VO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Dr. R. J., vertreten durch Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9.12.2015, Zl. RV-5806/5/0, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 09.12.2015 lautet wie folgt:römisch eins. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 09.12.2015 lautet wie folgt: „Sie haben am 27.10.2014 um 19:22 Uhr in WIEN, F. als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960.Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960.
VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 101,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 101,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes)Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes) Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 111,10.“ II. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Tatsache, dass sich am vorgehaltenen Tatort keine Kreuzung befindet, ergebe sich schon daraus, dass die Straße dort im rechten Winkel nach links verlaufe, man könne weder rechts noch geradeaus fahren. Die gegenständliche Anzeige erhalte auch keinerlei Angaben über das zu verantwortende Delikt, sodass es auch nur bedingt möglich sei, entsprechende Gegenausführungen zu einem nicht konkretisierten Deliktsvorwurf zu machen. Zum Beweis dafür, dass das Delikt von Beschwerdeführer nicht zu verantworten sei wurde die Einvernahme des Zeugen Dr. W. Wo., Wien, A.-gasse, beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. römisch zwei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Tatsache, dass sich am vorgehaltenen Tatort keine Kreuzung befindet, ergebe sich schon daraus, dass die Straße dort im rechten Winkel nach links verlaufe, man könne weder rechts noch geradeaus fahren. Die gegenständliche Anzeige erhalte auch keinerlei Angaben über das zu verantwortende Delikt, sodass es auch nur bedingt möglich sei, entsprechende Gegenausführungen zu einem nicht konkretisierten Deliktsvorwurf zu machen. Zum Beweis dafür, dass das Delikt von Beschwerdeführer nicht zu verantworten sei wurde die Einvernahme des Zeugen Dr. W. Wo., Wien, A.-gasse, beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien, zu welchem konkreten Beweisthema die Einvernahme des Zeugen Dr. Wo. beantragt werde, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2016 als Beweisthemen bekannt, dass keine 5-Metergrenze zu den Schnittpunkten von Fahrbahnrändern verletzt worden wäre, sowie, dass der Beschuldigte diese Übertretung nicht zu verantworten hätte. III. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Parkraumüberwachungsorgans zugrunde, wonach das Kraftfahrzeug V. grau mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 27.10.2014 um 19:22 Uhr in Wien, F., verkehrsbehindernd abgestellt gewesen wäre. Der Anzeige waren drei Fotos des abgestellten Fahrzeuges beigefügt, und war der Deliktscode 225 vermerkt, sowie festgehalten, dass das vor diesem Fahrzeug befindliche Fahrzeug am Wegfahren behindert worden wäre.römisch drei. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Parkraumüberwachungsorgans zugrunde, wonach das Kraftfahrzeug römisch fünf. grau mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 27.10.2014 um 19:22 Uhr in Wien, F., verkehrsbehindernd abgestellt gewesen wäre. Der Anzeige waren drei Fotos des abgestellten Fahrzeuges beigefügt, und war der Deliktscode 225 vermerkt, sowie festgehalten, dass das vor diesem Fahrzeug befindliche Fahrzeug am Wegfahren behindert worden wäre. Eine Lenkeranfrage der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges dahingehend beantwortet, dass er selbst das Fahrzeug abgestellt habe. Mit Strafverfügung vom 30.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zu Last gelegt, er habe am 27.10.2014 um 19:22 Uhr in Wien, F. mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht einen unbegründeten Einspruch. Aufgrund einer Aufforderung der belangten Behörde vom 16.03.2015, sich wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.04.2015 um Fristerstreckung sowie um Übersendung einer Kopie der Anzeige und gegebenenfalls einer Stellungnahme des Meldungslegers. Mit Stellungnahme vom 22.06.2015 führte der Beschwerdeführer aus: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache wurde von der einschreitenden Anwaltsgesellschaft um Übermittlung der Anzeige gebeten und auch einer allfälligen Stellungnahme des Meldungslegers. Im Hinblick darauf, dass dazu bisher keine Unterlagen übermittelt wurden, wird die Stellungnahme im Verfahren betreffend Vorschreibung der Kosten vorgelegt und ausdrücklich vorgebracht wie in dieser Vorstellung erfolgt. Es war sohin keine Verwaltungsübertretung vom Einschreiter zu verantworten und wird nochmals höflich beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Hinblick darauf, dass bisher noch keine Unterlagen, auch keine Anzeige, übermittelt wurden, wird an entsprechender Stelle nachgefragt, warum hier offensichtlich eine Weisung besteht, dass in Abkehr von früherer Vorgangsweise der Akteninhalt nicht mehr übermittelt wird, um eine Rechtfertigung abgeben zu können, dadurch erscheinen die Verteidigungsrechte, welche für ein effektives Rechtsschutzsystem zu wahren sind, erheblich beeinträchtigt.“ Eine ein Kostenvorschreibungsverfahren betreffende Stellungnahme war diesem Schreiben nicht beigeschlossen. Dass aufgrund des gegenständlichen Vorfalles ein Kostenvorschreibungsverfahren überhaupt stattgefunden hätte, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Mit Datum 04.11.2015 erging eine neuerliche, mit derjenigen vom 16.03.2015 inhaltsgleiche, Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Eine Kopie der Anzeige sowie der Anzeigefotos waren der Aufforderung beigeschlossen. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom 24.11.2015 folgende Stellungnahme ab: „Zu obiger Zahl wird dem Einschreiter vorgehalten in Wien, F., im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder ein Kfz abgestellt zu haben. Dazu wird ausgeführt wie folgt: Wie sich bereits aus dem (schlecht sichtbaren) Foto ergibt, befindet sich dort keinerlei Kreuzung, welche ein derartiges Delikt überhaupt ermöglichen würde – die Straße verläuft im rechten Winkel. Es befindet sich dort auch keinerlei Halte- oder Parkverbot, sodass die gegenständliche Anzeige, welche keinerlei Angaben enthält, zu Unrecht erfolgte und vom Einschreiter keine Verwaltungsübertretung zu verantworten ist. Es wird sohin höflich beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers zur GZ des gegenständlichen Verfahrens vom 07.12.2015 langte am 22.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Die Stellungnahme bezieht sich inhaltlich auf einen anderen Tatvorwurf (Abstellen eines Fahrzeuges in Wien, F., in der dort befindlichen Halte- und Parkverbotszone ausgenommen Zustelldienste). In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 28.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die zur Verhandlung geladene Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. als Vetreterin des Beschwerdeführers entschuldigte sich per Telefax, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 28.06.2016 um 08.41 Uhr, wegen einer kurzfristigen Terminkollision für die um 09:00 Uhr anberaumte Verhandlung.
GVG wurde die Verhandlung demnach in Abwesenheit der Vertreterin des Beschwerdeführers durchgeführt. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 28.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die zur Verhandlung geladene Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. als Vetreterin des Beschwerdeführers entschuldigte sich per Telefax, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 28.06.2016 um 08.41 Uhr, wegen einer kurzfristigen Terminkollision für die um 09:00 Uhr anberaumte Verhandlung.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG wurde die Verhandlung demnach in Abwesenheit der Vertreterin des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen. Sie machte folgende Aussage: „Ich bin seit dem Jahr 2005 Straßenaufsichtsorgan bei der MA
4 B-VG gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und rügt, dass in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugeneinvernahmen unterblieben seien. Damit legt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei, erweist sich nämlich nicht als unvertretbar. Die vorgenommene Beweiswürdigung widerspricht auch nicht den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (vgl. zu diesem bei der Schlüssigkeitsprüfung anzulegenden Maßstab etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, 2006/08/0193, mwN).In der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit
, Absatz 4, B-VG gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und rügt, dass in der mündlichen Verhandlung beantragte Zeugeneinvernahmen unterblieben seien. Damit legt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei, erweist sich nämlich nicht als unvertretbar. Die vorgenommene Beweiswürdigung widerspricht auch nicht den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut vergleiche zu diesem bei der Schlüssigkeitsprüfung anzulegenden Maßstab etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, 2006/08/0193, mwN). V. maßgebliche Rechtsvorschriften.römisch fünf. maßgebliche Rechtsvorschriften.
VO ist das Halten und das Parken unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.
Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO ist das Halten und das Parken unbeschadet der Regelung des Paragraph 23, Absatz 3 a, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.
VO ist eine Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig, in welchem Winkel.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO ist eine Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig, in welchem Winkel.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e,, oder 4 zu bestrafen ist. VI. rechtliche Beurteilung: römisch sechs. rechtliche Beurteilung: Dem Beschwerdeführer wurde der gegenständliche Tatvorwurf von der Behörde sowohl in der Strafverfügung vom 30.01.2015 als auch in den beiden Schreiben (‚Aufforderung zur Rechtfertigung) vom 16.03.2015 und vom 04.11.2015 präzisiert zur Last gelegt. Er war demnach sehr wohl in der Lage (was er ja auch getan hat) entsprechende sachbezogenen Gegenausführungen zu machen, woran auch der Umstand, dass das gegenständliche Delikt in der Anzeige mittels eines Deliktscodes bezeichnet worden war, nichts zu ändern vermag. Gegenständlich liegt eine T-förmige Straßeneinmündung der Straße B. in dies Straße F., und somit eine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 StVO vor. Gegenständlich liegt eine T-förmige Straßeneinmündung der Straße B. in dies Straße F., und somit eine Kreuzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO vor. Eine Kreuzung iSd § 24 Abs 1 lit d StVO setzt das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus; wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen (VwGH 26.05.1999, 99/0370101 mwN.).Eine Kreuzung iSd Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO setzt das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus; wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen (VwGH 26.05.1999, 99/0370101 mwN.). Die Straße F. setzt sich nach der Einmündung der Straße B. in beiden Richtungen fort. Daran vermag auch der Umstand, dass die Fortsetzung im Bereich F. nur etwa 10 – 12 Meter weit reicht, und dann als Sackgasse endet, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung somit verwirklicht. In subjektiver Hinsicht war von Fahrlässigkeit auszugehen. Es wäre dem Beschwerdeführer als geprüftem Fahrzeuglenker jedenfalls oblegen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen der StVO vertraut zu machen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Freihaltung von Verkehrsflächen im Nahebereich von Straßenkreuzungen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht bloß unbedeutend. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Behörde hat zutreffend festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Andere mildernde oder erschwerende Umstände bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist der Einschätzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die Behörde als durchschnittlich nicht entgegengetreten. Es liegen keine Angaben zu etwaigen Sorgepflichten vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 726,-- Euro reichenden Strafsatz ist die festgesetzte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurden von der Behörde im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint erforderlich (aber auch ausreichend) zu sein, um den Beschwerdeführer sowie andere Verkehrsteilnehmer künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.063.1639.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.