GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 18,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 18,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 23.02.2016 wird dem Beschwerdeführer (Bf.) Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 24.8.2015 von 08:50 Uhr bis 09:11 Uhr in WIEN, F.-straße gegenüber ... als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Stehenlassen des Anhängers ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeit des Be-oder Entladens auf der Fahrbahn, obwohl dieser nach Durchführung der Ladetätigkeit sofort hätte entfernt werden können, das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis bildete und auch sonst kein wichtiger Grund für das Stehenlassen vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 23 Abs. 6 StVO 1960. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 6, StVO 1960.
VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Beitrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Es wird Ihnen zudem ein Beitrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 100,00.“ In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 25.03.2016 bringt der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen vor, dass er den Anhänger nicht in der F.-straße abgestellt habe und er es als eine Frechheit empfinde als Täter bezeichnet zu werden. Am 28.06.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu welcher sowohl der Bf. unentschuldigt nicht erschienen ist. Herr M. P. hat als Zeuge an der Verhandlung teilgenommen. Der Zeuge M. P. gab in der Verhandlung zu Protokoll: „Ich kann mich an meine Anzeige noch erinnern. Die Lichtbilder auf Aktenseite 2 und 3 habe ich gemacht. In der F.-straße auf Höhe gegenüber ONr. ... ist keine Ladezone verordnet. Es jedoch sogar ein Halte- und Parkverbot für Kfz über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht ausgewiesen. Wie in der Anzeige (AS 1) ausgewiesen, habe ich von 8.50 Uhr bis 9.11 Uhr gewartet, ob Ladetätigkeiten durchgeführt werden. Es ist jedoch niemand zu dem Anhänger gekommen. Die MA 67 kontrolliert in dieser Gegend schwerpunktmäßig, da häufig Lkw und Busse und auch Anhänger in der F.-straße abgestellt werden. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ein Zugfahrzeug in der Nähe war. Aber da in diesem Bereich für Kfz über 3,5 t Halte- und Parkverbot verordnet ist, wäre dies auch angezeigt worden.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Es wird als erwiesen angenommen, dass der Bf. am 24.8.2015 von 08:50 Uhr bis 09:11 in Wien, F.-straße gegenüber ... seinen Anhänger außerhalb der Zeit des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn ohne Zugfahrzeug stehengelassen hat. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf die glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen Herrn M. P. während der mündlichen Verhandlung. Für das erkennende Gericht bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des einvernommenen Zeugen. Der Zeuge vermochte bei seiner unter Wahrheitspflicht und der Sanktionsdrohung des § 289 StGB durchgeführten Einvernahme einen durchaus überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln. Der einvernommene Beamte wirkte darüber hinaus erfahren und kann aufgrund seines Erfahrungsschatzes und seiner Schulung davon ausgegangen werden, dass er im Stande ist, derartige Amtshandlungen ohne Emotionen zu führen und später dem Verwaltungsgericht darüber zu berichten.Für das erkennende Gericht bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des einvernommenen Zeugen. Der Zeuge vermochte bei seiner unter Wahrheitspflicht und der Sanktionsdrohung des Paragraph 289, StGB durchgeführten Einvernahme einen durchaus überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln. Der einvernommene Beamte wirkte darüber hinaus erfahren und kann aufgrund seines Erfahrungsschatzes und seiner Schulung davon ausgegangen werden, dass er im Stande ist, derartige Amtshandlungen ohne Emotionen zu führen und später dem Verwaltungsgericht darüber zu berichten. Zudem ist festzuhalten, dass der Bf. – trotz Ladung - im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu der Verhandlung nicht erschienen ist. Der von ihm behauptete Sachverhalt konnte daher nicht durch seine Aussage untermauert werden, es konnten ihm auch keine Fragen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt gestellt werden. Dass der Bf. Den Anhänger zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat, war durch die unwidersprochen gebliebene Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin im behördlichen Verfahren als erwiesen anzunehmen. Rechtliche Beurteilung:
VO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
Paragraph 23, Absatz 6, StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist von der Erfüllung der objektiven Tatseite des § 23 Abs. 6 StVO auszugehen. Zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Anhänger nicht sofort entfernt hätte werden können, das Entfernen eine unbillige Wirtschaftserschwernis gebildet hätte oder sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen würden. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist von der Erfüllung der objektiven Tatseite des Paragraph 23, Absatz 6, StVO auszugehen. Zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Anhänger nicht sofort entfernt hätte werden können, das Entfernen eine unbillige Wirtschaftserschwernis gebildet hätte oder sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vorliegen würden. Da es sich bei der Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs. 6 StVO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Absatz 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen.Da es sich bei der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 23, Absatz 6, StVO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Es ist daher
GB anzunehmen. Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Es ist daher
Paragraph 5, Absatz eins, Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB anzunehmen. Strafbemessung:
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigt das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Freihaltung der Fahrbahn von nicht unmittelbar für Transportzwecke eingesetzte Anhänger und die damit erfolgte Verhinderung von Verkehrsbeeinträchtigungen im rationierten Parkraum durch stehengelassene, zum Zeitpunkt der Abstellung nicht für Transportzwecke verwendete Anhänger, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Bf. kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Erschwerend war eine rechtskräftige Vormerkung zu werten. Der Bf. hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten während des gesamten Verfahrens nicht bekannt gegeben. Es war daher von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen. Zugunsten des Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen, allfällige Sorgepflichten konnten mangels Angaben keine Berücksichtigung finden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht, soll doch auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass es sich bei dem Abstellen eines Fahrzeuges im Halte-und Parkverbot um kein Bagatelldelikt handelt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unverhältnismäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.084.4422.2016
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