RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlVGW-101/069/7872/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch aufgrund des
Art. 102
B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.„Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 131, Absatz 2, erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (
Artikel 102
, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Artikel 102, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, […] wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder ob sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt; entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder ob sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt; entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). 1.2. Die „Angelegenheit“
Art. 131
B-VG ist zwar vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung des B-VG zu verstehen, eine „Angelegenheit“ ist jedoch nicht mit einem Kompetenztatbestand gleichzusetzen; vielmehr ist der Umfang einer „Angelegenheit“
Art. 131B-VG jedenfalls mit den in einem Gesetz bzw.
einer Verordnung enthaltenen Rechtsvorschriften zu begrenzen (mit ausführlicher Begründung Janko, Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgerichte?, in: Janko/Leeb [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 47, 50 ff.). 1.2. Die „Angelegenheit“
Artikel 131
, B-VG ist zwar vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung des B-VG zu verstehen, eine „Angelegenheit“ ist jedoch nicht mit einem Kompetenztatbestand gleichzusetzen; vielmehr ist der Umfang einer „Angelegenheit“
Artikel 131, B-VG jedenfalls mit den in einem Gesetz bzw.
einer Verordnung enthaltenen Rechtsvorschriften zu begrenzen (mit ausführlicher Begründung Janko, Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgerichte?, in: Janko/Leeb [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 47, 50 ff.). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, davon aus, dass es sich bei der „Angelegenheit“
Art. 131
B-VG nicht um eine Kompetenzmaterie, sondern um ein Gesetz handelt, zumal er dort für die Begründung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts darauf abstellt, dass es sich „bei der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handelt“ (und nicht etwa bei der Vollziehung im Bereich des gesamten Kompetenztatbestands „Ingenieurwesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, davon aus, dass es sich bei der „Angelegenheit“
Artikel 131
, B-VG nicht um eine Kompetenzmaterie, sondern um ein Gesetz handelt, zumal er dort für die Begründung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts darauf abstellt, dass es sich „bei der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handelt“ (und nicht etwa bei der Vollziehung im Bereich des gesamten Kompetenztatbestands „Ingenieurwesen“, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG). 1.
- Maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf Beschwerden gegen Bescheide eines Bundesministers ist, ob die jeweilige Angelegenheit in mittelbarer oder in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Wird eine Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt, ist auch dann, wenn für die betreffende Rechtssache ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist, das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers zuständig. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass in ein und derselben Angelegenheit eine zwischen Landes- und Bundesverwaltungsgericht geteilte Zuständigkeit vermieden werden soll, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren (RV 1618 BlgNR
- GP, 15). 1.
- Maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf Beschwerden gegen Bescheide eines Bundesministers ist, ob die jeweilige Angelegenheit in mittelbarer oder in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Wird eine Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt, ist auch dann, wenn für die betreffende Rechtssache ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist, das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers zuständig. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass in ein und derselben Angelegenheit eine zwischen Landes- und Bundesverwaltungsgericht geteilte Zuständigkeit vermieden werden soll, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 15). Der Verfassungsgesetzgeber hatte dabei offenbar Angelegenheiten wie das Eisenbahngesetz 1957 vor Augen, das in § 12 leg.cit. Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde, des Landeshauptmannes und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vorsieht (letzterer kann gemäß Abs. 4 leg.cit. auch den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen). Unabhängig davon, ob im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann oder (ausnahmsweise) der Bundesminister zur Bescheiderlassung zuständig ist, soll zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde nach der Vorstellung des Verfassungsgesetzgebers einheitlich das Landesverwaltungsgericht zuständig sein.Der Verfassungsgesetzgeber hatte dabei offenbar Angelegenheiten wie das Eisenbahngesetz 1957 vor Augen, das in Paragraph 12, leg.cit. Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde, des Landeshauptmannes und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vorsieht (letzterer kann gemäß Absatz 4, leg.cit. auch den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen). Unabhängig davon, ob im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann oder (ausnahmsweise) der Bundesminister zur Bescheiderlassung zuständig ist, soll zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde nach der Vorstellung des Verfassungsgesetzgebers einheitlich das Landesverwaltungsgericht zuständig sein.
- Vor diesem Hintergrund ist zur Entscheidung über eine Wiederaufnahme in einem Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz das Bundesverwaltungsgericht zuständig:
- Vor diesem Hintergrund ist zur Entscheidung über eine Wiederaufnahme in einem Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, Psychotherapiegesetz das Bundesverwaltungsgericht zuständig: 2.
- Das Psychotherapiegesetz, BGBl. 361/1990, idF BGBl. I 9/2016, wird in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Materialien zum Psychotherapiegesetz (RV 1256 BlgNR
- GP, 18) führen zur unmittelbaren Vollziehung durch den Bundeskanzler aus:2.
- Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt 361 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2016,, wird in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Materialien zum Psychotherapiegesetz Regierungsvorlage 1256 BlgNR
- GP, 18) führen zur unmittelbaren Vollziehung durch den Bundeskanzler aus: „Durch die Konzentration der Agenden beim Bundeskanzler wird eine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet. Weiters wird sich durch eine länderübergreifende Vollziehung der Verwaltungsaufwand auf das unumgänglich notwendige Maß reduzieren. Darüber hinaus wird sich die Tätigkeit der überwiegenden Zahl der potentiellen psychotherapeutischen Ausbildungsvereine auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Vorbild für eine unmittelbare Bundesverwaltung im Gesundheitsbereich sind etwa die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBI. Nr. 86 (vgl. §§ 9 Abs. 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 3, 16 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 2 und 3 oder 50 Abs. 1 und 2).“Vorbild für eine unmittelbare Bundesverwaltung im Gesundheitsbereich sind etwa die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBI. Nr. 86 vergleiche Paragraphen 9, Absatz 3, 12, Absatz 2, 14, Absatz 3, 16, Absatz 4, 27, Absatz 3 und 4, 30 Absatz 2 und 3 oder 50 Absatz eins und 2).“ 2.
- Im Psychotherapiegesetz sind ausschließlich Vollzugszuständigkeiten des Bundeskanzlers – teilweise im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit – vorgesehen. Von einer bloß ausnahmsweisen ministeriellen Zuständigkeit im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung kann im vorliegenden Zusammenhang nicht gesprochen werden; vielmehr handelt es sich bei der Vollziehung des Psychotherapiegesetzes um unmittelbare Bundesverwaltung durch eine Bundesbehörde. 2.
- Da gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig ist, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen die Wiederaufnahme im Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz unzuständig. 2.
- Da gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig ist, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen die Wiederaufnahme im Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, Psychotherapiegesetz unzuständig. Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückzuweisen und samt den Verwaltungsakten an das aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zuständige Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
- Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der Landesverwaltungsgerichte in der Angelegenheit des Psychotherapiegesetzes bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.7872.2016