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{'item': 'VGW-021/035/10584/2015'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 13c§ 14Art 4§ 19§ 13a§ 13b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlVGW-021/035/10584/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. La

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, insofern Folge gegeben, als anstelle der zwei verhängten Geldstrafen zu je 3.000 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden) eine Gesamtstrafe von insgesamt 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, insofern Folge gegeben, als anstelle der zwei verhängten Geldstrafen zu je 3.000 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden) eine Gesamtstrafe von insgesamt 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 400 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 400 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die M. GmbH haftet für die über Frau Le. Li verhängte Geldstrafe von 4.000 Euro und die Verfahrenskosten von 400 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.Die M. GmbH haftet für die über Frau Le. Li verhängte Geldstrafe von 4.000 Euro und die Verfahrenskosten von 400 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen Berufene der M. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, N. ident mit G.-gasse, als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „M.“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Bar, GISA ...) mit Standort in Wien, G.-gasse (...), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

Tabakgesetz verstoßen habe, als am 22.10.2014, zwischen 19:23 Uhr und 19:42 Uhr, sowie am 9.6.2015, um 21:45 Uhr, nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da zu den genannten Zeitpunkten der Hauptraum des über 50 m² großen Betriebes als Raucherbereich geführt worden sei und am 22.10.2014 vier Personen und am 9.6.2015 zwei Personen geraucht haben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der M. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, N. ident mit G.-gasse, als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „M.“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Bar, GISA ...) mit Standort in Wien, G.-gasse (...), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen habe, als am 22.10.2014, zwischen 19:23 Uhr und 19:42 Uhr, sowie am 9.6.2015, um 21:45 Uhr, nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten werde, da zu den genannten Zeitpunkten der Hauptraum des über 50 m² großen Betriebes als Raucherbereich geführt worden sei und am 22.10.2014 vier Personen und am 9.6.2015 zwei Personen geraucht haben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über sie

§ 14Abs 4 2.

Strafsatz Tabakgesetz zwei Geldstrafen von je 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 600 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die M. GmbH. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über sie

Paragraph 14, Absatz 4, 2. Strafsatz Tabakgesetz zwei Geldstrafen von je 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche und 12 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 600 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die M. GmbH. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch und wird diesbezüglich ausgeführt, dass das am 22.10.2014 gesetzte Verhalten der Beschwerdeführerin bereits einen Verstoß gegen das Tabakgesetz darstelle und, da es sich dabei um ein Dauerdelikt handle, eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung – und somit die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Vorfalls am 9.6.2015, um 21:45 Uhr – einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot

Art 4Abs 1 des 7.

ZP EMRK darstelle. Es sei daher im gegenständlichen Fall nur eine Geldstrafe zu verhängen und sei auch die Höhe der verhängten Strafe schlichtweg zu hoch. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch und wird diesbezüglich ausgeführt, dass das am 22.10.2014 gesetzte Verhalten der Beschwerdeführerin bereits einen Verstoß gegen das Tabakgesetz darstelle und, da es sich dabei um ein Dauerdelikt handle, eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung – und somit die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Vorfalls am 9.6.2015, um 21:45 Uhr – einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot

Artikel 4, Absatz eins, des 7.

ZP EMRK darstelle. Es sei daher im gegenständlichen Fall nur eine Geldstrafe zu verhängen und sei auch die Höhe der verhängten Strafe schlichtweg zu hoch. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich der Strafausspruch zu überprüfen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl Nr. 431/1995 id

F BGBl. l Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Im vorliegenden Fall wurden über die Beschwerdeführerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. GmbH zwei Geld(Ersatzfreiheits)strafen verhängt, da diese am 22.10.2014 und am 9.6.2015 nicht dafür gesorgt habe, dass in dem als Hauptraum anzusehenden Gastraum nicht geraucht wird, indem dieser als Raucherbereich geführt worden sei. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 4 Tabakgesetz handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt und besteht das strafbare Verhalten solange fort, solange die deliktische Unterlassung nicht beendet ist. Solange der rechtwidrige Zustand aufrechterhalten wird, liegt bei einem solchen Verstoß ein Dauerdelikt vor. In ähnlicher Weise wie bei den sogenannten fortgesetzten Delikten sind beim Dauerdelikt daher tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz solange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit, die im zweiten Stadium des Dauerdeliktes in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht, aufgegeben hat (vgl ua VwGH 3.11.1981, 1211/80). Die zwei im Spruch des angelasteten Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen nach § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 4 Tabakgesetz waren daher als ein Delikt anzusehen, weshalb im vorliegenden Fall anstelle der zwei verhängten Geldstrafen lediglich eine Gesamtstrafe zu verhängen war.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 4, Tabakgesetz handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt und besteht das strafbare Verhalten solange fort, solange die deliktische Unterlassung nicht beendet ist. Solange der rechtwidrige Zustand aufrechterhalten wird, liegt bei einem solchen Verstoß ein Dauerdelikt vor. In ähnlicher Weise wie bei den sogenannten fortgesetzten Delikten sind beim Dauerdelikt daher tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz solange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit, die im zweiten Stadium des Dauerdeliktes in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht, aufgegeben hat vergleiche ua VwGH 3.11.1981, 1211/80). Die zwei im Spruch des angelasteten Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 4, Tabakgesetz waren daher als ein Delikt anzusehen, weshalb im vorliegenden Fall anstelle der zwei verhängten Geldstrafen lediglich eine Gesamtstrafe zu verhängen war. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie und war der objektive Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen jedenfalls nicht geringfügig. Das die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann. Als erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des

  1. Strafsatzes des § 14 Abs 4 Tabakgesetz drei weitere rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz vorliegen. Erschwerend war auch zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall über einen sehr langen Zeitraum hindurch der mit Rauchverbot belegte Gastraum als Raucherraum genutzt wurde. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.Als erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des
  2. Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz drei weitere rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz vorliegen. Erschwerend war auch zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall über einen sehr langen Zeitraum hindurch der mit Rauchverbot belegte Gastraum als Raucherraum genutzt wurde. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Die als strafsatzerhöhend bzw. erschwerend zu wertenden Vorstrafen (zuletzt in Höhe von 1.500 und 2.000 Euro) waren zwar nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten nach dem Tabakgesetz zu bewegen und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Verhängung einer höheren Strafe erforderlich ist. Dennoch erscheint die nunmehr von der belangten Behörde in der Höhe von insgesamt 6.000 Euro verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die zuletzt verhängten Geldstrafen in der Höhe von 1.500 Euro und 2.000 Euro aber bei weitem überhöht. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall aber auch, dass sich die Beschwerdeführerin schuldeinsichtig gezeigt hat, was sie durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung des Strafausspruches dokumentiert hat. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden
  3. Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die auf 4.000 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist, als nunmehr angemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden
  4. Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die auf 4.000 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist, als nunmehr angemessen. Die Kostenbestimmung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.10584.2015

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