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{'item': ['VGW-002/059/15214/2015', 'VGW-002/059/V/15215/2015', 'VGW-002/059/5702/2016', 'VGW-002/059/V/5705/2016', 'VGW-002/059/4592/2016', 'VGW-002/

Obsah (18)§ 53§ 54§ 50§ 25a§ 52§ 21§ 39§ 55§ 9§ 64Art. 130§ 46§ 45§ 25Art. 140§ 168Art. 83Art. 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/15214/2015; VGW-002/059/V/15215/2015; VGW-002/059/5702/2016; VGW-002/059/V/5705/2016; VGW-002/05

§ 53Abs. 1 GSp

G die Beschlagnahme angeordnet und

§ 54Abs. 1 GSp

G die Einziehung von 2 Glücksspielgeräten verfügt wurde,A) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.11.2015, Zahl A2/253352/2015, mit welchem

Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet und

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung von 2 Glücksspielgeräten verfügt wurde, B) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.02.2016, Zahl VStV/915301464497/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (

  1. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl. Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG,B) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.02.2016, Zahl VStV/915301464497/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  2. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, C) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.02.2016, Zahl VStV/915301464460/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Z. 1 (
  3. Fall) GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG,C) gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.02.2016, Zahl VStV/915301464460/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
  4. Fall) GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Zu A.) zu den zu GZ VGW-02/059/15214/2015, VWG-02/V/059/15215/2015 sowie VGW-02/059/5702/2016, VWG-02/V/059/5705 protokollierten Beschwerdeverfahren (Beschlagnahme und Einziehung) zu II.a. den Beschluss gefasst und zu römisch zwei.a. den Beschluss gefasst und IM NAMEN DER REPUBLIK zu I.a. und II.b zu Recht erkannt:zu römisch eins.a. und römisch zwei.b zu Recht erkannt: I.a.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes „1.) Beschlagnahme“ des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.11.2015, Zl. A2/253.352/2015, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins.a.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes „1.) Beschlagnahme“ des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.11.2015, Zl. A2/253.352 aus 2015,, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II.a. Die Beschwerde der S. KG Spruchpunkt „2.) Einziehung“ dieses Bescheides betreffend, wird als unzulässig zurückgewiesenrömisch zwei.a. Die Beschwerde der S. KG Spruchpunkt „2.) Einziehung“ dieses Bescheides betreffend, wird als unzulässig zurückgewiesen II.b. Die Beschwerde der P. GmbH Spruchpunkt „2.) Einziehung“ dieses Bescheides betreffend, wird als als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.b. Die Beschwerde der P. GmbH Spruchpunkt „2.) Einziehung“ dieses Bescheides betreffend, wird als als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zu B.) zu den zu GZ VGW-02/059/4592/2016 und VWG-02/V/059/4594/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren (Beschwerdeführer: J. St.; S. KG) zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S. KG und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 24.07.2015 bis 30.07.2015, 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, in dem von dieser betriebenen Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem die S. KG den Betrieb des nachstehenden, im Eigentum der P. GmbH stehenden, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgerätes:„Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S. KG und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 24.07.2015 bis 30.07.2015, 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, in dem von dieser betriebenen Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem die S. KG den Betrieb des nachstehenden, im Eigentum der P. GmbH stehenden, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgerätes: Sk. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) gegen Entgelt gestattete, an denen Personen gegen Leistung von Geldeinsätzen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. Mit dem Glücksspielgerät konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Für den Betrieb dieser Geräte ist ein Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden. Die Übertretungsnorm lautet: § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG idF BGBl. I Nr. 105/2014.Die Übertretungsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,. Als Strafsanktionsnorm ist § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen iVm § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG idF BGBl. I Nr. 105/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, anzuwenden. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt € 600,-- (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt € 600,-- (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Zu C.) zu den zu GZ VGW-02/059/4589/2016 und VWG-02/V/59/4591/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren (Beschwerdeführer: A. K., P. GmbH) zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben wird. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben wird. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Behördliche Verfahren: 1.1.1. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team ...) führten am 30.7.2015 in Wien, M.-straße im dort situierten Lokal „C.“ nach den Bestimmungen des GspG eine Kontrolle durch. 1.1.2. Laut Anzeige der Finanzpolizei vom 31.7.2015 an die belangte Behörde wurde bei dieser Kontrolle das Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Sk.“, Seriennummer ..., FA-Gerätenummer 1, vorläufig beschlagnahmt. Als Inhaber des Eingriffsgegenstandes wurde die S. KG ermittelt, als deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche Frau J. St.. Als Eigentümerin des Eingriffsgegenstandes wurde die P. GmbH ermittelt, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr A. K.. Ein Veranstalter konnte von der Abgabenbehörde nicht ermittelt werden. 1.1.3.a. Über die vorläufige Beschlagnahme wurde eine Bescheinigung ausgestellt und dem vor Ort anwesenden Vertreter der Lokalinhaberin, Herrn M. St., ausgehändigt. 1.1.3.b. Frau J. St. wurde wegen Übertretung gem. § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GspG („Zugänglichmacher“) zur Anzeige gebracht. 1.1.3.b. Frau J. St. wurde wegen Übertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GspG („Zugänglichmacher“) zur Anzeige gebracht. Herr K. wurde wegen Übertretung gem. § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GspG („unternehmerisch beteiligen“) zur Anzeige gebracht. Zur Tathandlung wird in der Anzeige Folgendes ausgeführt:Herr K. wurde wegen Übertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GspG („unternehmerisch beteiligen“) zur Anzeige gebracht. Zur Tathandlung wird in der Anzeige Folgendes ausgeführt: „Tathandlung und rechtliche Folgerung Die Firma P. GmbH hat in der Zeit von 27.04.2015 bis 30.07.2015 das Glücksspielgerät gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit dem Eingriffsgegenstand veranstaltenden Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen zu erzielen. Die Firma P. GmbH hat in der Zeit von 27.04.2015 bis 30.07.2015 das Glücksspielgerät gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit dem Eingriffsgegenstand veranstaltenden Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen zu erzielen. Die Firma P. GmbH hat damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.“Die Firma P. GmbH hat damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten.“ 1.1.3.c. Laut zum Akt genommenen Vormerkungsauszug weist Herr K. zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GspG auf.1.1.3.c. Laut zum Akt genommenen Vormerkungsauszug weist Herr K. zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GspG auf. 1.1.4. Herr M. St. wurde als Auskunftsperson befragt, dazu wurde eine Niederschrift aufgenommen. Darin sind die Angaben der Auskunftsperson dokumentiert, wonach das betreffende Gerät im Lokal seit Juni 2015 im Lokal aufgestellt war. Die Lieferung des Gerätes und dessen Aufstellung sei seitens der P. GmbH als Geräteigentümerin erfolgt, der Betrieb der Geräte erfolge auf Rechnung und wirtschaftliches Risiko der P. GmbH. Die S. KG erhalte aus den Einnahmen des Gerätebetriebes einen Anteil von 40 %. Das Gerät sei seit der Inbetriebnahme ständig aufgedreht gewesen. Ein schriftlicher Vertrag sei nicht geschlossen worden. Wartung und Service des Gerätes erfolge durch die P. GmbH, diese trage auch die Kosten für die Einleitung der Datenleitung. 1.1.5. In der schriftlichen Dokumentation anlässlich der Überprüfung elektronischer Geräte anlässlich der Kontrolle gem. GspG (Formular Gspg26) ist neben der Benennung des Testspielers und der Angabe von Seriennummer, Gehäusebezeichnung („Sk.“) und Nr. der Versiegelungsplakette folgendes festgehalten: Bezüglich des Gerätes mit der FA-Nr 1: die Durchführung von Testspielen war möglich, das Gerät war mit einem Banknoteneinzug versehen, Als Spielguthaben wurde ein Betrag durch den Unternehmer ausgefolgt, beim beobachteten bzw. durchgeführten Testspiel hat es sich um das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire XL“ gehandelt, der geforderte Mindesteinsatz betrug € 0,10,-, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn 5 x 180,--€; der beim Testspiel festgestellte bzw beobachtete Höchsteinsatz hat € 5,-- betragen, der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn 5 x 2000 €. 1.1.6.a. Ein zur Kontrolle angefertigtes Gedankenprotokoll vom 3.8.2015 lautet „Am 30.07.2015 um 10:20 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Wien, Team ... am Gewerbestandort in Wien, M.-straße eine Kontrolle aufgrund einer Anzeige durchgeführt. Es handelte sich hierbei um eine Cafe-Bar. Rechts vom Eingang (zwischen Barbeginn und Fenster in der Ecke) wurde ein Glücksspielgerät betriebsbereit vorgefunden. Die Glücksspiel-Kontrolle wurde durch den Einsatzleiter unter Vorweisen der Kokarde und des Dienstausweises bei Hr. St. M., geb. 1992, Nationalität: Serbien, welcher sich als Gatte der unbeschränkt hafrenden Gesellschafterin der S. KG, zu erkennen gab, angekündigt und er wurde seinerseits gebeten, sich zu legitimieren. Es befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Kunden bzw. Spieler in den kontrollierten Räumlichkeiten. Für Probespiele wurden € 5,-- von Herrn St. zur Verfügung gestellt. Zu Beginn der Kontrolle wurde durch das Dokumentationsteam der Eingriffsgegenstand mit einer Kontrollnummer versehen. Bei dieser Kontrolle war dies die Kontrollnummer FA01. Eingriffsgegenstand FA01: Das Organ Z. hat in das Gerät FA01 einen 5,-- € Geldschein eingeführt. Es handelte sich dabei um das Spiel „Ring of Fire“ (virtuelles Walzenspiel). Es gab kein besonderes Auswahlkriterium für dieses Spiel. Das Spiel wurde zunächst „geöffnet“, es waren nur mehr die „virtuellen Walzen“ sichtbar. Der voreingestellte Mindesteinsatz betrug 0,10 €. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug laut dem zugehörigen Gewinnplan 180,010 €. Es wurden keine Supergames (SG) oder Ähnliches als Gewinn ausgelobt. Mit der Steigerungstaste wurde bis zu einem Einsatz von 5,00 € gesteigert und der dabei in Aussicht gestellte Gewinn betrug 9.000,--€. Es wurden keine Supergames (SG) oder Ähnliches als Gewinn ausgelobt. . Es wurde hierbei ein klassisches Walzenspiel als Geschicklichkeitsspiel getarnt. Laut Spielanleitung kann der Spieler mit reinem Geschick die 3 kleinen Kästchen in der Mitte des unteren Bereichs des Bildschirmes, welche eine Kombination aus Zahlen und einem A anzeigen, beeinflussen. Klassifizierungsstufe: eingeschränkt Bei einem Probespiel am Eingriffsgegenstand FA 01 wurde festgestellt, dass mit der Betätigung der Starttaste die 3 Kästchen walzenähnlich zu laufen begonnen haben, und nach 1 bis 2 Sekunden eine reine Zahlenkombination oder 2 Zahlen mit dem Symbol A erschienen. Enthält die Zahlenkombination Null gibt es keinen Gewinn. In all diesen Fällen wird kein eigentlicher Walzenlauf im oberen Bereich des Bildschirmes ausgelöst. Dies passiert erst, wenn im vorab stattfindenden Spiel ein A in einem der drei Kästchen erscheint. Dies kann erreicht werden, indem man die Start-Taste so lange gedrückt hält, bis auf einer der drei Walzen ein A erscheint und man die Start-Taste loslässt. Dem Spieler wird suggeriert, durch Geschicklichkeit seine Gewinnchancen zu erhöhen, was jedoch aus Sicht der FinPol nicht möglich ist. Es wurde eine Niederschrift mit Herrn M. St. aufgenomen. Eine Kopie dieser Niederschrift und der vorläufige Beschlagnahme wurde in mehrfacher Ausfertigung vor ort belassen und Herrn M. St. ausgehändigt. Eine Kopie dieser Dokumentation liegen dem gegenständlichen Akt bei.“ 1.1.6.b. Lichtbildkopien einer im Zuge der behördlichen Kontrolle erstellten Fotodokumentation wurden zu den zur GZ A2/253352/2015 sowie VStV/915301464497/2015 und sowie VStV/915301464460/2015 protokollierten Verfahren zum Akt genommen. In dieser Dokumentation findet sich die Ablichtung einer Vergnügungssteueranmeldung des betreffenden Gerätes. Daraus ergibt sich, dass gegenüber der Vergnügungssteuerbehörde die P. GmbH als Geräteeigentümerin und die S. KG als Lokalinhaberin und Aufstellerin (Halterin) des Gerätes benannt wurde. Die Abgabenentrichtung für das zum Steuersatz von € 1400,-- monatlich per 2.6.2015 gemeldete Gerät erfolge demnach durch die P. GmbH. 2.1.1. Mit Schriftsatz vom 7.8.2015 wurde seitens des Rechtsvertreters der P. GmbH das Eigentum dieser Gesellschaft am beschlagnahmten Gerät geltend gemacht. Behauptet wird, dass es sich bei diesem Gerät um ein reines Geschicklichkeitsgerät handle, wozu auf eine rechtskräftige Entscheidung des BG Wels zur GZ 8 C 673/14g verwiesen wird. Des Weiteren wird, unter Verweis auf eine Entscheidung des LVwG OÖ vom 29.5.2015, Zl 410287/42/Gf/Mu Unanwendbarkeit der Strafnormen des GspG zufolge Unionsrechtswidrigkeit des GspG eingewendet. Der Eingabe ist eine handschriftlich gefertigte Erklärung von Herrn A. K. vom 6.8.2015 beigelegt, worin dieser bestätigt, dass die Firma P. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes sei. 2.1.2.a. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.8.2015 wurde der P. GmbH als Veranstalter und Eigentümer der Glücksspieleinrichtungen im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren Gelegenheit zur Rechtfertigung eingeräumt und erging die Aufforderung, den Inhaber des Gerätes zu benennen. 2.1.2.b. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.8.2015 wurde der S. KG als Inhaber der Glücksspieleinrichtungen im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren Gelegenheit zur Rechtfertigung eingeräumt und erging die Aufforderung, den Veranstalter und Eigentümer des Gerätes zu benennen. 2.1.2.c. Mit Vorhalten der belangten Behörde vom 21.10.2015 ergingen an Frau J. St. sowie an Herrn A. K. die Aufforderungen, sich zu den Tatanlastungen zu rechtfertigen. 2.2.1. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 8.9.2015 erfolgte zum Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren folgende Rechtfertigung: „ln umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird innerhalb offener Frist nachstehende RECHTFERTIGUNG erstattet. Ich bestreite, dass ich die mir zu Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe bzw. dass ich durch mein Verhalten einen Straftatbestand gesetzt habe und stelle den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die angeführte Norm ist unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar. Hierbei wird auf die Entscheidung des EuGH zur Zahl C-390/12 vom 30.04.2014 (RS Pfleger) verwiesen, welche nunmehr durch Entscheidungen des LVwG OÖ bestätigt wurden (ua Rein aus advokatorischer Vorsicht wird nachstehend ausgeführt: Die Behörde schreitet gegen mich nach den Bestimmungen des GSpG ein. Im Hinblick auf die Vielzahl konkurrierender Gesetze im Verwaltungsbereich: Glücksspielgesetz, Veranstaltungsgesetz, Spielapparategesetz etc. -, deren Anwendbarkeit je nach Beschaffenheit der Spielgeräte bzw. des installierten Programmes gegeben ist oder nicht, müsste die Behörde vorerst ein Ermittlungsverfahren durchführen und Feststellungen darüber treffen, auf welcher Grundlage das von ihr der Strafverfolgung zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar ist oder ob insbesondere unter Berücksichtigung der „lex specialis" oder allenfalls der „salvatorischen Klausel" andere Gesetze anzuwenden sind. Da aber bis heute nicht feststeht, nach welchen Kriterien die Gesetzesanwendungen der Behörde erfolgen, kann hierzu vorerst nicht weiter Stellung genommen werden. Es wird daher bis zum Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse, die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes bestritten. Mir ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus bekannt, wonach der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 39 Abs. 2 AVG), die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 2.6.1976 Z 664 ff/74, 686/75

  1. ua)hat.Mir ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus bekannt, wonach der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 39, Absatz 2, AVG), die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 2.6.1976 Ziffer 664, ff/74, 686/75
  2. ua)hat. Bevor ich zu der mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretung detailliert Stellung nehmen kann, ist vorerst die Sachverhaltsdarstellung durch den Meldungsleger zu ergänzen, da in der Anzeige wesentliche Angaben und Tatbestandsmerkmale fehlen. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob der oder die Meldungsleger überhaupt solche Wahrnehmungen gemacht hat / haben, welche eine durch mich angeblich begangene Verwaltungsübertretung objektivieren. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.1978, ZI. 695/77 (verstärkter Senat), stelle ich den ANTRAG den Meldungsleger zu seiner Anzeige und zu den im Schriftsatz aufgeworfenen Fragen und Vorhalten als Zeuge unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 289 StGB und gegebenenfalls unter Erinnerung an seinen Diensteid oder seine Angelobung (§ 50/2 AVG) und unter Beachtung des § 44 Abs. 3 AVG zu vernehmen.den Meldungsleger zu seiner Anzeige und zu den im Schriftsatz aufgeworfenen Fragen und Vorhalten als Zeuge unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 289, StGB und gegebenenfalls unter Erinnerung an seinen Diensteid oder seine Angelobung (Paragraph 50 /, 2, AVG) und unter Beachtung des Paragraph 44, Absatz 3, AVG zu vernehmen. Weiters beantrage ich, mir Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 43 Abs. 3 AVG) zu den Antworten des Meldungslegers auf die tieferstehenden Fragen zu geben und mir Akteneinsicht zu gewähren (§ 17 AVG).Weiters beantrage ich, mir Gelegenheit zur Stellungnahme (Paragraph 43, Absatz 3, AVG) zu den Antworten des Meldungslegers auf die tieferstehenden Fragen zu geben und mir Akteneinsicht zu gewähren (Paragraph 17, AVG). Der Meldungsleger wolle zum Sachverhalt eingehend vernommen und ihm insbesondere die nachfolgenden Fragen zur Beantwortung vorgehalten werden. Die Wichtigkeit der Vernehmung des Meldungslegers zum Fragenkomplex wird im Hinblick auf eine größere Aufklärung vom VwGH ausdrücklich in seinem Erkenntnis vom 07.09.1979, 2519/77, ausgesprochen. Mir wird zur Last gelegt, die in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten und bezeichneten Geräte an den dort ebenfalls bezeichneten Orten aufgestellt und betrieben zu haben. Ich bestreite ausdrücklich, 1. dass ich zum inkriminierten Zeitpunkt eine Tathandlung gesetzt habe, 2. dass die von mir zu verantwortenden Handlungen oder Unterlassungen tatbeständig sind, 3. dass die von der Behörde angezogene Gesetzesnorm anzuwenden ist, 4. dass Entgeltlichkeit vorliegt, 5. dass der Spielverlauf überwiegend oder ganz zufallsabhängig ist („Skill Game“), dass das Gerät überhaupt bzw. in einer gegen gesetzliche Normen verstoßenden Art und Weise betrieben wurde und oder betriebsbereit war Es sind daher an den Meldungsleger nachfolgende Fragen zu stellen: 1. Wann wurde/n das/die Spielgeräte aufgestellt, allenfalls durch wen, waren sie durchlaufend im Betrieb oder nicht? 2. Wurden die Geräte ganztägig betrieben oder nur während der Öffnungszeiten des Unternehmens; wann sind die Öffnungszeiten, ist Sonn- und Feiertags auch geöffnet? 3. Welche Beobachtung hat der Meldungsleger über die Art des Gerätes gemacht? Insbesondere hat der Meldungsleger Feststellungen gemacht, aus denen erschlossen werden kann, ob es sich um einen Spielapparat, einen Computer, einen reinen Bildschirm, einen Spielautomaten, einen Geldspielautomaten, einen Geschicklichkeitsautomaten oder um elektronische Lotterie handelt? 4. Welches bzw. welche Spielprogramme waren zum Tatzeitpunkt installiert und wie hoch war der mögliche Einsatz bei jedem einzelnen Spiel auf jedem einzelnen Gerät (vgl. VfGH B 422/2013 vom 13.06.2013)? 4. Welches bzw. welche Spielprogramme waren zum Tatzeitpunkt installiert und wie hoch war der mögliche Einsatz bei jedem einzelnen Spiel auf jedem einzelnen Gerät vergleiche VfGH B 422 aus 2013, vom 13.06.2013)? 5. Hat der Meldungsleger Wahrnehmungen gemacht, dass das Gerät betriebsbereit war oder hat er es selbst in Betrieb genommen? Bejahendenfalls: Hat der Meldungsleger selbst Wahrnehmungen gemacht, dass das installierte Programm eingeschaltet/aktiviert/funktionstüchtig, etc. war? 6. Hat der Meldungsleger den Programmablauf beobachten können? Wenn ja, möge der Meldungsleger aufgefordert werden, den genauen Programmablauf schriftlich darzulegen. 7. Hat der Meldungsleger wahrgenommen, dass jemand am Spielgerät gespielt hat? Bejahendenfalls: Wer, wie lange, und wurde die Identität dieser als Zeugen in Frage kommenden Person festgestellt? Wenn die Identität festgestellt werden konnte, wird bereits die zeugenschaftliche Einvernahme der betreffenden Person beantragt. 8. Hat der Meldungsleger selbst auf einem oder mehreren Spielgeräten gespielt? Wenn ja: Wie lange, mit welchem Programm, mit welchem Geldeinwurf, etc.? 9. Für den Fall, dass das Gerät betrieben wurde: Hat der Meldungsleger festgestellt, dass die Beschuldigte selbst die Betriebsbereitschaft des Gerätes hergestellt hat? 10. Kann der Meldungsleger ausschließen, dass das nur aufgestellte aber nicht ans Stromnetz angeschlossene Gerät durch andere Personen als den Beschuldigten betriebsbereit gemacht wurde? 11. Kann der Meldungsleger angeben, ob das Gerät die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbst oder selbsttätig herbeiführt? VERKENNUNG DER SACH- UND RECHTSLAGE Die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals sind weder Glücksspielautomaten noch elektronische Lotterie. Auf diesen Geräten kann kein wie immer geartetes Glücksspiel stattfinden, diese Geräte stehen auch mit keinem Spielanbieter im Zusammenhang, d.h es handelt sich um einen reinen Geschicklichkeitsapparat, welcher nicht unter das GSpG zu subsumieren ist. Aus all den oben genannten Gründen kann definitiv keinesfalls die Veranstaltereigenschaft iSd Glücksspielgesetzes vorliegen. Die Kriterien der Ausspielung sind ebenfalls nicht gegeben. Zumindest ist zum technischen Ablauf ein SV zu bestellen, welcher hiermit beantragt wird. Weiters wird beantragt den einschreitenden RA zur Befundaufnahme beizuziehen. Beweis: Sachverständiger aus dem Fachgebiet Geschicklichkeitsapparate. Sollte die Behörde von der Beiziehung eines SV absehen, so ist mangels Nachweis eines Verstoßes das Verfahren sofort einzustellen. Es wird daher - bei Ablehnung des SV - Beweises – der ANTRAG gestellt, die Behörde wolle dartun, worin sie ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten sieht. ANTRAG AUF EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (§ 21 Abs. 1 a VStG)ANTRAG AUF EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (Paragraph 21, Absatz eins, a VStG) § 21 Abs. 1 a VStG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 21, Absatz eins, a VStG hat folgenden Wortlaut: „Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hierfür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht“. Damit kann die Behörde dann von der (weiteren) Durchführung des Strafverfahrens absehen, wenn ein „Missverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Von einem solchen kann allerdings nach Ansicht des VwGH jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn der Unrechtsgehalt gering ist (vgl. dazu zutreffend Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 2001, S. 62) und der im Interesse einer rechtsstaatlichen Verfahrens erforderliche Aufwand für die Einleitung und Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens jenen Aufwand, der üblicherweise mit einem Strafverfahren betreffend Delikte solcher Art verbunden ist, erheblich übersteigt (VwGh 5.9.2002, 2002/02/0163).„Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hierfür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht“. Damit kann die Behörde dann von der (weiteren) Durchführung des Strafverfahrens absehen, wenn ein „Missverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Von einem solchen kann allerdings nach Ansicht des VwGH jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn der Unrechtsgehalt gering ist vergleiche dazu zutreffend Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 2001, S. 62) und der im Interesse einer rechtsstaatlichen Verfahrens erforderliche Aufwand für die Einleitung und Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens jenen Aufwand, der üblicherweise mit einem Strafverfahren betreffend Delikte solcher Art verbunden ist, erheblich übersteigt (VwGh 5.9.2002, 2002/02/0163). Im Sinne dieser Gesetzesstelle und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird im vorliegenden Fall das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein und zwar aus folgenden Gründen: 1.) Verfahrensaufwand: Im Sinne der Ausführungen dieses Schriftsatzes wird nicht nur in einem aufwendigen Verwaltungsstrafverfahren der Ermittlungspflicht in genügendem Ausmaß nachzukommen sein, es werden infolge der Bestreitung umfangreiche Feststellungen zu treffen und eine Bescheidbegründung inklusive einer intensiven Begründung der Beweiswürdigung vorzunehmen sein. Aufgrund der gestellten Beweisanträge und dem Umfang des Verfahrens ist jedenfalls ein augenscheinliches Missverhältnis des Verfahrensaufwandes zum Grad und zur Bedeutung der gegenständlichen (angeblichen) Verwaltungsübertretung gegeben. Hinsicht nicht notwendig sind. 2.) Zum Grad des Verschuldens: Ausgeführt wird, dass kein Verschulden vorliegt. Dies wird damit begründet, dass die Gesetzeslage

(1)nicht eindeutig ist und
(2)die Gerätschaften rechtlich unbedenklich sind. Aus all diesen Gründen wird der ANTRAG gestellt,

§ 21Abs. 1 a VSt

G von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen,gestellt,

Paragraph 21, Absatz eins, a VStG von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, Weiters wird der ANTRAG gestellt, Akteneinsicht zu gewähren und den Akt hierzu an das Polizeikommissariat Innere Stadt Wien, Deutschmeisterplatz 3, 1010 Wien, zu übersenden. Für den Fall, dass die Behörde den Akteninhalt per Fax übermittelt oder Kopien zur Verfügung stellt, wird erklärt, dass die entsprechenden Kosten ersetzt werden.“ 2.2.

  1. Die im Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau St. und gegen Herrn K. mit Schriftsatz vom 2.11.2015 abgegebenen Rechtfertigungen entsprechen in weiten Bereichen derjenigen im Beschlagnahem- und Einziehungsverfahren. 2.3.
  2. Daraufhin wurde zur GZ A2/253.352/2015 der nunmehr in Beschwerde gezogene Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 4.11.2015 mit folgendem Spruch erlassen:2.3.
  3. Daraufhin wurde zur GZ A2/253.352 aus 2015, der nunmehr in Beschwerde gezogene Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 4.11.2015 mit folgendem Spruch erlassen: „1) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 30.07.2015 um 10:20 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, Inhaberin Fa. S. KG, durch Organe der Finanzpolizei Team ...

§ 53Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 30.07.2015 um 10:20 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, Inhaberin Fa. S. KG, durch Organe der Finanzpolizei Team ...

Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen: 1. Marke/Type: Sk., Seriennummer: ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1 sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

§ 39Abs. 6 VSt

G ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen.

§ 55Abs. 3 GSp

G ist das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.

Paragraph 55, Absatz 3, GSpG ist das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen. 2) Einziehung Hinsichtlich der am 30.07.2015 um 10:20 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, der Fa. S. KG durch Organe der Finanzpolizei Team ...

§ 53Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 30.07.2015 um 10:20 Uhr in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, der Fa. S. KG durch Organe der Finanzpolizei Team ...

Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen: 1) Marke/Type: Sk., Seriennummer: ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1 Mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“Mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ 2.3.2.a. Zur GZ VStV/915301464497/2015 wurde gegen Frau St. das Straferkenntnis vom 23.2.2016 mit folgendem Spruch erlassen: „Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma S. KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 24.07.2015 bis 30.07.2015 um 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät„Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma S. KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 24.07.2015 bis 30.07.2015 um 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, im Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät Sk. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) betrieben und welches im Eigentum der Firma P. GmbH ist an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 30.07.2015 im Zeitraum von 10.20 Uhr bis 11.10 Uhr durch ein Probespiel festgestellt werden konnte, dass mit dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma S. KG haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma S. KG haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl. Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 3.000,00 99 Stunde(n) XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.300,00“ 2.3.2.b. Zur GZ VStV/915301464460/2015 wurde gegen Herrn K. das Straferkenntnis vom 23.2.2016 mit folgendem Spruch erlassen: „Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG im Zeitraum vom 24.07.2015 bis 30.07.2015 um 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des „ 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät„Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 24.07.2015 bis 30.07.2015 um 10.20 Uhr, in Wien, M.-straße, Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des „ 2 Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgerät Sk. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) betrieben hat, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 30.07.2015 im Zeitraum von 10.20 Uhr bis 11.10 Uhr durch ein Probespiel festgestellt werden konnte, dass mit dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma P. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma P. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (4. Fall) Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGParagraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (4. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 10.000,00 336 Stunde(n) XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 11.000,00“ 3. Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingebrachten, inhaltlich in weiten Bereichen übereinstimmenden Bescheidbeschwerden, mit welchen – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt wird. Begründend wird in der Beschwerde betreffend das Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren im Wesentlichen das Folgende vorgebracht: „Gegen den am 04.11.2015 erlassenen Bescheid der LPD Wien zur Zahl A2/253.352/2015 erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die nachstehende„Gegen den am 04.11.2015 erlassenen Bescheid der LPD Wien zur Zahl A2/253.352 aus 2015, erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die nachstehende BESCHWERDE (

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) (

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Landesverwaltungsgericht Wien und führt hierzu aus wie folgt:

  1. a)) Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschlagnahme des Auftragsterminals mit der Seriennummer ... angeordnet.
  2. b)) Rechtzeitigkeit: Es wird ausgeführt, dass sich die eingebrachte Beschwerde gegen einen Bescheid der LPD Wien vom 4.11.2015 richtet. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde läuft noch bis 2.12.2015. Daher ist die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig anzusehen.
  3. c)) Beschwerdebegründung / Anfechtungserklärung: Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die Anfechtung stützt sich auf folgende Gründe, welche zur Rechtswidrigkeit führen bzw. wird der Bescheid aus folgenden Gründen angefochten: ● Rechtswidrigkeit des Inhaltes ● Verfahrensfehler ● Unzuständigkeit ● Aktenwidrigkeit ● Ergänzungsbedürftigkeit ● Unrichtige rechtliche Beurteilung ● Mangelnde Schuld ● Höhe der Strafe C.l.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes / Ergänzungsbedürftigkeit: Es wurde kein ordentliches Verfahren durchgeführt! Die Beschwerdeführerin hatte keine Möglichkeit zur Stellungnahme - ihr Recht auf Parteiengehör wurde missachtet. Ein wesentlicher nicht mehr korrigierbarer Spruchmangel ist in dem Umstand zu sehen, dass die belangte Behörde als Tatzeit exakt die Zeiten der Kontrollen annimmt. Denn gerade für diese Zeit des behördlichen - teilweise mit Polizeiassistenz erfolgten - Einschreitens kann schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass der Terminal von potentiellen Interessenten in Betrieb genommen und hätte benutzt werden können. In dieser Zeit wurde nämlich eine auf den gegenständlichen Terminal abgestellte offizielle Amtshandlung (Kontrolle und Bespielung) durchgeführt, die eine Betriebsbereitschaft für potentielle Spieler ausschließt. Der Begriff des „Betreibens" im Sinne von Spielbereitschaft des Geräts für Interessenten kann während der Zeit dieser Amtshandlungen bei realistischer Betrachtung nicht erfüllt sein. Somit steht fest, dass schon der vorgeworfene Tatzeitpunkt falsch ist. Da sich das VwG nach zumindest analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten hat, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen hat werden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird beantragt, diese Ergebnisse der Ermittlungen dem Beschwerdeführer vorzuhalten (VwGH 22.5.1984, Slg 11448 A uva.). Der belangten Behörde sind eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen.

§ 46Abs. 2 VSt

G hat der Bescheid eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.1973 ZI 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt er sich mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens bzw. Einziehungsverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

§ 45Abs.

2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind

§ 25Abs. 2 VSt

G die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in § 45 Abs. 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen.vorzuwerfen.

Paragraph 46, Absatz 2, VStG hat der Bescheid eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.1973 ZI 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt er sich mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach Paragraphen 46 und 48 VwGVG verwiesen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens bzw. Einziehungsverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind

Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in Paragraph 45, Absatz 2, AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Z 1319/62).Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Ziffer 1319 /, 62,). Jedenfalls findet die im Spruch genannte Tat in den Feststellungen keine hinreichende Deckung. Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale hat die Behörde zu beweisen (VwGH 12.2.1980, 3487/78). Die belangte Behörde trifft so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele. Warum die belangte Behörde der Meinung ist, es handele sich um Glücksspielautomaten ist in der Bescheidbegründung nicht einmal annähernd ersichtlich. Die Behörde erster Instanz hätte daher nachstehende Fragen selbst oder durch einen Sachverständigen lösen und die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. 1) Werden Daten über das Internet ausgetauscht? 2) Welche Daten werden ausgetauscht. Wie groß ist das Datenvolumen? 3) Wird über das Internet von anderer Seite (einem Glücksspielautomaten) das dort erzielte Ergebnis übermittelt? 4) Ist das von der Behörde als Glücksspielautomat bezeichnete Eingabeterminal in der Lage selbstständig eine Spielentscheidung herbeizuführen? 5) Kann auf dem Eingabeterminal nach Lösung der Internetleitung noch gespielt werden? 6) ungefähre Größe des Gerätes? 7) Farbe, äußeres Erscheinungsbild? 8) Anschlüsse, Stecker, Steckverbindungen, Kabel? 9) Schilder, Aufschriften, Gerätenummer, etc.? 10) Ist/war das Gerät fest mit dem Boden oder der Wand verbunden? 11) Art der Stromversorgung: 12 V, 220 V?11) Art der Stromversorgung: 12 römisch fünf, 220 V? 12) Anzahl der Bildschirme? 13) Anzahl der Tasten? 14) Bringen Tastenkombinationen ein Ergebnis? Z.B. Spielfreigabe? 15) Gibt es eine Spielbeschreibung, wie viele Seiten umfasst diese? 16) In welcher Sprache ist die Spielbeschreibung abgefasst? 17) Gibt es Warnhinweise bezüglich der Gefahr spielsüchtig zu werden? 18) Ist ein Demoprogramm installiert? 19) Wie war der Erhaltungszustand zum Zeitpunkt der Befundaufnahme? (neu, neuwertig, Gebrauchsspuren, abgenützt, veraltet, etc.) Technischer Aufbau 1) Art und Größe des Bildschirmes (Röhre, LCD, Plasma); handelt es sich um einen Touchscreen, wenn ja, welches Fabrikat bzw. wie wird der Touch-Screen angesteuert? 2) Verfügt das Gerät über eine Internetleitung, war diese angeschlossen? 3) Wurde die tatsächliche intakte Funktion dieser Internetleitung überprüft? 4) Verfügt das Gerät über eine interne Stromversorgung (Batterie, Akku)? 5) Verfügt das Gerät über einen Lautsprecher? 6) Verfügt das Gerät über einen Banknotenscanner? 7) Ist ein Münzeinwurf vorhanden? 8) Mit welcher Stromspannung arbeiten die einzelnen Elemente/technischen Geräte? 9) Ist eine Sprachsteuerung vorhanden? 10) Kann ein starker Stromstoß, z.B. Blitzeinschlag Einfluss auf die Elektronik, das Programm oder auf die Funktionsweise des Gerätes nehmen? 11) Wie lässt sich das Gerät öffnen? 12) Kann das Gerät von außen gesperrt oder freigegeben werden? 13) Kann das Gerät durch eine kabellose Fernbedienung beeinflusst werden? 14) Was sind die technischen Voraussetzungen, um in das Buchhaltungssystem Einsicht zu nehmen? 15) Deprogrammiert sich das Gerät unter bestimmten Voraussetzungen? 16) Wie erfolgt die Ansteuerung des oberen DVD? 17) Wie erfolgt die Ansteuerung des unteren DVD? 18) Besitzt das Gerät eine integrierte Grafik? 19) Wie viel Bite umfasst der Speicher? 20) Besteht eine batteriegepufferte Datenerhaltung, wenn ja, über welchen Zeitraum ist der Datenerhalt gewährleistet? 21) Gibt es für den Datenerhalt eine Absicherung? 22) Welche Daten weist der Festplattenspeicher auf? 23) Welches Betriebssystem wird verwendet? Allgemeines zum Betrieb 1) Kann nur gegen Geldeinsatz gespielt werden? 2) Welcher Geldeinsatz (Banknote, Münze) kann ab welcher Höhe und bis zu welcher Höhe in das Gerät eingegeben werden? In welcher Währung kann gespielt werden? 3) Wie hoch ist der maximale bzw. minimale Einsatz pro Spiel? 4) Gibt es Zusatzspiele? 5) Kann das Gerät Gewinne ausfolgen? 6) Welche Programmdaten werden über Internet übermittelt? 7) Werden die Spielverläufe intern aufgezeichnet? 8) Gehen Daten bei der Trennung des Gerätes vom Stromnetz verloren? Nach welcher Zeit? 9) Wo ist die Graphik gespeichert? 10) Von wo aus wird das Buchhaltungsprogramm des einzelnen Spieles gesteuert? (extern, intern) 11) Startet, abgesehen vom ersten Spiel, jedes Spiel automatisch? 12) Kann das Spiel jederzeit abgebrochen bzw. beendet werden? 13) Wie lange dauert durchschnittlich ein jedes Spiel? 14) Geben Sie die kürzeste und längstmögliche Spieldauer des Einzelspieles an. Spielprogramme Spielprogramme 1) Welche Spiele können auf dem Gerät gespielt werden? 2) Welche Versionen der einzelnen Spielprogramme sind installiert? 3) Sind alle Spielprogramme funktionsfähig? 4) Beschreiben sie die einzelnen Spiele? 5) Kann der Spieler im Spielverlauf irgendwie tätig werden? (Karten/Symbole halten, das Spiel abbrechen, etc.) 6) In welchen Spielvarianten kann der Spieler gewinnen? 7) Lassen sich die Gewinnchancen/Verlustgefahren in irgendeiner Form beeinflussen? 8) Was ist für den Spieler das bestmögliche Einzelspielergebnis? 9) Was ist für den Spieler das schlechtmöglichste Einzelspielergebnis? 10) Gibt es Sonderspiele wie Gambeln, Supergames, etc.? 11) Wie hoch ist bei Sonderspielen der Einsatz, wie hoch ist der Gewinn? 12) Wer ist Urheber des jeweiligen Spielprogrammes? 13) Kann der Betreiber das Spielprogramm verändern? 14) Entspricht das Spielprogramm national und international gebräuchlichen Spielprogrammen? 15) Wie schnell ist das einzelne Spiel erlernbar? 16) Bedarf es einer besonderen Intelligenz? 17) Welche Veränderungen sind während des Spieles am Bildschirm zu beobachten? 18) Können alle Veränderungen vom Spieler zur Gänze gesehen bzw. erfasst werden? 19) Ist das Spiel zur Gänze - in jedem Teilbereich - zufallsabhängig? 20) Wiederholen sich Spielergebnisse in einer wiederkehrenden Reihenfolge? 21) Kann der Spieler durch lange Beobachtung, Konzentration, Merkfähigkeit, Geschicklichkeit, Ausdauer oder besondere Beobachtungsgabe das Spielergebnis verbessern? 22) Wie viele Versionen des jeweiligen Spielprogrammes gibt es? 23) Gibt es Spielteilergebnisse? Führen diese zu Gewinn oder Verlust? 24) Gibt es statistische Auswertungen über Gewinn- und Verlusthäufigkeit des jeweiligen Spielprogrammes? 25) Kennt das jeweilige Programm „Freispiele“? 26) Beinhaltet das jeweilige Spielprogramm - aus technischer Sicht gesehen Programmierungselemente, die den Charakter einer Wette haben? 27) Kann die Behörde ausschließen oder bestätigen, dass es sich um einen/keinen Wettapparat/Wettautomaten handelt? Die Behörde wurde darauf hingewiesen, dass der UVS Niederösterreich, jetzt LVwG NÖ, unter anderem zur Geschäftszahl Senat - MI - 10 - 1006 nach genauer Prüfung das angefochtene Ergebnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt hat, da der Behauptung des Beschuldigten, es handle sich lediglich um ein Eingabeterminal und keinesfalls um einen Glücksspielautomaten, nicht entgegengetreten werden konnte. Trotz dieses klaren Hinweises hat die Behörde jedwede Ermittlungstätigkeit in dieser Richtung unterlassen und konnten daher auch die entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen werden. Hätten Ermittlungstätigkeiten stattgefunden, wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass es sich nicht einmal mehr um Eingabeterminals handelt. Diese Rechtsansicht wird weiters gestützt durch die nachfolgenden Entscheidungen in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen, welche zur Gänze zu Gunsten der Berufungswerber, jetzt Beschwerdeführer gefällt wurden: UVS Oberösterreich: VwSen-360037/17/AL/Ha/ER vom 7.1.2013; UVS Oberösterreich: VwSen- 360027/10/Gf/Rt voml 7.1.2013; UVS Oberösterreich: VwSen-301087/14/MB/ER vom 17.12.2012;UVS Oberösterreich: VwSen-301107/14/Gf/Rt vom 24.9.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-301133/12/Gf/Rt vom 24.9.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-360045/2/Gf/Rt vom 17.9.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-360038/2/Gf/Rt vom 21.8.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-301096/14/WIE/ER/Ba vom 18.10.2012; UVS Oberösterreich: VwSen-301085/11/WIE/ER/Ba vom 18.10.2012; UVS Vorarlberg: UVS-1 -912/E2-2011 vom 27.9.2012;UVS Salzburg: UVS-5/14344/7-2012 vom 10.9.2012; UVS Oberösterreich: VwSen- 740127/3/Gf/Rt vom 20.8.2012; UVS Kärnten: KUVS-2582/5/2011 vom 27.6.2012; UVS Kärnten: KUVS-2583/5/2011 vom 27.6.2012; UVS Kärnten: KUVS-K7-1307/2/2012 vom 14.6.2012; UVS Kärnten: KUVS-K7-1027/5/2011 vom 21.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat-ZT-11-0005 vom 12.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat-ZT-11-0006 vom 8.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat- ZT-11-0005 vom 12.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat-ZT-11-0004 vom 27.2.2012; UVS Niederösterreich: Senat-TU-11-1003 vom 22.2.2012; UVS Niederösterreich: Senat-TU-11-1002 vom 3.2.2012; UVS Niederösterreich: Senat-WN-10-1029 vom 8.9.2011; UVS Niederösterreich: Senat-WN-1032 vom 8.9.2011; UVS Niederösterreich: Senat-PM-10-1005 vom 12.8.2011; UVS Niederösterreich: Senat-PM-10-1006 vom 10.8.2011; UVS Niederösterreich: Senat-GD-10-1004 vom 3.8.2011; UVS Niederösterreich: Senat-GD-1002 vom 3.8.2011; UVS Niederösterreich: Senat-WN-10-1029 vom 3.9.2011; UVS Niederösterreich: Senat-WT-10-1001 vom 1.7.2010; UVS Steiermark: UVS 30.5-67/2011-2 vom 8.3.2012; UVS Niederösterreich: Senat-WN-10-1032 vom 8.9.2011; UVS Oberösterreich: VwSen-300986/3/BMa/Th vom 27.6.2011; UVS Steiermark: UVS 30.17-78/2010-6 vom 12.10.

  1. Hingewiesen wird darauf, dass alle angeführten Entscheidungen die Rechtslage nach der Novellierung 2010 betreffen und daher auch auf gegenständlichen Fall voll anwendbar sind. Es ist davon auszugehen, dass nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum als Sorgfaltsverletzungen oder gar als Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit ausgesprochen hat, ist „wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zu Grunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen" (vgl. Verwaltungsgerichtshof
  2. Dezember 2011, 2 2008/09/0364). Die oben angeführten Entscheidungen stimmen mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers überein und besagen das in diesem speziellen Fall gerade keinen Eingriff in das Glücksspielmonopol vorliegt. Somit steht fest dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers rechtskräftig, also in einem wenn auch individuell bindenden, normativen Akt als rechtsrichtig anerkannt wurde (siehe weiter oben angeführten Entscheidungen).Damit liegt sogar im Sinne der besonders strengen Rechtsprechung des Senates 17 (unter anderem 28.3.2011, 2 011/17/0039) - falls man nicht ohnedies die Tatbestandsmäßigkeit zwingend zu verneinen hat - jedenfalls ein Fall des § 5 Abs. 2 VStG vor. Nach dieser Rechtsprechung genügt eine plausible Rechtsauffassung - dass sie jedenfalls plausibel ist, belegen schon die vorgenannten Entscheidungen - nicht, sondern es bedarf „bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen“. Rechtskräftige-im Instanzenzug ergangene-Entscheidungen sind wohl mehr als (nicht bindende) „geeignete Erkundigungen"! Angesichts der Vielzahl - die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers im Instanzenzug rechtskräftig bestätigende - an Entscheidungen kann es für den Beschwerdeführer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung gegeben haben. Wenn dagegen vorgebracht werden könnte, dass es auch andere Entscheidungen gibt, die die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht teilen, so hat der Beschwerdeführer diese Entscheidungen bekämpft. Wenn der Verwaltungsgerichtshof sich noch nicht mit der Begründung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, so kann das nicht zulasten des Beschwerdeführers ausschlagen – ein Verschulden, in welcher Form auch immer kann daraus niemals abgeleitet werden. Ja selbst dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Meinung des Beschwerdeführers nicht geteilt hätte - zu betonen, was bis jetzt nicht der Fall ist - würde dies an der Richtigkeit der Berufung auch Paragraph fünf Absatz 2 VStG nichts ändern.Es ist davon auszugehen, dass nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum als Sorgfaltsverletzungen oder gar als Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit ausgesprochen hat, ist „wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zu Grunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen" vergleiche Verwaltungsgerichtshof
  3. Dezember 2011, 2 2008/09/0364). Die oben angeführten Entscheidungen stimmen mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers überein und besagen das in diesem speziellen Fall gerade keinen Eingriff in das Glücksspielmonopol vorliegt. Somit steht fest dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers rechtskräftig, also in einem wenn auch individuell bindenden, normativen Akt als rechtsrichtig anerkannt wurde (siehe weiter oben angeführten Entscheidungen).Damit liegt sogar im Sinne der besonders strengen Rechtsprechung des Senates 17 (unter anderem 28.3.2011, 2 011/17/0039) - falls man nicht ohnedies die Tatbestandsmäßigkeit zwingend zu verneinen hat - jedenfalls ein Fall des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor. Nach dieser Rechtsprechung genügt eine plausible Rechtsauffassung - dass sie jedenfalls plausibel ist, belegen schon die vorgenannten Entscheidungen - nicht, sondern es bedarf „bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen“. Rechtskräftige-im Instanzenzug ergangene-Entscheidungen sind wohl mehr als (nicht bindende) „geeignete Erkundigungen"! Angesichts der Vielzahl - die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers im Instanzenzug rechtskräftig bestätigende - an Entscheidungen kann es für den Beschwerdeführer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung gegeben haben. Wenn dagegen vorgebracht werden könnte, dass es auch andere Entscheidungen gibt, die die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht teilen, so hat der Beschwerdeführer diese Entscheidungen bekämpft. Wenn der Verwaltungsgerichtshof sich noch nicht mit der Begründung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, so kann das nicht zulasten des Beschwerdeführers ausschlagen – ein Verschulden, in welcher Form auch immer kann daraus niemals abgeleitet werden. Ja selbst dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Meinung des Beschwerdeführers nicht geteilt hätte - zu betonen, was bis jetzt nicht der Fall ist - würde dies an der Richtigkeit der Berufung auch Paragraph fünf Absatz 2 VStG nichts ändern. Es ist bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof in Erkenntnis vom 13.6.2013 zur Zahl B 422/2013, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 22.8.2012, 2012/17/0156) als rechtswidrig, die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht als dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 Z 7 ZPEMRK widersprechend angesehen hat. Wenn man dieser nunmehr als nicht haltbar qualifizierten Rechtsprechung gefolgt wäre, wäre es doch geradezu denkunmöglich, darin einen Fall des verschuldeten Rechtsirrtums zu sehen! Es kann schlicht nicht sein, dass Paragraph fünf Abs. 2 VStG wegzuinterpretieren sei weiter mit dem Gesetzgeber unterstellt würde, etwas sinnloses normiert zu haben zudem würde dies in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich garantierten Prinzip des Schuldstrafrechtes stehen, dass so selbstverständlich ist, dass es in den einschlägigen verfassungsrechtlichen Garantien (Art. 90 ff B-VG, Art. 6 und Art. 7 EMRK) unausgesprochen vorausgesetzt wird (VfSIg. 15.200/1998). Eine derart restriktive Interpretation des Schuldstrafrechtes müsste vom Verfassungsgerichtshof geklärt werden.Es ist bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof in Erkenntnis vom 13.6.2013 zur Zahl B 422 aus 2013,, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 22.8.2012, 2012/17/0156) als rechtswidrig, die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht als dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 7, ZPEMRK widersprechend angesehen hat. Wenn man dieser nunmehr als nicht haltbar qualifizierten Rechtsprechung gefolgt wäre, wäre es doch geradezu denkunmöglich, darin einen Fall des verschuldeten Rechtsirrtums zu sehen! Es kann schlicht nicht sein, dass Paragraph fünf Absatz 2, VStG wegzuinterpretieren sei weiter mit dem Gesetzgeber unterstellt würde, etwas sinnloses normiert zu haben zudem würde dies in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich garantierten Prinzip des Schuldstrafrechtes stehen, dass so selbstverständlich ist, dass es in den einschlägigen verfassungsrechtlichen Garantien (Artikel 90, ff B-VG, Artikel 6 und Artikel 7, EMRK) unausgesprochen vorausgesetzt wird (VfSIg. 15.200 aus 1998,). Eine derart restriktive Interpretation des Schuldstrafrechtes müsste vom Verfassungsgerichtshof geklärt werden. C.2.) Verfahrensfehler der belangten Behörde Aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des VfGH zur Zahl B 422/2013 vom 13.6.2013 steht fest, dass festgestellt hätte werden müssen welche Einsätze auf welchem Terminal bei welchem Spiel geleistet werden konnten oder nicht. Dies betrifft jedes einzelne Spiel pro Terminal. Die Aktenlage lässt erkennen, dass die einschreitenden Behörden nicht der Rechtsprechung entsprechend gehandelt haben, da sich aus den Akten ergibt, dass lediglich 1 Spiel probegespielt wurde. Das Ermittlungsverfahren an sich ist somit derart mangelhaft geblieben, dass eine Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nach den geltenden Verfahrensvorschriften rechtlich unzulässig ist. Ebenso wurde das Prüfkriterium der Serienspiele aus den Aufzeichnungen der einschreitenden Behörde - genauer gesagt aus den Formularen GSP 26 entfernt. Somit wurde rechtswidrigerweise nicht festgestellt, ob Serienspiele angeboten wurden. Das Merkmal der Serienspiele zur Begründung der strafgerichtlichen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit des § 168 StGB ist jedoch nach wie vor relevant. Die letzte Änderung des § 52 GSpG ist verfassungswidrig.Aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des VfGH zur Zahl B 422 aus 2013, vom 13.6.2013 steht fest, dass festgestellt hätte werden müssen welche Einsätze auf welchem Terminal bei welchem Spiel geleistet werden konnten oder nicht. Dies betrifft jedes einzelne Spiel pro Terminal. Die Aktenlage lässt erkennen, dass die einschreitenden Behörden nicht der Rechtsprechung entsprechend gehandelt haben, da sich aus den Akten ergibt, dass lediglich 1 Spiel probegespielt wurde. Das Ermittlungsverfahren an sich ist somit derart mangelhaft geblieben, dass eine Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nach den geltenden Verfahrensvorschriften rechtlich unzulässig ist. Ebenso wurde das Prüfkriterium der Serienspiele aus den Aufzeichnungen der einschreitenden Behörde - genauer gesagt aus den Formularen GSP 26 entfernt. Somit wurde rechtswidrigerweise nicht festgestellt, ob Serienspiele angeboten wurden. Das Merkmal der Serienspiele zur Begründung der strafgerichtlichen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit des Paragraph 168, StGB ist jedoch nach wie vor relevant. Die letzte Änderung des Paragraph 52, GSpG ist verfassungswidrig. Hierzu wird auf das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren zu Zahl G 203/2014 - 2 verwiesen (Antrag

Art. 140Abs. 1 Z 1 lit. a i

Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland).Hierzu wird auf das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren zu Zahl G 203 aus 2014, - 2 verwiesen (Antrag

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland). Im Detail: § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 :Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, : „§ 52

(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der 1 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000,- Euro und in den Fällen der 1 2 bis J1 mit bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;"
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;" „
(2)Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen Vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10,— Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Betrage und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht

§ 50Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt."„

(2)Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen Vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10,— Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Betrage und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht

Paragraph 50, Absatz 2, sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraphen 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt." Aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu dieser Bestimmung folgt, dass eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG dort endet, wo eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben ist, da kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z IGSpG bleibt. Zur Klärung der Frage, ob eine (ausschließliche) Gerichtszuständigkeit

§ 168St

GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach § 52 Abs. IGSpG besteht, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, ZI. B 422/2013-9, darauf abzustellen, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielgerät geleistet werden kann. So hält der Verfassungsgerichtshof Folgendes fest:Aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu dieser Bestimmung folgt, dass eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG dort endet, wo eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben ist, da kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Z IGSpG bleibt. Zur Klärung der Frage, ob eine (ausschließliche) Gerichtszuständigkeit

Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach Paragraph 52, Abs. IGSpG besteht, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, ZI. B 422/2013-9, darauf abzustellen, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielgerät geleistet werden kann. So hält der Verfassungsgerichtshof Folgendes fest: „Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu EUR 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem

§ 168Abs. 1 St

GB strafbaren verhalten in Bezug auf Automaten / Glückspiel bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über EUR 10,-.Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über EUR 10,- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens EUR 10,- oder mehr als EUR 10,- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam)."„Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu EUR 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem

Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren verhalten in Bezug auf Automaten / Glückspiel bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über EUR 10,-.Bei einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über EUR 10,- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens EUR 10,- oder mehr als EUR 10,- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam)." Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde - auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG und dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Art. 83Abs.

2 B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Spielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit

§ 168St

GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden

§ 52Abs. 1 GSp

G besteht. Dies bedeutet, dass eine verwaltungsbehördliche Strafzuständigkeit für ein Glücksspielgerät (Glücksspielautomaten, elektronische Lotterie, sonstiger Eingriffsgegenstand) dann nicht mehr gegeben ist, wenn mit Hilfe dieses Gerätes das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von (verbotenen) Ausspielungen mit Einsätzen von über 10,— Euro pro Spiel ermöglicht wird (bzw. Serienspiele veranlasst werden können). In diesem Fall ist eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben und besteht sohin (auch) keine Zuständigkeit mehr für die Verwaltungsbehörden zur Anordnung der in § 52 Abs. 2 zweiter Satz GSpG angeführten Sicherungsmaßnahmen. Aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass zur Abgrenzung der Zuständigkeit auf das einzelne Gerät an sich (arg.: „umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur eines konkreten Spielautomaten"; „mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann) und nicht auf die einzelnen auf dem Gerät abrufbaren Spiele abzustellen ist; dies bedeutet, ein Gerät fällt entweder in die ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder in die ausschließliche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit.Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde - auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Artikel 7, B-VG bzw. Artikel 2, StGG und dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Artikel 83

, Absatz 2, B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Spielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit

Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht. Dies bedeutet, dass eine verwaltungsbehördliche Strafzuständigkeit für ein Glücksspielgerät (Glücksspielautomaten, elektronische Lotterie, sonstiger Eingriffsgegenstand) dann nicht mehr gegeben ist, wenn mit Hilfe dieses Gerätes das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von (verbotenen) Ausspielungen mit Einsätzen von über 10,— Euro pro Spiel ermöglicht wird (bzw. Serienspiele veranlasst werden können). In diesem Fall ist eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben und besteht sohin (auch) keine Zuständigkeit mehr für die Verwaltungsbehörden zur Anordnung der in Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz GSpG angeführten Sicherungsmaßnahmen. Aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass zur Abgrenzung der Zuständigkeit auf das einzelne Gerät an sich (arg.: „umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur eines konkreten Spielautomaten"; „mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann) und nicht auf die einzelnen auf dem Gerät abrufbaren Spiele abzustellen ist; dies bedeutet, ein Gerät fällt entweder in die ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder in die ausschließliche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 23.07.2013, ZI. 2012/1770249, (in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung) dieser Rechtsansicht angeschlossen. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 wurde § 52 GSpG neu gefasst (in Kraft getreten mit 01.03.2014). So wurden bezüglich des § 52 Abs. 1 Z IGSpG die vorgesehenen Geldstrafen erhöht und lautet diese Bestimmung nunmehr:Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, wurde Paragraph 52, GSpG neu gefasst (in Kraft getreten mit 01.03.2014). So wurden bezüglich des Paragraph 52, Absatz eins, Z IGSpG die vorgesehenen Geldstrafen erhöht und lautet diese Bestimmung nunmehr: „§ 52

(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der 1 I mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000,- Euro und in den Fällen der 1 2 bis 11 mit bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen,„§ 52
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der 1 römisch eins mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000,- Euro und in den Fällen der 1 2 bis 11 mit bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich a/s Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;"
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich a/s Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;" Der neu abgefasste Abs. 2 § 52 GSpG in der Fassung BGBl. I 13/2014 sieht erhöhte Strafdrohungen im Falle der Verwendung mehrerer Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstände, sowie im Wiederholungsfall vor.Der neu abgefasste Absatz 2, Paragraph 52, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, sieht erhöhte Strafdrohungen im Falle der Verwendung mehrerer Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstände, sowie im Wiederholungsfall vor. Abs. 3 wurde wie folgt geändert:Absatz 3, wurde wie folgt geändert: ,,
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.",,
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen." §168 StGB wurde nicht geändert sondern in seiner bisherigen Form beibehalten und lautet wie folgt: 1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2)Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Dadurch wurde ein klarer Verstoß gegen Art. 18 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG gesetzt:Dadurch wurde ein klarer Verstoß gegen Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG gesetzt:

Art. 83Abs.

2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (z.B. VfSIg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (z.B. VfSIg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). Diese Verfassungsnorm bindet aber nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung. Art. 18 B-VG iVm Art. 83 Abs. 2 B- VG verpflichten den Gesetzgeber zu einer den strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (VfSIg. 10.311/1984, 18.639/2008). Konkurrierende Zuständigkeiten verschiedener Behörden bzw. zwischen Behörden und Gerichten laufen dem verfassungsrechtlichen Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen zuwider (VfSIg. 13.886/1994), wobei insbesondere für eine Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Zuständigkeit präzise objektive Kriterien erforderlich sind (VfSIg. 8349/1978).

Artikel 83, Absatz 2, B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (z.B. VfSIg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (z.B. VfSIg. 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,). Diese Verfassungsnorm bindet aber nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung. Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B- VG verpflichten den Gesetzgeber zu einer den strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (VfSIg. 10.311 aus 1984,, 18.639 aus 2008,). Konkurrierende Zuständigkeiten verschiedener Behörden bzw. zwischen Behörden und Gerichten laufen dem verfassungsrechtlichen Gebot strikter Zuständigkeitsgrenzen zuwider (VfSIg. 13.886 aus 1994,), wobei insbesondere für eine Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Zuständigkeit präzise objektive Kriterien erforderlich sind (VfSIg. 8349 aus 1978,). Diesen durch die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung wird der mit BGBl. I Nr. 13/2014 neu geschaffene § 52 Abs. 3 GSpG nicht gerecht und ist diese Bestimmung als verfassungswidrig zu beurteilen.Diesen durch die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung wird der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, neu geschaffene Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nicht gerecht und ist diese Bestimmung als verfassungswidrig zu beurteilen. Die sinnvollerweise eingeführte klare Trennlinie durch die festzustellenden Höchsteinsätze bzw. die Thematik Serienspiel wurde durch die Gesetzesänderung zerstört. Ob ein Sachverhalt bzw. eine Handlung nach § 168 StGB strafbar ist, müssen die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Strafgericht) entscheiden. Über dieselbe Frage müssen aber auch die Verwaltungsstrafbehörden entscheiden, da sie nach der Neufassung des § 52 Abs. 3 GSpG auch dann zuständig sind, wenn „durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht" ist. Verfolgt eine Verwaltungsbehörde eine Tat, weil nach ihrer Ansicht sowohl der Tatbestand nach § 52 GSpG als auch der des § 168 StGB verwirklicht ist, so tritt die gerichtliche Zuständigkeit zurück. Damit ist die Beurteilung der Zuständigkeit

§ 168St

GB nicht mehr ausschließlich Sache des Gerichts; dieses hat vielmehr sein Verfahren einzustellen, wenn eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit

§ 52Abs. 3 GSp

G als gegeben beurteilt. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass ein Gericht eine Zuständigkeit

§ 168St

GB nicht gegeben sieht, die Verwaltungsbehörde aber das Gegenteil annimmt. Dies wirft die Frage auf, ob bei Verneinung der gerichtlichen Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörden eine Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörden besteht. Schon daraus zeigt sich, dass für den Rechtsunterworfenen kaum nachvollziehbar und schon gar nicht - wie es der Verfassungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung fordert - vorhersehbar ist, ob er zu Recht von der Verwaltungsstrafbehörde verfolgt wird oder nicht, sodass eine „klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung" (vgl. VfSIg. 14.192/1995) nicht vorliegt. Verschärft wird diese Problematik noch durch die mangelnde Bestimmtheit und mangelnde Verständlichkeit der Neuregelung des § 52 Abs. 3 GSpG. Wie bereits ausgeführt, ist die gesetzlich explizit geregelte Trennlinie (10 Euro) zwischen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertem und gerichtlich strafbarem Glücksspiel verloren gegangen. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 wurde im Glücksspielgesetz der Betrag von 10 Euro pro Spiel insofern als Grenzwert festgesetzt, als Spiele mit einem Einsatz bis zu 10 Euro als „geringe Beträge" anzusehen waren. Diese Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 zum Glücksspielgesetz bewirkte allerdings auch, dass § 168 StGB, welcher ebenfalls von „geringen Beträgen" im Zusammenhang mit Glücksspielen spricht, eine (implizite) Novellierung insofern erfuhr, als die - bisher ausschließlich durch die Judikatur des OGH - determinierten „geringen Beträge" (vgl. OGH vom 14.12.1982, 9 0sl37/82 [9 0s 138/82]. „Aus dieser Sicht liegt ein geringer Betrag im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB vor, solange der Gesamteinsatz eines Spielers im Zuge einer Spielveranstaltung im dargelegten Sinn die Summe von 200 S nicht übersteigt."Ob ein Sachverhalt bzw. eine Handlung nach Paragraph 168, StGB strafbar ist, müssen die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Strafgericht) entscheiden. Über dieselbe Frage müssen aber auch die Verwaltungsstrafbehörden entscheiden, da sie nach der Neufassung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG auch dann zuständig sind, wenn „durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht" ist. Verfolgt eine Verwaltungsbehörde eine Tat, weil nach ihrer Ansicht sowohl der Tatbestand nach Paragraph 52, GSpG als auch der des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist, so tritt die gerichtliche Zuständigkeit zurück. Damit ist die Beurteilung der Zuständigkeit

Paragraph 168, StGB nicht mehr ausschließlich Sache des Gerichts; dieses hat vielmehr sein Verfahren einzustellen, wenn eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG als gegeben beurteilt. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass ein Gericht eine Zuständigkeit

Paragraph 168, StGB nicht gegeben sieht, die Verwaltungsbehörde aber das Gegenteil annimmt. Dies wirft die Frage auf, ob bei Verneinung der gerichtlichen Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörden eine Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörden besteht. Schon daraus zeigt sich, dass für den Rechtsunterworfenen kaum nachvollziehbar und schon gar nicht - wie es der Verfassungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung fordert - vorhersehbar ist, ob er zu Recht von der Verwaltungsstrafbehörde verfolgt wird oder nicht, sodass eine „klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung" vergleiche VfSIg. 14.192 aus 1995,) nicht vorliegt. Verschärft wird diese Problematik noch durch die mangelnde Bestimmtheit und mangelnde Verständlichkeit der Neuregelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG. Wie bereits ausgeführt, ist die gesetzlich explizit geregelte Trennlinie (10 Euro) zwischen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertem und gerichtlich strafbarem Glücksspiel verloren gegangen. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, wurde im Glücksspielgesetz der Betrag von 10 Euro pro Spiel insofern als Grenzwert festgesetzt, als Spiele mit einem Einsatz bis zu 10 Euro als „geringe Beträge" anzusehen waren. Diese Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, zum Glücksspielgesetz bewirkte allerdings auch, dass Paragraph 168, StGB, welcher ebenfalls von „geringen Beträgen" im Zusammenhang mit Glücksspielen spricht, eine (implizite) Novellierung insofern erfuhr, als die - bisher ausschließlich durch die Judikatur des OGH - determinierten „geringen Beträge" vergleiche OGH vom 14.12.1982, 9 0sl37/82 [9 0s 138/82]. „Aus dieser Sicht liegt ein geringer Betrag im Sinne des Paragraph 168, Absatz eins, StGB vor, solange der Gesamteinsatz eines Spielers im Zuge einer Spielveranstaltung im dargelegten Sinn die Summe von 200 S nicht übersteigt." Anmerkung: Aus dem Erkenntnis geht weiters hervor, dass Spieleinsätze von 5 S oder 10 S pro Spiel unzweifelhaft gering im Sinne des letzten Halbsatzes des § 168 StGB sind, aber jeweils darauf zu achten ist, ob ein Spieler nicht vorsätzlich zu „Serienspielen" und damit zu einem nicht bloß geringen Gesamteinsatz veranlasst werden soll die nunmehr mit Beträgen bis zu 10 Euro beziffert waren. Die nunmehrige Neufassung des § 52 GSpG durch die Novelle BGBl. I Nr. 13/2014, speziell des Abs. 3 leg.cit., bewirkte in diesem Sinne auch wiederum (implizit) eine Novellierung des § 168 StGB, für welchen bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 13/2014 Beträge bis zu 10 Euro als „gering" (vgl. Abs. 1 letzter Satz leg.cit.) gegolten haben und somit keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben war. Der Grenzwert von 10 Euro für den Begriff der „geringen Beträge" dürfte in keinem Fall mehr angenommen werden. Wenngleich nicht übersehen wird, dass sich Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung des OGH zu § 168 StGB ergeben können, stellt sich doch die Frage, inwiefern diese für die Verwaltungsbehörden bindend ist und inwieweit diese zur Frage, bis zu welcher Betragshöhe noch von „geringen Beträgen", welche eine Strafbarkeit nach § 168 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB ausschließt, noch aktuell ist; die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH stammt aus den 80-iger Jahren und zieht die Grenze bei einem Betrag von 200 ATS (siehe OGH aaO).Anmerkung: Aus dem Erkenntnis geht weiters hervor, dass Spieleinsätze von 5 S oder 10 S pro Spiel unzweifelhaft gering im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 168, StGB sind, aber jeweils darauf zu achten ist, ob ein Spieler nicht vorsätzlich zu „Serienspielen" und damit zu einem nicht bloß geringen Gesamteinsatz veranlasst werden soll die nunmehr mit Beträgen bis zu 10 Euro beziffert waren. Die nunmehrige Neufassung des Paragraph 52, GSpG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, speziell des Absatz 3, leg.cit., bewirkte in diesem Sinne auch wiederum (implizit) eine Novellierung des Paragraph 168, StGB, für welchen bis zum Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014, Beträge bis zu 10 Euro als „gering" vergleiche Absatz eins, letzter Satz leg.cit.) gegolten haben und somit keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben war. Der Grenzwert von 10 Euro für den Begriff der „geringen Beträge" dürfte in keinem Fall mehr angenommen werden. Wenngleich nicht übersehen wird, dass sich Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 168, StGB ergeben können, stellt sich doch die Frage, inwiefern diese für die Verwaltungsbehörden bindend ist und inwieweit diese zur Frage, bis zu welcher Betragshöhe noch von „geringen Beträgen", welche eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB ausschließt, noch aktuell ist; die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH stammt aus den 80-iger Jahren und zieht die Grenze bei einem Betrag von 200 ATS (siehe OGH aaO). Auch sind die Ausführungen in den Erläuterungen des neugefassten § 52 Abs. 3 GSpG, wonach „kein Anwendungsbereich für § 168 StGB verbleibe", nicht nachvollziehbar und stehen diese im Widerspruch zur oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur. Sowohl der Verfassungsgerichtshof und in weiterer Folge nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof stellen nämlich zur Beurteilung der Zuständigkeit auf das Gerät insgesamt und nicht auf das einzelne Spiel ab. Dies bedeutet, dass der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG gar nicht verwirklicht werden kann, wenn die Möglichkeit besteht, am Gerät Einsätze über der Geringfügigkeitsgrenze (wo immer diese nun liegen mag) zu tätigen. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 zutreffend darlegt (siehe 105/SN-3/ME XXV. GP), hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.06.2013, ZI. B 422/2013 - auf welches der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.07.2013 zur Zahl 2012/ 17/0249, verwiesen hat - ausgeführt, dass dann, wenn auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt würde, eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises) in mehrere strafbare Handlungen zerlegt würde, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente (essential elements) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mit umfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10 Euro pro Spiel (Anmerkung: oder wo immer diese Grenze nun liegen mag) geleistet werden können, erschöpft sich nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vollständig in dem

§ 168Abs. 1 St

GB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über 10 Euro (siehe die Anmerkungen oben). Damit ist nach dieser Rechtsprechung gar nicht denkbar, dass im Sinne der neu beabsichtigten Fassung des § 52 Abs. 1 1. Halbsatz des Glücksspielgesetzes gleichzeitig Tatbestände nach dem Glücksspielgesetz und dem § 168 StGB gegeben sein können, zumal der strafgerichtliche Tatbestand auch Sachverhalte erfasst, bei denen Einsätze bis zu 10 Euro (Anmerkung: bis zur nunmehr nicht mehr gesetzlich bestimmten Geringfügigkeitsgrenze) geleistet werden. Damit liegt eine unechte Gesetzeskonkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen vor und ist im Falle eines Tatbestandes nach § 168 StGB daneben der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 GSpG nicht gegeben. Damit kann auch aus dieser Sicht nach der derzeitigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes der strafgerichtliche Tatbestand des § 168 StGB nicht vom Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 des Glücksspielgesetzes verdrängt werden." Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die meisten Glücksspielgeräte über eine sogenannte Automatik-Start-Taste verfügen, welche die Durchführung von Serienspielen ermöglicht. Auch in diesem Fall wäre eine (ausschließliche) Gerichtszuständigkeit gegeben. Dass sohin für § 168 StGB kein Anwendungsbereich bleibe, ist nicht zutreffend. Dies zeigt sich wohl auch daran, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung unangetastet gelassen hat, obwohl ihm nicht zuzusinnen ist, dass er inhaltsleere Bestimmungen im Rechtsbestand belässt.Auch sind die Ausführungen in den Erläuterungen des neugefassten Paragraph 52, Absatz 3, GSpG, wonach „kein Anwendungsbereich für Paragraph 168, StGB verbleibe", nicht nachvollziehbar und stehen diese im Widerspruch zur oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur. Sowohl der Verfassungsgerichtshof und in weiterer Folge nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof stellen nämlich zur Beurteilung der Zuständigkeit auf das Gerät insgesamt und nicht auf das einzelne Spiel ab. Dies bedeutet, dass der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gar nicht verwirklicht werden kann, wenn die Möglichkeit besteht, am Gerät Einsätze über der Geringfügigkeitsgrenze (wo immer diese nun liegen mag) zu tätigen. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 zutreffend darlegt (siehe 105/SN-3/ME römisch 25 . GP), hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.06.2013, ZI. B 422 aus 2013, - auf welches der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.07.2013 zur Zahl 2012/ 17/0249, verwiesen hat - ausgeführt, dass dann, wenn auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt würde, eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und Paragraph 168, StGB umschriebenen Täterkreises) in mehrere strafbare Handlungen zerlegt würde, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente (essential elements) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mit umfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10 Euro pro Spiel (Anmerkung: oder wo immer diese Grenze nun liegen mag) geleistet werden können, erschöpft sich nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vollständig in dem

Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über 10 Euro (siehe die Anmerkungen oben). Damit ist nach dieser Rechtsprechung gar nicht denkbar, dass im Sinne der neu beabsichtigten Fassung des Paragraph 52, Absatz eins,

  1. Halbsatz des Glücksspielgesetzes gleichzeitig Tatbestände nach dem Glücksspielgesetz und dem Paragraph 168, StGB gegeben sein können, zumal der strafgerichtliche Tatbestand auch Sachverhalte erfasst, bei denen Einsätze bis zu 10 Euro (Anmerkung: bis zur nunmehr nicht mehr gesetzlich bestimmten Geringfügigkeitsgrenze) geleistet werden. Damit liegt eine unechte Gesetzeskonkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen vor und ist im Falle eines Tatbestandes nach Paragraph 168, StGB daneben der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, GSpG nicht gegeben. Damit kann auch aus dieser Sicht nach der derzeitigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes der strafgerichtliche Tatbestand des Paragraph 168, StGB nicht vom Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, des Glücksspielgesetzes verdrängt werden." Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die meisten Glücksspielgeräte über eine sogenannte Automatik-Start-Taste verfügen, welche die Durchführung von Serienspielen ermöglicht. Auch in diesem Fall wäre eine (ausschließliche) Gerichtszuständigkeit gegeben. Dass sohin für Paragraph 168, StGB kein Anwendungsbereich bleibe, ist nicht zutreffend. Dies zeigt sich wohl auch daran, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung unangetastet gelassen hat, obwohl ihm nicht zuzusinnen ist, dass er inhaltsleere Bestimmungen im Rechtsbestand belässt. Schon daraus zeigt sich, dass für den Rechtsunterworfenen kaum nachvollziehbar und schon gar nicht - wie es der Verfassungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung fordert - vorhersehbar ist, ob er zu Recht von der Verwaltungsstrafbehörde verfolgt wird oder nicht, sodass eine „klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung" (vgl. VfSIg. 14.192/1995) nicht vorliegt und schon aus diesem Grund Verfassungswidrigkeit vorliegt.Schon daraus zeigt sich, dass für den Rechtsunterworfenen kaum nachvollziehbar und schon gar nicht - wie es der Verfassungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung fordert - vorhersehbar ist, ob er zu Recht von der Verwaltungsstrafbehörde verfolgt wird oder nicht, sodass eine „klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung" vergleiche VfSIg. 14.192 aus 1995,) nicht vorliegt und schon aus diesem Grund Verfassungswidrigkeit vorliegt. Verstoß gegen Art. 7 EMRK in Verbindung mit Art. 18 B-VG:Verstoß gegen Artikel 7, EMRK in Verbindung mit Artikel 18, B-VG: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, dann mit Art. 18 B-VG vereinbar ist, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (z.B. VfSIg. 6477/1971 mwN; ferner VfSIg. 11.776/1988 zu unbestimmten Gesetzesbegriffen in einem Straftatbestand). Er hat auch die Auffassung vertreten, dass angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein 4P können, ganz allgemein davon auszugehen sei, dass Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSIg. 13.785/1994, S 666). Dem Gesetzgeber ist somit zuzumuten, die ihm vorschwebende Absicht, ein bestimmtes Verhalten mit Strafe zu bedrohen, durch einen Rechtssetzungsakt zu verwirklichen und es dadurch dem Rechtsunterworfenen zu ermöglichen, aus der Rechtsordnung den Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu erkennen bzw. sich davon Kenntnis zu verschaffen ( vgl. VfSJg. 12.947/1991). Der Gesetzgeber begnügt sich im Fall des § 52 Abs. 3 GSpG in der Fassung BGBl. Nr. 13/2014 offenbar damit, auf die einschlägige Strafbestimmung des § 168 StGB zu verweisen, ohne diese Regelung in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 18 B-VG und Art. 7 EMRK genügenden Weise zu konkretisieren.Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, dann mit Artikel 18, B-VG vereinbar ist, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (z.B. VfSIg. 6477 aus 1971, mwN; ferner VfSIg. 11.776 aus 1988, zu unbestimmten Gesetzesbegriffen in einem Straftatbestand). Er hat auch die Auffassung vertreten, dass angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein 4P können, ganz allgemein davon auszugehen sei, dass Artikel 18, B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSIg. 13.785 aus 1994,, S 666). Dem Gesetzgeber ist somit zuzumuten, die ihm vorschwebende Absicht, ein bestimmtes Verhalten mit Strafe zu bedrohen, durch einen Rechtssetzungsakt zu verwirklichen und es dadurch dem Rechtsunterworfenen zu ermöglichen, aus der Rechtsordnung den Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu erkennen bzw. sich davon Kenntnis zu verschaffen ( vergleiche VfSJg. 12.947 aus 1991,). Der Gesetzgeber begnügt sich im Fall des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014, offenbar damit, auf die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 168, StGB zu verweisen, ohne diese Regelung in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Artikel 18, B-VG und Artikel 7, EMRK genügenden Weise zu konkretisieren. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1
  2. ZPEMRK:Verstoß gegen Artikel 4, Absatz eins,
  3. ZPEMRK:

Art. 4Abs.

1 des 7 ZPEMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf "niemand [...] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSIg. 14.696/1996 und diesem folgend VfSIg. 15.128/1998, sowie 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSIg. 18.833/2009 und 19.280/2010 im Hinblick auf EGMR 10.2.2009 [GK],

Artikel 4

, Absatz eins, des 7 ZPEMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf "niemand [...] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSIg. 14.696 aus 1996, und diesem folgend VfSIg. 15.128 aus 1998,, sowie 15.199 aus 1998,) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins,

  1. ZPEMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche VfSIg. 18.833 aus 2009, und 19.280 aus 2010, im Hinblick auf EGMR 10.2.2009 [GK], Fall Zolothukin, Appl. 14.939/03). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1
  2. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. "Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bei den verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird" (VfSIg. 14.696/1996). Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Art. 4 Abs. 1
  3. ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (VfSIg. 15.128/1998), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das "gleiche Verhalten" gründen (EGMR 23.10.1995, Fall Gradinger, Appl. 15.963/90). Wie oben dargelegt, ist § 52 Abs. 3 GSpG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 13/2014 von einem hohen Grad an Unbestimmtheit geprägt, der zu großer Rechtsunsicherheit führt, wobei diese Bestimmung (indirekt) auch den Anwendungsbereich des § 168 StGB einengt. All dies bewirkt, dass der Rechtsunterworfene der Gefahr ausgesetzt ist, sowohl von gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden als auch von den Verwaltungsstrafbehörden verfolgt zu werden. Vertreten die gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden die Auffassung, dass eine bestimmte Tat nur nach § 168 StGB zu verfolgen ist, so werden sie ihre Zuständigkeit bejahen und ein Strafverfahren durchführen. Kommt eine Verwaltungsstrafbehörde hingegen zum Ergebnis, dass eine gerichtliche Zuständigkeit

§ 52Abs. 3 GSp

G nicht gegeben ist, so wird sie ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen. Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden sind deshalb geradezu „vorprogrammiert" und ist diese Rechtslage auch aus diesem Blickwinkel als verfassungswidrig zu beurteilen.Fall Zolothukin, Appl. 14.939/03). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins,

  1. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. "Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bei den verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird" (VfSIg. 14.696 aus 1996,). Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Artikel 4, Absatz eins,
  2. ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (VfSIg. 15.128 aus 1998,), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das "gleiche Verhalten" gründen (EGMR 23.10.1995, Fall Gradinger, Appl. 15.963/90). Wie oben dargelegt, ist Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014, von einem hohen Grad an Unbestimmtheit geprägt, der zu großer Rechtsunsicherheit führt, wobei diese Bestimmung (indirekt) auch den Anwendungsbereich des Paragraph 168, StGB einengt. All dies bewirkt, dass der Rechtsunterworfene der Gefahr ausgesetzt ist, sowohl von gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden als auch von den Verwaltungsstrafbehörden verfolgt zu werden. Vertreten die gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden die Auffassung, dass eine bestimmte Tat nur nach Paragraph 168, StGB zu verfolgen ist, so werden sie ihre Zuständigkeit bejahen und ein Strafverfahren durchführen. Kommt eine Verwaltungsstrafbehörde hingegen zum Ergebnis, dass eine gerichtliche Zuständigkeit

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nicht gegeben ist, so wird sie ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen. Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden sind deshalb geradezu „vorprogrammiert" und ist diese Rechtslage auch aus diesem Blickwinkel als verfassungswidrig zu beurteilen. Verstoß gegen Art. 91 B-VG:Verstoß gegen Artikel 91, B-VG: Der einfache Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Art. 91 B-VG zwar eine verhältnismäßig weite rechtspolitische Gestaltungsfreiheit (auch) in der Richtung, welchem Vollzugsbereich er die Ahndung einer bestimmten strafbaren Handlung zuweist. Wenn die strafbare Handlung aber wegen der vom Bundesgesetzgeber bewerteten hohen Sozialschädlichkeit mit einer schwerwiegenden Strafe bedroht ist, so ist der Bundesgesetzgeber von Verfassungswegen gehalten, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlung die Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen (vgl. VfSIg. 12151/1989).Der einfache Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Artikel 91, B-VG zwar eine verhältnismäßig weite rechtspolitische Gestaltungsfreiheit (auch) in der Richtung, welchem Vollzugsbereich er die Ahndung einer bestimmten strafbaren Handlung zuweist. Wenn die strafbare Handlung aber wegen der vom Bundesgesetzgeber bewerteten hohen Sozialschädlichkeit mit einer schwerwiegenden Strafe bedroht ist, so ist der Bundesgesetzgeber von Verfassungswegen gehalten, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlung die Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen vergleiche VfSIg. 12151 aus 1989,). § 52 Abs. 3 GSpG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 sieht eine „umgekehrte" Subsidiaritätsregel vor. Eine Zuständigkeit der Strafgericht besteht nur mehr dann, wenn der von diesem zu verfolgende Tatbestand des § 168 StGB nicht gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG begründet. Dies bewirkt (indirekt) eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 168 StGB und geht die Zuständigkeit der Strafgerichte nach § 168 StGB unter, wenn auch ein Verwaltungsstraftatbestand erfüllt ist.Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sieht eine „umgekehrte" Subsidiaritätsregel vor. Eine Zuständigkeit der Strafgericht besteht nur mehr dann, wenn der von diesem zu verfolgende Tatbestand des Paragraph 168, StGB nicht gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG begründet. Dies bewirkt (indirekt) eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 168, StGB und geht die Zuständigkeit der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB unter, wenn auch ein Verwaltungsstraftatbestand erfüllt ist. Dieses System steht diametra

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