RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlVGW-101/027/1148/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde des Herrn Dr. G. R., vertreten durch Herrn Prof. Dr. A. R., Wien, G.-straße, gegen das Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 04.12.2015, wonach Herr Dr. G. R. mit Beschluss der Kuriensitzung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien vom 02.12.2015 als Referent des Kurienreferates für Lehrpraxisbetreiber abberufen wurde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Ärztekammer für Wien richtete folgendes Schreiben vom 4.12.2015 an den Beschwerdeführer:römisch eins. 1. Die Ärztekammer für Wien richtete folgendes Schreiben vom 4.12.2015 an den Beschwerdeführer: „Abberufung Kurienreferatsleitung „Referat für Lehrpraxisbetreiber“ Sehr geehrter Herr Dr. R., die Ärztekammer für Wien teilt Ihnen mit, dass Sie mit Beschluss der Kuriensitzung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien vom 2. Dezember 2015 als Referent des Kurienreferates für Lehrpraxisbetreiber, abberufen wurden. Wir danken Ihnen für Ihre Tätigkeit als Referatsleiter und verbleiben mit freundlichen Grüßen“ Unterschrieben war dieses Schreiben vom Kurienobmann Dr. St. und dem Präsident der Wiener Ärztekammer Dr. S.. 2. Gegen dieses Schreiben richtet sich die Beschwerde vom 7.1.2016, welche an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet war und in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, bei dem Schreiben handle es sich um einen Bescheid, welcher aus den näher angeführten Gründen als „nichtig zu erklären“ und „vollinhaltlich aufzuheben“ sei. 3. Die Beschwerde wurde der Ärztekammer Wien übermittelt und diese gleichzeitig aufgefordert, eine Reihe von Fragen zum Beschwerdevorbringen zu beantworten. Zusammenfassend wurde von der Ärztekammer vorgebracht, bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum Kurienreferatsleiter mit Beschluss der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte vom 25.09.2012 handle es sich um eine Bestellung gem. § 84 Abs.1 4 Z. 13 ÄrzteG. Der Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Funktion sei kein förmliches Verfahren vorausgegangen, sondern sei diese wie gesetzlich vorgesehen durch Beschlussfassung - mit absoluter Mehrheit - in der Sitzung der Kurienversammlung vom 2.12.2015 erfolgt. 3. Die Beschwerde wurde der Ärztekammer Wien übermittelt und diese gleichzeitig aufgefordert, eine Reihe von Fragen zum Beschwerdevorbringen zu beantworten. Zusammenfassend wurde von der Ärztekammer vorgebracht, bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum Kurienreferatsleiter mit Beschluss der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte vom 25.09.2012 handle es sich um eine Bestellung gem. Paragraph 84, Absatz eins, 4 Ziffer 13, ÄrzteG. Der Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Funktion sei kein förmliches Verfahren vorausgegangen, sondern sei diese wie gesetzlich vorgesehen durch Beschlussfassung - mit absoluter Mehrheit - in der Sitzung der Kurienversammlung vom 2.12.2015 erfolgt. 4. In der Angelegenheit fanden am 26.4.2016 und am 27.9.2016 mündliche Verhandlungen statt, in der die Angelegenheit zwischen den Parteienvertretern umfangreich erörtert wurde. 5. Mit Schreiben vom 27.06.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei bereit die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen, wenn sich die Ärztekammer im Gegenzug verpflichte, ihm eine Sachaufwandspauschale in der Höhe von EUR 5.600 zu bezahlen. Dieses Angebot wurde von der Ärztekammer für Wien mit Schreiben vom 4.7.2017 abgelehnt. 6. Es wurde erwogen:
- a)Zum Sachverhalt Auf Grund des Beschwerdevorbringens, des Vorbringens der Ärztekammer für Wien und der vorgelegten Protokolle der Sitzungen der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte vom 25.09.2012 und vom 2.12.2015 wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist Facharzt für ... in Wien. Mit Beschluss der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien vom 25.09.2012 wurde die Einführung eines „Referats für Lehrpraxisbetreiber“ beschlossen (Tagesordnungspunkt 55). Der Beschwerdeführer wurde als Referatsleiter für dieses Referat bestellt (Tagesordnungspunkt 56). Mit Beschluss der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien vom 2.12.2015 wurde der Beschwerdeführer als Referent des „Referats für Lehrpraxisbetreiber“ abberufen und an seiner Stelle Frau Dr. M B. als Referentin bestellt (Tagesordnungspunkt 7). Der Beschwerdeführer war bei dieser Abstimmung nicht anwesend. Er wurde mit dem Schreiben vom 4.12.2015 davon in Kenntnis gesetzt. Gegen dieses Schreiben, das vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertet wird, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Dieser Sachverhalt steht nach dem Parteienvorbringen unstrittig fest.
- b)In rechtlicher Hinsicht: Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (§ 65 Abs.2 ÄrzteG). In den Ärztekammern sind die Kurie der angestellten Ärzte sowie die Kurie der niedergelassenen Ärzte eingerichtet (§ 71 Abs. 1 ÄrzteG). Diesen Kurienversammlungen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen zählen zu den Organen der Ärztekammer (§ 73 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG). Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (Paragraph 65, Absatz 2, ÄrzteG). In den Ärztekammern sind die Kurie der angestellten Ärzte sowie die Kurie der niedergelassenen Ärzte eingerichtet (Paragraph 71, Absatz eins, ÄrzteG). Diesen Kurienversammlungen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen zählen zu den Organen der Ärztekammer (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG). Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung (§ 84 Abs. 1 ÄrzteG). Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte die in § 84 Abs. 4 aufgezählten Angelegenheiten. Dazu zählt auch die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgabe (Z.13).Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung (Paragraph 84, Absatz eins, ÄrzteG). Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte die in Paragraph 84, Absatz 4, aufgezählten Angelegenheiten. Dazu zählt auch die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgabe (Ziffer 13,). Nach den von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien gemäß § 80 Z 8 ÄrzteG beschlossenen Satzungen (BGBL I, 156/2005) sind Geschäftsstücke der Kurienversammlungen vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluss die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustande gekommen ist oder binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Abs. 3 eingeleitet wird (§ 6 Abs. 2 der Satzungen). Nach den von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien gemäß Paragraph 80, Ziffer 8, ÄrzteG beschlossenen Satzungen (BGBL römisch eins, 156 aus 2005,) sind Geschäftsstücke der Kurienversammlungen vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende Beschluss die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustande gekommen ist oder binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Absatz 3, eingeleitet wird (Paragraph 6, Absatz 2, der Satzungen). Gemäß § 195 ÄrzteG unterstehen die Ärztekammern in den Bundesländern der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung, die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Abs. 1 und 2).Gemäß Paragraph 195, ÄrzteG unterstehen die Ärztekammern in den Bundesländern der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung, die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Absatz eins und 2). Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen (Abs.3). Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen (Abs. 4).Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen (Absatz 3,). Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen (Absatz 4,). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien vom 2.12.2015 als Referent des „Referates für Lehrpraxisbetreiber“ abberufen. Über diese Beschlussfassung wurde er mit Schreiben vom 4.12.2015 in Kenntnis gesetzt. Sein Beschwerdevorbringen - wie die geschäftsordnungswidrige Vorgangsweise der Versammlung oder die Befangenheit beteiligter Personen - richtet sich somit gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses. Die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Kurienversammlung unterliegt aber der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung, welche - zur Sicherung der Rechtmäßigkeit – Beschlüsse aufheben kann, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Bei der schriftlichen Mitteilung vom 2.12.2015 über die Abberufung des Beschwerdeführers als Referent handelt es sich somit um ein Geschäftsstück der Kurienversammlungen, welches nach den Satzungen zwar vom Präsidenten der Ärztekammer gegenzuzeichnen war, welches aber keinen Bescheid darstellt. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass es sich bei den Ärztekammern in den Bundesländern nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtete Berufs- und Standesvertretungen handelt, welchen sowohl hoheitliche als auch nicht hoheitliche Funktionen zukommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Amtshaftungsgesetz wird ein Selbstverwaltungskörper nur dann in staatlicher Funktion tätig, wenn die Akte der Selbstverwaltung rechtlich wie Akte des Staates wirken, indem sie von der Rechtsordnung mit Zwangsmittel ausgestattet werden. Der organisatorisch bestimmte Selbstverwaltungsbegriff ist somit funktionell in eine spezifisch organisierte Staatstätigkeit und eine gesellschaftliche Selbstverwaltung zu differenzieren. Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Nur neben der eigentlichen Aufgabe der Interessenvertretung werden berufliche Interessenvertretungen auch mit Aufgaben der Vollziehung betraut, die zum Teil dem selbständigen und zum Teil dem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind. (3Ob227/15a vom 17.02.2016). Nach dieser Definition können die in § 84 Abs. 4 ÄrzteG aufgezählten Aufgaben der Kurienversammlung in jene unterteilt werden, in denen Akte der Selbstverwaltung rechtlich wie Akte des Staates wirken, wie etwa die Einhebung der Kurienumlage (§ 84 Abs. 4 Z 12 ÄrzteG) und andere, bei denen es sich um Aufgaben der beruflichen Selbstverwaltung und damit nicht um hoheitliche Akte handelt wie die im Beschwerdefall strittige Abberufung eines Referenten für bestimmte Kurienaufgaben.Nach dieser Definition können die in Paragraph 84, Absatz 4, ÄrzteG aufgezählten Aufgaben der Kurienversammlung in jene unterteilt werden, in denen Akte der Selbstverwaltung rechtlich wie Akte des Staates wirken, wie etwa die Einhebung der Kurienumlage (Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 12, ÄrzteG) und andere, bei denen es sich um Aufgaben der beruflichen Selbstverwaltung und damit nicht um hoheitliche Akte handelt wie die im Beschwerdefall strittige Abberufung eines Referenten für bestimmte Kurienaufgaben. Mangels hoheitlicher Tätigkeit der Kurienversammlung bei der Beschussfassung über die Enthebung des Beschwerdeführers von seiner Referentenstellung ist die darüber erfolgte Mitteilung kein Bescheid. Die ausdrücklich an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. II. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich - zur Rechtsfrage, ob es sich bei der Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben (§ 84 Abs. 4 Z 13 ÄrzteG) um eine hoheitliche Tätigkeit der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte in der Ärztekammer handelt und eine „Abberufung von der Kurienreferatsleitung“ daher in Bescheidform zu ergehen hat, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich - zur Rechtsfrage, ob es sich bei der Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben (Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 13, ÄrzteG) um eine hoheitliche Tätigkeit der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte in der Ärztekammer handelt und eine „Abberufung von der Kurienreferatsleitung“ daher in Bescheidform zu ergehen hat, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.027.1148.2016