GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 10.10.2015 um 11.35 Uhr in Wien, E.-gasse, im dortigen Caféhaus durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG wurde über den Beschwerdeführer
1 WLSG eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm
G ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro auferlegt.Wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph eins, Absatz eins, WLSG eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro auferlegt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf seinen Einspruch und seine Stellungnahme. Die Angaben des Polizisten und der Kellnerin seien nicht richtig. Zur Tatzeit seien nur zwei Menschen im Lokal gewesen. Nur weil er ein Ausländer sei, glaube ihm niemand. Wenn er etwas falsch gemacht hätte, hätte er schon längst die Strafe gezahlt. Der Bestrafung liegen die anzeigenschaftlichen Angaben eines polizeilichen Meldungslegers zugrunde. Die Tatbeschreibung in der Anzeige vom 12.10.2015 lautet wie folgt: „Am 10.10.2015, um 11:26 Uhr, wurde die Besatzung des Stkw ...5 … via LLZ nach Wien, E.-gasse in das dortige Café beordert. Einsatzgrund: 2 Randalierer im Lokal, Unterstützung durch den ...7. Nach dem gleichzeitigen Eintreffen mit dem Stkw ...7 wurden die uEB bereits durch die Kellnerin P. … erwartet, welche folgendes sinngemäß angab: ‚2 Gäste haben jeweils ein Bier bestellt und gaben an, nachdem sie es erhalten haben, dass sie nicht bezahlen werden. Außerdem schrien sie mich an, beleidigten mich und wollten, trotz Aufforderung, das Lokal nicht verlassen. Nachdem ich die Polizei verständigt hatte, bezahlten sie dann doch ihr Bier. Ich möchte, dass die beiden das Lokal verlassen, da sie hier nur Lärm machen und mich beschimpfen. Auch die anderen Gäste fühlen sich belästigt. Ihre Bierflaschen können sie mitnehmen.‘ Bei den beiden angesprochenen Personen handelte es sich um RA. N. … und R.E. … Beide gaben an, dass es zu der Meinungsverschiedenheit mit der Kellnerin kam, da diese unfreundlich gewesen sein solle. Beide wurden durch den ML höflich aufgefordert das Lokal zu verlassen und sie wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie sich ihre bereits bezahlten Bierflaschen mitnehmen können. Während R. dieser Aufforderung sofort Folge leistete, sich für sein Verhalten entschuldigte, sein Bier stehen ließ und das Lokal verließ, machte RA. einen sehr aufgebrachten Eindruck und schrie in Richtung des ML sinngemäß: ‚Du hast mir gar nichts zu sagen! Nur weil du eine Polizeiuniform trägst brauchst du nicht glauben, dass ich auf dich höre! Schau dich doch an, du bist irgendjemand! Du könntest mein Sohn sein! Was du sagst interessiert mich nicht!‘ Die von RA. gewählte Lautstärke war überaus laut, störend, ungebührlich und nicht ortsüblich. RA. wurde durch den ML abgemahnt indem er aufgefordert wurde sein Verhalten einzustellen und seine Lautstärke zu reduzieren. RA. schrie jedoch weiterhin überaus laut in Richtung der uEB: ‚Ihr habt mir gar nichts zu sagen! Ich lebe seit über 50 Jahren in Wien! Ich mache hier was ich will!‘ RA. wurde von der Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt und abermals aufgefordert seine unangemessene Lautstärke zu reduzieren. RA. schrie weiterhin in Richtung des ML: ‚Ich bin viel älter als du! Du hast mir also gar nix zu sagen!‘ Erst als RA. die Festnahme gem. § 35 Abs. 3 VStG angedroht wurde, stellte dieser sein Verhalten ein und verließ das Lokal.Erst als RA. die Festnahme gem. Paragraph 35, Absatz 3, VStG angedroht wurde, stellte dieser sein Verhalten ein und verließ das Lokal. Anzumerken ist, dass die Kellnerin, sowie 3 weitere Gäste sich über das Geschrei des RA., sowie über dessen Verhalten gegenüber der Polizei beschwerten und sich dadurch gestört fühlten.“ Die Strafverfügung vom 5.12.2015 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig beeinsprucht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich zwar „ein bisschen“ aufgeregt, aber nicht geschrien und auch keinen störenden Lärm erregt habe. In seiner Stellungnahme vom 30.12.2015 verwies der Meldungsleger auf seine Anzeige. Ergänzend führte er Folgendes aus: „Wie bereits in der Tatbeschreibung erwähnt, hat der Angezeigte, trotz Abmahnung, mehrfach ungebührlichen störenden Lärm erregt, indem er den ML immer wieder anschrie, obwohl dieser ruhig und höflich mit dem Angezeigten sprach. Die Angaben des Angezeigten, dass dieser durch die Polizei sofort nach deren Eintreffen aus dem Lokal ‚geschmissen‘ wurde, entsprechen nicht der Wahrheit. Nach dem Eintreffen wurden sowohl die Kellnerin, also auch der Angezeigte getrennt voneinander zum Sachverhalt befragt. Da die Kellnerin dabei von ihrem Hausrecht Gebrauch machte und den Angezeigten des Lokales verwies, wurde dieser durch den ML höflich gebeten dieses auch zu verlassen. Da der Angezeigte daraufhin den ML nur noch anschrie und nicht mehr zu beruhigen war, wurde die Anzeige gem. § 1 Abs. 1 Zi. 2 WLSG gelegt.“Da der Angezeigte daraufhin den ML nur noch anschrie und nicht mehr zu beruhigen war, wurde die Anzeige gem. Paragraph eins, Absatz eins, Zi. 2 WLSG gelegt.“ Nach einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Zur Klärung des Sachverhalts fand am 7.6.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt und Frau P. sowie der polizeiliche Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurden. In der Verhandlung gab zuerst der Beschwerdeführer über Befragung durch den Verhandlungsleiter Folgendes zu Protokoll: „Ich wollte noch zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr in einem Café 2, 3 Bier trinken. Ich hatte einen Freund dabei, den ich erst Stunden davor kennengelernt habe. Wir haben ein Bier bestellt und auch gleich bezahlt. Mein Kollege ist dann eingenickt, das war vielleicht für eine Minute. Die Kellnerin hat mit lauter Stimme gesagt, dass wir austrinken sollen und das Lokal verlassen sollen. Die Kellnerin hat dann die Polizei gerufen und hat nur geschrien: Raus, raus, raus. Der Polizist hat auch laut auf mich eingeredet, damit ich das Lokal verlasse. Er ist dabei direkt vor meinem Gesicht gestanden. Ich selbst habe nur einmal einen starken Ton von mir gegeben, als ich sagte: Schauen Sie, ich habe zwei Krücken, ich kann die Bierflasche nicht mitnehmen. Ich korrigiere jetzt, dass ich das Bier nicht sofort bezahlt habe, erst dann, als die Kellnerin gesagt hat: Warum schläft mein Freund hier, hier gibt es kein Schlafen. Die Kellnerin hat uns auch gesagt, dass es Schlafen in Österreich nicht gibt, sondern nur im Ausland. Ich bin seit 50 Jahren in Österreich, sowas habe noch nie erlebt.“ Im Anschluss daran wurde Frau P. vor dem Verwaltungsgericht Wien zeugenschaftlich einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung durch den Verhandlungsleiter und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage Nachstehendes an: „Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Gefragt, wer sonst noch im Lokal war, als die Polizisten gekommen sind: 2 Frauen und 1 Mann saßen an der Bar, es war wenig los. Aufgesperrt wird um 9 Uhr. Ich erkenne den Beschwerdeführer wieder. Dieser war mit einem weiteren Mann da. Ich habe als Kellnerin gearbeitet. Die zwei Männer haben ein Bier bestellt, ich hatte nicht den Eindruck, dass sie alkoholisiert waren, vielleicht waren sie nur übernachtig. Einer ist dann eingeschlafen, ich bin dann hingegangen und habe gesagt: So geht es bei uns nicht. Ich wollte dann kassieren, woraufhin mir der Beschwerdeführer gesagt hat, dass er nicht bezahlen wird. Ich habe dann gesagt, dass ich dann die Polizei holen muss, was ich dann auch gemacht habe. Durch die Diskussion ist der zweite Mann aufgewacht und hat auch für beide bezahlt. Ich habe beiden Männern schon vorher gesagt, dass sie das Lokal verlassen müssen und ihre Bierflaschen mitnehmen können. Die Polizei kam recht schnell ins Café, es waren vielleicht geschätzte 10 Minuten. Nach Aufforderung der Polizei haben die zwei Männer auch das Lokal verlassen, davor hat der Beschwerdeführer sich recht aufgeführt und hat herumgeschrien, das war noch im Lokal. Er hat zu dem jungen Polizisten gesagt: ‚Gib mir mein Bier, du könntest mein Bua sein‘. Er hat auch geschrien, dass er im Lokal bleiben möchte, dass er sein Bier austrinken möchte und noch nicht gehen möchte. Ich habe nur gesagt, dass ich mit den beiden im Lokal bleiben möchte. Der Mann, der davor geschlafen hatte, hatte einen Ausweis, meines Wissens hatte der Beschwerdeführer keinen. Ich habe mich aber nicht näher darum gekümmert. Als die zwei Männer bereits aus dem Lokal waren und die Polizei wegfahren wollte, habe ich gesehen, dass die zwei Männer nochmal ins Lokal zurück wollten und habe deshalb der Polizei gedeutet, dass sie noch nicht wegfahren sollen. Die zwei gingen vielleicht die halbe Gasse weg und machten wieder Andeutungen zurückzugehen. Mir wurde auch gedroht, indem der Beschwerdeführer sagte: Wir werden zurückkommen, wir kommen aus dem ... Bezirk. Gefragt, wie intensiv das Herumschreien war: Es war zwar nicht so, dass er randaliert hätte, aber er wollte einfach nicht aufstehen und wollte sein Bier austrinken.“ Über Befragung durch den Beschwerdeführer: „Warum haben Sie auf uns als Ausländer beschimpft: Kommen Sie mir nicht mit der Ausländermasche, ich habe nur gesagt, wir sind kein Hotel zum Schlafen, sie sind dann ausgezuckt.“ Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Freund betrunken und müde war und deshalb wahrscheinlich eingeschlafen ist. Die Kellnerin habe mit lauter Stimme gesprochen und dadurch ihre Gäste gestört. Die Zeugin gab dazu an, dass sie das nicht gemacht habe und die weiteren Gäste auch noch geblieben wären. Der störende Faktor sei der Beschwerdeführer gewesen. In weiterer Folge wurde der Meldungsleger vor dem Verwaltungsgericht Wien zeugenschaftlich einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung durch den Verhandlungsleiter und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an die Amtshandlung noch erinnern. Ich glaube, es waren keine 5 Minuten, bis wir im Lokal eingetroffen sind. Gefragt, wer sonst noch im Lokal war, als wir eingetroffen sind: Es waren noch ca. 3 weitere Personen an einem Tisch. Ich erkenne den Beschwerdeführer wieder. Gefragt, wie sich der Herr Ra. benommen hat als wir eingetroffen sind: Er war von Anfang an nicht kooperativ und aggressiv. Als wir angekommen sind, hat er gesagt, dass er macht, was er will. Er hat uns gesagt, dass er schon lange in Österreich ist und dass er sich von uns nichts sagen lässt. Er hat auch gesagt: Wir könnten seine Kinder sein. Wir haben den beiden Männern mitgeteilt, dass die Kellnerin möchte, dass beide das Lokal verlassen, der Freund des Beschwerdeführers ist auch sofort gegangen. Gefragt, ob ich mich erinnern kann, dass die Tatzeit richtig mit 11.35 Uhr angegeben ist: Das weiß ich nicht mehr, es war untertags. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vorher angegeben hat, dass er nur einmal lauter geredet hat mit den Worten: ‚Schauen Sie, ich habe zwei Krücken und kann das Bier nicht mitnehmen‘, dazu gebe ich an: Das ist nicht richtig, er hat durchgehend geschrien und ließ sich auch nicht von uns beruhigen. Ich hatte nicht den Eindruck, dass er betrunken war.“ Über Befragung durch den Beschwerdeführer: „Wir waren 4 Polizisten. Wir sind zuerst zur Kellnerin gegangen und haben den Sachverhalt erfragt und dann zu den 2 Männern.“ Der Beschwerdeführer merkte an, dass alles die Kellnerin begonnen hätte. Vom Beschwerdeführer wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Bezüglich seines Freundes gab er an, dass sie nur für 5 Stunden befreundet gewesen seien und er ihn nie wiedergesehen habe, er sei betrunken gewesen. In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich für nicht schuldig befinde. Er habe nur eine größere Stimme gehabt, weil er zwei Krücken gehabt habe und das Bier austrinken habe wollen. Das Problem sei durch die Kellnerin entstanden, nur sie habe ihre Gäste gestört und angefangen zu schimpfen. Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 2 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die laut Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die glaubwürdigen und seriösen Angaben des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen polizeilichen Meldungslegers in Zusammenhalt mit dessen Anzeigenangaben und Angaben in seiner Stellungnahme vom 30.12.2015. Der Zeuge hinterließ in der unmittelbaren persönlichen Wahrnehmung einen korrekten Eindruck und schilderte nach seiner Erinnerung nachvollziehbar und schlüssig, was sich ereignet hatte. Es gab weder Anlass, an der Wahrheit und Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, noch zu der Annahme, er wollte den Beschwerdeführer wahrheitswidrig der Begehung einer Verwaltungsübertretung bezichtigen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe nicht geschrien und keinen störenden Lärm erregt, wirkten hingegen unglaubwürdig, konstruiert und von dem Bestreben getragen, einer Bestrafung zu entgehen. Auch die als Zeugin einvernommene Kellnerin hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck. Dass die als Kellnerin arbeitende Zeugin durch Ihr eigenes Herumschreien die Gäste gestört hat ist völlig weltfremd. Vielmehr war das Verhalten des Beschwerdeführers wohl dadurch geprägt, dass dieser unter allen Umständen seinen eigenen Willen durchsetzen wollte und dabei auch nicht davor Halt gemacht hat dies lautstark zum Ausdruck zu bringen. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Lärmerregung dadurch erfüllt, wenn Lärm seiner Art und/oder Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (vgl. z.B. VwGH 25.5.1983, 83/10/0078). Das Erregen störenden Lärms erfolgt im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 25.10.1948, 1192/47, VwSlg. 543/A, und 30.1.1973, 315/71, u.a.m.). Dabei genügt es, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 14.12.1951, 853/49, VwSlg. 2375/A).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Lärmerregung dadurch erfüllt, wenn Lärm seiner Art und/oder Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen vergleiche z.B. VwGH 25.5.1983, 83/10/0078). Das Erregen störenden Lärms erfolgt im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann vergleiche VwGH 25.10.1948, 1192/47, VwSlg. 543/A, und 30.1.1973, 315/71, u.a.m.). Dabei genügt es, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche VwGH 14.12.1951, 853/49, VwSlg. 2375/A). Im vorliegenden Fall fand die Lärmerregung (lautes Schreien gegenüber einem Sicherheitswachebeamten) an einem öffentlichen Ort, nämlich in einem öffentlich zugänglichen Caféhaus, statt und erschien geeignet, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Es befanden sich die Kellnerin sowie drei weitere Gäste im Lokal und beschwerten sich die anwesenden Gäste auch über das Geschrei des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund ist der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erfüllt zu betrachten. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Es war somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die zu verantwortende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms in nicht unerheblichem Maße geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat daher nicht als gering gewertet werden kann. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommt dem Akteninhalt nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerend oder mildernd war nichts zu werten. Der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung seiner Einkommensverhältnisse auf durchschnittlich ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und war daher von einem Durchschnittseinkommen bei der Strafbemessung auszugehen. Etwaige gesetzliche Sorgepflichten wurden vom Beschwerdeführer nicht eingewandt und waren auch nicht anzunehmen. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe und den bis zu 700,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen und sowohl in spezial- als auch generalpräventiver Hinsicht nicht als zu hoch. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich als verhältnismäßig und angemessen verhängt. Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.006.3060.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.