G ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 50,00 Euro.Der Beschwerde, die nur gegen das Strafausmaß gerichtet ist, wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 500,00 Euro herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden bleibt aufrecht.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 50,00 Euro. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 19.10.2015 schuldig, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S.-straße, in dem Rauchverbot gelte, weil keine Ausnahme vom Rauchverbot
2 Tabakgesetz vorliege, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
3 13c des Tabakgesetzes verstoßen, als er am 23.4.2015 um 21.55 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Rauchverbot entsprechend den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet gewesen sei, weil 1) nicht unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich gemacht gewesen sei, dass im Lokal nicht geraucht werden dürfe und 2) im Gastraum das Rauchverbot nicht durch das entsprechende Symbol (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) gekennzeichnet gewesen sei.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 19.10.2015 schuldig, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S.-straße, in dem Rauchverbot gelte, weil keine Ausnahme vom Rauchverbot
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz vorliege, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
3 13c des Tabakgesetzes verstoßen, als er am 23.4.2015 um 21.55 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Rauchverbot entsprechend den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet gewesen sei, weil 1) nicht unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich gemacht gewesen sei, dass im Lokal nicht geraucht werden dürfe und 2) im Gastraum das Rauchverbot nicht durch das entsprechende Symbol (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) gekennzeichnet gewesen sei., Wegen einer Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 Tabakgesetz iVm der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung verhängte die belangte Behörde
4 Tabakgesetz über den Beschuldigten eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb
G einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor.Wegen einer Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung verhängte die belangte Behörde
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz über den Beschuldigten eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb
Paragraph 64, VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30.6.2016 als nur gegen das Strafausmaß gerichtet eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Dem Verwaltungsgericht Wien obliegt nur mehr die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren. Dazu wurde erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz im Zusammenhalt mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung normierten Kennzeichnungspflichten dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung bzw. vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen: Sowohl potentielle Gäste als auch im Lokal verweilende Gäste müssen informiert sein, ob und gegebenenfalls in welchen Räumen des betreffenden Gastronomiebetriebes rauchen erlaubt ist. Diesen Informationspflichten durch richtige Kennzeichnung am Eingang zum Lokal und im Gastraum misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung bei. Der konkrete Gastronomiebetrieb ist aufgrund der Größe des einzigen Gastraumes als Nichtraucherlokal zu führen. Da im Beschwerdefall sowohl der Eingang zum Lokal als auch der Gastraum mit jenem Symbol gekennzeichnet gewesen ist, das Rauchen gestattet, erweist sich der objektive Unrechtsgehalt der konkreten Tat als nicht unbedeutend. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als bloß geringfügig angesehen werden, da diese Verwaltungsübertretung bei Aufwendung der in einem Gastronomiebetrieb zumutbaren und dem Beschuldigten jedenfalls auch möglichen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, auch wenn im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren Zahl MBA ... -S 14156/14 lediglich vorgeworfen wurde, dass im (selben) Verabreichungsraum die entsprechenden Symbole nicht überall im Raum gut sichtbar in ausreichender Zahl angebracht waren, aber nicht, dass die Kennzeichnung mit unrichtigen Symbolen erfolgte. Bei der Strafbemessung sind die unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dessen Vermögenslosigkeit und seine gesetzlichen Sorgepflichten für die Ehefrau und zwei Kinder zu berücksichtigen. Mildernd ist die im Beschwerdeverfahren gezeigte Schuldeinsicht zu werten. Erschwerend ist die oben zitierte, rechtskräftige, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe nach dem Tabakgesetz zu berücksichtigen. Da die vorliegende Tat keinen Wiederholungsfall darstellt, wirkt die Vorstrafe nicht strafsatzerhöhend. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe ist die Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Eine noch weitergehende Strafherabsetzung kommt nicht in Betracht, stünden diese sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. In Ansehung des § 16 Abs. 2 VStG sind auch die Ersatzfreiheitsstrafen zu beurteilen, wobei eine Herabsetzung nicht geboten ist, da die von der belangten Behörde hiezu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auch im Hinblick auf die herabgesetzte Geldstrafe und die die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) ohnehin besonders milde bemessen worden ist. In Ansehung des Paragraph 16, Absatz 2, VStG sind auch die Ersatzfreiheitsstrafen zu beurteilen, wobei eine Herabsetzung nicht geboten ist, da die von der belangten Behörde hiezu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auch im Hinblick auf die herabgesetzte Geldstrafe und die die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) ohnehin besonders milde bemessen worden ist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist.
GVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.014.15376.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.