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{'item': 'VGW-032/046/8254/2016'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 64§ 99§ 1§ 2§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlVGW-032/046/8254/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als

§ 45Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 letzter Satz VSt

G der Strafausspruch behoben und bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der der Beschwerdeführerin

§ 64VSt

G auferlegte Verfahrenskostenbeitrag entfällt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG der Strafausspruch behoben und bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der der Beschwerdeführerin

Paragraph 64, VStG auferlegte Verfahrenskostenbeitrag entfällt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 27.8.2015 um 09:22 Uhr in Wien, O.-Straße das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einer Kurzparkzone abgestellt, wobei im Fahrzeug zwar die Bescheinigung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe angebracht, das Fahrzeug aber für die Dauer des Abstellens nicht mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis (Parkuhr) gekennzeichnet gewesen sei, da die hinterlegte Parkuhr auf „13.00 Uhr“ eingestellt gewesen sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften des § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung übertreten, weswegen über sie

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,00 verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,00 Euro auferlegt wurde.Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonenüberwachungsverordnung übertreten, weswegen über sie

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,00 verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,00 Euro auferlegt wurde. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug am 10.11.2015 nach 18.00 Uhr, also außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der gegenständlichen Kurzparkzone abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie nicht verpflichtet gewesen, ihr Fahrzeug mit einer Parkuhr, die den Ankunftszeitpunkt ausweist, zu kennzeichnen. Daher habe die Beschwerdeführerin, die im Fahrzeug befindliche Parkuhr, die die Zeit 13.00 Uhr ausgewiesen habe, unverändert belassen. Am nächsten Tag (11.11.2015) habe die Kurzparkzone ab 8.00 Uhr zwar begonnen, sie sei jedoch zu dieser Zeit nicht angekommen und habe daher die „Ankunftszeit“ auf der Parkuhr nicht einstellen können. Außerdem habe sie die höchstzulässige Parkdauer von eineinhalb Stunden zum Kontrollzeitpunkt (11.11.2015 um 08.12 Uhr) denkmöglich gar nicht überschreiten können. Das Straferkenntnis gründete sich auf die Anzeige eines Überwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt und mit Fotos dokumentiert wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund des unbestritten gebliebenen Akteninhalts und der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das im Spruch bezeichnete Kraftfahrzeug am 10.11.2015 nach 18.00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, O.-Straße, abgestellt hat und das Fahrzeug am 11.11.2015 um 08.12 Uhr noch immer dort abgestellt war. Die Parkometerabgabe ist pauschal mittels Parkkleber für diesen Bezirk entrichtet worden. Im Fahrzeug war eine Parkscheibe mit Ankunftszeit 13.00 Uhr ersichtlich. In der O.-Straße von ... bis ... ist die Kurzparkzone Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 18 Uhr sowie Samstag (werktags) von 8 bis 12 Uhr, bei einer höchstzulässigen Parkdauer von 1 ½ Stunden gültig. Eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung wurde der Beschwerdeführerin für den Tatort nicht erteilt. Rechtliche Beurteilung:

§ 1der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl.

Nr. 857/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 145/2008, sind folgende Kurzparknachweise Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer:

Paragraph eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,, sind folgende Kurzparknachweise Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer: 1.) Parkscheibe, 2.) Parkschein, 3.) (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),3.) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,), 4.) Parkometer, 5.) Parkzeitgeräte oder 6.) elektronische Kurzparknachweise.

§ 2Abs.

1 Z 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Bei pauschaler Entrichtung der Parkometerabgabe muss im Bereich der Tatörtlichkeit (O.-Straße) zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer eine nach § 4 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eingestellte Parkscheibe (Parkuhr) angebracht werden, wobei

§ 4Abs.

2 leg. cit. der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen hat.Bei pauschaler Entrichtung der Parkometerabgabe muss im Bereich der Tatörtlichkeit (O.-Straße) zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer eine nach Paragraph 4, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eingestellte Parkscheibe (Parkuhr) angebracht werden, wobei

Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen hat. Die gegenständlich im Fahrzeug hinterlegte Parkuhr war weder auf den Zeitpunkt eingestellt, zu welchem die Beschwerdeführerin das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt hat (laut Beschwerdeführerin war dies am 10.11.2015 nach 18.00 Uhr der Fall) noch war sie auf den Beginn der Kurzparkzone am nächsten Tag (8.00 Uhr) eingestellt. Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich argumentiert, ein korrektes Einstellen der Parkuhr wäre nicht möglich gewesen, da ihre „Ankunftszeit“ außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Kurzparkzone gelegen wäre, sie daher zur Einstellung der „Ankunftszeit“ nicht verpflichtet gewesen wäre und die Einstellung 08.00 Uhr (Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Kurzparkzone an dem der Fahrzeugabstellung folgenden Tag) nicht korrekt sein könne, da dies ja nicht die „Ankunftszeit“ gewesen sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Wenn der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-verordnung den Begriff „Ankunftszeit“ verwendet, so wird damit im sachlichen Kontext jener Zeitpunkt bezeichnet, zu welchem das Fahrzeug in der Kurzparkzone ankommt. Dieser Zeitpunkt ist nicht – wie die Beschwerdeführerin vermeint – zwangsläufig mit dem tatsächlichen Abstellzeitzeitpunkt ident. Vielmehr ist die Ankunftszeit von Fahrzeugen, die zu Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs einer Kurzparkzone bereits in selbiger stehen, weil sie am Vortag außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs einer Kurzparkzone abgestellt wurden, jener Zeitpunkt, zu welchem der zeitliche Geltungsbereich der Kurzparkzone beginnt. Wenn der Verordnungsgeber in Paragraph 4, Absatz 2, Kurzparkzonen-Überwachungs-verordnung den Begriff „Ankunftszeit“ verwendet, so wird damit im sachlichen Kontext jener Zeitpunkt bezeichnet, zu welchem das Fahrzeug in der Kurzparkzone ankommt. Dieser Zeitpunkt ist nicht – wie die Beschwerdeführerin vermeint – zwangsläufig mit dem tatsächlichen Abstellzeitzeitpunkt ident. Vielmehr ist die Ankunftszeit von Fahrzeugen, die zu Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs einer Kurzparkzone bereits in selbiger stehen, weil sie am Vortag außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs einer Kurzparkzone abgestellt wurden, jener Zeitpunkt, zu welchem der zeitliche Geltungsbereich der Kurzparkzone beginnt. Gegenständlich wurde das Fahrzeug am 10.11.2015 nach 18.00 Uhr, also außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der an der Tatörtlichkeit für den Zeitraum 8.00 bis 18.00 Uhr verordneten Kurzparkzone abgestellt, sodass im Sinne von § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung die Parkuhr auf die Ankunftszeit 08.00 Uhr einzustellen gewesen wäre.Gegenständlich wurde das Fahrzeug am 10.11.2015 nach 18.00 Uhr, also außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der an der Tatörtlichkeit für den Zeitraum 8.00 bis 18.00 Uhr verordneten Kurzparkzone abgestellt, sodass im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung die Parkuhr auf die Ankunftszeit 08.00 Uhr einzustellen gewesen wäre. Indem die Beschwerdeführerin eine vorschriftsmäßige Einstellung der Parkuhr gegenständlich unterlassen hat, hat sie den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verwirklicht. Da es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt und die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie daran kein Verschulden trifft, war von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen.Indem die Beschwerdeführerin eine vorschriftsmäßige Einstellung der Parkuhr gegenständlich unterlassen hat, hat sie den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verwirklicht. Da es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt und die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie daran kein Verschulden trifft, war von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G, der auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist, hat allerdings die Behörde (das Gericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, der auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist, hat allerdings die Behörde (das Gericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs. 1 zweiter Satz VSt

G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im vorliegenden Fall ist das strafrechtlich geschützte Rechtsgut die Parkraumbewirtschaftung. Dieses erscheint im Vergleich zum Rechtsgut der Verkehrssicherheit, die bei den meisten anderen in der StVO 1960 geregelten Delikten das geschützte Rechtsgut ist, als weniger bedeutsam. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als atypisch gering anzusehen, da die Beschwerdeführerin die Parkgebühr für den ... Wiener Gemeindebezirk pauschal entrichtet hat und die höchstzulässige Parkdauer zum Tatzeitpunkt um 09.22 Uhr noch gar nicht überschritten sein konnte. Die Tat zog auch keine nachteiligen Folgen nach sich. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist gleichfalls als atypisch gering einzustufen, da die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Kurzparkzone abgestellt gehabt hatte, der zeitliche Geltungsbereich gerade erst begonnen hatte und die höchstzulässige Parkdauer noch gar nicht überschritten sein konnte. Insgesamt bleibt somit das tatbildliche Verhalten der zur Tatzeit unbescholtenen Beschwerdeführerin deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG angeführten Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung oder den Ausspruch einer bloßen Ermahnung vorliegen. Der Umstand, dass in einem die Beschwerdeführerin betreffenden, ähnlich gelagerten Verwaltungsstrafverfahren bereits einmal nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgegangen wurde (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.5.2016, VGW- 032/010/2851/2016), steht der neuerlichen Anwendung dieser Rechtsvorschrift nicht entgegen, zumal diese frühere Entscheidung zur Tatzeit (11.11.2015) weder rechtskräftig noch der Beschwerdeführerin bekannt war. Insgesamt bleibt somit das tatbildliche Verhalten der zur Tatzeit unbescholtenen Beschwerdeführerin deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG angeführten Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung oder den Ausspruch einer bloßen Ermahnung vorliegen. Der Umstand, dass in einem die Beschwerdeführerin betreffenden, ähnlich gelagerten Verwaltungsstrafverfahren bereits einmal nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorgegangen wurde (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.5.2016, VGW- 032/010/2851/2016), steht der neuerlichen Anwendung dieser Rechtsvorschrift nicht entgegen, zumal diese frühere Entscheidung zur Tatzeit (11.11.2015) weder rechtskräftig noch der Beschwerdeführerin bekannt war. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz deutlich zu erkennen gibt, dass sie die von der Behörde im Ergebnis zutreffende Rechtsauffassung hinsichtlich der in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung normiertem Pflichten von Kraftfahrzeugelenkern nicht ohne weiteres zu akzeptieren bereit ist, war allerdings gegenständlich - anders als im früheren Beschwerdeverfahren zu GZ VGW- 032/010/2851/2016 – das Verfahren nicht einzustellen, sondern bedurfte es einer Ermahnung, um die zur Tatzeit unbescholtene Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unzulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4 Vw

GG nicht zulässig, weil keine höhere Strafe als 750,00 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind klar und ist liegt mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Gegen diese Entscheidung ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, weil keine höhere Strafe als 750,00 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind klar und ist liegt mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.046.8254.2016

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