WMG in der geltenden Fassung die Rückzahlung der für den Zeitraum von 20.03.2014 bis 24.08.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 4.110,09 angeordnet wurde, und II.)
GVG in der geltenden Fassung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn H. M., Wien, U.-Straße, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum ... vom 18.02.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/145201-001, mit welchem römisch eins.)
Paragraph 24, WMG in der geltenden Fassung die Rückzahlung der für den Zeitraum von 20.03.2014 bis 24.08.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 4.110,09 angeordnet wurde, und römisch zwei.)
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in der geltenden Fassung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruchpunkt I.) dahingehend abgeändert wird, dass dieser lautet wie folgt: römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruchpunkt römisch eins.) dahingehend abgeändert wird, dass dieser lautet wie folgt: „Sie sind verpflichtet die für den Zeitraum von
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
2014 Mindestsicherung bezogen. Er hat jedoch die ab Oktober 2015 zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung erst im Februar 2016 erhalten da der Antrag vom 4.8.2015 zunächst
Paragraph 16, WMG abgewiesen worden ist.“ In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Die Leistung von 4.110,89 Euro habe ich im Zeitraum von 20.3.2014 bis 24.8.2014 tatsächlich erhalten. Ich habe meinen Pkw am 9.10.2015 um Euro 8.250,-- verkauft. Davon habe ich 4.450,-- Euro an meine Mutter zurückgezahlt. Ich habe von meiner Mutter im Juni 2015 dieses Geld zur Finanzierung meines Studiums an der ...universität erhalten. Wir haben damals vereinbart, dass ich ihr das Darlehen zinsenfrei zurückzahle sobald ich über das Geld verfüge. Nachdem ich das Auto verkauft hatte im Oktober 2015, habe ich ihr das Geld zurückgezahlt. Die 4.450,-- Euro habe ich in Bar zurückgegeben. Sie hat mir das Geld damals aufs Konto überwiesen. Befragt nach der Gutschrift von 2.500,-- Euro, die ich am 4.5.2015 erhalten habe, gebe ich an, dass dieses Geld bereits fürs Studium war. Befragt nach den 3.500,-- Euro, die am 24.2.2015 auf meinem Konto aufscheinen, gebe ich an, dass ich diesen Betrag erhalten habe um das Badezimmer meiner Mutter zu sanieren. Die 2.998,-- Euro, die von A. Mu. am 27.4.2015 überwiesen wurden, habe ich für die Finanzierung des Studiums erhalten. Das ist ein Teil des Geldes von dem Darlehen meiner Mutter, welches meine Tante Frau Mu. ihr schuldete. Ich habe insgesamt ein Darlehen von 5.500,-- Euro somit erhalten, die ich für die Bücher fürs Studium ausgegeben habe und fürs Studium an sich. Die Euro 445,-- am 3.8.2015 habe ich von einem Freund zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten. Die 3.035,-- Euro, die mir vom Erlös des Kfz übrig blieben, habe ich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet. Die 250,-- Euro vom 6.11.2015 und am 28.11.2015 die 600 Euro hat mir ebenfalls ein Freund geborgt. Derzeit bin ich mit dem Kontostand im Minus. Am Jahresende war ich auch mit 1.000,-- Euro im Minus. Befragt danach was ich mit den 1.000,-- Euro Differenz gemacht habe, die ich von meiner Tante erhalten habe im Zuge der Darlehensgewährung, gebe ich an, dass ich die für das Studium verwendet habe.“ Frau Mo. M. gab im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes an: „Ich habe meinem Sohn ca. 3.000,-- Euro fürs Studium geborgt. Ich habe ihm die 3.000,-- Euro bar auf die Hand gegeben. Wir haben vereinbart, dass er mir das Geld zurückzahlen muss, wenn er wieder arbeiten geht. Er hat mir die 3.000,-- Euro bis jetzt noch nicht zurückgezahlt, weil er noch studiert. Mein Sohn hat sein Auto verkauft und hat den Erlös für die Sanierung meiner Wohnung aufgewendet. Für die Sanierung der Wohnung hat er ca. 7.000,-- oder 8.000,-- Euro ausgegeben. Ich erhalte selbst eine Pension von ca. 900,-- Euro im Monat. Sonst borge ich oder schenke ich ihm kein Geld. Frau A. Mu. ist meine Schwester. Sie hatte von mir einen Betrag von weniger als 3.000,-- Euro, der für Ausgaben für meine Bestattung reserviert war. Da mein Sohn dieses Geld fürs Studium gebraucht hat, hat sie es ihm überwiesen. Dieses Geld habe ich ihm geschenkt, er braucht es mir nicht zurückzahlen.“ Der Rechtsmittelwerber legte schließlich Nachstehendes dar: „Meine Mutter ist schon sehr vergesslich. Sie hat selbst unterschrieben, dass ich ihr das Geld zurückgegeben habe.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1964 geborene Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, lebt mit seiner Mutter, Frau Mo. M. in Haushaltsgemeinschaft an der Adresse Wien, U.-Straße. Dem Rechtsmittelwerber wurde auf Grund seines Antrages vom 20. März 2014 mit Bescheid vom 29. April 2014 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2014/329816-001 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, wobei ihm im Zeitraum von 20. März 2014 bis 31. März 2014 Leistungen in der Höhe von EUR 315,09 und in den Monaten April 2014 bis August 2014 jeweils von EUR 813,99 zugesprochen wurden. Dabei wurde der Bemessung der Umstand zu Grunde gelegt, dass der Rechtsmittelwerber kein Einkommen lukriert. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden dem Beschwerdeführer die so zuerkannten Leistungen ausbezahlt. Mit Bescheid vom 28. November 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2014/904672-001 verpflichtet für den Zeitraum von 1. August 2014 bis 30. September 2014 zu Unrecht bezogene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 859,25 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Dabei wurde begründend ausgeführt, dass er seit 28. Juli 2014 eine Leistung des Arbeitsmarktservices Wien in der Höhe von EUR 24,55 täglich bezieht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde dieser Rückforderungsbetrag in Raten von der mit Bescheid vom 28. November 2014 für die Monate Oktober 2014 bis September 2015 zugesprochenen Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zum Abzug gebracht. Am 9. Oktober 2015 veräußerte der Beschwerdeführer seinen PKW der Marke ..., Baujahr 2007, zum Verkaufspreis von EUR 8.250,--. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2016 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, die für den Zeitraum von 20. März 2014 bis 24. August 2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 4.110,89 zu ersetzen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Frau Mo. M. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt als nicht verwertbar verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag).
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt als nicht verwertbar verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag).
der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 sind EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.
Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 sind EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Ersatz zu leisten.
Paragraph 24, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Ersatz zu leisten.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind ersatzpflichtig alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind ersatzpflichtig alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
Paragraph 24, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
Paragraph 24, Absatz 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verjährt der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.
Paragraph 24, Absatz 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verjährt der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind dann zu ersetzen, wenn eine anspruchsberechtigte oder Hilfe suchende oder empfangene Person zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, wobei jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Wie oben festgestellt, lukrierte der Beschwerdeführer durch den Verkauf seines PKWs am
4 AVG „in der Sache“, das heißt in gleicher Weise wie die Erstbehörde zu entscheiden hatte, ob und in welchem Ausmaß der Hilfeempfänger aus seinem Sparvermögen die Kosten der ihm gewährten Sozialhilfe zu ersetzen hat. Für eine solche Entscheidung ist allerdings die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers (vgl. VwGH vom 29. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0108). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bestimmungen betreffend die Kostenersatzpflicht nach dem NÖ SHG und dem WMG auch auf die Bestimmungen betreffend den Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz sowie auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die Höhe des bei der Auferlegung der Kostenersatzpflicht zu berücksichtigenden Vermögensfreibetrages
3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes richtet sich somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. auf Grund der Erhebung der Beschwerde und nunmehrigen Entscheidung in der Sache nach der im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrigen Erkenntnisses geltenden Rechtslage. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Rechtsmittelwerbers ist, stellt sich für das Verwaltungsgericht Wien somit im Falle der Entscheidung in der Sache – genauso wie für die belangte Behörde - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als maßgeblich dar. Bei der Bemessung des Kostenersatzanspruches hat somit
der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 der Betrag von EUR 4.188,79 anrechnungsfrei zu bleiben.Bezüglich der Höhe des Kostenersatzanspruches ist jedoch – wie der Beschwerdeführer richtigerweise im Rahmen der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien monierte – auf die zur Kostenersatzpflicht nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich das Ausmaß des anrechenfrei bleibenden Vermögens des Hilfeempfängers (iSd. NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln) nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Rechtslage bemisst. Das Höchstgericht sprach dabei aus, dass die Berufungsbehörde
Paragraph 66, Absatz 4, AVG „in der Sache“, das heißt in gleicher Weise wie die Erstbehörde zu entscheiden hatte, ob und in welchem Ausmaß der Hilfeempfänger aus seinem Sparvermögen die Kosten der ihm gewährten Sozialhilfe zu ersetzen hat. Für eine solche Entscheidung ist allerdings die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers vergleiche VwGH vom 29. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0108). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bestimmungen betreffend die Kostenersatzpflicht nach dem NÖ SHG und dem WMG auch auf die Bestimmungen betreffend den Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz sowie auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die Höhe des bei der Auferlegung der Kostenersatzpflicht zu berücksichtigenden Vermögensfreibetrages
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes richtet sich somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. auf Grund der Erhebung der Beschwerde und nunmehrigen Entscheidung in der Sache nach der im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrigen Erkenntnisses geltenden Rechtslage. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Rechtsmittelwerbers ist, stellt sich für das Verwaltungsgericht Wien somit im Falle der Entscheidung in der Sache – genauso wie für die belangte Behörde - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als maßgeblich dar. Bei der Bemessung des Kostenersatzanspruches hat somit
Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 der Betrag von EUR 4.188,79 anrechnungsfrei zu bleiben. Unter Berücksichtigung dieses für das Jahr 2016 festgesetzten Vermögensfreibetrages gelangte der Beschwerdeführer auf Grund des Verkaufs seines PKWs zu einem bei der Festsetzung einer Kostenersatzpflicht zu veranschlagenden verwertbarem Vermögen in der Höhe von EUR 4.061,
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Zahlungsverpflichtungen bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wobei dies auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist, gilt. Diese Bestimmung ist analog im Falle der Festsetzung einer Kostenersatzpflicht heranzuziehen, sodass die allfällige Zahlungsverpflichtung des Rechtsmittelwerbers seiner Mutter gegenüber im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen war. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers auch insofern als widersprüchlich und somit unglaubwürdig erweist, als er in seiner Beschwerde sowie im Rahmen der Verhandlung zunächst vorbrachte, dass ihm seine Mutter ein Darlehen von EUR 4.450,-- zur Finanzierung seines Studiums im Juni 2015 gewährt habe, jedoch nach Hinweis auf die Zahlungseingänge auf seinem Konto durch die Verhandlungsleiterin plötzlich vorbrachte, dass er von seiner Mutter ein Darlehen von EUR 5.500,-- erhalten habe. Auch ist zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Schuldschein“ vom 2. Mai 2015, mit welchem der Rechtsmittelwerber bestätigt, von seiner Mutter einen Betrag von EUR 4.450,-- erhalten zu haben und sich verpflichtet diesen ehestmöglich zinsenfrei zurückzuzahlen, anzumerken, dass sich die Richtigkeit dieser Urkunde im Hinblick auf den Umstand, dass Frau Mo. M. dem Rechtsmittelwerber tatsächlich einen Geldbetrag von fast EUR 5.500,-- zur Verfügung stellte, als zweifelhaft erweist. Überdies ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass zwischen Elternteil und Kind – noch dazu, wenn diese in Haushaltsgemeinschaft leben und somit von einem guten Verhältnis auszugehen ist - ein schriftlicher Vertrag über eine Darlehensgewährung errichtet wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Vertrag zur Untermauerung der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seiner Mutter vom Verkaufserlös des PKWs einen Betrag von EUR 4.450,-- zurückgezahlt, errichtet wurde und es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt, um die verfahrensgegenständliche Ersatzpflicht hintanzuhalten.Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Rechtsmittelwerber durch den erzielten Kaufpreis in der Lage gewesen wäre, das ihm von seiner Mutter gewährte Darlehen zurückzuzahlen, er den Restbetrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe und ihm somit kein Vermögen verblieben wäre, ist einleitend entgegen zu halten, dass die Zuerkennung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiärer Natur ist und sich der Hilfesuchende jegliches Einkommen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen anrechnen lassen muss. Des Weiteren normiert Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich, dass u.a. Ersparnisse oder sonstiges Vermögen als verwertbares Vermögen anzusehen sind, welches sich der Hilfesuchende anrechnen lassen muss, und macht das Gesetz bei der Festsetzung der Kostenersatzpflicht keinerlei Unterschied dahingehend, ob diese Mitteln tatsächlich noch beim Hilfesuchenden vorhanden sind oder bereits verbraucht wurden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Zahlungsverpflichtungen bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wobei dies auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist, gilt. Diese Bestimmung ist analog im Falle der Festsetzung einer Kostenersatzpflicht heranzuziehen, sodass die allfällige Zahlungsverpflichtung des Rechtsmittelwerbers seiner Mutter gegenüber im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen war. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers auch insofern als widersprüchlich und somit unglaubwürdig erweist, als er in seiner Beschwerde sowie im Rahmen der Verhandlung zunächst vorbrachte, dass ihm seine Mutter ein Darlehen von EUR 4.450,-- zur Finanzierung seines Studiums im Juni 2015 gewährt habe, jedoch nach Hinweis auf die Zahlungseingänge auf seinem Konto durch die Verhandlungsleiterin plötzlich vorbrachte, dass er von seiner Mutter ein Darlehen von EUR 5.500,-- erhalten habe. Auch ist zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Schuldschein“ vom 2. Mai 2015, mit welchem der Rechtsmittelwerber bestätigt, von seiner Mutter einen Betrag von EUR 4.450,-- erhalten zu haben und sich verpflichtet diesen ehestmöglich zinsenfrei zurückzuzahlen, anzumerken, dass sich die Richtigkeit dieser Urkunde im Hinblick auf den Umstand, dass Frau Mo. M. dem Rechtsmittelwerber tatsächlich einen Geldbetrag von fast EUR 5.500,-- zur Verfügung stellte, als zweifelhaft erweist. Überdies ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass zwischen Elternteil und Kind – noch dazu, wenn diese in Haushaltsgemeinschaft leben und somit von einem guten Verhältnis auszugehen ist - ein schriftlicher Vertrag über eine Darlehensgewährung errichtet wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Vertrag zur Untermauerung der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seiner Mutter vom Verkaufserlös des PKWs einen Betrag von EUR 4.450,-- zurückgezahlt, errichtet wurde und es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt, um die verfahrensgegenständliche Ersatzpflicht hintanzuhalten. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides richtet, ist festzuhalten, dass
GVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung wurde von der belangten Behörde dahingehend vorgenommen, dass sie das öffentliche Interesse des Landes Wien als Träger der Mindestsicherung, den Ersatz der Kosten sicherzustellen, höher bewertete als das Interesse des Beschwerdeführers an einer vorläufigen gänzlichen Auszahlung der neuerlich zuerkannten Geldleistung. Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid vom 18. Februar 2016 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/00145224-001 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 827,82 monatlich für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 zuerkannt wurden, ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden und erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde daher zu Recht. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides richtet, ist festzuhalten, dass
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung wurde von der belangten Behörde dahingehend vorgenommen, dass sie das öffentliche Interesse des Landes Wien als Träger der Mindestsicherung, den Ersatz der Kosten sicherzustellen, höher bewertete als das Interesse des Beschwerdeführers an einer vorläufigen gänzlichen Auszahlung der neuerlich zuerkannten Geldleistung. Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid vom 18. Februar 2016 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/00145224-001 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 827,82 monatlich für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 zuerkannt wurden, ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden und erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde daher zu Recht. Der Beschwerde war somit lediglich teilweise stattzugeben und die Höhe sowie der Zeitraum des Kostenersatzes im Hinblick auf den für das Jahr 2016 festgesetzten Vermögensfreibetrag spruchgemäß einzuschränken. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.3330.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.