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{'item': 'VGW-141/002/8408/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlVGW-141/002/8408/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn N. B. vom 24.6.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen, vom 1.6.2016, Zahl MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2016/00466204-001, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 28.2.2016 für den Zeitraum 1.3.2016 bis 31.7.2016 eine Mietbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 24,94 zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 28.2.2016 für den Zeitraum 1.3.2016 bis 31.7.2016 eine Mietbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 24,94 zuerkannt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.6.2016, Zahl MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2016/00466204-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 28.2.2016 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde an, der BF beziehe seit 1.1.2015 ein Rehabilitationsgeld von täglich € 31,19, die Miete betrage € 253,36 und die Wohnbeihilfe (seit 1.4.2016) € 73,60, wobei die Wohnbeihilfe im Februar und März 2016 fiktiv angerechnet wurde, da der Anspruch auf Wohnbeihilfe gegeben gewesen wäre. Auf Grund des ermittelten Bedarfes und des zu berücksichtigenden Einkommens sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF, in der er vorbringt, er habe seit ein paar Jahren dasselbe Geld erhalten, bisher problemlos auch Mietbeihilfe, und er frage sich, wieso nun nicht mehr.
  2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 28.2.2016 einen Antrag auf Mietbeihilfe. Aktenkundig und unstrittig ist, dass der BF seit 1.1.2015 Rehabilitationsgeld von brutto € 31,88 täglich bezieht; der Nettobetrag ist auf der Anspruchsmitteilung zwar (für 2015 und auch ab 1.1.2016) mit € 31,19 täglich angeführt; aus der Auszahlungsbestätigung (2/2015-2/2016) ist hinsichtlich der Auszahlungen im Jänner bzw. Februar 2016 zu ersehen, dass der Nettotagessatz heuer infolge geringerer Lohnsteuerabzüge € 31,41 täglich beträgt (28 Tage daher € 879,48). Die Miete beträgt aktuell seit Jänner 2016 € 253,36 monatlich. Der BF hatte bis einschließlich Jänner 2016 Wohnbeihilfe (MA 50) von monatlich € 73,60 zuerkannt bekommen und nach einer offenbar verspäteten Folgeantragstellung bekam er auch ab April 2016 wieder Wohnbeihilfe von € 73,60 monatlich zuerkannt. Bis Ende 2014 hatte der BF eine Berufsunfähigkeitspension bezogen und zuletzt bis Dezember 2014 eine Mietbeihilfe (€ 67,85) erhalten. Im Unterschied zum seinerzeitige Pensionsbezug besteht beim Bezug von Rehabilitationsgeld zwar kein Anspruch auf Sonderzahlungen, allerdings ist der laufende, in Tagessätzen bemessene Nettoanspruch beim Rehabilitationsgeld auf ganze Monate gerechnet höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz bzw. als der Mindeststandard (Alleinunterstütztenrichtsatz: € 837,76). Mietbeihilfe nach § 9 WMG gebührt (frühestens) ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der ab März 2016 berechnete Bedarf des BF (nach dem WMG) setzt sich aus dem Mindeststandard (Alleinunterstütztenrichtsatz) von € 837,76 und einer darüber (über den darin enthaltenen Grundbetrag/Wohnbedarf) hinausgehenden Mietbeihilfe zusammen. Für letztere ist von den um die Wohnbeihilfe verminderten Mietkosten (hier die unter der Mietbeihilfenobergrenze liegende Miete von € 253,36 abzüglich Wohnbeihilfe von € 73,60 = € 179,76) auszugehen. Davon ist der im Richtsatz enthaltene Grundbetrag für den Wohnbedarf (beim arbeitsunfähigen BF beträgt der Grundbetrag € 103,10) abzuziehen, sodass sich der Mietbeihilfenbedarf nach § 9 WMG mit einem Betrag von € 66,66 errechnet und die monatlichen Gesamtbedarfe des BF (€ 837,76 + € 66,66) bei € 904,42 liegen. Mietbeihilfe nach Paragraph 9, WMG gebührt (frühestens) ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der ab März 2016 berechnete Bedarf des BF (nach dem WMG) setzt sich aus dem Mindeststandard (Alleinunterstütztenrichtsatz) von € 837,76 und einer darüber (über den darin enthaltenen Grundbetrag/Wohnbedarf) hinausgehenden Mietbeihilfe zusammen. Für letztere ist von den um die Wohnbeihilfe verminderten Mietkosten (hier die unter der Mietbeihilfenobergrenze liegende Miete von € 253,36 abzüglich Wohnbeihilfe von € 73,60 = € 179,76) auszugehen. Davon ist der im Richtsatz enthaltene Grundbetrag für den Wohnbedarf (beim arbeitsunfähigen BF beträgt der Grundbetrag € 103,10) abzuziehen, sodass sich der Mietbeihilfenbedarf nach Paragraph 9, WMG mit einem Betrag von € 66,66 errechnet und die monatlichen Gesamtbedarfe des BF (€ 837,76 + € 66,66) bei € 904,42 liegen. Der Monatsanspruch des BF an Rehabilitationsgeld beträgt nach der Berechnung der belangten Behörde (ungeachtet der in der Regel für je 4 Wochen im Nachhinein erfolgenden Auszahlung) für Monate mit 30 Tagen € 935,70 und für Monate mit 31 Tagen € 966,89 (und für Februar 2016 mit 29 Tagen € 904,51). Diese Beträge – die jeweils über dem monatlichen Gesamtbedarf des BF liegen – wurden (weil sie im Nachhinein ausbezahlt werden und daher erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zur Verfügung stehen) auf den Mindeststandard im jeweiligen Folgemonat angerechnet. Demnach ergäbe sich kein Anspruch des BF, weil sein so errechnetes Einkommen den Richtsatz plus Mietbeihilfe (Gesamtbedarf) übersteigt. Allerdings ist im Hinblick auf die Auszahlungsmodalität des Rehabilitationsgeldes (alle 4 Wochen für 28 Tage im Nachhinein) zu bedenken, dass dem Betroffenen fast nie das oben (nach vollen Monaten berechnete) Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und Wohnbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht, sondern er – außer in einem Monat pro Jahr – pro Monat nur eine Rehabilitationsgeldauszahlung für 28 Tage erhält (die er u.a. für die Mietzahlung im nächsten Monat verwenden kann). Es erscheint daher nach den Grundsätzen und dem Zweck der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der vorliegenden besonderen Konstellation der Rehabilitationsgeldauszahlung für jeweils 28 Tage geboten, für 11 von 12 Monaten auch nur dieses (tatsächlich zufließende) Einkommen anzurechnen und lediglich für den Monat, der auf den (einen) Monat mit 2 Auszahlungen von Rehabilitationsgeld folgt, den Mietbeihilfenanspruch zu verneinen. Dies bedeutet im konkreten Fall unter Zugrundelegung der aktenkundigen Liste der Rehabilitationsgeldauszahlungen (seit Jänner 2016 monatlich € 879,48 netto für 28 Tage, daher offenbar infolge der geringeren Lohnsteuer € 31,41 täglich netto) einen monatlichen Mietbeihilfenanspruch des BF von € 24,94 (Gesamtbedarf € 904,42 - € 879,48). Eine Fortrechnung der 4-wöchigen Auszahlungstermine des Rehabilitationsgeldes laut der erwähnten Liste lässt eine zweimalige Rehabilitationsgeldauszahlung im November 2016 erwarten; gegebenenfalls stünde also für Dezember 2016 kein Anspruch auf Mietbeihilfe zu. Die Zuerkennung durch das Verwaltungsgericht ist nur bis zum Monat seiner Entscheidung (zur Sicherung der Möglichkeit zur rechtzeitigen Folgeantragstellung allenfalls noch für den darauffolgenden Monat) geboten. Daher war die Mietbeihilfe für März 2016 bis einschließlich Juli 2016 zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gegen die für März 2016 fiktive Anrechnung der Wohnbeihilfe im Lichte des § 6 Z 4 iVm § 10 Abs. 4 WMG keine Bedenken bestehen, weil anzunehmen war, dass die Wohnbeihilfe dem BF bei rechtzeitiger Folgeantragstellung lückenlos gewährt worden wäre.Die Zuerkennung durch das Verwaltungsgericht ist nur bis zum Monat seiner Entscheidung (zur Sicherung der Möglichkeit zur rechtzeitigen Folgeantragstellung allenfalls noch für den darauffolgenden Monat) geboten. Daher war die Mietbeihilfe für März 2016 bis einschließlich Juli 2016 zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gegen die für März 2016 fiktive Anrechnung der Wohnbeihilfe im Lichte des Paragraph 6, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, WMG keine Bedenken bestehen, weil anzunehmen war, dass die Wohnbeihilfe dem BF bei rechtzeitiger Folgeantragstellung lückenlos gewährt worden wäre. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Dem BF ist anzuraten, noch im Juli 2016 einen Folgeantrag auf weitere Zuerkennung von Mietbeihilfe bei der MA 40 zu stellen.
  3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Einkommensanrechnung zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Einkommensanrechnung zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.8408.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.