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{'item': ['VGW-002/042/5733/2015', 'VGW-002/042/6054/2016', 'VGW-002/042/10006/2015', 'VGW-002/V/042/10007/2015', 'VGW-002/042/13660/2015', 'VGW-002/V

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/5733/2015; VGW-002/042/6054/2016; VGW-002/042/10006/2015; VGW-002/V/042/10007/2015; VGW-002/042/13660/2015; VGW-002/V/042/13662/2015 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die 1. Beschwerde der C. s.r.o (protokolliert zu VGW-002/042/5733/2015), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.03.2015, Zl.: A2/17.093/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vier Glücksspielgeräte und zwei Geräte zur Geldeingabe und Gewinnauszahlung beschlagnahmt wurden, 1. Beschwerde der C. s.r.o (protokolliert zu VGW-002/042/5733/2015), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.03.2015, Zl.: A2/17.093 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vier Glücksspielgeräte und zwei Geräte zur Geldeingabe und Gewinnauszahlung beschlagnahmt wurden, 2. Beschwerde der C. s.r.o (protokolliert zu VGW-002/042/6054/2016), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 18.03.2016, GZ: A2/17093/2015, mit welchem gemäß § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG vier Glücksspielgeräte und zwei Geräte zur Geldeingabe und Gewinnauszahlung eingezogen wurden,2. Beschwerde der C. s.r.o (protokolliert zu VGW-002/042/6054/2016), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 18.03.2016, GZ: A2/17093/2015, mit welchem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG vier Glücksspielgeräte und zwei Geräte zur Geldeingabe und Gewinnauszahlung eingezogen wurden, 3. Beschwerden des Herrn T. M. (protokolliert zu VGW-002/042/10006/2015) und die Beschwerde der C. s.r.o (protokolliert zu VGW-002/V/042/10007/2015), beide vertreten durch Dr. R., gegen die Spruchpunkte 1) bis 4) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.07.2015, Zl.: VStV/915300252063/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,3. Beschwerden des Herrn T. M. (protokolliert zu VGW-002/042/10006/2015) und die Beschwerde der C. s.r.o (protokolliert zu VGW-002/V/042/10007/2015), beide vertreten durch Dr. R., gegen die Spruchpunkte 1) bis 4) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.07.2015, Zl.: VStV/915300252063/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 4. Beschwerden des Herrn K. H. (protokolliert zu VGW-002/042/13660/2015), und der der D. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/13662/2015), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 1) bis 4) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.07.2015, zur Zl. VStV/915300252045/2015, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG,4. Beschwerden des Herrn K. H. (protokolliert zu VGW-002/042/13660/2015), und der der D. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/13662/2015), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 1) bis 4) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.07.2015, zur Zl. VStV/915300252045/2015, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Recht e r k a n n t: 1) zu VGW-002/042/5733/2015: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.3.2015, Zl.: A2/17.093/2015, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.3.2015, Zl.: A2/17.093 aus 2015,, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 2) VGW-002/042/6054/2016: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom vom 18.03.2016, GZ: A2/17.093/2015, keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom vom 18.03.2016, GZ: A2/17.093 aus 2015,, keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 3) zu VGW-002/042/10006/2015 und VGW-002/V/042/10007/2015: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer C. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 15.1.2015 um 11.15 Uhr, in Wien, Ko.-gasse (Lokal „T.“) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG)der Marke/Type„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer C. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 15.1.2015 um 11.15 Uhr, in Wien, Ko.-gasse (Lokal „T.“) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG)der Marke/Type 1) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 1) 2) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 3) 3) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 4) 4) J. Produktionsnummer ... (FA Nr. 6) betrieben hat. Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG noch nach dem Wr. VeranstaltungsG. Der Ein- und Auszahlungsterminal Seriennummer ... (FA Nr. 2) und der Ein- und Auszahlungsterminal Seriennummer ... (FA Nr. 5) standen mit diesen Geräten in einem untrennbaren funktionalen Zusammenhang. Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen. Die C. s.r.o. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die C. s.r.o. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 dritter Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 4) zu VGW-002/042/13660/2015 und VGW-002/V/042/13662/2015: „I. Gemäß § 50 VwGVG werden die gegen die Spruchpunkte 1) bis 4) erhobenen Beschwerden abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch zu diesen Punkten wie folgt zu lauten hat:„I. Gemäß Paragraph 50, VwGVG werden die gegen die Spruchpunkte 1) bis 4) erhobenen Beschwerden abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch zu diesen Punkten wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als Geschäftsführer der D. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 15.1.2015 um 11.15 Uhr, in Wien , Ko.-gasse (Lokal „T.“) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem diese Gesellschaft es zugelassen hat, dass in diesen Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) „Sie haben als Geschäftsführer der D. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 15.1.2015 um 11.15 Uhr, in Wien , Ko.-gasse (Lokal „T.“) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem diese Gesellschaft es zugelassen hat, dass in diesen Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) 1) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 1) 2) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 3) 3) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 4) 4) J. Produktionsnummer ... (FA Nr. 6) betrieben worden sind. Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG noch nach dem Wr. VeranstaltungsG. Der Ein- und Auszahlungsterminal Seriennummer ... (FA Nr. 2) und der Ein- und Auszahlungsterminal Seriennummer ... (FA Nr. 5) standen mit diesen Geräten in einem untrennbaren funktionalen Zusammenhang. Diese Geräte waren von der C. s.r.o. aufgestellt und betrieben worden. An diesen Geräten wurde in diesem Zeitraum Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht. Für die mit diesen Geräten getätigten Ausspielungen bestand keine Genehmigung nach dem GlücksspielG oder dem Wr. VeranstaltungsG. Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen. Die D. Ges.m.b.H. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die D. Ges.m.b.H. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Als Übertretungsnorm ist § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 dritter Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 3.200,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 3.200,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ B) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die 1) Beschwerden des Herrn T. M. (protokolliert zu VGW-002/042/10006/2015) und die Beschwerde der C. s.r.o (protokolliert zu VGW-002/V/042/10007/2015), beide vertreten durch Dr. R., gegen die Spruchpunkte 5 und 6) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.07.2015, Zl.: VStV/915300252063/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,1) Beschwerden des Herrn T. M. (protokolliert zu VGW-002/042/10006/2015) und die Beschwerde der C. s.r.o (protokolliert zu VGW-002/V/042/10007/2015), beide vertreten durch Dr. R., gegen die Spruchpunkte 5 und 6) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.07.2015, Zl.: VStV/915300252063/2015, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 2) Beschwerden des Herrn K. H. (protokolliert zu VGW-002/042/13660/2015), und der der D. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/13662/2015), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 5) und 6) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.07.2015, zur Zl. VStV/915300252045/2015, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG,2) Beschwerden des Herrn K. H. (protokolliert zu VGW-002/042/13660/2015), und der der D. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/13662/2015), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 5) und 6) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 14.07.2015, zur Zl. VStV/915300252045/2015, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, den B E S C H L U S S gefasst: 1) zu VGW-002/042/10006/2015 und VGW-002/V/042/10007/2015: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der gegen die Spruchpunkte 5) und 6) gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der gegen die Spruchpunkte 5) und 6) gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt wird. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 4) zu VGW-002/042/13660/2015 und VGW-002/V/042/13662/2015: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der gegen die Spruchpunkte 5) und 6) gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der gegen die Spruchpunkte 5) und 6) gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt wird. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegen Herrn H. K. gerichteten Straferkenntnisses der LPD Wien – Landeskriminalamt Wien Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 14.7.2015 zur Zl. VStV/915300252045/2015, (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/13660/2015 und VGW-002/V/042/13662/2015) lauten wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 15.01.2015 um 11.15 Uhr, in Wien, Ko.-gasse Lokal "T.", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Gerät FA Nr. 1, FA Nr. 3, FA Nr. 4, FA Nr. 6) und Eingriffsgegenstände (Geräte FA Nr. 2 und FA Nr. 5, Ein- und Auszahlungsterminal) der Marke/Type; „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 15.01.2015 um 11.15 Uhr, in Wien, Ko.-gasse Lokal "T.", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Gerät FA Nr. 1, FA Nr. 3, FA Nr. 4, FA Nr. 6) und Eingriffsgegenstände (Geräte FA Nr. 2 und FA Nr. 5, Ein- und Auszahlungsterminal) der Marke/Type; 1) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 1) 2) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 3) 3) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 4) 4) J. Produktionsnummer ... (FA Nr. 6) 5) Ein- und Auszahlungsterminal Seriennummer ... (FA Nr. 2) 6) Ein- und Auszahlungsterminal Seriennummer ... (FA Nr. 5), betrieben, welche von der Firma C. s.r.o aufgestellt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 15.01.2015 im Zeitraum von 11.10 Uhr bis 11.20 Uhr durch Probespiele festgestellt werden konnte, dass an den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma D. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Firma D. GmbH haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.v.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBI Nr. 76/2011, iVm. § 9 Abs. 1 VStG. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) i.v.m. Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. BGBI Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 4.000,00 44 Stunde(
  4. n)XXX römisch 30 § Paragraph 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG) 2) €4.000,00 44 Stunde(
  5. n)XXX römisch 30 § Paragraph 52 Abs. 1 Z 44 Stunde(
  6. n)XXX römisch 30 Glücksspielgesetz (GSpG) €4.000,00 § Paragraph 52 Abs. 1 Z Glücksspielgesetz (GSpG) 4) €4.000,00 44 Stunde(
  7. n)XXX römisch 30 § Paragraph 52 Abs. 1 Z 1 5) € 4.000,00 44 Stunde(
  8. n)XXX römisch 30 Glücksspielgesetz (GSpG) § Paragraph 52 Abs. 1 Z 1 6) € 4.000,00 44 Stunde(
  9. n)XXX römisch 30 Glücksspielgesetz (GSpG) § Paragraph 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 400,00 2) € 400,00 3) € 400,00 4) € 400,00 5) € 400,00 6) € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 26.400,00 Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt Wien ... vom 15.01.2015, sowie der Angaben von Frau Do. Al. (Angestellte im Lokal "T.) und Frau S. Je. (ebenfalls Angestellte im Lokal "T.") in den Niederschriften vom 15.01.2015, als erwiesen anzusehen. Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauf festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauf festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war beim Testspiel .Sizzlinq Hot ", ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 100,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 11,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 11.000,00. Am Gerät 2 (FA Nr. 3) war beim Testspiel "Sizzling Hot ", ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 100,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 11,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 11.000,00. Am Gerät 3 (FA Nr. 4) war beim Testspiel "Fort Konx ". ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 50,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 11,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 5.500,00. Am Gerät 4 (FA Nr. 6) war beim Testspiel "Scattered Stars ". ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 50,00. Es war ein Maximaleinsatz von € 11,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 5.500,00. Das Gerät 5 (FA Nr. 2), Ein- und Auszahlungsterminal ermöglicht lediglich die Ein- und Auszahlungen der Einsätze bzw. der Gewinne. Das Gerät 6 (FA Nr. 5), Ein- und Auszahlungsterminal ermöglicht lediglich die Ein- und Auszahlungen der Einsätze bzw der Gewinne. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 29.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Die Firma D. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers ausüben hat zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 01.12.2014 bis 15.01.2015 am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten unternehmerisch zugänglich gemacht. Die Firma hat durch die Glücksspiele fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) erzielt. Frau S. Je. hat in der Niederschrift vom 15.01.2015 angegeben, dass Sie Angestellte der Firma D. GmbH ist und im gegenständlichen Wettlokal "T." arbeitet, wo Sie der handelsrechtliche Geschäftsführer sind und als "Chef' des Lokales bezeichnet wurden. Sie sind im Lokal für die Auszahlung der Gewinne an Spieler zuständig. Sie weisen die Angestellten des Lokals an, dass sie den ausbezahlten Gewinn am Gerät abbuchen und das Gerät wieder auf "Null" stellen. Außerdem entleeren Sie auch in regelmäßigen Abständen die Geldläden der Glücksspielgeräte. Die Firma D. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers ausüben hat zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 01.12.2014 bis 15.01.2015 am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten unternehmerisch zugänglich gemacht. Die Firma hat durch die Glücksspiele fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) erzielt. Frau S. Je. hat in der Niederschrift vom 15.01.2015 angegeben, dass Sie Angestellte der Firma D. GmbH ist und im gegenständlichen Wettlokal "T." arbeitet, wo Sie der handelsrechtliche Geschäftsführer sind und als "Chef' des Lokales bezeichnet wurden. Sie sind im Lokal für die Auszahlung der Gewinne an Spieler zuständig. Sie weisen die Angestellten des Lokals an, dass sie den ausbezahlten Gewinn am Gerät abbuchen und das Gerät wieder auf "Null" stellen. Außerdem entleeren Sie auch in regelmäßigen Abständen die Geldläden der Glücksspielgeräte. Sie haben daher als des handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D. GmbH zu verantworten, dass durch die Firma C. s.r.o, welche im Lokal eine Stellfläche von der Firma D. GmbH gemietet hat, in der Zeit von 01.12.2014 bis 15.01.2015 Uhr am angeführten Standort die Aufstellung und der Betrieb der Glücksspielgeräte erfolgte, mit denen verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglicht wurden, an dem die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen Für den vermieteten Stellplatz im Lokal bezieht dir Firma D. GmbH auch ein monatliches Mietentgelt. Die Firma D. GmbH hat die Geräte mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen und ist deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Firma D. GmbH mit Wissen der Firma C. s.r.o, als Aufsteller stets dafür gesorgt hat, dass das gegenständliche Glücksspielgeräte täglich eingeschaltet wurden und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen und den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden. Den Spielern wurde über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt und diese ausgefolgten Gewinnbeträge wurden in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht. Sie haben daher als des handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D. GmbH zu verantworten, dass durch die Firma C. s.r.o, welche im Lokal eine Stellfläche von der Firma D. GmbH gemietet hat, in der Zeit von 01.12.2014 bis 15.01.2015 Uhr am angeführten Standort die Aufstellung und der Betrieb der Glücksspielgeräte erfolgte, mit denen verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglicht wurden, an dem die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen Für den vermieteten Stellplatz im Lokal bezieht dir Firma D. GmbH auch ein monatliches Mietentgelt. Die Firma D. GmbH hat die Geräte mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erziehen und ist deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Firma D. GmbH mit Wissen der Firma C. s.r.o, als Aufsteller stets dafür gesorgt hat, dass das gegenständliche Glücksspielgeräte täglich eingeschaltet wurden und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen und den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden. Den Spielern wurde über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt und diese ausgefolgten Gewinnbeträge wurden in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, Ko.-gasse Lokal "T." statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, Ko.-gasse Lokal "T." statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG. „Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG. „ In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die D. Ges.m.b.H. nicht die Lokalinhaberin des gegenständlichen Lokals gewesen sei. Vielmehr war das gegenständliche Lokal an die C. s.r.o. vermietet gewesen. Diese habe das Lokal und die Geräte selbständig betrieben. Diese sei auch Inhaberin und Eigentümerin der gegenständlichen Geräte gewesen. Auch seien die Geräte nicht täglich von Mitarbeitern des D. Ges.m.b.H. ein- und ausgeschaltet worden. Auch seien die Spielgewinne der Spieler nicht von Mitarbeitern der D. Ges.m.b.H. ausbezahlt worden. Auf den Geräten „Cashcenter „ seien keine Ausspielungen veranstaltet worden, zumal es sich bei diesen Geräten um reine Geldautomaten handle. Im Übrigen wurde umfassend dargelegt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die gegenständlichen Bestimmungen des GSpG gegen die Vorgaben der EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen, und daher infolge des Anwendungsvorrangs der EU-Dienstleistungsfreiheit von den nationalen Vollzugsorganen nicht angewendet werden dürfen. Der Spruch des gegen Herrn T. M. gerichteten Straferkenntnisses der LPD Wien – Landeskriminalamt Wien Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 14.7.2015 zur Zl. VStV/915300252045/2015 (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/10006/2015 und VGW-002/V/042/10007/2015) lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.12.2014 bis 15.01.2015 um 11.15 Uhr, in Wien , Ko.-gasse Lokal „T.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma C. s.r.o., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Geräte FA Nr. 1, FA Nr. 3, FA Nr. 4, FA Nr. 6), Eingriffsgegenstände (Geräte FA Nr. 2 und FA Nr. 5 Ein- und Auszahlungsterminal) der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 01.12.2014 bis 15.01.2015 um 11.15 Uhr, in Wien , Ko.-gasse Lokal „T.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma C. s.r.o., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte (Geräte FA Nr. 1, FA Nr. 3, FA Nr. 4, FA Nr. 6), Eingriffsgegenstände (Geräte FA Nr. 2 und FA Nr. 5 Ein- und Auszahlungsterminal) der Marke/Type; 1) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 1) 2) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 3) 3) A. Produktionsnummer ... (FA Nr. 4) 4) J. Produktionsnummer ... (FA Nr. 6) 5) Ein- und Auszahlungsterminal Seriennummer ... (FA Nr. 2) 6) Ein- und Auszahlungsterminal Seriennummer ... (FA Nr. 5), betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei dies durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 15.01.2015 im Zeitraum von 11.10 Uhr bis 11.20 Uhr durch ein Probespiel im festgestellt wurde. Mit den Glücksspielgeräten (Geräte FA Nr. 1, FA Nr. 3, FA Nr. 4, FA Nr. 6) konnten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die C. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die C. s.r.o. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  10. en)verletzt: § 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  11. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  12. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 5.000,00 165 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 5.000,00 165 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 5.000,00 165 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 5.000,00 165 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 5.000,00 165 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)3) € 5.000,00 165 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) € 5.000,00 165 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)4) € 5.000,00 165 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5) € 5.000,00 165 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)5) € 5.000,00 165 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6) € 5.000,00 165 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)6) € 5.000,00 165 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) €500,00 2) €500,00 3) €500,00 4) €500,00 5) €500,00 6) € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 33.000,00“ In den gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim beschlagnahmten Cashcenter um keinen Glücksspielapparat handle. Im Übrigen wurde umfassend dargelegt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die gegenständlichen Bestimmungen des GSpG gegen die Vorgaben der EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen, und daher infolge des Anwendungsvorrangs der EU-Dienstleistungsfreiheit von den nationalen Vollzugsorganen nicht angewendet werden dürfen. Der Spruch des Beschlagnahmebescheids der LPD Wien – Landeskriminalamt Wien Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 10.3.2015 zur Zl. A2/17.093/2015 (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5733/2015) lautet wie folgt:Der Spruch des Beschlagnahmebescheids der LPD Wien – Landeskriminalamt Wien Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 10.3.2015 zur Zl. A2/17.093 aus 2015, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5733/2015) lautet wie folgt: „Hinsichtlich der am 15.01.2015 um 11.40 Uhr in Wien, Ko.-gasse, in dem von der Fa. C. s.r.o. betriebenen Wettlokal „T.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände (4 Glücksspielgeräte sowie 2 Geräte zur Geldeingabe und Gewinnauszahlung):„Hinsichtlich der am 15.01.2015 um 11.40 Uhr in Wien, Ko.-gasse, in dem von der Fa. C. s.r.o. betriebenen Wettlokal „T.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände (4 Glücksspielgeräte sowie 2 Geräte zur Geldeingabe und Gewinnauszahlung): 1. Marke/Typ: A., Seriennummer: ... Produktnr. 2. Marke/Typ: Ein-/Auszahlungsterminal, ..., Seriennummer: ... 3. Marke/Typ: A., Seriennummer: ... Produktnr. 4. Marke/Typ: A., Seriennummer: ... Produktnr. 5. Marke/Typ: Ein-/Auszahlungsterminal, ..., Seriennummer: ... 6. Marke/Typ: J., Seriennummer: ... Produktnr. Wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonpol des Bundes eingegriffen (zumindest von 01.12.2014 bis 15.01.2015) und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen wurde.Wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonpol des Bundes eingegriffen (zumindest von 01.12.2014 bis 15.01.2015) und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen wurde. (…)“ In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, als in den zu VGW-002/042/13660/2015 und VGW-002/V/042/13662/2015 protokollierten Beschwerden. Der Spruch des Einziehungsbescheids der LPD Wien – Landeskriminalamt Wien Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 18.3.2016 zur Zl. A2/17.093/2015 (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/6054/2016) lautet wie folgt:Der Spruch des Einziehungsbescheids der LPD Wien – Landeskriminalamt Wien Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 18.3.2016 zur Zl. A2/17.093 aus 2015, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/6054/2016) lautet wie folgt: „Die am 15.01.2015 um 11.40 Uhr in Wien, Ko.-gasse, in dem von der Fa. C. s.r.o. betriebenen Wettlokal „T.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände (4 Glücksspielgeräte sowie 2 Geräte zur Geldeingabe und Gewinnauszahlung):„Die am 15.01.2015 um 11.40 Uhr in Wien, Ko.-gasse, in dem von der Fa. C. s.r.o. betriebenen Wettlokal „T.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände (4 Glücksspielgeräte sowie 2 Geräte zur Geldeingabe und Gewinnauszahlung): 1. Marke/Typ: A., Seriennummer: ... Produktnr. 2. Marke/Typ: Ein-/Auszahlungsterminal, ..., Seriennummer: ... 3. Marke/Typ: A., Seriennummer: ... Produktnr. 4. Marke/Typ: A., Seriennummer: ... Produktnr. 5. Marke/Typ: Ein-/Auszahlungsterminal, ..., Seriennummer: ... 6. Marke/Typ: J., Seriennummer: ... Produktnr. werden zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG eingezogen, da der Verstoß gegen das GSpG nicht geringfügig war.werden zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen, da der Verstoß gegen das GSpG nicht geringfügig war. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, als in den zu VGW-002/042/13660/2015 und VGW-002/V/042/13662/2015 protokollierten Beschwerden. Aus dem im Hinblick auf die aufgrund der gegenständlichen Kontrolle erlassenen Bescheide eingebrachten Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Behördenakt ist ersichtlich, dass am 15.1.2015 ab 11.15 Uhr durch Organe der Finanzpolizei im in Wien, Ko.-gasse situierten Lokal „T.“, dessen Betreiber laut Annahme der Finanzpolizei die D. Ges.m.b.H. war (ist), eine Kontrolle durchgeführt wurde. Aus der Anzeige geht hervor, dass anlässlich dieser Kontrolle im Lokal sechs elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden wurden, mit welchen bei Zugrundelegung der Erhebungen der Finanzpolizei jedenfalls in der Zeit vom 1.12.2014 bis zum 15.1.2016 verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden waren.Aus dem im Hinblick auf die aufgrund der gegenständlichen Kontrolle erlassenen Bescheide eingebrachten Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Behördenakt ist ersichtlich, dass am 15.1.2015 ab 11.15 Uhr durch Organe der Finanzpolizei im in Wien, Ko.-gasse situierten Lokal „T.“, dessen Betreiber laut Annahme der Finanzpolizei die D. Ges.m.b.H. war (ist), eine Kontrolle durchgeführt wurde. Aus der Anzeige geht hervor, dass anlässlich dieser Kontrolle im Lokal sechs elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden wurden, mit welchen bei Zugrundelegung der Erhebungen der Finanzpolizei jedenfalls in der Zeit vom 1.12.2014 bis zum 15.1.2016 verbotene Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden waren. Die beschlagnahmten elektronischen Glücksspielgeräte wurden bei Zugrundelegung der Angaben in der Anzeige betriebsbereit vorgefunden. Diese 6 Glücksspielgeräte setzten sich aus 4 Glücksspielapparaten und zwei Ein- und Auszahlungsterminals zusammen. Diese zwei Ein- bzw. Auszahlungsterminals ermöglichten, dass mit den Glücksspielapparaten auch mit Bargeld gespielt werden konnte. Bei den mit den Finanzamtsnummern 1) und 3) versehenen gegenständlichen Glücksspielapparaten konnte anlässlich der von den Kontrollorganen durchgeführten Testspiele nach Eingabe von Geld und der Auswahl eines Einsatzbetrages durch eine simple Betätigung der Starttaste das bei jedem Gerät jeweils gespielte Testspiel, nämlich das virtuelle Walzenspiel mit der Bezeichnung „Sizzling fruits“, zur Durchführung aufgerufen werden, und wurde nach weiterer Betätigung der Starttaste dieses virtuelle Walzenspiel tatsächlich ausgelöst. Seitens des Spielveranstalters wurden zudem auf dem jeweiligen Bildschirmdisplay für den Fall einer Ausspielung Gewinne in Aussicht gestellt. Nach den Ermittlungen der Kontrollorgane habe bei diesem Spiel der Mindesteinsatz EUR 0,1 und der bei diesem Einsatz in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 100,-- betragen. Der mögliche Höchsteinsatz habe EUR 11,-- betragen; wobei für den Fall eines Einsatzes in dieser Höhe ein maximaler Gewinn von EUR 11.000,-- ausgelobt wurde. Bei dem mit der Finanzamtsnummer 4) versehenen gegenständlichen Glücksspielapparat konnte anlässlich der von den Kontrollorganen durchgeführten Testspiele nach Eingabe von Geld und der Auswahl eines Einsatzbetrages durch eine simple Betätigung der Starttaste das bei diesem Gerät jeweils gespielte Testspiel, nämlich das virtuelle Walzenspiel mit der Bezeichnung „Fort Knox“, zur Durchführung aufgerufen werden, und wurde nach weiterer Betätigung der Starttaste dieses virtuelle Walzenspiel tatsächlich ausgelöst. Seitens des Spielveranstalters wurden zudem auf dem jeweiligen Bildschirmdisplay für den Fall einer Ausspielung Gewinne in Aussicht gestellt. Nach den Ermittlungen der Kontrollorgane habe bei diesem Spiel der Mindesteinsatz EUR 0,1 und der bei diesem Einsatz in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 50,-- betragen. Der mögliche Höchsteinsatz habe EUR 11,-- betragen; wobei für den Fall eines Einsatzes in dieser Höhe ein maximaler Gewinn von EUR 5.500,-- ausgelobt wurde. Bei dem mit der Finanzamtsnummer 6) versehenen gegenständlichen Glücksspielapparat konnte anlässlich der von den Kontrollorganen durchgeführten Testspiele nach Eingabe von Geld und der Auswahl eines Einsatzbetrages durch eine simple Betätigung der Starttaste das bei diesem Gerät das jeweils gespielte Testspiel, nämlich das virtuelle Walzenspiel mit der Bezeichnung „Scattered Stars“, zur Durchführung aufgerufen werden, und wurde nach weiterer Betätigung der Starttaste dieses virtuelle Walzenspiel tatsächlich ausgelöst. Seitens des Spielveranstalters wurden zudem auf dem jeweiligen Bildschirmdisplay für den Fall einer Ausspielung Gewinne in Aussicht gestellt. Nach den Ermittlungen der Kontrollorgane habe bei diesem Spiel der Mindesteinsatz EUR 0,1 und der bei diesem Einsatz in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 50,-- betragen. Der mögliche Höchsteinsatz habe EUR 11,-- betragen; wobei für den Fall eines Einsatzes in dieser Höhe ein maximaler Gewinn von EUR 5.500,-- ausgelobt wurde. Die mit diesen Glücksspielgeräten ermöglichten Spiele waren nach Wertung der Finanzpolizei Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 GSPG einzustufen, zumal den Spielern bei Ausspielung dieser Spiele keinerlei Möglichkeiten geboten worden sei, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen. Vielmehr habe die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abgehangen. Die Spieler haben nämlich lediglich den Einsatz und den dazugehörenden Gewinn auswählen können. Die mit diesen Glücksspielgeräten ermöglichten Spiele waren nach Wertung der Finanzpolizei Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSPG einzustufen, zumal den Spielern bei Ausspielung dieser Spiele keinerlei Möglichkeiten geboten worden sei, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen. Vielmehr habe die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abgehangen. Die Spieler haben nämlich lediglich den Einsatz und den dazugehörenden Gewinn auswählen können. Anlässlich dieser Kontrolle wurde die Lokalmitarbeiterin Frau Je. S. einvernommen. Diese gab zu Protokoll wie folgt: „Ich bin Angestellte der Fa. D. GmbH und arbeite im Wettlokal T. an o.g. Adresse. Konfrontiert mit der Tatsache, dass das erste Glücksspielgerät gleich beim Eingang von den Organen der Finanzpolizei abgedreht vorgefunden wurde, gebe ich folgendes zu Protokoll: Gestern am 14.01.2015 hat mein Kollege Hr. Ma. B. das Glücksspielgerät mittels Knopf, welcher sich auf der Rückseite des Glücksspielgerät befindet, abgedreht. Dies hat er getan, weil auf diesem Gerät ein Kunde sich seinen Gewinn auszahlen wollte, dies aber nicht funktioniert hat. Der Kunde hat das Guthaben vom Glückspielgerät auf die Auszahlungsstation gebucht und wollte von da aus auszahlen. Diese Auszahlungsstation vermeldete aber einen Fehler und die Auszahlung konnte dadurch nicht stattfinden. Auf das hinauf kam der Kunde zu uns in das Wettlokal und schilderte uns das Problem. Mein Kollege B. kontaktierte darauf hin unseren Chef Hr. K. H.. Hr. K. wies uns an, das Guthaben wieder zurück auf das Glücksspielgerät zu buchen, danach dieses mittels Schalter am Gerät zu deaktivieren und dem Kunden aus unserer Kassa den Gewinn auszubezahlen. Das machten wir dann auch, konkret hat ihm B. das Geld ausbezahlt. In welcher Höhe ist mir nicht bekannt. Das Gerät wurde deswegen deaktiviert, dass später kein anderer Kunde mit diesem Guthaben spielen kann. Weitere Anweisungen erhielten wir aber nicht. Befragt zu dem Hr. T. M. gebe ich zu Protokoll: Ich habe Hr. M. vor ca. 3 Wochen einmal gesehen. Er war in Begleitung meines Chefs Hr. K. um glaublich im Nebenraum die Glücksspielgeräte zu entleeren. Ich sah Hr. M. mit einer Geldtasche das Lokal verlassen. Ob er erneut hier war, ist mir nicht bekannt, auf jeden Fall geschah es nicht in meiner Schicht.“ Weiters wurde im Lokal Frau Al. Do. angetroffen. Diese gab zeugenschaftliche einvernommen wie folgt zu Protokoll: „Ich bin Angestellte der Fa. D. GmbH. Ich habe die Filialleitung inne. Die Haupteingangstür wird entweder von mir oder meinen Kolleginnen aufgesperrt. Außer mir arbeiten 3 weitere Personen hier. Erst durch das öffnen der Haupteingangstüre, können die Gäste erst den Zusatzraum mit den Glücksspielgeräten betreten. Im Keller befindet sich ein Sicherungskasten, wo wir die Stromversorgung für das gesamte Lokal aktivieren. Auf diesem Sicherungskasten befindet sich der Hauptschalter. Es wird nur dieser von uns aktiviert. Damit wird auch der Nebenraum mit den Glücksspielgeräten ebenfalls aktiviert und die Geräte fahren selbstständig hoch. Wir müssen sonst nichts mehr in diesem Raum machen. Wenn ein Gerät nicht richtig hochfährt, dann befindet sich auf der Rückseite je 3er~Einheit (2 Geräte und eine Ein/Auszahleinheit) ein Stromverteiler. Mittels Kippschalter kann die Stromversorgung aktiviert/deaktiviert werden, um neu hochfahren zu können. Am Abend um Uhr 23:00, wenn wir schließen, deaktivieren wir wieder mit dem Hauptschalter den gesamten Strom für das Lokal und somit auch für den Nebenraum mit den Glücksspielgeräten. Wir vom Lokal T. sind für die Betreuung der Geräte nicht zuständig und machen diese auch nicht. Ob die Geräte am Internet angeschlossen sind, weiß ich nicht. Der besagte Nebenraum ist seit 01.12.2014 untervermietet an die C. s.r.o.. Der Geschäftsführer heißt Hr. T. M. (siehe Foto Mietvertrag). Vor dem 01.12.2014 stand der Raum leer und gehörte zum Wettlokal. Von meinem Vorgesetzten Hr. K. H., habe ich den vorgelegten Untermietvertrag bekommen. Weiters gab er mir die Information, dass es reicht, wenn wir den Strom ein bzw. ausschalten. Weitere Anweisungen haben wir nicht bekommen. Wir haben keinerlei Schlüssel für die Glücksspielgeräte aufliegen. Ich persönlich habe noch niemanden von der Fa. C. s.r.o. kommen sehen. Lediglich meine Kollegin Fr. S. Je. hat einen Herrn der Fa. C. s.r.o. gesehen. Außer diesen einen Besuch gab es keine uns bekannten Besuche. Ob die Verantwortlichen der Fa. C. s.r.o. außerhalb der Öffnungszeiten Zutritt zu diesem Nebenraum haben, weiß ich nicht. Im Nebenraum ist eine Kamera installiert. Diesen Raum sehe ich aber nicht auf meinem Überwachungsbildschirm. Wer die Handhabe über diese Kamera hat weiß ich nicht. Ob die Geräte gegen Diebstahl oder Vandalismus gesichert sind ist mir nicht bekannt. Konkret angesprochen auf eine möglich installierte Pfeffersprayanlage, kann ich nur sagen, dass ich das ebenfalls nicht weiß.“ Weiters führte die Finanzpolizei in ihrer Anzeige aus, dass bei virtuellen Walzenspielen wie auf den in Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten regelmäßig durch eine simple Betätigung der Starttaste ein Spiel zur Durchführung aufgerufen werden könne. Nach einer weiteren Betätigung der Starttaste werde sodann dieses virtuelle Walzenspiel tatsächlich ausgelöst. Seitens des Spielveranstalters einer solchen Ausspielung werden stets zudem regelmäßig für den Fall einer Ausspielung Gewinne in Aussicht gestellt. Daher seien auch die mit den gegenständlich beschlagnahmten Glücksspielgeräten ermöglichten Glücksspiele nach Wertung der Finanzpolizei als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 GSPG einzustufen, zumal den Spielern bei Ausspielung eines virtuellen Walzenspiels keinerlei Möglichkeiten geboten wird, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen. Vielmehr hänge bei der Ausspielung solch eines virtuellen Walzenspiels das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall ab. Die Spieler können bei solch einer Ausspielung nämlich lediglich den Einsatz und den dazugehörenden Gewinn auswählen. Weiters führte die Finanzpolizei in ihrer Anzeige aus, dass bei virtuellen Walzenspielen wie auf den in Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten regelmäßig durch eine simple Betätigung der Starttaste ein Spiel zur Durchführung aufgerufen werden könne. Nach einer weiteren Betätigung der Starttaste werde sodann dieses virtuelle Walzenspiel tatsächlich ausgelöst. Seitens des Spielveranstalters einer solchen Ausspielung werden stets zudem regelmäßig für den Fall einer Ausspielung Gewinne in Aussicht gestellt. Daher seien auch die mit den gegenständlich beschlagnahmten Glücksspielgeräten ermöglichten Glücksspiele nach Wertung der Finanzpolizei als Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSPG einzustufen, zumal den Spielern bei Ausspielung eines virtuellen Walzenspiels keinerlei Möglichkeiten geboten wird, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen. Vielmehr hänge bei der Ausspielung solch eines virtuellen Walzenspiels das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall ab. Die Spieler können bei solch einer Ausspielung nämlich lediglich den Einsatz und den dazugehörenden Gewinn auswählen. Der Anzeige wurde u.a. auch ein am 15.1.2015 erstellter Aktenvermerk beigeschlossen. In diesem wird u.a. ausgeführt wie folgt: „Während der am 15.01.2014 im Wettlokal T. der Firma D. GmbH, Ko.-gasse in Wien durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern FA-KNr. 1+3 sowie FA- KNr.4+ 6 versehenen Geräten jeweils ein Testspiel durchgeführt werden konnte, bei dem für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf' zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspie! ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Bei den Geräten mit den FA-Knr: 2+5 handelt es sich um Ein-, Auszahlungsterminals. Mit Hilfe dieser Terminals wurden Geldbeträge auf die jeweiligen Walzengeräte aufgebucht. FA-KNr: 2 für die FA-KN:. 1+3, FA-KNr: 5 für FA-KNr: 4+6. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde an allen Geräten, niederschriftlich festgehaltene Aussagen des Personals, Frau S. Je. und Frau Do. Al. bestätigt. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Gemäß den Aussagen von Fr. Je. S. und Frau Al. Do. in der zur Auskunft verpflichteten Person, konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichen, zumindest seit 01.12.2014 im Lokal betrieben werden.Gemäß den Aussagen von Fr. Je. S. und Frau Al. Do. in der zur Auskunft verpflichteten Person, konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglichen, zumindest seit 01.12.2014 im Lokal betrieben werden. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999). Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten, im Animationslauf am Bildschirm geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gerechtfertigt.Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten, im Animationslauf am Bildschirm geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gerechtfertigt. Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen wurde weder behauptet, noch vorgewiesen. Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gern § 52 Abs 1 Z 1 GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte und ein Verfügungsverbot ausgesprochen.Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gern Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Im Zuge der Kontrolle konnten die Geldladen der Eingriffsgegenstände nicht geöffnet werden. Es wurde beim Gerät mit der FA-KNr. 2 ein Betrag in der Höhe von 560,— Euro durch Auszahlung entnommen und beschlagnahmt. Auf die Bestimmungen des § 55 Abs 3 GSpG wird hingewiesen.Im Zuge der Kontrolle konnten die Geldladen der Eingriffsgegenstände nicht geöffnet werden. Es wurde beim Gerät mit der FA-KNr. 2 ein Betrag in der Höhe von 560,— Euro durch Auszahlung entnommen und beschlagnahmt. Auf die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 3, GSpG wird hingewiesen. Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte/ des Inhabers/des Veranstalters: Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt ..., gem § 9a Abs 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 201.0 - DV hat auf Grund der Auskunft von Frau S. Je. und Do. Al.Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt ..., gem Paragraph 9 a, Absatz 3 und 4 AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 201.0 - DV hat auf Grund der Auskunft von Frau S. Je. und Do. Al. Firma D. GmbH an der Adresse L.-straße in Re. als Inhaber der Eingriffsgegenstände Firma C. s.r.o an der Adresse P., Br. als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen vorläufig ermittelt. Der Eigentümer konnte vorläufig nicht ermittelt werden.- Die Abgabenbehörde als Amtspartei regt daher an, dass von Seiten der Behörde die Identität der Eigentümerschaft, des Inhabers und des Veranstalters ermittelt und durch eine Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. durch eine Einvernahme verifiziert wird.“ Weiters wurde mit der Anzeige ein zwischen der C. s.r.o. und der D. Ges.m.b.H. abgeschlossener Untermietvertrag im Hinblick auf den gegenständlichen Nebenraum des Lokals vom 1.12.2014 vorgelegt. Als Vertragsgegenstand wird in diesem Vertrag angeführt wie folgt: „1.1. C. s.r.o. ist ein Veranstalter, der Internetterminals an verschiedenen Standorten betreibt. 1.2. Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung einer Stellfläche durch den Vertragspartner zwecks Aufstellung von Terminals. 1.3. Gegenstand dieser Vereinbarung ist eine Fläche von 15 m2, am Standort in Ko.-gasse, Wien zur Aufstellung von Terminals.“ Weiters wurde im Vertragspunkt 5.1. vereinbart, dass die Benutzung des Aufstellungsorts ausschließlich zur Aufstellung von Internetterminals erfolge. In diesem Vertrag wurde zudem vereinbart, dass die D. Ges.m.b.H. als Entgelt für ihre Duldung monatlich einen näher bestimmten fixen Geldbetrag von der C. s.r.o. erhält. Im erstinstanzlichen Akt erliegt zudem eine Kopie der mit 14.1.2015 datieren Anzeige der O. Ges.m.b.H. an die Landespolizeidirektion Wien, in welcher der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, dass im gegenständlichen Lokal am 13.1.2015 wahrgenommen worden sei, dass in diesem mehrere Glücksspielgeräte, mit welchen gegen Entgelt virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, aufgestellt gewesen seien. Nach den erstinstanzlichen Erhebungen verfügten weder die C. s.r.o. noch die D. Ges.m.b.H. über eine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz bzw. nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz zur Veranstaltung der mit den gegenständlichen Geräten angebotenen Ausspielungen. Mit Schriftsatz vom 26.1.2015 gab die C. s.r.o. bekannt, dass diese die Eigentümerin der anlässlich der Kontrolle beschlagnahmten Geräte sei. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 24.9.2015 seitens der Magistratsabteilung 36 mitgeteilt, dass weder die C. s.r.o. noch die C. s.r.o. bislang eine Genehmigung nach dem Wr. VeranstaltungsG erhalten haben. Seitens der Magistratsabteilung 6 wurde mit Schriftsatz vom 25.9.2015 mitgeteilt, dass bislang für den gegenständlichen Standort in Wien, Ko.-gasse, noch niemals eine Anmeldung nach dem VergnügungssteuerG erfolgt ist. Seitens der C. s.r.o. seien aber bislang Anmeldungen für die Standorte Wien, Le. (am 11.10.2012), Wien, W. (am 3.11.2014) und Wien, Hu.-gasse (am 2.7.2014) gelegt worden. Gemäß dem seitens des erkennenden Gerichts am 15.6.2016 beigeschafften Firmenbuchauszug zur D. Ges.m.b.H. war Herr H. K. im Tatzeitraum der Geschäftsführer der D. Ges.m.b.H. gewesen ist. Auch wurde seitens des erkennenden Gerichts erhoben, dass Herr T. M. im angelasteten Zeitraum der Geschäftsführer der C. s.r.o gewesen ist. Seitens des erkennenden Gerichts wurden die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 15.6.2016 aufgefordert, nachfolgende Fragen zu beantworten und deren Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel oder Beweisanbote zu belegen. „1. Verfügen die C. s.r.o und D. GmbH über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigen sich die C. s.r.o und D. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigen sich die C. s.r.o und D. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo sind bzw. waren die C. s.r.o und D. GmbH in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befinden sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der C. s.r.o und D. GmbH. 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der C. s.r.o und D. GmbH befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die C. s.r.o und D. GmbH an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der C. s.r.o und D. GmbH, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ Diese Anfragen wurden von keiner der Parteien beantwortet. Am 28.6.2016 wurde seitens des erkennenden Gerichts eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Allseitige Verhältnisse zum Beschwerdeführer T. M.: Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Angaben Allseitige Verhältnisse zum Beschwerdeführer H. K.: Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Angaben Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll: Die Wahrnehmungen der Kontrollorgane werden nicht bestritten, ebenso wenig die Aussagen der einvernommenen Zeuginnen. Im Übrigen wird auf das eigene Vorbringen und den vorgelegten Untermietvertrag verwiesen. Glaublich gab es für diese Geräte einen eigenen Internetanschluss, welcher von der C. s.r.o. angemeldet gewesen war. Zeuge: G. Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle mit der Aufnahme der Niederschriften befasst. Ich kann mich noch erinnern, dass die gegenständlichen Geräte in einem Nebenraum gestanden sind. Meines Wissens waren alle bis auf eines eingeschaltet. Dieses konnte aber ohne Probleme wieder in Betrieb gesetzt werden. Auf diesem Gerät befand sich auch noch ein Credit, welcher noch nicht ausbezahlt gewesen war. Im Übrigen kann ich mich noch erinnern, dass ich noch zwei Lokalmitarbeiterinnen einvernommen habe. Ich habe zu deren Angaben aber keine näheren Erinnerungen mehr.“ Sodann nimmt der Zeuge die Stellung des Vertreters des Finanzamtes ein. In diese Stellung stimmt auch dieser der Verlesung aller Akten samt Protokollen und Gutachten zu. Zeugin: Je. S. „Ich war etwa 6 Monate im gegenständlichen Lokal Kassiererin. Etwas nach der gegenständlichen Kontrolle habe ich meine Tätigkeit beendet. Ich war mit der Annahme und Auszahlung von Sportwetten und von Automatengewinnen befasst. Ich war auch beauftragt, die Gewinnauszahlungen, der mit den im Nebenzimmer aufgestellten Glücksspielautomaten vorzunehmen. Ich habe immer dann im Hinblick auf diese Automaten Auszahlungen vorgenommen, wenn der jeweilige Auszahlungsterminal, welcher dem Automat, mit welchem der Spieler gespielt hatte, zugeordnet gewesen war, nicht funktioniert hatte. Diese hatten öfters nicht funktioniert. Diese Automaten wurden zur Lokalöffnungsbeginn vermittels eines Zentralschalters eingeschaltet, und zu Lokalschluss auch wieder ausgeschaltet. Wenn einer der Automaten oder ein Ein- bzw. Auszahlungsterminal nicht funktioniert hat, habe ich das gemeldet. Wenn ein Ein- und Auszahlungsterminal eine Auszahlung nicht vorgenommen hat, wurden dieser und die beiden Geräte, die an diesen angeschlossen waren, ausgeschaltet. Üblicherweise wurde die Reparatur am gleichen oder am nächsten Tag durchgeführt.“ (…) Um 10:08 Uhr erscheint im Verhandlungssaal Herr Amtssachverständiger F.. Dieser gibt an, bei der Kontrolle nicht zugegen gewesen zu sein. Er bringt vor, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um keine, auf welchen auch Skill Games gespielt werden konnten, gehandelt hat. Keine der Parteien hat Fragen an ihn.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:römisch eins) Rechtsgrundlagen und Judikatur: § 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  5. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ § 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6)Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
  1. a)in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;
  2. b)in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
  1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
  2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  9. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  10. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
  11. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  12. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph 52, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;
  9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“ § 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 53, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit , denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt , gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, , oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, , verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen , Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere , Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ § 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt: Paragraph 54, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 55, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.„
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(3)Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“ § 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 25, Zi

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