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{'item': 'VGW-101/020/7064/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlVGW-101/020/7064/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn J. R., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 69, vom 18.04.2016, Zl. MA 69-T-VK-18/140249/16, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Antragsdatum „04.03.2016“ lautet.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Antragsdatum „04.03.2016“ lautet. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Mit E-Mail vom 04.03.2016 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: „Sehr geehrte Frau W. Ich würde gerne das Gutachten zur Wertermittlung der an die „a.“ verkauften Immobilie einsehen. Bitte verstehen Sie diese Anfrage im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes. Sollte es Gründe geben, mir diese Einsicht zu verwehren, bitte ich daher um eine bescheidmäßige Begründung.“ Mit angefochtenem Bescheid wurde dieses Begehren unter Angabe eines unrichtigen Datums sowie unter Bezugnahme auf §§ 1 ff. Wiener Auskunftspflichtgesetz iVm § 18 sowie §§ 56ff AVG abgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde dieses Begehren unter Angabe eines unrichtigen Datums sowie unter Bezugnahme auf Paragraphen eins, ff. Wiener Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit Paragraph 18, sowie Paragraphen 56 f, f, AVG abgewiesen. Die belangte Behörde stützt sich zum Einen darauf, dass sie nicht verpflichtet sei, Akteneinsicht zu gewähren und zum Anderen darauf, dass im Hinblick auf das auch von ihr wahrzunehmende Datenschutzgesetz die geltend gemachten öffentlichen Interessen an den Entscheidungsgrundlagen für den Verkauf das Interesse des Gutachters an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nicht überwiegen. Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen wie folgt begründet ist: „Die von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist aus den nachstehenden Gründen rechtsirrig:

  1. a)An sich zutreffend verweist der angefochtene Bescheid zunächst darauf, dass nach dem Auskunftspflichtgesetz eine Akteneinsicht nicht unbedingt zu gewähren ist. Die Behörde hat aber die Verpflichtung, bei ihr einlangende Auskunftsersuchen (ungeachtet des semantischen Wortlautes) in der für den Auskunftswerber günstigsten Art derart zu werten, dass Auskunft jedenfalls in dem Umfang gegeben werden kann, in dem dies zulässig und möglich ist. Der zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Organ geführte vorangehenden Briefwechsel (bzw. Interview) lässt nun gar keinen Zweifel darüber entstehen, dass der Auskunftswerber (ungeachtet des von ihm gewählten Wortlautes seines Auskunftsersuchens) von der belangten Behörde konkrete Mitteilungen über den Inhalt des Gutachtens erlangen wollte (Schätzpreis, Grundlagen für die Schätzung, wertbestimmende Ansätze). Der von der belangten Behörde bemühte Rechtsgrund, es sei „Einsicht“ gefordert worden, gewährt werden könne aber nur „Information“, ist eine wortklauberische Überstrapazierung eines förmlichen Gesichtspunktes, der den Intentionen des Auskunftspflichtgesetzes nachgerade Hohn spricht.
  2. b)Der von der belangten Behörde (lediglich pro forma) vorgenommenen Interessenabwägung zwischen dem „wirtschaftlichen Interessen des Gutachters an der Geheimhaltung“ und den „öffentlichen Interessen an der Veröffentlichung von Informationen über die wirtschaftliche Gebarung der Stadt Wien“ mangelt es an sachlicher Fundiertheit; tatsächlich findet eine Abwägung gar nicht statt, sondern es werden lediglich die unterschiedlichen Interessen benannt und dann dem unterstellten Interesse des Gutachters an Geheimhaltung der nicht begründete Vorzug gegeben. Bei rechtskonformer Abwägung der beiden Interessen hätte die belangte Behörde zunächst ausführen müssen, nach welchen Kriterien sich aus der Auskunftserteilung überhaupt bzw. generell eine Interessenbeeinträchtigung für den Gutachter ergeben könnte, und weiters, in welchem Umfang eine derartige Interessenbeeinträchtigung dann auch konkret für den betreffenden Gutachter zu einer Interessenbeeinträchtigung führen würde; diese Abwägung bzw. Konkretisierung ist hier unterblieben. Ebenso hätte die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Information über die wirtschaftliche Gebarung der Stadt Wien konkretisieren und dieses öffentliche Interesse vor dem konkreten Sachverhalt (es wurde just der Gutachter von der Stadt Wien mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, der zuvor über eine Gesellschaft eine Immobilie auf dem Areal erworben hat) beurteilen müssen; auch dies ist unterblieben, sodass im Ergebnis die geforderte Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen gänzlich unterblieben ist. Bei rechtsrichtiger Abwägung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelange müssen, dass die öffentlichen Interessen an der Veröffentlichung von Informationen über die wirtschaftliche Gebarung der Stadt Wien die allfälligen Geheimhaltungsinteressen des Gutachters überwiegen (zumal es der belangten Behörde ja freigestanden wäre, die maßgeblichen Informationen aus dem Gutachten bekannt zu geben, ohne die Identität des Gutachters preiszugeben).“, Bei rechtsrichtiger Abwägung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelange müssen, dass die öffentlichen Interessen an der Veröffentlichung von Informationen über die wirtschaftliche Gebarung der Stadt Wien die allfälligen Geheimhaltungsinteressen des Gutachters überwiegen (zumal es der belangten Behörde ja freigestanden wäre, die maßgeblichen Informationen aus dem Gutachten bekannt zu geben, ohne die Identität des Gutachters preiszugeben).“ Beantragt wurde daher, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumen, den Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verurteilen. Das Wiener Auskunftspflichtgesetz lautet wie folgt: § 1.

(1)Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins,
(1)Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3)Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4)Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5)Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. § 2.
(1)Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.Paragraph 2,
(1)Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.
(2)Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht. § 3.
(1)Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.Paragraph 3,
(1)Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2)Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3)Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
(4)Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5)Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.
(6)Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
(6)Für das in den Absatz 3, und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig. §
  1. Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Paragraph 4, Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. „Beim Begehren der beschwerdeführenden Partei handelt es sich jedoch nicht um ein relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Auskunft in Form der Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragen, sondern vielmehr um ein an die belangte Behörde gerichtetes Verlangen, tätig zu werden, nämlich von sich aus sämtliche (somit nach dem Wortlaut sogar verfahrensrechtliche) Bescheide der belangten Behörde aus einem mehrjährigen Zeitraum zu sammeln (bzw. bereits ergangene Bescheide auszuheben), zu anonymisieren und der beschwerdeführenden Partei in Papierform zukommen zu lassen. Die belangte Behörde geht daher unter Berücksichtigung der Materialien zu Art 20 Abs 4 B-VG denkmöglich davon aus, dass ein derartiger Inhalt dem Begriff der Auskunft gemäß § 1 Tir. AuskunftspflichtG nicht zukommt.„Beim Begehren der beschwerdeführenden Partei handelt es sich jedoch nicht um ein relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Auskunft in Form der Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragen, sondern vielmehr um ein an die belangte Behörde gerichtetes Verlangen, tätig zu werden, nämlich von sich aus sämtliche (somit nach dem Wortlaut sogar verfahrensrechtliche) Bescheide der belangten Behörde aus einem mehrjährigen Zeitraum zu sammeln (bzw. bereits ergangene Bescheide auszuheben), zu anonymisieren und der beschwerdeführenden Partei in Papierform zukommen zu lassen. Die belangte Behörde geht daher unter Berücksichtigung der Materialien zu Artikel 20, Absatz 4, B-VG denkmöglich davon aus, dass ein derartiger Inhalt dem Begriff der Auskunft gemäß Paragraph eins, Tir. AuskunftspflichtG nicht zukommt. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei hat sich die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch auch mit den inhaltlichen Argumenten der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. So verweist sie (unter der Annahme, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag um ein Auskunftsbegehren nach dem Tir. AuskunftspflichtG handeln würde) eventualiter darauf, dass § 3 Abs 1 lit c Tir. AuskunftspflichtG einen Verweigerungsgrund für die Auskunftserteilung vorsehe, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, und schließt daraus, dass auch im gegenständlichen Fall auf Grund der notwendigen Anonymisierung die Auskunftsverweigerung gerechtfertigt wäre. Auch dieser Teil der Begründung erscheint jedenfalls denkmöglich, weshalb der Willkürvorwurf der beschwerdeführenden Partei sich als nicht zutreffend erweist“ (VfGH 02.12.2011, B3519/05).Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei hat sich die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch auch mit den inhaltlichen Argumenten der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. So verweist sie (unter der Annahme, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag um ein Auskunftsbegehren nach dem Tir. AuskunftspflichtG handeln würde) eventualiter darauf, dass Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Tir. AuskunftspflichtG einen Verweigerungsgrund für die Auskunftserteilung vorsehe, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, und schließt daraus, dass auch im gegenständlichen Fall auf Grund der notwendigen Anonymisierung die Auskunftsverweigerung gerechtfertigt wäre. Auch dieser Teil der Begründung erscheint jedenfalls denkmöglich, weshalb der Willkürvorwurf der beschwerdeführenden Partei sich als nicht zutreffend erweist“ (VfGH 02.12.2011, B3519/05). „Zur Auslegung des Begriffes der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung durch ein Auskunftsbegehren kann auf die Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz 1987, 41 Blg Nationalrat 17 GP, 3 verwiesen werden: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22.2.1991, 90/12/0214; 5.6.1991, 91/01/0004), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen“ (VwGH , 09.09.2015, 2013/04/0021, 13.09.1991, 90/18/0193). „Die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG ist nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen“ (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 19.9.1989, 88/14/0198). „Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein“ (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 1999, 98/17/0355;
  3. November 2008, 2007/06/0084;
  4. Februar 2009, 2008/17/0151,
  5. Juni 2011, 2009/06/0059).„Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein“ (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
  6. Februar 1999, 98/17/0355;
  7. November 2008, 2007/06/0084;
  8. Februar 2009, 2008/17/0151,
  9. Juni 2011, 2009/06/0059). „Unter Auskunft im Sinne des Vlbg AuskunftspflichtG 1989 ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht aber die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf die Art und Weise nachkommen, indem sie eine Kopie bestimmter Aktenteile zur Verfügung stellt, ein Recht darauf hat der Auskunftswerber aber nicht“ (VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
  10. Februar 1988, 87/11/0082, zu § 3 Z. 5 BMG 1973).„Unter Auskunft im Sinne des Vlbg AuskunftspflichtG 1989 ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht aber die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf die Art und Weise nachkommen, indem sie eine Kopie bestimmter Aktenteile zur Verfügung stellt, ein Recht darauf hat der Auskunftswerber aber nicht“ (VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
  11. Februar 1988, 87/11/0082, zu Paragraph 3, Ziffer 5, BMG 1973). „Auskunftserteilung iSd AuskunftspflichtG 1987 bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre“ (VwGH 25.01.1993, 90/10/0061 mit Hinweis auf die Erläuterungen zur RV 41 BlgNR 17 GP, 3, sowie auf das Erkenntnis vom 13.9.1991, 90/18/0193).„Auskunftserteilung iSd AuskunftspflichtG 1987 bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre“ (VwGH 25.01.1993, 90/10/0061 mit Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 41 BlgNR 17 GP, 3, sowie auf das Erkenntnis vom 13.9.1991, 90/18/0193). „Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt“ (VwGH 22.06.2011, 2007/04/0037 mit Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann zunächst der Beschwerde insoweit nicht gefolgt werden, als darin eine Verpflichtung der Behörde gesehen wird, bei ihr einlangende Auskunftsersuchen in der für den Auskunftswerber günstigsten Form so zu werten, dass die Auskunft jedenfalls in dem Umfang gegeben werden kann, in dem dies zulässig und möglich ist, weshalb im Hinblick auf einen vorangehenden Schriftwechsel Aussagen zu Schätzpreis, Grundlagen für die Schätzung und wertbestimmenden Ansätze zu treffen gewesen wären. Da es sich hier um ein antragsgebundenes Verfahren handelt, ist die Behörde bei der Prüfung, ob Auskunft zu gewähren ist oder nicht an den Wortlaut der Anfrage gebunden. Dies schon aus dem Grund der Interessenswahrung nicht nur des Antragstellers sondern auch aller anderen betroffenen Personen. So hat die Behörde, wenn sie eine Interessensabwägung vorzunehmen hat, diese nicht an Hand eines vermuteten oder dem Antragsteller auf Grund vorangehender Schriftwechsel unterstellten Antragsinhaltes sondern an Hand des konkreten Wortlautes vorzunehmen. Weiters ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verpflichtung des Antragstellers, kurze und ohne unnötigen Aufwand zu beantwortende Fragen zu stellen. Dass die Behörde verpflichtet wäre, selbständig ein allgemein gehaltenes Auskunftsbegehren, mit dem seinem Wortlaut nach noch dazu eine nicht einzuräumende Akteneinsicht begehrt wird, mit Hilfe eines vorangehenden Schriftverkehrs in die geforderten konkreten einzelnen Fragen umzudeuten, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nicht, sondern weisen auch Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Beantwortung eines Auskunftsbegehrens umgehend und nicht erst nach Recherchen oder umfangreichen Erhebungen möglich sein muss. Gleiches muss für die vom Beschwerdeführer in Spiel gebrachte und von der Behörde geforderte Interpretation und Auslegung seines Begehrens an Hand eines vorangehenden Schriftverkehrs gelten. Dass die Behörde nicht verpflichtet war, vollständige Einsicht in das einen Aktenbestandteil bildende Gutachten – wie beantragt – zu gewähren, ist aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wie auch des Verfassungsgerichtshofes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Auch kann das Gesetz nicht dahingehend verstanden werden, dass die Behörde, nachdem sie an Hand einer Interessensabwägung festgestellt hat, welche Interessen Dritter verletzt sein könnten, verpflichtet wäre, zulässige Anfragen aus einem allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren herauszufiltern und danach zu beantworten. Die Behörde hat daher das gegenständliche Auskunftsbegehren zu Recht abgewiesen, weshalb auch der Beschwerde keine Folge zu geben war. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Vorliegend sind sowohl der Wortlaut der gestellten Anträge als auch der bekämpften Entscheidung unbestritten. Es war daher allein die Rechtsfrage zu klären, ob im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem zulässigen Auskunftsbegehren auszugehen und eine entsprechende Auskunft zu erteilen ist. Diesbezüglich hätte auch eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung nichts an den festgestellten und unbestrittenen Tatsachen geändert. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Auskunftspflicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Auskunftspflicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.020.7064.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.