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{'item': 'VGW-001/004/6587/2016'}

Obsah (5)§ 71§ 50§ 25aArt. 130§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlVGW-001/004/6587/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. B

§ 71Abs. 1 und 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F. iVm § 24 VStG 1991 idgF. abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde der Frau A. G., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 5.4.2016, Zl. MBA ... - S 53501/15, mit welchem der Antrag vom 24.3.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22.1.2016, MBA ... - S 53501/15,

Paragraph 71, Absatz eins und 4 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 idgF. abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.1.2016, Zl. MBA ... - S 53501/15, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25.1.2016 wurde das Straferkenntnis am 26.1.2016 rechtswirksam hinterlegt, wobei eine Hinterlegungsanzeige am 25.1.2016 bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch die Post hinterlassen wurde. In einer Niederschrift vor der belangten Behörde gab die nunmehrige Beschwerdeführerin am 18.3.2016 an, dass das gegenständliche Straferkenntnis von der Post hinterlegt worden sei, sie das Schriftstück aber nicht von der Post abgeholt habe. Mit Schreiben vom 24.3.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies damit, dass das Straferkenntnis vom 22.1.2016, MBA ... – S 53501/15, der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 18.3.2016 im Rahmen einer Vernehmung übergeben worden sei, womit sie erstmals Kenntnis davon erlangt habe, dass gegen sie zu dieser Zahl ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen sei und ein rechtskräftiges Straferkenntnis vorliege. Die Beschwerdeführerin halte sich seit drei Jahren in Österreich auf und verstehe nur sehr wenig Deutsch. Sie habe auch bis dato nie mit österreichischen Behörden zu tun gehabt. Der Beschwerdeführerin sei zwar die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.11.2015 zugestellt worden, wobei sie jedoch nicht verstanden habe, dass es sich dabei um ein behördliches Schriftstück gehandelt habe und sie verpflichtet gewesen wäre, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die von ihr dazu befragte Frau U. habe ihr mitgeteilt, es handle sich lediglich um eine Information der Polizei, der Termin sei nicht wahrzunehmen. Am 25.1.2016 habe die Post die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments hinterlassen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen, sie habe sich in den letzten Wochen im Jänner 2016 und auch zu Beginn des Februar 2016 wegen Zahnbehandlungen regelmäßig in Polen befunden (

  1. bis 25.1.2016, 31.
  2. bis 1.2.2016, 7.
  3. bis 10.2.2016, 14.
  4. bis 16.2.2016, 21.
  5. bis 22.2.2016). Die Beschwerdeführerin habe sich in diesem Zeitraum in einem extrem schlechten körperlichen Zustand befunden, zumal sie an starken Schmerzen aufgrund der Zahnbehandlungen gelitten habe. Zusätzlich sei sie am 22.
  6. bis 25.1.2016 an einer Grippe erkrankt. In der Vergangenheit seien immer wieder Poststücke an die Vormieter und den Vermieter der Wohnung zugestellt worden, sodass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 25.1.2016 wieder an den Vermieter gerichtet sei. Es bestehe außerdem eine Buchstabenähnlichkeit zwischen dem Namen der Beschwerdeführerin und dem des Vermieters (Ga. D.), was auch zum Irrtum der Beschwerdeführerin beigetragen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Beschwerdeeinbringung versäumt und erleide einen Rechtsnachteil, zumal das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei. Unter Wiederholung des Vorbringens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Fristversäumung zur Einbringung der Beschwerde zu Last gelegt werden könne. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 5.4.2016, Zl. MBA ... - S 53501/15, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und begründete dies damit, dass weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis vorliege, durch welches die Beschwerdeführerin glaubhaft habe machen können, dass sie verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich vom Inhalt des behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen und sich allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle zu wenden. Die Angabe zur Buchstabenähnlichkeit mit dem Namen des Vermieters und der daraus resultierenden Verwechslung, werde als Schutzbehauptung gewertet, da davon auszugehen sei, dass der eigene Name von dem eines anderen unterschieden werden könne, wofür auch keine Deutschkenntnisse von Nöten seien. Sie habe daher die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihren persönlichen Fähigkeiten durchaus zumutbare Sorgfalt gänzlich außer Acht gelassen, weshalb ihr ein nicht unerheblicher Verschuldensgrad vorzuwerfen sei. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Nichtbehebung des Straferkenntnisses eine kausale Folge eines schlechten unmittelbar vorangegangenen gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin gewesen sei, der durch die vielen Zahnbehandlungen und die Grippe ausgelöst worden sei. In der Woche vom 25.1.2016 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, eine entsprechende Bestätigung des Hausarztes werde nachgereicht werden. Die Behörde hätte der Beschwerdeführerin die Vorlage weiterer Urkunden auftragen und ihrem Antrag stattgeben müssen. Schließlich habe die belangte Behörde die Vorschriften für die Beurteilung über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich unrichtig beurteilt. Denn hätte sie Feststellungen über die ärztlichen Behandlungen und die Grippeerkrankung getroffen, hätte sie dem Antrag stattgeben müssen. Mit Schreiben vom 18.5.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes, wo diese am 23.5.2016 einlangte. Am 21.7.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerinvertreterin zwar ein medizinisches Attest der Tochter der Beschwerdeführerin vorlegte, ein Attest über die behauptete Erkrankung der Beschwerdeführerin aber nicht vorlegen konnte, weil die Beschwerdeführerin nicht zum Arzt gegangen sei, sondern arbeiten, da sie Angst gehabt habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Da die Beschwerdeführerin nicht Deutsch spreche, habe sie eine Apotheke mit polnisch sprechendem Personal aufgesucht, das ihr durch Aspirin und fiebersenkende Medikamente weiter geholfen habe. Die Beschwerdeführerinvertreterin erklärte nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers zu verzichten, ebenso wie auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.1.2016, Zl. MBA ... - S 53501/15, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25.1.2016 wurde das Straferkenntnis am 26.1.2016 rechtswirksam hinterlegt, wobei eine Hinterlegungsanzeige am 25.1.2016 bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch die Post hinterlassen wurde. Die Beschwerdeführerin holte das Straferkenntnis nicht von der Post ab. Mit Schreiben vom 24.3.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.4.2016 abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin unterzog sich zwar seit Ende Jänner 2016 diverser Zahnbehandlungen, eine Erkrankung der Beschwerdeführerin, die sie daran hinderte, das hinterlegte Straferkenntnis bei der Post zu beheben bzw. die ihre Dispositionsfähigkeit derart einschränkte, dass sie die Abholung des Straferkenntnisses bei der Post nicht veranlassen konnte, konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin behauptete zwar eine Grippeerkrankung, die sie an der Behebung des Straferkenntnisses gehindert hätte, konnte diese aber in keinster Weise belegen, weshalb eine solche nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr gab sie sogar in der mündlichen Verhandlung an, zwar krank aber dennoch arbeiten gewesen zu sein. Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 71Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei in der Lage ist, glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei in der Lage ist, glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 26.4.2010, 2010/10/0070 mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (etwa VwGH 29.4.2005, 2005/05/0100; 22.2.2006, 2005/09/0015; 19.2.2009, 2006/18/0080; 30.6.2010, 2010/12/0098 sowie VwGH 29.4.2011, 2009/02/0108 und 19.7.2013, 2013/02/0124). Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 31.5.2012, 2011/23/0286). Im gegenständlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Nichtbehebung des Straferkenntnisses eine kausale Folge eines schlechten unmittelbar vorangegangenen gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin gewesen sei, der durch die vielen Zahnbehandlungen und die Grippe ausgelöst worden sei. Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122;
  3. 2007, 2007/21/0308). Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (VwGH 22.7.2004, 2004/20/0122; 24.5.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308). Wie oben bereits ausgeführt, konnte das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens zu Folge nicht festgestellt werden, die nachgewiesenen Zahnbehandlungen allein stellen keine derartige Beeinträchtigung dar, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, zumindest die notwendigen Schritte der Behebung eines behördlichen Schriftstückes bei der Post zu veranlassen. Selbst wenn man vom Vorliegen der behaupteten Grippeerkrankung ausgehen wollte, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, gab sie nämlich selbst an, trotz Erkrankung arbeiten gegangen zu sein, weshalb auch diese Erkrankung sie nicht daran gehindert haben kann, das hinterlegte Schriftstück bei der Post abzuholen oder zumindest die notwendigen Schritte zur Abholung des Dokuments zu veranlassen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verfüge lediglich über sehr schlechte Deutschkenntnisse, ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Auch ihr weiteres Vorbringen, sie habe keine Erfahrungen mit Behörden, weshalb sie auch eine ihr bekannte Person, nämlich Frau U., zur Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Behörde befragte, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das sie an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, da zu diesem Zeitpunkt das Strafverfahren noch gar nicht abgeschlossen war. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich an eine kundige Stelle um Unterstützung zu wenden. Schließlich ist zum Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 25.1.2016 insofern verwechselt, als sie aufgrund einer Buchstabenähnlichkeit davon ausgegangen sei, dass diese an ihren Vermieter, Ga. D., gerichtet sei, auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin gerade diesbezüglich - abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Wien keine besondere Verwechslungsgefahr zwischen den Namen A. G. und D. Ga. erkennen kann - vorwerfen lassen muss, die erforderliche Sorgfalt, den Empfängernamen genau zu lesen, außer Acht gelassen zu haben. Dies deshalb, als sie selbst vorbringt, dass ihr immer wieder Poststücke an den Vermieter zugestellt worden seien, weshalb sie zu entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte sohin keinen relevanten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und weicht sie weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und weicht sie weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.004.6587.2016

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