als Nachweis lege ich ein Schreiben der SOZIALBAU vor. Ich habe mich bei mehreren Wohnung in die Interessentenliste eintragen und konkrete Angebote eingeholt. Das kann ich auch nachweisen. Unsere jetzige Wohnung ist vielleicht 65m² groß und besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, Küche, Bad und WC und einem kleinen Balkon. Ich schlafe in einem Zimmer, meine Exgattin schläft mit den beiden Kindern im anderen Zimmer. Es handelt sich dabei um ein X-Large-Bett, das ca. 220cm breit ist und eine ungeteilte Matratze aufweist. Dieses Bett haben wir beim ... gekauft bereits vor unserer Scheidung. Wir gehen getrennt einkaufen. Ich esse nicht die Sachen, die sie isst und umgekehrt. Für die Einkäufe der Kinder gebe ich ihr Geld. Die Miete für die Wohnung zahlt Frau S.. Die Betriebskosten zahlt auch sie. Die im Antragsformular angegebene Frau T. ist meine Partnerin, sie hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich und ist in Afrika aufhältig. Ich habe sie im März 2015 über Facebook kennengelernt. Persönlich habe ich sie noch nicht kennengelernt. Ich unterstütze sie finanziell, weil sie krank ist. Geschlechtsverkehr mit Frau J. S. habe ich nicht mehr. Ich stehe um 6:30 Uhr auf weil mein Sohn in die Schule muss. Ich bin derzeit in Karenz, seit 31.1.2016, und beziehe Kindebetreuungsgeld in der Höhe von ca. 14,-- Euro täglich. Frau S. ist zuerst mit D. und A. im Badezimmer, dann benutze ich es. Frühstück ist bei uns hektisch, ich trinke meistens einen Kaffee. gemeinsames Abendessen gibt es auch nicht, meistens esse ich außerhalb .... Wir haben zwei Fernseher, einer ist im Schlafzimmer von Frau S., einer ist im Wohnzimmer. Wir schauen unterschiedliche Filme an, Frau S. afrikanische Filme, ich Naturdokumentationen. Frau S. hat eine Freundschaft mit einem Nigerianer, der auch schon in unserer Wohnung war. Er hat auch schon bei uns übernachtet und zwar auf einer extra Matratze im Schlafzimmer von Frau S.. Die Kinder sind weiterhin mit ihr im Bett gelegen. Ein fahrtüchtiges Auto haben wir im Moment nicht. Als ich von der Kur zurückkam, hat mir Frau S. die Aufforderung

§ 16

gegeben, der Brief war verschlossen, der Brief wurde hinterlegt an dem Tag, als ich auf Kur gefahren bin.“Als ich von der Kur zurückkam, hat mir Frau S. die Aufforderung

Paragraph 16, gegeben, der Brief war verschlossen, der Brief wurde hinterlegt an dem Tag, als ich auf Kur gefahren bin.“ Frau J. S. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich bekomme auch Unterstützung von der MA

  1. Eigentlich sollte meine Tochter heute im Kindergarten sein, aber Herr S. hat sie mitgenommen zur Verhandlung. Ich habe die Aufforderung nach § 16 entgegengenommen und zwar beide, gelesen habe ich sie nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt für drei Wochen abwesend und wurde massiert usw. Als er zurückkam und ich ihm den Brief gegeben habe, war er böse auf mich. Ich weiß nicht, wann er seinen Kuraufenthalt begonnen hat. Auf die Frage, warum Herr S. noch immer mit mir zusammenlebt, gebe ich an, dass das eine gute Frage ist, ich muss für alles finanziell aufkommen und kümmere mich um die Kinder, er will eine andere Frau in Kenia heiraten. Er sucht eine andere Wohnung, hat aber bislang keine gefunden. In unserer Wohnung schlafe ich in einem Zimmer, er in einem anderen. Wir haben ein großes Bett. Wir haben zwei Fernsehapparate, einer steht in meinem Zimmer der andere im Wohnzimmer. Ich schaue in meinem Zimmer fern und er im Wohnzimmer. Mein Mann schreibt am Telefon zwei Frauen, eine heißt W.. Sie lebt in Kenia. Er isst sein eigenes Essen und ich meines, ich will nicht, dass er das isst, weil ich alles bezahlen muss. Am Abend geht er manchmal weg. In der Früh benutzen wir getrennt das Badezimmer, zuerst die Kinder, dann ich, dann der Beschwerdeführer. Wir kochen auch getrennt. Ich zahle alles für die Wohnung. Ich habe keine Liebesbeziehung. Ein anderer Mann ist bis jetzt nicht über Nacht bei uns geblieben. Ich erhalte seit Oktober 2015 kein Geld und muss mir Geld von Freunden ausborgen. Ich möchte sehr gerne, dass er endlich aus unserer Wohnung auszieht. Ich habe die Aufforderung nach Paragraph 16, entgegengenommen und zwar beide, gelesen habe ich sie nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt für drei Wochen abwesend und wurde massiert usw. Als er zurückkam und ich ihm den Brief gegeben habe, war er böse auf mich. Ich weiß nicht, wann er seinen Kuraufenthalt begonnen hat. Auf die Frage, warum Herr S. noch immer mit mir zusammenlebt, gebe ich an, dass das eine gute Frage ist, ich muss für alles finanziell aufkommen und kümmere mich um die Kinder, er will eine andere Frau in Kenia heiraten. Er sucht eine andere Wohnung, hat aber bislang keine gefunden. In unserer Wohnung schlafe ich in einem Zimmer, er in einem anderen. Wir haben ein großes Bett. Wir haben zwei Fernsehapparate, einer steht in meinem Zimmer der andere im Wohnzimmer. Ich schaue in meinem Zimmer fern und er im Wohnzimmer. Mein Mann schreibt am Telefon zwei Frauen, eine heißt W.. Sie lebt in Kenia. Er isst sein eigenes Essen und ich meines, ich will nicht, dass er das isst, weil ich alles bezahlen muss. Am Abend geht er manchmal weg. In der Früh benutzen wir getrennt das Badezimmer, zuerst die Kinder, dann ich, dann der Beschwerdeführer. Wir kochen auch getrennt. Ich zahle alles für die Wohnung. Ich habe keine Liebesbeziehung. Ein anderer Mann ist bis jetzt nicht über Nacht bei uns geblieben. Ich erhalte seit Oktober 2015 kein Geld und muss mir Geld von Freunden ausborgen. Ich möchte sehr gerne, dass er endlich aus unserer Wohnung auszieht. Auf die Frage, ob I. nicht neben mir geschlafen hat, gebe ich an, dass er nicht mein Partner ist, sondern wir ihm lediglich geholfen haben, deswegen ist er über Nacht geblieben. Auf die Frage, ob römisch eins. nicht neben mir geschlafen hat, gebe ich an, dass er nicht mein Partner ist, sondern wir ihm lediglich geholfen haben, deswegen ist er über Nacht geblieben. Auf die Frage, ob ich imstande war die Einkommensbelege zu erbringen, die gefordert waren, gebe ich an, dass ich nicht wusste was ich hätte tun hätte sollen. Ich bekomme seit November 2015 nur mehr 600,-- Euro von der MA
  2. Ich kann damit schwer das Leben bestreiten.“ In seinen Schlussausführungen legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich verweise auch auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, aufgrund dessen hätte Frau S. meine Einkommensbelege nicht erbringen können. Als Zeuge für die Wohnungssuche wird Herr Tu. benannt, Adresse Wien, L.- Straße.“ Da der Beschwerdeführer der in der Ladung zur Verhandlung getätigten Aufforderung des erkennenden Gerichtes, Einkommensnachweise, insbesondere Kontoauszüge, ab Oktober 2015 vorzulegen, bis zur Verhandlung nicht nachgekommen war, wurde er in der Verhandlung erneut aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Kontoauszüge ab Oktober 2015 zu erbringen. Des Weiteren wurde ihm aufgetragen, innerhalb derselben Frist die von ihm behauptete Wohnungssuche nachzuweisen. Mit Eingabe vom
  3. Mai 2016 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug seines Kontos auf der ... Bank betreffend den Zeitraum von
  4. März 2016 bis
  5. April 2016 sowie eine unverbindliche Anmeldebestätigung der GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft vom
  6. März
  7. Des Weiteren beantragte er in diesem Schriftsatz vom
  8. Mai 2016 die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Tu. zum Beweis seiner intensiven Wohnungssuche. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1964 geborene Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, lebt mit Frau J. S. und ihren gemeinsamen Kindern, dem 2007 geborenen D. S. und der 2013 geborenen A. S., seit zumindest
  9. Mai 2015 durchgehend in Haushaltsgemeinschaft an der Anschrift Wien, K.-gasse. Der Beschwerdeführer ist von der 1980 geborenen J. S., einer österreichischen Staatsangehörigen, seit dem
  10. Dezember 2014 rechtskräftig geschieden. Zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. besteht eine Lebensgemeinschaft. Mit Eingabe vom
  11. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe, wobei er im Antragsformular Frau T. als seine Lebensgefährtin angab. Des Weiteren fügte er dem Antrag hinzu, dass Frau T. im Ausland aufhältig sei. Bei Frau T. handelt es sich nach den Angaben des Rechtsmittelwerbers um eine Drittstaatsangehörige, welche in Afrika aufhältig ist und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Eine behördliche Meldung der Frau T. im Bundesgebiet liegt bislang nicht vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  12. Jänner 2016, welcher sich lediglich auf den Beschwerdeführer als Antragsteller bezieht, wurde der Antrag vom
  13. November 2015 auf Dauer unveränderter Verhältnisse abgewiesen. Mit Eingabe vom
  14. März 2016 beantragte der Rechtsmittelwerber für sich alleine die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. eine Lebensgemeinschaft besteht, gründet sich einleitend darauf, dass der Rechtsmittelwerber trotz Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsvergleichs, welcher die Verpflichtung des Beschwerdeführers beinhaltet, die Wohnung an der Anschrift Wien, K.-gasse, bis zum
  15. Februar 2015 zu verlassen, nach wie vor gemeinsam mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau in Haushaltsgemeinschaft lebt. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass diese Wohnung lediglich eine Nutzfläche von 65 m² aufweist und aus drei Zimmern sowie Küche, Bad, WC und Balkon besteht, sodass es schon alleine auf Grund der Wohnungsgröße und des Umstandes, dass diese Wohnung von dem Beschwerdeführer, Frau S. und ihren beiden Kindern bewohnt wird, als nicht glaubwürdig erscheint, dass lediglich eine Wohngemeinschaft vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom
  16. Juli 1996, Zl. 95/08/0095; VwGH vom
  17. April 1990, Zl. 89/08/0318, 0319, 0320; VwGH vom
  18. Mai 1990, Zl. 90/08/0031). Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. eine Lebensgemeinschaft besteht, gründet sich einleitend darauf, dass der Rechtsmittelwerber trotz Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsvergleichs, welcher die Verpflichtung des Beschwerdeführers beinhaltet, die Wohnung an der Anschrift Wien, K.-gasse, bis zum
  19. Februar 2015 zu verlassen, nach wie vor gemeinsam mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau in Haushaltsgemeinschaft lebt. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass diese Wohnung lediglich eine Nutzfläche von 65 m² aufweist und aus drei Zimmern sowie Küche, Bad, WC und Balkon besteht, sodass es schon alleine auf Grund der Wohnungsgröße und des Umstandes, dass diese Wohnung von dem Beschwerdeführer, Frau S. und ihren beiden Kindern bewohnt wird, als nicht glaubwürdig erscheint, dass lediglich eine Wohngemeinschaft vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom
  20. Juli 1996, Zl. 95/08/0095; VwGH vom
  21. April 1990, Zl. 89/08/0318, 0319, 0320; VwGH vom
  22. Mai 1990, Zl. 90/08/0031). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber und Frau J. S. beide übereinstimmend darlegten, dass Letztgenannte die Kosten für die Wohnung zur Gänze alleine trägt, sodass schon alleine auf Grund dieses Umstandes vom Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und Frau J. S. brachten im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht weiters lediglich vor, dass sie getrennt einkaufen würden und er die von ihr gekauften Lebensmittel nicht essen würde, dass auch der sonstige Hausrat getrennt finanziert und genutzt werde, wurde jedoch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet. Stattdessen legte die zeugenschaftlich einvernommene Frau J. S. dar, für „alles“ finanziell aufkommen zu müssen und „alles“ für die Wohnung zu zahlen, woraus zu schließen ist, dass sie und der Rechtsmittelwerber die anfallenden Wohn- und Lebenskosten nicht, wie in einer reinen Wohngemeinschaft üblich, teilen. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bislang lediglich Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von
  23. März 2016 bis
  24. April 2016 und nicht betreffend den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2015 vorlegte, sodass nicht nachvollzogen werden kann, für welche Ausgaben er tatsächlich im Zeitraum seit Antragstellung aufkommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof weiters eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH vom
  25. Dezember 1991, Zl. 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
  26. April 1998, Zl. 97/06/0225).In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof weiters eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH vom
  27. Dezember 1991, Zl. 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche , VwGH vom
  28. April 1998, Zl. 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
  29. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  30. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom
  31. Februar 1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
  32. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  33. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom
  34. Februar 1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen. Mangels entsprechender Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers war im Hinblick auf die eben dargelegte Judikatur des Höchstgerichts davon auszugehen, dass im Zeitraum seit Antragstellung keine getrennte Finanzierung der Lebenserhaltungskosten stattfand. Auffallend ist des Weiteren, dass sich auf dem Kontoauszug des Rechtsmittelwerbers im Monat April keine nachvollziehbaren Zahlungsausgänge betreffend Wohnungskosten, Kosten fürs Fernsehen und Telefonieren sowie Kosten für Gas und Strom finden. Es ist somit auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass diese Kosten von Frau J. S. getragen werden und daher eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Letztlich begründete der Beschwerdeführer seinen an das Bezirksgericht ... gerichteten Antrag vom
  35. Juli 2015 auf Enthebung von der Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt an D. S. und A. S. damit, dass er mit seinen Kindern und deren Mutter nach wie vor zusammenlebt und die Wohn- und sonstigen Lebenskosten zu gleichen Teilen getragen werden würden. Im gegenständlichen Fall steht somit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. nach wie vor eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Auf Grund dieses erwiesenen Vorliegens einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft war somit jedenfalls vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Rechtsmittelwerber und Frau J. S. auszugehen. Da auf Grund der festgestellten Umstände vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen war, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht hat, ehestmöglich aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Die vom Einschreiter beantragte Einvernahme des Herrn Tu. zum Beweis seiner Wohnungssuche konnte somit unterbleiben. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme und auf die Einvernahme der Zeugin J. S. im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 4Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 9Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 12Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 32Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

Paragraph 32, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

§ 32Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:

Paragraph 32, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1. ein Nachweis über die Identität; 2. ein Nachweis über das Einkommen.

§ 32Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Abs. 2 die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Absatz 2, die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten. Wie der oben zitierten Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, bilden volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Hingegen bilden volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft, wenn zwischen ihnen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht. Mangels Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft bildet der Rechtsmittelwerber jedenfalls keine Bedarfsgemeinschaft mit der im Antragsformular angeführten Frau T.. Da jedoch – wie oben dargelegt - feststeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bzw. gemeinsam mit ihren Kindern

§ 7Abs.

2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes.Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, bilden volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Hingegen bilden volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft, wenn zwischen ihnen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht. Mangels Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft bildet der Rechtsmittelwerber jedenfalls keine Bedarfsgemeinschaft mit der im Antragsformular angeführten Frau T.. Da jedoch – wie oben dargelegt - feststeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bzw. gemeinsam mit ihren Kindern

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Im Falle des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft normiert § 32 WMG, dass der Antrag von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam gestellt werden und von allen anspruchsberechtigten Personen unterfertigt sein muss. Weiters sind von allen anspruchsberechtigten Personen Unterlagen zur Identität und Einkommensnachweise dem Antrag anzuschließen. Diesbezügliche Mängel berechtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen.Im Falle des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft normiert Paragraph 32, WMG, dass der Antrag von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam gestellt werden und von allen anspruchsberechtigten Personen unterfertigt sein muss. Weiters sind von allen anspruchsberechtigten Personen Unterlagen zur Identität und Einkommensnachweise dem Antrag anzuschließen. Diesbezügliche Mängel berechtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde – wie sich insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – richtigerweise vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. aus. Es wäre der belangten Behörde daher im Hinblick auf die getrennt eingebrachten Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung oblegen, den Beschwerdeführer und Frau J. S. hinsichtlich einer gemeinsamen Antragstellung zu belehren und

§ 32WMG aufzufordern, eine diesbezügliche Antragsergänzung vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Behandlung von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft als jeweils eigene Antragsteller den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diametral entgegensteht, zumal dieses die Bedarfsgemeinschaft als eigenständiges prozessfähiges Gebilde im Verfahren nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht (vgl. § 7 ff. WMG). Es erscheint daher einerseits im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz als rechtlich unzulässig, (getrennt gestellte) Anträge von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft jeweils einem eigenen Abspruch zuzuführen. Denn

§ 7Abs.

1 2. Satz WMG kann der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Des Weiteren stellt es sich als rechtswidrig dar, die Leistungen der Mindestsicherung für ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft derart zu bemessen, dass ausgehend vom Richtsatz

§ 1Abs.

2 der WMG-VO (Mindeststandard für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz) lediglich das eigene Einkommen des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft in Abzug gebracht wird. Denn eine solche Vorgehensweise steht insbesondere in Widerspruch zu § 10 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welcher normiert, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt und dabei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Des Weiteren widerspricht die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnungsweise der Bestimmung des § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde – wie sich insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – richtigerweise vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J. S. aus. Es wäre der belangten Behörde daher im Hinblick auf die getrennt eingebrachten Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung oblegen, den Beschwerdeführer und Frau J. S. hinsichtlich einer gemeinsamen Antragstellung zu belehren und

Paragraph 32, WMG aufzufordern, eine diesbezügliche Antragsergänzung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Behandlung von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft als jeweils eigene Antragsteller den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diametral entgegensteht, zumal dieses die Bedarfsgemeinschaft als eigenständiges prozessfähiges Gebilde im Verfahren nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht vergleiche Paragraph 7, ff. WMG). Es erscheint daher einerseits im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz als rechtlich unzulässig, (getrennt gestellte) Anträge von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft jeweils einem eigenen Abspruch zuzuführen. Denn

Paragraph 7, Absatz eins, 2. Satz WMG kann der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Des Weiteren stellt es sich als rechtswidrig dar, die Leistungen der Mindestsicherung für ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft derart zu bemessen, dass ausgehend vom Richtsatz

Paragraph eins, Absatz 2, der WMG-VO (Mindeststandard für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz) lediglich das eigene Einkommen des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft in Abzug gebracht wird. Denn eine solche Vorgehensweise steht insbesondere in Widerspruch zu Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welcher normiert, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft erfolgt und dabei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Des Weiteren widerspricht die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnungsweise der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist. Da mit dem angefochtenen Bescheid rechtswidrigerweise nicht über den Anspruch der gegenständlichen – aus dem Beschwerdeführer und Frau J. S. bestehenden – Bedarfsgemeinschaft abgesprochen wurde, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über einen Anspruch des Beschwerdeführers absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr über den Anspruch der aus dem Beschwerdeführer und Frau J. S. bestehenden Bedarfsgemeinschaft abzusprechen ist und somit andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches dieser Bedarfsgemeinschaft nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde daher, den Beschwerdeführer (sowie die ebenfalls als alleinige Antragstellerin auftretende Frau J. S.) entsprechend anzuleiten und die beiden Mitglieder der vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zur gemeinsamen Antragstellung aufzufordern bzw. die Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wobei auf die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 WMG nachweislich hinzuweisen ist. Sodann sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers und der Frau J. S. zu ermitteln und der Anspruch der festgestellten Bedarfsgemeinschaft einer Überprüfung unter Heranziehung der Summe der Mindeststandards und Anrechnung des Haushaltseinkommens zuzuführen. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde daher, den Beschwerdeführer (sowie die ebenfalls als alleinige Antragstellerin auftretende Frau J. S.) entsprechend anzuleiten und die beiden Mitglieder der vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zur gemeinsamen Antragstellung aufzufordern bzw. die Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wobei auf die Rechtsfolge des Paragraph 32, Absatz 3, WMG nachweislich hinzuweisen ist. Sodann sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers und der Frau J. S. zu ermitteln und der Anspruch der festgestellten Bedarfsgemeinschaft einer Überprüfung unter Heranziehung der Summe der Mindeststandards und Anrechnung des Haushaltseinkommens zuzuführen. Bezüglich Frau T. ist abschließend anzumerken, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nur dann gegeben ist, wenn die Hilfe suchende Person ihren Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss (vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 WMG). Des Weiteren muss bei Drittstaatsangehörigen ein Gleichstellungstatbestand

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwirklicht sein, damit sie bezüglich Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt sind. Da Frau T. bislang nicht einmal in Österreich aufhältig war, kommt ihr jedenfalls kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.Bezüglich Frau T. ist abschließend anzumerken, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nur dann gegeben ist, wenn die Hilfe suchende Person ihren Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, WMG). Des Weiteren muss bei Drittstaatsangehörigen ein Gleichstellungstatbestand

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwirklicht sein, damit sie bezüglich Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt sind. Da Frau T. bislang nicht einmal in Österreich aufhältig war, kommt ihr jedenfalls kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.2338.2016

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