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{'item': 'VGW-141/002/1688/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlVGW-141/002/1688/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn Mag. S. B. vom 29.1.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 17.12.2015, Zahl MA 40 - SZ ... - SH/2015/01019525-001, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: 1.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2015, Zahl MA 40 - SZ ... - SH/2015/01019525-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) vom 12.11.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen (zusammengefasst) ausgeführt, es habe sich herausgestellt, dass an der Adresse des BF weitere Personen gemeldet seien. Am 4.12.2015 habe der BF bekannt gegeben, dass er den Antrag für sich allein stelle und er diesen nicht von Frau Sl. unterschreiben lasse. Weiter habe der BF angegeben, dass er für alle Personen koche und er die Miete von derzeit € 840,91 bezahle. Angaben über das Einkommen der weiteren Personen habe er keine gemacht; auf die Fragen zur gemeinsamen Freizeitgestaltung habe er keine Aussagen gemacht. Im Zuge weiterer Erhebungen habe sich ergeben, dass der BF bis 30.9.2015 AMS-Leistungen in Höhe von täglich € 27,63 (bei 30 Tagen monatlich € 828,90) bezogen habe und diese Leistung ab 1.10.2015 auf täglich € 21,49 reduziert worden sei. Die Reduzierung sei erfolgt, da im Zuge eines Antrages des BF beim AMS eine Lebensgefährtin und deren Einkommen angegeben worden seien. Nach den Erhebungen und den vom BF gemachten Angaben sei es nicht glaubwürdig, dass der BF allein mit seinem Einkommen (bisher € 828,90) die Kosten für Lebensunterhalt und Miete gedeckt habe; vielmehr sei von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin der BF zur Begründung seiner Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides auf eine beigelegte Beschwerde gegen die Reduzierung der Notstandshilfe verweist. Er begehre, den Bescheid über die Abweisung der Mindestsicherung aufzuheben und seinem Mindestsicherungsantrag ohne Anrechnung des Einkommens von Frau Sl. stattzugeben. In der verwiesenen Beilage richtet sich der BF gegen die Anrechnung des Einkommens von Frau Sl., da diese weder seine Ehegattin noch seine Lebensgefährtin sei. Es bestehe zwischen ihnen kein eheähnlicher Zustand, da weder eine Geschlechts-, noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Frau Sl. wohne mit ihrem Sohn J. aus reiner Gefälligkeit in seiner Wohnung. Sie sei ledlglich eine Bekannte gewesen, nun sei sie eine Mitbewohnerin, die ihm allerdings keine Miete zahle. Es stehe ihm ausreichend Wohnraum zur Verfügung und habe er Frau Sl. gern bei sich aufgenommen. Dadurch bleibe ihr als alleinstehender Mutter mit geringem Einkommen monatlich mehr Geld zur Verfügung. Die Wohnung bestehe aus Küche, 2 Schlafzimmern, einem WC und einem Wohnzimmer. Frau Sl. bewohne allein ein Schlafzimmer, ihr Sohn bewohne allein das andere Schlafzimmer. Er (BF) nächtige im Wohnzimmer. Er koche für alle, weil Kochen ohnehin sein Hobby sei. Den Einkauf würde er sich mit Frau Sl. teilen. Sie wasche die Wäsche für sich und ihren Sohn in der Wohnung. Er (BF) wasche seine Wäsche lieber in der Waschküche. Sie hätten getrennte Konten und getrennte Kassen. Die Wochenenden würden sie nicht gemeinsam verbringen, sondern getrennt. Er wisse wenig über das Privatleben von Frau Sl., sie verfüge offenkundig über einen eigenen Freundes- und Bekanntenkreis. Er (BF) helfe Frau Sl. manchmal bei Behördengängen. Das sei für ihn ein Zeitvertreib und erledige er gerne Behördengänge. Im Übrigen verwies der BF auf die mit ihm bei der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift vom 4.2.2015 und auf einige VwGH-Entscheidungen zum Thema Lebensgemeinschaft/Wirtschaftsgemeinschaft. In der erwähnten, am 4.12.2015 von der belangten Behörde mit dem BF aufgenommenen Niederschrift hatte der BF angegeben, er lasse den Mindestsicherungsantrag nicht von Frau Sl. unterschreiben und stelle den Antrag allein. Er habe Frau Sl. mit Kind in die Wohnung aufgenommen, da sie ihre Wohnung verloren habe. Die Notstandshilfe [des BF] sei ab 1.10.2015 reduziert worden, da Frau Sl. als Gattin mitgerechnet worden sei; diesen Bescheid (AMS) werde er beeinspruchen. Die Wohnung bestehe aus 1 Küche, 2 Schlafzimmer, 1 WC, 1 Wohnzimmer (geteilt in 3 Bereiche – Essen, Schlafen und Arbeitsbereich). Frau Sl. bewohne ein Schlafzimmer und der Sohn das andere Schlafzimmer. Er (BF) koche für alle. Frau Sl. wasche die Wäsche in der Wohnung, er wasche in der Waschküche. Sie würden komplett getrennt leben. Zur Freizeitgestaltung werde er keine Aussage tätigen, das sei eine Privatangelegenheit. Die Miete (€ 840,91) bezahle nur er (BF), da Frau Sl. zu wenig Einkommen habe. Es seien noch Energiekosten offen und eine Rate für Strom zu bezahlen. Er habe Schulden von € 30.000,-- und Kreditraten von halbjährlich € 120,-- für den Wohnbaukredit sowie von € 229,-- monatlich für die Küche. 1.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien holte Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister sowie vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein und führte am 18.5.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF und die in seiner Wohnung lebende Frau Sl. (letztere unter Beiziehung eines Dolmetschers für die polnische Sprache) einvernommen wurden. Der BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich habe sowohl gegen die Herabsetzung der Notstandshilfe seitens des AMS infolge Berücksichtigung des Einkommens von Frau Sl. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Außerdem habe ich Berufsunfähigkeitspension beantragt, welche abgelehnt wurde, dagegen habe ich beim ASG (Arbeits- und Sozialgericht Wien) geklagt. Diese Klage wurde mit Urteil vom 24.02.2016, Zahl ... abgewiesen. Ich habe einen Verfahrenshilfeantrag zwecks Erhebung einer Revision gestellt. Außerdem habe ich beim AMS einen Feststellungsbescheid beantragt, doch wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über meine Beschwerde und meinen Vorlageantrag ausgesetzt. Vom AMS bekomme ich seit Jahresbeginn nur noch EUR 20,42 täglich an Notstandshilfe. Es gab zwar eine Mitteilung über einen Notstandshilfeanspruch von täglich EUR 22,19 ab 1.1.2016, doch habe ich nie EUR 22,19 täglich erhalten. Ab. 1.2.2016 wurde die Notstandshilfe auf die EUR 20,42 reduziert. Es ist richtig, dass ich zeitweise als freier Mitarbeiter bei der M. angemeldet war bzw. bin. Dabei handelt es sich um Abonnentenwerbung, wenn ich einen Abonnenten finde, bekomme ich ein Honorar bzw. eine Provision. Wenn ich sechs Monate keinen Abonnenten bringe, wird die Abmeldung veranlasst. So wurde ich mit 1.6.2015 bis 30.11.2015 abgemeldet. Im Dezember wurde ich wieder angemeldet, weil ich offenbar ein Abo geschrieben habe. Ich kann jetzt aber nicht angeben, was ich für Dezember 2015 an Honorar bekommen habe, ich müsste bei meinen Kontoeingängen nachschauen. Ich kann das auf Wunsch besorgen und nachweisen. Ich habe glaublich 10 Mal in der MA 40 Zentrale nachgefragt, ob noch etwas für die Entscheidung gebraucht würde oder ob noch Unterlagen fehlen würden. Das wurde jeweils verneint und ich wurde vertröstet. Ich habe Frau Sl. kennen gelernt, als sie Ende 2013 ihre Wohnung verloren hat bzw. Schwierigkeiten hatte mit den Zahlungen. Frau Sl. hat nicht nur den kleinen Sohn J., sondern auch 2 erwachsene Söhne. Wenn mir vorgehalten wird, dass Frau Sl. seit Jahren beschäftigt sei und ein Erwerbseinkommen habe, das ungefähr das doppelte meiner Notstandshilfe ausmache, so gebe ich an, dass sie nicht mit ihrem Geld auskommt. Sie hat mir bei der Kreditaufnahme für die Wohnung in Wien, geholfen. Sie hat für mich gebürgt, weil ich als Arbeitsloser keinen Kredit für die Wohnung bekommen hätte. Sie hat auch selbst einen Kredit aufgenommen, damit die Küche in der Wohnung eingerichtet werden konnte; diesen Küchenkredit zahlt sie alleine von ihrem Einkommen zurück. Sie muss ihre älteren Kinder finanziell unterstützen, weil der eine kein Einkommen hat und der andere nur teilzeitbeschäftigt ist. Ich musste Ende 2013 noch meine frühere Wohnung in K. räumen. Ich hatte eine Räumungsklage, weil ich mir die Miete nicht leisten konnte. Für die Räumung hatte ich noch bis Ende Dezember 2013 Zeit. Ich hatte dann schon durch die Hilfe von Frau Sl. die neue Wohnung in Wien und ist Frau Sl. vor mir eingezogen. Für die Wohnung hatte ich mich bei Wiener Wohnen schon viel früher beworben, nämlich glaublich 2009 oder
  3. Ich hatte 2012/2013 eine höhere Notstandshilfe und dazu auch ein geringfügiges Einkommen. Wenn mir vorgehalten wird, dass Frau Sl. seit Jahren beschäftigt sei und ein Erwerbseinkommen habe, das ungefähr das doppelte meiner Notstandshilfe ausmache, so gebe ich an, dass sie nicht mit ihrem Geld auskommt. Sie hat mir bei der Kreditaufnahme für die Wohnung in Wien, geholfen. Sie hat für mich gebürgt, weil ich als Arbeitsloser keinen Kredit für die Wohnung bekommen hätte. Sie hat auch selbst einen Kredit aufgenommen, damit die Küche in der Wohnung eingerichtet werden konnte; diesen Küchenkredit zahlt sie alleine von ihrem Einkommen zurück. Sie muss ihre älteren Kinder finanziell unterstützen, weil der eine kein Einkommen hat und der andere nur teilzeitbeschäftigt ist. Ich musste Ende 2013 noch meine frühere Wohnung in K. räumen. Ich hatte eine Räumungsklage, weil ich mir die Miete nicht leisten konnte. Für die Räumung hatte ich noch bis Ende Dezember 2013 Zeit. Ich hatte dann schon durch die Hilfe von Frau Sl. die neue Wohnung in Wien und ist Frau Sl. vor mir eingezogen. Für die Wohnung hatte ich mich bei Wiener Wohnen schon viel früher beworben, nämlich glaublich 2009 oder
  4. Ich hatte 2012 aus 2013, eine höhere Notstandshilfe und dazu auch ein geringfügiges Einkommen. Ich wohne in meiner Wohnung praktisch im Wohnzimmer und schlafe dort auch auf einer großen Couch, die ich aus meiner alten Wohnung mitgenommen habe. Frau Sl. arbeitet wochentags und ihr Sohn ist in der Schule. Dann bin ich eh praktisch die meiste Zeit alleine in der Wohnung. Frau Sl. bewohnt ein Schlafzimmer und ihr Sohn das zweite Zimmer. Am Wochenende ziehen sie sich aber in das kleinere Schlafzimmer bzw. Kinderzimmer zurück. Frau Sl. macht meistens den Einkauf, auch für mich, und bezahlt das auch. Ich brauche aber nicht viel und den Tee kauf ich mir selber. Wir sehen uns eher selten. Dafür dass sie meist den Einkauf macht, koche ich manches Mal, aber nur zum Wochenende. Unter der Woche, wenn Frau Sl. arbeitet und ihr Sohn in die Schule geht, bekommen sie das Essen in der Arbeit bzw. kauft sich der Sohn etwas auswärts. Ich frage ihn öfter, ob er nicht Hunger habe und höre ich dann meistens, dass er schon unterwegs etwas gegessen hat. Wir haben 1 Kühlschrank in der Wohnung und jeder weiß, was ihm gehört. Ich weiß auch, was J. gerne isst und nehme es ihm manches Mal mit, zum Beispiel Joghurt. Es gibt eine Waschmaschine in der Wohnung, mit der Frau Sl. für sich und ihren Sohn die Wäsche wäscht. Ich wasche meine Sachen unten in der Waschküche; ich habe aber im Wesentlichen nur meine Unterwäsche und ein Hemd oder eine Hose zu waschen. Es ist sehr selten, dass wir gemeinsam in der Freizeit von Frau Sl. etwas unternehmen. Höchstens wenn J. etwas braucht, also eine Hilfe oder Unterstützung in der Schule bzw. bei einem Behördenweg. J. ist nicht mein Sohn, das möchte ich hier klar stellen; er ist im Ausland geboren und sein Vater ist im Ausland. Wenn ich einmal gar kein Geld habe und was zu essen brauche, dann borgt mir Frau Sl. geringe Beträge. Wie gesagt macht sie meist auch den Einkauf und hat die Kosten der Kücheneinrichtung übernommen. Ich muss Miete und Energiekosten bezahlen. Und dazu habe ich derzeit zu wenig Geld. Ohne die finanzielle Hilfe bzw. den Rückhalt von Frau Sl. hätte ich wahrscheinlich die Wohnung schon wieder verloren. Ich habe Frau Sl. bei einem Begräbnis im Jahre 2011 oder 2012 kennen gelernt. Wir hatten beide Probleme mit teuren Wohnungen. Sie hat für eine 30 m2 Wohnung sehr viel bezahlt und hatte viele Nachzahlungen und nicht einmal einen richtigen Mietvertrag. Sie war alleine mit drei Kindern und wurde von allen ausgenützt. Herr F. T. ist mein Neffe, also der Sohn meiner Schwester. Er hat seinen Job verloren und hatte weder Einkommen noch Wohnung. Meine Schwester hat mich gebeten, ihren Sohn aufzunehmen. Meine Schwester ist in Ägypten und ihr Sohn hat hier Wirtschaft studiert. Er war nur von Ende August 2014 bis Dezember 2015 in der Wohnung. Er ist dann vor Weihnachten 2015 verschwunden, hat seine Sachen genommen und ich habe nichts mehr von ihm gehört. Er hat während dieser Zeit auch in der Wohnung im Wohnzimmer quasi mit mir gewohnt, war aber meist unterwegs oder bei Freunden. In der Wohnung gibt es einen sehr sehr großen Spiegelkasten, von dem die Hälfte Frau Sl. benützt und die linke Hälfte benütze ich.“ Frau Sl. sagte (mit Dolmetscher einvernommen) Folgendes aus: „Ich hatte eine sehr kleine Wohnung und ich musste dafür 400 Euro bezahlen. Ich habe den BF bei einer Beerdigung in Kl. kennen gelernt und ich habe ihm über meine Lage erzählt, dass ich alleinstehende Mutter mit einem kleinen Sohn bin und dass ich in einer schwierigen Lage bin. Der BF hat gesagt, dass er eine große Wohnung hat und ich könnte dort wohnen. Es ist richtig, dass ich seit Jahren beschäftigt bin und beim Kl. etwa EUR 1200 verdiene. Also bis vor kurzem habe ich ca. EUR 1115 monatlich bekommen und seit 3 Monaten bekomme ich EUR 1240 monatlich auf mein Konto überwiesen. Also ich wohne nicht so ganz umsonst in der Wohnung des BF. Wir haben eine Küche eingerichtet, die ich alleine zurückzahle. Ich mache die Einkäufe. Ich mache die Einkäufe vorwiegend für meinen Sohn und mich, doch profitiert auch der BF davon. Also wenn ich größere Einkäufe fürs Wochenende mache, dann lade ich den BF ein, dass er mit uns isst. Unter der Woche koche ich nicht, weil ich im Kl. eine Mahlzeit bekomme und bringe ich das Essen für meinen Sohn aus dem Kl. mit. Der BF kocht für sich selbst und vor allem am Wochenende sind wir häufig gar nicht zuhause, da ich noch zwei Söhne habe und fahren wir (ich und mein Sohn) diese besuchen. Ich habe noch zwei ältere Söhne, der eine arbeitet nur halbtags und der andere hat keine Beschäftigung. In der Wohnung gibt es zwei Kühlschränke. [Über Vorhalt, dass es laut dem BF nur einen Kühlschrank gebe:] Es gibt einen gemeinsamen Kühlschrank und gibt es noch einen kleinen Kühlschrank, wo hauptsächlich mein Sohn seine Sachen unterbringt und der teilweise nicht mehr in Betrieb ist. Ich hatte vor der Einrichtung der Küche einen kleinen Kühlschrank aus meiner alten Wohnung mitgenommen. Es gibt in der Wohnung eine Waschmaschine. Diese benütze ich für mich und meinen Sohn. Die Wäsche des BF wasche ich nicht mit. Wir haben eine Waschküche und wäscht er sich seine Sachen selbst. Ich wasche einmal in der Woche und ich weiß nicht, wann der BF seine Wäsche wäscht. Die Wohnung hat ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und ein Kinderzimmer sowie Küche und Bad mit WC. Manchmal schlafe ich im Schlafzimmer, manchmal schlafe ich bei meinem Sohn im Kinderzimmer. Die Küche ist zum Wohnzimmer offen und der Esstisch steht sozusagen schon im Wohnzimmer. Natürlich benütze ich auch die Küche und den Essbereich des Wohnzimmers. Einen Teil meiner persönlichen Sachen habe ich im Zimmer meines Sohnes, einen Teil im Schlafzimmer. Im Schlafzimmer gibt es einen großen Kasten und dort hat der BF auch seinen Teil für persönliche Sachen. Der Kasten hat zwei Teile. Die Beziehung zwischen meinem Sohn und dem BF beschränkt sich eigentlich auf freundliches Grüßen. Wir schauen fern bei meinem Sohn im Kinderzimmer und es gibt zwei Fernseher in der Wohnung. Wir unternehmen in der Freizeit eigentlich nichts gemeinsam mit dem BF. Ich zahle monatlich EUR 223 für den Küchenkredit. Der gesamte Kredit war etwa EUR
  5. Ich habe auch für einen Wohnungskredit des BF gebürgt. Für den Wohnungskredit, ein Eigenmittelersatzdarlehen, zahle ich EUR 150 im Quartal. Es ist richtig, dass ab Sommer 2014 ein Neffe des BF in der Wohnung gewohnt hat. Er wohnt aber nicht mehr in der Wohnung. Der BF schläft auf der Couch im Wohnzimmer. Wo der BF am Wochenende schläft, während wir weg sind, weiß ich nicht. Aber sonst schläft er nicht im Schlafzimmer. [Auf die Frage des BF:] Ich bin nicht Partnerin oder Lebensgefährtin des BF.“ 2.
  6. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Nr. 29/2013 lauten:2.
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Nr. 29 aus 2013, lauten: § 7.Paragraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. … § 9.Paragraph 9, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
  1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
  2. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
  3. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
  4. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
  5. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen: a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH; b) ...
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)... § 12.Paragraph 12, Anrechnung von Vermögen
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E VwGH 4.10.2001, Zl. 96/08/0312) wird das Wesen der Lebensgemeinschaft darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, wie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (vgl. z.B. E VwGH 20.9.2000, Zl. 98/03/0079, mit weiteren Hinweisen). Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa E VwGH 3.9.1996, Zl. 95/08/0283).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche E VwGH 4.10.2001, Zl. 96/08/0312) wird das Wesen der Lebensgemeinschaft darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, wie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen vergleiche z.B. E VwGH 20.9.2000, Zl. 98/03/0079, mit weiteren Hinweisen). Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa E VwGH 3.9.1996, Zl. 95/08/0283). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich im Allgemeinen freilich nur aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.2011, Zl. 2009/10/0265, und die dort zitierte Vorjudikatur).Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich im Allgemeinen freilich nur aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche , das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.2011, Zl. 2009/10/0265, und die dort zitierte Vorjudikatur). Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt (vgl. E VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118). In der Gesamtbetrachtung entscheidend ist somit, dass nicht (wie in einer bloßen Wohngemeinschaft) jeder für sich die Kosten seiner Lebensführung allein und unabhängig vom anderen trägt, sondern durch wechselseitigen Beistand, Hilfe und Unterstützung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsamen Einkauf, Freizeitgestaltung etc. Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen entstehen.Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt vergleiche E VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118). In der Gesamtbetrachtung entscheidend ist somit, dass nicht (wie in einer bloßen Wohngemeinschaft) jeder für sich die Kosten seiner Lebensführung allein und unabhängig vom anderen trägt, sondern durch wechselseitigen Beistand, Hilfe und Unterstützung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsamen Einkauf, Freizeitgestaltung etc. Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen entstehen. 2.
  8. Der BF ist Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung in Wien bestehend aus 3 Zimmern samt Nebenräumen im Ausmaß von rund 80 m
  9. Diese Wohnung wird seit Dezember 2013 vom BF (Hauptwohnsitzanmeldung: 30.12.2013) und von Frau Sl. (Hauptwohnsitzanmeldung: 19.12.2013) sowie deren mj. (2003 geborenen) Sohn J. bewohnt. Der BF bezieht seit Oktober 2013 AMS-Notstandshilfe (zwischen € 27,63 und zuletzt € 20,42 täglich) und hat daneben fallweise (geringfügige) Einkünfte als freier Dienstnehmer. Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Einkommen des BF aus Notstandshilfe zwischen monatlich rund € 600,-- und € 850,-- sowie vereinzelten Provisionen aus Abonnentenwerbungen (im Summe € 1.360,-- im gesamten Jahr 2015) erscheint es kaum möglich, dass der BF allein die Wohnkosten von monatlich rund € 840,-- zuzüglich beträchtlicher Energiekosten allein aus seinem Einkommen bestritten hat. In einem Förderungsansuchen vom 12.1.2016 hat der BF angegeben, dass er monatlich Fixkosten von ca. 1.500,-- Euro habe. 2.
  10. Aus den Einvernahmen des BF und der Frau Sl. geht – trotz im Detail erkennbarer Unterschiede in den Darstellungen der faktischen Wohn- und Lebensumstände – hervor, dass Frau Sl. jedenfalls zur Finanzierung der Wohnung beigetragen hat bzw. beiträgt, indem sie für ein Eigenmittelersatzdarlehen des BF gebürgt hat, die diesbezüglichen Rückzahlungen bestreitet und einen eigenen Kredit für die Einrichtung der (gemeinsam genutzten) Küche aufgenommen hat und diesen zurückzahlt. Aus der Darstellung des BF geht hervor, dass er ohne die finanzielle Hilfe und den Rückhalt von Frau Sl. die Wohnung nicht erlangt oder schon wieder verloren hätte. Frau Sl. übernimmt darüber hinaus (meist) den Einkauf (auch für den BF) und gibt dem BF kleinere Geldbeträge, wenn er Essen braucht und kein Geld mehr hat. Der BF kocht für alle, wenn Frau Sl. das Essen nicht in der Arbeit bekommt oder sie mit ihrem Sohn das Wochenende nicht auswärts (bei ihren erwachsenen Söhnen) verbringt. Der BF unterstützt die BF bzw. ihren Sohn bei Behördenwegen und in Schulangelegenheiten. Die Wohnung (insbesondere Wohnzimmer, Küche, Bad/WC) wird – ausgenommen das kleinere Schlafzimmer, das als Kinderzimmer vom Sohn der Frau Sl. bewohnt wird – sowohl vom BF als auch von Frau Sl. benutzt. Frau Sl. schläft zum Teil im Kinderzimmer ihres Sohnes und zum Teil (unter der Woche) im größeren Schlafzimmer, in welchem sowohl sie als auch der BF einen Teil ihrer jeweiligen persönlichen Sachen untergebracht haben. Eine nennenswerte Trennung der Lebensbereiche des BF und der Frau Sl. ist nur insofern zu erkennen, als nach den Angaben beider das Kinderzimmer nicht vom BF benutzt wird, sie nur sehr selten gemeinsam die Freizeit gestalten und die Wäsche des BF nicht von Frau Sl. mitgewaschen wird. Frau Sl. ist (seit Jänner 2012 bzw. nach einer Unterbrechung durch Krankengeldbezug im Sommer 2014 seit 30.8.2014 bis) laufend beim ... Kl. als Arbeiterin beschäftigt und verdient ohne Sonderzahlungen netto rund € 1.200,-- monatlich. Die Höhe des Erwerbseinkommens wurde zwar im vorliegenden Mindestsicherungsverfahren nicht bescheinigt, ergibt sich aber aus der Aussage von Frau Sl. vor dem Hintergrund ihrer Sozialversicherungsdaten (und stimmt mit den Feststellungen im Wohnbeihilfeverfahren, in dem das Erwerbseinkommen von Frau Sl. inklusive Sonderzahlungen mit € 1.431,03 festgestellt wurde, überein – vgl. VGW-241/062/RP07/13856/2015-5 vom 2.2.2016 betreffend die Bestätigung der Abweisung des Wohnbeihilfeantrages).Frau Sl. ist (seit Jänner 2012 bzw. nach einer Unterbrechung durch Krankengeldbezug im Sommer 2014 seit 30.8.2014 bis) laufend beim ... Kl. als Arbeiterin beschäftigt und verdient ohne Sonderzahlungen netto rund € 1.200,-- monatlich. Die Höhe des Erwerbseinkommens wurde zwar im vorliegenden Mindestsicherungsverfahren nicht bescheinigt, ergibt sich aber aus der Aussage von Frau Sl. vor dem Hintergrund ihrer Sozialversicherungsdaten (und stimmt mit den Feststellungen im Wohnbeihilfeverfahren, in dem das Erwerbseinkommen von Frau Sl. inklusive Sonderzahlungen mit € 1.431,03 festgestellt wurde, überein – vergleiche VGW-241/062/RP07/13856/2015-5 vom 2.2.2016 betreffend die Bestätigung der Abweisung des Wohnbeihilfeantrages). 2.
  11. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten einschlägigen Rechtsprechung und aufgrund der unter Pkt. 2.
  12. getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der BF und Frau Sl. gemeinsam leben und wirtschaften. Der wechselseitige Beistand und die gegenseitige Unterstützung im materiellen wie ideellen Sinn, der sich in der Hilfe bei der Erlangung und Erhaltung der gemeinsam benützten Wohnung, der überwiegend gemeinsamen Haushaltsführung (Einkauf, Kochen) und den wechselseitigen finanziellen Beiträgen zu den Wohn-, Lebensunterhalts-, Einrichtungs- bzw. Kreditrückzahlungskosten sowie im ideellen Beistand (bei Behördenwegen, in Schulangelegenheiten) äußert, entfernt sich wesentlich vom Bild einer bloßen Wohngemeinschaft. Mögen auch Elemente einer Geschlechtsgemeinschaft und überwiegend gemeinsamen Freizeitgestaltung fehlen, so zeigt das Gesamtbild des Zusammenlebens doch zumindest eine ausgeprägte persönliche Zweckgemeinschaft mit wechselseitigen Beiträgen und gegenseitiger Hilfe beim Wohnen, bei der Lebensführung und beim Wirtschaften. Die Gemeinschaft zwischen dem BF und Frau Sl. ist mit den Worten "gegenseitiger Beistand" treffend umschrieben und es besteht auch kein Zweifel, dass jeder der beiden wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohn-/Einrichtungskosten oder Ernährung) beiträgt. Somit ist nach den im konkreten Fall festgestellten Umständen von einer Lebens- und Bedarfsgemeinschaft auszugehen und wäre die Zuerkennung von Mindestsicherung einschließlich Mietbeihilfe nur gemeinsam (für den BF und Frau Sl. samt Kind als eine Bedarfsgemeinschaft) möglich. Nach den aktuellen Richtsätzen beliefen sich die Gesamtbedarfe (2 volljährige Lebensgefährten + 1 mj. Kind) einschließlich Mietbeihilfe auf € 1.496,95 monatlich. Da das anzurechnende Nettoeinkommen des BF (aus Notstandhilfe) und der Frau Sl. (aus Erwerbseinkommen) zusammen jedenfalls bzw. zumindest über € 1.800,-- monatlich liegt, erweist sich die gegenständliche angefochtene Antragsabweisung durch die belangte Behörde im Ergebnis als richtig. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
  13. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen waren und die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft nach den Kriterien der Rechtsprechung des VwGH beantwortet wurde.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen waren und die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft nach den Kriterien der Rechtsprechung des VwGH beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.1688.2016

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