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{'item': 'VGW-141/023/5696/2016'}

Obsah (10)§ 5§ 28§ 25a§ 51§ 4§ 81§ 53a§ 11§ 3§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/5696/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 5Abs.

1 und Abs. 2 WMG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn M. Z., Wien, L.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum ..., vom 29.03.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/263509-001, mit welchem der Antrag vom 07.01.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, WMG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. März 2016 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... – SH/2016/00263509-001 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde diesbezüglich aus, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes seien nicht gegeben.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
  2. März 2016 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... – SH/2016/00263509-001 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde diesbezüglich aus, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes seien nicht gegeben. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes dar: „Ich muss gegen die Ablehnung meines Antrags auf Mindestsicherung Beschwerde/Berufung erheben. Die in der Ablehnung dargestellte Tatsache, ich erfülle Paragraph 51 Abs. 2 NAG nicht („Sie sind weder erwerbstätig, noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt...“), trifft in meinem Fall nicht zu. Ich bin nachweislich seit dem 01.01.2016 beim AMS gemeldet, eine Bezugsbestätigung befindet sich in der Anlage. Mein Tagessatz Arbeitslosengeld umfasst 8,18€ und es ist wahnsinnig schwer, mit so wenig Geld über dreieinhalb Monate auszukommen. Um so größer war meine Enttäuschung, den Bescheid über die Abweisung meines Antrags auf Mindestsicherung zu erhalten. Denn stünde sie mir nicht zu, hätte ich erst gar nicht einen Antrag eingebracht. Ich bitt Sie innigst um eine schnelle Prüfung meiner Berufung - sollten Sie noch Daten oder Dokumente von mir benötigen, stehe ich Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung, telefonisch oder persönlich.“„Ich muss gegen die Ablehnung meines Antrags auf Mindestsicherung Beschwerde/Berufung erheben. Die in der Ablehnung dargestellte Tatsache, ich erfülle Paragraph 51 Absatz 2, NAG nicht („Sie sind weder erwerbstätig, noch wurden Nachweise darüber erbracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51 Absatz 2, NAG erhalten bleibt...“), trifft in meinem Fall nicht zu. Ich bin nachweislich seit dem 01.01.2016 beim AMS gemeldet, eine Bezugsbestätigung befindet sich in der Anlage. Mein Tagessatz Arbeitslosengeld umfasst 8,18€ und es ist wahnsinnig schwer, mit so wenig Geld über dreieinhalb Monate auszukommen. Um so größer war meine Enttäuschung, den Bescheid über die Abweisung meines Antrags auf Mindestsicherung zu erhalten. Denn stünde sie mir nicht zu, hätte ich erst gar nicht einen Antrag eingebracht. Ich bitt Sie innigst um eine schnelle Prüfung meiner Berufung - sollten Sie noch Daten oder Dokumente von mir benötigen, stehe ich Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung, telefonisch oder persönlich.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  3. Juni 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer sowie einem informierten Vertreter der belangten Behörde als Parteien ein informierter Vertreter der T. GmbH geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  4. Mai 2016 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung, der Beschwerdeführer erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht. Die Ladung ist durch Übernahme durch einen Mitbewohner des Beschwerdeführers ausgewiesen, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges obwalten nicht. Im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme legte Herr C. L., informierter Vertreter der T. GmbH, Nachstehendes dar: „Ich kenne Herrn Z., er war in unserem Unternehmen ungefähr für zehn Monate erwerbstätig. Er war zuerst über eine Leihpersonalfirma bei uns, dann haben wir ihn fix übernommen. Es ist sodann zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin gekommen. Herr Z. hat sich bei uns als Werkstattleiter beworben – es handelt sich hier um eine relativ kleine Werkstatt mit zwei bis drei Mitarbeitern – und er wurde mit dieser Arbeit auch betraut. Allerdings kam es dann so, dass es zu vielen Fehlern kam, was einen Grund für die Kündigung darstellte. Weiters wurde mir von zwei Kollegen unabhängig voneinander mitgeteilt, Herr Z. habe gedroht, Daten aus einer offline betriebenen Maschine herauszulöschen, welche jedoch für den Betrieb unabdingbar sind. Aus diesem Grunde erfolgte sodann auch die sofortige Freistellung des Mitarbeiters. Ich hatte zumindest den Eindruck, dass es ihm nicht mehr darauf ankam, in unserem Unternehmen weiter beschäftigt zu sein.“ Das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung wurde sodann dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  5. Juni 2016 im Wege des Parteiengehörs zugemittelt und wurde er eingeladen, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte jedoch trotz nachweislicher Zustellung dieses Schreibens nicht. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1984 geborene Rechtsmittelwerber ist deutscher Staatsangehöriger. Er verfügte im Zeitraum zwischen
  6. Oktober 2009 und
  7. September 2012 über eine Meldeanschrift in Österreich als Nebenwohnsitz, seit
  8. September 2012 ist er in Österreich hauptgemeldet. Aktuell verfügt er über einen Hauptwohnsitz n Wien, L.-gasse. Dem Beschwerdeführer wurde am
  9. Dezember 2010 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger für den Aufenthaltszweck „Ausbildung“

§ 51Abs.

1 Z 3 NAG ausgestellt. Über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen

  1. Juli 2011 und
  2. November 2011 als freier Dienstnehmer in Österreich erwerbstätig, im Zeitraum zwischen
  3. Juli 2013 und
  4. Februar 2015 war er nahezu durchgehend als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich unselbständig erwerbstätig, zuletzt war er im Zeitraum zwischen
  5. März 2015 und
  6. Dezember 2015 bei der T. GmbH als Angestellter unselbständig erwerbstätig. Das zuletzt genannte Dienstverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin durch Kündigung aufgelöst. Grund für diese Kündigung waren laufende Fehlleistungen des Beschwerdeführers sowie die gegenüber anderen Mitarbeitern ausgesprochene Drohung, die Software einer der Arbeitgeberin gehörigen Maschine vorsätzlich zu löschen. Seit Auflösung dieses Dienstverhältnisses bezieht der Beschwerdeführer seit
  7. Jänner 2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 8,18 täglich. Seit
  8. Jänner 2016 ist er als arbeitsuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet.Dem Beschwerdeführer wurde am
  9. Dezember 2010 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger für den Aufenthaltszweck „Ausbildung“

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ausgestellt. Über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen

  1. Juli 2011 und
  2. November 2011 als freier Dienstnehmer in Österreich erwerbstätig, im Zeitraum zwischen
  3. Juli 2013 und
  4. Februar 2015 war er nahezu durchgehend als geringfügig beschäftigter Arbeiter in Österreich unselbständig erwerbstätig, zuletzt war er im Zeitraum zwischen
  5. März 2015 und
  6. Dezember 2015 bei der T. GmbH als Angestellter unselbständig erwerbstätig. Das zuletzt genannte Dienstverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin durch Kündigung aufgelöst. Grund für diese Kündigung waren laufende Fehlleistungen des Beschwerdeführers sowie die gegenüber anderen Mitarbeitern ausgesprochene Drohung, die Software einer der Arbeitgeberin gehörigen Maschine vorsätzlich zu löschen. Seit Auflösung dieses Dienstverhältnisses bezieht der Beschwerdeführer seit
  7. Jänner 2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 8,18 täglich. Seit
  8. Jänner 2016 ist er als arbeitsuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Ausführungen des einvernommenen Zeugen C. L. im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 51Abs.

1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 11Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3

versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht erwerbstätig ist. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grund aktueller Erwerbstätigkeit liegt somit nicht vor. Weiters steht ebenso fest, dass er seit

  1. Juli 2013 nahezu durchgehend als geringfügig beschäftigter Arbeiter bzw. als Angestellter in Österreich unselbständig erwerbstätig war, zuletzt war er im Zeitraum zwischen
  2. März 2015 bis
  3. Dezember 2015 bei der T. GmbH als Angestellter unselbständig erwerbstätig. Dieses Dienstverhältnis wurde durch die Dienstgeberin aufgelöst, weil der Beschwerdeführer eine Reihe von Fehlleistungen zu verantworten hatte und zuletzt damit drohte, die Betriebssoftware einer offline betriebenen Maschine vorsätzlich zu löschen, welche jedoch für den Betrieb des Gerätes unabdingbar ist. Somit erfolgte die Kündigung des Beschwerdeführers aus eindeutig diesem zurechenbaren Gründen, zumal die Drohung mit der Herbeiführung eines nicht unbedeutenden Schadens der Arbeitgeberin als Verhalten zu interpretieren ist, welches bewusst die Herbeiführung einer Arbeitgeberkündigung bezweckte. Zur Frage, wann eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG vorliegt, führen die Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 122/2009, mit dem § 51 Abs. 2 NAG eingeführt wurde, Nachstehendes aus:Zur Frage, wann eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG vorliegt, führen die Erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit dem Paragraph 51, Absatz 2, NAG eingeführt wurde, Nachstehendes aus: "Der neue Abs. 2 soll die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft

§ 7Abs.

3 Freizügigkeitsrichtlinie implementieren. [...] Die Feststellung der Unfreiwilligkeit obliegt der Behörde, die dabei beispielsweise auf die Informationen in der Abmeldebestätigung, die der Dienstgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt, zurückgreifen wird. Der Maßstab der (Un)Freiwilligkeit wird vor allem auch am Maßstab des § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz und der diesbezüglichen Praxis [...] zu beurteilen sein.""Der neue Absatz 2, soll die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 7, Absatz 3, Freizügigkeitsrichtlinie implementieren. [...] Die Feststellung der Unfreiwilligkeit obliegt der Behörde, die dabei beispielsweise auf die Informationen in der Abmeldebestätigung, die der Dienstgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt, zurückgreifen wird. Der Maßstab der (Un)Freiwilligkeit wird vor allem auch am Maßstab des Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz und der diesbezüglichen Praxis [...] zu beurteilen sein." Hierzu ist auszuführen, dass § 11 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes normiert, dass solche Personen, deren Dienstverhältnis aus deren eigenen Verschulden beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die mangelnde Arbeitswilligkeit in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt wird. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH,

  1. April 2002, Zl. 99/08/0092, VwGH,
  2. Juli 1990, Zl. 90/08/0106).Hierzu ist auszuführen, dass Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes normiert, dass solche Personen, deren Dienstverhältnis aus deren eigenen Verschulden beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die mangelnde Arbeitswilligkeit in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt wird. Während Paragraph 9, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH,
  3. April 2002, Zl. 99/08/0092, VwGH,
  4. Juli 1990, Zl. 90/08/0106). Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sanktionen des § 11 AlVG denjenigen treffen sollen, welcher schuldhaft die Beendigung seines Dienstverhältnisses trotz bestehender Arbeitsfähigkeit herbeigeführt hat. Jedenfalls erfasst sind hiervon solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, welches einen Entlassungsgrund darstellen oder zumindest einen solchen nahekommen würde (vgl. dazu die analoge Judikatur zur Arbeitnehmerkündigung aus wichtigen Gründen, wie etwa VwGH
  5. Juni 2008, Zl. 2007/08/0063). Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sanktionen des Paragraph 11, AlVG denjenigen treffen sollen, welcher schuldhaft die Beendigung seines Dienstverhältnisses trotz bestehender Arbeitsfähigkeit herbeigeführt hat. Jedenfalls erfasst sind hiervon solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, welches einen Entlassungsgrund darstellen oder zumindest einen solchen nahekommen würde vergleiche dazu die analoge Judikatur zur Arbeitnehmerkündigung aus wichtigen Gründen, wie etwa VwGH
  6. Juni 2008, Zl. 2007/08/0063). Somit steht fest, dass unter einer nicht unfreiwilligen Lösung im Sinne der oben zitierten Normen einerseits eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zu sehen ist, andererseits jedoch auch eine Arbeitgeberkündigung oder gar Entlassung, soweit diese auf ein Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, welches bewusst die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber zum Inhalt hat. Wie dargestellt erfolgte die Kündigung des Beschwerdeführers deshalb, weil dieser gegenüber mehreren Mitarbeitern die Drohung äußerte, die Software einer offline arbeitenden Produktionsmaschine zu löschen, was einen nicht unerheblichen Schaden bei seiner Arbeitgeberin herbeigeführt hätte. Dass die weitere Aufrechterhaltung eines Dienstverhältnisses nach der Äußerung derartiger Drohungen durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberin nicht mehr zumutbar ist, ist ebenso evident wie die Tatsache, dass der diese Drohung äußernde Arbeitnehmer mit der daraufhin erfolgenden (sofortige) Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls rechnen musste. Somit steht es für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Beendigung seines Dienstverhältnisses schuldhaft herbeigeführt hat und kann daher keinesfalls von der Unfreiwilligkeit der Beendigung seines Dienstverhältnisses im Sinne der oben erörterten Normen ausgegangen werden. Weiters steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer seit
  7. Oktober 2009 über Wohnsitze in Österreich verfügt und daher auch zu prüfen war, ob er das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben hat, was ihn ebenso zum Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berechtigen würde. Das Daueraufenthaltsrecht erwirbt der EWR-Bürger dann, wenn er fünf Jahre hindurch ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Wie dargestellt erwarb der Beschwerdeführer nebst seinen Meldungen bereits am
  8. Dezember 2010 eine Anmeldebescheinigung zum Zwecke der Ausbildung. Allerdings erscheint es mit Ausnahme seiner Meldungen als nicht belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem Jahre 2009 ununterbrochen im Sinne des § 53a Abs. 2 NAG im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei insbesondere auffällt, dass erst seit dem
  9. September 2012 Hauptmeldungen in Österreich bestehen. Auch konnte mangels Teilnahme des Beschwerdeführers an der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht festgestellt bzw. zumindest erörtert werden, ob dieser tatsächlich während seines Aufenthaltes in Österreich durchgehend über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte, zumal er mit Ausnahme weniger Monate Ende 2011 erst seit Juli 2013 einer regelmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Somit konnte der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer auch über keine entsprechende Bescheinigung verfügt. Weiters steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer seit
  10. Oktober 2009 über Wohnsitze in Österreich verfügt und daher auch zu prüfen war, ob er das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat, was ihn ebenso zum Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berechtigen würde. Das Daueraufenthaltsrecht erwirbt der EWR-Bürger dann, wenn er fünf Jahre hindurch ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Wie dargestellt erwarb der Beschwerdeführer nebst seinen Meldungen bereits am
  11. Dezember 2010 eine Anmeldebescheinigung zum Zwecke der Ausbildung. Allerdings erscheint es mit Ausnahme seiner Meldungen als nicht belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem Jahre 2009 ununterbrochen im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei insbesondere auffällt, dass erst seit dem
  12. September 2012 Hauptmeldungen in Österreich bestehen. Auch konnte mangels Teilnahme des Beschwerdeführers an der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht festgestellt bzw. zumindest erörtert werden, ob dieser tatsächlich während seines Aufenthaltes in Österreich durchgehend über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte, zumal er mit Ausnahme weniger Monate Ende 2011 erst seit Juli 2013 einer regelmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Somit konnte der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer auch über keine entsprechende Bescheinigung verfügt. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wovon jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers wie dargelegt nicht auszugehen ist – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wovon jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers wie dargelegt nicht auszugehen ist – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.5696.2016

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