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{'item': 'VGW-001/076/9792/2015'}

Obsah (17)§ 50§ 52§ 25a§ 24§ 64§ 25§ 13§§ 2§ 11Art. 130Art 17§ 33a§ 18§ 38§ 19§ 20§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlVGW-001/076/9792/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. N

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 32,-- Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist

§ 25aVw

GG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

Paragraph 25 a, VwGG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.

  1. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.07.2015, Zl. MBA ... – S 23258/15, enthält folgenden Spruch:römisch eins.
  2. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.07.2015, Zl. MBA ... – S 23258/15, enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Erziehungsberechtigte des Schülers J. L., geboren am ... 2005, entgegen Ihrer Verpflichtung für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ausgehend von ihrem Wohnsitz in Wien, R.-gasse, nicht dafür Sorge getragen, dass dieser Schüler im aktuellen Schuljahr 2014/2015 in der Zeit von 1.9.2014 bis dato eine Schule in Wien besucht hat, da aus keiner Schule in Wien eine Meldung zum Schulbesuch an den Stadtschulrat für Wien ergangen ist, obwohl Ihnen mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom August 2014, welcher vom Bundesverwaltungsgerichtshof der Republik Österreich mit d.a. Entscheid von 2.3.2015 insofern bestätigt wurde, als Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien als unbegründet abgewiesen wurde, die neuerliche Abmeldung zum häuslichen Unterricht rechtskräftig untersagt wurde.„Sie haben als Erziehungsberechtigte des Schülers J. L., geboren am ... 2005, entgegen Ihrer Verpflichtung für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ausgehend von ihrem Wohnsitz in Wien, R.-gasse, nicht dafür Sorge getragen, dass dieser Schüler im aktuellen Schuljahr 2014 aus 2015, in der Zeit von 1.9.2014 bis dato eine Schule in Wien besucht hat, da aus keiner Schule in Wien eine Meldung zum Schulbesuch an den Stadtschulrat für Wien ergangen ist, obwohl Ihnen mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom August 2014, welcher vom Bundesverwaltungsgerichtshof der Republik Österreich mit d.a. Entscheid von 2.3.2015 insofern bestätigt wurde, als Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien als unbegründet abgewiesen wurde, die neuerliche Abmeldung zum häuslichen Unterricht rechtskräftig untersagt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs.1 erster Satz und § 24 Abs.4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden FassungParagraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden

§ 24

Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985Geldstrafe von € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden

Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 176,

  1. Außerdem sind gegebenenfalls die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
  2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 24 Abs. 4 SchulpflichtG die Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs. 2 bis 6 Schulpflicht

G (Fünf-Stufen-Plan) eine Verwaltungsübertretung darstelle. Es stehe nicht im Belieben der Behörde, nur einzelne Stufen des Fünf-Stufen-Plans anzuwenden oder sie zu überspringen. Der Gesetzgeber habe hierzu auch keine Ausnahmen vorgesehen. Im Beschwerdefall seien nur einzelne Maßnahmen des Fünf-Stufen-Plans nach § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG durchgeführt worden (Besuch beim Jugendamt). Des Weiteren sei ihr Sohn mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 ein Schulplatz in der Volksschule P.-gasse, Wien, zugewiesen und dort

§ 13Abs. 6 Pflichtschulerhaltungsgrundsatz

G in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Wiener SchulG von Amts wegen aufgenommen worden. Daher sei - entgegen der Ansicht der belangten Behörde – der Fünf-Stufen-Plan nach § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG anwendbar. Weiters sehe die Bestimmung des § 24 Abs. 4 SchulpflichtG vor, dass der nicht regelmäßige Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung des Fünf-Stufen-Plans strafbar sei.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG die Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG (Fünf-Stufen-Plan) eine Verwaltungsübertretung darstelle. Es stehe nicht im Belieben der Behörde, nur einzelne Stufen des Fünf-Stufen-Plans anzuwenden oder sie zu überspringen. Der Gesetzgeber habe hierzu auch keine Ausnahmen vorgesehen. Im Beschwerdefall seien nur einzelne Maßnahmen des Fünf-Stufen-Plans nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG durchgeführt worden (Besuch beim Jugendamt). Des Weiteren sei ihr Sohn mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 ein Schulplatz in der Volksschule P.-gasse, Wien, zugewiesen und dort

Paragraph 13, Absatz 6, PflichtschulerhaltungsgrundsatzG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Wiener SchulG von Amts wegen aufgenommen worden. Daher sei - entgegen der Ansicht der belangten Behörde – der Fünf-Stufen-Plan nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG anwendbar. Weiters sehe die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG vor, dass der nicht regelmäßige Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung des Fünf-Stufen-Plans strafbar sei. Die Beschwerdeführerin sei nach Lesen des § 24 Abs. 4 SchulpflichtG davon ausgegangen, dass der gesamte Fünf-Stufen-Plan durchlaufen werden müsse, bevor eine Verwaltungsstrafe verhängt werden dürfe. Wenn dies trotz des klaren Wortlautes nicht der Fall sein sollte, könne ihr jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Des Weiteren treffe sie kein Verschulden, wenn sich ihr Sohn weiterhin frei und selbstbestimmt bilden möchte. Dies sei seine Entscheidung. Weiters wird wörtlich Folgendes ausgeführt:Die Beschwerdeführerin sei nach Lesen des Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG davon ausgegangen, dass der gesamte Fünf-Stufen-Plan durchlaufen werden müsse, bevor eine Verwaltungsstrafe verhängt werden dürfe. Wenn dies trotz des klaren Wortlautes nicht der Fall sein sollte, könne ihr jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Des Weiteren treffe sie kein Verschulden, wenn sich ihr Sohn weiterhin frei und selbstbestimmt bilden möchte. Dies sei seine Entscheidung. Weiters wird wörtlich Folgendes ausgeführt: „Wie bereits in der Einleitung erwähnt, sehe ich meine Aufgabe als Erziehungsberechtigte darin, für das uneingeschränkte Wohl unseres Sohnes Sorge zu tragen. Es ist für mich selbstverständlich, dass ich weder psychischen noch physischen Druck auf unseren Sohn ausübe. Sowohl die Menschenrechtskonvention als auch die in der Bundesverfassung verankerten Kinderrechte untersagen dies. Es stellt sich die Frage: Wie kann ich für regelmäßigen Schulbesuch sorgen, wenn ich dadurch gegen oben angeführte Rechte und Konventionen verstosse? Die Behauptung, das als schutzwürdig erkannte Interesse an der Ausbildung der heranwachsenden Generation und damit an der Herstellung von Chancengleichheit im späteren Berufsleben sei geschädigt worden, ist nicht belegt. Tatsächlich ist genau das Gegenteil der Fall: Unser Sohn bildet sich weiterhin so, wie er es von Anbeginn gewohnt ist, sein Bildungsweg wurde nicht unterbrochen. Es gibt genug Statistiken, die belegen, dass freilernende Menschen im späteren Berufsleben die gleichen, wenn nicht bessere Chancen haben. Begeisterung, vernetztes Denken, Selbstreflexion, Mitgefühl - alles Voraussetzungen für ein glückliches (Berufs-)Leben. Der nachhaltige Erfolg dieser Bildungsform sowohl für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft gesamt wird hier bestätigt. (vgl. http://www.topmaster-sineducation.com/homeschooled/)Die Behauptung, das als schutzwürdig erkannte Interesse an der Ausbildung der heranwachsenden Generation und damit an der Herstellung von Chancengleichheit im späteren Berufsleben sei geschädigt worden, ist nicht belegt. Tatsächlich ist genau das Gegenteil der Fall: Unser Sohn bildet sich weiterhin so, wie er es von Anbeginn gewohnt ist, sein Bildungsweg wurde nicht unterbrochen. Es gibt genug Statistiken, die belegen, dass freilernende Menschen im späteren Berufsleben die gleichen, wenn nicht bessere Chancen haben. Begeisterung, vernetztes Denken, Selbstreflexion, Mitgefühl - alles Voraussetzungen für ein glückliches (Berufs-)Leben. Der nachhaltige Erfolg dieser Bildungsform sowohl für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft gesamt wird hier bestätigt. vergleiche http://www.topmaster-sineducation.com/homeschooled/) Auch Frau Z., Mitarbeiterin der Mag11 im Eltern-Kind-Zentrum hat nach unserem Gespräch am 05.06.2015 in ihrem Bericht u.a. erwähnt, dass wir unseren Sohn gut fördern und in seinen Interessen unterstützen. Sie konnte keinen Anlass für Strafsanktionen erkennen und hat von einem Strafantrag abgeraten. Gerade weil ich die Normen ausführlich und vollständig gelesen habe, ist ein Verschulden meinerseits auszuschliessen. Unsere eingangs erwähnte Haltung gegenüber unseren Söhnen verdeutlicht, dass wir alle Menschen als gleichwertige Partner begreifen und ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenübertreten. Weder habe ich der mir angelasteten Verwaltungsübertretung eine extrem billigende Haltung entgegengebracht, noch kann mein Verhalten in die Nähe der Vorsätzlichkeit gerückt werden, da dies meinem Verständnis von einem friedvollen Miteinander, in dem die Bedürfnisse aller gewahrt werden, zuwider läuft. Allerdings benötigt ein derartiges Miteinander den Willen aller Beteiligten und ich freue mich auf ein lösungsorientiertes Gespräch.“ 3. Der Stadtschulrat für Wien erstattete mit Schreiben vom 03.12.2014 eine Anzeige an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk (vgl. Zl MBA ... – S 50049/14). Beantragt wurde, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 und 2 des SchulpflichtG betreffend ihren Sohn, J. L., geboren am ... 2005, zu bestrafen. Zum Tatbestand wird dazu festgehalten, dass ihr Sohn im Schuljahr 2013/2014 beim Stadtschulrat für Wien zum häuslichen Unterricht abgemeldet und für das aktuelle Schuljahr 2014/2015 mit einem Bescheid desselben im August 2014 die neuerliche Abmeldung zum häuslichen Unterricht untersagt worden sei. Gegen diese Untersagung sei von den Erziehungsberechtigten eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden. Es wäre aber auf jeden Fall auch während des laufenden Verfahrens, also ab dem 01.09.2014 die Schulpflicht an einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen gewesen. Erster Schultag im Schuljahr 2014/2015 sei der 01.09.2014 gewesen. Die Familie sei zusätzlich am 12.11.2014 noch einmal mittels RSb-Schreiben zum Schulbesuch aufgefordert worden. 3. Der Stadtschulrat für Wien erstattete mit Schreiben vom 03.12.2014 eine Anzeige an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk vergleiche , Zl MBA ... – S 50049/14). Beantragt wurde, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des SchulpflichtG betreffend ihren Sohn, J. L., geboren am ... 2005, zu bestrafen. Zum Tatbestand wird dazu festgehalten, dass ihr Sohn im Schuljahr 2013 aus 2014, beim Stadtschulrat für Wien zum häuslichen Unterricht abgemeldet und für das aktuelle Schuljahr 2014 aus 2015, mit einem Bescheid desselben im August 2014 die neuerliche Abmeldung zum häuslichen Unterricht untersagt worden sei. Gegen diese Untersagung sei von den Erziehungsberechtigten eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden. Es wäre aber auf jeden Fall auch während des laufenden Verfahrens, also ab dem 01.09.2014 die Schulpflicht an einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen gewesen. Erster Schultag im Schuljahr 2014 aus 2015, sei der 01.09.2014 gewesen. Die Familie sei zusätzlich am 12.11.2014 noch einmal mittels RSb-Schreiben zum Schulbesuch aufgefordert worden. Die belangte Behörde erließ gegen die Beschwerdeführerin die mit 22.12.2014 datierte Strafverfügung zur Zl MBA ... – S 50049/14, in der die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte ihres Sohnes, J. L., geboren am ... 2005, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 160,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden,

§ 24Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 Schulpflicht

G bestraft wurde, weil sie entgegen ihrer Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, nicht dafür Sorge getragen habe, dass dieser Schüler – ihr Sohn – im aktuellen Schuljahr 2014/2015, somit in der Zeit von 01.09.2014 bis dato, eine Schule besucht habe, da aus keiner Schule in Wien eine Meldung zum Schulbesuch an den Stadtschulrat für Wien ergangen sei, obwohl ihr mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien im August 2014 die neuerliche Abmeldung zum häuslichen Unterricht untersagt worden sei. Die belangte Behörde erließ gegen die Beschwerdeführerin die mit 22.12.2014 datierte Strafverfügung zur Zl MBA ... – S 50049/14, in der die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte ihres Sohnes, J. L., geboren am ... 2005, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 160,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden,

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG bestraft wurde, weil sie entgegen ihrer Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, nicht dafür Sorge getragen habe, dass dieser Schüler – ihr Sohn – im aktuellen Schuljahr 2014 aus 2015,, somit in der Zeit von 01.09.2014 bis dato, eine Schule besucht habe, da aus keiner Schule in Wien eine Meldung zum Schulbesuch an den Stadtschulrat für Wien ergangen sei, obwohl ihr mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien im August 2014 die neuerliche Abmeldung zum häuslichen Unterricht untersagt worden sei. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie vor Beginn des Schuljahres mit Schreiben vom 26.06.2014 an BSI OSR Zo. und mit Schreiben vom 28.08.2014 an den Stadtschulrat für Wien die Abmeldung ihres Sohnes zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 angezeigt habe. Dies sei mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien untersagt worden, weshalb sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Daher sei der Bescheid, mit welchem der häusliche Unterricht untersagt und der Schulbesuch angeordnet worden sei – worauf sich nun die Strafverfügung stütze – noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar. Mangels Erfüllung des Fünf-Stufen-Planes sei auch keine Verwaltungsübertretung verwirklicht worden.Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie vor Beginn des Schuljahres mit Schreiben vom 26.06.2014 an BSI OSR Zo. und mit Schreiben vom 28.08.2014 an den Stadtschulrat für Wien die Abmeldung ihres Sohnes zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014 aus 2015, angezeigt habe. Dies sei mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien untersagt worden, weshalb sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe. Daher sei der Bescheid, mit welchem der häusliche Unterricht untersagt und der Schulbesuch angeordnet worden sei – worauf sich nun die Strafverfügung stütze – noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar. Mangels Erfüllung des Fünf-Stufen-Planes sei auch keine Verwaltungsübertretung verwirklicht worden. In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdeführerin die „Initiative F.“ und ihr Tun dar: „Im Rahmen der „Initiative F.“ setzen wir uns mit 8 weiteren Familien dafür ein, dass sich unsere Kinder im Rahmen des häuslichen Unterrichtes frei und selbstbestimmt bilden können. Dzt. ist dies durch die alljährlich stattfindenden Externistenprüfungen, die sich ausschließlich nach dem öffentlichen Lehrplan richten, nicht möglich. Seit Dez. 2013 sind wir daher in Kontakt mit dem Ministerium für Bildung und Frauen, um auf unsere Herausforderungen bzgl. Externistenprüfung hinzuweisen. Leider wurde bis heute auf unsere mehrfachen Bitten um ein Gespräch nicht eingegangen, sodass unsere Kinder für das letzte Schuljahr keine Zeugnisse vorweisen können. Nach wie vor sind wir bestrebt, eine gemeinsame Lösung mit allen Beteiligten zu erarbeiten, sind wir doch der Meinung, dass Freilernen als gleichwertige Bildungsform auch in Österreich möglich sein soll!“ Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Stadtschulrat für Wien mit Schreiben vom 13.02.2015 nachstehende Stellungnahme: „Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 29.01.2015 betreffend die Strafverfügung für Frau S. H.

§ 24

Schulpflichtgesetz teilt Ihnen der Stadtschulrat für Wien Folgendes mit:„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 29.01.2015 betreffend die Strafverfügung für Frau S. H.

Paragraph 24, Schulpflichtgesetz teilt Ihnen der Stadtschulrat für Wien Folgendes mit: J. L. ist ein

§§ 2ff.

Schulpflichtgesetz in Österreich schulpflichtiges Kind und minderjährig.J. L. ist ein

Paragraphen 2, ff. Schulpflichtgesetz in Österreich schulpflichtiges Kind und minderjährig.

§ 24

Schulpflichtgesetz sind die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen.

Paragraph 24, Schulpflichtgesetz sind die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen. Die erziehungsberechtigten Eltern von J. L. sind Frau DI S. H. und Herr DI R. L.. 1. Nichtablegung der Externistenprüfung

§ 11

Abs 2 Schulpflichtgesetz kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden [...].

Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden [...]. Am 21.06.2013 wurde für den schulpflichtigen Schüler J. L. (geb. am ... 2005) die Teilnahme am häuslichen Unterricht

§ 11Abs 2 Schulpflichtgesetz auf der 3.

Schulstufe im Schuljahr 2013/14 angezeigt. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht wurde nicht untersagt. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht des Schülers J. L. wurde mit am 21.06.2013 verfassten Schreiben des Externistenreferats des Stadtschulrates für Wien zur Kenntnis genommen.Am 21.06.2013 wurde für den schulpflichtigen Schüler J. L. (geb. am ... 2005) die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz auf der 3. Schulstufe im Schuljahr 2013/14 angezeigt. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht wurde nicht untersagt. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht des Schülers J. L. wurde mit am 21.06.2013 verfassten Schreiben des Externistenreferats des Stadtschulrates für Wien zur Kenntnis genommen.

§ 11

Abs 4 Schulpflichtgesetz ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Externistenprüfung an einer öffentlichen Schule nachzuweisen.

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Externistenprüfung an einer öffentlichen Schule nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht.

§ 24

Abs 1 Schulpflichtgesetz sind die erziehungsberechtigten Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind, welches häuslich unterrichtet wird, die in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz vorgesehene Externistenprüfung ablegt.

Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz sind die erziehungsberechtigten Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind, welches häuslich unterrichtet wird, die in Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz vorgesehene Externistenprüfung ablegt.

§ 24Abs 4 leg.

cit. stellt die Nichterfüllung der in Abs. 1 angeführten Pflicht eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 € zu bestrafen [...].

Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. stellt die Nichterfüllung der in Absatz eins, angeführten Pflicht eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 € zu bestrafen [...]. Eine Externistenprüfung wurde nicht abgelegt und der Nachweis des erfolgreichen häuslichen Unterrichts vorsätzlich nicht erbracht. Das Verwaltungsstrafdelikt des § 24 Abs 4 SchPflG ist somit erfüllt.Eine Externistenprüfung wurde nicht abgelegt und der Nachweis des erfolgreichen häuslichen Unterrichts vorsätzlich nicht erbracht. Das Verwaltungsstrafdelikt des Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG ist somit erfüllt. 2. Fortgesetztes Delikt der Nichterfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule

§ 11

Abs 4 Schulpflichtgesetz ist in dem Falle, dass ein Kind, welches häuslich unterrichtet wird, den Nachweis einer positiv bestandenen Externistenprüfung nicht erbringt, vom Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind künftig seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz ist in dem Falle, dass ein Kind, welches häuslich unterrichtet wird, den Nachweis einer positiv bestandenen Externistenprüfung nicht erbringt, vom Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind künftig seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule zu erfüllen hat. Der Nachweis der positiv bestandenen Externistenprüfung im Schuljahr 2013/14 wurde nicht erbracht. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 hingegen angezeigt. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 (explizit) wurde mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien ohne Datum

§ 11Abs.3 [gemeint Abs 4] des Schulpflichtgesetzes untersagt.

Weiters wurde angeordnet, dass der Schüler J. L. seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/15 auf der 3. Schulstufe an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.Die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 (explizit) wurde mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien ohne Datum

Paragraph 11, Absatz 3, [gemeint Absatz 4 ], des Schulpflichtgesetzes untersagt. Weiters wurde angeordnet, dass der Schüler J. L. seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/15 auf der 3. Schulstufe an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Am 01.10.2014 wurde beim Stadtschulrat für Wien schriftlich Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG i

Vm § 7 VwGVG eingebracht.Am 01.10.2014 wurde beim Stadtschulrat für Wien schriftlich Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Vw

GVG eingebracht. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 13

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz grundsätzlich aufschiebende Wirkung.Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat

Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach Rechtsansicht des Stadtschulrates für Wien ergibt sich aus § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz das Erlöschen des Rechts auf häuslichen Unterricht

Art 17St

GG iVm § 11 Abs 2 SchPflG, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts durch eine Prüfung nicht erbracht wird, ohne dass es dafür der Rechtskraft eines Bescheides bedarf. Im vorliegenden Fall wurde der Nachweis nicht durch eine Prüfung erbracht, das Recht auf häuslichen Unterricht ist somit erloschen. Der häusliche Unterricht muss jedes Jahr dem Stadtschulrat für Wien von Neuen angezeigt werden.Nach Rechtsansicht des Stadtschulrates für Wien ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz das Erlöschen des Rechts auf häuslichen Unterricht

Artikel 17, St

GG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts durch eine Prüfung nicht erbracht wird, ohne dass es dafür der Rechtskraft eines Bescheides bedarf. Im vorliegenden Fall wurde der Nachweis nicht durch eine Prüfung erbracht, das Recht auf häuslichen Unterricht ist somit erloschen. Der häusliche Unterricht muss jedes Jahr dem Stadtschulrat für Wien von Neuen angezeigt werden.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Geschäftszahl AW 2012/10/0059; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2003/10/0064 B 29. Dezember 2003 RS 1) kann durch eine aufschiebende Wirkung niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst. Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung also dazu führen würde, dem Antragsteller eine Rechtsposition zu verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte (so in diesem Fall bei dem nicht vorhandenen Recht auf häuslichen Unterricht), kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Besteht somit kein Recht auf häuslichen Unterricht, so ist die Schulpflicht auf einer öffentlichen Schule zu erfüllen (§ 2 iVm § 5 SchPflG). Die erziehungsberechtigten Eltern sind verpflichtet für den Schulbesuch zu sorgen (§ 24 Abs 1 SchPflG).Besteht somit kein Recht auf häuslichen Unterricht, so ist die Schulpflicht auf einer öffentlichen Schule zu erfüllen (Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 5, SchPflG). Die erziehungsberechtigten Eltern sind verpflichtet für den Schulbesuch zu sorgen (Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG). Ein Besuch einer öffentlichen Schule durch J. L. liegt nicht vor. Das Verwaltungsstrafdelikt des § 24 Schulpflichtgesetz ist somit erfüllt.Ein Besuch einer öffentlichen Schule durch J. L. liegt nicht vor. Das Verwaltungsstrafdelikt des Paragraph 24, Schulpflichtgesetz ist somit erfüllt.

§ 24Abs 4 leg.

cit. stellt die Nichterfüllung der in Abs.1 angeführten Pflicht eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 € zu bestrafen [...].

Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. stellt die Nichterfüllung der in Absatz eins, angeführten Pflicht eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 € zu bestrafen [...]. Bezugnehmend auf die Argumente von Frau DI S. H. ist anzumerken, dass das Recht auf häuslichen Unterricht

Art 17St

GG iVm § 11 Abs 2 SchPflG aufgrund der Nichtvorlage eines Erfolgsnachweises durch eine Externisten-prüfung

§ 11Abs 4 Sch

PflG erloschen ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule, und die Pflicht der Eltern dafür zu sorgen, ergibt sich direkt aus dem Gesetz, ohne dass hiezu eines „rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides“ bedürfte. Auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann keine Rechtsposition verschaffen, die der Beschwerdeführer bis dahin nicht innehatte.Bezugnehmend auf die Argumente von Frau DI S. H. ist anzumerken, dass das Recht auf häuslichen Unterricht

Artikel 17, St

GG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG aufgrund der Nichtvorlage eines Erfolgsnachweises durch eine Externisten-prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG erloschen ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule, und die Pflicht der Eltern dafür zu sorgen, ergibt sich direkt aus dem Gesetz, ohne dass hiezu eines „rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides“ bedürfte. Auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann keine Rechtsposition verschaffen, die der Beschwerdeführer bis dahin nicht innehatte. Die Maßnahmen des § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG sind anwendbar, wenn kein regelmäßiger Schulbesuch stattfindet. Sie sind nicht anwendbar, wenn sich die erziehungsberechtigten Eltern überhaupt nicht um eine Anmeldung an einer Schule kümmern und gar kein Schulbesuch stattfindet. Die Stufe I

§ 25Abs 3 Sch

PflG als Maßnahme zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) sieht ein Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Klassenlehrer vor. Dies ist im vorliegenden Fall mangels Vorliegen einer Schule bzw. Schulklasse nicht möglich. Alle weiteren vorgesehenen Stufen des 5-Stufen-Plans bauen auf Stufe I auf. § 25 SchPflG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.Die Maßnahmen des Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchPflG sind anwendbar, wenn kein regelmäßiger Schulbesuch stattfindet. Sie sind nicht anwendbar, wenn sich die erziehungsberechtigten Eltern überhaupt nicht um eine Anmeldung an einer Schule kümmern und gar kein Schulbesuch stattfindet. Die Stufe römisch eins

Paragraph 25, Absatz 3, SchPflG als Maßnahme zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) sieht ein Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Klassenlehrer vor. Dies ist im vorliegenden Fall mangels Vorliegen einer Schule bzw. Schulklasse nicht möglich. Alle weiteren vorgesehenen Stufen des 5-Stufen-Plans bauen auf Stufe römisch eins auf. Paragraph 25, SchPflG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 25 SchPflG ist lediglich die Nachricht der Abteilung der Schülermatrik erfolgt, dass für einen Schulbesuch zu sorgen sei und der Schülermatrik eine entsprechende Mitteilung zugesandt werden soll, ansonsten erfolge eine Anzeige wegen Schulpflichtverletzung.Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 25, SchPflG ist lediglich die Nachricht der Abteilung der Schülermatrik erfolgt, dass für einen Schulbesuch zu sorgen sei und der Schülermatrik eine entsprechende Mitteilung zugesandt werden soll, ansonsten erfolge eine Anzeige wegen Schulpflichtverletzung. Der Stadtschulrat für Wien hält unter Bedachtnahme der oben angeführten Argumente die Anzeige wegen Schulpflichtverletzung aufrecht. Die Anzeige betrifft beide erziehungsberechtigten Elternteile in Bezug auf beide obengenannten und getrennt zu betrachtenden Verwaltungsstrafdelikte.“ Zusätzlich zu diesem laufenden Verwaltungsstrafverfahren erstattete der Stadtschulrat für Wien mit Schreiben vom 04.05.2015 eine weitere Anzeige an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk (vgl. Zl MBA ... – S 23258/15), in der ebenso der Antrag gestellt wurde, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 und 2 des SchulpflichtG betreffend den Schüler J. L., geboren am ... 2005, Schüler der Klasse

  1. Schulstufe (2014/2015), zu bestrafen. Laut Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Abmeldung des Schülers zum häuslichen Unterricht durch den Stadtschulrat für Wien rechtskräftig untersagt worden. Die Zuweisung nach einem Informationsgespräch am 13.04.2015 an die Volksschule P.-gasse sei abgelehnt worden. Der Schüler besuche noch immer keinen Unterricht. Zusätzlich zu diesem laufenden Verwaltungsstrafverfahren erstattete der Stadtschulrat für Wien mit Schreiben vom 04.05.2015 eine weitere Anzeige an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk vergleiche , Zl MBA ... – S 23258/15), in der ebenso der Antrag gestellt wurde, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des SchulpflichtG betreffend den Schüler J. L., geboren am ... 2005, Schüler der Klasse
  2. Schulstufe (2014 aus 2015,), zu bestrafen. Laut Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Abmeldung des Schülers zum häuslichen Unterricht durch den Stadtschulrat für Wien rechtskräftig untersagt worden. Die Zuweisung nach einem Informationsgespräch am 13.04.2015 an die Volksschule P.-gasse sei abgelehnt worden. Der Schüler besuche noch immer keinen Unterricht. Weil die neuerliche Anzeige des Stadtschulrates für Wien ebenfalls das Schuljahr 2014/2015 betraf, führte die belangte Behörde am 22.06.2015 die beiden Verfahren zusammen, weshalb das bereits eingeleitete Verfahren zur Zl MBA ... – S 50049/14 auf die neue Zahl MBA ... – S 23258/15 gewiesen wurde.Weil die neuerliche Anzeige des Stadtschulrates für Wien ebenfalls das Schuljahr 2014 aus 2015, betraf, führte die belangte Behörde am 22.06.2015 die beiden Verfahren zusammen, weshalb das bereits eingeleitete Verfahren zur Zl MBA ... – S 50049/14 auf die neue Zahl MBA ... – S 23258/15 gewiesen wurde. Die belangte Behörde erließ daraufhin neuerlich eine - mit 23.06.2015 datierte - Strafverfügung, die sich von der zunächst erlassenen insofern unterscheidet, als die Wortfolge „obwohl Ihnen mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom August 2014 die neuerliche Abmeldung zum häuslichen Unterricht untersagt wurde“ durch die Wortfolge „obwohl Ihnen mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom August 2014, welcher vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich mit d.a. Entscheid vom 02.03.2015 insofern bestätigt wurde, als Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien als unbegründet abgewiesen wurde, die neuerliche Abmeldung zum häuslichen Unterricht rechtskräftig untersagt wurde.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.07.2015 neuerlich Einspruch und wies zusammengefasst auf die Nichteinhaltung des Fünf-Stufen-Plans

§ 25Abs. 2 bis 6 Schulpflicht

G hin.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.07.2015 neuerlich Einspruch und wies zusammengefasst auf die Nichteinhaltung des Fünf-Stufen-Plans

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG hin. Daraufhin erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 16.07.2015, Zl MBA ... – 23258/15, und legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 18.08.2015 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes vor. In einem mit der Vorlage verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 5 Vw

GVG.Daraufhin erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 16.07.2015, Zl MBA ... – 23258/15, und legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 18.08.2015 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes vor. In einem mit der Vorlage verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG. 4. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte den Stadtschulrat für Wien mit Schreiben vom 25.01.2016 um Stellungnahme zu der in der Beschwerde enthaltenen „Information“, wonach dem Sohn der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 ein Schulplatz in der Volksschule P.-gasse, Wien, zugewiesen worden sei. Er sei dort

§ 13Abs. 6 Pflichtschulerhaltungsgrundsatz

G iVm § 47 Abs. 2 Wiener SchulG vom Amts wegen aufgenommen worden. Somit habe er einen Schulplatz und die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG seien daher anwendbar. Dazu äußerte sich der Stadtschulrat für Wien wie folgt:4. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte den Stadtschulrat für Wien mit Schreiben vom 25.01.2016 um Stellungnahme zu der in der Beschwerde enthaltenen „Information“, wonach dem Sohn der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 ein Schulplatz in der Volksschule P.-gasse, Wien, zugewiesen worden sei. Er sei dort

Paragraph 13, Absatz 6, PflichtschulerhaltungsgrundsatzG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Wiener SchulG vom Amts wegen aufgenommen worden. Somit habe er einen Schulplatz und die Maßnahmen nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG seien daher anwendbar. Dazu äußerte sich der Stadtschulrat für Wien wie folgt: „Eine schriftliche „Schulzuweisung“ als Anbot eines Schulplatzes hat es auf Wunsch der Erziehungsberechtigten gegeben. Eine „Schulplatzzuweisung“ im Sinne einer amtswegigen Aufnahme des Kindes in diese Schule gegen den erklärten Willen der Erziehungsberechtigten hat es hingegen nicht gegeben. Am 22.04.2015 wurde der Direktorin der Schule und dem Pflichtschulinspektor mitgeteilt, dass J. L. nicht die Volksschule in der P.-gasse besuchen wird. Aufgrund der deutlichen Ansage der Erziehungsberechtigten erschien eine amtswegige Aufnahme des Schülers in diese Volksschule und eine Durchführung der Maßnahmen des § 25 Schulpflichtgesetz als nicht zielführend, zumal in den davor stattgefundenen Gesprächen mit der Direktorin und dem Pflichtschulinspektor die Erziehungsberechtigten ihre klare und verfestigte Einstellung zu den Themen „Bildung“ und „Erziehung“, welche sich mit den Vorgaben des Schulpflichtgesetzes nicht vereinbaren lassen, bereits mitgeteilt haben.„Eine schriftliche „Schulzuweisung“ als Anbot eines Schulplatzes hat es auf Wunsch der Erziehungsberechtigten gegeben. Eine „Schulplatzzuweisung“ im Sinne einer amtswegigen Aufnahme des Kindes in diese Schule gegen den erklärten Willen der Erziehungsberechtigten hat es hingegen nicht gegeben. Am 22.04.2015 wurde der Direktorin der Schule und dem Pflichtschulinspektor mitgeteilt, dass J. L. nicht die Volksschule in der P.-gasse besuchen wird. Aufgrund der deutlichen Ansage der Erziehungsberechtigten erschien eine amtswegige Aufnahme des Schülers in diese Volksschule und eine Durchführung der Maßnahmen des Paragraph 25, Schulpflichtgesetz als nicht zielführend, zumal in den davor stattgefundenen Gesprächen mit der Direktorin und dem Pflichtschulinspektor die Erziehungsberechtigten ihre klare und verfestigte Einstellung zu den Themen „Bildung“ und „Erziehung“, welche sich mit den Vorgaben des Schulpflichtgesetzes nicht vereinbaren lassen, bereits mitgeteilt haben. Es war evident, dass die Eltern nicht für die Erfüllung der Schulpflicht iSd § 24 Abs. 1 und Abs. 2 sorgten.Es war evident, dass die Eltern nicht für die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, sorgten. Die Maßnahmen des § 25 Schulpflichtgesetz sind für den Fall eines „nicht regelmäßigen Schulbesuchs“ anzuwenden. Eine Wortinterpretation dieses Terms zeigt, dass § 25 Schulpflichtgesetz nur anwendbar ist, wenn der Schüler „nicht in festen Abständen Wiederkehrend den Unterricht an der Schule besucht“. Dies bedeutet, dass ein grundsätzlicher Schulbesuch, wenngleich in unregelmäßigen Abständen, für die Anwendbarkeit des § 25 Schulpflichtgesetz Voraussetzung ist. § 25 ist somit nicht anwendbar, wenn gar kein Schulbesuch vorliegt und ein solcher von den Erziehungsberechtigten und dem Schüler gänzlich verweigert wird. Da das Gesetz von einem „nicht regelmäßigen Schulbesuch“ ausgeht, ist der gegenständliche Sachverhalt, bei dem zu keinem Zeitpunkt ein Schulbesuch stattgefunden hat, nicht unter § 25 Schulpflichtgesetz zu subsumieren. Dies zeigt sich auch anhand der Formulierungen in den nachfolgenden Absätzen. So normiert § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz, dass zu Beginn des Schuljahres zwischen den Schülern der Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über die Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten ist. Jedoch kann eine solche Vereinbarung zwischen Lehrer und einem die Schulpflicht verletzenden Schüler, der niemals die betreffende Schule besucht hat, zu keinem Zeitpunkt getroffen werden.Die Maßnahmen des Paragraph 25, Schulpflichtgesetz sind für den Fall eines „nicht regelmäßigen Schulbesuchs“ anzuwenden. Eine Wortinterpretation dieses Terms zeigt, dass Paragraph 25, Schulpflichtgesetz nur anwendbar ist, wenn der Schüler „nicht in festen Abständen Wiederkehrend den Unterricht an der Schule besucht“. Dies bedeutet, dass ein grundsätzlicher Schulbesuch, wenngleich in unregelmäßigen Abständen, für die Anwendbarkeit des Paragraph 25, Schulpflichtgesetz Voraussetzung ist. Paragraph 25, ist somit nicht anwendbar, wenn gar kein Schulbesuch vorliegt und ein solcher von den Erziehungsberechtigten und dem Schüler gänzlich verweigert wird. Da das Gesetz von einem „nicht regelmäßigen Schulbesuch“ ausgeht, ist der gegenständliche Sachverhalt, bei dem zu keinem Zeitpunkt ein Schulbesuch stattgefunden hat, nicht unter Paragraph 25, Schulpflichtgesetz zu subsumieren. Dies zeigt sich auch anhand der Formulierungen in den nachfolgenden Absätzen. So normiert Paragraph 25, Absatz 2, Schulpflichtgesetz, dass zu Beginn des Schuljahres zwischen den Schülern der Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über die Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten ist. Jedoch kann eine solche Vereinbarung zwischen Lehrer und einem die Schulpflicht verletzenden Schüler, der niemals die betreffende Schule besucht hat, zu keinem Zeitpunkt getroffen werden. Auch spricht der Verweis in § 25 Abs. 1 auf § 9 Schulpflichtgesetz dafür, dass die Maßnahmen des § 25 nur auf „in eine im § 5 genannte Schule aufgenommene Schüler“ anzuwenden ist. Eine Aufnahme in eine öffentliche §5-Schule wurde von den Erziehungsberechtigten aber abgelehnt.Auch spricht der Verweis in Paragraph 25, Absatz eins, auf Paragraph 9, Schulpflichtgesetz dafür, dass die Maßnahmen des Paragraph 25, nur auf „in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommene Schüler“ anzuwenden ist. Eine Aufnahme in eine öffentliche §5-Schule wurde von den Erziehungsberechtigten aber abgelehnt. Auch § 25 Abs. 3 Schulpflichtgesetz lässt klar erkennen, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung an so genannte gelegentliche „Schulschwänzer“ gedacht hat und nicht an Kinder, die nicht einmal einen einzigen Tag in der Schule erschienen sind. Dies zeigt sich durch zB die Formulierung: „Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinanderfolgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt“. Da das schulpflichtige Kind im konkreten Fall gar nicht erst jemals in einer Schule erschienen war, kann eine solche Beurteilung gar nicht vorgenommen worden. Auch die weiteren Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 sind daher folglich, da sie darauf abstellen, dass bei einer schwachen oder keiner Wirkung der zu setzenden Maßnahmen, jeweils ein weiteres Gespräch mit den Beteiligten anzuberaumen ist, nicht anwendbar.Auch Paragraph 25, Absatz 3, Schulpflichtgesetz lässt klar erkennen, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung an so genannte gelegentliche „Schulschwänzer“ gedacht hat und nicht an Kinder, die nicht einmal einen einzigen Tag in der Schule erschienen sind. Dies zeigt sich durch zB die Formulierung: „Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinanderfolgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt“. Da das schulpflichtige Kind im konkreten Fall gar nicht erst jemals in einer Schule erschienen war, kann eine solche Beurteilung gar nicht vorgenommen worden. Auch die weiteren Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 sind daher folglich, da sie darauf abstellen, dass bei einer schwachen oder keiner Wirkung der zu setzenden Maßnahmen, jeweils ein weiteres Gespräch mit den Beteiligten anzuberaumen ist, nicht anwendbar. Die Stufe I

§ 25Abs 3 Sch

PflG als Maßnahme zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) sieht ein Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Klassenlehrer vor. Dies ist im vorliegenden Fall mangels Vorliegen einer Schule bzw. Schulklasse nicht möglich. Alle weiteren vorgesehenen Stufen des 5-Stufen-Plans bauen auf Stufe I auf. § 25 SchPflG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.Die Stufe römisch eins

Paragraph 25, Absatz 3, SchPflG als Maßnahme zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) sieht ein Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Klassenlehrer vor. Dies ist im vorliegenden Fall mangels Vorliegen einer Schule bzw. Schulklasse nicht möglich. Alle weiteren vorgesehenen Stufen des 5-Stufen-Plans bauen auf Stufe römisch eins auf. Paragraph 25, SchPflG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch müssen die Vorgaben des § 25 Schulpflichtgesetz im Hinblick auf deren vom Gesetzgeber angestrebten Sinn und Zweck teleologisch reduziert werden. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, dass die Schule die Eltern bei ihrer Erziehungsarbeit dahingehend unterstützt, dass für eine ordnungsgemäße Schulpflichterfüllung gesorgt werden kann. Auch wurde angestrebt, dass Eltern, denen es an notwendigem Pflichtbewusstsein fehlt, ermahnt werden, den Fokus ihrer Erziehungsarbeit auf die Erfüllung der Schulpflicht und die Bildungsvermittlung zu legen und dass Eltern die Wichtigkeit von Bildung für die Zukunft ihrer Kinder begreiflich gemacht wird. Nicht hingegen hat der Gesetzgeber angestrebt, wertvolle Schulplatzressourcen zu vergeben, wenn deren Inanspruchnahme von vornherein abgelehnt wird, und aufwendige Maßnahmen zu setzen, die aufgrund der verfestigten, die Schulpflicht ablehnenden Meinung der Erziehungsberechtigten niemals zum vom Gesetzgeber intendierten Ziel - nämlich zu einem regelmäßigen Schulbesuch - führen können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Erziehungsberechtigten in voller Kenntnis der sich aus dem Schulpflichtgesetz ergebenden Pflichten und den Folgen eines gesetzwidrigen Verhaltens gehandelt haben.Auch müssen die Vorgaben des Paragraph 25, Schulpflichtgesetz im Hinblick auf deren vom Gesetzgeber angestrebten Sinn und Zweck teleologisch reduziert werden. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, dass die Schule die Eltern bei ihrer Erziehungsarbeit dahingehend unterstützt, dass für eine ordnungsgemäße Schulpflichterfüllung gesorgt werden kann. Auch wurde angestrebt, dass Eltern, denen es an notwendigem Pflichtbewusstsein fehlt, ermahnt werden, den Fokus ihrer Erziehungsarbeit auf die Erfüllung der Schulpflicht und die Bildungsvermittlung zu legen und dass Eltern die Wichtigkeit von Bildung für die Zukunft ihrer Kinder begreiflich gemacht wird. Nicht hingegen hat der Gesetzgeber angestrebt, wertvolle Schulplatzressourcen zu vergeben, wenn deren Inanspruchnahme von vornherein abgelehnt wird, und aufwendige Maßnahmen zu setzen, die aufgrund der verfestigten, die Schulpflicht ablehnenden Meinung der Erziehungsberechtigten niemals zum vom Gesetzgeber intendierten Ziel - nämlich zu einem regelmäßigen Schulbesuch - führen können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Erziehungsberechtigten in voller Kenntnis der sich aus dem Schulpflichtgesetz ergebenden Pflichten und den Folgen eines gesetzwidrigen Verhaltens gehandelt haben. Darüberhinaus muss mitgeteilt werden, dass mit den Erziehungsberechtigten ein Schriftverkehr und Gespräche stattgefunden haben, welche mit den Maßnahmen des § 25 Schulpflichtgesetz vergleichbar sind. So wurden die Eltern bereits am 12.11.2014 von der Schulpflichtmatrik über die wahrgenommene Schulpflichtverletzung informiert und die Eltern aufgefordert, den Schüler an einer Schule anzumelden. Auch haben eingehende Gespräche mit der Direktorin (Stufe II), dem „Beamten des Qualitätsmanagements“, Pflichtschulinspektor RR OSR Zo., (Stufe III), die Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger (Stufe IV) und Strafanzeige an das Magistratische Bezirksamt (Stufe V) stattgefunden. In diesem konkreten Fall konnten zweckmäßigerweise abweichende Fristen iSd § 25 Abs. 1 letzter Satz festgelegt werden. Die Setzung dieser Maßnahmen sind aus dem angefügten (auszugsweisen) Verwaltungsakt des Stadtschulrates zu entnehmen.Darüberhinaus muss mitgeteilt werden, dass mit den Erziehungsberechtigten ein Schriftverkehr und Gespräche stattgefunden haben, welche mit den Maßnahmen des Paragraph 25, Schulpflichtgesetz vergleichbar sind. So wurden die Eltern bereits am 12.11.2014 von der Schulpflichtmatrik über die wahrgenommene Schulpflichtverletzung informiert und die Eltern aufgefordert, den Schüler an einer Schule anzumelden. Auch haben eingehende Gespräche mit der Direktorin (Stufe römisch zwei), dem „Beamten des Qualitätsmanagements“, Pflichtschulinspektor RR OSR Zo., (Stufe römisch drei), die Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger (Stufe römisch vier) und Strafanzeige an das Magistratische Bezirksamt (Stufe römisch fünf) stattgefunden. In diesem konkreten Fall konnten zweckmäßigerweise abweichende Fristen iSd Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegt werden. Die Setzung dieser Maßnahmen sind aus dem angefügten (auszugsweisen) Verwaltungsakt des Stadtschulrates zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass für den Schüler J. L. im Schuljahr 2013/14 die Teilnahme an häuslichem Unterricht

§ 11Abs.

2 Schulpflichtgesetz dem Stadtschulrat angezeigt worden war, allerdings nicht für die Ablegung der vorgeschriebenen Externistenprüfungen gesorgt worden ist. Der Bescheid des Stadtschulrates mit der Anordnung zur zukünftigen Erfüllung der Schulpflicht

§ 11Abs.

4 an einer öffentlichen Schule wurde bei Bundesverwaltungsgericht und Verfassungsgerichtshof erfolglos bekämpft.Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass für den Schüler J. L. im Schuljahr 2013/14 die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz dem Stadtschulrat angezeigt worden war, allerdings nicht für die Ablegung der vorgeschriebenen Externistenprüfungen gesorgt worden ist. Der Bescheid des Stadtschulrates mit der Anordnung zur zukünftigen Erfüllung der Schulpflicht

Paragraph 11, Absatz 4, an einer öffentlichen Schule wurde bei Bundesverwaltungsgericht und Verfassungsgerichtshof erfolglos bekämpft. Das gesamte Schuljahr 2014/15 fand kein Schulbesuch statt. Auch im Schuljahr 2015/16 wird nicht für die Erfüllung der Schulpflicht des J. L. an einer öffentlichen Schule gesorgt und die Schulpflichtverletzung fortgesetzt.“

  1. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sowie den gestellten Antrag wurde am 22.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde geladen wurden. Die belangte Behörde hat auf ihre Teilnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin ist der Ladung des Verwaltungsgerichtes Wien gefolgt und in Begleitung ihrer Vertrauensperson erschienen. Die Beschwerdeführerin erstattete in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Vorbringen: „Mein Sohn ist 10 Jahre alt und hat sich dafür entschieden, sich frei zu bilden. Nun werde ich bestraft, weil ich gegen meinen Sohn keine Gewalt anwende und ihn zwinge, in eine Schule zu gehen. Mein Sohn hat ein eindeutiges „nein“ ausgesprochen, sich auf diese Art und Weise (im Sinne des Schulpflichtgesetzes) zu bilden. Ich meine, die hier angewendeten Rechtsvorschriften sind menschenrechtswidrig im Hinblick darauf, dass junge Menschen derzeit nicht das Recht haben, sich frei zu bilden und ohne häusliche und staatliche Gewalt aufzuwachsen. Die Republik Österreich hat sich zu Friedfertigkeit bekannt. … Aus dem Antrag auf Entziehung der Obsorge gem. § 181 Abs. 2 ABGB geht eindeutig hervor, dass mein Sohn vom Amts wegen in die Schule in Wien, P.-gasse, aufgenommen wurde (AS 25, Absatz 3 und 4). Mein Sohn hat zu keinem Zeitpunkt eine Schulklasse in dieser Schule besucht. Aus dem Antrag auf Entziehung der Obsorge gem. Paragraph 181, Absatz 2, ABGB geht eindeutig hervor, dass mein Sohn vom Amts wegen in die Schule in Wien, P.-gasse, aufgenommen wurde (AS 25, Absatz 3 und 4). Mein Sohn hat zu keinem Zeitpunkt eine Schulklasse in dieser Schule besucht. Auf Vorhalt AS 14 zweiter Absatz wonach die Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine öffentliche Schule abgelehnt haben: Das stimmt nicht. Wir haben gesagt, dass wir uns noch umsehen werden, aber abgelehnt haben wir die Aufnahme nicht. Mein Sohn wurde ja auch von Amts wegen aufgenommen. Ich meine, dass mein Sohn schon angemeldet war. Dies ergibt sich aus den Unterlagen, sodass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den 5-Stufen-Plan zu durchlaufen. Wir haben sehr häufig unsere Gesprächsbereitschaft bekundet, jedoch wurden nicht jene Gespräche geführt, die nach dem 5-Stufen-Plan vorgesehen wären. Die belangte Behörde hätte aber erst nach diesem 5-Stufen-Plan die Verwaltungsstrafe verhängen dürfen, da sie diesen aber nicht vollzogen hat, ist die gegen mich verhängte Geldstrafe nicht zulässig gewesen. Ich habe mich an den klaren Wortlaut des § 24 SchulpflichtG gehalten, so dass die Sichtweise der belangten Behörde, wonach der 5-Stufen-Plan erst zur Anwendung kommt, wenn mein Sohn die Schule regelmäßig besucht, für mich nicht nachvollziehbar ist und war und mir daher daraus kein Vorwurf gemacht werden kann. Ich habe das auch an meinen Sohn weiter gegeben und er hat mir ein klares „nein“ dazu gesagt, weshalb ich mich an seinen Willen gehalten habe. Damit möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich sehr wohl Sorge getragen habe, dass mein Sohn die Möglichkeit hat, in die Schule zu gehen, weil ich ihm diese Option nicht vorenthalten habe, aber er sich eindeutig gegen diese entschieden hat. Ich meine, dass mein Sohn schon angemeldet war. Dies ergibt sich aus den Unterlagen, sodass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den 5-Stufen-Plan zu durchlaufen. Wir haben sehr häufig unsere Gesprächsbereitschaft bekundet, jedoch wurden nicht jene Gespräche geführt, die nach dem 5-Stufen-Plan vorgesehen wären. Die belangte Behörde hätte aber erst nach diesem 5-Stufen-Plan die Verwaltungsstrafe verhängen dürfen, da sie diesen aber nicht vollzogen hat, ist die gegen mich verhängte Geldstrafe nicht zulässig gewesen. Ich habe mich an den klaren Wortlaut des Paragraph 24, SchulpflichtG gehalten, so dass die Sichtweise der belangten Behörde, wonach der 5-Stufen-Plan erst zur Anwendung kommt, wenn mein Sohn die Schule regelmäßig besucht, für mich nicht nachvollziehbar ist und war und mir daher daraus kein Vorwurf gemacht werden kann. Ich habe das auch an meinen Sohn weiter gegeben und er hat mir ein klares „nein“ dazu gesagt, weshalb ich mich an seinen Willen gehalten habe. Damit möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich sehr wohl Sorge getragen habe, dass mein Sohn die Möglichkeit hat, in die Schule zu gehen, weil ich ihm diese Option nicht vorenthalten habe, aber er sich eindeutig gegen diese entschieden hat. … Zum Verschulden und zum 5-Stufen-Plan möchte ich explizit betonen, dass ich meine Gesprächsbereitschaft gegenüber den Behörden zu keinem Zeitpunkt verweigert habe. Von meiner Seite vermisse ich viel mehr die Gesprächsbereitschaft der Behörden, zumal ja gerade der 5-Stufen-Plan den Zweck verfolgt, eine gemeinsame Lösung mit den Erziehungsberechtigten und dem jungen Menschen anzustreben. Meiner Meinung nach widerspricht eine Schulpflicht dem Grundgedanken, dass ein junger Mensch diese Einrichtung eigentlich freiwillig besuchen sollte. Die Verwaltungsvorschriften sind ein Hinweis darauf, dass die Behörde den Menschen nicht vertraut, wohingegen die Ermöglichung des natürlichen Rechtes sich frei zu bilden die Subsidiarität der Behörden verdeutlichen würde und den betroffenen Menschen diente. … Ich habe von dem damals zuständigen Pflichtschulinspektor die Zuweisung meines Sohnes in die genannte Schule schriftlich erhalten. Darüber hinaus habe ich keine schriftliche Mitteilung erhalten, wonach mein Sohn von Amts wegen angemeldet wurde. Dies ergibt sich jedoch aus dem Antrag auf Entziehung der Obsorge. Es gab nur ausschließlich den Hinweis, ich möge mich bei der Direktorin melden; dies habe ich dann auch gemacht. Wie bereits aus dem Schreiben vom 08.06.2015 (AS 11) hervorgeht, liegt keine Gefährdung des Kindeswohles vor.“
  2. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Schülers J. L., geboren am ...
  3. Beide sind in Wien, R.-gasse, aufrecht gemeldet. Mit undatiertem Bescheid des Stadtschulrates für Wien zur Zl 496446 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin unter anderem die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 untersagt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 02.03.2015, Zl W20302013085-1/2E, insoweit rechtskräftig abgewiesen. Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin, J. L., hat im Zeitraum von 01.09.2014 bis 16.07.2015 (Datum des angefochtenen Straferkenntnisses; „bis dato“) keine Schule respektive Schulklasse in Wien besucht, obwohl der Beschwerdeführerin für ihren Sohn mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 ein Schulplatz in der Volksschule P.-gasse, Wien, zugewiesen und somit angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin hat dieses Angebot mit dem Hinweis, dass ihr Sohn diese Schule nicht besuchen werde, nicht angenommen und ist damit der ihr zukommenden Verpflichtung für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes im Sinne des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG zu sorgen, nicht nachgekommen. Die in § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG geregelten Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches wurden nicht durchgeführt.Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Schülers J. L., geboren am ...
  4. Beide sind in Wien, R.-gasse, aufrecht gemeldet. Mit undatiertem Bescheid des Stadtschulrates für Wien zur Zl 496446 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin unter anderem die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014 aus 2015, untersagt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 02.03.2015, Zl W20302013085-1/2E, insoweit rechtskräftig abgewiesen. Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin, J. L., hat im Zeitraum von 01.09.2014 bis 16.07.2015 (Datum des angefochtenen Straferkenntnisses; „bis dato“) keine Schule respektive Schulklasse in Wien besucht, obwohl der Beschwerdeführerin für ihren Sohn mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 ein Schulplatz in der Volksschule P.-gasse, Wien, zugewiesen und somit angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin hat dieses Angebot mit dem Hinweis, dass ihr Sohn diese Schule nicht besuchen werde, nicht angenommen und ist damit der ihr zukommenden Verpflichtung für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchulpflichtG zu sorgen, nicht nachgekommen. Die in Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG geregelten Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches wurden nicht durchgeführt. Diese Feststellungen waren insofern strittig, als die Beschwerdeführerin vermeint, nicht gegen die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des SchulpflichtG zu sorgen, verstoßen zu haben und die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG (Fünf-Stufen-Plan) anzuwenden gewesen wären. Dazu wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen. Dass eine schriftliche Zuweisung erfolgt ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 (AS 29), womit aufgrund „unseren heutigen Gesprächs in meinem Büro“ … „J. L. der Volksschule P.-gasse“ zugewiesen wurde.Diese Feststellungen waren insofern strittig, als die Beschwerdeführerin vermeint, nicht gegen die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des SchulpflichtG zu sorgen, verstoßen zu haben und die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG (Fünf-Stufen-Plan) anzuwenden gewesen wären. Dazu wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen. Dass eine schriftliche Zuweisung erfolgt ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 (AS 29), womit aufgrund „unseren heutigen Gesprächs in meinem Büro“ … „J. L. der Volksschule P.-gasse“ zugewiesen wurde. Im Übrigen waren die Feststellungen unstrittig und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Verfahren der belangten Behörde sowie vor dem Verwaltungsgericht Wien. II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage: Art. 14 Abs. 7a B-VG lautet:Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG lautet: „Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.“ Art. 17 StGG 1867 lautet:Artikel 17, StGG 1867 lautet: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. … Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“ Art. 2
  5. ZProt. EMRK lautet:Artikel 2,
  6. ZProt. EMRK lautet: „Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“ Art. 1, 4 und 7 BVG über die Rechte der Kinder lauten:Artikel eins, 4 und 7 BVG über die Rechte der Kinder lauten: „Artikel 1Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Artikel 4Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise. Artikel 7Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleistete Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des SchulpflichtG lauten: „Personenkreis§ 1.

(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Beginn der allgemeinen Schulpflicht§
  1. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
  2. September.Paragraph 2, Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
  3. September. Dauer der allgemeinen Schulpflicht§
  4. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht§ 9.
(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Paragraph 9,
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6)Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

(6)Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig. Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht§ 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan)§ 25.

(1)Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

§ 24Abs.

4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung

Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen

Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.Paragraph 25,

(1)Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung

Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen

Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

(2)Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe I). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die

Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die

Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung

Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements

§ 18Abs.

2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen

Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung

Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements

Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen

Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den

Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen

Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den

Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen

Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige

§ 24Abs. 4 zu erstatten (Stufe V).“

(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige

Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).“ § 13 Abs. 6 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz lautet:Paragraph 13, Absatz 6, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz lautet: „§ 13….

(6)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden.“ § 47 Abs. 2 Wiener Schulgesetz lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Wiener Schulgesetz lautet: „Sprengelangehörigkeit§ 47.
(1)...Paragraph 47,
(1)...
(2)Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.“
(2)Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.“

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III. 1.

  1. Zu den grundsätzlichen Bedenken:römisch drei. 1.
  2. Zu den grundsätzlichen Bedenken: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das in Österreich geltende positivierte Recht und das der österreichischen Rechtsordnung immanente Wertesystem, das grundlegend in der Verfassung (als „Grundordnung/-gesetz“) seinen Ausdruck findet. Der für den Beschwerdefall relevante verfassungsrechtliche Rahmen bildet sich in den unter Punkt II wiedergegebenen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ab. Art. 14 Abs. 7a B-VG legt etwa ausdrücklich die Schulpflicht von mindestens neun Jahren fest. Art. 4 BVG über die Rechte der Kinder sieht vor, dass jedes Kind in allen seinen Angelegenheiten das Recht hat, in einer seinem Alter und Entwicklung entsprechenden Weise angemessen beteiligt zu werden und seine Meinung zu berücksichtigen ist.Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das in Österreich geltende positivierte Recht und das der österreichischen Rechtsordnung immanente Wertesystem, das grundlegend in der Verfassung (als „Grundordnung/-gesetz“) seinen Ausdruck findet. Der für den Beschwerdefall relevante verfassungsrechtliche Rahmen bildet sich in den unter Punkt römisch zwei wiedergegebenen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ab. Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG legt etwa ausdrücklich die Schulpflicht von mindestens neun Jahren fest. Artikel 4, BVG über die Rechte der Kinder sieht vor, dass jedes Kind in allen seinen Angelegenheiten das Recht hat, in einer seinem Alter und Entwicklung entsprechenden Weise angemessen beteiligt zu werden und seine Meinung zu berücksichtigen ist. Dem Verwaltungsgericht Wien kommt nun im Wesentlichen die Aufgabe zu, unter Berücksichtigung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (etwa in der EMRK samt ZP, im B-VG, StGG, BVG über die Rechte der Kinder,...) und einfachgesetzlicher Bestimmungen (z.B. SchulpflichtG,…) über Beschwerden gegen Bescheide (hier: das angefochtene Straferkenntnis) einer Verwaltungsbehörde (hier: Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk als Bezirksverwaltungsbehörde) wegen Rechtswidrigkeit zu erkennen. Prüfmaßstab ist sohin das gesatzte in Österreich geltende Recht. Soweit die Beschwerdeführerin nun einwendet, dass ihr Sohn als junger Mensch das naturgegebene Recht habe, sich frei zu bilden, und damit nicht auf gesatztes Recht verweist, ist mit Blick auf das Gesagte festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt ist, das Naturrecht als Prüfmaßstab ob einer möglichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses heranzuziehen. Die Gerichte - so auch das Verwaltungsgericht Wien - sind an die Gesetze gebunden (sog. rechtsstaatliches Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung). Entstehen dem Verwaltungsgericht Wien Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Schulpflicht sowie der Verantwortlichkeit der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen, hat es einen entsprechenden Gesetzes-prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, der in weiterer Folge darüber zu erkennen hat. Im vorliegenden Beschwerdefall sind beim Verwaltungsgericht Wien schon mit Blick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerte Beschwerdefall, der sich auch gegen das System des öffentlichen Pflichtschulwesens wendet (vgl. VfGH vom 10.03.2015, Zl E 1993/2014-9, siehe auch Beschluss vom 8.10.2008, B 482/08 oder die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl W203 2013085-1/2E), keine Bedenken entstanden.Entstehen dem Verwaltungsgericht Wien Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Schulpflicht sowie der Verantwortlichkeit der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen, hat es einen entsprechenden Gesetzes-prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, der in weiterer Folge darüber zu erkennen hat. Im vorliegenden Beschwerdefall sind beim Verwaltungsgericht Wien schon mit Blick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerte Beschwerdefall, der sich auch gegen das System des öffentlichen Pflichtschulwesens wendet vergleiche VfGH vom 10.03.2015, Zl E 1993/2014-9, siehe auch Beschluss vom 8.10.2008, B 482/08 oder die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl W203 2013085-1/2E), keine Bedenken entstanden. Im zuvor genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, Zl E 1993/2014-9, hielt dieser zudem explizit fest, dass Art. 4 BVG über die Rechte der Kinder "nicht dahingehend zu verstehen [ist], dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte im Einklang stehen." Im Lichte dessen geht daher auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich an den Willen ihres Sohnes gehalten, der ihr mitgeteilt habe, sich frei bilden zu wollen und nicht die Schule besuchen werde, ins Leere.Im zuvor genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, Zl E 1993/2014-9, hielt dieser zudem explizit fest, dass Artikel 4, BVG über die Rechte der Kinder "nicht dahingehend zu verstehen [ist], dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte im Einklang stehen." Im Lichte dessen geht daher auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich an den Willen ihres Sohnes gehalten, der ihr mitgeteilt habe, sich frei bilden zu wollen und nicht die Schule besuchen werde, ins Leere. 1.
  3. Zur Verletzung der Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des SchulpflichtG zu sorgen: Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG normiert die Verantwortlichkeit der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht durch schulpflichtiges Kind zu sorgen. Grundsätzlich wird die Schulpflicht nach den Regelungen des SchulpflichtG erfüllt, wenn das Kind an einem häuslichen Unterricht teilnimmt oder eine allgemeinen Pflichtschule (d.h. eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) besucht (siehe auch VwGH vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304).Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchulpflichtG normiert die Verantwortlichkeit der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht durch schulpflichtiges Kind zu sorgen. Grundsätzlich wird die Schulpflicht nach den Regelungen des SchulpflichtG erfüllt, wenn das Kind an einem häuslichen Unterricht teilnimmt oder eine allgemeinen Pflichtschule (d.h. eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) besucht (siehe auch VwGH vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304). Angesichts des dargestellten Regelungsinhaltes der Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG hatte die Beschwerdeführerin somit dafür zu sorgen, dass ihr schulpflichtiger Sohn am Tag des Beginns des Schuljahres 2014/2015, somit am 01.09.2014, eine allgemeine Pflichtschule (eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) besucht, weil ihm die Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen des häuslichen Unterrichts nach § 11 SchulpflichtG nicht mehr zur Verfügung stand respektive dieser untersagt wurde.Angesichts des dargestellten Regelungsinhaltes der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchulpflichtG hatte die Beschwerdeführerin somit dafür zu sorgen, dass ihr schulpflichtiger Sohn am Tag des Beginns des Schuljahres 2014 aus 2015,, somit am 01.09.2014, eine allgemeine Pflichtschule (eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) besucht, weil ihm die Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, SchulpflichtG nicht mehr zur Verfügung stand respektive dieser untersagt wurde. Die Frage, wie weit diese Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten geht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304, wie folgt beantwortet (Anmerkung: Hervorhebungen finden sich nicht im Original): "... Eltern und Erziehungsberechtigte [haben] ihrer Verpflichtung

§ 24Abs.

1 Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen [...], dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, d.h. sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten nämlich dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/10/0005).""... Eltern und Erziehungsberechtigte [haben] ihrer Verpflichtung

Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen [...], dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, d.h. sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten nämlich dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 1993, Zl. 93/10/0005)." Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für den vorliegenden Beschwerdefall Folgendes gewinnen: Da, wie bereits dargetan wurde, dem schulpflichtigen Sohn der Beschwerdeführerin die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 untersagt wurde, konnte er im angelasteten Tatzeitraum die Schulpflicht auf diese Art und Weise nicht (mehr) erfüllen. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin seit der Entscheidung des Stadtschulrates für Wien (August 2014; Zl 496446) über die Untersagung des häuslichen Unterrichts bekannt. Dennoch hat die Beschwerdeführerin keine Schritte gesetzt, die erkennen ließen, dass sie ihrem Sohn ermöglicht hätte, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer geeigneten Schule zu erfüllen. Sie hat auch den zuletzt mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 zur Verfügung gestellten Schulplatz (arg. "Zuweisung des Sohnes") für ihren Sohn in der Volksschule P.-gasse, Wien, nicht in Anspruch genommen und damit nicht alles in ihrer Macht stehende getan, um für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihren schulpflichtigen Sohn zu sorgen (vgl. gleichfalls VwGH vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304, in einem insofern vergleichbaren Fall). Wenn die Beschwerdeführerin sich auf ihr Argument zurückzieht, dass sie ihren Sohn über die Möglichkeit eines Schulbesuches unterrichtet, dieser jedoch abgelehnt habe, verkennt sie die ihr nach dem SchulpflichtG zukommende Verpflichtung, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihr Kind zu sorgen und demnach die Zielrichtung ihrer Vorgehensweise gerade nicht der Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG entsprochen hat. Der Hinweis, wonach ihr Sohn das Recht habe, sich frei zu bilden, vermag daran ebenso nichts zu ändern, weil ihm nach den derzeit geltenden und somit anzuwendenden Verfassungsbestimmungen (siehe oben) dieses Recht gerade nicht zusteht.Da, wie bereits dargetan wurde, dem schulpflichtigen Sohn der Beschwerdeführerin die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014 aus 2015, untersagt wurde, konnte er im angelasteten Tatzeitraum die Schulpflicht auf diese Art und Weise nicht (mehr) erfüllen. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin seit der Entscheidung des Stadtschulrates für Wien (August 2014; Zl 496446) über die Untersagung des häuslichen Unterrichts bekannt. Dennoch hat die Beschwerdeführerin keine Schritte gesetzt, die erkennen ließen, dass sie ihrem Sohn ermöglicht hätte, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer geeigneten Schule zu erfüllen. Sie hat auch den zuletzt mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 13.04.2015 zur Verfügung gestellten Schulplatz (arg. "Zuweisung des Sohnes") für ihren Sohn in der Volksschule P.-gasse, Wien, nicht in Anspruch genommen und damit nicht alles in ihrer Macht stehende getan, um für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihren schulpflichtigen Sohn zu sorgen vergleiche gleichfalls VwGH vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304, in einem insofern vergleichbaren Fall). Wenn die Beschwerdeführerin sich auf ihr Argument zurückzieht, dass sie ihren Sohn über die Möglichkeit eines Schulbesuches unterrichtet, dieser jedoch abgelehnt habe, verkennt sie die ihr nach dem SchulpflichtG zukommende Verpflichtung, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihr Kind zu sorgen und demnach die Zielrichtung ihrer Vorgehensweise gerade nicht der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchulpflichtG entsprochen hat. Der Hinweis, wonach ihr Sohn das Recht habe, sich frei zu bilden, vermag daran ebenso nichts zu ändern, weil ihm nach den derzeit geltenden und somit anzuwendenden Verfassungsbestimmungen (siehe oben) dieses Recht gerade nicht zusteht. 1.
  2. Zum Einwand der Anwendbarkeit des Fünf-Stufen-Plans nach § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG:1.
  3. Zum Einwand der Anwendbarkeit des Fünf-Stufen-Plans nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG: Wie zuvor dargelegt wurde, normiert die Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG zunächst die Verantwortlichkeit der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten überhaupt für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Wie dieser Verpflichtung entsprochen werden kann, wurde ebenso schon näher besprochen.Wie zuvor dargelegt wurde, normiert die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchulpflichtG zunächst die Verantwortlichkeit der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten überhaupt für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Wie dieser Verpflichtung entsprochen werden kann, wurde ebenso schon näher besprochen. Des Weiteren verdeutlicht die Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG aber, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes dabei insbesondere (im Sinne von "vor allem", "im Besonderen"), d.h. im speziellen auch fürDes Weiteren verdeutlicht die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchulpflichtG aber, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes dabei insbesondere (im Sinne von "vor allem", "im Besonderen"), d.h. im speziellen auch für - den regelmäßigen Schulbesuch, - die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. - in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen- in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen haben. Im hier relevanten Zusammenhang ist festzuhalten, dass der erste Fall ("regelmäßiger Schulbesuch") und der zweite Fall ("Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler") an der Tatsache des Schulbesuches des betreffenden Schülers anknüpfen. Diese Tatsache lag im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht vor, weil der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum zu keinem Zeitpunkt eine Schule besucht hat. Mangels Schulbesuchs ihres Sohnes ist es jedoch denkunmöglich für die Einhaltung der Regelmäßigkeit desselben oder der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Ungeachtet dessen ist dazu noch zu bemerken, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG nicht auf die Anmeldung bzw. Aufnahme eines Schülers abstellt. Sie ist nur eine denklogische Voraussetzung dafür, dass ein Schulbesuch eines Schülers überhaupt erst erfolgen kann.Im hier relevanten Zusammenhang ist festzuhalten, dass der erste Fall ("regelmäßiger Schulbesuch") und der zweite Fall ("Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler") an der Tatsache des Schulbesuches des betreffenden Schülers anknüpfen. Diese Tatsache lag im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht vor, weil der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum zu keinem Zeitpunkt eine Schule besucht hat. Mangels Schulbesuchs ihres Sohnes ist es jedoch denkunmöglich für die Einhaltung der Regelmäßigkeit desselben oder der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Ungeachtet dessen ist dazu noch zu bemerken, dass die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchulpflichtG nicht auf die Anmeldung bzw. Aufnahme eines Schülers abstellt. Sie ist nur eine denklogische Voraussetzung dafür, dass ein Schulbesuch eines Schülers überhaupt erst erfolgen kann. In diesem Sinn ist auch die Bestimmung des § 24 Abs. 4 SchulpflichtG zu verstehen, der im ersten Teil des Hauptsatzes die Nichterfüllung der in Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten anführt und damit auch jene des Schulbesuches an sich, aber auch der Einhaltung der Schulordnung, Ablegung der Externistenprüfung, etc. - erfasst. Im folgenden Nebensatz wird mit der Wortfolge ", hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6," nur die darin angesprochene Pflicht des regelmäßigen Schulbesuchs einem "Sonderschicksal" zugeführt, indem nicht schon deren Nichteinhaltung ein strafbares Verhalten darstellt, sondern erst nach erfolgloser Durchführung des Fünf-Stufen-Plans.In diesem Sinn ist auch die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG zu verstehen, der im ersten Teil des Hauptsatzes die Nichterfüllung der in Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten anführt und damit auch jene des Schulbesuches an sich, aber auch der Einhaltung der Schulordnung, Ablegung der Externistenprüfung, etc. - erfasst. Im folgenden Nebensatz wird mit der Wortfolge ", hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6," nur die darin angesprochene Pflicht des regelmäßigen Schulbesuchs einem "Sonderschicksal" zugeführt, indem nicht schon deren Nichteinhaltung ein strafbares Verhalten darstellt, sondern erst nach erfolgloser Durchführung des Fünf-Stufen-Plans. Die erläuternden Bemerkungen zu § 24a SchulpflichtG (inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 25 SchulpflichtG) beschreibt die Maßnahme der Einführung eines Fünf-Stufen-Plans wie folgt (vgl. 2198 Blg. XXIV. GP RV, S. 2):Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 24 a, SchulpflichtG (inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 25, SchulpflichtG) beschreibt die Maßnahme der Einführung eines Fünf-Stufen-Plans wie folgt vergleiche 2198 Blg. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode RV, S. 2): "Beschreibung der Maßnahme: In einem Fünf-Stufen-Plan sollen Hintergründe und Ursachen für Schulpflichtverletzungen ergründet werden und Unterstützungsmaßnahmen für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht angeboten werden." Dazu ist anzumerken, dass eine "regelmäßige Teilnahme am Unterricht" wohl erst im Falle eines tatsächlichen Schulbesuchs des Schülers - mit oder trotz vorausgegangener Aufnahme des Schülers in einer Schule - denkbar ist und daher auch die Bestimmung des § 25 SchulpflichtG auf die Tatsache des Schulbesuchs des betreffenden Schülers mit Beginn des Schuljahres abstellt. Dieser Umstand zeigt sich unter anderem in der Abfolge der aufeinander aufbauenden Maßnahmen der genannten Bestimmung, die vorweg - vor Inkrafttreten der

  1. Stufe - zu Beginn jedes Schuljahres zwischen den Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand die Erarbeitung einer Kommunikations- und Verhaltensvereinbarung vorsieht und damit den Schulbesuch eines Schülers voraussetzt. Dies gilt gleichsam für die in § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG geregelten Stufen 1 bis 5.Dazu ist anzumerken, dass eine "regelmäßige Teilnahme am Unterricht" wohl erst im Falle eines tatsächlichen Schulbesuchs des Schülers - mit oder trotz vorausgegangener Aufnahme des Schülers in einer Schule - denkbar ist und daher auch die Bestimmung des Paragraph 25, SchulpflichtG auf die Tatsache des Schulbesuchs des betreffenden Schülers mit Beginn des Schuljahres abstellt. Dieser Umstand zeigt sich unter anderem in der Abfolge der aufeinander aufbauenden Maßnahmen der genannten Bestimmung, die vorweg - vor Inkrafttreten der
  2. Stufe - zu Beginn jedes Schuljahres zwischen den Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand die Erarbeitung einer Kommunikations- und Verhaltensvereinbarung vorsieht und damit den Schulbesuch eines Schülers voraussetzt. Dies gilt gleichsam für die in Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG geregelten Stufen 1 bis
  3. Daher ist abschließend festzuhalten, dass im vorliegenden Fall - entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin - die erfolglos gebliebenen Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 bis 6 SchulpflichtG keine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 24 Abs. 4 SchulpflichtG sind.Daher ist abschließend festzuhalten, dass im vorliegenden Fall - entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin - die erfolglos gebliebenen Maßnahmen nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchulpflichtG keine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG sind. Dass der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum keine Schule besucht hat, ergibt sich aus dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt, weshalb an der Richtigkeit der Feststellung der belangte Behörde, dass keine Meldung zum Schulbesuch an den Stadtschulrat für Wien ergangen ist, kein Zweifel entstehen kann. 1.
  4. Zum Einwand der amtswegigen Aufnahme in der Volksschule: Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Aufnahme des Schülers in eine Schule keine Tatbestandsvoraussetzung für die vorliegende angelastete Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 SchulpflichtG (nämlich nicht für die Erfüllung der Schulpflicht ihres schulpflichtigen Sohnes gesorgt zu haben, weil er keine Schule in Wien besucht hat).Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Aufnahme des Schülers in eine Schule keine Tatbestandsvoraussetzung für die vorliegende angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG (nämlich nicht für die Erfüllung der Schulpflicht ihres schulpflichtigen Sohnes gesorgt zu haben, weil er keine Schule in Wien besucht hat). Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, ihr könne kein Vorwurf gemacht werden, weil sie den klaren Wortlaut des § 24 Abs. 4 SchulpflichtG gelesen habe und dahingehend verstanden habe, dass der gesamte Fünf-Stufen-Plan durchlaufen werden müsse, bevor eine Verwaltungsstrafe verhängt werden dürfe, macht sie damit einen etwaigen Rechtsirrtum geltend.Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, ihr könne kein Vorwurf gemacht werden, weil sie den klaren Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG gelesen habe und dahingehend verstanden habe, dass der gesamte Fünf-Stufen-Plan durchlaufen werden müsse, bevor eine Verwaltungsstrafe verhängt werden dürfe, macht sie damit einen etwaigen Rechtsirrtum geltend. Dazu ist zu bemerken, dass ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG voraussetzt, dass der Beschwerdeführerin das Unerlaubte ihres Verhaltens trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt sie nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl 2013/03/0054, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls verpflichtet gewesen, bei der zuständigen Behörde (hier: Stadtschulrat für Wien) eine entsprechende Auskunft einzuholen. Wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie von einer fehlerhaften Gesetzesauslegung nicht von ihrer Schuld zu befreien, weil es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen.Dazu ist zu bemerken, dass ein Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG voraussetzt, dass der Beschwerdeführerin das Unerlaubte ihres Verhaltens trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt sie nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Zl 2013/03/0054, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls verpflichtet gewesen, bei der zuständigen Behörde (hier: Stadtschulrat für Wien) eine entsprechende Auskunft einzuholen. Wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie von einer fehlerhaften Gesetzesauslegung nicht von ihrer Schuld zu befreien, weil es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver und subjektiver - sie hat kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen können - Hinsicht erfüllt.
  5. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass bei der gegenständlichen Strafbemessung von einem bis 440,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen war. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Einhaltung der verfassungsgesetzlich normierten Schulpflicht, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei derzeitigem Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als schwerwiegend zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - der Verstoß gegen die Verpflichtung für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihren Sohn zu sorgen - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift - hier: dafür Sorge zu tragen, dass ihr schulpflichtiger Sohn eine Schule besucht - durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ihrer Sorgfaltspflicht nach, wenn sie ihren Sohn die Entscheidung überantwortet, ob er eine Schule in Wien besuchen möchte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird sie auch nicht angehalten, gegen ihren Sohn Gewalt auszuüben. Mit dieser Auffassung verkennt die Beschwerdeführerin die Zielrichtung der verletzten Verwaltungsvorschrift. Vielmehr hätte sie den angebotenen Schulplatz für ihren Sohn annehmen können. Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Als erschwerend wird der lange Tatzeitraum (01.09.2014 bis 16.07.2015; somit das ganze Schuljahr 2014/2015) gewertet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden als unter dem Durchschnittswert angenommen.Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Als erschwerend wird der lange Tatzeitraum (01.09.2014 bis 16.07.2015; somit das ganze Schuljahr 2014 aus 2015,) gewertet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden als unter dem Durchschnittswert angenommen. Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 160,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht gerade noch schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 440,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
  6. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
  7. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,- Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 160,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.
  8. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,- Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 160,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen

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