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{'item': 'VGW-101/078/7392/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.07.2016 GeschäftszahlVGW-101/078/7392/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom

  1. April 2015, Zl. ..., mit dem der mitbeteiligten Partei Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Chirurgie und Endoskopie erteilt wurde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe
  2. Verfahren vor der belangten Behörde und bekämpfter Bescheid: 1.
  3. Dr. A. B. (in Folge: mitbeteiligte Partei) hat mit Eingabe vom
  4. Februar 2010 um die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für Chirurgie und Endoskopie am Standort Wien, C.-straße, gemäß den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes angesucht. In der dem Antrag angefügten Betriebsbeschreibung führt die mitbeteiligte Partei auszugsweise nachstehendes aus: „Meine in Wien, C.-straße gelegene Ordination ist ein Fachbetrieb für Chirurgie. Sie besteht seit 15 Jahren und hat Verträge mit allen Kassen. Sie wurde 1994 als Kleinstbetrieb (ein Arzt, eine Teilzeitsekretärin, eine Dipl. KG - Schwester) neu gegründet und ist jetzt ein Betrieb mit 1 Chirurgen (mind. 60 Wochenstunden), 3 teilzeitbeschäftigten FÄ für Chirurgie als Dauervertreter sowie 8 Mitarbeiter im Sekretariat und als Assistenten im diplomierten Krankenpflegebereich. Als Anpassung dieses Fachbetriebes für Chirurgie an seine inzwischen gewandelten strukturellen Bedürfnisse soll er in Zukunft nicht mehr als Ordination, sondern als private Krankenanstalt in der Betriebsform eines Ambulatoriums geführt werden. Dadurch ändert sich die Geschäftsstruktur und es erweitern sich die personellen Gestaltungsmöglichkeiten. An seinem fachlichen Wesen ändert sich hingegen nichts. Der bisher als Ordination geführte Fachbetrieb hat und behält in der Betriebsform des Ambulatoriums das gleiche Leistungsspektrum. Dies umfasst die Disziplinen Endoskopie, Proktologie, diagnostische und therapeutische Gastroenterologie, ambulante Chirurgie, präoperative Diagnostik sowie Vorsorgeuntersuchungen. Der Fachbetrieb ist hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Arbeitsumfanges einem Betrieb in den Ambulanzen der Wiener Gemeindespitäler vergleichbar. Auch die Zuweisungen sind denen an den Ambulanzen für Chirurgie in mittleren Spitälern ähnlich. Daher ist es naheliegend, dass dieser Fachbetrieb auch eine ähnliche Struktur erhält, wie sie in den Chirurgie-Ambulanzen in den Wiener Gemeindespitälern (also den ihm entsprechenden Fachbetrieben) zur Verfügung steht. […] Bevor das bewilligte Ambulatorium im Echtbetrieb operativ tätig wird, muss mit den Krankenkassen über einen Vertrag verhandelt werden, denn große Ordinationen für Chirurgie mit ihrem fast ausschließlichen Klientel an Krankenkassenpatienten können geschäftsmäßig nur in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit den Krankenkassen existieren. Sie verkraften vertragslose Zeiten wegen der hohen Personal- und Infrastrukturkosten und der geringen Geldreserven nicht. Daraus folgt, dass die Ordination den Fachbetrieb so lange tragen muss, bis das Ambulatorium mit den Kassen einen Vertrag abgeschlossen hat. Es wäre unverantwortlich und ist daher ausgeschlossen, dass der Vertrag zwischen Ordination und Krankenkassen gekündigt wird, bevor ein entsprechender Vertrag zwischen Ambulatorium und Krankenkassen besteht. Die Verhandlung für einen Kassenvertrag sind beim Ambulatorium bekannterweise oft schwierig und sensibel. Im Gegensatz zum Krankenkassenvertrag der Ordinationen, der durch den Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und der Ärztekammer für Wien einerseits und der Österreichischen Ärztekammer andererseits geregelt ist, sind die Verträge zwischen Ambulatorium und Krankenkassen weitgehend freie Wirtschaftsvereinbarungen. Im freien Spiel der Kräfte sind behördliche Einschränkungen, wie es zum Beispiel die Befristungen für den Übergang von der einen Betriebsform in die andere wäre, ganz und gar nicht neutrale Maßnahmen sondern ein schwerer Verhandlungsnachteil für das Ambulatorium. Solche Einschränkungen wären einseitige Einmischungen in Geschäftsangelegenheiten und würden zu einer unbilligen Verschiebung des Kräftegleichgewichtes führen. Wenn auch die Berücksichtigung des inneren Bedarfs und die Behebung eines Strukturfehlers die Hauptbegründung für die Umwandlung der Ordination in ein Ambulatorium sind, so muss an dieser Stelle aus Prinzipgründen auch die Frage erörtert werden, ob für diese Umwandlung auch ein äußerer Bedarf im Sinn einer ungedeckten (gestiegenen) Nachfrage nach Leistungen der Chirurgie besteht. Offenkundig kann ein Betrieb, der nur seine administrative Betriebsform ändert, auf dieselbe Bedarfslage zurückgreifen wie vor der Änderung seiner Betriebsform. Dieser Bedarf bleibt in jedem Fall erhalten. […]“ 1.
  5. Die Wiener Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) leitete in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren zur Bedarfsprüfung ein, in dem insbesondere der Ärztekammer für Wien die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage des Bedarfs gegeben wurde. 1.
  6. Am
  7. August 2011 gab die Ärztekammer für Wien nachstehende Stellungnahme ab: “Die Ärztekammer für Wien darf zu dem im Betreff genannten Ansuchen folgende Stellungnahme abgeben: Sofern im Rahmen des im Betreff bezeichneten Ambulatoriums Leistungen der Endoskopie angeboten werden sollen, hält die Ärztekammer für Wien fest, dass diese ausreichend durch niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin und Fachärzte für Chirurgie mit Kassenverträgen sowohl in Einzelordinationen als auch in Gruppenpraxen abgedeckt werden können. Begründend darf hierbei darauf verwiesen werden, dass in unmittelbarer Nähe zum bezeichneten Ambulatorium sowohl Internisten mit Kassenverträgen als auch Chirurgen mit Kassenverträgen niedergelassen sind. Speziell möchte die Ärztekammer für Wien auf den wesentlichen Umstand hinweisen, dass an der genannten Adresse Herrn Dr. A. B. und Herrn Dr. D. E. eine Gruppenpraxis mit allen Kassenverträgen genehmigt wurde und somit eine ausreichende ärztliche Versorgung sichergestellt ist und keine wesentliche Verbesserung durch die Errichtung eines Ambulatoriums mit dem genannten Leistungsumfang erwartet werden kann. Es besteht daher aus der Sicht der Ärztekammer für Wien kein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums in dieser Region. Details hinsichtlich der Versorgungssituation und der RSG-Konformität werden nachgereicht.“ Mit Eingabe vom
  8. September 2011 ergänzte die Ärztekammer für Wien ihre Stellungnahme vom
  9. August 2011 wie folgt: “Die Ärztekammer für Wien darf, wie im Schreiben vom 22.8.2011 angekündigt, Details hinsichtlich der Versorgungssituation und der RSG-Konformität nachreichen: In der geplanten Versorgungsregion 92 sollen sowohl im Fachbereich Innere Medizin als auch im Fachbereich Chirurgie Stellen abgebaut werden. Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass es im ... Bezirk 2 Ordinationen aus dem Fachbereich Chirurgie und 4 Ordinationen aus dem Fachbereich Innere Medizin gibt, die einen Vertrag mit der Wiener Gebietskrankenkasse haben und somit die geforderten Leistungen ausreichend abgedeckt sind. Aus Sicht der Ärztekammer für Wien ist somit, wie bereits festgehalten, kein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums in dieser Region gegeben.“ 1.
  10. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die Gesundheit Österreich GmbH um die Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Bedarfs im Sinne des § 5 Wiener Krankenanstaltengesetz. Die Gesundheit Österreich GmbH kam in ihrem Gutachten vom
  11. Februar 2012 zu folgenden Schlussfolgerungen:1.
  12. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die Gesundheit Österreich GmbH um die Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Bedarfs im Sinne des Paragraph 5, Wiener Krankenanstaltengesetz. Die Gesundheit Österreich GmbH kam in ihrem Gutachten vom
  13. Februar 2012 zu folgenden Schlussfolgerungen: „Die Tatsachen, dass am Standort des geplanten „Ambulatoriums für Chirurgie und Endoskopie“ die Leistungen bereits jetzt von der derzeitigen Kassenordination des Antragstellers durchgeführt werden und das gesamte im Antragsschreiben angeführte Leistungsspektrum ambulant erbracht werden kann begründen bereits den Bedarf hinsichtlich des Leistungszwecks und des Leistungsangebots. Unter Berücksichtigung der steigenden Leistungszahlen im spitalsambulanten bzw. tagesklinischen Bereich in der VR 92 und der gleichzeitigen, relativ deutlichen Reduktion der Anzahl an niedergelassenen chirurgischen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten, tragen – neben den bereits oben erwähnten Faktoren – die täglichen, langen Öffnungszeiten bis 18:00 Uhr und die Öffnung am Samstagvormittag wesentlich zur Verbesserung des Versorgungsangebots in der VR 92 bei.“ 1.
  14. Mit Schreiben vom
  15. Februar 2012 nahm die Ärztekammer für Wien Stellung zum Gutachten wie folgt: Der Ärztekammer für Wien wurde das Gutachten zur Frage des Bedarfs für die Errichtung einer Krankenanstalt in Wien, C.-straße „Ambulatorium für Chirurgie und Endoskopie“ am
  16. Februar 2012 zugestellt. Die Ärztekammer für Wien nimmt binnen offener Frist dazu wie folgt Stellung: Wie auch in dem Gutachten festgehalten, geht aus dem dargelegten Sachverhalt ganz klar hervor, dass die ansuchende Person – Herr Dr. A. B. – an der geplanten Adresse eine Ordination mit Kassenverträgen und genau dem selben Leistungsspektrum betreibt. Es ist daher für die Ärztekammer für Wien nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter in seiner Schlussfolgerung den Schluss ziehen kann, dass dennoch ein Bedarf gegeben ist, eine Krankenanstalt an genau derselben Adresse zu bewilligen. Die Bedarfsfrage ist somit aus Sicht der Ärztekammer für Wien vollkommen inkorrekt bewertet worden, da der Bedarf bereits durch die bestehende Kassenordination abgedeckt ist. § 5 Abs. 2 1 Wr.KAG schreibt ausdrücklich vor, dass eine Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden darf, wenn eine wesentliche Verbesserung der Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass es zu keiner Verbesserung kommen wird, da bereits genau das gleiche Leistungsangebot an genau derselben Adresse von einer Kassenordination erbracht wird, die von dem Antragsteller der Krankenanstalt betrieben wird. Es ist geradezu absurd, da diese kassenärztliche Einrichtung, die auch bei Rücklegung der Kassenverträge und Umwandlung in ein Ambulatorium durch Dr. B., mit einem Arzt der genau dieses Leistungsspektrum abdeckt, nachbesetzt werden muss. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung der Versorgung erreicht werden kann, sind laut Wr.KAG alle (!) erbrachten Leistungen von niedergelassenen Ärzten zu berücksichtigen!Die Bedarfsfrage ist somit aus Sicht der Ärztekammer für Wien vollkommen inkorrekt bewertet worden, da der Bedarf bereits durch die bestehende Kassenordination abgedeckt ist. Paragraph 5, Absatz 2, 1 Wr.KAG schreibt ausdrücklich vor, dass eine Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden darf, wenn eine wesentliche Verbesserung der Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass es zu keiner Verbesserung kommen wird, da bereits genau das gleiche Leistungsangebot an genau derselben Adresse von einer Kassenordination erbracht wird, die von dem Antragsteller der Krankenanstalt betrieben wird. Es ist geradezu absurd, da diese kassenärztliche Einrichtung, die auch bei Rücklegung der Kassenverträge und Umwandlung in ein Ambulatorium durch Dr. B., mit einem Arzt der genau dieses Leistungsspektrum abdeckt, nachbesetzt werden muss. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung der Versorgung erreicht werden kann, sind laut Wr.KAG alle (!) erbrachten Leistungen von niedergelassenen Ärzten zu berücksichtigen! Die Ärztekammer für Wien ist gemeinsam mit der Wiener Gebietskrankenkasse der Forderung der Entlastung der Krankenanstalten durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten Bereich nachgekommen als auch der Strukturplanung durch den RSG. Es wurden in der Region 92 Fachärzte für Chirurgie entsprechend den vorgegebenen Zahlen eingespart und gleichzeitig darauf geachtet, dass eine ausreichende flächendeckende Versorgung im chirurgischen niedergelassenen Bereich sichergestellt ist. Die Ärztekammer für Wien versteht nicht, wie es möglich sein kann, dass die genehmigende Behörde sich eines Gutachters bedient, der derartige Planungsgrundsätze, die stets genau geprüft werden, bei einer Gutachtenserstellung missachten kann, obwohl diese sowohl in der Stellungnahme der Ärztekammer als in der Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse offen gelegt wurden. Die Beeinspruchung des Gutachtens erfolgt daher von Seiten der Ärztekammer für Wien in allen Punkten. Durch die Nichtbeachtung der bereits vorhandenen Versorgungssituation durch den niedergelassenen Bereich wurden bei der Gutachtenserstellung die wesentlichsten planungspolitischen Aspekte außer Acht gelassen und muss das Gutachten daher als nicht korrekt beurteilt werden. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sollte die MA 40 diesem Gutachten folgen, sämtliche Planungsgrundsätze des RSG der Stadt Wien aufgehoben werden würden und man sich damit gegen eindeutige Beschlüsse der Landesplattform Wien wenden würde. Die Ärztekammer für Wien hält daher abschließend nochmals ausdrücklich fest, dass gemäß dem Planungsgrundsätzen des RSG Wien kein Bedarf besteht.“ 1.
  17. Am
  18. Juli 2012 erstattete die Gesundheit Österreich GmbH eine ergänzende Stellungnahme mit nachstehendem auszugsweisen Inhalt: “ […] Ein weiterer Kritikpunkt war, dass es für die Ärztekammer Wien nicht nachvollziehbar war, wie ein Bedarf an einer Krankenanstalt gegeben sein könne, wenn sich an derselben Adresse bereits eine Ordination befindet. Dazu ist zu sagen, dass es Aufgabe der die GÖG ist, im Gutachten zum Bedarf an Leistungen Stellung zu beziehen. Ob diese ambulanten Leistungen in einem Ambulatorium, in einer Ordination oder in einer Spitalsambulanz erbracht werden, ist für ein Gutachten zur Prüfung eines Bedarfs nicht entscheidend. Am geplanten Standort des Ambulatoriums besteht eine Ordination mit §-2-Kassenvertrag und es ist davon auszugehen, dass dem Vertragsverhältnis zwischen Wiener Gebietskrankenkasse und dem leistungserbringenden Arzt die Abdeckung eines Versorgungsbedarfs zu Grunde liegt. Ausdrücklich hat das Gutachten daher festgehalten, dass schon durch das Bestehen der Ordination der Bedarf an diesen Leistungen an diesem Standort begründet ist („Schlussfolgerungen“). Die Frage, ob das bisherige Angebot, wie von der ÖÄK zur Sprache gebracht, ein Zurücklegen der Kassenverträge und eine Nachbesetzung der Ordination erfordert oder auf das Ambulatorium übertragen werden kann (siehe dazu auch die Stellungnahme der WGKK vom
  19. März 2012), ist nicht Gegenstand des Gutachtens. Die eigentliche, wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots infolge der „Umwandlung“ (ÖÄK) begründet sich für den Gutachter durch die Öffnungszeiten des geplanten Ambulatoriums. Anders als die derzeitige Ordination (siehe Beilage) steht das Ambulatorium laut Antragsschreiben den Patienten/–innen auch am Samstagvormittag zur Verfügung. Es sind vor allem die langen Öffnungszeiten, die vor dem Hintergrund der oben erwähnten Leistungssteigerung in den Spitalsambulanzen bei gleichzeitiger Angebotsreduktion im niedergelassenen Bereich aus unserer Sicht für eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots in der VR 92 sprechen [siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (EB RV 779 BlgNR 24 .GP, Seite 6): „Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die rechtlich verbindliche Vorgabe von Leistungsspektrum und Versorgungsangebot. Dies deshalb, da Sinn der Schaffung neuer Formen ambulanter Versorgung die Entlastung des Spitalsambulanzsektors ist, der vor allem an Wochenenden, an Feiertagen und in den sog. Randzeiten (Abendstunden, Nachmittage vor Wochenenden oder Feiertagen) eine wesentliche Versorgungsfunktion trägt.“].“Die eigentliche, wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots infolge der „Umwandlung“ (ÖÄK) begründet sich für den Gutachter durch die Öffnungszeiten des geplanten Ambulatoriums. Anders als die derzeitige Ordination (siehe Beilage) steht das Ambulatorium laut Antragsschreiben den Patienten/–innen auch am Samstagvormittag zur Verfügung. Es sind vor allem die langen Öffnungszeiten, die vor dem Hintergrund der oben erwähnten Leistungssteigerung in den Spitalsambulanzen bei gleichzeitiger Angebotsreduktion im niedergelassenen Bereich aus unserer Sicht für eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots in der VR 92 sprechen [siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (EB Regierungsvorlage 779 BlgNR 24 .GP, Seite 6): „Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die rechtlich verbindliche Vorgabe von Leistungsspektrum und Versorgungsangebot. Dies deshalb, da Sinn der Schaffung neuer Formen ambulanter Versorgung die Entlastung des Spitalsambulanzsektors ist, der vor allem an Wochenenden, an Feiertagen und in den sog. Randzeiten (Abendstunden, Nachmittage vor Wochenenden oder Feiertagen) eine wesentliche Versorgungsfunktion trägt.“].“ 1.
  20. Mit Schreiben vom
  21. Juni 2012 nahm die Ärztekammer für Wien Stellung zum Gutachten wie folgt: „Der Ärztekammer für Wien wurde die ergänzende Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH zur Frage des Bedarfs für die Errichtung einer Krankenanstalt in Wien, C.-straße „Ambulatorium für Chirurgie und Endoskopie“ zur Stellungnahme übermittelt. Der Ärztekammer für Wien wurde eine Woche Fristverlängerung für die Stellungnahme von Seiten der MA 40 gewährt und wir nehmen somit binnen offener Frist dazu wie folgt Stellung: Die Ärztekammer für Wien hält alle Kritikpunkte am Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH, die mit Schreiben vom
  22. Februar 2012 übermittelt wurden, aufrecht. Weiters führen wir wie folgt dazu aus, dass der RSG Wien in der vorliegenden Version gültig vereinbart wurde und aus diesem eindeutig eine Reduktion abzuleiten ist. Somit stellt es auch zusätzlich eine Relevanz dar, entgegen der Meinung der Gesundheit Österreich GmbH, wie mit der bereits an dem Standort gelegenen Ordination mit Kassenverträgen weiter verfahren werden soll. Auch das von der Gesundheit Österreich GmbH vorgebrachte Argument der erweiterten Öffnungszeiten für Ambulatorien geht eindeutig ins Leere. Hierzu sei auf die Öffnungszeitenregelung aus dem Gesamtvertrag verwiesen, die kein Verbot einer Öffnungszeit an Samstagen vorsieht. Aus diesen und den bereits angeführten Punkten ist aus Sicht der Ärztekammer für Wien weiterhin, gemäß den geltenden Planungsgrundsätzen des RSG Wien, kein Bedarf gegeben und wir ersuchen daher die eindeutigen Beschlüsse der Landesplattform Wien zu beachten.“ 1.
  23. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
  24. April 2015, ... mit nachstehendem (auszugsweisen) Spruch: „Die Wiener Landesregierung hat am
  25. April 2015 zur Pr. Zl.: ... beschlossen: I.) Herrn Dr. A. B. wird die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt (selbstständiges Ambulatorium für Chirurgie und Endoskopie) in Wien, C.-straße, erteilt.römisch eins.) Herrn Dr. A. B. wird die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt (selbstständiges Ambulatorium für Chirurgie und Endoskopie) in Wien, C.-straße, erteilt. Die beiliegenden Pläne samt Bau-und Betriebsbeschreibungen sind Bestandteile des Bescheides. Rechtsgrundlage: § 5 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, in der geltenden Fassung.Rechtsgrundlage: Paragraph 5, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 23, in der geltenden Fassung. II.) Es werden folgende Auflagen vorgeschrieben:römisch zwei.) Es werden folgende Auflagen vorgeschrieben: […] 54.) Das Ambulatorium ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet zu halten. Die Räumlichkeiten des Ambulatoriums dürfen während dieser Öffnungszeiten nicht zu Ordinationszwecken verwendet werden. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 und 7 Wr. KAG.Rechtsgrundlage: Paragraph 5, Absatz 2 und 7 Wr. KAG. […]“ In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde zur Frage des Bedarfs aus wie folgt: “Das zur Frage des Bedarfes eingeholte Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme zeigt auf, dass die Datenlage auf einen bestehenden Bedarf an Angeboten wie dem Leistungsangebot des antragsgegenständlichen Ambulatoriums hinweist und kommt zum Schluss, dass durch das geplante Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des spezifischen Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet für die angesprochene Zielgruppe erreicht werden kann. Am Standort des geplanten Ambulatoriums befindet sich bereits die Ordination des Antragstellers. Durch die Errichtung und den Betrieb in Form eines selbstständigen Ambulatoriums wird laut Gutachten dem wachsenden medizinischen Versorgungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Öffnungszeiten des Ambulatoriums noch besser entsprochen, so dass das bestehende Leistungsangebot wesentlich verbessert wird. Die Ausführungen im Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH sind schlüssig und nachvollziehbar. Gemäß Betriebsbeschreibung hat das antragsgegenständliche Ambulatorium das idente Leistungsspektrum wie die jetzige Ordination des Antragstellers, nämlich Leistungen aus dem Bereich der Endoskopie, der Proktologie, der diagnostischen und therapeutischen Gastroenterologie, der ambulanten Chirurgie, der präoperativen Diagnostik sowie Vorsorgeuntersuchungen. Zum Einwand der Ärztekammer, dass der Antragsteller, Herr Dr. A. B., an der geplanten Adresse des Ambulatoriums eine Ordination mit Kassenverträgen und genau dem gleichen Leistungsspektrum betreibt, ist festzuhalten, dass das Ambulatorium an die Stelle der Ordination treten soll. Eine Erweiterung des Leistungsangebotes ist nicht geplant. Auch dürfen die Räumlichkeiten des Ambulatoriums während dessen Öffnungszeiten nicht zu Ordinationszwecken verwendet werden. Ein gleichzeitiger Betrieb der Ordination und des Ambulatoriums ist somit ausgeschlossen. Es soll zu keiner Ausweitung des Versorgungsangebotes, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht, kommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof schon bisher in seine Judikatur mit Konstellationen befasst hat, in denen ein geplantes Ambulatorium an die Stelle einer bereits bestehenden Einrichtung tritt, ohne dass es zu einer Ausweitung des Versorgungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommt. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich in Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und als selbständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll, weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben sei, erübrigen, insofern keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant ist (Erkenntnis vom
  26. April 1998, Zl. 90/11/0228). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall vertreten, in dem ein selbstständiges Ambulatorium an die Stelle einer Facharztordination getreten ist und eine Zusammenlegung von bereits bisher an mehreren Standorten einer Gesellschaft erbrachten Leistungen (Laboratorien) in einem Standort ohne Ausweitung des Leistungsangebotes erfolgte (Erkenntnis vom
  27. Juni 2003, Zl. 2000/11/0208). Laut Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH sind es vor allem die langen Öffnungszeiten, die für eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes sprechen. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass durch die neu zu errichtende Krankenanstalt die ärztliche Versorgung in dieser medizinischen Disziplin für den im Umkreis dieser Krankenanstalt zu versorgenden Patientenkreis wesentlich erleichtert und intensiviert wird. Der Bedarf für das Ambulatorium war daher zu bejahen.“
  28. Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
  29. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsanwaltlich vertretene Ärztekammer für Wien fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs inhaltlich Nachstehendes aus: „
  30. Inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund unterlassener Feststellung 2.
  31. Durchschnittliche Wartezeit Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. aus vielen die Erkenntnisse vom 16.10.2012, 2012/11/0047, vom 02.04.2014, 2013/11/078, vom 20.03.2012, 2012/11/041 und vom 26.02.2015, 2012/11/0043) ist ein Bedarf an einem selbstständigen Ambulatorium dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche aus vielen die Erkenntnisse vom 16.10.2012, 2012/11/0047, vom 02.04.2014, 2013/11/078, vom 20.03.2012, 2012/11/041 und vom 26.02.2015, 2012/11/0043) ist ein Bedarf an einem selbstständigen Ambulatorium dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss. Die belangte Behörde hat den Bedarf im gegenständlichen Ambulatorium nicht anhand der dafür maßgebenden Kriterien beurteilt. Insbesondere wurden keine Feststellungen zu Wartezeiten getroffen. Sie verweist lediglich auf die Ausführungen der Gesundheit Österreich GmbH hinsichtlich der erweiterten Öffnungszeiten des Ambulatoriums. Demnach seien es vor allem die langen Öffnungszeiten, die für eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes sprechen. Der Gesetzgeber hat jedoch in Widerspruch dazu im Rahmen der teilweisen Neufassung des KAKuG in § 3a Abs. 3 festgelegt, dass die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:Der Gesetzgeber hat jedoch in Widerspruch dazu im Rahmen der teilweisen Neufassung des KAKuG in Paragraph 3 a, Absatz 3, festgelegt, dass die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:
  32. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur Besiedlungsdichte),
  33. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
  34. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge,
  35. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3 und
  36. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3, und
  37. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. In § 3a Abs. 3 Z 3 leg cit wird explizit die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern und in Z 4 die durchschnittliche Belastung von Leistungsanbietern angeführt. Hierfür ist das Kriterium der Wartezeit ein geeignetes Mittel, um eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet feststellen zu können.In Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer 3, leg cit wird explizit die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern und in Ziffer 4, die durchschnittliche Belastung von Leistungsanbietern angeführt. Hierfür ist das Kriterium der Wartezeit ein geeignetes Mittel, um eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet feststellen zu können. Das Unterlassen jeglicher Erhebungen durch die belangte Behörde über die Wartezeiten widerspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa mit den Erkenntnissen vom 20.03.2012, 2012/11/0041 und vom 26.02.2015, 2012/11/0043 festgestellt, dass die belangte Behörde den Bedarf am gegenständlichen Ambulatorium nicht anhand der dafür maßgebenden Kriterien beurteilt hatte, da keine Feststellungen zu Wartezeiten getroffen wurden. Auch nach Erlass des Hartlauer-Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung der durchschnittlichen Wartezeiten als maßgebendes Kriterium angesehen. (vgl. die Erkenntnisse vom 16.10.2012, 2012/11/0047 und vom 02.04.2014, 2013/11/078).So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa mit den Erkenntnissen vom 20.03.2012, 2012/11/0041 und vom 26.02.2015, 2012/11/0043 festgestellt, dass die belangte Behörde den Bedarf am gegenständlichen Ambulatorium nicht anhand der dafür maßgebenden Kriterien beurteilt hatte, da keine Feststellungen zu Wartezeiten getroffen wurden. Auch nach Erlass des Hartlauer-Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung der durchschnittlichen Wartezeiten als maßgebendes Kriterium angesehen. vergleiche die Erkenntnisse vom 16.10.2012, 2012/11/0047 und vom 02.04.2014, 2013/11/078). Da die belangte Behörde Feststellungen zu den durchschnittlichen Wartezeiten einfach unterlassen hat, ohne dies auch nur mit einer Silbe zu begründen und damit den Bedarf an der Errichtung des gegenständlichen Ambulatoriums nicht anhand der dafür maßgebenden Kriterien beurteilt hat, ist der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht Wien aufzuheben. 2.
  38. Berücksichtigung der bereits bestehenden Ordination am geplanten Standort des Ambulatoriums Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24.[sic]02.2012 bereits ausführte, sind alle bereits derzeit angebotenen Leistungen von niedergelassenen Ärzten in die Bedarfsprüfung aufzunehmen. 2.2.
  39. Mängel der Gutachten Die beiden Gutachten 1 und 2 sind hinsichtlich der zu berücksichtigenden medizinischen Einrichtungen unvollständig. So wurde die wesentliche Frage, wie mit der bereits bestehenden medizinischen Einrichtung des Antragstellers an derselben geplanten Adresse zu verfahren sein wird, einfach als irrelevant bewertet und blieb unbeantwortet. Vielmehr begnügt sich der Gutachter mit der Aussage, dass schon durch das Bestehen der Ordination am geplanten Standort des Ambulatoriums mit § 2-Kassenvertrag der Bedarf an diesen Leistungen an diesem Standort begründet sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Vertragsverhältnis zwischen Wiener Gebietskrankenkasse und dem leistungserbringenden Arzt die Abdeckung eines Versorgungsbedarfs zu Grunde liegt.Vielmehr begnügt sich der Gutachter mit der Aussage, dass schon durch das Bestehen der Ordination am geplanten Standort des Ambulatoriums mit Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, v, e, r, t, r, a, g, der Bedarf an diesen Leistungen an diesem Standort begründet sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Vertragsverhältnis zwischen Wiener Gebietskrankenkasse und dem leistungserbringenden Arzt die Abdeckung eines Versorgungsbedarfs zu Grunde liegt. Die Frage, ob das bisherige Angebot – so der Gutachter weiters – ein Zurücklegen der Kassenverträge und eine Nachbesetzung der Ordination erfordert oder auf das Ambulatorium übertragen werden kann, sei allerdings nicht Gegenstand des Gutachtens. Gleichzeitig spricht das Gutachten aber von einer nicht näher spezifizierten „Umwandlung“, die durch die längeren Öffnungszeiten eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes begründet. Die beiden Gutachten 1 und 2 sind auch deshalb mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Schon aufgrund der falschen These des Gutachters, die am geplanten Ambulatoriumsstandort bereits bestehende Gruppenpraxis zweier niedergelassene Ärzte sei für die Bedarfsprüfung irrelevant, hätte die belangte Behörde den Schluss ziehen müssen, dass diese beiden Gutachten als Basis zur richtigen rechtlichen Beurteilung des Ansuchens ungeeignet sind und hätte auf dieser Grundlage den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. Der Gutachter unterlässt eigene Prüfungen zur Bedarfsfrage, kommt daher seinem Gutachterauftrag in Wahrheit nicht nach, und begnügt sich mit dem lapidaren Hinweis, ohne Vorliegen eines Bedarfs hätte die Wiener Gebietskrankenkasse wohl keinen Einzelvertrag mit dem Antragsteller geschlossen. Dabei übersieht er nicht nur das Vorliegen eines verbindlichen Stellenplans, von dem die Gebietskrankenkasse nicht einseitig abweichen kann, sondern berücksichtigt auch in keiner Weise die Frage, ob der Antragsteller die Ordination allein oder in einer Gruppenpraxis betreibt sowie welches weitere Schicksal Kassenverträge an diesem Standort haben sollen. 2.2.
  40. Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse Bemerkenswert ist in diesem Kontext auch die Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.08.2011 („Stellungnahme 1“), die den Bedarf für die beantragte Einrichtung eines Ambulatoriums für Chirurgie und Endoskopie dezidiert wie folgt verneint: Das derzeit in Wien bestehende Versorgungsangebot für das vom Antragsteller bezeichnete Leistungsspektrum lässt keinen Bedarf eines zusätzlichen Ambulatoriums für Chirurgie und Endoskopie erkennen. Auch wenn der Antragsteller angibt, dass die bisher von ihm geführte Ordination hinsichtlich seines qualitativen und quantitativen Arbeitsumfangs einer Krankenanstalt ähnle, sieht die Wiener Gebietskrankenkasse keine Notwendigkeit, an der jetzigen Struktur etwas zu ändern. Vielmehr ist es bereits beabsichtigt, dass vom Antragsteller an dem im Antrag genannten Standort eine Gruppenpraxis gegründet werden kann, sodass dem erhöhten Patientenaufkommen ohnehin Rechnung getragen wird. Das Eingehen eines Vertragsverhältnisses mit dem geplanten Ambulatorium erscheint jedoch aus heutiger Sicht für die Wiener Gebietskrankenkasse als äußerst unwahrscheinlich. Weiters bringt die Wiener Gebietskrankenkasse vor, dass gemäß den Strukturvorgaben des RSG in der für diese Bedarfssache maßgeblichen Versorgungsregion ein leichtes Überangebot an chirurgischen Fachärzten/Fachärztinnen besteht. Warum dann die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2012 („Stellungnahme 2“) unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen dazu teils widersprüchliche Aussagen macht, ohne diese zu begründen, möge dahingestellt bleiben. Nach ihrer Auffassung werde es angesichts der kommenden Anforderungen an das Gesundheitssystem mit Sicherheit immer bedeutender, künftig auch größere Anbieter von medizinischen Leistungen zu etablieren. Im Hinblick auf die neuen Systemanforderungen konnte die Wiener Gebietskrankenkasse den Bedarf an der geplanten Krankenanstalt an Stelle der bestehenden Gruppenpraxis nicht mehr dezidiert ablehnen, zumal es sich hier um eine Substitution von Leistungsanbietern handeln würde. Auf die Thematik des bestehenden Stellenplanes geht die Wiener Gebietskrankenkasse erstaunlicherweise nicht ein, obwohl sie Gesamtvertragspartei ist. 2.2.
  41. Verweis auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Die belangte Behörde verweist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.1998, Zl. 96/11/0228 und vom 24.06.2003, Zl. 2000/11/0208, wonach in jenen Fällen, in denen ein geplantes Ambulatorium an die Stelle einer bereits bestehenden Einrichtung tritt, ohne dass es zu einer Ausweitung des Versorgungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommt, sich weitere Ermittlungen zur Bedarfsfrage erübrigen. Diesen beiden zitierten Erkenntnissen liegen aber mit dem vorliegenden Ausgangsfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde:  Im ersten Fall wurde ein Laboratorium zuvor von einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe auf der Grundlage einer ihm mit Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung im Jahre 1969 erteilten Bewilligung betrieben. Mit dem Übergang dieses Laboratoriums auf die mitbeteiligte Partei, eine juristische Person, als Rechtsträger ergab sich die Notwendigkeit der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für dessen Weiterführung. Sie wurde mit dem angefochtenen Bescheid geschaffen. Es handelte sich demnach hier um einen Übergang eines bereits bestehenden Laboratoriums (mit bereits bestehender Bewilligung) auf einen neuen Rechtsträger. Daher ist dieser Fall nicht vergleichbar: Es bestand bereits ein bewilligtes Laboratorium (nicht etwa eine Gruppenpraxis) aufgrund einer früher bestehenden Rechtslage, das durch den angefochtenen Bescheid in ein selbständiges Ambulatorium „übergeführt“ wurde. Nur aus diesem Grund kam der Verwaltungsgerichtshof in dieser besonderen Konstellation zum Ergebnis, dass weitere Ermittlungen zur Bedarfsprüfung nicht erforderlich waren.  Im zweiten Fall bestand an der Adresse des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten “Labors Hernals“ zuvor eine Facharztordination, die wesentliche Teile der Analytik für die übrigen vier Labors der mitbeteiligten Partei durchführte und überdies eigene Patienten, die die Ordination zur Blutabnahme besuchten, aufzuweisen hatte. In casu stand fest, dass es durch die Errichtung des von der mitbeteiligten Partei beantragten Ambulatoriums zu keiner Ausweitung des Versorgungsangebots gegenüber demjenigen kommen würde, welches bereits durch die Facharztordination bereitgestellt wurde. Das der mitbeteiligten Partei bewilligte Ambulatorium war an die Stelle der an derselben Adresse betriebenen Facharztordination getreten. Mit dieser Änderung war damals keine Ausweitung des Versorgungsangebotes verbunden. Außerdem stand damals fest, dass mit der Bewilligung der Ambulatoriumserrichtung die Kassenverträge des Antragstellers bereits zurückgelegt worden waren und es zu keiner Neuausschreibung der Vertragspartnerstelle kommen würde. Für den vorliegenden Fall ist aber dadurch nichts gewonnen, zumal der Gutachter das Versorgungsangebot der bisherigen Arztordination (Gruppenpraxis?) nicht dem geplanten Angebot des Ambulatoriums gegenübergestellt oder auch nur im Ansatz Überprüfungen zum weiteren rechtlichen Schicksal bestehender Kassenverträge sowie der Kassenplanstelle angestellt hatte. 2.
  42. Entwicklungstendenzen in Richtung ambulante bzw. tagesklinische Leistungen Aus den Gutachten 1 und 2 geht hervor, dass die beobachtbaren Entwicklungstendenzen in der medizinischen Leistungserbringung in Richtung ambulante bzw. tagesklinische Leistungen gehen, und dass in Österreich auch der politische Wille, gemäß § 15a–Vereinbarung, die Verlagerung der Leistungserbringung (soweit wie medizinisch möglich) in den ambulanten Sektor unterstützt.Aus den Gutachten 1 und 2 geht hervor, dass die beobachtbaren Entwicklungstendenzen in der medizinischen Leistungserbringung in Richtung ambulante bzw. tagesklinische Leistungen gehen, und dass in Österreich auch der politische Wille, gemäß Paragraph 15 a, –, römisch fünf e, r, e, i, n, b, a, r, u, n, g,, die Verlagerung der Leistungserbringung (soweit wie medizinisch möglich) in den ambulanten Sektor unterstützt. Mit konkretem Bezug zum geplanten Leistungsspektrum des Ambulatoriums ist – laut Gutachten 1 – festzustellen, dass alle in der Betriebsbeschreibung angeführten Leistungen in dem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) abrufbaren Katalog ambulanter Leistungen (KAL) 2010 ausgewiesen werden. Aus den Angaben des Antragstellers sowie aus dem Gutachten 1 ergibt sich allerdings, dass die geplanten Leistungen des Ambulatoriums bereits in der bestehenden Ordination des Antragstellers ambulant erbracht werden. Inwiefern also den Entwicklungstendenzen durch die Errichtung des gegenständlichen Ambulatoriums besser entsprochen wird, wird nicht dokumentiert. Im Gegenteil, es wird wiederholt darauf hingewiesen, dass gemäß der dem gegenständlichen Antrag beiliegenden Betriebsbeschreibung das geplante Ambulatorium das idente Leistungsspektrum hat. Auch deshalb sind die Ausführungen in den beiden Gutachten 1 und 2 unvollständig und nicht nachvollziehbar.
  43. Inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund von Unschlüssigkeit Die belangte Behörde bezieht sich bei der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang auf die Gutachten 1 und
  44. Es wird behauptet, diese seien schlüssig und nachvollziehbar. Der Bedarf für das Ambulatorium war daher zu bejahen. Die Ausführungen des Gutachters in Gutachten 1 und 2 sind jedoch unschlüssig und für eine positive Bedarfsfeststellung nicht geeignet, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen: Die Beschwerdeführerin hatte ausgeführt, dass in der VR 92 entsprechend den vorgegebenen Zahlen im chirurgischen Bereich Reduktionen vorgenommen werden und auf das Planungsziel des Wiener Gesundheitsfonds – Reduktion der Kapazitäten um 5,4 bzw. 1,3 ärztliche Vollzeitäquivalente (ÄVZÄ) – verwiesen. Im Gutachten 2 ist dazu nur festgehalten: Die Schwierigkeit bei der Einschätzung des aktuellen Iststands bestünde darin, dass sich im Jahre 2007 die Berechnungsmethodik im System „Regiomed“ des Hauptverbandes geändert hat. Seither wird das Versorgungsangebot nicht mehr wie im Jahre 2006 auf Basis von ÄVZÄ, sondern auf Basis von ärztlichen ambulanten Versorgungseinheiten (ÄAVE) berechnet, wodurch ein direkter Vergleich der Zahlen zwischen ÄVZÄ und ÄAVE nicht möglich sei. Damit gibt der Gutachter offensichtlich selbst zu erkennen, dass er die Bedarfsfrage anhand des bestehenden Datenmaterials nicht zweifelsfrei feststellen kann. Außerdem werden die gültige Vereinbarung des RSG Wien und die daraus eindeutig zu entnehmenden Planungsgrundsätze ignoriert. Eine eigene Einschätzungsmethodik wird vom Gutachter nicht verlangt, lediglich die Einhaltung des genannten Planungsziels sowie auf dieser Basis die Beurteilung des Bedarfs an dem beantragten Ambulatorium. Bei der Gutachtenserstellung wurden damit einerseits die wesentlichen planungspolitischen Aspekte und andererseits die örtlichen Verhältnisse außer Acht gelassen. Auch deshalb sind die beiden Gutachten 1 und 2 unvollständig, nicht nachvollziehbar und für die Begründung des angefochtenen Bescheides ungeeignet.“ 2.
  45. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. 2.
  46. Mit Schreiben vom
  47. Dezember 2015 machte das Verwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 VwGVG Mitteilung von der Beschwerde.2.
  48. Mit Schreiben vom
  49. Dezember 2015 machte das Verwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, VwGVG Mitteilung von der Beschwerde. 2.
  50. Mit Eingabe vom neuen
  51. Dezember 2015 beantragte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung zum Zweck seiner Einvernahme und führte insbesondere aus: „Die Beschwerdeführerin beanstandet im Rahmen ihrer Beschwerde, dass keine Erklärung des Antragstellers vorliegen würde, dass das verfahrensgegenständliche Ambulatorium anstelle der derzeit am Standort des Ambulatoriums bestehenden Ordination treten soll. Die Intention ergibt sich nach Ansicht der mitbeteiligten Partei bereits aus dem verfahrenseinleitenden Antrag. Durch die Einvernahme der mitbeteiligten Partei können die diesbezüglich ausschließlich bei der Beschwerdeführerin bestehenden Unsicherheiten ausgeräumt werden. Wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt wird, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof schon bisher in seine Judikatur mit Konstellationen zu befassen, in denen ein geplantes Ambulatorium an die Stelle einer bereits bestehenden Einrichtung tritt, ohne dass es zu einer Ausweitung des Versorgungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommt. Im Hinblick auf die Neufassung der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung in § 3a KaKuG (und vorliegendenfalls in § 5 Wr .KAG) bekräftigt und zusammengefasst wurde diesbezüglich zuletzt im Erkenntnis vom 02.04.2014, VwGH 2013/11/0078, wie folgt:Im Hinblick auf die Neufassung der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung in Paragraph 3 a, KaKuG (und vorliegendenfalls in Paragraph 5, Wr .KAG) bekräftigt und zusammengefasst wurde diesbezüglich zuletzt im Erkenntnis vom 02.04.2014, VwGH 2013/11/0078, wie folgt: „So hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich in Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und als selbstständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  52. April 1998, Zl. 96/11/0228), weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben sei, er übrigen, insofern keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant ist. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall vertreten, in dem ein selbständiges Ambulatorium an die Stelle einer Facharztordination trat und eine Zusammenlegung von bereits bisher an mehreren Standorten der Gesellschaft erbrachten Leistungen (Laboratorien, die labormedizinische Untersuch[ung]en im Bereich der Hämatologie, Klinische Chemie und Immunologie bewerkstelligten) am Standort des Laboratoriums ohne Ausweitung des Leistungsangebotes erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  53. Juli 2003, Zl. 2000/11/0208).„So hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich in Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und als selbstständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  54. April 1998, Zl. 96/11/0228), weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben sei, er übrigen, insofern keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant ist. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall vertreten, in dem ein selbständiges Ambulatorium an die Stelle einer Facharztordination trat und eine Zusammenlegung von bereits bisher an mehreren Standorten der Gesellschaft erbrachten Leistungen (Laboratorien, die labormedizinische Untersuch[ung]en im Bereich der Hämatologie, Klinische Chemie und Immunologie bewerkstelligten) am Standort des Laboratoriums ohne Ausweitung des Leistungsangebotes erfolgte vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  55. Juli 2003, Zl. 2000/11/0208). Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbstständiges Ambulatorium das Leistungsspektrum qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, sind – so die bisherige hg. Judikatur – jedenfalls Erhebungen über die Wartezeit anzustellen und ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  56. Dezember 2002, Zl. 2000/11/0201).Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbstständiges Ambulatorium das Leistungsspektrum qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, sind – so die bisherige hg. Judikatur – jedenfalls Erhebungen über die Wartezeit anzustellen und ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  57. Dezember 2002, Zl. 2000/11/0201). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Judikatur abzugehen, weil die Neufassung der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung in § 3a KaKuG (und vorliegendenfalls in § 5 Wr. KAG) im Hinblick auf die ratio legis für den Schutz bestehender Einrichtungen, die medizinische Leistungen im Einzugsgebiet eines zu errichtenden selbständigen Ambulatoriums erbringen, keine wesentliche Änderung mit sich gebracht hat.“Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Judikatur abzugehen, weil die Neufassung der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung in Paragraph 3 a, KaKuG (und vorliegendenfalls in Paragraph 5, Wr. KAG) im Hinblick auf die ratio legis für den Schutz bestehender Einrichtungen, die medizinische Leistungen im Einzugsgebiet eines zu errichtenden selbständigen Ambulatoriums erbringen, keine wesentliche Änderung mit sich gebracht hat.“ Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt und die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich festhält, wird sich das Leistungsspektrum der verfahrensgegenständlichen Krankenanstalt nicht von jener der bestehenden Ordination unterscheiden; es ist ident. Die belangte Behörde geht darauf im Zuge der rechtlichen Beurteilung ein und trägt dem darüber hinaus insofern Rechnung, als im Rahmen des Auflagepunktes 54.) die Öffnungszeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr festlegt sowie dabei bestimmt, dass die Räumlichkeiten des Ambulatoriums währenddessen nicht zu Ordinationszwecken verwendet werden dürfen und sohin den gleichzeitigen Betrieb als Ordination und Ambulatorium ausschließt. Der vorliegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt entspricht sohin jenem, der zuletzt zu VwGH 2013/11/0078 geprüft wurde. Das bisher in der Ordination erbrachte Leistungsspektrums soll ident – und ohne, dass es zu einer Ausweitung des Versorgungsangebotes kommt – vom verfahrensgegenständlichen Ambulatorium übernommen werden. Eine zusätzliche Erhebung der Wartezeiten konnte unterbleiben, da sich der Bedarf aus dem Ausmaß der am selben Standort erbracht medizinischen Leistungen ergibt. Die gerügte Unterlassung der Ermittlung der durchschnittlichen Wartezeit kann mit Rücksicht auf die zitierte Judikatur nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf die in den beiden Gutachten zur Begründung des Bedarfs zusätzlich angeführten Argumente wird verwiesen. Im Lichte dieser Darlegungen weist der angefochtene Bescheid keine Rechtswidrigkeit auf und ist die Beschwerde abzuweisen.“ 2.
  58. Mit Eingabe vom
  59. Jänner 2016 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme mit nachstehendem Inhalt: “
  60. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die beiden Gutachten nicht darauf eingehen würden, ob das bisherige Angebot am geplanten Standort des Ambulatoriums eine Zurücklegung der Kassenverträge und eine Nachbesetzung der Ordination erfordert oder auf das Ambulatorium übertragen werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass die Gesundheit Österreich GmbH – wie der Beschwerdeführerin freilich bekannt – keinerlei Kompetenz hat, über die Übertragung bestehender Einzelverträge bzw. ihr „Schicksal“ abzusprechen, sondern einzig entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 5 Wr KAG das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 3 zu beurteilen hat. Ob die Gesamtvertragsparteien eine neue Ausschreibung beschließen oder die Planstelle in der Strukturreserve verbleibt, ist Sache der Gesamtvertragsparteien. Inwieweit es von Relevanz ist, ob die bestehende Ordination als Einzel- oder Gruppenpraxis geführt ist, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen und ist auch keine denkbar.Dazu ist festzuhalten, dass die Gesundheit Österreich GmbH – wie der Beschwerdeführerin freilich bekannt – keinerlei Kompetenz hat, über die Übertragung bestehender Einzelverträge bzw. ihr „Schicksal“ abzusprechen, sondern einzig entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Wr KAG das Vorliegen der Kriterien nach Absatz 3, zu beurteilen hat. Ob die Gesamtvertragsparteien eine neue Ausschreibung beschließen oder die Planstelle in der Strukturreserve verbleibt, ist Sache der Gesamtvertragsparteien. Inwieweit es von Relevanz ist, ob die bestehende Ordination als Einzel- oder Gruppenpraxis geführt ist, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen und ist auch keine denkbar.
  61. Beanstandet wird weiters, dass die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrer zweiten Stellungnahme vom 02.02.2012 von der ursprünglich negativen Haltung zum geplanten Ambulatorium abgegangen ist und dabei nicht auf den bestehenden Stellenplan eingeht. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids kann sich daraus jedenfalls nicht ergeben. Der Wiener Gebietskrankenkasse ist zuzugestehen, dass die Einschätzung des Bedarfs zu diesem Zeitpunkt, der mehr als ein halbes Jahr nach der ersten Stellungnahme liegt, eine Änderung erfahren hat. Begründet wird dies mit den kommenden Anforderungen an das Gesundheitssystem, die die Etablierung größerer Anbieter von medizinischen Leistungen immer bedeutender machen. Mit Rücksicht darauf, dass seitens der Wiener Gebietskrankenkasse vorliegend keine Beschwerde erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass sie an diesem Standpunkt festhält und den Bedarf für gegeben erachtet, was mit dem politischen Auftrag im Einklang steht. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Vorblatt und die Erläuterungen zur
  62. Ärztegesetz-Novelle,
  63. Novelle zum ASVG und Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (EB RV 779 BlgNR
  64. GP), worauf auch im zweiten Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH Bezug genommen wird:Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Vorblatt und die Erläuterungen zur
  65. Ärztegesetz-Novelle,
  66. Novelle zum ASVG und Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (EB Regierungsvorlage 779 BlgNR
  67. GP), worauf auch im zweiten Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH Bezug genommen wird: „Wie im Regierungsprogramm für die XXIV. GP fest gehalten ist es das Ziel, durch integrierte Versorgungsangebote die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des österreichischen Gesundheitssystems zu erhöhen. Dabei ist insbesondere der Zugang der PatientInnen zu den Leistungen vor allem im ambulanten Bereich zu verbessern (Erreichbarkeit von Leistungen in sog. „Randzeiten“ in der Nacht und am Wochenende; Hausbesuche). Im ambulanten Bereich sind dafür unter Bedachtnahme auf qualitative und ökonomische Gesichtspunkte bedarfsorientierte, neue Versorgungsangebote zu schaffen (siehe Regierungsprogramm für die XXIV. GP, S 183).“„Wie im Regierungsprogramm für die römisch 24 . Gesetzgebungsperiode fest gehalten ist es das Ziel, durch integrierte Versorgungsangebote die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des österreichischen Gesundheitssystems zu erhöhen. Dabei ist insbesondere der Zugang der PatientInnen zu den Leistungen vor allem im ambulanten Bereich zu verbessern (Erreichbarkeit von Leistungen in sog. „Randzeiten“ in der Nacht und am Wochenende; Hausbesuche). Im ambulanten Bereich sind dafür unter Bedachtnahme auf qualitative und ökonomische Gesichtspunkte bedarfsorientierte, neue Versorgungsangebote zu schaffen (siehe Regierungsprogramm für die römisch 24 . GP, S 183).“ … Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die rechtlich verbindliche Vorgabe von Leistungsspektrum und Versorgungsangebot. Dies deshalb, da Sinn der Schaffung neuer Formen ambulanter Versorgung die Entlastung des Spitalsambulanzsektors ist, der vor allem an Wochenenden, an Feiertagen und in den sog. Randzeiten (Abendstunden, Nachmittage vor Wochenenden oder Feiertagen) eine wesentliche Versorgungsfunktion trägt (siehe eben auch Regierungsprogramm).“
  68. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts einer „Umwandlung“ einer Ordination in ein selbstständiges Ambulatorium ohne Änderung des Leistungsspektrums hat der Gutachter nicht nur im Einklang mit der bereits im Schriftsatz vom 29.12.2015 dargestellten Judikatur geschlossen, dass der Bedarf schon dadurch begründet ist, sondern darüber hinaus – wie nachfolgend ausgeführt wird – den RSG und die Entwicklungstendenzen geprüft. Das Ergebnis bestätigte das Bestehen eines Bedarfs an der geplanten Krankenanstalt. Richtig ist, dass der RSG für die Versorgungsregion 92, Wien-West in der Planung 2015 eine Reduktion des ambulanten chirurgischen Versorgungsangebotes um 5,4 bzw. 1,3 (inkl. Umsetzungsfaktor) ÄVZÄ ausgehend vom Ist-Stand 2006 vorgesehen hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Hauptverband im Jahr 2007 die Berechnungsmethodik in Richtung ÄAVE (ärztliche ambulante Versorgungseinheiten) geändert hat, ist es nicht möglich, valide Aussagen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß die Vorgaben des RSG erfüllt sind, worauf der Gutachter ausdrücklich hinweist und eine nachvollziehbare Umrechnung vornimmt. Dem Gutachten ist ein deutlicher Rückgang der niedergelassenen Fachärzte für Chirurgie laut Ärzteliste im Vergleichszeitraum 2006 zu 2011 zu entnehmen. Darüber hinaus zeigen die erhobenen Daten einen deutlichen Anstieg der spitalsambulanten Leistungsmengen. Daraus ergibt sich einerseits, dass eine – möglicherweise sogar über das geplante Ausmaß hinausgehende – Reduktion im Sinne der Zielvorgaben feststellbar ist und es gleichzeitig aufgrund des starken Trends zu ambulanten chirurgischen Leistungen zu einer Änderung im Inanspruchnahmeverhalten der Patienten gekommen ist. Die Entwicklungstendenz im operativen Bereich gebietet daher eine entsprechende Planung und bestätigt den Bedarf. In diesem Zusammenhang kann dem Gutachter allerdings nicht unterstellt werden, dass sein Gutachten unschlüssig wäre. Dass kein Zahlenmaterial zu den ÄVZÄ vorliegt, sondern seit 2007 die Berechnung nach AÄVE erfolgt, ist ein Faktum und mit ein Grund dafür, dass der RSG 2015 aller Voraussicht noch im heurigen Jahr eine völlige Neuauflage erfährt.
  69. Die – aufgrund der mit 1.1.2015 in Kraft getretenen Novelle des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (BGBl I Nr 76/2014) eingetretenen – jüngsten Entwicklungen in Richtung Verlagerung weg vom spitalsambulanten Sektor, konnten weder im RSG noch in den Gutachten berücksichtigt werden. Der dadurch bedingte weiterhin zu erwartende, steigende Zustrom an Patienten im extramuralen Bereich macht die Überführung der bestehenden Leistungserbringung in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums immer dringend erforderlich, da die notwendige Organisationsstruktur im Rahmen eines Ordinationsbetriebes nicht geschaffen werden kann.
  70. Die – aufgrund der mit 1.1.2015 in Kraft getretenen Novelle des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 2014,) eingetretenen – jüngsten Entwicklungen in Richtung Verlagerung weg vom spitalsambulanten Sektor, konnten weder im RSG noch in den Gutachten berücksichtigt werden. Der dadurch bedingte weiterhin zu erwartende, steigende Zustrom an Patienten im extramuralen Bereich macht die Überführung der bestehenden Leistungserbringung in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums immer dringend erforderlich, da die notwendige Organisationsstruktur im Rahmen eines Ordinationsbetriebes nicht geschaffen werden kann.
  71. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bedarf an der geplanten Krankenanstalt allein schon durch das Bestehen der Ordination am Standort begründet ist. Die Entwicklungstendenzen einerseits zu ambulanten Leistungen bei – andererseits – gleichzeitigem politischen Bestreben nach einer Entlastung des Spitalsambulanzsektors machen die möglichst rasche Schaffung neuer Formen ambulanter Versorgung zwingend erforderlich, damit die Versorgungsfunktion übernommen und das Versorgungsangebot wesentlich verbessert werden kann. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.“ 2.
  72. Am
  73. März 2016 von den öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die mitbeteiligte Partei einvernommen wurde. 2.
  74. Mit Eingabe vom
  75. März 2016 erstattete die Beschwerdeführerin nachstehende Stellungnahme zu den Beweisergebnissen der Verhandlung am
  76. März 2016: “
  77. Zur Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bereits ausführte, sind alle schon derzeit angebotenen Leistungen von niedergelassenen Ärzten in die Bedarfsprüfung aufzunehmen. Im Gutachten 1 ist eine solche Berücksichtigung jedoch nicht erfolgt: Die bereits im geplanten Standort des Ambulatoriums bestehende Einrichtung (Gruppenpraxis zweier niedergelassener Ärzte) wurde offenbar wegen der vom Antragsteller angekündigten Rücklegung des Kassenvertrages der Gruppenpraxis F. GmbH und (untechnisch gesprochen) „Umwandlung“ der Ordination in ein Ambulatorium nicht einbezogen. Der Gutachter begnügt sich mit der Aussage, der schon durch die bestehende Ordination am geplanten Standort des Ambulatoriums mit § 2-Kassenvertrag der Bedarf an diesen Leistungen an diesem Standort begründet sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Vertragsverhältnis zwischen Wiener Gebietskrankenkasse und dem leistungserbringenden Arzt die Abdeckung eines Versorgungsbedarfs zugrunde liege.Der Gutachter begnügt sich mit der Aussage, der schon durch die bestehende Ordination am geplanten Standort des Ambulatoriums mit Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, v, e, r, t, r, a, g, der Bedarf an diesen Leistungen an diesem Standort begründet sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Vertragsverhältnis zwischen Wiener Gebietskrankenkasse und dem leistungserbringenden Arzt die Abdeckung eines Versorgungsbedarfs zugrunde liege.
  78. Rücklegung des Kassenvertrages der Gruppenpraxis Der Antragsteller hat bei seiner Befragung durch das angerufene Gericht am 08.03.2016 ausgesagt: Es ist geplant, dass das selbständige Ambulatorium von der F. GmbH betrieben werden soll. Das selbständige Ambulatorium soll die bisherige Gruppenpraxis ersetzen. … …. Der Übergang soll so stattfinden, das von der F. GmbH ein eigener Kassenvertrag mit der WGKK ausgehandelt und abgeschlossen wird. Diesbezüglich gibt es eine grundsätzliche Bereitschaft der WGKK. Der bisherige Vertrag der F. GmbH mit der WGKK betreffende Gruppenpraxis soll zeitgleich mit dem Abschluss des neuen Vertrages zurückgelegt werden. Damit steht fest: Die Rücklegung des Kassenvertrages der Gruppenpraxis wird zwar angekündigt, ist bisher jedoch nicht erfolgt. Sie wird – ganz im Gegenteil – in Wahrheit davon abhängig gemacht, dass die Wiener Gebietskrankenkasse einen Vertrag zur Honorierung der ärztlichen Leistungen mit dem selbständigen Ambulatorium abschließt. Sollte ein solcher Vertrag – aus welchen Gründen immer – nicht zu Stande kommen, ist somit nicht einmal angekündigt noch gesichert, dass die Vertragszurücklegung der Gruppenpraxis erfolgt. Eine solche Vertragskündigung ist in diesem Fall auch nicht zu erwarten, zumal der Antragsteller wohl auch weiterhin darauf Wert legen will, die erbrachten Sachleistungen von den Sozialversicherungsträgern erstattet zu erhalten. Der Antragsteller will also „auf Nummer sicher“ gehen. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach einer Bewilligung des Ambulatoriums, wenn zum Beispiel die Vertragsverhandlungen mit der Wiener Gebietskrankenkasse scheitern sollten, die Gruppenpraxis mit dem Kassenvertrag aufrecht bleibt. Auch aus Gründen des Vergaberechtes ist eine Invertragnahme des geplanten Ambulatoriums keineswegs sicher. Es müsste zu einer Ausschreibung kommen; dann kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bestgeeignetster Kandidat ist. Auch aus diesem Grund ist die – ohnedies unverbindliche – Ankündigung des Antragstellers, die Kassenverträge zurückzulegen, als unbeachtlich anzusehen.
  79. Rechtliche Legitimation der F. GmbH Hinzu kommt noch ein weiterer Umstand: Antragsteller in diesem Errichtungsbewilligungsverfahren ist Dr. A. B. persönlich. Das geplante Ambulatorium soll aber nicht von ihm selbst, sondern von der F. GmbH betrieben werden. Offenkundig ist geplant, sobald Errichtungsbewilligung erteilt sein sollte, den Träger des selbständigen Ambulatoriums gemäß § 8 Wr. KAG auf die F. GmbH zu übertragen.Offenkundig ist geplant, sobald Errichtungsbewilligung erteilt sein sollte, den Träger des selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 8, Wr. KAG auf die F. GmbH zu übertragen. Dabei übersieht der Antragsteller aber, dass die genannte GmbH eine § 52a ÄrzteG 1998 unterliegende Gruppenpraxis im Fachbereich Chirurgie ist. Daher verfügt diese GmbH über einen gesetzlich eingeschränkten Unternehmensgegenstand einer Praxis zum Zwecke der Zusammenarbeit von Ärzten gemäß § 52a Abs. 3 Z 5 ÄrzteG.Dabei übersieht der Antragsteller aber, dass die genannte GmbH eine Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998 unterliegende Gruppenpraxis im Fachbereich Chirurgie ist. Daher verfügt diese GmbH über einen gesetzlich eingeschränkten Unternehmensgegenstand einer Praxis zum Zwecke der Zusammenarbeit von Ärzten gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 5, ÄrzteG. Demnach muss die Tätigkeit der Gruppenpraxis auf die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesamtheitsberufe [sic] sowie die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein. Eine gemäß § 52a ÄrzteG 1998 errichtete Gruppenpraxis (in Form einer GmbH) darf daher keinen darüber hinausgehenden Unternehmensgegenstand haben, ist somit auch nicht zur Führung eines selbständigen Ambulatoriums berechtigt.beschränkt sein. Eine gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998 errichtete Gruppenpraxis (in Form einer GmbH) darf daher keinen darüber hinausgehenden Unternehmensgegenstand haben, ist somit auch nicht zur Führung eines selbständigen Ambulatoriums berechtigt. Daher kann die Wiener Gebietskrankenkasse schon aus diesem rechtlichen Grund mit dieser GmbH nur einen Einzelvertrag gemäß § 341 Abs. 3 ASVG schließen, die auf dem mit der Ärztekammer für Wien bestehenden Gesamtvertrag beruht; keinesfalls aber eine andere Honorierungsvereinbarung für ärztliche Sachleistungen (wie etwa Verträge gemäß § 349 ASVG).Daher kann die Wiener Gebietskrankenkasse schon aus diesem rechtlichen Grund mit dieser GmbH nur einen Einzelvertrag gemäß Paragraph 341, Absatz 3, ASVG schließen, die auf dem mit der Ärztekammer für Wien bestehenden Gesamtvertrag beruht; keinesfalls aber eine andere Honorierungsvereinbarung für ärztliche Sachleistungen (wie etwa Verträge gemäß Paragraph 349, ASVG). Das Verwaltungsgericht hat auf Basis der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung bestehenden Sachlage zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Rücklegung des Kassenvertrages nicht erfolgt. Der Antragsteller hat auch nicht einmal behauptet, es gebe bereits eine Vereinbarung mit der Wiener Gebietskrankenkasse für die Honorierung von Leistungen des geplanten Ambulatoriums (die durchaus auch unter der Bedingung der rechtskräftigen Erteilung der nach Wr KAG erforderlichen Bewilligungen hätte getroffen werden können). Die Rücklegung des Kassenvertrages ist angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage nicht einmal wahrscheinlich.
  80. Neuausschreibung Kassenplanstelle Gruppenpraxis Sowohl der Gutachter als auch belangte Behörde und mitbeteiligte Partei übersehen aber auch das Vorliegen eines verbindlichen Stellenplans als Anlage zum geltenden Gesamtvertrag, von dem die Wiener Gebietskrankenkasse nicht einseitig abweichen kann. Somit ist das weitere Schicksal des Kassenvertrages dieser Gruppenpraxis, selbst wenn er von Dr. B. zurückgelegt werden sollte, jedenfalls für die zukünftige Versorgungssituation relevant. Legt die Gruppenpraxis die Kassenverträge zurück, sind die Stellen wieder gemäß Stellenplan frei; dann haben die Gesamtvertragsparteien zu entscheiden, was mit den freiwerdenden Stellen geschieht. Üblicherweise werden diese auch im selben Fach wieder besetzt, sodass die Versorgung mit chirurgischen Leistungen in der zu versorgenden Region aufrecht bleibt. Allfällige Ambulatoriumsverträge werden jedenfalls von der Ärztekammer für Wien in eine Versorgungsperspektive nicht miteinbezogen, da diese Verträge von den Krankenkassen jederzeit kündbar sind und damit keine dauerhafte Versorgung gewährleisten. Auch die Judikatur hat bis dato immer vorgesehen, dass die Stellen durch die Gründung eines Ambulatorium[s] des bisherigen Kassenarztes nicht verloren gehen (siehe VwGH vom 17.12.2002, 2000/11/0201). Somit ist die Einbeziehung der Kassenplanstelle dieser Gruppenpraxis, selbst wenn – was bislang nicht sicher ist – der Kassenvertrag zurückgelegt werden sollte, aus rechtlichen Gründen jedenfalls erforderlich und gebietet die Vornahme einer vollständigen Bedarfsprüfung, welche aufgrund der rechtlichen Fehleinschätzung der belangten Behörde bislang unterblieben ist.
  81. Rechtliche Konsequenzen für das Bewilligungsverfahren nach Wr. KAG Nach einer allfälligen Rücklegung des Kassenvertrages der genannten Gruppenpraxis ist diese im Stellenplan (des Gesamtvertrages) vorgesehene Kassenstelle somit neu zu besetzen und daher neu auszuschreiben. Dadurch kommt es zur Ausweitung des Versorgungsangebotes und die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung dieser Stellen. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.03.2015, 2013/11/0242 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass wenn sich bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbständiges Ambulatorium das Leistungsspektrum qualitativ und quantitativ erweitert, oder nicht feststeht, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, jedenfalls Erhebungen über die Wartezeit anzustellen sind und eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen ist (so auch 2013/11/0078, 2012/11/0043). Allein der Umstand, dass zB eine Privatordination in ein Ambulatorium umgewandelt werden soll, schließt daher eine Bedarfsprüfung nicht aus. Aus § 5 Wr. KAG ergibt sich eindeutig, dass eine Bedarfsprüfung lediglich dann nicht erforderlich ist, wenn es sich ausschließlich um sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt. Von sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähigen Leistungen – und somit nicht der Bedarfsprüfung unterliegenden Leistungen – kann nur gesprochen werden, wo „kein mit öffentlichen Mitteln finanziertes Leistungsangebot zu schützen“ ist.Aus Paragraph 5, Wr. KAG ergibt sich eindeutig, dass eine Bedarfsprüfung lediglich dann nicht erforderlich ist, wenn es sich ausschließlich um sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt. Von sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähigen Leistungen – und somit nicht der Bedarfsprüfung unterliegenden Leistungen – kann nur gesprochen werden, wo „kein mit öffentlichen Mitteln finanziertes Leistungsangebot zu schützen“ ist. Zudem entschied der VwGH zu 2013/11/0242 unter Bezugnahme auf § 3a und b neu SKAG: Daher soll im Rahmen der Bedarfsprüfung die bestehende Versorgungslage auch unter Einbeziehung von Nichtkassenvertragspartnern, die jedoch im Wahlarzterstattungssystem eine Rolle spielen, beurteilt werden. Dabei sind allerdings sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen der Wahlärzte bzw. -einrichtungen nicht zu berücksichtigen, da ansonsten ein unzulässiger Konkurrenzschutz bestehender privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen vorliegen würde.Zudem entschied der VwGH zu 2013/11/0242 unter Bezugnahme auf Paragraph 3 a und b neu SKAG: Daher soll im Rahmen der Bedarfsprüfung die bestehende Versorgungslage auch unter Einbeziehung von Nichtkassenvertragspartnern, die jedoch im Wahlarzterstattungssystem eine Rolle spielen, beurteilt werden. Dabei sind allerdings sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen der Wahlärzte bzw. -einrichtungen nicht zu berücksichtigen, da ansonsten ein unzulässiger Konkurrenzschutz bestehender privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen vorliegen würde. Es wird somit für den vorliegenden Fall klar:  Die Rücklegung des Kassenvertrages der Gruppenpraxis ist bisher zwar angekündigt, aber nicht erfolgt und auch keinesfalls sicher.  Die F. GmbH ist zwar geplanter Träger des beantragten Ambulatoriums, verfügt aber über keine Berechtigung, dieses zu betreiben.  Der Antragsteller selbst plant gar nicht, das von ihm beantragte Ambulatorium selbst zu betreiben.  Selbst wenn der Kassenvertrag der Gruppenpraxis zurückgelegt werden sollte, hat eine Neuausschreibung dieses Vertrages für zwei Gesellschafter der Gruppenpraxis oder zwei Vertragsarztstellen zu erfolgen.  In jedem Fall sind daher die in der Gruppenpraxis erbrachten Leistungen zusätzlich in die Bedarfsprüfung des geplanten Ambulatoriums einzubeziehen. Somit hätte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls ein vollständiges Bedarfsprüfungsverfahren gemäß Wr. KAG durchgeführt werden müssen. Jedenfalls hätte der Gutachter eine Prüfung des Ordinationsumfangs und Leistungsspektrums der Ordination dieser Gruppenpraxis vornehmen müssen; stattdessen hat er die Behauptung des Antragstellers zum Leistungsumfang offenbar ungeprüft übernommen (Gutachten 1 vom 9.2.2012, Seite 1) und keine eigenen Erhebungen angestellt, welchen Leistungsumfang die Ordination tatsächlich abdeckt. Daher ist seine Schlussfolgerung, das geplante Ambulatorium werde denselben Leistungsumfang abdecken, schon deshalb unbeachtlich, weil dieser – soweit aus den Ausführungen der beiden Gutachten ersichtlich ist – jede Ermittlungsgrundlage fehlt. Die belangte Behörde hätte wiederum nicht von diesen Behauptungen des Gutachters ungeprüft ausgehen und darauf den angefochtenen Bescheid stützen dürfen. Die Beschwerdeführerin stellte her den Antrag das angerufene Gericht möge eine gutachterliche Überprüfung des Leistungsspektrums der Ordination sowie einen Vergleich mit dem geplanten Leistungsspektrum des gegenständlichen Ambulatoriums durchführen lassen.
  82. Zur Bescheidauflage Nr. 54 An der geschilderten Sach- und Rechtslage ändert auch die Auflage Nr. 54 des angefochtenen Bescheids nichts, auf die die mitbeteiligte Partei ebenso wie die belangte Behörde verweisen Das Ambulatorium ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet zu halten. Die Räumlichkeiten des Ambulatoriums dürfen während dieser Öffnungszeiten nicht zu Ordinationszwecken verwendet werden. und behaupten, mit dieser Auflage sei ohnedies sichergestellt, dass ein Ordinationsbetrieb an diesem Standort nicht geführt werden könne. Diese Behauptung ist unrichtig: Diese Auflage bezweckt nur die Untersagung des gleichzeitigen Betriebes einer Ordination während der Öffnungszeiten des Ambulatoriums. Außerhalb der Öffnungszeiten des Ambulatoriums soll somit nach diesem Auflagepunkt keine Einschränkung bestehen. Diese Auflage verträgt sich nicht mit der Argumentation der mitbeteiligten Partei, wonach sie von Beginn an (behauptet wird bereits mit dem Antrag) klargestellt habe, dass der Ordinationsbetrieb zur Gänze eingestellt werden soll. Eine solche Behauptung findet sich weder im Antrag, noch wird eine solche Feststellung im angefochtenen Bescheid getroffen. Es wird sohin notwendig sein, sofern der angefochtene Bescheid durch das Verwaltungsgericht Wien bestätigt werden sollte, jedenfalls diesen Auflagepunkt dahingehend abzuändern, dass an dem Standort des gegenständlichen Ambulatoriums zu keiner Zeit (auch nicht außerhalb der Öffnungszeiten des Ambulatorium[s]) ein Ordinationsbetrieb unterhalten werden darf. Diese Einschränkung ist schon deshalb notwendig, weil die Erbringung von Leistungen niedergelassene Ärzte im Rahmen der Ordination, selbst wenn diese über keinen Kassenvertrag verfügen, jedenfalls als wahlärztliche Leistungen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig wären. In diesem Falle wäre aber jedenfalls (auch nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) eine Ausweitung des Leistungsangebotes im Sinne des Prüfumfanges der Wr. KAG gegeben, somit jedenfalls eine konkrete Bedarfsprüfung vorzunehmen. Aus all diesen Gründen hält die Beschwerdeführerin ihren in der Beschwerde vom 18.05.2015 gestellten Antrag aufrecht und ergänzt diesen in eventu für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde um den Änderungsantrag zum Auflagepunkt Nr. 54, dass in dem Standort des gegenständlichen Ambulatoriums zu keiner Zeit (auch nicht außerhalb der Öffnungszeiten des Ambulatoriums) ein Ordinationsbetrieb unterhalten werden darf.“ 2.
  83. Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Eingabe vom
  84. April 2016 nachstehende Stellungnahme: „
  85. Festzuhalten ist, dass sich die in § 5 Absatz 8 Wr KAG normierte Parteistellung der Ärztekammer für Wien im Sinne des § 8 AVG und die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof auf die Frage des Bedarfs beschränkt.„
  86. Festzuhalten ist, dass sich die in Paragraph 5, Absatz 8 Wr KAG normierte Parteistellung der Ärztekammer für Wien im Sinne des Paragraph 8, AVG und die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof auf die Frage des Bedarfs beschränkt. Erwägungen der Beschwerdeführerin zur Invertragnahme des Ambulatoriums sind daher ebenso unbeachtlich wie solche zum späteren Betreiber, da verfahrensgegenständlich die Erteilung einer Errichtungsbewilligung (eingeschränkt auf die Bedarfsfrage) und nicht die Betriebsbewilligung ist.
  87. Weder aus dem Gesetz noch der Judikatur ergeben sich Anhaltspunkte darauf, dass im Rahmen der Umwandlung einer Ordination in eine Krankenanstalt bestehende Kassenverträge bereits vorab zu kündigen wären. Ganz im Gegenteil kann einem Gesetz, das nach Verbesserung der Versorgungssituation trachtet, nicht unterstellt werden, die Nichtversorgung der Patienten über einen längeren Zeitraum riskieren zu wollen. Um eine reibungslose Fortführung als Krankenanstalt zu gewährleisten, ist die Forderung nach einer Kündigung des bestehenden Kassenvertrages bevor eine Weiterversorgung der Kassenpatienten sichergestellt ist, ausgeschlossen, insbesondere wenn man die Verfahrensdauer von mehr als 6 Jahren – wie vorliegend – miteinbezieht.
  88. Völlig klar ist jedoch, dass das Ambulatorium die derzeitige Gruppenpraxis ersetzen soll und daher Ambulatorium und Gruppenpraxis nicht nebeneinander bestehen werden, sodass es ohnehin zu keinem Konflikt mit dem in § 52a ÄrzteG normierten Sondergesellschaftsrecht kommen kann. Anzumerken ist außerdem, dass die Bestimmungen des Ärztegesetzes im Krankenanstaltenverfahren keine Bedeutung haben und für die allein verfahrensgegenständliche Bedarfsfrage daher ohne Relevanz sind.
  89. Völlig klar ist jedoch, dass das Ambulatorium die derzeitige Gruppenpraxis ersetzen soll und daher Ambulatorium und Gruppenpraxis nicht nebeneinander bestehen werden, sodass es ohnehin zu keinem Konflikt mit dem in Paragraph 52 a, ÄrzteG normierten Sondergesellschaftsrecht kommen kann. Anzumerken ist außerdem, dass die Bestimmungen des Ärztegesetzes im Krankenanstaltenverfahren keine Bedeutung haben und für die allein verfahrensgegenständliche Bedarfsfrage daher ohne Relevanz sind. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass einerseits ein gegen § 52a Abs. 3 Z 5 Ärztegesetz vorgenommenes Geschäft die Gesellschaft bindet (Holzgruber et al, Der Weg in die Ärzte-GmbH/OG, 78). Nachdem andererseits die Gruppenpraxis ihren Betrieb mit Aufnahme des Betriebs des Ambulatoriums ohnehin einstellt, sodass eine Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste zu erfolgen hat, sind die Ausführungen, die F. GmbH könne kein selbstständiges Ambulatorium betreiben, nicht nur irrelevant, sondern auch unrichtig.Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass einerseits ein gegen Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 5, Ärztegesetz vorgenommenes Geschäft die Gesellschaft bindet (Holzgruber et al, Der Weg in die Ärzte-GmbH/OG, 78). Nachdem andererseits die Gruppenpraxis ihren Betrieb mit Aufnahme des Betriebs des Ambulatoriums ohnehin einstellt, sodass eine Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste zu erfolgen hat, sind die Ausführungen, die F. GmbH könne kein selbstständiges Ambulatorium betreiben, nicht nur irrelevant, sondern auch unrichtig.
  90. Weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Judikatur stützen den Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass der Stellenplan in die Bedarfsfrage einzubeziehen wäre, auch nur ansatzweise. Aus der Entscheidung VwGH 2000/11/0201 ergeben sich für die Beschwerdeführerin insofern keine neuen Argumente als der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt von jenem in der seitens der mitbeteiligten Partei zitierten Entscheidung VwGH 2013/11/0043 abweicht: Im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt gingen die geplanten Leistungen im Verfahren VwGH 2000/11/0201 wesentlich über den Umfang der bisher erbrachten fachärztlichen Ordination hinaus. Ein Vergleich ist daher ungeeignet. 5.1 Sofern die Beschwerdeführerin auf einer Erhebung der Wartezeiten beharrt, übergeht sie die Tatsache, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit Sachverhalten wie dem vorliegenden bereits befasst hat und wird in diesem Zusammenhang nochmals auf das bisherige Vorbringen, insbesondere das Erkenntnis VwGH 2013/11/0043 verwiesen. 5.2 Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Stellungnahme sollte sich zudem noch die Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016 beziehen. Der Beweisantrag ist gerade nicht darauf gerichtet, sondern behauptet die Beschwerdeführerin nunmehr erstmals, dass eine Prüfung von Ordinationsumfang und Leistungsspektrum der Ordination der Gruppenpraxis nicht ausreichend erfolgt sei und beantragt eine gutachterliche Überprüfung. Dass sich das Leistungsspektrum nicht ändern wird, statt zu keinem Zeitpunkt infrage. Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „aus dem dargelegten Sachverhalt ganz klar“ hervorgehe, dass „die ansuchende Person an der geplanten Adresse eine Ordination mit Kassenverträgen und genau demselben Leistungsspektrum“ betreibt. Unter Hinweis darauf wurde seinerzeit (wenn auch unrichtig unter Außerachtlassung der Rechtsprechung) von der Beschwerdeführerin argumentiert, dass kein Bedarf gegeben sein würde. Abgesehen davon, dass sich der Beweisantrag daher nicht auf neue Beweisergebnisse bezieht, ist offensichtlich, dass er nur der weiteren Verschleppung des ohnehin bereits sechs Jahre dauernden Verfahrens dienen soll, wenngleich die Beschwerdeführerin während des Verfahrens selbst auf das idente Leistungsspektrum Bezug genommen hat. Die beantragte gutachterliche Überprüfung ist daher nicht durchzuführen.
  91. Soweit die Beschwerdeführerin eine Änderung zum Auflagepunkt
  92. begehrt, ist anzumerken, dass die Textierung dieses Auflagepunktes allein durch die belangte Behörde erfolgt ist. Im Hinblick auf den Auflagepunkt
  93. festgelegten Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 8:30 bis 18:00 Uhr im Zusammenhalt mit der Einschränkung, die Räumlichkeiten des Ambulatoriums in dieser Zeit nicht zu Ordinationszwecken zu verwenden, ist sichergestellt, dass das Ambulatorium an die Stelle der bisherigen Ordination tritt und es sohin zu keiner Ausweitung des Leistungsangebotes kommt. Wie Dr. B. in seiner Einvernahme bekräftigt hat, wollen am Standort – abgesehen davon, dass die Gruppenpraxis ihren Betrieb einstellt – weder er noch Dr. E. eine Ordination betreiben, sobald das Ambulatorium seinen Betrieb aufnimmt. Eine allgemein gehaltene auflagemäßige Einschränkung, dass als Ambulatorium verwendete Räumlichkeiten nicht mehr als Ordination genutzt werden dürfen, ist jedoch – weil zu weitreichend – abzulehnen. Die mitbeteiligte Partei beantragt daher weiterhin die Abweisung der Beschwerde vom 18.05.2015.“
  94. Sachverhalt und Beweiswürdigung: 3.
  95. Der Beschwerdeführer gründete im Jahre 1994 am Standort Wien, C.-straße eine fachärztliche Ordination für Chirurgie in der Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens. Diese Ordination wird derzeit in Form einer Gruppenpraxis durch die F. GmbH betrieben, wobei die Ordination des Beschwerdeführers mit Einbringungsvertrag vom
  96. September 2012 in die F. GmbH eingebracht wurde. Gesellschafter der F. GmbH sind Dr. D. E. und der Beschwerdeführer. Zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der F. GmbH besteht ein Kassenvertrag. Die F. GmbH bietet im Rahmen der Gruppenpraxis Leistungen aus dem Bereich der Endoskopie, der Proktologie, der diagnostischen und therapeutischen Gastroenterologie, der ambulanten Chirurgie, der präoperativen Diagnostik sowie Vorsorgeuntersuchungen an. Die derzeitigen Öffnungszeiten der Gruppenpraxis sind Montag und Dienstag von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr, Mittwoch und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 20:00 Uhr und Freitag von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr. Das selbstständige Ambulatorium, für das der Beschwerdeführer eine Errichtungsbewilligung beantragt hat, soll von der F. GmbH betrieben werden und die von der F. GmbH derzeit betriebene Gruppenpraxis ersetzen und an deren Stelle treten, ohne dass die bisher im Rahmen der Gruppenpraxis angebotenen und erbrachten medizinischen Leistungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht erweitert werden. Mit Aufnahme des Betriebs des selbständigen Ambulatoriums wird der Betrieb der Gruppenpraxis eingestellt. Vor Aufnahme des Betriebes des selbständigen Ambulatoriums durch die F. GmbH soll ein eigener Kassenvertrag mit der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend das selbständige Ambulatorium ausgehandelt und abgeschlossen werden. Der bisherige Vertrag der F. GmbH mit der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die bisher betriebene Gruppenpraxis wird zeitgleich mit dem Abschluss des neuen Kassenvertrages aufgelöst werden. Weder die mitbeteiligte Partei noch Dr. D. E. betreiben am Standort Wien, C.-straße eine eigene Ordination. Weder die mitbeteiligte Partei noch Dr. E. beabsichtigen, am Standort Wien, C.-straße eine eigene Ordination zu betreiben. 3.
  97. Die Feststellungen gründen sich auf die von der mitbeteiligten Partei im Bewilligungsantrag gemachten Angaben, auf die Angaben der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie auf die Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH. Das Verwaltungsgericht Wien konnte sich von der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung am
  98. März 2016 einen persönlichen Eindruck machen und hat nicht den geringsten Zweifel daran, dass das selbständige Ambulatorium an die Stelle der derzeit betriebenen Gruppenpraxis treten soll und weder die F. GmbH noch deren Gesellschafter nach Aufnahme des Betriebs des selbständigen Ambulatoriums beabsichtigen, die bisherige Gruppenpraxis weiterzuführen oder selbst eine Praxis neben dem oder zusätzlich zum selbständigen Ambulatorium zu betreiben. Aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen (AS 22 ff des Verwaltungsaktes, Tabelle 1./ und ./2) ergibt sich weiters ein stetiges Ansteigen der in der Gruppenpraxis erbrachten Leistungen, sodass es nachvollziehbar und glaubwürdig ist, dass die bisherige Betriebsform einer Gruppenpraxis für den Umfang der erbrachten Leistungen nicht mehr angemessen ist und durch die dem Betrieb angemessenere Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ersetzt werden soll. Aufgrund des Auflagenpunktes 54.) ist im Übrigen jeglicher Ordinationsbetrieb von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr ausgeschlossen. Theoretisch wäre daher ein (zusätzlicher) Ordinationsbetrieb von Montag 18:00 Uhr bis Dienstag 08:30 Uhr, von Dienstag 18:00 Uhr bis Mittwoch 08:30 Uhr, von Mittwoch 18:00 Uhr bis Donnerstag 08:30 Uhr, von Donnerstag 18:00 Uhr bis Freitag 08:30 Uhr und von Freitag 18:00 Uhr bis Montag 08:30 Uhr möglich. Bei diesen theoretisch möglichen Öffnungszeiten ist das (Weiter)Betreiben einer Ordination bei Betrieb des Ambulatoriums somit wirtschaftlich nicht möglich und auszuschließen, nicht zuletzt, da bei diesen theoretisch möglichen Öffnungszeiten ein Aufrechterhalten des bisherigen Kassenvertrages für die Gruppenpraxis ausgeschlossen ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die F. GmbH gemäß § 52a Abs. 3 Z 5 ÄrzteG kein selbständiges Ambulatorium betreiben könne, ist ihr im Rahmen der Beweiswürdigung entgegenzuhalten, dass zeitgleich mit der Aufnahme des Betriebs des selbständigen Ambulatoriums der Betrieb der Gruppenpraxis enden soll, sodass § 52a ÄrzteG keine Anwendung mehr finden wird und die F. GmbH das selbständige Ambulatorium betreiben kann.Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die F. GmbH gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 5, ÄrzteG kein selbständiges Ambulatorium betreiben könne, ist ihr im Rahmen der Beweiswürdigung entgegenzuhalten, dass zeitgleich mit der Aufnahme des Betriebs des selbständigen Ambulatoriums der Betrieb der Gruppenpraxis enden soll, sodass Paragraph 52 a, ÄrzteG keine Anwendung mehr finden wird und die F. GmbH das selbständige Ambulatorium betreiben kann. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf „gutachterliche Überprüfung des Leistungsspektrums der Ordination sowie den Vergleich mit den geplanten Leistungsspektrum des gegenständlichen Ambulatoriums“ war nicht stattzugeben, da die Beschwerdeführerin kein hinreichend konkretes Beweisthema angibt, das mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellt werden soll und im Übrigen auch nicht hinreichend konkret vorbringt, dass das Leistungsangebot des selbständigen Ambulatoriums gegenüber dem Leistungsangebot der bisherigen Gruppenpraxis in qualitativ oder quantitativer Hinsicht erweitert wird. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Beweisantrantrag somit um einen reinen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH
  99. Dezember 2002, 2001/03/0057). Weiters hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde - etwa in ihrer Stellungnahme vom
  100. Februar 2012 zum ersten Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH vom
  101. Februar 2012 und in ihrer Stellungnahme vom
  102. Juni 2012 zum zweiten Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH vom
  103. Juni 2012 - und auch in ihrer Beschwerde, die Feststellung in den Gutachten und im bekämpften Bescheid, dass von der mitbeteiligten Partei bzw. der F. GmbH an der geplanten Adresse bereits eine Praxis mit identem Leistungsspektrum betrieben wird, nicht nur nicht bezweifelt, sondern hat den Umstand, dass ein selbständiges Ambulatorium mit identem Leistungsangebot errichtet werden soll, sogar mehrfach ausdrücklich ihrer Argumentation, dass kein Bedarf bestehe, zugrunde gelegt. Es besteht daher nicht der geringste Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Beweisantrag lediglich beabsichtigt, das Verfahren zu verschleppen, zumal die Beschwerdeführerin jegliche Begründung dafür schuldig bleibt, weshalb sie diesen Beweisantrag erst in ihrer Stellungnahme vom
  104. März 2016 und somit erst mehr als drei Jahre nach Erstellung der Gutachten gestellt hat. Auf den Beweisantrag der Beschwerdeführerin war daher auch wegen Verschleppungsabsicht nicht einzugehen.Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf „gutachterliche Überprüfung des Leistungsspektrums der Ordination sowie den Vergleich mit den geplanten Leistungsspektrum des gegenständlichen Ambulatoriums“ war nicht stattzugeben, da die Beschwerdeführerin kein hinreichend konkretes Beweisthema angibt, das mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellt werden soll und im Übrigen auch nicht hinreichend konkret vorbringt, dass das Leistungsangebot des selbständigen Ambulatoriums gegenüber dem Leistungsangebot der bisherigen Gruppenpraxis in qualitativ oder quantitativer Hinsicht erweitert wird. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Beweisantrantrag somit um einen reinen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH
  105. Dezember 2002, 2001/03/0057). Weiters hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde - etwa in ihrer Stellungnahme vom
  106. Februar 2012 zum ersten Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH vom
  107. Februar 2012 und in ihrer Stellungnahme vom
  108. Juni 2012 zum zweiten Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH vom
  109. Juni 2012 - und auch in ihrer Beschwerde, die Feststellung in den Gutachten und im bekämpften Bescheid, dass von der mitbeteiligten Partei bzw. der F. GmbH an der geplanten Adresse bereits eine Praxis mit identem Leistungsspektrum betrieben wird, nicht nur nicht bezweifelt, sondern hat den Umstand, dass ein selbständiges Ambulatorium mit identem Leistungsangebot errichtet werden soll, sogar mehrfach ausdrücklich ihrer Argumentation, dass kein Bedarf bestehe, zugrunde gelegt. Es besteht daher nicht der geringste Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Beweisantrag lediglich beabsichtigt, das Verfahren zu verschleppen, zumal die Beschwerdeführerin jegliche Begründung dafür schuldig bleibt, weshalb sie diesen Beweisantrag erst in ihrer Stellungnahme vom
  110. März 2016 und somit erst mehr als drei Jahre nach Erstellung der Gutachten gestellt hat. Auf den Beweisantrag der Beschwerdeführerin war daher auch wegen Verschleppungsabsicht nicht einzugehen.
  111. Rechtslage: § 5 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 LGBl. Nr. 23/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, (in der Folge: Wr. KAG), lautet wie folgt:Paragraph 5, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2013,, (in der Folge: Wr. KAG), lautet wie folgt: „Errichtung von selbständigen Ambulatorien§ 5Paragraph 5

(1)Absatz eins,Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehener Anzahl und vorgesehenes Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzten unter Angabe der Berufsberechtigung und vorgesehener Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehener Anzahl und vorgesehenes Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzten unter Angabe der Berufsberechtigung und vorgesehener Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn insbesondereDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Absatz eins, darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn insbesondere 1.Ziffer eins nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungs fähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen, Zahnärzte, Dentistinnen, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, a)Litera a zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und b)Litera b zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, 2.Ziffer 2 das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind, 3.Ziffer 3 das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und 4.Ziffer 4 gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins örtliche Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur, Besiedlungsdichte), 2.Ziffer 2 die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, 3.Ziffer 3 das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patientinnen und Patienten, 4.Ziffer 4 die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter gemäß Z 3 unddie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3, und 5.Ziffer 5 die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger und die Ärztekammer für Wien sind zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger und die Ärztekammer für Wien sind zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5)Absatz 5,Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Wiener Gesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Wiener Gesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, einzuholen.
(6)Absatz 6,Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
(7)Absatz 7,In der Errichtungsbewilligung sind – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.In der Errichtungsbewilligung sind – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8)Absatz 8,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und können Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und können Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
(9)Absatz 9,Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Wien bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.“Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Wien bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.“
  1. Rechtliche Beurteilung: 5.
  2. Gemäß § 5 Abs. 8 Wr. KAG hat die Beschwerdeführerin in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zu Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.5.
  3. Gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Wr. KAG hat die Beschwerdeführerin in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zu Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. 5.
  4. Unter „Bedarf“ im Sinne des § 5 Abs. 8 Wr. KAG ist das Kriterium „wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 Wr. KAG zu verstehen (VwGH
  5. April 2014, 2013/11/0078).5.
  6. Unter „Bedarf“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 8, Wr. KAG ist das Kriterium „wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Wr. KAG zu verstehen (VwGH
  7. April 2014, 2013/11/0078). 5.
  8. Nach den Sachverhaltsfeststellungen soll das geplante selbständige Ambulatorium an die Stelle der bisher von der F. in Form einer Gruppenpraxis am selben Standort betriebenen Ordination treten, ohne dass es zu einer Ausweitung des Leistungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich der Bedarf daher schon aus den bisher von der F. GmbH im Rahmen der Gruppenpraxis am erbrachten medizinischen Leistungen, sodass eine weitere Bedarfsprüfung zu entfallen hat (VwGH
  9. Juni 2003, 2000/11/0208; VwGH
  10. April 2014, 2013/11/0078). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass für den Fall der Auflösung des derzeit bestehenden Kassenvertrages, dieser neu ausgeschrieben und wieder besetzt werden müsste, so übersieht sie, dass gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Wr. KAG der Bedarf im Hinblick auf das bestehende und nicht im Hinblick auf ein zukünftiges – durch eine „Nachbesetzung“ des aufgelösten Kassenvertrages – allenfalls erweitertes Versorgungsangebot zu beurteilen ist.Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass für den Fall der Auflösung des derzeit bestehenden Kassenvertrages, dieser neu ausgeschrieben und wieder besetzt werden müsste, so übersieht sie, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Wr. KAG der Bedarf im Hinblick auf das bestehende und nicht im Hinblick auf ein zukünftiges – durch eine „Nachbesetzung“ des aufgelösten Kassenvertrages – allenfalls erweitertes Versorgungsangebot zu beurteilen ist. Auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die mitbeteiligte Partei nicht beabsichtige, das selbständige Ambulatorium selbst zu betreiben und die F. GmbH im Hinblick auf § 52a ÄrzteG nicht berechtigt sei, dieses zu betreiben, kommt keine Berechtigung zu. Zunächst betreffen diese Einwendungen nicht die Frage des Bedarfs im Sinne des § 5 Abs. 8 Wr. KAG, sodass der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Frage keine Parteistellung zukommt. Im Hinblick auf § 8 Wr. KAG ist es allerdings auch nicht erforderlich, dass die mitbeteiligte Partei das selbständige Ambulatorium selbst betreibt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen soll weiters mit Aufnahme des Betriebs des selbständigen Ambulatoriums die Gruppenpraxis nicht mehr fortgeführt werden, sodass § 52a ÄrzteG einem Betrieb des selbständigen Ambulatoriums durch die F. GmbH nicht entgegensteht.Auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die mitbeteiligte Partei nicht beabsichtige, das selbständige Ambulatorium selbst zu betreiben und die F. GmbH im Hinblick auf Paragraph 52 a, ÄrzteG nicht berechtigt sei, dieses zu betreiben, kommt keine Berechtigung zu. Zunächst betreffen diese Einwendungen nicht die Frage des Bedarfs im Sinne des Paragraph 5, Absatz 8, Wr. KAG, sodass der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Frage keine Parteistellung zukommt. Im Hinblick auf Paragraph 8, Wr. KAG ist es allerdings auch nicht erforderlich, dass die mitbeteiligte Partei das selbständige Ambulatorium selbst betreibt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen soll weiters mit Aufnahme des Betriebs des selbständigen Ambulatoriums die Gruppenpraxis nicht mehr fortgeführt werden, sodass Paragraph 52 a, ÄrzteG einem Betrieb des selbständigen Ambulatoriums durch die F. GmbH nicht entgegensteht. 5.
  11. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch eine Änderung von Auflagepunkt 54) im Sinne der Untersagung jeglicher Ordinationstätigkeit am Standort des Ambulatoriums nicht erforderlich, da für die Bedarfsprüfung einerseits auf das bestehende und nicht auf ein allfälliges künftiges Versorgungsangebot abzustellen ist und andererseits durch Auflagepunkt 54) ausreichend sichergestellt ist, dass eine Ordinationstätigkeit außerhalb der Öffnungszeiten des selbständigen Ambulatoriums wirtschaftlich nicht möglich und daher auszuschließen ist. 5.
  12. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsumfang im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 Wr. KAG gegeben ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.5.
  13. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsumfang im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Wr. KAG gegeben ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.078.7392.2015

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