GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 18.6.2015 um 18.30 Uhr in Wien 22, Stadlauer Straße 37, Fahrtrichtung Erzherzog-Karl-Straße, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... den durch das Hinweiszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeug in der Längsrichtung befahren zu haben. Wegen Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer
VO 1960 eine Strafe von 76,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm
G der gesetzliche Mindeststrafverfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro auferlegt.Wegen Übertretung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Strafe von 76,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm
Paragraph 64, VStG der gesetzliche Mindeststrafverfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro auferlegt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits in der Niederschrift vom 9.3.2016 darauf hingewiesen habe, dass es ihm unmöglich gewesen sei, zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit gewesen zu sein. Bezüglich seiner Angaben seien seitens der belangten Behörde keine Nachforschungen angestellt worden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Laut Anzeigenangaben einer polizeilichen Meldungslegerin hat der Lenker des Fahrzeuges Toyota ..., grau/silberfarbig, mit dem Kennzeichen W-... am 18.6.2015 um 18.30 Uhr in Wien 22, Stadlauer Straße 37 Richtung Erzherzog-Karl-Straße, den dort befindlichen Fahrstreifen für Omnibusse in der Längsrichtung befahren. Die Strafverfügung vom 23.9.2015 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig beeinsprucht mit der Begründung, dass sich sein Auto bis ca. 18.15 Uhr in der Werkstätte der Fa. S. befunden habe. Im Übrigen sei die Stadtlauer Straße an der Örtlichkeit ONr. 37 ca. 350 m lang und werde durch eine Ampel unterbrochen. Die Meldungslegerin erstattete am 11.1.2016 zum Vorbringen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme nachstehenden Inhalts: „Hinsichtlich der Angaben des Einspruchswerbers, dass die ONr. 37 ca. 350 m lang ist und eine Ampel diese unterbricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dieser Ordnungsnummer um das Areal der Fa. Hornbach handelt. Die Anzeige wurde erstattet, weil sich in diesem Abschnitt der ONr. 37 in Längsrichtung eine Busspur befindet, welche deutlich mit dem Hinweiszeichen ‚Fahrstreifen für Omnibusse‘ gekennzeichnet ist und zum Tatzeitpunkt vom Einspruchswerber mit seinem Fahrzeug widerrechtlich befahren wurde. Aus den Angaben des Einspruchswerbers sein Fahrzeug wäre bis ca. 18.15 Uhr in der Werkstatt der Fa. S. untergebracht gewesen, kann kein Grund herausgelesen werden, welcher den Rückschluss zulassen könnte, er könne dadurch mit seinem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht an der Tatörtlichkeit gewesen sein, zumal die besagte Werkstatt in Wien, A.-straße etabliert und keine 5 Minuten von der Tatörtlichkeit entfernt ist. Daher werden die in der Anzeige gemachten Angaben inhaltlich voll aufrechterhalten.“ In der vor der belangten Behörde am 9.3.2016 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass sein Fahrzeug mit Sicherheit nicht zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit gelenkt worden sei. Es sei nicht möglich, dass er von der Autowerkstätte in 5 Minuten an der Tatörtlichkeit vorbeifahre, weil um 18.15 Uhr der Bahnschranken in der A.-straße geschlossen sei. Er habe diese Auskunft von der ÖBB erhalten. Er fühle sich zu Unrecht beschuldigt und habe der Polizist keine Stellungnahme zur genauen Tatörtlichkeit abgegeben. In der Folge erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Zur Klärung des Sachverhalts wurde für den 15.6.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer und die Meldungslegerin geladen wurden. Die Meldungslegerin erschien ladungsgemäß. Hingegen erschien der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die Meldungslegerin wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien zeugenschaftlich einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung durch den Verhandlungsleiter und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage Folgendes zu Protokoll: „Ich habe ein Formular, wo ich direkt alle notwendigen Daten für mich eintrage. Als ich die Stellungnahme bekommen habe, nahm ich darin Einsicht und stimmten alle Angaben mit meinen Aufzeichnungen überein, es kann deshalb nicht sein, dass ich mich in den Details zur Anzeige geirrt habe. Wie in der Anzeige angegeben, habe ich den Tatort mit Stadlauer Straße 37 auch richtig angegeben und befindet sich dort auch bereits der Fahrstreifen für Omnibusse, es findet sich definitiv der Busstreifen. Mein Standort war im Bereich des Parkplatzes Hornbach in ca. 4 bis 6 m Entfernung zum Busstreifen, ich konnte den Bereich unbeschränkt einsehen.“ Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung in Abwesenheit des Beschwerdeführers mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, hat er sich selbst der Möglichkeit begeben, seinen Standpunkt vor dem Verwaltungsgericht Wien persönlich zu vertreten und durch Bescheinigungsmittel zu untermauern. Nachträglich wurde lediglich eine Zeitbestätigung über den Aufenthalt im ...spital vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien war daher bei seiner Entscheidung auf den Akteninhalt und die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers angewiesen. Das Hinweiszeichen
VO 1960 „Fahrstreifen für Omnibusse“ zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z 24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.Das Hinweiszeichen
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 „Fahrstreifen für Omnibusse“ zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Ziffer 24, sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen. Das Hinweiszeichen
VO 1960 „Straße für Omnibusse“ zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf.Das Hinweiszeichen
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24, StVO 1960 „Straße für Omnibusse“ zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. In der Stadlauer Straße vor ONr. 37 befindet sich unbestrittenermaßen ein gekennzeichneter Fahrstreifen für Omnibusse. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist ein Privatfahrzeug der Marke/Type Toyota ... und kein Taxi. Laut oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen dürfen nur Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs, Taxis, Krankentransportfahrzeuge und bei Dienstfahrten auch Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr einen Fahrstreifen für Omnibusse benützen. Das Verwaltungsgericht Wien schenkt bezüglich des angezeigten Sachverhalts den Angaben der polizeilichen Meldungslegerin Glauben. Es gab für das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund, der in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage der Zeugin nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund erkennbar ist, weshalb die Zeugin wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, weswegen die Zeugin durch die Angaben anlässlich der Anzeige den ihr unbekannt gewesenen Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten sollen (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203, 93/03/0276).Das Verwaltungsgericht Wien schenkt bezüglich des angezeigten Sachverhalts den Angaben der polizeilichen Meldungslegerin Glauben. Es gab für das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund, der in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Aussage der Zeugin nicht zu folgen, zumal diese Aussage erstens in allen wesentlichen Punkten klar, schlüssig und widerspruchsfrei war, zweitens kein Grund erkennbar ist, weshalb die Zeugin wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und drittens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, weswegen die Zeugin durch die Angaben anlässlich der Anzeige den ihr unbekannt gewesenen Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten sollen vergleiche VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterlag die Zeugin aufgrund des von ihr abgelegten Diensteides und ihrer Stellung als hoheitliches Organ im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Im Übrigen unterlag die Zeugin aufgrund des von ihr abgelegten Diensteides und ihrer Stellung als hoheitliches Organ im Falle einer Anzeigenlegung der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Wahrheitspflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Zudem konnte ihr als qualifiziertes und eigens geschultes Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).Zudem konnte ihr als qualifiziertes und eigens geschultes Organ zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). An den Angaben der Meldungslegerin war daher kein Zweifel zu hegen, zumal es sich um eine einfach zu beobachtende Übertretung gehandelt und sich der Standort der Meldungslegerin nach eigenen Angaben nur etwa 4 bis 6 Meter vom Busstreifen entfernt befunden hat. Hingegen konnte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Wien nicht von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugen, dass er zur Tatzeit nicht mit seinem Fahrzeug an der Tatörtlichkeit gewesen sein könne. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unentschuldigt nicht erschienen ist, konnte sich das Verwaltungsgericht Wien kein persönliches Bild von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dessen Verantwortung machen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Werkstätte der Fa. S. befindet sich in der A.-straße und ist laut Angaben der Meldungslegerin keine fünf Minuten vom Tatort entfernt. Laut im Internet abrufbarem Stadtplan von Wien beträgt die Distanz zwischen der A.-straße und der Stadlauer Straße 37 nur etwa einen Kilometer. Diese Distanz kann von jedem Auto innerhalb weniger Minuten zurückgelegt werden. Auch wenn der Bahnschranken in der A.-straße um 18.15 Uhr geschlossen gewesen sein sollte, kann dies erfahrungsgemäß nur für kurze Zeit gewesen sein und keineswegs für zehn Minuten oder länger. Dass der Beschwerdeführer für diese kurze Distanz von einem Kilometer tatsächlich 15 Minuten gebraucht hat, obwohl diese Strecke in nur ein paar Minuten zurückgelegt werden könnte, lässt sogar den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einige Minuten vor dem Bahnschranken warten musste. Es war aber trotz Wartezeit vor dem Bahnschranken dennoch möglich, innerhalb von 15 Minuten von der A.-straße zur Stadlauer Straße 37 zu gelangen, da der Beschwerdeführer ja sonst nicht um 18.30 Uhr an der Tatörtlichkeit gewesen sein könnte und die Meldungslegerin einen Irrtum in ihren Datenaufzeichnungen ausschloss. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung war daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten besteht von vornherein die Vermutung in Form eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Es war somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen. Zur Strafbemessung wird bemerkt:
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse am strafrechtlich geschützten Rechtsgut, welches im gegenständlichen Fall in der Hintanhaltung von Verkehrsbeeinträchtigungen im Sinne der bestimmungsgemäßen Benützung von Fahrstreifen für Omnibusse zu sehen ist, weshalb die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war. Als mildernd wurde die nach der Aktenlage gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Besondere Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurden die angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Beschwerdeführers und den bis 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe von 76,-- Euro durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich im Hinblick auf die tatsächlich verhängte Geldstrafe und die mögliche Höchststrafe von 726,-- Euro als verhältnismäßig und gesetzeskonform verhängt. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.006.5073.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.