RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlVGW-011/041/7063/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde des Herrn Dipl.-BW T. S. vom 24.05.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.04.2016, Zl. MBA ... - S 141/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz iVm Wiener Kehrverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 entschieden und Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde des Herrn Dipl.-BW T. S. vom 24.05.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.04.2016, Zl. MBA ... - S 141/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz in Verbindung mit Wiener Kehrverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 entschieden und zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer wie folgt bestraft worden: „Sie haben als Rauchfangkehrmeister am Kehrtag des 15.10.2014 im Haus Wien, S.-gasse, hinsichtlich des Fangs mit der laufenden Nummer 1 insoferne nicht ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung überprüft und gekehrt, als keine Überprüfung und Kehrung durchgeführt wurden, da es sich beim Einsatz im Nachbar-Reihenhaus 10 wegen Rauchentwicklung am 12.12. 2014 vom Inspektionsrauchfangkehrer festgestellt wurde, dass sich im Rauchfangsatz zur Gänze Ruß befand, wodurch es zu einer Rauchbelästigung im Reihenhaus Nr. 10 kam und vom Inspektionsrauchfangkehrer ein Heiz- und Benützungsverbot für die Feuerungsanlage im Wohnzimmer des Hauses 10 erteilt werden musste, und die folgenden Mängel nicht im Kontrollbuch eingetragen waren: Der Rahmenverputz des Putztürchens im Haus Nr. 10 beim Kellereingang ist schadhaft. Es ist entsprechend der Bauordnung für Wien entsprechend instand zu setzen. Die Abdeckplatte der Rauchfanggruppe mit der laufenden Nummer 1-2 ist schadhaft (Risse) und ist ordnungsgemäß instand zu setzen. Eine Sat-Schüssel wurde an das Mauerwerk des Fangs montiert. Die montierte Sat-Schüssel ist zu entfernen. Das angebohrte Mauerwerk ist ordnungsgemäß instand zu setzen. Keine Lauftreppen am Dach (Blech-Flachdach mit Neigung) zu den Rauchfängen vorhanden. Der Rauchfang mit der laufenden Nummer 1 ist von dem zuständigen Rauchfangkehrermeister zu reinigen und mittels Dichtheitsprobe zu überprüfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz in Verbindung mit § 19 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 1985), LGBl. Nr. für Wien Nr. 22/1985 in der geltenden Fassung in weiter Verbindung mit §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 1985), LGBl. Nr. für Wien Nr. 22/1985 in der geltenden FassungGemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz in Verbindung mit Paragraph 19, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 1985), LGBl. Nr. für Wien Nr. 22 aus 1985, in der geltenden Fassung in weiter Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 5 und 3 Absatz 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 1985), LGBl. Nr. für Wien Nr. 22 aus 1985, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt:“ In der Folge fehlen bei dem durchnummerierten Straferkenntnis nähere Ausführungen zur verhängten Strafe und zu allfälligen Kosten (eine Seite ist weiß), dann folgen Begründung und Rechtmittelbelehrung. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, das Straferkenntnis enthalte keine Strafe. An jener Stelle, an der die Strafe hätte verhängt werden sollen, befände sich lediglich eine leere Seite und es sei nicht erkennbar welche Strafe verhängt worden sei. Somit sei das gegenständliche Straferkenntnis nichtig. Weiters führt der Beschwerdeführer an, das Magistratische Bezirksamt habe seine gestellten Beweisanträge nicht durchgeführt. Hätte es diese durchgeführt wäre es zur Einstellung des Strafverfahrens gelangt. Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen bzw. in eventu die Strafhöhe herabzusetzen. Die belangte Behörde legte die Akten vor, ging jedoch auf den in der Beschwerde vorgebrachten Umstand der fehlenden Strafbemessung nicht ein und verzichtete darüber hinaus auf eine mündliche Verhandlung (und damit auch auf die Teilnahme). Am 30.06.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer entschuldigt nicht erschien; es war jedoch sein rechtsfreundlicher Vertreter anwesend. In der mündlichen Verhandlung ist die Beschwerde durch den Beschwerdeführervertreter nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt worden. Die Beschwerde richte sich somit gegen die Höhe der verhängten Strafe und lässt den Schuldausspruch unbekämpft. Der Beschwerdeführervertreter hat dabei gleichzeitig angemerkt, dass aus seiner Sicht keinerlei Strafe verhängt worden sei und somit lediglich ein Schuldspruch vorläge. Dazu wurde erwogen: Das angefochtene Straferkenntnis weist alle Merkmale eines Bescheides auf, da es die Behörde, Datum, einen Adressaten, einen Spruch, eine Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung und eine elektronische Fertigung enthält. Der Spruch ist insoweit klar und nachvollziehbar, als hier ein Schuldspruch wegen Übertretung der Wiener Kehrverordnung in Verbindung mit dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz erfolgte. Zwar hat gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Spruch, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, die durch diese verletzte Verwaltungsvorschrift, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, den etwaigen Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten.Zwar hat gemäß Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Spruch, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, die durch diese verletzte Verwaltungsvorschrift, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, den etwaigen Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten. Tatsächlich fehlt jedoch der Ausspruch über die Strafe. An jener Stelle, an der sich der Strafausspruch befinden sollte, endet die Seite und auf sie folgt ein leeres Blatt. Ob und welche Strafe hätte verhängt werden sollen, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat obwohl sie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hingewiesen wurde, nichts zur Strafhöhe bzw. Strafbemessung vorgebracht, was darauf schließen lässt, dass eine solche nicht mehr nachvollziehbar war. Dennoch liegt (auch der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge VwGH vom 11.3.1998 95/21/0824) ein Bescheid vor (zumal das VStG auch Schuldsprüche ohne Strafe vorsieht), sodass inhaltlich zu entscheiden war. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Mit Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Mit Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092). Da ein Bescheid vorliegt, war auch die ursprüngliche Beschwerde zulässig, weshalb in der Sache auch über Teilaspekte des Straferkenntnisses (Strafbemessung) abzusprechen war. Da jedoch im gegenständlichen Straferkenntnis keine Strafe verhängt wurde, konnte der Beschwerde gegen diese auch keine Folge gegeben werden. Mangels eines Ausspruchs über die verhängte Strafe fehlt es auch an der Grundlage für die Bemessung der Kosten des Verfahrens. Somit entfällt ein entsprechender Ausspruch (Vgl. auch VwGH 27.06.1990, 90/18/0001) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im VStG ein Schuldspruch ohne Strafe vorgesehen ist (§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG – unter Verweis auf die Vorgängerbestimmung des § 21 VStG). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im VStG ein Schuldspruch ohne Strafe vorgesehen ist (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – unter Verweis auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, VStG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.041.7063.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.