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VGW-101/056/1475/2016/E

Obsah (5)Art. 133§ 36§ 5§ 26Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlVGW-101/056/1475/2016/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe I.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Sitz in Wien, S.-gasse als Eigentümerin des Gebäudes in Wien, S.-gasse, welches mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Mai 2004, Z. ... unter Denkmalschutz gestellt wurde,

§ 36Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (id

F: DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der geltenden Fassung) aufgetragen: Die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes durch Entfernen der konsenslos errichteten Innenhofüberdachung aus satiniertem Glas. Die Wiederherstellung habe

Vorgaben des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservatorat für Wien, auf Kosten der Beschwerdeführerin zu erfolgen. römisch eins.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Sitz in Wien, S.-gasse als Eigentümerin des Gebäudes in Wien, S.-gasse, welches mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Mai 2004, Z. ... unter Denkmalschutz gestellt wurde,

Paragraph 36, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz in der Fassung, DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der geltenden Fassung) aufgetragen: Die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes durch Entfernen der konsenslos errichteten Innenhofüberdachung aus satiniertem Glas. Die Wiederherstellung habe

Vorgaben des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservatorat für Wien, auf Kosten der Beschwerdeführerin zu erfolgen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Gebäude in der S.-gasse rechtskräftig mit Bescheid vom

  1. Mai 2004 unter Denkmalschutz stehe. Es sei festgestellt worden, dass von den Eigentümern des Gebäudes konsenslos eine Innenhofüberdachung aus satiniertem Glas errichtet worden sei. Das Bundesdenkmalamt habe das Magistratische Bezirksamt den Antrag gemäß § 36 Abs. 1 DMSG übermittelt. Die erforderliche Maßnahme erscheine aufgrund der Bedeutung des Denkmals gerechtfertigt und auch technisch möglich. Es existiere ein am
  2. Februar 2011 ergangener Veränderungsbescheid zur Errichtung eines temporären und irreversiblen Staubschutzes für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objekts, welcher bis
  3. Juni 2012 gegolten habe, sowie ein am
  4. Februar 2011 ergangene Veränderungsbescheid zur Montage eines textilen Segels über einem Teil des Innenhofes. Die nunmehr ausgeführte massive Hofüberdachung gehe weit über das vom Bundesdenkmal genehmigte und genehmigbare Maß hinaus und widerspräche den gültigen Standards der Baudenkmalpflege. Eine Hofüberdachung sei bereits vor Jahren seitens des Bundesdenkmalamtes ausgeschlossen worden.Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Gebäude in der S.-gasse rechtskräftig mit Bescheid vom
  5. Mai 2004 unter Denkmalschutz stehe. Es sei festgestellt worden, dass von den Eigentümern des Gebäudes konsenslos eine Innenhofüberdachung aus satiniertem Glas errichtet worden sei. Das Bundesdenkmalamt habe das Magistratische Bezirksamt den Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DMSG übermittelt. Die erforderliche Maßnahme erscheine aufgrund der Bedeutung des Denkmals gerechtfertigt und auch technisch möglich. Es existiere ein am
  6. Februar 2011 ergangener Veränderungsbescheid zur Errichtung eines temporären und irreversiblen Staubschutzes für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objekts, welcher bis
  7. Juni 2012 gegolten habe, sowie ein am
  8. Februar 2011 ergangene Veränderungsbescheid zur Montage eines textilen Segels über einem Teil des Innenhofes. Die nunmehr ausgeführte massive Hofüberdachung gehe weit über das vom Bundesdenkmal genehmigte und genehmigbare Maß hinaus und widerspräche den gültigen Standards der Baudenkmalpflege. Eine Hofüberdachung sei bereits vor Jahren seitens des Bundesdenkmalamtes ausgeschlossen worden. Aus der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde geht im wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht am Ermittlungsverfahren beteiligt worden sein, weder vom Bundesdenkmalamt noch für Magistratische Bezirksamt. Daher sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mittels eines privaten Sachverständigengutachtens die behauptete Verletzung des DMSG entkräften zu können. Die Frist zur Stellungnahme müsse daher ausreichend bemessen sein, um ein Gutachten bzw. die gutachterliche Bewertung Bundesdenkmalamtes durch ein Gegengutachten entkräften zu können. Die vorliegenden Fotos seien ebenso wenig ausreichend, es hätte ein Lokalaugenschein durchgeführt werden müssen. Weiters sei kein Sachverständiger von Amts wegen beigezogen worden. Die vorliegenden Fotos seien offensichtlich von einem

bardach aus aufgenommen worden und könnten daher durch diese Fotos die tatsächlichen Änderungen nicht beurteilt werden. Es wäre daher die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Es sei richtig, dass mit Bescheid vom

  1. Februar 2011 ein Veränderungsbescheid zur Montage eines textilen Segels über einen Teil des Innenhofes ergangen sei. Die nunmehr ausgeführte Glasüberdachung entspräche konstruktiv dem bewilligten Einreichplan. Es seien konstruktiv die textilen Segel durch Glas ersetzt worden, da sich in weiterer Folge herausgestellt habe, dass nur durch eine Glasüberdachung ein entsprechender Brand und Lärmschutz sowie Schutz des Eigentums gegeben sei. Die vorliegende Konstruktion entspräche daher dem Standard eines Baudenkmals. Es sei zu überprüfen, ob die vorgenommene Veränderung des Bestandes, nämlich Austausch des textilen Segels mit Glas, die überliefernde Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts abstrakt geeignet sei zu beeinflussen. Die konstruktive Anbringung eines textilen Segels sei durch das Bundesdenkmalamt genehmigt worden. Es sei lediglich die Konstruktion insofern geändert ausgeführt worden, als anstelle des Stoffes Glas verwendet worden sei. Für einen Wiederherstellungsauftrag seien die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit müsse bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und an der Regelung und im Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs, das öffentliche Interesse überwiegen. Die Eigentumsbeeinträchtigung sei nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich sei. Es seien sämtliche für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechenden Interessen mit sämtlichen für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Die Grundsätze des Art. 5 StGG sowie Art. 1
  2. ZP MRK seien bei der Auslegung und Anwendung des § 36 DMSG zu beachten. Aus den Erläuterungen gehe hervor, dass verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen sei. Der Bescheidspruch sei auf seine Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit daher zu überprüfen. Die Entfernung sei wirtschaftlich nicht zumutbar, insbesondere wenn die Kosten der Entfernung dem Nutzen für den Denkmalschutz gegenübergestellt würden. Wirtschaftliche Interessen sprächen für die Verwendung von Glas. Durch die Verwendung von Glas werde das Eigentum der Beschwerdeführerin und somit auch das Denkmal insgesamt geschützt. Glas sei länger haltbar und es sei der Innenhof auch wirtschaftlich genutzt es bestünde ein erhöhter Brand-, Lärm- und Verrottungsschutz auch der unter der Konstruktion befindlichen Drehscheibe. Da sich die Unterkonstruktion des Stoffsegels von der Konstruktion des Glasaufbaus nicht wesentlich unterscheide, sei auch nicht über das bescheidmäßig bewilligte Ausmaß hinaus durch die Verwendung von Glas eingegriffen worden. Die Grundsätze des Artikel 5, StGG sowie Artikel eins,
  3. ZP MRK seien bei der Auslegung und Anwendung des Paragraph 36, DMSG zu beachten. Aus den Erläuterungen gehe hervor, dass verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen sei. Der Bescheidspruch sei auf seine Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit daher zu überprüfen. Die Entfernung sei wirtschaftlich nicht zumutbar, insbesondere wenn die Kosten der Entfernung dem Nutzen für den Denkmalschutz gegenübergestellt würden. Wirtschaftliche Interessen sprächen für die Verwendung von Glas. Durch die Verwendung von Glas werde das Eigentum der Beschwerdeführerin und somit auch das Denkmal insgesamt geschützt. Glas sei länger haltbar und es sei der Innenhof auch wirtschaftlich genutzt es bestünde ein erhöhter Brand-, Lärm- und Verrottungsschutz auch der unter der Konstruktion befindlichen Drehscheibe. Da sich die Unterkonstruktion des Stoffsegels von der Konstruktion des Glasaufbaus nicht wesentlich unterscheide, sei auch nicht über das bescheidmäßig bewilligte Ausmaß hinaus durch die Verwendung von Glas eingegriffen worden. Die Konstruktion sei darüber hinaus auch nicht von außen einsehbar. Weiters wiesen zahlreiche Gebäude des ... Bezirks, welche unter Denkmalschutz stünden, entsprechend gleich aussehende Glasüberdachung auf. Auch aus Gleichheitserwägungen sei daher der Bescheid rechtswidrig, da nicht sachlich gerechtfertigt. Es lägen keine ausreichenden Ermittlungen vor, ebenso wenig ausreichend

vollziehbare Feststellungen. Dies, da die Fotos von dem Dach eines

barhauses ausgemacht worden sein. Es sei nicht schlüssig dargelegt worden, ob und warum das Glasdach gegen die Bestimmungen des DMSG verstoßen habe. Es fehlten auch Ausführungen dazu, die Anbringung eines Glasdaches anstelle eines Stoffdaches auf die Bedeutung des konkret unter Denkmalschutz stehenden Hauses habe. II.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:römisch zwei.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor: Mit Schreiben vom 1. September 2014 brachte das Bundesdenkmalamt der belangten Behörde den konkreten Sachverhalt zur Kenntnis und erstattete Anzeige: Es sei vom zuständigen Sachbearbeiter anlässlich eines Lokalaugenscheins im

barhaus (S.-gasse) am 5.8.2014 festgestellt worden, dass im Innenhof des denkmalgeschützten Hauses, Wien, S.-gasse, eine in Innenhofüberdachung aus satiniertem Glas errichtet worden sei. Diese Baumaßnahme sei konsenslos vorgenommen worden. Es existiere ein am

  1. Februar 2011 mit Zahl BDA-... ergangene Veränderungsbescheid zur befristeten Errichtung eines temporären und irreversiblen Staubschutzes für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objektes (bis 1.6.2012) sowie ein am
  2. Februar 2011 mit Zahl BDA-... ergangene Veränderungsbescheid zur Montage eines textilen Segels über einem Teil des Innenhofes. Die nunmehr ausgeführte massive Hofüberdachung gehe weit über das vom Bundesdenkmalamt genehmigte und genehmigbahre Ausmaß hinaus. Eine Hofüberdachung sei bereits vor Jahren vom Bundesdenkmalamt ausgeschlossen worden und widerspräche den gültigen Standards der Baudenkmalpflege. Es sei kein Kontakt mit den Eigentümervertretern aufgenommen worden, da die mögliche Varianten über Jahre hinweg diskutiert worden sein und die seitens der Eigentümer geforderte komplette Hofüberdachung ebenso vom Bundesdenkmalamt über Jahre hinweg abgelehnt worden sei. Es handle sich um vorsätzliches Handeln. Das Gebäude stünde im Eigentum der B. und sei mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom
  3. Mai 2004, Z. ..., rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt worden.

§ 5Abs.

1 DMSG bedürfe jede Veränderung, die dem Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines denkmalgeschützten Objektes beeinflussen könne, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Es werde daher der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde den Schuldtragenden die Wiederherstellung des vorausgegangenen Zustandes auf seine Kosten im Auftrage. Weiters werde Strafanzeige erstattet.Die nunmehr ausgeführte massive Hofüberdachung gehe weit über das vom Bundesdenkmalamt genehmigte und genehmigbahre Ausmaß hinaus. Eine Hofüberdachung sei bereits vor Jahren vom Bundesdenkmalamt ausgeschlossen worden und widerspräche den gültigen Standards der Baudenkmalpflege. Es sei kein Kontakt mit den Eigentümervertretern aufgenommen worden, da die mögliche Varianten über Jahre hinweg diskutiert worden sein und die seitens der Eigentümer geforderte komplette Hofüberdachung ebenso vom Bundesdenkmalamt über Jahre hinweg abgelehnt worden sei. Es handle sich um vorsätzliches Handeln. Das Gebäude stünde im Eigentum der B. und sei mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Mai 2004, Z. ..., rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt worden.

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG bedürfe jede Veränderung, die dem Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines denkmalgeschützten Objektes beeinflussen könne, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Es werde daher der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde den Schuldtragenden die Wiederherstellung des vorausgegangenen Zustandes auf seine Kosten im Auftrage. Weiters werde Strafanzeige erstattet. Beigelegt sind der Anzeige Farbfotos. Diese sind offenkundig von oben

unten aufgenommen, zeigen am unteren Ende in einem Gebäudeschacht eine Glasdecke. Darauf ist ein kleines Fenster schräg geöffnet. III.)Aus dem eingeholten Akt des Bundesdenkmalamtes betreffend des gegenständlichen Objekts, S.-gasse, geht insbesondere Folgendes hervor: römisch drei.)Aus dem eingeholten Akt des Bundesdenkmalamtes betreffend des gegenständlichen Objekts, S.-gasse, geht insbesondere Folgendes hervor: Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.5.2004 wurde gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an dem gegenständlichen Objekt, Wien, S.-gasse, im Sinne des § 1 DMSG tatsächlich gegeben sei.Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.5.2004 wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an dem gegenständlichen Objekt, Wien, S.-gasse, im Sinne des Paragraph eins, DMSG tatsächlich gegeben sei. Aus einem Schreiben des Bundesdenkmalamtes an den Architekten M. K. vom 15.3.2005 geht hervor, dass betreffend Antrag auf Durchführung von Änderungen durch Baumaßnahmen im Zuge dessen eine Hofüberdachung seitens des Bundesdenkmalamtes grundsätzlich abgelehnt worden sei. Das Bundesdenkmalamt könne

wie vor keine Genehmigung für die Hofüberdachung in Aussicht stellen, weswegen die Pläne zwecks Überarbeitung rückübermittelt werden würden. Dies geht auch aus einem Aktenvermerk vom 11.3.2005 hervor. Betreffend Hofüberdachung erliegt ein Bescheid zur Zahl BDA-.../2015 im Akt, aus diesem geht insbesondere hervor, dass mit Schreiben vom 24.1.2011 die Beschwerdeführer eine Genehmigung der Absicherung des Einganges, dies in Form eines Schutzdaches über einen Teil des Lichthofes mittels eines weißen Segels als Abdeckung (mit beiliegender Planskizze) beantragten. Weiters wird im Antrag angeführt: „Zugang zum Lift, Taubenkotschutz, Regen, Schnee und Transport diverse Sachen, die im Haus benötigt werden (Zugang zur Hausverwaltung, auch für Behinderte). Ein-und Aussteigen bzw. ein-und ausladende Sachen in die Autos die gebraucht werden.“Betreffend Hofüberdachung erliegt ein Bescheid zur Zahl BDA-... aus 2015, im Akt, aus diesem geht insbesondere hervor, dass mit Schreiben vom 24.1.2011 die Beschwerdeführer eine Genehmigung der Absicherung des Einganges, dies in Form eines Schutzdaches über einen Teil des Lichthofes mittels eines weißen Segels als Abdeckung (mit beiliegender Planskizze) beantragten. Weiters wird im Antrag angeführt: „Zugang zum Lift, Taubenkotschutz, Regen, Schnee und Transport diverse Sachen, die im Haus benötigt werden (Zugang zur Hausverwaltung, auch für Behinderte). Ein-und Aussteigen bzw. ein-und ausladende Sachen in die Autos die gebraucht werden.“ Aus einem dazu im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 27.1.2011 geht hervor, dass sich die Einreichung auf eine zeitlich befristete Montage eines (Staub-) Schutzdaches im Innenhof für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objekts (Erdgeschoss und Keller) beziehe. Mit der Herstellung des Schutzdaches sei schon begonnen worden, auf Intervention des gefertigten sei aber ein Stopp der Bauarbeiten erfolgt und die nunmehrige Einreichung.

den nunmehr vorliegenden Plänen handle es sich bei dem Schutzdach tatsächlich um eine reversible temporäre Konstruktion zur Sicherung der umgebenden Baulichkeit vor Staub während der Bauarbeiten aus Sicht des gefertigten könnte daher positive Veränderungsbescheid, befristet bis 1.6.2012 mit folgenden Auflagen ergehen: Auflage Punkte 1,4“. Aus einem weiters im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 3.2.2011 geht hervor, dass die Einreichung sich auf eine beabsichtigte Montage eines textilen Segels über einem Teil des Innenhofes beziehe. Die Maßnahme sei gegenüber dem bisher vorliegenden Planungen auf ein funktionelles Minimum reduziert, und werde diese dem Betrieb des Wohn- und Geschäftshauses wesentlich erleichtern. Es könne daher positive Veränderungsbescheid mit folgenden Auflagen ergehen: Auflage Punkte 1,4. Mit Bescheid vom 10.2.2011 zur Zahl ... wurde der Antragstellerin der Antrag auf die Bewilligung zur Veränderung des im Spruch genannten Objektes entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan Nummer SO ... vom 17.10.2010 gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz bewilligt. Die Bewilligung wurde mit näher angeführten Auflagen bzw. Bestimmungen zu Detailmaßnahmen erteilt. Mit Bescheid vom 10.2.2011 zur Zahl ... wurde der Antragstellerin der Antrag auf die Bewilligung zur Veränderung des im Spruch genannten Objektes entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan Nummer SO ... vom 17.10.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz bewilligt. Die Bewilligung wurde mit näher angeführten Auflagen bzw. Bestimmungen zu Detailmaßnahmen erteilt. Aus der Begründung des angeführten Bescheides geht insbesondere hervor, dass das genannte Objekt unter Denkmalschutz stehe. Jede Veränderung bedürfe gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die geplante Veränderung des Objektes sehe die Montage eines textilen Segels über einen Teil des Innenhofes vor. Die vom Antragsteller geplante Veränderung des Objekts sei dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierung-und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes aus möglich erschienen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objekts in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Es seien Auflagen zum Aussprechen gewesen, weil nur unter diesen Voraussetzungen eine denkmalpflegerische adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei.Aus der Begründung des angeführten Bescheides geht insbesondere hervor, dass das genannte Objekt unter Denkmalschutz stehe. Jede Veränderung bedürfe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die geplante Veränderung des Objektes sehe die Montage eines textilen Segels über einen Teil des Innenhofes vor. Die vom Antragsteller geplante Veränderung des Objekts sei dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierung-und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes aus möglich erschienen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objekts in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Es seien Auflagen zum Aussprechen gewesen, weil nur unter diesen Voraussetzungen eine denkmalpflegerische adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.2.2011 zur Zl. ... wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.1.2011 unter Vorlage der Einreichpläne befristet bis 1.6.2012 stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan SO ... vom 17.10.2010 gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz teilt. Die Erteilung erfolgte unter Auflagen beziehungsweise Bestimmungen zu Detailmaßnahmen.Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.2.2011 zur Zl. ... wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.1.2011 unter Vorlage der Einreichpläne befristet bis 1.6.2012 stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan SO ... vom 17.10.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz teilt. Die Erteilung erfolgte unter Auflagen beziehungsweise Bestimmungen zu Detailmaßnahmen. Aus der Begründung geht insbesondere hervor, dass das in Rede stehende Objekt unter Denkmalschutz stünde. Jede Veränderung unterläge der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die geplante Veränderung des Objektes sehe die zeitlich befristete Montage eines (Staub-) Schutzdaches im Innenhof für die Dauer von Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objektes (Erdgeschoss und Keller) vor. Diese beantragten Veränderungen erschienen dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierung-und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich. In weiterer Folge erliegt ein Aktenvermerk vom 25.8.2014 im Akt, wonach anlässlich eines Lokalaugenscheines im

barhaus (S.-gasse) die genannte innen Hofüberdachung aus satiniertem Glas beim gegenständlichen Objekt entdeckt worden sei. Die Baumaßnahme sei konsenslos. Es existiere tatsächlich ein am 11.2.2011 ergangener Veränderungsbescheid zur befristeten Errichtung des temporären und irreversiblen Staubschutzes für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objektes (bis 1.6.2012) sowie ein am 10.2.2011 ergangener allgemeiner Veränderungsbescheid zu Montage eines textilen Segels Teil des Innenhofes. Die nunmehr ausgeführte massive Hofüberdachung weit über das seitens des Bundesdenkmalamtes genehmigte und auch genehmigbare aus Maß hinaus widersprechen den gültigen Standards der Bundesdenkmalpflege. Es sei daher ein Wiederherstellungsantrag und ein Strafantrag

DMSG zu stellen. Die genannten Farbbilder sind ebenso im Akt ersichtlich. IV.) in der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 23.3.2016, fortgesetzt am 27.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ihr rechtlicher Vertreter, der Vertreter des Bundesdenkmalamtes sowie die amtliche Sachverständige Ing. Kö. erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:römisch vier.) in der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 23.3.2016, fortgesetzt am 27.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ihr rechtlicher Vertreter, der Vertreter des Bundesdenkmalamtes sowie die amtliche Sachverständige Ing. Kö. erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben: „Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt Folgendes zu Protokoll: Uns ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens noch nichts mitgeteilt worden. BfV legt vor ein Privatgutachten betreffend technischer Beschreibung für das bestehende Glasdach. Daraus geht hervor, dass in das Denkmal bzw. in die Substanz des Denkmals nicht eingegriffen wurde, da die Befestigung lediglich mit Klebebändern erfolgt ist. (Beilage ./C) Der Vertreter des Bundesdenkmalamtes gibt Folgendes zu Protokoll: Das Bewilligungsverfahren aufgrund eines im Oktober 2015 gestellten Antrages ist noch offen. Es besteht die Absicht, dieses negativ zu entscheiden. Auf

frage betreffend der Bescheide des BDA vom 10.2.2011/ 11.2.2011: Es gab zwei Anträge vom 24.1.

  1. Eines war betreffend Errichtung eines provisorischen Daches wegen Bauarbeiten, dies war befristet bis 1.6.
  2. Der zweite Antrag war auf die Bewilligung eines textilen Segels gerichtet. Dieses hätte bis zur Hälfte des Innenhofes gereicht und wurde unbefristet bewilligt mit Bescheid vom 10.2.
  3. Der BfRV: Wiederholt seinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ende des beantragten Bewilligungsverfahrens vom Oktober
  4. Der Antrag wird von der VH-Leiterin abgewiesen. Der Vertreter des BDA: Das Glasdach beeinflusst sowohl die Substanz, in welche eingegriffen wird das Dach per se. Weiters beeinflusst es das äußere Erscheinungsbild des Denkmals: Die Erlebbarkeit des Innenhofes ist damit verändert. Der Innenhof ist als solches nicht mehr wahrnehmbar. Es gibt nur mehr ein Bauwerk im Innenhof. Die Amtssachverständige gibt folgende Stellungnahme ab: Das Glasdach ist über den gesamten Innenhof bestehend. Ich war vorige Woche vor Ort und habe einen Ortsaugenschein durchgeführt. Der Aufwand eines Rückbaus ist geringer als der Aufwand war, das Dach herzustellen. Soweit auch aus dem heute vorgelegten Gutachten ersichtlich und wie ich vor Ort wahrgenommen habe bestehen Klebeanker als Befestigungspunkte. Diese Löcher sind bei einem Rückbau einfach zu verschließen. Bei einem Rückbau ist auch die verblechte Entwässerungsanlage zu entfernen, dies bedarf auch eines geringen Aufwandes ohne erhebliche Eingriffe in die Substanz. Daher ist der notwendige Mitteleinsatz nicht erheblich, absolut betrachtet und in Relation zur Herstellung. Auch eine Beeinträchtigung der Substanz wäre durch einen Rückbau nicht relevant gegeben. Befragt vom BfRV: Wie hoch waren die Kosten des Glasdaches? ASV: Ich schätze ca. 30.000 Euro. BfRV: Stimmt. Weiters befragt vom BfRV: Inwiefern wird in die Substanz eingegriffen bei einem Rückbau: ASV: Die Löcher, wovon ich annehme, dass es mehr als vier gibt, welche zur Befestigung des Daches angebracht wurden, sind eine Beeinträchtigung der Substanz. Auch der Verputz, wenn er aus der Zeit der Errichtung des Hauses stammt, wäre Bestandteil der Substanz und damit beeinträchtigt im Falle eines Rückbaus. Ob der Verputz aus der Zeit der Errichtung des Hauses stammt, kann ich nicht sagen. Der Vertreter des BDA: Ich lege vor Fotos aus Anfang 2014 von der Örtlichkeit. In diese nimmt die ASV Einsicht. Die Fotos zeigen die Befestigungspunkte. Werden als Beilage ./A zum Akt genommen. Der Behördenvertreter wird dem BfRV die Fotos mit E-Mail übermitteln. Die ASV führt aus:Es sind im Wesentlichen vier Orte an der Wand, wo jeweils mehrere Löcher gebohrt wurden.Die ASV führt aus:, Es sind im Wesentlichen vier Orte an der Wand, wo jeweils mehrere Löcher gebohrt wurden. BfRV: Müssten auch derartige Verankerungspunkte bei Anbringung eines textilen Segels angebracht werden? ASV: Nicht notwendigerweise. Es wäre grundsätzlich auch möglich mit einem Mast. Soweit mir erinnerlich besteht eine baubehördliche Bewilligung mit einer Anbringung an die Wand. Eine baubehördliche Bewilligung für die Anbringung eines Glasdaches gibt es nicht. VH-Leiterin: Bei den vorgelegten Fotos handelt es sich um Aufnahmen zum gegenständlichen Glasdach. Die Aufnahmen sind teils von oben und teils von innerhalb aufgenommen. Das relevante Glasdach befindet sich, wie auf Fotos teilweise ersichtlich im Bereich des Zugangs zu einer doppelten KFZ-Garage. Der Vertreter des BDA: In den Bewilligungsbescheid für das textile Segel sind auch entsprechende Auflagen enthalten. Daraus geht hervor, dass die Arbeiten im Einvernehmen mit dem BDA durchzuführen sind. Der Baubeginn wäre zu melden gewesen. Daher wären sämtliche technischen Festlegungen, auch betreffend Ausgestaltung des textilen Segels, noch getroffen worden erst im Zuge des Verfahrens

Beginn des Baus. Dies hätte in Einvernehmen mit dem BDA festgelegt werden müssen. Es hätte dann erst eine Ausführungslösung gemeinsam gefunden werden müssen. Es ist nicht gesagt, dass es dann auch die Verankerungspunkte in der Wand gegeben hätte. ASV dazu: Die Verankerungspunkte wären jedenfalls nicht so massiv gewesen bei einem Textilsegel wie bei einem Glasdach. BfRV: Ich verweise auf den Bescheid vom 10.2.2011, woraus eindeutig hervorgeht, dass laut Spruch in Verbindung mit dem Einreichplan daraus ersichtlich ist, dass Verankerungen in der Mauer bei einem Textilsegel vorgesehen gewesen wären. Der Vertreter des BDA: Ich lege vor den entsprechenden Einreichplan SO ...: Daraus geht nicht hervor, dass Verankerungspunkte vorgesehen gewesen wären. BfRV: Dies ergibt sich daraus, dass gerade nichts dergleichen aus dem Plan hervorgeht. Es wäre sonst nicht möglich gewesen. Ein Mast wäre auch nicht möglich gewesen, da es der Zugang zur Garage ist. Der Vertreter des BDA: Aus dem Plan ist ersichtlich, dass an der einen Seite keine Stahlträger vorgesehen waren, wie diese bereits auf der gegenüberliegenden Seite (strichpunktierte Linien) vorgesehen sind. Diese Linien zeigen, dass ein I-Träger bereits bestanden hat. Der Plan wird als Beilage ./B zum Akt genommen. ASV dazu: Diese strichpunktierten Linien zeigen in der Tat, dass ein I-Träger hier bestand. Bei einem I-Träger handelt es sich um einen Stahlträger. Es handelt sich hierbei um eine Planskizze. Es ist daraus nicht erkennbar in welcher Art eine Überdachung (fest oder variabel) vorgesehen gewesen wäre. Dazu wäre es notwendig in den Plan „Schnitt 2“ zu machen. Zur Frage des BfRV betreffend Durchmesser der Verankerungsbohrungen: ASV: Es handelt sich im gegenwärtigen Zustand um Minimum ca. 24 Bohrlöcher. Der Durchmesser je Bohrloch sind glaublich ca. jeweils 15-20 mm. Diese sind wohl auch gar nicht mehr entfernbar sondern wären wohl abzuflexen. BfV befragt vom BfRV: Der Verputz im hier relevanten Bereich war teilweise neu und teilweise alt:Vorne und auf der Seite war er alt im hinteren Bereich neu. Ich meine es so, dass im Zuge der gesamten Umbauarbeiten (glaublich irgendwann zwischen 2010 und 2012) der Verputz im gesamten Bereich erneuert wurde. Dies war aufgrund der Umbaumaßnahmen im Haus selbst. Das Haus wurde generalsaniert. Der Verputz im hier relevanten Bereich war teilweise neu und teilweise alt:, Vorne und auf der Seite war er alt im hinteren Bereich neu. Ich meine es so, dass im Zuge der gesamten Umbauarbeiten (glaublich irgendwann zwischen 2010 und 2012) der Verputz im gesamten Bereich erneuert wurde. Dies war aufgrund der Umbaumaßnahmen im Haus selbst. Das Haus wurde generalsaniert. Diese Generalsanierung war im Einklang mit dem BDA. Die Kosten des Glasdaches waren ca. 35.000 Euro. Ich hatte zunächst ein Textilsegel. Dieses war genauso montiert wie das Glasdach in weiterer Folge, nämlich mit Verankerungen und einer Leiste in den Wänden. Durch die Größe des Textilsegels haben sich in weiterer Folge Probleme ergeben, es war zu schwer und bereits schnell stark verrostet. Daher habe ich dieses dann durch ein Glasdach ausgetauscht. Es ist mir bewusst, dass ich dies ohne vorher das BDA zu fragen gemacht habe. Eine Baubewilligung habe ich dafür bisher nicht eingeholt.“ V)Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch fünf)Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: Paragraph 4, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: „

(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. ……“„
(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten. ……“ § 5 DMSG lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 5, DMSG lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der

weis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.„

(1)Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der

weis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde. …

(8)Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen

diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.“

(8)Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen

diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben, zu.“ § 36 Abs. 1 DMSG lautet wie folgt:Paragraph 36, Absatz eins, DMSG lautet wie folgt: „

(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.„
(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden. …
(4)Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.“
(4)Bei den Verfügungen gemäß Absatz eins und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.“

§ 26

Z. 7 DMSG kommt dem Bundesdenkmalamt unter anderem in Verfahren gemäß § 36, wie gegenständlich, Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde zu sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht Revision

Art. 133Abs.

8 B-VG zu erheben.

Paragraph 26, Ziffer 7, DMSG kommt dem Bundesdenkmalamt unter anderem in Verfahren gemäß Paragraph 36,, wie gegenständlich, Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde zu sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht Revision

Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben.

§ 29 Abs. 1 DMSG lautet:Paragraph 29, Absatz eins, DMSG lautet: „Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.“

dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass das gegenständliche Objekt S.-gasse unter Denkmalschutz steht und 2014 stand. Weiters steht fest, dass mit einem allgemeinen Veränderungsbescheid vom 11.2.2011 eine befristete Errichtung des temporären und irreversiblen Staubschutzes für die Dauer der Bauarbeiten im hinteren Trakt des Objektes (bis 1.6.2012) sowie ein am 10.2.2011 ergangener allgemeiner Veränderungsbescheid zu Montage eines textilen Segels in einem Teil des Innenhofes (dies zeitlich nicht limitiert) existieren. Anstelle eines - auf unlimitierte Zeit gewährten - Installierens eines Textilsegels (welches im übrigen

den Bescheidauflagen in weiterer Folge in seiner technischen und konkreten Ausführung mit dem Bundesdenkmalamt hätte abgestimmt werden müssen, was unterblieb) wurde jedenfalls vor 2014 eine Glasdach, welches fix über den gesamten Innenhof montiert wurde, angebracht. Die vorgenommene Veränderung des Denkmals geschah ohne entsprechende Bewilligung. Die Verankerung des Glasdaches besteht und bestand aus 4 Befestigungspunkten bzw. - bereichen and den seitlichen Mauern; in diesen Befestigungspunkten bzw. -bereichen sind wiederum für sich mehrere Löcher in die Mauer gebohrt. Der notwendige Mitteleinsatz für einen Rückbau überschreitet nicht die Kosten des Herstellens, welche unstrittig ca. 35.000.- betragen hatten. Andere besondere Erschwernisgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Rückbau hat ebenso wenig Auswirkungen auf die Substanz des Gebäudes. Die eingesetzten Mittel für einen Rückbau des widerrechtlich errichteten Glasdaches sind verhältnismäßig und zumutbar. Zu den Feststellungen folgende rechtliche Erwägungen: Bewilligungspflichtig

§ 5Abs.

1 DMSG ist jede Veränderung, die die Substanz bzw. das Erscheinungsbild beeinflussen könnte. Ferner ist die Verfügung

§ 36

DMSG im Falle einer widerrechtlichen Veränderung des Denkmals zur Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Zustandes keine Strafe, sondern eine Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sind dabei stets zu beachtende Kriterien (siehe auch dazu RV 1769 dB, XX.GP). Bewilligungspflichtig

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ist jede Veränderung, die die Substanz bzw. das Erscheinungsbild beeinflussen könnte. Ferner ist die Verfügung

Paragraph 36, DMSG im Falle einer widerrechtlichen Veränderung des Denkmals zur Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Zustandes keine Strafe, sondern eine Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sind dabei stets zu beachtende Kriterien (siehe auch dazu Regierungsvorlage 1769 dB, römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode Im Verfahren auf Wiederherstellung

§ 36Abs.

1 DMSG ist daher lediglich die Widerrechtlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 DMSG, also die abstrakte Eignung der vorgenommenen Veränderung, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen, zu prüfen. Im Verfahren auf Wiederherstellung

Paragraph 36, Absatz eins, DMSG ist daher lediglich die Widerrechtlichkeit der Maßnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG, also die abstrakte Eignung der vorgenommenen Veränderung, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen, zu prüfen. § 4 Abs. 1 DMSG ist im Zusammenhang mit § 5 DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderungen an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in diesem Verfahren wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung jener oben aufgezählter Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht. Daher ist im Verfahren auf Wiederherstellung auch ein Lokalaugenschein bzw. eine exakte Feststellung und Beschreibung der die Unterschutzstellung begründenden Wesensmerkmale des Gebäudes nicht nötig (vgl. VwGH Erkenntnis vom 25.2.2005, Zl. 2004/09/0022). Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist im Zusammenhang mit Paragraph 5, DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderungen an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in diesem Verfahren wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung jener oben aufgezählter Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht. Daher ist im Verfahren auf Wiederherstellung auch ein Lokalaugenschein bzw. eine exakte Feststellung und Beschreibung der die Unterschutzstellung begründenden Wesensmerkmale des Gebäudes nicht nötig vergleiche VwGH Erkenntnis vom 25.2.2005, Zl. 2004/09/0022). Die Verfügung der Wiederherstellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im sinne des § 36 Abs. 1 DMSG ist unverjährbar (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 18.12.2001, Zl. 2001/09/0059 mit Hinweis auf 1769 BlgNR XX. GP, Seite 61). Die Verfügung der Wiederherstellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im sinne des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG ist unverjährbar vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 18.12.2001, Zl. 2001/09/0059 mit Hinweis auf 1769 BlgNR römisch zwanzig. GP, Seite 61). Das Erscheinungsbild des Denkmals als solches, insbesondere der Wahrnehmung eines Innenhofes (welcher einen zentaralen Bereich des Hauses darstellt), ist durch das montierte Glasdach jedenfalls beeinflusst. Ebenso wurde die Substanz des Denkmals mit dieser Veränderung beeinflusst durch die fixe, massive Verankerung in den Wänden. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Fotos der Örtlichkeit, aus den Ausführungen des Vertreters des Bundesdenkmalamtes sowie den Ausführungen der amtlichen Sachverständigen. Es erscheint

vollziehbar und schlüssig und haben sich dem erkennenden Gericht keine Zweifel bei dem vorliegenden, bildlich dargestellten Erscheinungsbildes der Örtlichkeit daran ging geben. Ein Ortsaugenschein war daher auch nicht durchzuführen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin war abzuweisen. Ferner wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten, dass eine widerrechtliche Veränderung durchgeführt wurde. Dies ergibt sich letztendlich auch aus dem vorliegenden Bescheid vom 10.2.2011, welcher die Montage eines textilen Segels bewilligte. Daraus geht hervor, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Veränderung gehandelt hat. Eine Bewilligung zu Montage des Glasdaches liegt und lag im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Im übrigen handelt es sich um eine rein abstrakte Eignung, eine derartige Beeinflussung des Denkmals darzustellen. Wie bereits aus dem Bescheid sowohl vom 10.2.2011 (als auch vom 11.2.201) hervorgeht, wurde ein textiles Segel zur Teilüberdachung des Innenhofes bewilligt. Auch wenn das bewilligte textile Segel möglicherweise die gleichen Schutzinteressen hat wie einer Glasüberdachung, so liegt gegenständlich jedenfalls keine Bewilligung für eine Glasüberdachung vor. Dass eine solche Bewilligung nötig ist (da es eine Veränderung des Denkmals darstellt), war der Beschwerdeführerin in dem Antrag aus 2011 und dem folgenden Bewilligungsverfahren bewusst und ist auch unstrittig. Wenn die Beschwerdeführerin dazu ferner vorbringt, dass die Glasüberdachung dem bewilligten Einreichplan entspräche, dies aus konstruktiver Hinsicht: der Veränderungsbescheid vom Februar 2011 schreibt eindeutig ein textiles Segel vor. Darüber hinaus war mit dieser bescheidmäßigen Bewilligung lediglich die grundlegende Bewilligung erteilt, aus den Auflagen geht hervor, dass die konkrete Planung und weitere Ausführung in Übereinstimmung mit dem Bundesdenkmalamt hätte ergehen müssen. Ob daher das Bundesdenkmalamt der konkreten Ausführung eines textilen Segels mit einer Verankerung an den zeitlichen Wänden zugestimmt hätte, kann nicht festgestellt werden, da eine Koordination seitens der Beschwerdeführerin mit dem Bundesdenkmalamt in dieser Hinsicht nicht erfolgt ist. Daher kann auch nicht von einer Gleichartigkeit der Ausführung (mit Ausnahme des Materials, wie die Beschwerdeführerin vorbringt) ausgegangen werden. Es wird von der Beschwerdeführerin auch zugestanden, dass die Konstruktion gegenüber der Genehmigung durch das Bundesdenkmalamt geändert ausgeführt worden ist. Schließlich war dieser Umstand, dass die Glaskonstruktion jedenfalls einer Konstruktion mittels textilem Segel nicht gleichzuhalten ist, der Beschwerdeführerin bereits vor der vorliegenden Veränderung hinreichend bekannt, wie aus dem aktenkundigen Hinweis, dass die ursprünglich beantragte Hofüberdachung vom Bundesdenkmalamt abgelehnt wurde (Schreiben vom 15.3.2005), der Beschwerdeführerin bekannt war. Es liegt daher ein widerrechtlicher Zustand vor. Für diese Veränderung des Denkmals wäre daher eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 4 Abs. 1 DMSG einzuholen gewesen. Da das Denkmal selbst durch die Veränderung nicht zerstört wurde, sondern die Glasdecke (ergänzend) montiert wurde und damit das Denkmal verändert wurde, ist eine Wiederherstellung des alten Zustandes grundsätzlich möglich. Gegenteiliges wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch von der amtlichen Sachverständigen ausgeführt.Es liegt daher ein widerrechtlicher Zustand vor. Für diese Veränderung des Denkmals wäre daher eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG einzuholen gewesen. Da das Denkmal selbst durch die Veränderung nicht zerstört wurde, sondern die Glasdecke (ergänzend) montiert wurde und damit das Denkmal verändert wurde, ist eine Wiederherstellung des alten Zustandes grundsätzlich möglich. Gegenteiliges wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch von der amtlichen Sachverständigen ausgeführt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nur eine Glasüberdachung einen entsprechenden Brand-und Lärmschutz sowie Schutz des Eigentums gewährleisten könnten, kann im gegenständlichen Verfahren

§ 36Denkmalschutzgesetz dahinstehen, da dies nicht relevant ist.

Die entsprechenden Abwägungen berührter Interessen sind nicht in diesem Verfahren durchzuführen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nur eine Glasüberdachung einen entsprechenden Brand-und Lärmschutz sowie Schutz des Eigentums gewährleisten könnten, kann im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz dahinstehen, da dies nicht relevant ist. Die entsprechenden Abwägungen berührter Interessen sind nicht in diesem Verfahren durchzuführen. Es sind Fragen der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit eines Wiederherstellungsauftrages

§ 36Abs.

4 DMSG relevant, wie die Beschwerdeführerin ausführt:Es sind Fragen der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit eines Wiederherstellungsauftrages

Paragraph 36, Absatz 4, DMSG relevant, wie die Beschwerdeführerin ausführt: Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere ein Eingriff in das Eigentum und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, dies gegenüber den öffentlichen Interessen an dem Schutz eines Denkmals. Eingriffe in diese privaten Interessen sind jedoch gegebenenfalls zulässig: Es hat die Beschwerdeführerin allgemein dargelegt, dass die Kosten des Rückbaus hoch sind, da die Kosten der Herstellung 35.000.- betragen haben, wie in der durchgeführten Verhandlung bekannt gegeben. Die amtliche Sachverständige gab in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein Gutachten dazu ab. Die Sachverständigenangaben waren schlüssig,

vollziehbar und versiert. Sie legte die notwendigen Maßnahmen im Zuge eines Rückbaus gutachtlich dar. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf einen überdimensional hohen Aufwand. Der vorzunehmende Mitteleinsatz erweist sich daher als verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit war im Bezug auf die bestehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Es ist auch nicht mit einer Beschädigung der Substanz des Denkmales zu rechnen, wenn ein Rückbau erfolgt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die vorgenommene Beeinträchtigung der Substanz und des Erscheinungsbildes durch das Glasdach in etwa jenen Beeinträchtigungen durch ein textiles Segel gleichzusetzen wäre. Dies insofern, da die Ausformung des textilen Segels noch nicht mit dem einzubindenden Bundesdenkmalamt abgesprochen war und ist und daher keine nähere Konstruktion oder technische Ausführung bekannt ist. Dass diese-ebenso wie das Glasdach-mit seitlichen Verankerungen in den Mauern versehen sein muss, ist nicht evident, eine Ausführungslösung für ein textiles Segel wurde noch nicht entworfen. Daher erweist sich der vorgenommene Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig und zumutbar. Die Zumutbarkeit liegt auch vor, obwohl der Aufwand zur Errichtung € 35.000 betragen haben mag. Die Errichtung erfolgte bewusst widerrechtlich. Bei Abwägung mit den Fragen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit kann die Frage der Kosten der Herstellung des widerrechtlichen Bauwerks (hier Glasdach) nicht als maßgeblicher Grund für eine Unverhältnismäßigkeit under den hier vorliegenden Umständen erachtet werden bei der Beurteilung der Zumutbarkeit. Gründe, weswegen die Beschwerdeführerin unter besonderen Umständen nicht hätte anders vorgehen können als das Glasdach zu errichten, lagen nicht vor und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass ein möglicherweise montiertes, textiles Segel sich nicht als optimale Lösung herausgestellt haben mag, mag durchaus zutreffen, diese sind jedoch keine ausreichenden Gründe um für die Frage der Zumutbarkeit gegenständlich von Relevanz werden zu können. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, entsprechend der Bewilligung zur Veränderung mit dem Bundesdenkmalamt entsprechende praktikable und auch in Einklang mit den öffentlichen Interessen des Schutzes des Denkmals stehenden Lösungen zu finden. Dies wäre unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen. Der Aufwand für einen Rückbau eines widerrechtlich durchgeführten Zubaus (Anbringung der Glasüberdachung) mag daher zwar klar relevante wirtschaftliche Interessen berühren, die Zumutbarkeit – gerade infolge einer davor ebenso vorgenommenen (widerrechtlichen) Baumaßnahme – liegt jedoch vor. Hinweise, dass der Rückbau unverhältnismäßig einen viel höheren Aufwand als der widerrechtliche Zubau (also Anbringung der Glasüberdachung) darstellen würde, oder sonstige Gründe vorlägen, aufgrund derer die Maßnahme unmöglich oder unzumutbar wäre, sind nicht hervorgekommen. Daher ist Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Maßnahme gegeben. Auch sonstige Hinweise, dass relevante Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen durch die Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes entstehen könnten, bestehen nicht. Daher liegen die Voraussetzungen des § 36 DMSG gegenständlich vor. Daher liegen die Voraussetzungen des Paragraph 36, DMSG gegenständlich vor. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des seit Oktober 2015 anhängigen Bewilligungsverfahrens (das Glasdach betreffend) war mangels Vorliegens einer Vorfrage abzuweisen. Es war daher spruchgemäß vorzugehen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3B-VG aF mit dem Revisionsmodell

Art. 133Abs.

4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3,, B-VG aF mit dem Revisionsmodell

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind.

Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Das Revisionsmodell soll sich

dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision

den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR

  1. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, bewirkt noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH Erkenntnis vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzeslage im Einzelfall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war daher die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039).Das Revisionsmodell soll sich

dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision

den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR

  1. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, bewirkt noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH Erkenntnis vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzeslage im Einzelfall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war daher die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.056.1475.2016.E

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.