G die Beschlagnahme angeordnet und
G die Einziehung von 2 Glücksspielgeräten verfügt wurde,A) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.11.2015, Zahl A2/253352/2015, mit welchem
Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet und
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung von 2 Glücksspielgeräten verfügt wurde, B) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.02.2016, Zahl VStV/915301464497/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes „1.) Beschlagnahme“ des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.11.2015, Zl. A2/253.352/2015, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins.a.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes „1.) Beschlagnahme“ des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.11.2015, Zl. A2/253.352 aus 2015,, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II.a. Die Beschwerde der S. KG Spruchpunkt „2.) Einziehung“ dieses Bescheides betreffend, wird als unzulässig zurückgewiesenrömisch zwei.a. Die Beschwerde der S. KG Spruchpunkt „2.) Einziehung“ dieses Bescheides betreffend, wird als unzulässig zurückgewiesen II.b. Die Beschwerde der P. GmbH Spruchpunkt „2.) Einziehung“ dieses Bescheides betreffend, wird als als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.b. Die Beschwerde der P. GmbH Spruchpunkt „2.) Einziehung“ dieses Bescheides betreffend, wird als als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zu B.) zu den zu GZ VGW-02/059/4592/2016 und VWG-02/V/059/4594/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren (Beschwerdeführer: J. St.; S. KG) zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S. KG und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 24.07.2015 bis 30.07.2015, 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, in dem von dieser betriebenen Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem die S. KG den Betrieb des nachstehenden, im Eigentum der P. GmbH stehenden, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgerätes:„Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S. KG und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 24.07.2015 bis 30.07.2015, 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, in dem von dieser betriebenen Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem die S. KG den Betrieb des nachstehenden, im Eigentum der P. GmbH stehenden, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgerätes: Sk. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) gegen Entgelt gestattete, an denen Personen gegen Leistung von Geldeinsätzen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. Mit dem Glücksspielgerät konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Für den Betrieb dieser Geräte ist ein Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden. Die Übertretungsnorm lautet: § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG idF BGBl. I Nr. 105/2014.Die Übertretungsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,. Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen iVm § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG idF BGBl. I Nr. 105/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, anzuwenden. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt € 600,-- (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt € 600,-- (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zu C.) zu den zu GZ VGW-02/059/4589/2016 und VWG-02/V/59/4591/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren (Beschwerdeführer: A. K., P. GmbH) zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben wird. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben wird. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Behördliche Verfahren: 1.1.1. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team ...) führten am 30.7.2015 in Wien, M.-straße im dort situierten Lokal „C.“ nach den Bestimmungen des GspG eine Kontrolle durch. 1.1.2. Laut Anzeige der Finanzpolizei vom 31.7.2015 an die belangte Behörde wurde bei dieser Kontrolle das Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Sk.“, Seriennummer ..., FA-Gerätenummer 1, vorläufig beschlagnahmt. Als Inhaber des Eingriffsgegenstandes wurde die S. KG ermittelt, als deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche Frau J. St.. Als Eigentümerin des Eingriffsgegenstandes wurde die P. GmbH ermittelt, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr A. K.. Ein Veranstalter konnte von der Abgabenbehörde nicht ermittelt werden. 1.1.3.a. Über die vorläufige Beschlagnahme wurde eine Bescheinigung ausgestellt und dem vor Ort anwesenden Vertreter der Lokalinhaberin, Herrn M. St., ausgehändigt. 1.1.3.b. Frau J. St. wurde wegen Übertretung gem. § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GspG („Zugänglichmacher“) zur Anzeige gebracht. 1.1.3.b. Frau J. St. wurde wegen Übertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GspG („Zugänglichmacher“) zur Anzeige gebracht. Herr K. wurde wegen Übertretung gem. § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GspG („unternehmerisch beteiligen“) zur Anzeige gebracht. Zur Tathandlung wird in der Anzeige Folgendes ausgeführt:Herr K. wurde wegen Übertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GspG („unternehmerisch beteiligen“) zur Anzeige gebracht. Zur Tathandlung wird in der Anzeige Folgendes ausgeführt: „Tathandlung und rechtliche Folgerung Die Firma P. GmbH hat in der Zeit von 27.04.2015 bis 30.07.2015 das Glücksspielgerät gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit dem Eingriffsgegenstand veranstaltenden Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen zu erzielen. Die Firma P. GmbH hat in der Zeit von 27.04.2015 bis 30.07.2015 das Glücksspielgerät gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit dem Eingriffsgegenstand veranstaltenden Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen zu erzielen. Die Firma P. GmbH hat damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.“Die Firma P. GmbH hat damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten.“ 1.1.3.c. Laut zum Akt genommenen Vormerkungsauszug weist Herr K. zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GspG auf.1.1.3.c. Laut zum Akt genommenen Vormerkungsauszug weist Herr K. zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GspG auf. 1.1.4. Herr M. St. wurde als Auskunftsperson befragt, dazu wurde eine Niederschrift aufgenommen. Darin sind die Angaben der Auskunftsperson dokumentiert, wonach das betreffende Gerät im Lokal seit Juni 2015 im Lokal aufgestellt war. Die Lieferung des Gerätes und dessen Aufstellung sei seitens der P. GmbH als Geräteigentümerin erfolgt, der Betrieb der Geräte erfolge auf Rechnung und wirtschaftliches Risiko der P. GmbH. Die S. KG erhalte aus den Einnahmen des Gerätebetriebes einen Anteil von 40 %. Das Gerät sei seit der Inbetriebnahme ständig aufgedreht gewesen. Ein schriftlicher Vertrag sei nicht geschlossen worden. Wartung und Service des Gerätes erfolge durch die P. GmbH, diese trage auch die Kosten für die Einleitung der Datenleitung. 1.1.5. In der schriftlichen Dokumentation anlässlich der Überprüfung elektronischer Geräte anlässlich der Kontrolle gem. GspG (Formular Gspg26) ist neben der Benennung des Testspielers und der Angabe von Seriennummer, Gehäusebezeichnung („Sk.“) und Nr. der Versiegelungsplakette folgendes festgehalten: Bezüglich des Gerätes mit der FA-Nr 1: die Durchführung von Testspielen war möglich, das Gerät war mit einem Banknoteneinzug versehen, Als Spielguthaben wurde ein Betrag durch den Unternehmer ausgefolgt, beim beobachteten bzw. durchgeführten Testspiel hat es sich um das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire XL“ gehandelt, der geforderte Mindesteinsatz betrug € 0,10,-, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn 5 x 180,--€; der beim Testspiel festgestellte bzw beobachtete Höchsteinsatz hat € 5,-- betragen, der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn 5 x 2000 €. 1.1.6.a. Ein zur Kontrolle angefertigtes Gedankenprotokoll vom 3.8.2015 lautet „Am 30.07.2015 um 10:20 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Wien, Team ... am Gewerbestandort in Wien, M.-straße eine Kontrolle aufgrund einer Anzeige durchgeführt. Es handelte sich hierbei um eine Cafe-Bar. Rechts vom Eingang (zwischen Barbeginn und Fenster in der Ecke) wurde ein Glücksspielgerät betriebsbereit vorgefunden. Die Glücksspiel-Kontrolle wurde durch den Einsatzleiter unter Vorweisen der Kokarde und des Dienstausweises bei Hr. St. M., geb. 1992, Nationalität: Serbien, welcher sich als Gatte der unbeschränkt hafrenden Gesellschafterin der S. KG, zu erkennen gab, angekündigt und er wurde seinerseits gebeten, sich zu legitimieren. Es befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Kunden bzw. Spieler in den kontrollierten Räumlichkeiten. Für Probespiele wurden € 5,-- von Herrn St. zur Verfügung gestellt. Zu Beginn der Kontrolle wurde durch das Dokumentationsteam der Eingriffsgegenstand mit einer Kontrollnummer versehen. Bei dieser Kontrolle war dies die Kontrollnummer FA01. Eingriffsgegenstand FA01: Das Organ Z. hat in das Gerät FA01 einen 5,-- € Geldschein eingeführt. Es handelte sich dabei um das Spiel „Ring of Fire“ (virtuelles Walzenspiel). Es gab kein besonderes Auswahlkriterium für dieses Spiel. Das Spiel wurde zunächst „geöffnet“, es waren nur mehr die „virtuellen Walzen“ sichtbar. Der voreingestellte Mindesteinsatz betrug 0,10 €. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug laut dem zugehörigen Gewinnplan 180,010 €. Es wurden keine Supergames (SG) oder Ähnliches als Gewinn ausgelobt. Mit der Steigerungstaste wurde bis zu einem Einsatz von 5,00 € gesteigert und der dabei in Aussicht gestellte Gewinn betrug 9.000,--€. Es wurden keine Supergames (SG) oder Ähnliches als Gewinn ausgelobt. . Es wurde hierbei ein klassisches Walzenspiel als Geschicklichkeitsspiel getarnt. Laut Spielanleitung kann der Spieler mit reinem Geschick die 3 kleinen Kästchen in der Mitte des unteren Bereichs des Bildschirmes, welche eine Kombination aus Zahlen und einem A anzeigen, beeinflussen. Klassifizierungsstufe: eingeschränkt Bei einem Probespiel am Eingriffsgegenstand FA 01 wurde festgestellt, dass mit der Betätigung der Starttaste die 3 Kästchen walzenähnlich zu laufen begonnen haben, und nach 1 bis 2 Sekunden eine reine Zahlenkombination oder 2 Zahlen mit dem Symbol A erschienen. Enthält die Zahlenkombination Null gibt es keinen Gewinn. In all diesen Fällen wird kein eigentlicher Walzenlauf im oberen Bereich des Bildschirmes ausgelöst. Dies passiert erst, wenn im vorab stattfindenden Spiel ein A in einem der drei Kästchen erscheint. Dies kann erreicht werden, indem man die Start-Taste so lange gedrückt hält, bis auf einer der drei Walzen ein A erscheint und man die Start-Taste loslässt. Dem Spieler wird suggeriert, durch Geschicklichkeit seine Gewinnchancen zu erhöhen, was jedoch aus Sicht der FinPol nicht möglich ist. Es wurde eine Niederschrift mit Herrn M. St. aufgenomen. Eine Kopie dieser Niederschrift und der vorläufige Beschlagnahme wurde in mehrfacher Ausfertigung vor ort belassen und Herrn M. St. ausgehändigt. Eine Kopie dieser Dokumentation liegen dem gegenständlichen Akt bei.“ 1.1.6.b. Lichtbildkopien einer im Zuge der behördlichen Kontrolle erstellten Fotodokumentation wurden zu den zur GZ A2/253352/2015 sowie VStV/915301464497/2015 und sowie VStV/915301464460/2015 protokollierten Verfahren zum Akt genommen. In dieser Dokumentation findet sich die Ablichtung einer Vergnügungssteueranmeldung des betreffenden Gerätes. Daraus ergibt sich, dass gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde die P. GmbH als Geräteeigentümerin und die S. KG als Lokalinhaberin und Aufstellerin (Halterin) des Gerätes benannt wurde. Die Abgabenentrichtung für das zum Steuersatz von € 1400,-- monatlich per 2.6.2015 gemeldete Gerät erfolge demnach durch die P. GmbH. 2.1.1. Mit Schriftsatz vom 7.8.2015 wurde seitens des Rechtsvertreters der P. GmbH das Eigentum dieser Gesellschaft am beschlagnahmten Gerät geltend gemacht. Behauptet wird, dass es sich bei diesem Gerät um ein reines Geschicklichkeitsgerät handle, wozu auf eine rechtskräftige Entscheidung des BG Wels zur GZ 8 C 673/14g verwiesen wird. Des Weiteren wird, unter Verweis auf eine Entscheidung des LVwG OÖ vom 29.5.2015, Zl 410287/42/Gf/Mu Unanwendbarkeit der Strafnormen des GspG zufolge Unionsrechtswidrigkeit des GspG eingewendet. Der Eingabe ist eine handschriftlich gefertigte Erklärung von Herrn A. K. vom 6.8.2015 beigelegt, worin dieser bestätigt, dass die Firma P. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes sei. 2.1.2.a. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.8.2015 wurde der P. GmbH als Veranstalter und Eigentümer der Glücksspieleinrichtungen im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren Gelegenheit zur Rechtfertigung eingeräumt und erging die Aufforderung, den Inhaber des Gerätes zu benennen. 2.1.2.b. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.8.2015 wurde der S. KG als Inhaber der Glücksspieleinrichtungen im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren Gelegenheit zur Rechtfertigung eingeräumt und erging die Aufforderung, den Veranstalter und Eigentümer des Gerätes zu benennen. 2.1.2.c. Mit Vorhalten der belangten Behörde vom 21.10.2015 ergingen an Frau J. St. sowie an Herrn A. K. die Aufforderungen, sich zu den Tatanlastungen zu rechtfertigen. 2.2.1. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 8.9.2015 erfolgte zum Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren folgende Rechtfertigung: „ln umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird innerhalb offener Frist nachstehende RECHTFERTIGUNG erstattet. Ich bestreite, dass ich die mir zu Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe bzw. dass ich durch mein Verhalten einen Straftatbestand gesetzt habe und stelle den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die angeführte Norm ist unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar. Hierbei wird auf die Entscheidung des EuGH zur Zahl C-390/12 vom 30.04.2014 (RS Pfleger) verwiesen, welche nunmehr durch Entscheidungen des LVwG OÖ bestätigt wurden (ua Rein aus advokatorischer Vorsicht wird nachstehend ausgeführt: Die Behörde schreitet gegen mich nach den Bestimmungen des GSpG ein. Im Hinblick auf die Vielzahl konkurrierender Gesetze im Verwaltungsbereich: Glücksspielgesetz, Veranstaltungsgesetz, Spielapparategesetz etc. -, deren Anwendbarkeit je nach Beschaffenheit der Spielgeräte bzw. des installierten Programmes gegeben ist oder nicht, müsste die Behörde vorerst ein Ermittlungsverfahren durchführen und Feststellungen darüber treffen, auf welcher Grundlage das von ihr der Strafverfolgung zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar ist oder ob insbesondere unter Berücksichtigung der „lex specialis" oder allenfalls der „salvatorischen Klausel" andere Gesetze anzuwenden sind. Da aber bis heute nicht feststeht, nach welchen Kriterien die Gesetzesanwendungen der Behörde erfolgen, kann hierzu vorerst nicht weiter Stellung genommen werden. Es wird daher bis zum Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse, die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes bestritten. Mir ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus bekannt, wonach der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 39 Abs. 2 AVG), die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 2.6.1976 Z 664 ff/74, 686/75
G von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen,gestellt,
Paragraph 21, Absatz eins, a VStG von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, Weiters wird der ANTRAG gestellt, Akteneinsicht zu gewähren und den Akt hierzu an das Polizeikommissariat Innere Stadt Wien, Deutschmeisterplatz 3, 1010 Wien, zu übersenden. Für den Fall, dass die Behörde den Akteninhalt per Fax übermittelt oder Kopien zur Verfügung stellt, wird erklärt, dass die entsprechenden Kosten ersetzt werden.“ 2.2.
G) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 30.07.2015 um 10:20 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, Inhaberin Fa. S. KG, durch Organe der Finanzpolizei Team ...
Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen: 1. Marke/Type: Sk., Seriennummer: ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1 sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist
G ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist
Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen.
G ist das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.
Paragraph 55, Absatz 3, GSpG ist das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen. 2) Einziehung Hinsichtlich der am 30.07.2015 um 10:20 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, der Fa. S. KG durch Organe der Finanzpolizei Team ...
G) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 30.07.2015 um 10:20 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, der Fa. S. KG durch Organe der Finanzpolizei Team ...
Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen: 1) Marke/Type: Sk., Seriennummer: ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1 Mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“Mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ 2.3.2.a. Zur GZ VStV/915301464497/2015 wurde gegen Frau St. das Straferkenntnis vom 23.2.2016 mit folgendem Spruch erlassen: „Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma S. KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 24.07.2015 bis 30.07.2015 um 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät„Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma S. KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 24.07.2015 bis 30.07.2015 um 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät Sk. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) betrieben und welches im Eigentum der Firma P. GmbH ist an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 30.07.2015 im Zeitraum von 10.20 Uhr bis 11.10 Uhr durch ein Probespiel festgestellt werden konnte, dass mit dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma S. KG haftet
G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma S. KG haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
€ 3.000,00 99 Stunde(n) XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.300,00“ 2.3.2.b. Zur GZ VStV/915301464460/2015 wurde gegen Herrn K. das Straferkenntnis vom 23.2.2016 mit folgendem Spruch erlassen: „Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG im Zeitraum vom 24.07.2015 bis 30.07.2015 um 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des „ 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät„Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 24.07.2015 bis 30.07.2015 um 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des „ 2 Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät Sk. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) betrieben hat, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 30.07.2015 im Zeitraum von 10.20 Uhr bis 11.10 Uhr durch ein Probespiel festgestellt werden konnte, dass mit dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma P. GmbH haftet
G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma P. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
€ 10.000,00 336 Stunde(n) XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 11.000,00“ 3. Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingebrachten, inhaltlich in weiten Bereichen übereinstimmenden Bescheidbeschwerden, mit welchen – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt wird. Begründend wird in der Beschwerde betreffend das Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren im Wesentlichen das Folgende vorgebracht: „Gegen den am 04.11.2015 erlassenen Bescheid der LPD Wien zur Zahl A2/253.352/2015 erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die nachstehende„Gegen den am 04.11.2015 erlassenen Bescheid der LPD Wien zur Zahl A2/253.352 aus 2015, erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die nachstehende BESCHWERDE (
1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) (
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Landesverwaltungsgericht Wien und führt hierzu aus wie folgt:
G hat der Bescheid eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.1973 ZI 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt er sich mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens bzw. Einziehungsverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind
G die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in § 45 Abs. 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen.vorzuwerfen.
Paragraph 46, Absatz 2, VStG hat der Bescheid eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.1973 ZI 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt er sich mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach Paragraphen 46 und 48 VwGVG verwiesen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens bzw. Einziehungsverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind
Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in Paragraph 45, Absatz 2, AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Z 1319/62).Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Ziffer 1319 /, 62,). Jedenfalls findet die im Spruch genannte Tat in den Feststellungen keine hinreichende Deckung. Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale hat die Behörde zu beweisen (VwGH 12.2.1980, 3487/78). Die belangte Behörde trifft so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele. Warum die belangte Behörde der Meinung ist, es handele sich um Glücksspielautomaten ist in der Bescheidbegründung nicht einmal annähernd ersichtlich. Die Behörde erster Instanz hätte daher nachstehende Fragen selbst oder durch einen Sachverständigen lösen und die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. 1) Werden Daten über das Internet ausgetauscht? 2) Welche Daten werden ausgetauscht. Wie groß ist das Datenvolumen? 3) Wird über das Internet von anderer Seite (einem Glücksspielautomaten) das dort erzielte Ergebnis übermittelt? 4) Ist das von der Behörde als Glücksspielautomat bezeichnete Eingabeterminal in der Lage selbstständig eine Spielentscheidung herbeizuführen? 5) Kann auf dem Eingabeterminal nach Lösung der Internetleitung noch gespielt werden? 6) ungefähre Größe des Gerätes? 7) Farbe, äußeres Erscheinungsbild? 8) Anschlüsse, Stecker, Steckverbindungen, Kabel? 9) Schilder, Aufschriften, Gerätenummer, etc.? 10) Ist/war das Gerät fest mit dem Boden oder der Wand verbunden? 11) Art der Stromversorgung: 12 V, 220 V?11) Art der Stromversorgung: 12 römisch fünf, 220 V? 12) Anzahl der Bildschirme? 13) Anzahl der Tasten? 14) Bringen Tastenkombinationen ein Ergebnis? Z.B. Spielfreigabe? 15) Gibt es eine Spielbeschreibung, wie viele Seiten umfasst diese? 16) In welcher Sprache ist die Spielbeschreibung abgefasst? 17) Gibt es Warnhinweise bezüglich der Gefahr spielsüchtig zu werden? 18) Ist ein Demoprogramm installiert? 19) Wie war der Erhaltungszustand zum Zeitpunkt der Befundaufnahme? (neu, neuwertig, Gebrauchsspuren, abgenützt, veraltet, etc.) Technischer Aufbau 1) Art und Größe des Bildschirmes (Röhre, LCD, Plasma); handelt es sich um einen Touchscreen, wenn ja, welches Fabrikat bzw. wie wird der Touch-Screen angesteuert? 2) Verfügt das Gerät über eine Internetleitung, war diese angeschlossen? 3) Wurde die tatsächliche intakte Funktion dieser Internetleitung überprüft? 4) Verfügt das Gerät über eine interne Stromversorgung (Batterie, Akku)? 5) Verfügt das Gerät über einen Lautsprecher? 6) Verfügt das Gerät über einen Banknotenscanner? 7) Ist ein Münzeinwurf vorhanden? 8) Mit welcher Stromspannung arbeiten die einzelnen Elemente/technischen Geräte? 9) Ist eine Sprachsteuerung vorhanden? 10) Kann ein starker Stromstoß, z.B. Blitzeinschlag Einfluss auf die Elektronik, das Programm oder auf die Funktionsweise des Gerätes nehmen? 11) Wie lässt sich das Gerät öffnen? 12) Kann das Gerät von außen gesperrt oder freigegeben werden? 13) Kann das Gerät durch eine kabellose Fernbedienung beeinflusst werden? 14) Was sind die technischen Voraussetzungen, um in das Buchhaltungssystem Einsicht zu nehmen? 15) Deprogrammiert sich das Gerät unter bestimmten Voraussetzungen? 16) Wie erfolgt die Ansteuerung des oberen DVD? 17) Wie erfolgt die Ansteuerung des unteren DVD? 18) Besitzt das Gerät eine integrierte Grafik? 19) Wie viel Bite umfasst der Speicher? 20) Besteht eine batteriegepufferte Datenerhaltung, wenn ja, über welchen Zeitraum ist der Datenerhalt gewährleistet? 21) Gibt es für den Datenerhalt eine Absicherung? 22) Welche Daten weist der Festplattenspeicher auf? 23) Welches Betriebssystem wird verwendet? Allgemeines zum Betrieb 1) Kann nur gegen Geldeinsatz gespielt werden? 2) Welcher Geldeinsatz (Banknote, Münze) kann ab welcher Höhe und bis zu welcher Höhe in das Gerät eingegeben werden? In welcher Währung kann gespielt werden? 3) Wie hoch ist der maximale bzw. minimale Einsatz pro Spiel? 4) Gibt es Zusatzspiele? 5) Kann das Gerät Gewinne ausfolgen? 6) Welche Programmdaten werden über Internet übermittelt? 7) Werden die Spielverläufe intern aufgezeichnet? 8) Gehen Daten bei der Trennung des Gerätes vom Stromnetz verloren? Nach welcher Zeit? 9) Wo ist die Graphik gespeichert? 10) Von wo aus wird das Buchhaltungsprogramm des einzelnen Spieles gesteuert? (extern, intern) 11) Startet, abgesehen vom ersten Spiel, jedes Spiel automatisch? 12) Kann das Spiel jederzeit abgebrochen bzw. beendet werden? 13) Wie lange dauert durchschnittlich ein jedes Spiel? 14) Geben Sie die kürzeste und längstmögliche Spieldauer des Einzelspieles an. Spielprogramme Spielprogramme 1) Welche Spiele können auf dem Gerät gespielt werden? 2) Welche Versionen der einzelnen Spielprogramme sind installiert? 3) Sind alle Spielprogramme funktionsfähig? 4) Beschreiben sie die einzelnen Spiele? 5) Kann der Spieler im Spielverlauf irgendwie tätig werden? (Karten/Symbole halten, das Spiel abbrechen, etc.) 6) In welchen Spielvarianten kann der Spieler gewinnen? 7) Lassen sich die Gewinnchancen/Verlustgefahren in irgendeiner Form beeinflussen? 8) Was ist für den Spieler das bestmögliche Einzelspielergebnis? 9) Was ist für den Spieler das schlechtmöglichste Einzelspielergebnis? 10) Gibt es Sonderspiele wie Gambeln, Supergames, etc.? 11) Wie hoch ist bei Sonderspielen der Einsatz, wie hoch ist der Gewinn? 12) Wer ist Urheber des jeweiligen Spielprogrammes? 13) Kann der Betreiber das Spielprogramm verändern? 14) Entspricht das Spielprogramm national und international gebräuchlichen Spielprogrammen? 15) Wie schnell ist das einzelne Spiel erlernbar? 16) Bedarf es einer besonderen Intelligenz? 17) Welche Veränderungen sind während des Spieles am Bildschirm zu beobachten? 18) Können alle Veränderungen vom Spieler zur Gänze gesehen bzw. erfasst werden? 19) Ist das Spiel zur Gänze - in jedem Teilbereich - zufallsabhängig? 20) Wiederholen sich Spielergebnisse in einer wiederkehrenden Reihenfolge? 21) Kann der Spieler durch lange Beobachtung, Konzentration, Merkfähigkeit, Geschicklichkeit, Ausdauer oder besondere Beobachtungsgabe das Spielergebnis verbessern? 22) Wie viele Versionen des jeweiligen Spielprogrammes gibt es? 23) Gibt es Spielteilergebnisse? Führen diese zu Gewinn oder Verlust? 24) Gibt es statistische Auswertungen über Gewinn- und Verlusthäufigkeit des jeweiligen Spielprogrammes? 25) Kennt das jeweilige Programm „Freispiele“? 26) Beinhaltet das jeweilige Spielprogramm - aus technischer Sicht gesehen Programmierungselemente, die den Charakter einer Wette haben? 27) Kann die Behörde ausschließen oder bestätigen, dass es sich um einen/keinen Wettapparat/Wettautomaten handelt? Die Behörde wurde darauf hingewiesen, dass der UVS Niederösterreich, jetzt LVwG NÖ, unter anderem zur Geschäftszahl Senat - MI - 10 - 1006 nach genauer Prüfung das angefochtene Ergebnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt hat, da der Behauptung des Beschuldigten, es handle sich lediglich um ein Eingabeterminal und keinesfalls um einen Glücksspielautomaten, nicht entgegengetreten werden konnte. Trotz dieses klaren Hinweises hat die Behörde jedwede Ermittlungstätigkeit in dieser Richtung unterlassen und konnten daher auch die entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen werden. Hätten Ermittlungstätigkeiten stattgefunden, wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass es sich nicht einmal mehr um Eingabeterminals handelt. Diese Rechtsansicht wird weiters gestützt durch die nachfolgenden Entscheidungen in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen, welche zur Gänze zu Gunsten der Berufungswerber, jetzt Beschwerdeführer gefällt wurden: UVS Oberösterreich: VwSen-360037/17/AL/Ha/ER vom 7.1.2013; UVS Oberösterreich: VwSen- 360027/10/Gf/Rt voml 7.1.2013; UVS Oberösterreich: VwSen-301087/14/MB/ER vom 17.12.2012;UVS Oberösterreich: VwSen-301107/14/Gf/Rt vom 24.9.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-301133/12/Gf/Rt vom 24.9.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-360045/2/Gf/Rt vom 17.9.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-360038/2/Gf/Rt vom 21.8.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-301096/14/WIE/ER/Ba vom 18.10.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-301085/11/WIE/ER/Ba vom 18.10.2012; UVS Vorarlberg: UVS-1 -912/E2-2011 vom 27.9.2012;UVS Salzburg: UVS-5/14344/7-2012 vom 10.9.2012; UVS Oberösterreich: VwSen- 740127/3/Gf/Rt vom 20.8.2012; UVS Kärnten: KUVS-2582/5/2011 vom 27.6.2012; UVS Kärnten: KUVS-2583/5/2011 vom 27.6.2012; UVS Kärnten: KUVS-K7-1307/2/2012 vom 14.6.2012; UVS Kärnten: KUVS-K7-1027/5/2011 vom 21.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat-ZT-11-0005 vom 12.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat-ZT-11-0006 vom 8.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat- ZT-11-0005 vom 12.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat-ZT-11-0004 vom 27.2.2012; UVS Niederösterreich: Senat-TU-11-1003 vom 22.2.2012; UVS Niederösterreich: Senat-TU-11-1002 vom 3.2.2012; UVS Niederösterreich: Senat-WN-10-1029 vom 8.9.2011; UVS Niederösterreich: Senat-WN-1032 vom 8.9.2011; UVS Niederösterreich: Senat-PM-10-1005 vom 12.8.2011; UVS Niederösterreich: Senat-PM-10-1006 vom 10.8.2011; UVS Niederösterreich: Senat-GD-10-1004 vom 3.8.2011; UVS Niederösterreich: Senat-GD-1002 vom 3.8.2011; UVS Niederösterreich: Senat-WN-10-1029 vom 3.9.2011; UVS Niederösterreich: Senat-WT-10-1001 vom 1.7.2010; UVS Steiermark: UVS 30.5-67/2011-2 vom 8.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat-WN-10-1032 vom 8.9.2011; UVS Oberösterreich: VwSen-300986/3/BMa/Th vom 27.6.2011; UVS Steiermark: UVS 30.17-78/2010-6 vom 12.10.
Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland).Hierzu wird auf das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren zu Zahl G 203 aus 2014, - 2 verwiesen (Antrag
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland). Im Detail: § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 :Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, : „§ 52
Paragraph 50, Absatz 2, sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraphen 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt." Aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu dieser Bestimmung folgt, dass eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG dort endet, wo eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben ist, da kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z IGSpG bleibt. Zur Klärung der Frage, ob eine (ausschließliche) Gerichtszuständigkeit
GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach § 52 Abs. IGSpG besteht, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, ZI. B 422/2013-9, darauf abzustellen, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielgerät geleistet werden kann. So hält der Verfassungsgerichtshof Folgendes fest:Aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu dieser Bestimmung folgt, dass eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG dort endet, wo eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben ist, da kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Z IGSpG bleibt. Zur Klärung der Frage, ob eine (ausschließliche) Gerichtszuständigkeit
Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach Paragraph 52, Abs. IGSpG besteht, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, ZI. B 422/2013-9, darauf abzustellen, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielgerät geleistet werden kann. So hält der Verfassungsgerichtshof Folgendes fest: „Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu EUR 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem
GB strafbaren verhalten in Bezug auf Automaten / Glückspiel bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über EUR 10,-.Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über EUR 10,- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens EUR 10,- oder mehr als EUR 10,- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam)."„Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu EUR 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem
Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren verhalten in Bezug auf Automaten / Glückspiel bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über EUR 10,-.Bei einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über EUR 10,- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens EUR 10,- oder mehr als EUR 10,- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam)." Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde - auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG und dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
2 B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Spielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit
GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden
G besteht. Dies bedeutet, dass eine verwaltungsbehördliche Strafzuständigkeit für ein Glücksspielgerät (Glücksspielautomaten, elektronische Lotterie, sonstiger Eingriffsgegenstand) dann nicht mehr gegeben ist, wenn mit Hilfe dieses Gerätes das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von (verbotenen) Ausspielungen mit Einsätzen von über 10,— Euro pro Spiel ermöglicht wird (bzw. Serienspiele veranlasst werden können). In diesem Fall ist eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben und besteht sohin (auch) keine Zuständigkeit mehr für die Verwaltungsbehörden zur Anordnung der in § 52 Abs. 2 zweiter Satz GSpG angeführten Sicherungsmaßnahmen. Aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass zur Abgrenzung der Zuständigkeit auf das einzelne Gerät an sich (arg.: „umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur eines konkreten Spielautomaten"; „mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann) und nicht auf die einzelnen auf dem Gerät abrufbaren Spiele abzustellen ist; dies bedeutet, ein Gerät fällt entweder in die ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder in die ausschließliche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit.Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde - auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Artikel 7, B-VG bzw. Artikel 2, StGG und dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
, Absatz 2, B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Spielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit
Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht. Dies bedeutet, dass eine verwaltungsbehördliche Strafzuständigkeit für ein Glücksspielgerät (Glücksspielautomaten, elektronische Lotterie, sonstiger Eingriffsgegenstand) dann nicht mehr gegeben ist, wenn mit Hilfe dieses Gerätes das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von (verbotenen) Ausspielungen mit Einsätzen von über 10,— Euro pro Spiel ermöglicht wird (bzw. Serienspiele veranlasst werden können). In diesem Fall ist eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben und besteht sohin (auch) keine Zuständigkeit mehr für die Verwaltungsbehörden zur Anordnung der in Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz GSpG angeführten Sicherungsmaßnahmen. Aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass zur Abgrenzung der Zuständigkeit auf das einzelne Gerät an sich (arg.: „umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur eines konkreten Spielautomaten"; „mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann) und nicht auf die einzelnen auf dem Gerät abrufbaren Spiele abzustellen ist; dies bedeutet, ein Gerät fällt entweder in die ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder in die ausschließliche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 23.07.2013, ZI. 2012/1770249, (in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung) dieser Rechtsansicht angeschlossen. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 wurde § 52 GSpG neu gefasst (in Kraft getreten mit 01.03.2014). So wurden bezüglich des § 52 Abs. 1 Z IGSpG die vorgesehenen Geldstrafen erhöht und lautet diese Bestimmung nunmehr:Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, wurde Paragraph 52, GSpG neu gefasst (in Kraft getreten mit 01.03.2014). So wurden bezüglich des Paragraph 52, Absatz eins, Z IGSpG die vorgesehenen Geldstrafen erhöht und lautet diese Bestimmung nunmehr: „§ 52
2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (z.B. VfSIg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (z.B. VfSIg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). Diese Verfassungsnorm bindet aber nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung. Art. 18 B-VG iVm Art. 83 Abs. 2 B- VG verpflichten den Gesetzgeber zu einer den strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (VfSIg. 10.311/1984, 18.639/2008). Konkurrierende Zuständigkeiten verschiedener Behörden bzw. zwischen Behörden und Gerichten laufen dem verfassungsrechtlichen Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen zuwider (VfSIg. 13.886/1994), wobei insbesondere für eine Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Zuständigkeit präzise objektive Kriterien erforderlich sind (VfSIg. 8349/1978).
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (z.B. VfSIg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (z.B. VfSIg. 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,). Diese Verfassungsnorm bindet aber nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung. Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B- VG verpflichten den Gesetzgeber zu einer den strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (VfSIg. 10.311 aus 1984,, 18.639 aus 2008,). Konkurrierende Zuständigkeiten verschiedener Behörden bzw. zwischen Behörden und Gerichten laufen dem verfassungsrechtlichen Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen zuwider (VfSIg. 13.886 aus 1994,), wobei insbesondere für eine Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Zuständigkeit präzise objektive Kriterien erforderlich sind (VfSIg. 8349 aus 1978,). Diesen durch die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung wird der mit BGBl. I Nr. 13/2014 neu geschaffene § 52 Abs. 3 GSpG nicht gerecht und ist diese Bestimmung als verfassungswidrig zu beurteilen.Diesen durch die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung wird der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, neu geschaffene Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nicht gerecht und ist diese Bestimmung als verfassungswidrig zu beurteilen. Die sinnvollerweise eingeführte klare Trennlinie durch die festzustellenden Höchsteinsätze bzw. die Thematik Serienspiel wurde durch die Gesetzesänderung zerstört. Ob ein Sachverhalt bzw. eine Handlung nach § 168 StGB strafbar ist, müssen die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Strafgericht) entscheiden. Über dieselbe Frage müssen aber auch die Verwaltungsstrafbehörden entscheiden, da sie nach der Neufassung des § 52 Abs. 3 GSpG auch dann zuständig sind, wenn „durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht" ist. Verfolgt eine Verwaltungsbehörde eine Tat, weil nach ihrer Ansicht sowohl der Tatbestand nach § 52 GSpG als auch der des § 168 StGB verwirklicht ist, so tritt die gerichtliche Zuständigkeit zurück. Damit ist die Beurteilung der Zuständigkeit
GB nicht mehr ausschließlich Sache des Gerichts; dieses hat vielmehr sein Verfahren einzustellen, wenn eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit
G als gegeben beurteilt. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass ein Gericht eine Zuständigkeit
GB nicht gegeben sieht, die Verwaltungsbehörde aber das Gegenteil annimmt. Dies wirft die Frage auf, ob bei Verneinung der gerichtlichen Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörden eine Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörden besteht. Schon daraus zeigt sich, dass für den Rechtsunterworfenen kaum nachvollziehbar und schon gar nicht - wie es der Verfassungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung fordert - vorhersehbar ist, ob er zu Recht von der Verwaltungsstrafbehörde verfolgt wird oder nicht, sodass eine „klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung" (vgl. VfSIg. 14.192/1995) nicht vorliegt. Verschärft wird diese Problematik noch durch die mangelnde Bestimmtheit und mangelnde Verständlichkeit der Neuregelung des § 52 Abs. 3 GSpG. Wie bereits ausgeführt, ist die gesetzlich explizit geregelte Trennlinie (10 Euro) zwischen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertem und gerichtlich strafbarem Glücksspiel verloren gegangen. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 wurde im Glücksspielgesetz der Betrag von 10 Euro pro Spiel insofern als Grenzwert festgesetzt, als Spiele mit einem Einsatz bis zu 10 Euro als „geringe Beträge" anzusehen waren. Diese Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 zum Glücksspielgesetz bewirkte allerdings auch, dass § 168 StGB, welcher ebenfalls von „geringen Beträgen" im Zusammenhang mit Glücksspielen spricht, eine (implizite) Novellierung insofern erfuhr, als die - bisher ausschließlich durch die Judikatur des OGH - determinierten „geringen Beträge" (vgl. OGH vom 14.12.1982, 9 0sl37/82 [9 0s 138/82]. „Aus dieser Sicht liegt ein geringer Betrag im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB vor, solange der Gesamteinsatz eines Spielers im Zuge einer Spielveranstaltung im dargelegten Sinn die Summe von 200 S nicht übersteigt."Ob ein Sachverhalt bzw. eine Handlung nach Paragraph 168, StGB strafbar ist, müssen die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Strafgericht) entscheiden. Über dieselbe Frage müssen aber auch die Verwaltungsstrafbehörden entscheiden, da sie nach der Neufassung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG auch dann zuständig sind, wenn „durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht" ist. Verfolgt eine Verwaltungsbehörde eine Tat, weil nach ihrer Ansicht sowohl der Tatbestand nach Paragraph 52, GSpG als auch der des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist, so tritt die gerichtliche Zuständigkeit zurück. Damit ist die Beurteilung der Zuständigkeit
Paragraph 168, StGB nicht mehr ausschließlich Sache des Gerichts; dieses hat vielmehr sein Verfahren einzustellen, wenn eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG als gegeben beurteilt. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass ein Gericht eine Zuständigkeit
Paragraph 168, StGB nicht gegeben sieht, die Verwaltungsbehörde aber das Gegenteil annimmt. Dies wirft die Frage auf, ob bei Verneinung der gerichtlichen Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörden eine Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörden besteht. Schon daraus zeigt sich, dass für den Rechtsunterworfenen kaum nachvollziehbar und schon gar nicht - wie es der Verfassungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung fordert - vorhersehbar ist, ob er zu Recht von der Verwaltungsstrafbehörde verfolgt wird oder nicht, sodass eine „klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung" vergleiche VfSIg. 14.192 aus 1995,) nicht vorliegt. Verschärft wird diese Problematik noch durch die mangelnde Bestimmtheit und mangelnde Verständlichkeit der Neuregelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG. Wie bereits ausgeführt, ist die gesetzlich explizit geregelte Trennlinie (10 Euro) zwischen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertem und gerichtlich strafbarem Glücksspiel verloren gegangen. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, wurde im Glücksspielgesetz der Betrag von 10 Euro pro Spiel insofern als Grenzwert festgesetzt, als Spiele mit einem Einsatz bis zu 10 Euro als „geringe Beträge" anzusehen waren. Diese Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, zum Glücksspielgesetz bewirkte allerdings auch, dass Paragraph 168, StGB, welcher ebenfalls von „geringen Beträgen" im Zusammenhang mit Glücksspielen spricht, eine (implizite) Novellierung insofern erfuhr, als die - bisher ausschließlich durch die Judikatur des OGH - determinierten „geringen Beträge" vergleiche OGH vom 14.12.1982, 9 0sl37/82 [9 0s 138/82]. „Aus dieser Sicht liegt ein geringer Betrag im Sinne des Paragraph 168, Absatz eins, StGB vor, solange der Gesamteinsatz eines Spielers im Zuge einer Spielveranstaltung im dargelegten Sinn die Summe von 200 S nicht übersteigt." Anmerkung: Aus dem Erkenntnis geht weiters hervor, dass Spieleinsätze von 5 S oder 10 S pro Spiel unzweifelhaft gering im Sinne des letzten Halbsatzes des § 168 StGB sind, aber jeweils darauf zu achten ist, ob ein Spieler nicht vorsätzlich zu „Serienspielen" und damit zu einem nicht bloß geringen Gesamteinsatz veranlasst werden soll die nunmehr mit Beträgen bis zu 10 Euro beziffert waren. Die nunmehrige Neufassung des § 52 GSpG durch die Novelle BGBl. I Nr. 13/2014, speziell des Abs. 3 leg.cit., bewirkte in diesem Sinne auch wiederum (implizit) eine Novellierung des § 168 StGB, für welchen bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 13/2014 Beträge bis zu 10 Euro als „gering" (vgl. Abs. 1 letzter Satz leg.cit.) gegolten haben und somit keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben war. Der Grenzwert von 10 Euro für den Begriff der „geringen Beträge" dürfte in keinem Fall mehr angenommen werden. Wenngleich nicht übersehen wird, dass sich Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung des OGH zu § 168 StGB ergeben können, stellt sich doch die Frage, inwiefern diese für die Verwaltungsbehörden bindend ist und inwieweit diese zur Frage, bis zu welcher Betragshöhe noch von „geringen Beträgen", welche eine Strafbarkeit nach § 168 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB ausschließt, noch aktuell ist; die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH stammt aus den 80-iger Jahren und zieht die Grenze bei einem Betrag von 200 ATS (siehe OGH aaO).Anmerkung: Aus dem Erkenntnis geht weiters hervor, dass Spieleinsätze von 5 S oder 10 S pro Spiel unzweifelhaft gering im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 168, StGB sind, aber jeweils darauf zu achten ist, ob ein Spieler nicht vorsätzlich zu „Serienspielen" und damit zu einem nicht bloß geringen Gesamteinsatz veranlasst werden soll die nunmehr mit Beträgen bis zu 10 Euro beziffert waren. Die nunmehrige Neufassung des Paragraph 52, GSpG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, speziell des Absatz 3, leg.cit., bewirkte in diesem Sinne auch wiederum (implizit) eine Novellierung des Paragraph 168, StGB, für welchen bis zum Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014, Beträge bis zu 10 Euro als „gering" vergleiche Absatz eins, letzter Satz leg.cit.) gegolten haben und somit keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben war. Der Grenzwert von 10 Euro für den Begriff der „geringen Beträge" dürfte in keinem Fall mehr angenommen werden. Wenngleich nicht übersehen wird, dass sich Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 168, StGB ergeben können, stellt sich doch die Frage, inwiefern diese für die Verwaltungsbehörden bindend ist und inwieweit diese zur Frage, bis zu welcher Betragshöhe noch von „geringen Beträgen", welche eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB ausschließt, noch aktuell ist; die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH stammt aus den 80-iger Jahren und zieht die Grenze bei einem Betrag von 200 ATS (siehe OGH aaO). Auch sind die Ausführungen in den Erläuterungen des neugefassten § 52 Abs. 3 GSpG, wonach „kein Anwendungsbereich für § 168 StGB verbleibe", nicht nachvollziehbar und stehen diese im Widerspruch zur oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur. Sowohl der Verfassungsgerichtshof und in weiterer Folge nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof stellen nämlich zur Beurteilung der Zuständigkeit auf das Gerät insgesamt und nicht auf das einzelne Spiel ab. Dies bedeutet, dass der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG gar nicht verwirklicht werden kann, wenn die Möglichkeit besteht, am Gerät Einsätze über der Geringfügigkeitsgrenze (wo immer diese nun liegen mag) zu tätigen. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 zutreffend darlegt (siehe 105/SN-3/ME XXV. GP), hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.06.2013, ZI. B 422/2013 - auf welches der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.07.2013 zur Zahl 2012/ 17/0249, verwiesen hat - ausgeführt, dass dann, wenn auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt würde, eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises) in mehrere strafbare Handlungen zerlegt würde, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente (essential elements) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mit umfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10 Euro pro Spiel (Anmerkung: oder wo immer diese Grenze nun liegen mag) geleistet werden können, erschöpft sich nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vollständig in dem
GB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über 10 Euro (siehe die Anmerkungen oben). Damit ist nach dieser Rechtsprechung gar nicht denkbar, dass im Sinne der neu beabsichtigten Fassung des § 52 Abs. 1 1. Halbsatz des Glücksspielgesetzes gleichzeitig Tatbestände nach dem Glücksspielgesetz und dem § 168 StGB gegeben sein können, zumal der strafgerichtliche Tatbestand auch Sachverhalte erfasst, bei denen Einsätze bis zu 10 Euro (Anmerkung: bis zur nunmehr nicht mehr gesetzlich bestimmten Geringfügigkeitsgrenze) geleistet werden. Damit liegt eine unechte Gesetzeskonkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen vor und ist im Falle eines Tatbestandes nach § 168 StGB daneben der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 GSpG nicht gegeben. Damit kann auch aus dieser Sicht nach der derzeitigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes der strafgerichtliche Tatbestand des § 168 StGB nicht vom Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 des Glücksspielgesetzes verdrängt werden." Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die meisten Glücksspielgeräte über eine sogenannte Automatik-Start-Taste verfügen, welche die Durchführung von Serienspielen ermöglicht. Auch in diesem Fall wäre eine (ausschließliche) Gerichtszuständigkeit gegeben. Dass sohin für § 168 StGB kein Anwendungsbereich bleibe, ist nicht zutreffend. Dies zeigt sich wohl auch daran, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung unangetastet gelassen hat, obwohl ihm nicht zuzusinnen ist, dass er inhaltsleere Bestimmungen im Rechtsbestand belässt.Auch sind die Ausführungen in den Erläuterungen des neugefassten Paragraph 52, Absatz 3, GSpG, wonach „kein Anwendungsbereich für Paragraph 168, StGB verbleibe", nicht nachvollziehbar und stehen diese im Widerspruch zur oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur. Sowohl der Verfassungsgerichtshof und in weiterer Folge nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof stellen nämlich zur Beurteilung der Zuständigkeit auf das Gerät insgesamt und nicht auf das einzelne Spiel ab. Dies bedeutet, dass der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gar nicht verwirklicht werden kann, wenn die Möglichkeit besteht, am Gerät Einsätze über der Geringfügigkeitsgrenze (wo immer diese nun liegen mag) zu tätigen. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 zutreffend darlegt (siehe 105/SN-3/ME römisch 25 . GP), hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.06.2013, ZI. B 422 aus 2013, - auf welches der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.07.2013 zur Zahl 2012/ 17/0249, verwiesen hat - ausgeführt, dass dann, wenn auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt würde, eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und Paragraph 168, StGB umschriebenen Täterkreises) in mehrere strafbare Handlungen zerlegt würde, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente (essential elements) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mit umfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10 Euro pro Spiel (Anmerkung: oder wo immer diese Grenze nun liegen mag) geleistet werden können, erschöpft sich nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vollständig in dem
Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über 10 Euro (siehe die Anmerkungen oben). Damit ist nach dieser Rechtsprechung gar nicht denkbar, dass im Sinne der neu beabsichtigten Fassung des Paragraph 52, Absatz eins,
1 des 7 ZPEMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf "niemand [...] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSIg. 14.696/1996 und diesem folgend VfSIg. 15.128/1998, sowie 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSIg. 18.833/2009 und 19.280/2010 im Hinblick auf EGMR 10.2.2009 [GK],
, Absatz eins, des 7 ZPEMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf "niemand [...] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSIg. 14.696 aus 1996, und diesem folgend VfSIg. 15.128 aus 1998,, sowie 15.199 aus 1998,) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins,
G nicht gegeben ist, so wird sie ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen. Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden sind deshalb geradezu „vorprogrammiert" und ist diese Rechtslage auch aus diesem Blickwinkel als verfassungswidrig zu beurteilen.Fall Zolothukin, Appl. 14.939/03). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins,
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nicht gegeben ist, so wird sie ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen. Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden sind deshalb geradezu „vorprogrammiert" und ist diese Rechtslage auch aus diesem Blickwinkel als verfassungswidrig zu beurteilen. Verstoß gegen Art. 91 B-VG:Verstoß gegen Artikel 91, B-VG: Der einfache Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Art. 91 B-VG zwar eine verhältnismäßig weite rechtspolitische Gestaltungsfreiheit (auch) in der Richtung, welchem Vollzugsbereich er die Ahndung einer bestimmten strafbaren Handlung zuweist. Wenn die strafbare Handlung aber wegen der vom Bundesgesetzgeber bewerteten hohen Sozialschädlichkeit mit einer schwerwiegenden Strafe bedroht ist, so ist der Bundesgesetzgeber von Verfassungswegen gehalten, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlung die Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen (vgl. VfSIg. 12151/1989).Der einfache Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Artikel 91, B-VG zwar eine verhältnismäßig weite rechtspolitische Gestaltungsfreiheit (auch) in der Richtung, welchem Vollzugsbereich er die Ahndung einer bestimmten strafbaren Handlung zuweist. Wenn die strafbare Handlung aber wegen der vom Bundesgesetzgeber bewerteten hohen Sozialschädlichkeit mit einer schwerwiegenden Strafe bedroht ist, so ist der Bundesgesetzgeber von Verfassungswegen gehalten, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlung die Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen vergleiche VfSIg. 12151 aus 1989,). § 52 Abs. 3 GSpG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 sieht eine „umgekehrte" Subsidiaritätsregel vor. Eine Zuständigkeit der Strafgericht besteht nur mehr dann, wenn der von diesem zu verfolgende Tatbestand des § 168 StGB nicht gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG begründet. Dies bewirkt (indirekt) eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 168 StGB und geht die Zuständigkeit der Strafgerichte nach § 168 StGB unter, wenn auch ein Verwaltungsstraftatbestand erfüllt ist.Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sieht eine „umgekehrte" Subsidiaritätsregel vor. Eine Zuständigkeit der Strafgericht besteht nur mehr dann, wenn der von diesem zu verfolgende Tatbestand des Paragraph 168, StGB nicht gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG begründet. Dies bewirkt (indirekt) eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 168, StGB und geht die Zuständigkeit der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB unter, wenn auch ein Verwaltungsstraftatbestand erfüllt ist. Dieses System steht diametra
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