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{'item': 'VGW-151/023/2783/2016'}

Obsah (7)§ 47§ 28§ 19§ 25a§ 24§ 44b§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/2783/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 47Abs. 3 NAG igd

F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau S. T., geb.: 1961, STA: Ägypten, Wien, Q.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Einwanderung der Bezirke ..., vom 18.01.2016, Zahl MA35-9/2967435-02, mit welchem der Aufenthaltstitel für den Zweck "Angehöriger"

Paragraph 47, Absatz 3, NAG igdF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch das angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch das angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt: „Der Antrag vom 21. Oktober 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ nach § 8 Abs. 1 Z 6 iVm § 47 Abs. 3 NAG wird

§ 19Abs.

2 NAG als unzulässig zurückgewiesen.“ „Der Antrag vom 21. Oktober 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, NAG wird

Paragraph 19, Absatz 2, NAG als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. Jänner 2016 wurde zur Zahl MA 35-9/2967435-02 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ nach § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  2. Jänner 2016 wurde zur Zahl MA 35-9/2967435-02 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel seien deshalb nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin mit dem Zusammenführenden nicht bis zu deren Ausreise in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, zumal dieser seit dem Jahre 2000 im Bundesgebiet lebe. Auch habe nicht erkannt werden können, dass im Falle der unterbleibenden Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels der Bruder der Einschreiterin, welcher österreichischer Staatsangehöriger sei, gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Nach Ansicht der belangten Behörde stellt die Beschwerdeführerin keine Angehörige im Sinne des § 47 Abs 3 NAG dar, da diese zwar - wie die Behörde davon ausgeht - mit ihrem Bruder (dem Zusammenführenden) eine familiäre Beziehung hatte und mit diesem im selben Haushalt lebte, jedoch dies nicht bis zur Migration der Beschwerdeführerin von Ägypten in das Bundesgebiet der Fall war. (Bescheid der belangten Behörde Seite 2)„Nach Ansicht der belangten Behörde stellt die Beschwerdeführerin keine Angehörige im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG dar, da diese zwar - wie die Behörde davon ausgeht - mit ihrem Bruder (dem Zusammenführenden) eine familiäre Beziehung hatte und mit diesem im selben Haushalt lebte, jedoch dies nicht bis zur Migration der Beschwerdeführerin von Ägypten in das Bundesgebiet der Fall war. (Bescheid der belangten Behörde Seite 2) Auf die erfolgte Unterhaltsgewährung ist die belangte Behörde nicht eingegangen im angefochtenen Bescheid. § 47 Abs 3 NAG normiert, dass sonstigen Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern, dazu zählen auch Geschwister, ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn diese bereits im Herkunftsstaat seitens des österreichischen Staatsbürgers Unterhalt bezogen haben oder mit diesem dort bereits im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder wenn aus gesundheitlichen Gründen die Pflege durch die/den Zusammenführenden zwingend erforderlich ist. Paragraph 47, Absatz 3, NAG normiert, dass sonstigen Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern, dazu zählen auch Geschwister, ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn diese bereits im Herkunftsstaat seitens des österreichischen Staatsbürgers Unterhalt bezogen haben oder mit diesem dort bereits im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder wenn aus gesundheitlichen Gründen die Pflege durch die/den Zusammenführenden zwingend erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise des Zusammenführenden mit diesem in ihrer Heimat Ägypten in einem Haushalt gelebt. Darüber hinaus hat der Zusammenführende die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in das österreichische Bundesgebiet unterstützt und dieser Unterhalt geleistet. Beweis: PV der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache ZV Bischof A., Wien, Q.-straße Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sind sohin die Voraussetzungen aus § 47 Abs 3 NAG gegeben.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sind sohin die Voraussetzungen aus Paragraph 47, Absatz 3, NAG gegeben. Folgt man der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Lebensgemeinschaft bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin vorgelegen haben muss, so würde dies dem Normzweck des § 47 Abs 3 NAG widersprechen, da alleine aufgrund des Umstandes, von dem der Gesetzgeber ausgeht - das der Zusammenführende österreichischer Staatsbürger ist (dies erfordert einen zumindest mehrjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet) - schon gar nicht mit dem entsprechenden nachziehenden Familienmitglied bis zu dessen Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben kann, da anderenfalls eine gemeinsame Migration nach Österreich erfolgt haben müsste.“Folgt man der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Lebensgemeinschaft bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin vorgelegen haben muss, so würde dies dem Normzweck des Paragraph 47, Absatz 3, NAG widersprechen, da alleine aufgrund des Umstandes, von dem der Gesetzgeber ausgeht - das der Zusammenführende österreichischer Staatsbürger ist (dies erfordert einen zumindest mehrjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet) - schon gar nicht mit dem entsprechenden nachziehenden Familienmitglied bis zu dessen Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben kann, da anderenfalls eine gemeinsame Migration nach Österreich erfolgt haben müsste.“ Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde durch die Einschreiterin beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch vollumfänglich aus der Aktenlage entnehmen lässt und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, sowie dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde durch die Einschreiterin beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch vollumfänglich aus der Aktenlage entnehmen lässt und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, sowie dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Die 1961 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Ägypten und verfügt seit

  1. August 2010 durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Mit Eingabe vom
  2. Oktober 2013 brachte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 44bAbs.

1 NAG in der damals geltenden Fassung ein, welcher mit Eingabe vom

  1. März 2015 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ modifiziert wurde. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag durch die belangte Behörde aus den oben wiedergegebenen Gründen abgewiesen und in weiterer Folge dagegen die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht.Die 1961 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Ägypten und verfügt seit
  2. August 2010 durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Mit Eingabe vom
  3. Oktober 2013 brachte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in der damals geltenden Fassung ein, welcher mit Eingabe vom

  1. März 2015 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ modifiziert wurde. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag durch die belangte Behörde aus den oben wiedergegebenen Gründen abgewiesen und in weiterer Folge dagegen die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Bereits mit bei der belangten Behörde am
  2. Dezember 2012 eingebrachter Eingabe beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47Abs.

3 NAG. Dieses Ansuchen wurde ebenso nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom

  1. Mai 2013 durch den Landeshauptmann von Wien mit der wesentlichen Begründung zur Zahl MA 35-9/2967435-01 abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe den verfahrenseinleitenden Antrag unzulässig im Inland gestellt und weiters Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 des europäischen Referenzrahmens nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Bereits mit bei der belangten Behörde am
  2. Dezember 2012 eingebrachter Eingabe beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, NAG. Dieses Ansuchen wurde ebenso nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom

  1. Mai 2013 durch den Landeshauptmann von Wien mit der wesentlichen Begründung zur Zahl MA 35-9/2967435-01 abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe den verfahrenseinleitenden Antrag unzulässig im Inland gestellt und weiters Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 des europäischen Referenzrahmens nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Der so dieses Ansuchen abweisende Bescheid vom
  2. Mai 2013 wurde laut Zustellnachweis RSb der Beschwerdeführerin am
  3. Mai 2013 zugestellt, die Zustellung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Mit Eingabe vom
  4. August 2013 legte die Einschreiterin sinngemäß dar, sie habe bereits mittels E-mail einen „EINSPRUCH“ gegen die Ablehnung des gegenständlichen Antrages der Behörde übermittelt und werde dieser nun erneut als PDF-Datei übersendet. In diesem als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsmittel führte die Einschreiterin auszugsweise Nachstehendes aus: „Zu § 21 Abs. 3 NAG:„Zu Paragraph 21, Absatz 3, NAG: Wegen der gefährlichen Unruhe in Ägypten, kann leider Frau S. T., geb. 1961, nicht nach Ägypten zurückfliegen um den Aufenthaltsantrag in der österreichischen Botschaft in Ägypten zu bringen. Der Wohnort von Frau T. in Ägypten/B. liegt im Oberägypten, ein Ort, wo es derzeit keine sichere Verkehrsmittel bzw. keine sicheren Transportmitteln garantiert werden können. Eine Anreise in die Stadt bzw. das Wiederverlassen der Stadt kann sehr gefährlich für Frau T. werden. „Ich bitte Sie den oben genannten Grund zu berücksichtigen, besonders weil die ganze Familie von Frau T. S. (Söhne, Bruder und Mutter) im Besitz von einem Gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und sie derzeit niemanden in Ägypten hat." Vielen Dank im Voraus für die Bearbeitung unseres Anliegenden.“ Dieser Eingabe war ein Diplom der Beschwerdeführerin betreffend die bestandene Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch“ sowie eine Haftungserklärung beigelegt. Über diese Eingabe hat der Landeshauptmann von Wien bislang nicht abgesprochen, auch wurde der Verfahrensakt weder dem zu diesem Zeitpunkt als Rechtsmittelbehörde zuständigen Bundesminister für Inneres oder später dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom
  5. Oktober 2013 erfolgte die neuerliche, hier verfahrensgegenständliche Beantragung der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die als „EINSPRUCH“ titulierte Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  6. August 2013 bislang weder einer Erledigung durch den Landeshauptmann von Wien zugeführt und auch keiner zuständigen Rechtsmittelbehörde vorgelegt wurde, gründet sich auf den Akteninhalt. Aus diesem ist klar ersichtlich, dass zumindest am
  7. August 2013 eine entsprechende Eingabe erfolgte, der gegenständliche Verfahrensakt jedoch der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eines Übersendungsersuchens vom
  8. Juli 2013 augenscheinlich mit Schreiben vom
  9. August 2013 am
  10. August dort einlangend übermittelt wurde. Auch ist ersichtlich, dass sich der Verfahrensakt zumindest am
  11. April 2014 nach wie vor beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befand. Der Zeitpunkt der endgültigen Rückmittelung des Aktes an den Landeshauptmann von Wien kann aus dem Verfahrensakt nicht ersehen werden. Zur weiteren Abklärung dieses Umstandes und insbesondere der Frage, ob sich allenfalls bei der belangten Behörde nicht dem Gericht vorliegende Aktenbestandteile befinden, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Wien dem Landeshauptmann von Wien mit Schreiben vom
  12. März 2016 eine Anfrage, mit welcher um Auskunft ersucht wurde, ob das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel gegen den Bescheid vom
  13. Mai 2013 jemals einer Erledigung zugeführt worden ist. Die gegenständliche Eingabe wurde der belangten Behörde in Kopie übermittelt. Mit Schreiben vom
  14. April 2016 wurde jedoch ausschließlich auf den nunmehr angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen und die Rechtslage erneut dargestellt. Eine Beantwortung der Frage, ob der gegenständliche Einspruch jemals einer Erledigung zugeführt wurde, erfolgte durch den Landeshauptmann von Wien nicht. Dieser Umstand wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  15. Mai 2016 im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde sie eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Nach Einbringung zweier Fristerstreckungsanträge, welchen durch das Gericht entsprochen wurde, führte die Einschreiterin mit Stellungnahme vom
  16. Juni 2016 Nachstehendes aus: „In außen bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr eine Erledigung des vom geschätzten Gericht angeführten Einspruches gegen den Bescheid vom 22.05.2013 nicht zugegangen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch davon ausgeht, dass dieser Einspruch verspätet ist, wird dieser hiermit zurückgezogen und wird höflichst um Erledigung der gegenständlichen erhobenen Beschwerde ersucht.“ Es ist daher davon auszugehen, dass das als „EINSPRUCH“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bislang keiner Erledigung zugeführt und erst am
  17. Juni 2016, das ist der Zeitpunkt des Einlangens der oben angeführten Stellungnahme von diesem Tage bei Gericht, zurückgezogen wurde. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgte daraus:

§ 8Abs.

1 Z 6 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 47Abs.

3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
  4. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Her-kunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
  5. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Landeshauptmann von Wien führte den verfahrenseinleitenden Antrag vom

  1. Oktober 2013 einer Sachentscheidung derart zu, dass dieser das gegenständlichen Titelbewilligungsansuchen mit der wesentlichen Begründung abwies, die Beschwerdeführerin erfülle besondere Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht. Allerdings wurde im zuvor abgeführten Ermittlungsverfahren sowie auch im nunmehr hier angefochtenen Bescheid nicht thematisiert, dass bereits gegen den das Ansuchen vom
  2. Dezember 2012 abweisenden Bescheid vom
  3. Mai 2013 ein Rechtsmittel erhoben wurde, welches bislang keiner Erledigung zugeführt wurde. Somit steht jedoch fest, dass dieser ursprünglich eingebrachte Antrag vom
  4. Dezember 2012 im Zeitpunkt der Einbringung des hier verfahrensgegenständlichen Ansuchens nach wie vor anhängig war, zumal er bislang noch keiner rechtskräftigen Erledigung zugeführt wurde. Wie sich jedoch aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG ergibt ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig.Wie sich jedoch aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG ergibt ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  5. Juni 2016 darlegt, sie gehe davon aus, dass das ehedem eingebrachte Rechtsmittel ohnehin verspätet gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführerin zwar allenfalls darin zu folgen ist, dass im Falle einer verspäteten Einbringung einer (nach damaliger Rechtslage) Berufung der Bescheid vom
  6. Mai 2013 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen wäre. Allerdings steht eindeutig fest, dass § 19 Abs. 2 NAG das Vorliegen des hier relevanten Prozesshindernisses der Einbringung eines weiteren Titelbewilligungsantrages ausdrücklich davon abhängig macht, dass kein anderes Verfahren anhängig ist. Somit stellt das Gesetz nicht etwa auf ein allfällig rechtskräftig abgeschlossenes Vorverfahren, sondern ausdrücklich auf die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Anhängigkeit eines anderen Verfahrens ab, wobei festzuhalten ist, dass auch im Falle der Einbringung eines allenfalls verspäteten Rechtsmittels bis zum rechtskräftigen Abspruch hierüber von der Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG auszugehen ist. Dies erhellt allein schon daraus, dass auch über verspätete Rechtsmittel in förmlicher Weise – eben durch Zurückweisung – zu entscheiden ist und auch in diesem Falle ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die zuständige Rechtsmittelbehörde – sollte die Verwaltungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) absehen – durchzuführen ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Durchführung eines derartigen Ermittlungsverfahrens im nunmehr ebenso anhängigen nachfolgenden Verfahren besteht auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes, dass allein die Einbringung eines Antrages während Anhängigkeit eines anderen Titelbewilligungsersuchens unzulässig ist, nicht.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  7. Juni 2016 darlegt, sie gehe davon aus, dass das ehedem eingebrachte Rechtsmittel ohnehin verspätet gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführerin zwar allenfalls darin zu folgen ist, dass im Falle einer verspäteten Einbringung einer (nach damaliger Rechtslage) Berufung der Bescheid vom
  8. Mai 2013 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen wäre. Allerdings steht eindeutig fest, dass Paragraph 19, Absatz 2, NAG das Vorliegen des hier relevanten Prozesshindernisses der Einbringung eines weiteren Titelbewilligungsantrages ausdrücklich davon abhängig macht, dass kein anderes Verfahren anhängig ist. Somit stellt das Gesetz nicht etwa auf ein allfällig rechtskräftig abgeschlossenes Vorverfahren, sondern ausdrücklich auf die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Anhängigkeit eines anderen Verfahrens ab, wobei festzuhalten ist, dass auch im Falle der Einbringung eines allenfalls verspäteten Rechtsmittels bis zum rechtskräftigen Abspruch hierüber von der Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, NAG auszugehen ist. Dies erhellt allein schon daraus, dass auch über verspätete Rechtsmittel in förmlicher Weise – eben durch Zurückweisung – zu entscheiden ist und auch in diesem Falle ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die zuständige Rechtsmittelbehörde – sollte die Verwaltungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) absehen – durchzuführen ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Durchführung eines derartigen Ermittlungsverfahrens im nunmehr ebenso anhängigen nachfolgenden Verfahren besteht auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes, dass allein die Einbringung eines Antrages während Anhängigkeit eines anderen Titelbewilligungsersuchens unzulässig ist, nicht. Somit steht fest, dass die allenfalls bestehende Verspätung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  9. Mai 2013 oder allfällige sonstige Mängel dieses Rechtsmittels einer Anhängigkeit dieses Verfahrens im Zeitpunkt der Einbringung des nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am
  10. Oktober 2013 nicht entgegen stand. Soweit die Beschwerdeführerin ihren nunmehr eingebrachten „Einspruch“ gegen den Bescheid vom
  11. Mai 2013 zurückzieht und hiermit eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht über den Antrag vom
  12. Oktober 2013 herbeizuführen beabsichtigt, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben dargestellt – § 19 Abs. 2 NAG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bereits die Einbringung eines weiteren Antrages während der Anhängigkeit eines anderen Ansuchens als unzulässig normiert und somit für diesen Fall ein Prozesshindernis statuiert. Unzulässig ist somit nicht nur die Durchführung eines Verfahrens oder die Sachentscheidung während eines anderen anhängigen Verfahrens, sondern allein schon die Einbringung eines weiteren Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Demgemäß kann jedoch die spätere Zurückziehung des ehedem eingebrachten Einspruchs die Unzulässigkeit der Einbringung des hier verfahrenseinleitenden Antrages vom
  13. Oktober 2013 nicht heilen und war daher dieser Antrag

§ 19Abs.

2 NAG als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin ihren nunmehr eingebrachten „Einspruch“ gegen den Bescheid vom

  1. Mai 2013 zurückzieht und hiermit eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht über den Antrag vom
  2. Oktober 2013 herbeizuführen beabsichtigt, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben dargestellt – Paragraph 19, Absatz 2, NAG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bereits die Einbringung eines weiteren Antrages während der Anhängigkeit eines anderen Ansuchens als unzulässig normiert und somit für diesen Fall ein Prozesshindernis statuiert. Unzulässig ist somit nicht nur die Durchführung eines Verfahrens oder die Sachentscheidung während eines anderen anhängigen Verfahrens, sondern allein schon die Einbringung eines weiteren Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Demgemäß kann jedoch die spätere Zurückziehung des ehedem eingebrachten Einspruchs die Unzulässigkeit der Einbringung des hier verfahrenseinleitenden Antrages vom
  3. Oktober 2013 nicht heilen und war daher dieser Antrag

Paragraph 19, Absatz 2, NAG als unzulässig zurückzuweisen. Demgemäß war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berichtigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.2783.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.