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{'item': 'VGW-041/036/4658/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlVGW-041/036/4658/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerd

§ 28Abs. 1 Z.1 lit. a Ausl

BG) einzustellen. Bei der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 5 handelt es sich nämlich um eine andere Übertretung (Strafdrohung bis 1.000,-- Euro) und ist eine Auswechslung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Der belangten Behörde würde es aber freistehen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfes von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG einzuleiten. „Es wird um Klarstellung ersucht, ob nach den dort aufliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nach Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG vorliegen (also bloß die Bestätigung nach Absatz 4, gefehlt hat), insbesondere ob Herr S. bis 07.12.2013 eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus hatte. Diesfalls wäre nämlich das Straferkenntnis (mit einem Tatvorwurf in Richtung Übertretungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) einzustellen. Bei der Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, handelt es sich nämlich um eine andere Übertretung (Strafdrohung bis 1.000,-- Euro) und ist eine Auswechslung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Der belangten Behörde würde es aber freistehen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfes von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG einzuleiten. Die Finanzpolizei ... hat in seinem Schreiben vom 28.01.2016 ohnehin auch schon angemerkt gehabt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten nach § 32a Abs. 4 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG zu führen sei.“Die Finanzpolizei ... hat in seinem Schreiben vom 28.01.2016 ohnehin auch schon angemerkt gehabt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG zu führen sei.“ Anfragen bei der Wiener Gebietskrankenkasse haben ergeben, dass Herr D. O. seit 20.10.2015 und Herr Ma. S. seit 22.05.2012 (mit einer kurzen Unterbrechung im Winter 2015/2016) von der GmbH zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind. Anfragen bei der Wiener Gebietskrankenkasse haben ergeben, dass Herr D. O. seit 20.10.2015 und Herr Ma. S. seit 22.05.2012 (mit einer kurzen Unterbrechung im Winter 2015 aus 2016,) von der GmbH zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind. Die Finanzpolizei ... teilte mit Schreiben vom 09.05.2016 mit, dass laut dortiger Ansicht die Voraussetzungen nach § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG vorliegen. Deshalb seien die Verfahren gegen Herrn B. und Herrn Me. einzustellen. Laut Rücksprache mit dem Magistratisches Bezirksamt werde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die beiden Geschäftsführer nach § 32a Abs. 4 AuslBG idF § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG eingeleitet. Die Finanzpolizei ... teilte mit Schreiben vom 09.05.2016 mit, dass laut dortiger Ansicht die Voraussetzungen nach Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG vorliegen. Deshalb seien die Verfahren gegen Herrn B. und Herrn Me. einzustellen. Laut Rücksprache mit dem Magistratisches Bezirksamt werde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die beiden Geschäftsführer nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG in der Fassung Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG eingeleitet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr. 218/1975 idF BGBl I Nr. 113/2015 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, lauten: „Geltungsbereich § 1

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf ...
  1. l)Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
  2. m)Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.
  3. m)Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind. ... Strafbestimmungen § 28
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Paragraph 28,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 1) wer
  1. a)entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, odera) entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
  2. b)entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oderb) entgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder
  3. c)entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,
  4. c)entgegen der Untersagung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro ...
(5)wer entgegen § 32a Abs. 4 einen Ausländer, der gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1.000,-- Euro.
(5)wer entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, einen Ausländer, der gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1.000,-- Euro. ... Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung § 32a
(1)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
  1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom
  2. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.Paragraph 32 a,
(1)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
  1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom
  2. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
(2)EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
(2)EU-Bürger gemäß Absatz eins, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie 1) am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder 2) die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder2) die Voraussetzungen des Paragraph 15, sinngemäß erfüllen oder 3) seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
(3)Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3)Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Absatz 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(4)Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
(4)Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Absatz 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde. ...
(11)Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Blaue Karte EU“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt hat.
(11)Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Absatz eins bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Blaue Karte EU“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt hat. ...“ Im Bescheidspruch bedarf es gemäß § 44a Z. 1 VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/09/0025). Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden vergleiche , das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/09/0025). Nach der Aktenlage forderte die belangte Behörde (aufgrund des Strafantrages der Finanzpolizei ... vom 27.11.2015) den Bf mit Schreiben vom 14.12.2015 auf, sich zum Vorwurf, in zwei Fällen gegen § 3 Abs.

§ 28Abs. 1 Z. 1 lit.a Ausl

BG verstoßen zu haben, zu rechtfertigen. Der Bf brachte zu seiner Rechtfertigung Folgendes vor:Nach der Aktenlage forderte die belangte Behörde (aufgrund des Strafantrages der Finanzpolizei ... vom 27.11.2015) den Bf mit Schreiben vom 14.12.2015 auf, sich zum Vorwurf, in zwei Fällen gegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verstoßen zu haben, zu rechtfertigen. Der Bf brachte zu seiner Rechtfertigung Folgendes vor: „Herr S. Ma., geb. 1983, ist seit 22.5.2012 ununterbrochen in unserem Unternehmen als Reinigungsarbeiter beschäftigt. Herr S. war auf Grund seiner Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Seine Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus ist am 7.12.2013 abgelaufen. Auf Grund der in § 32a AuslBG geregelten Ausnahmen ist-Herr S. weiterhin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. „Herr S. Ma., geb. 1983, ist seit 22.5.2012 ununterbrochen in unserem Unternehmen als Reinigungsarbeiter beschäftigt. Herr S. war auf Grund seiner Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Seine Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus ist am 7.12.2013 abgelaufen. Auf Grund der in Paragraph 32 a, AuslBG geregelten Ausnahmen ist-Herr S. weiterhin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Begründung: Herr S. hat am 1.7.2013 legal in Österreich gearbeitet und war davor mindestens 12 Monate zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen. Auf Grund eines Versehens ist die Einholung der Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice gemäß §32a

(4)nicht erfolgt. Herr O. D., geb. 1992, ist seit 20.10.2015 als Reinigungsarbeiter bei uns beschäftigt. Herr O. ist seit 23.07.2015 mit Frau Lu. L., geb. 1994, verheiratet. Frau L. ist kroatische Staatsbürgerin und hat eine Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a AuslBG. Auf Grund der in § 32a AuslBG geregelten Ausnahmen ist Herr O. zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.Herr O. D., geb. 1992, ist seit 20.10.2015 als Reinigungsarbeiter bei uns beschäftigt. Herr O. ist seit 23.07.2015 mit Frau Lu. L., geb. 1994, verheiratet. Frau L. ist kroatische Staatsbürgerin und hat eine Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, AuslBG. Auf Grund der in Paragraph 32 a, AuslBG geregelten Ausnahmen ist Herr O. zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Begründung: Herr O. ist Ehegatte einer kroatischen Staatsbürgerin, die ohne Bewilligung arbeiten darf und somit freien Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Er lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Auf Grund eines Versehens ist die Einholung der Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice gemäß §32a
(4)nicht erfolgt.“ Der Rechtfertigung des Bf waren eine Heiratsurkunde des Herrn O., eine Freizügigkeitsbescheinigung von Frau L. und eine Kopie ihres Reisepasses angeschlossen. Diese Rechtfertigung des Bf wurde der Finanzpolizei ... übermittelt und es wurde dieser die Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Finanzpolizei ... wies in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2016 darauf hin, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf nach § 32a Abs. 4 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG zu führen sei. Der Rechtfertigung des Bf waren eine Heiratsurkunde des Herrn O., eine Freizügigkeitsbescheinigung von Frau L. und eine Kopie ihres Reisepasses angeschlossen. Diese Rechtfertigung des Bf wurde der Finanzpolizei ... übermittelt und es wurde dieser die Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Finanzpolizei ... wies in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2016 darauf hin, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf nach Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG zu führen sei. Die belangte Behörde hat dem Bf mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.03.2016 (unter näherer Tatumschreibung) zwei Übertretungen des § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zur Last gelegt. Die belangte Behörde hat dem Bf mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.03.2016 (unter näherer Tatumschreibung) zwei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zur Last gelegt. Der Bf und die Finanzpolizei ... stimmen darin überein, dass die beiden kroatischen Staatsbürger D. O. und Ma. S. (zur angelasteten Tatzeit) unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (gemäß § 32a Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG) gehabt haben. Um diese legal beschäftigen zu können, hätte es einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 4 AuslBG bedurft; eine solche ist unbestrittenermaßen nicht vorgelegen.Der Bf und die Finanzpolizei ... stimmen darin überein, dass die beiden kroatischen Staatsbürger D. O. und Ma. S. (zur angelasteten Tatzeit) unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2 und Absatz 3, AuslBG) gehabt haben. Um diese legal beschäftigen zu können, hätte es einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG bedurft; eine solche ist unbestrittenermaßen nicht vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe dazu das Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032). Wie die obige Darstellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zeigt, hat die belangte Behörde dem Bf zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zur Tatzeit zwei namentlich genannte kroatische Staatsbürger ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe (Übertretungen des § 3 Abs.

§ 28Abs. 1 Z. 1 lit.a Ausl

BG). Wie die obige Darstellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zeigt, hat die belangte Behörde dem Bf zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zur Tatzeit zwei namentlich genannte kroatische Staatsbürger ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe (Übertretungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG). Das Verwaltungsgericht Wien hat schon entschieden (siehe das Erkenntnis vom 09.03.2016, Zl. VGW-041/036/846/2016-8), dass es sich bei der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a AuslBG zu ahndenden Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft und bei der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG zu ahndenden Beschäftigung eines Ausländers (mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang) ohne Freizügigkeitsbestätigung um zwei verschiedene Taten handelt, die nicht ausgewechselt werden dürfen (vgl. etwa zu den Taten nach „28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG“ das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2002, Zl. 2001/09/0187). Das Verwaltungsgericht Wien stellt (mit dem gegenständlichen Beschluss) das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Anlastung von Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG ein. Der belangten Behörde ist es sohin – ohne gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ zu verstoßen – nicht verwehrt, wegen der anderen Tat gemäß § 32a Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten (es liegt kein Verfolgungshindernis vor). Das Verwaltungsgericht Wien hat schon entschieden (siehe das Erkenntnis vom 09.03.2016, Zl. VGW-041/036/846/2016-8), dass es sich bei der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu ahndenden Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft und bei der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG zu ahndenden Beschäftigung eines Ausländers (mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang) ohne Freizügigkeitsbestätigung um zwei verschiedene Taten handelt, die nicht ausgewechselt werden dürfen vergleiche etwa zu den Taten nach „28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG“ das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2002, Zl. 2001/09/0187). Das Verwaltungsgericht Wien stellt (mit dem gegenständlichen Beschluss) das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Anlastung von Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ein. Der belangten Behörde ist es sohin – ohne gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ zu verstoßen – nicht verwehrt, wegen der anderen Tat gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten (es liegt kein Verfolgungshindernis vor). Da die belangte Behörde laut den obigen Erwägungen im angefochtenen Straferkenntnis unrichtigerweise von Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a AuslBG ausgegangen ist, eine Auswechslung dieser von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Taten durch das Verwaltungsgericht Wien (in Richtung § 28 Abs. 1 Z. 5 AuslBG) von der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr gedeckt wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die belangte Behörde laut den obigen Erwägungen im angefochtenen Straferkenntnis unrichtigerweise von Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ausgegangen ist, eine Auswechslung dieser von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Taten durch das Verwaltungsgericht Wien (in Richtung Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG) von der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr gedeckt wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.036.4658.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.