GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe I.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Sitz in Wien, S.-gasse als Eigentümerin des Gebäudes in Wien, S.-gasse, welches mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Mai 2004, Z. ... unter Denkmalschutz gestellt wurde,
F: DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der geltenden Fassung) aufgetragen: Die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes durch Entfernen der konsenslos errichteten Innenhofüberdachung aus satiniertem Glas. Die Wiederherstellung habe
Vorgaben des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservatorat für Wien, auf Kosten der Beschwerdeführerin zu erfolgen. römisch eins.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Sitz in Wien, S.-gasse als Eigentümerin des Gebäudes in Wien, S.-gasse, welches mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Mai 2004, Z. ... unter Denkmalschutz gestellt wurde,
Paragraph 36, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz in der Fassung, DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der geltenden Fassung) aufgetragen: Die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes durch Entfernen der konsenslos errichteten Innenhofüberdachung aus satiniertem Glas. Die Wiederherstellung habe
Vorgaben des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservatorat für Wien, auf Kosten der Beschwerdeführerin zu erfolgen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Gebäude in der S.-gasse rechtskräftig mit Bescheid vom
bardach aus aufgenommen worden und könnten daher durch diese Fotos die tatsächlichen Änderungen nicht beurteilt werden. Es wäre daher die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Es sei richtig, dass mit Bescheid vom
vollziehbare Feststellungen. Dies, da die Fotos von dem Dach eines
barhauses ausgemacht worden sein. Es sei nicht schlüssig dargelegt worden, ob und warum das Glasdach gegen die Bestimmungen des DMSG verstoßen habe. Es fehlten auch Ausführungen dazu, die Anbringung eines Glasdaches anstelle eines Stoffdaches auf die Bedeutung des konkret unter Denkmalschutz stehenden Hauses habe. II.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:römisch zwei.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor: Mit Schreiben vom 1. September 2014 brachte das Bundesdenkmalamt der belangten Behörde den konkreten Sachverhalt zur Kenntnis und erstattete Anzeige: Es sei vom zuständigen Sachbearbeiter anlässlich eines Lokalaugenscheins im
barhaus (S.-gasse) am 5.8.2014 festgestellt worden, dass im Innenhof des denkmalgeschützten Hauses, Wien, S.-gasse, eine in Innenhofüberdachung aus satiniertem Glas errichtet worden sei. Diese Baumaßnahme sei konsenslos vorgenommen worden. Es existiere ein am
1 DMSG bedürfe jede Veränderung, die dem Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines denkmalgeschützten Objektes beeinflussen könne, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Es werde daher der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde den Schuldtragenden die Wiederherstellung des vorausgegangenen Zustandes auf seine Kosten im Auftrage. Weiters werde Strafanzeige erstattet.Die nunmehr ausgeführte massive Hofüberdachung gehe weit über das vom Bundesdenkmalamt genehmigte und genehmigbahre Ausmaß hinaus. Eine Hofüberdachung sei bereits vor Jahren vom Bundesdenkmalamt ausgeschlossen worden und widerspräche den gültigen Standards der Baudenkmalpflege. Es sei kein Kontakt mit den Eigentümervertretern aufgenommen worden, da die mögliche Varianten über Jahre hinweg diskutiert worden sein und die seitens der Eigentümer geforderte komplette Hofüberdachung ebenso vom Bundesdenkmalamt über Jahre hinweg abgelehnt worden sei. Es handle sich um vorsätzliches Handeln. Das Gebäude stünde im Eigentum der B. und sei mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Mai 2004, Z. ..., rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt worden.
Paragraph 5, Absatz eins, DMSG bedürfe jede Veränderung, die dem Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines denkmalgeschützten Objektes beeinflussen könne, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Es werde daher der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde den Schuldtragenden die Wiederherstellung des vorausgegangenen Zustandes auf seine Kosten im Auftrage. Weiters werde Strafanzeige erstattet. Beigelegt sind der Anzeige Farbfotos. Diese sind offenkundig von oben
unten aufgenommen, zeigen am unteren Ende in einem Gebäudeschacht eine Glasdecke. Darauf ist ein kleines Fenster schräg geöffnet. III.)Aus dem eingeholten Akt des Bundesdenkmalamtes betreffend des gegenständlichen Objekts, S.-gasse, geht insbesondere Folgendes hervor: römisch drei.)Aus dem eingeholten Akt des Bundesdenkmalamtes betreffend des gegenständlichen Objekts, S.-gasse, geht insbesondere Folgendes hervor: Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.5.2004 wurde gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an dem gegenständlichen Objekt, Wien, S.-gasse, im Sinne des § 1 DMSG tatsächlich gegeben sei.Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.5.2004 wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an dem gegenständlichen Objekt, Wien, S.-gasse, im Sinne des Paragraph eins, DMSG tatsächlich gegeben sei. Aus einem Schreiben des Bundesdenkmalamtes an den Architekten M. K. vom 15.3.2005 geht hervor, dass betreffend Antrag auf Durchführung von Änderungen durch Baumaßnahmen im Zuge dessen eine Hofüberdachung seitens des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich abgelehnt worden sei. Das Bundesdenkmalamt könne
wie vor keine Genehmigung für die Hofüberdachung in Aussicht stellen, weswegen die Pläne zwecks Überarbeitung rückübermittelt werden würden. Dies geht auch aus einem Aktenvermerk vom 11.3.2005 hervor. Betreffend Hofüberdachung erliegt ein Bescheid zur Zahl BDA-.../2015 im Akt, aus diesem geht insbesondere hervor, dass mit Schreiben vom 24.1.2011 die Beschwerdeführer eine Genehmigung der Absicherung des Einganges, dies in Form eines Schutzdaches über einen Teil des Lichthofes mittels eines weißen Segels als Abdeckung (mit beiliegender Planskizze) beantragten. Weiters wird im Antrag angeführt: „Zugang zum Lift, Taubenkotschutz, Regen, Schnee und Transport diverse Sachen, die im Haus benötigt werden (Zugang zur Hausverwaltung, auch für Behinderte). Ein-und Aussteigen bzw. ein-und ausladende Sachen in die Autos die gebraucht werden.“Betreffend Hofüberdachung erliegt ein Bescheid zur Zahl BDA-... aus 2015, im Akt, aus diesem geht insbesondere hervor, dass mit Schreiben vom 24.1.2011 die Beschwerdeführer eine Genehmigung der Absicherung des Einganges, dies in Form eines Schutzdaches über einen Teil des Lichthofes mittels eines weißen Segels als Abdeckung (mit beiliegender Planskizze) beantragten. Weiters wird im Antrag angeführt: „Zugang zum Lift, Taubenkotschutz, Regen, Schnee und Transport diverse Sachen, die im Haus benötigt werden (Zugang zur Hausverwaltung, auch für Behinderte). Ein-und Aussteigen bzw. ein-und ausladende Sachen in die Autos die gebraucht werden.“ Aus einem dazu im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 27.1.2011 geht hervor, dass sich die Einreichung auf eine zeitlich befristete Montage eines (Staub-) Schutzdaches im Innenhof für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objekts (Erdgeschoss und Keller) beziehe. Mit der Herstellung des Schutzdaches sei schon begonnen worden, auf Intervention des gefertigten sei aber ein Stopp der Bauarbeiten erfolgt und die nunmehrige Einreichung.
den nunmehr vorliegenden Plänen handle es sich bei dem Schutzdach tatsächlich um eine reversible temporäre Konstruktion zur Sicherung der umgebenden Baulichkeit vor Staub während der Bauarbeiten aus Sicht des gefertigten könnte daher positive Veränderungsbescheid, befristet bis 1.6.2012 mit folgenden Auflagen ergehen: Auflage Punkte 1,4“. Aus einem weiters im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 3.2.2011 geht hervor, dass die Einreichung sich auf eine beabsichtigte Montage eines textilen Segels über einem Teil des Innenhofes beziehe. Die Maßnahme sei gegenüber dem bisher vorliegenden Planungen auf ein funktionelles Minimum reduziert, und werde diese dem Betrieb des Wohn- und Geschäftshauses wesentlich erleichtern. Es könne daher positive Veränderungsbescheid mit folgenden Auflagen ergehen: Auflage Punkte 1,4. Mit Bescheid vom 10.2.2011 zur Zahl ... wurde der Antragstellerin der Antrag auf die Bewilligung zur Veränderung des im Spruch genannten Objektes entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan Nummer SO ... vom 17.10.2010 gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz bewilligt. Die Bewilligung wurde mit näher angeführten Auflagen bzw. Bestimmungen zu Detailmaßnahmen erteilt. Mit Bescheid vom 10.2.2011 zur Zahl ... wurde der Antragstellerin der Antrag auf die Bewilligung zur Veränderung des im Spruch genannten Objektes entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan Nummer SO ... vom 17.10.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz bewilligt. Die Bewilligung wurde mit näher angeführten Auflagen bzw. Bestimmungen zu Detailmaßnahmen erteilt. Aus der Begründung des angeführten Bescheides geht insbesondere hervor, dass das genannte Objekt unter Denkmalschutz stehe. Jede Veränderung bedürfe gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die geplante Veränderung des Objektes sehe die Montage eines textilen Segels über einen Teil des Innenhofes vor. Die vom Antragsteller geplante Veränderung des Objekts sei dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierung-und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes aus möglich erschienen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objekts in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Es seien Auflagen zum Aussprechen gewesen, weil nur unter diesen Voraussetzungen eine denkmalpflegerische adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei.Aus der Begründung des angeführten Bescheides geht insbesondere hervor, dass das genannte Objekt unter Denkmalschutz stehe. Jede Veränderung bedürfe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die geplante Veränderung des Objektes sehe die Montage eines textilen Segels über einen Teil des Innenhofes vor. Die vom Antragsteller geplante Veränderung des Objekts sei dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierung-und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes aus möglich erschienen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objekts in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Es seien Auflagen zum Aussprechen gewesen, weil nur unter diesen Voraussetzungen eine denkmalpflegerische adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.2.2011 zur Zl. ... wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.1.2011 unter Vorlage der Einreichpläne befristet bis 1.6.2012 stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan SO ... vom 17.10.2010 gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz teilt. Die Erteilung erfolgte unter Auflagen beziehungsweise Bestimmungen zu Detailmaßnahmen.Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.2.2011 zur Zl. ... wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.1.2011 unter Vorlage der Einreichpläne befristet bis 1.6.2012 stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan SO ... vom 17.10.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz teilt. Die Erteilung erfolgte unter Auflagen beziehungsweise Bestimmungen zu Detailmaßnahmen. Aus der Begründung geht insbesondere hervor, dass das in Rede stehende Objekt unter Denkmalschutz stünde. Jede Veränderung unterläge der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die geplante Veränderung des Objektes sehe die zeitlich befristete Montage eines (Staub-) Schutzdaches im Innenhof für die Dauer von Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objektes (Erdgeschoss und Keller) vor. Diese beantragten Veränderungen erschienen dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierung-und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich. In weiterer Folge erliegt ein Aktenvermerk vom 25.8.2014 im Akt, wonach anlässlich eines Lokalaugenscheines im
barhaus (S.-gasse) die genannte innen Hofüberdachung aus satiniertem Glas beim gegenständlichen Objekt entdeckt worden sei. Die Baumaßnahme sei konsenslos. Es existiere tatsächlich ein am 11.2.2011 ergangener Veränderungsbescheid zur befristeten Errichtung des temporären und irreversiblen Staubschutzes für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objektes (bis 1.6.2012) sowie ein am 10.2.2011 ergangener allgemeiner Veränderungsbescheid zu Montage eines textilen Segels Teil des Innenhofes. Die nunmehr ausgeführte massive Hofüberdachung weit über das seitens des Bundesdenkmalamtes genehmigte und auch genehmigbare aus Maß hinaus widersprechen den gültigen Standards der Bundesdenkmalpflege. Es sei daher ein Wiederherstellungsantrag und ein Strafantrag
DMSG zu stellen. Die genannten Farbbilder sind ebenso im Akt ersichtlich. IV.) in der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 23.3.2016, fortgesetzt am 27.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ihr rechtlicher Vertreter, der Vertreter des Bundesdenkmalamtes sowie die amtliche Sachverständige Ing. Kö. erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:römisch vier.) in der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 23.3.2016, fortgesetzt am 27.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ihr rechtlicher Vertreter, der Vertreter des Bundesdenkmalamtes sowie die amtliche Sachverständige Ing. Kö. erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben: „Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt Folgendes zu Protokoll: Uns ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens noch nichts mitgeteilt worden. BfV legt vor ein Privatgutachten betreffend technischer Beschreibung für das bestehende Glasdach. Daraus geht hervor, dass in das Denkmal bzw. in die Substanz des Denkmals nicht eingegriffen wurde, da die Befestigung lediglich mit Klebebändern erfolgt ist. (Beilage ./C) Der Vertreter des Bundesdenkmalamtes gibt Folgendes zu Protokoll: Das Bewilligungsverfahren aufgrund eines im Oktober 2015 gestellten Antrages ist noch offen. Es besteht die Absicht, dieses negativ zu entscheiden. Auf
frage betreffend der Bescheide des BDA vom 10.2.2011/ 11.2.2011: Es gab zwei Anträge vom 24.1.
Beginn des Baus. Dies hätte in Einvernehmen mit dem BDA festgelegt werden müssen. Es hätte dann erst eine Ausführungslösung gemeinsam gefunden werden müssen. Es ist nicht gesagt, dass es dann auch die Verankerungspunkte in der Wand gegeben hätte. ASV dazu: Die Verankerungspunkte wären jedenfalls nicht so massiv gewesen bei einem Textilsegel wie bei einem Glasdach. BfRV: Ich verweise auf den Bescheid vom 10.2.2011, woraus eindeutig hervorgeht, dass laut Spruch in Verbindung mit dem Einreichplan daraus ersichtlich ist, dass Verankerungen in der Mauer bei einem Textilsegel vorgesehen gewesen wären. Der Vertreter des BDA: Ich lege vor den entsprechenden Einreichplan SO ...: Daraus geht nicht hervor, dass Verankerungspunkte vorgesehen gewesen wären. BfRV: Dies ergibt sich daraus, dass gerade nichts dergleichen aus dem Plan hervorgeht. Es wäre sonst nicht möglich gewesen. Ein Mast wäre auch nicht möglich gewesen, da es der Zugang zur Garage ist. Der Vertreter des BDA: Aus dem Plan ist ersichtlich, dass an der einen Seite keine Stahlträger vorgesehen waren, wie diese bereits auf der gegenüberliegenden Seite (strichpunktierte Linien) vorgesehen sind. Diese Linien zeigen, dass ein I-Träger bereits bestanden hat. Der Plan wird als Beilage ./B zum Akt genommen. ASV dazu: Diese strichpunktierten Linien zeigen in der Tat, dass ein I-Träger hier bestand. Bei einem I-Träger handelt es sich um einen Stahlträger. Es handelt sich hierbei um eine Planskizze. Es ist daraus nicht erkennbar in welcher Art eine Überdachung (fest oder variabel) vorgesehen gewesen wäre. Dazu wäre es notwendig in den Plan „Schnitt 2“ zu machen. Zur Frage des BfRV betreffend Durchmesser der Verankerungsbohrungen: ASV: Es handelt sich im gegenwärtigen Zustand um Minimum ca. 24 Bohrlöcher. Der Durchmesser je Bohrloch sind glaublich ca. jeweils 15-20 mm. Diese sind wohl auch gar nicht mehr entfernbar sondern wären wohl abzuflexen. BfV befragt vom BfRV: Der Verputz im hier relevanten Bereich war teilweise neu und teilweise alt:Vorne und auf der Seite war er alt im hinteren Bereich neu. Ich meine es so, dass im Zuge der gesamten Umbauarbeiten (glaublich irgendwann zwischen 2010 und 2012) der Verputz im gesamten Bereich erneuert wurde. Dies war aufgrund der Umbaumaßnahmen im Haus selbst. Das Haus wurde generalsaniert. Der Verputz im hier relevanten Bereich war teilweise neu und teilweise alt:, Vorne und auf der Seite war er alt im hinteren Bereich neu. Ich meine es so, dass im Zuge der gesamten Umbauarbeiten (glaublich irgendwann zwischen 2010 und 2012) der Verputz im gesamten Bereich erneuert wurde. Dies war aufgrund der Umbaumaßnahmen im Haus selbst. Das Haus wurde generalsaniert. Diese Generalsanierung war im Einklang mit dem BDA. Die Kosten des Glasdaches waren ca. 35.000 Euro. Ich hatte zunächst ein Textilsegel. Dieses war genauso montiert wie das Glasdach in weiterer Folge, nämlich mit Verankerungen und einer Leiste in den Wänden. Durch die Größe des Textilsegels haben sich in weiterer Folge Probleme ergeben, es war zu schwer und bereits schnell stark verrostet. Daher habe ich dieses dann durch ein Glasdach ausgetauscht. Es ist mir bewusst, dass ich dies ohne vorher das BDA zu fragen gemacht habe. Eine Baubewilligung habe ich dafür bisher nicht eingeholt.“ V)Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch fünf)Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: Paragraph 4, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: „
weis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.„
weis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde. …
diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.“
diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben, zu.“ § 36 Abs. 1 DMSG lautet wie folgt:Paragraph 36, Absatz eins, DMSG lautet wie folgt: „
Z. 7 DMSG kommt dem Bundesdenkmalamt unter anderem in Verfahren gemäß § 36, wie gegenständlich, Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde zu sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht Revision
8 B-VG zu erheben.
Paragraph 26, Ziffer 7, DMSG kommt dem Bundesdenkmalamt unter anderem in Verfahren gemäß Paragraph 36,, wie gegenständlich, Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde zu sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht Revision
§ 29 Abs. 1 DMSG lautet:Paragraph 29, Absatz eins, DMSG lautet: „Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.“
dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass das gegenständliche Objekt S.-gasse unter Denkmalschutz steht und 2014 stand. Weiters steht fest, dass mit einem allgemeinen Veränderungsbescheid vom 11.2.2011 eine befristete Errichtung des temporären und irreversiblen Staubschutzes für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objektes (bis 1.6.2012) sowie ein am 10.2.2011 ergangener allgemeiner Veränderungsbescheid zu Montage eines textilen Segels in einem Teil des Innenhofes (dies zeitlich nicht limitiert) existieren. Anstelle eines - auf unlimitierte Zeit gewährten - Installierens eines Textilsegels (welches im übrigen
den Bescheidauflagen in weiterer Folge in seiner technischen und konkreten Ausführung mit dem Bundesdenkmalamt hätte abgestimmt werden müssen, was unterblieb) wurde jedenfalls vor 2014 eine Glasdach, welches fix über den gesamten Innenhof montiert wurde, angebracht. Die vorgenommene Veränderung des Denkmals geschah ohne entsprechende Bewilligung. Die Verankerung des Glasdaches besteht und bestand aus 4 Befestigungspunkten bzw. - bereichen and den seitlichen Mauern; in diesen Befestigungspunkten bzw. -bereichen sind wiederum für sich mehrere Löcher in die Mauer gebohrt. Der notwendige Mitteleinsatz für einen Rückbau überschreitet nicht die Kosten des Herstellens, welche unstrittig ca. 35.000.- betragen hatten. Andere besondere Erschwernisgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Rückbau hat ebenso wenig Auswirkungen auf die Substanz des Gebäudes. Die eingesetzten Mittel für einen Rückbau des widerrechtlich errichteten Glasdaches sind verhältnismäßig und zumutbar. Zu den Feststellungen folgende rechtliche Erwägungen: Bewilligungspflichtig
1 DMSG ist jede Veränderung, die die Substanz bzw. das Erscheinungsbild beeinflussen könnte. Ferner ist die Verfügung
DMSG im Falle einer widerrechtlichen Veränderung des Denkmals zur Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Zustandes keine Strafe, sondern eine Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sind dabei stets zu beachtende Kriterien (siehe auch dazu RV 1769 dB, XX.GP). Bewilligungspflichtig
Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ist jede Veränderung, die die Substanz bzw. das Erscheinungsbild beeinflussen könnte. Ferner ist die Verfügung
Paragraph 36, DMSG im Falle einer widerrechtlichen Veränderung des Denkmals zur Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Zustandes keine Strafe, sondern eine Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sind dabei stets zu beachtende Kriterien (siehe auch dazu Regierungsvorlage 1769 dB, römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode Im Verfahren auf Wiederherstellung
1 DMSG ist daher lediglich die Widerrechtlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 DMSG, also die abstrakte Eignung der vorgenommenen Veränderung, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen, zu prüfen. Im Verfahren auf Wiederherstellung
Paragraph 36, Absatz eins, DMSG ist daher lediglich die Widerrechtlichkeit der Maßnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG, also die abstrakte Eignung der vorgenommenen Veränderung, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen, zu prüfen. § 4 Abs. 1 DMSG ist im Zusammenhang mit § 5 DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderungen an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in diesem Verfahren wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung jener oben aufgezählter Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht. Daher ist im Verfahren auf Wiederherstellung auch ein Lokalaugenschein bzw. eine exakte Feststellung und Beschreibung der die Unterschutzstellung begründenden Wesensmerkmale des Gebäudes nicht nötig (vgl. VwGH Erkenntnis vom 25.2.2005, Zl. 2004/09/0022). Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist im Zusammenhang mit Paragraph 5, DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderungen an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in diesem Verfahren wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung jener oben aufgezählter Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht. Daher ist im Verfahren auf Wiederherstellung auch ein Lokalaugenschein bzw. eine exakte Feststellung und Beschreibung der die Unterschutzstellung begründenden Wesensmerkmale des Gebäudes nicht nötig vergleiche VwGH Erkenntnis vom 25.2.2005, Zl. 2004/09/0022). Die Verfügung der Wiederherstellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im sinne des § 36 Abs. 1 DMSG ist unverjährbar (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 18.12.2001, Zl. 2001/09/0059 mit Hinweis auf 1769 BlgNR XX. GP, Seite 61). Die Verfügung der Wiederherstellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im sinne des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG ist unverjährbar vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 18.12.2001, Zl. 2001/09/0059 mit Hinweis auf 1769 BlgNR römisch zwanzig. GP, Seite 61). Das Erscheinungsbild des Denkmals als solches, insbesondere der Wahrnehmung eines Innenhofes (welcher einen zentaralen Bereich des Hauses darstellt), ist durch das montierte Glasdach jedenfalls beeinflusst. Ebenso wurde die Substanz des Denkmals mit dieser Veränderung beeinflusst durch die fixe, massive Verankerung in den Wänden. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Fotos der Örtlichkeit, aus den Ausführungen des Vertreters des Bundesdenkmalamtes sowie den Ausführungen der amtlichen Sachverständigen. Es erscheint
vollziehbar und schlüssig und haben sich dem erkennenden Gericht keine Zweifel bei dem vorliegenden, bildlich dargestellten Erscheinungsbildes der Örtlichkeit daran ging geben. Ein Ortsaugenschein war daher auch nicht durchzuführen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin war abzuweisen. Ferner wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten, dass eine widerrechtliche Veränderung durchgeführt wurde. Dies ergibt sich letztendlich auch aus dem vorliegenden Bescheid vom 10.2.2011, welcher die Montage eines textilen Segels bewilligte. Daraus geht hervor, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Veränderung gehandelt hat. Eine Bewilligung zu Montage des Glasdaches liegt und lag im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Im übrigen handelt es sich um eine rein abstrakte Eignung, eine derartige Beeinflussung des Denkmals darzustellen. Wie bereits aus dem Bescheid sowohl vom 10.2.2011 (als auch vom 11.2.201) hervorgeht, wurde ein textiles Segel zur Teilüberdachung des Innenhofes bewilligt. Auch wenn das bewilligte textile Segel möglicherweise die gleichen Schutzinteressen hat wie einer Glasüberdachung, so liegt gegenständlich jedenfalls keine Bewilligung für eine Glasüberdachung vor. Dass eine solche Bewilligung nötig ist (da es eine Veränderung des Denkmals darstellt), war der Beschwerdeführerin in dem Antrag aus 2011 und dem folgenden Bewilligungsverfahren bewusst und ist auch unstrittig. Wenn die Beschwerdeführerin dazu ferner vorbringt, dass die Glasüberdachung dem bewilligten Einreichplan entspräche, dies aus konstruktiver Hinsicht: der Veränderungsbescheid vom Februar 2011 schreibt eindeutig ein textiles Segel vor. Darüber hinaus war mit dieser bescheidmäßigen Bewilligung lediglich die grundlegende Bewilligung erteilt, aus den Auflagen geht hervor, dass die konkrete Planung und weitere Ausführung in Übereinstimmung mit dem Bundesdenkmalamt hätte ergehen müssen. Ob daher das Bundesdenkmalamt der konkreten Ausführung eines textilen Segels mit einer Verankerung an den zeitlichen Wänden zugestimmt hätte, kann nicht festgestellt werden, da eine Koordination seitens der Beschwerdeführerin mit dem Bundesdenkmalamt in dieser Hinsicht nicht erfolgt ist. Daher kann auch nicht von einer Gleichartigkeit der Ausführung (mit Ausnahme des Materials, wie die Beschwerdeführerin vorbringt) ausgegangen werden. Es wird von der Beschwerdeführerin auch zugestanden, dass die Konstruktion gegenüber der Genehmigung durch das Bundesdenkmalamt geändert ausgeführt worden ist. Schließlich war dieser Umstand, dass die Glaskonstruktion jedenfalls einer Konstruktion mittels textilem Segel nicht gleichzuhalten ist, der Beschwerdeführerin bereits vor der vorliegenden Veränderung hinreichend bekannt, wie aus dem aktenkundigen Hinweis, dass die ursprünglich beantragte Hofüberdachung vom Bundesdenkmalamt abgelehnt wurde (Schreiben vom 15.3.2005), der Beschwerdeführerin bekannt war. Es liegt daher ein widerrechtlicher Zustand vor. Für diese Veränderung des Denkmals wäre daher eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 4 Abs. 1 DMSG einzuholen gewesen. Da das Denkmal selbst durch die Veränderung nicht zerstört wurde, sondern die Glasdecke (ergänzend) montiert wurde und damit das Denkmal verändert wurde, ist eine Wiederherstellung des alten Zustandes grundsätzlich möglich. Gegenteiliges wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch von der amtlichen Sachverständigen ausgeführt.Es liegt daher ein widerrechtlicher Zustand vor. Für diese Veränderung des Denkmals wäre daher eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG einzuholen gewesen. Da das Denkmal selbst durch die Veränderung nicht zerstört wurde, sondern die Glasdecke (ergänzend) montiert wurde und damit das Denkmal verändert wurde, ist eine Wiederherstellung des alten Zustandes grundsätzlich möglich. Gegenteiliges wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch von der amtlichen Sachverständigen ausgeführt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nur eine Glasüberdachung einen entsprechenden Brand-und Lärmschutz sowie Schutz des Eigentums gewährleisten könnten, kann im gegenständlichen Verfahren
Die entsprechenden Abwägungen berührter Interessen sind nicht in diesem Verfahren durchzuführen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nur eine Glasüberdachung einen entsprechenden Brand-und Lärmschutz sowie Schutz des Eigentums gewährleisten könnten, kann im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz dahinstehen, da dies nicht relevant ist. Die entsprechenden Abwägungen berührter Interessen sind nicht in diesem Verfahren durchzuführen. Es sind Fragen der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit eines Wiederherstellungsauftrages
4 DMSG relevant, wie die Beschwerdeführerin ausführt:Es sind Fragen der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit eines Wiederherstellungsauftrages
Paragraph 36, Absatz 4, DMSG relevant, wie die Beschwerdeführerin ausführt: Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere ein Eingriff in das Eigentum und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, dies gegenüber den öffentlichen Interessen an dem Schutz eines Denkmals. Eingriffe in diese privaten Interessen sind jedoch gegebenenfalls zulässig: Es hat die Beschwerdeführerin allgemein dargelegt, dass die Kosten des Rückbaus hoch sind, da die Kosten der Herstellung 35.000.- betragen haben, wie in der durchgeführten Verhandlung bekannt gegeben. Die amtliche Sachverständige gab in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein Gutachten dazu ab. Die Sachverständigenangaben waren schlüssig,
vollziehbar und versiert. Sie legte die notwendigen Maßnahmen im Zuge eines Rückbaus gutachtlich dar. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf einen überdimensional hohen Aufwand. Der vorzunehmende Mitteleinsatz erweist sich daher als verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit war im Bezug auf die bestehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Es ist auch nicht mit einer Beschädigung der Substanz des Denkmales zu rechnen, wenn ein Rückbau erfolgt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die vorgenommene Beeinträchtigung der Substanz und des Erscheinungsbildes durch das Glasdach in etwa jenen Beeinträchtigungen durch ein textiles Segel gleichzusetzen wäre. Dies insofern, da die Ausformung des textilen Segels noch nicht mit dem einzubindenden Bundesdenkmalamt abgesprochen war und ist und daher keine nähere Konstruktion oder technische Ausführung bekannt ist. Dass diese-ebenso wie das Glasdach-mit seitlichen Verankerungen in den Mauern versehen sein muss, ist nicht evident, eine Ausführungslösung für ein textiles Segel wurde noch nicht entworfen. Daher erweist sich der vorgenommene Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig und zumutbar. Die Zumutbarkeit liegt auch vor, obwohl der Aufwand zur Errichtung € 35.000 betragen haben mag. Die Errichtung erfolgte bewusst widerrechtlich. Bei Abwägung mit den Fragen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit kann die Frage der Kosten der Herstellung des widerrechtlichen Bauwerks (hier Glasdach) nicht als maßgeblicher Grund für eine Unverhältnismäßigkeit under den hier vorliegenden Umständen erachtet werden bei der Beurteilung der Zumutbarkeit. Gründe, weswegen die Beschwerdeführerin unter besonderen Umständen nicht hätte anders vorgehen können als das Glasdach zu errichten, lagen nicht vor und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass ein möglicherweise montiertes, textiles Segel sich nicht als optimale Lösung herausgestellt haben mag, mag durchaus zutreffen, diese sind jedoch keine ausreichenden Gründe um für die Frage der Zumutbarkeit gegenständlich von Relevanz werden zu können. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, entsprechend der Bewilligung zur Veränderung mit dem Bundesdenkmalamt entsprechende praktikable und auch in Einklang mit den öffentlichen Interessen des Schutzes des Denkmals stehenden Lösungen zu finden. Dies wäre unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen. Der Aufwand für einen Rückbau eines widerrechtlich durchgeführten Zubaus (Anbringung der Glasüberdachung) mag daher zwar klar relevante wirtschaftliche Interessen berühren, die Zumutbarkeit – gerade infolge einer davor ebenso vorgenommenen (widerrechtlichen) Baumaßnahme – liegt jedoch vor. Hinweise, dass der Rückbau unverhältnismäßig einen viel höheren Aufwand als der widerrechtliche Zubau (also Anbringung der Glasüberdachung) darstellen würde, oder sonstige Gründe vorlägen, aufgrund derer die Maßnahme unmöglich oder unzumutbar wäre, sind nicht hervorgekommen. Daher ist Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Maßnahme gegeben. Auch sonstige Hinweise, dass relevante Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen durch die Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes entstehen könnten, bestehen nicht. Daher liegen die Voraussetzungen des § 36 DMSG gegenständlich vor. Daher liegen die Voraussetzungen des Paragraph 36, DMSG gegenständlich vor. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des seit Oktober 2015 anhängigen Bewilligungsverfahrens (das Glasdach betreffend) war mangels Vorliegens einer Vorfrage abzuweisen. Es war daher spruchgemäß vorzugehen.
4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3B-VG aF mit dem Revisionsmodell
4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht
F zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3,, B-VG aF mit dem Revisionsmodell
Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht
F zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Das Revisionsmodell soll sich
dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision
den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR
dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision
den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.