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{'item': 'VGW-001/010/15075/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlVGW-001/010/15075/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gi

§ 4Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 BGBl. ll Nr. 291/2009, idg

F., Ad 2) § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF.,

§ 6Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 BGBl. ll Nr. 291/2009, idg

F., Ad 3) § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF.,

§ 4Abs. 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 BGBl. ll Nr. 291/2009, idg

F. und Ad 4) § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF.,

§ 33Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 BGBl. ll Nr. 291/2009, idg

F., zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn F. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.11.2015, Zahl: MBA ... - S 7765/15, betreffend 4 Verwaltungsübertretungen gemäß Ad 1) Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF.,

Paragraph 4, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Bundesgesetzblatt ll Nr. 291 aus 2009,, idgF., Ad 2) Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF.,

Paragraph 6, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Bundesgesetzblatt ll Nr. 291 aus 2009,, idgF., Ad 3) Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF.,

Paragraph 4, Absatz 3, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Bundesgesetzblatt ll Nr. 291 aus 2009,, idgF. und Ad 4) Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF.,

Paragraph 33, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Bundesgesetzblatt ll Nr. 291 aus 2009,, idgF., zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Punkten 1), 2) und 3) in der Schuldfrage mit der Maßgabe abgewiesen, dass in der Tatumschreibung im Spruch nach den Worten „Sie haben“ die Worte „als Tierhalter“, in Punkt 1) nach den Worten „nicht beim Veterinärinformationssystem (VIS) registriert waren“ die Worte „und es sohin unterlassen haben innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung Daten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG beim VIS anzuzeigen“, in Punkt 2) vor den Worten „beim VIS“ die Worte „bis spätestens am

  1. Kalendertag nach der Verbringung“ und in Punkt 3) nach den Worten „nicht beim Veterinärinformationssystem (VIS) registriert waren“ die Worte „und es sohin unterlassen haben innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung Daten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen“, einzufügen sind. Der Beschwerde zu Punkt 4) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Punkten 1), 2) und 3) in der Schuldfrage mit der Maßgabe abgewiesen, dass in der Tatumschreibung im Spruch nach den Worten „Sie haben“ die Worte „als Tierhalter“, in Punkt 1) nach den Worten „nicht beim Veterinärinformationssystem (VIS) registriert waren“ die Worte „und es sohin unterlassen haben innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG beim VIS anzuzeigen“, in Punkt 2) vor den Worten „beim VIS“ die Worte „bis spätestens am
  2. Kalendertag nach der Verbringung“ und in Punkt 3) nach den Worten „nicht beim Veterinärinformationssystem (VIS) registriert waren“ die Worte „und es sohin unterlassen haben innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen“, einzufügen sind. Der Beschwerde zu Punkt 4) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Strafen zu den Punkten 1), 2) und 3) werden auf je 150,00 Euro (insgesamt 450,00 Euro), im Nichteinbringungsfalle auf je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe (insgesamt 3 Tage) herabgesetzt. Gemäß §64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag bei der Behörde zu den Punkten 1) bis 3) je 15 Euro (insgesamt 45 Euro). Gemäß §64 Absatz 2, VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag bei der Behörde zu den Punkten 1) bis 3) je 15 Euro (insgesamt 45 Euro). II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) vom 24.11.2015, Zahl: MBA ... – S 7765/15 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben insofern gegen die Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verstoßen, als bei einer Kontrolle der MA 60 Ihrer Tierhaltung in Wien, H.-weg, am 30.07.2014, 1) eine Ziege, angebunden und acht Schweine (ca. 20 – 40 kg) in Verschlägen aus rostigen, scharfkantigen Metallteilen, vorgefunden wurden, welche nicht beim Veterinärinformationssystem (VIS) registriert waren; 2) die Ziege und die acht Schweine, welche auf Grund der am 30.07.2014 festgestellten schlechten Haltung ins Tierschutzhaus verbracht hätten werden sollen, am 31.7.2014 nicht mehr vor Ort waren und deren Verbringung nicht beim VIS gemeldet wurde; 3) zwei Maultiere, 9 Gänse und 10-15 Hühner vorgefunden wurden, welche nicht beim Veterinärinformationssystem (VIS) registriert waren und 4) für die o.a. zwei Maultiere keine Identifikationsdokumente vorgelegt werden konnten, obwohl die Haltung von Schweinen, Ziegen Maultieren und Geflügel innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist, und die Betreiber einer solchen Haltung bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1-10 dieses Gesetzes, entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden haben und die ab dem
  3. Juli 2009 geborene Equiden gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem
  4. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren sind. obwohl die Haltung von Schweinen, Ziegen Maultieren und Geflügel innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist, und die Betreiber einer solchen Haltung bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins -, 10, dieses Gesetzes, entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden haben und die ab dem
  5. Juli 2009 geborene Equiden gemäß Artikel 5, Absatz 6, Verordnung (EG) 504 aus 2008, vor dem
  6. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad 1) § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF.,

§ 4Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 BGBl. II Nr. 291/2009, idg

F.Ad 1) Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF.,

Paragraph 4, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, idgF. Ad 2) § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF.,

§ 6Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 BGBl. II Nr. 291/2009, idg

F.Ad 2) Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF.,

Paragraph 6, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, idgF. Ad 3) § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF.,

§ 4Abs. 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 BGBl. II Nr. 291/2009, idg

F.Ad 3) Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF.,

Paragraph 4, Absatz 3, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, idgF. Ad 4) § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF.,

§ 33Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 BGBl. II Nr. 291/2009, idg

F.Ad 4) Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF.,

Paragraph 33, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 4 Geldstrafen von je € 280,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 16 Stunden Summe der Geldstrafen: € 1.120,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage und 16 Stunden gemäß § 63 Abs. 2 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgFgemäß Paragraph 63, Absatz 2, TSG, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 112,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.232,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch eine Anzeige der MA 60 zur Kenntnis gelangt seien. Der Beschuldigte habe sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass die Beschuldigungen aus der Luft gegriffen seien, die Tiere seien frei herumgelaufen und seien die Unterkünfte Notunterkünfte für drei Monate gewesen. Ein Einkommen von 400 Euro im Monat habe er gar nicht und brauche er das zum Leben. Nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009) und des Tierseuchengesetz (TSG) wurde ausgeführt, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen seien. Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen handle es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte nach § 5 Abs. 1 VStG und habe der Beschuldigte kein Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zur Strafhöhe wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 19 VStG ausgeführt, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden durchschnittlich seien. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch eine Anzeige der MA 60 zur Kenntnis gelangt seien. Der Beschuldigte habe sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass die Beschuldigungen aus der Luft gegriffen seien, die Tiere seien frei herumgelaufen und seien die Unterkünfte Notunterkünfte für drei Monate gewesen. Ein Einkommen von 400 Euro im Monat habe er gar nicht und brauche er das zum Leben. Nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009) und des Tierseuchengesetz (TSG) wurde ausgeführt, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen seien. Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen handle es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG und habe der Beschuldigte kein Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zur Strafhöhe wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 19, VStG ausgeführt, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden durchschnittlich seien. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Es sei von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Behauptungen aus der Luft gegriffen seien und von Tierschutz keine Rede sei. Dier Tiere haben nur kurzfristigen Aufenthalt gehabt und sei er nicht verpflichtet, jemandem etwas mitzuteilen. Es sei ihm nicht geholfen worden eine andere Unterkunft zu finden. Bei einem Transport oder kurzem Aufenthalt könne man den Komfort, zu schreiben, nicht anwenden. Die Tiere seien bestens versorgt worden und habe er sich nicht schuldig gemacht. Was ihm geschrieben und vorgemacht worden sei, seien eigene Gesetze, die keine Gültigkeit mehr haben und gehe es nur darum, Geld von ihm zu bekommen. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 18.12.2015 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Einsichtnahme in den Akt beraumte das Gericht für den 21.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wozu der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und der Zeuge Mag. K. R. (MA 60) ordnungsgemäß geladen wurden. Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 06.07.2016 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde und ließ die Verhandlung unbesucht. Der Zeuge Mag. R. teilte telefonisch mit, dass er an der Verhandlung am 21.07.2016 nicht teilnehmen könne, da er auf Urlaub sei. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Hierzu hat das Gericht erwogen: Das Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer war Tierhalter der zumindest am 30.07.2014 in Wien, W.-straße gehaltenen Tiere (1 Ziege, 8 Schweine, 10 bis 15 Tauben, 1 Pfau, 2 Perlhühner und ca. 10 Hühner, 3 Warzenenten, 2 Maultiere). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen innerhalb von 7 Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 TSG dem VIS bzw. der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Am 31.07.2014 wurde in Folge des Versuches der Abnahme der Tiere von Amtstierärzten festgestellt, dass die Schweine und die Ziegen verbracht worden sind und dies vom Beschwerdeführer dem VIS nicht gemeldet worden ist. Die Tierhaltung ist nicht im VIS registriert worden und waren die Tiere nicht gekennzeichnet.Der Beschwerdeführer war Tierhalter der zumindest am 30.07.2014 in Wien, W.-straße gehaltenen Tiere (1 Ziege, 8 Schweine, 10 bis 15 Tauben, 1 Pfau, 2 Perlhühner und ca. 10 Hühner, 3 Warzenenten, 2 Maultiere). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen innerhalb von 7 Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 1 und 2 TSG dem VIS bzw. der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Am 31.07.2014 wurde in Folge des Versuches der Abnahme der Tiere von Amtstierärzten festgestellt, dass die Schweine und die Ziegen verbracht worden sind und dies vom Beschwerdeführer dem VIS nicht gemeldet worden ist. Die Tierhaltung ist nicht im VIS registriert worden und waren die Tiere nicht gekennzeichnet. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Anzeige der Magistratsabteilung 60, die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Amtssachverständigen der MA 60 erstattet worden ist und hat der Beschwerdeführer zu diesen konkreten Feststellungen - außer der allgemein gehaltenen Behauptung, dass die Anschuldigungen aus der Luft gegriffen seien - keine konkreten Gegendarstellung erstattet und auch keinerlei Beweise für eine eventuelle Unrichtigkeit der Anzeige angeboten. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, an einer Sachverhaltsfeststellung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 mitzuwirken. Der oben dargestellte Sachverhalt konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der TKZVO 2009 in der zur Tatzeit geltenden Fassung regelt auszugsweise Folgendes: § 4.

(1)Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen…Paragraph 4,
(1)Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen…
(3)Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (einschließlich, soweit vorhanden, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3)Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung haben Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (einschließlich, soweit vorhanden, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. § 6.
(1)Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden.Paragraph 6,
(1)Die Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax) dem Betreiber des VIS zu melden. 1. die Registrierungsnummer des Meldebetriebes; 2. bei
  1. a)Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
  2. b)Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;
  3. c)Verbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort; 3. bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung; 4. bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen; 5. das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen); 6. bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Abs. 4 ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig; 7. bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Z 9 beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Z 10 zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Ziffer 9, beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Ziffer 10, zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; 8. bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat; 9. bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort; 10. bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen und Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie dessen Ausstellungsort. Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Abs. 4 entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Absatz 4, entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.
(3)Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen.
(3)Die Meldung gemäß Absatz eins, hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen. … § 33.
(1)Ab dem
  1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem
  2. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.Paragraph 33,
(1)Ab dem
  1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Artikel 5, Absatz 6, Verordnung (EG) 504 aus 2008, vor dem
  2. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren. Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich. … Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TSG lauten auszugsweise wie folgt: § 63.
(1)WerParagraph 63,
(1)Wer
  1. a)es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
  2. b)bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
  3. c)den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oderden Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
  4. d)den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2)Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
(2)Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen. § 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.Paragraph 64, Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Der Beschwerdeführer wäre als Tierhalter der gegenständlichen Tiere verpflichtet gewesen, innerhalb von 7 Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung beim Betreiber des VIS bzw. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 TSG zu machen. Da er dies nicht getan hat, sind die im § 4 Abs. 1 TKZVO 2009 (Punkt 1 des Straferkenntnisses) und § 4 Abs. 3 TKZVO 2009 (Punkt 3 des Straferkenntnisses) geregelten Tatbestände als erfüllt anzusehen. Weiters hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Verbringung der Ziege und der 8 Schweine bis spätestens 7 Tage nach der Verbringung beim VIS anzuzeigen, weshalb auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 TKZVO 2009 (Punkt 2 des Straferkenntnisses) als erfüllt anzusehen ist. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 1 und 2 TSG zu machen. Da er dies nicht getan hat, sind die im Paragraph 4, Absatz eins, TKZVO 2009 (Punkt 1 des Straferkenntnisses) und Paragraph 4, Absatz 3, TKZVO 2009 (Punkt 3 des Straferkenntnisses) geregelten Tatbestände als erfüllt anzusehen. Weiters hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Verbringung der Ziege und der 8 Schweine bis spätestens 7 Tage nach der Verbringung beim VIS anzuzeigen, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, TKZVO 2009 (Punkt 2 des Straferkenntnisses) als erfüllt anzusehen ist. Zum Strafvorwurf in Punkt 4) des Straferkenntnisses, dass für 2 Maultiere keine Identifikationsdokumente vorgelegt habe werden können und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs. 2 TSG

§ 33

TKZVO 2009 begangen worden sei, ist auszuführen, dass sich dort ein Tatbestand, wonach das Nichtvorlegen von Identifikationsdokumenten an Kontrollorgane unter Strafe gestellt ist, nicht findet. Ein solcher Tatbestand findet sich auch nicht in den übrigen Bestimmungen der TKZVO 2009 und auch nicht in der Verordnung (EG) Nr. 504/2008. § 33 Abs. 1 TKZVO 2009 spricht davon, dass Equiden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu identifizieren sind, wofür der Tierbesitzer verantwortlich ist und ist in den anschließenden Absätzen normiert, wie dabei vorzugehen ist. Bei der Identifizierung von Equiden sind nach § 33 Abs. 1 in Zusammenhalt mit der Übergangsbestimmung in § 41 Abs. 5 TKZVO 2009 verschiedene Fristen vorgesehen, sodass es auch unumgänglich gewesen wäre, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG das Geburtsjahr der beiden Maultiere anzulasten. Im Übrigen ist es auch von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei den Maultieren um solche Tiere handelt, die in der Union geboren wurden, andernfalls ergeben sich die dem Besitzer obliegenden Verpflichtungen aus Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 504/2008 (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.09.2015, LVWG-S-2420/001-2015).Zum Strafvorwurf in Punkt 4) des Straferkenntnisses, dass für 2 Maultiere keine Identifikationsdokumente vorgelegt habe werden können und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 63, Absatz 2, TSG

Paragraph 33, TKZVO 2009 begangen worden sei, ist auszuführen, dass sich dort ein Tatbestand, wonach das Nichtvorlegen von Identifikationsdokumenten an Kontrollorgane unter Strafe gestellt ist, nicht findet. Ein solcher Tatbestand findet sich auch nicht in den übrigen Bestimmungen der TKZVO 2009 und auch nicht in der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,. Paragraph 33, Absatz eins, TKZVO 2009 spricht davon, dass Equiden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu identifizieren sind, wofür der Tierbesitzer verantwortlich ist und ist in den anschließenden Absätzen normiert, wie dabei vorzugehen ist. Bei der Identifizierung von Equiden sind nach Paragraph 33, Absatz eins, in Zusammenhalt mit der Übergangsbestimmung in Paragraph 41, Absatz 5, TKZVO 2009 verschiedene Fristen vorgesehen, sodass es auch unumgänglich gewesen wäre, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG das Geburtsjahr der beiden Maultiere anzulasten. Im Übrigen ist es auch von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei den Maultieren um solche Tiere handelt, die in der Union geboren wurden, andernfalls ergeben sich die dem Besitzer obliegenden Verpflichtungen aus Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.09.2015, LVWG-S-2420/001-2015). Das Straferkenntnis war sohin in Punkt 4) aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zur subjektiven Tatseite zu der zu Punkt 1) bis Punkt 3) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist auszuführen, dass es sich dabei um sogenannten „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war. Zur subjektiven Tatseite zu der zu Punkt 1) bis Punkt 3) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist auszuführen, dass es sich dabei um sogenannten „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war. Da sohin zu den Punkten 1) bis 3) auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist, war die Beschwerde zu den Punkten 1) bis 3) des Straferkenntnisses in der Schuldfrage abzuweisen. Die Abänderung des Spruches diente der genauen Tatumschreibung. Zur Strafbemessung zu den Punkten 1) bis 3) des Straferkenntnisses: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 1.450,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle bis 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz). Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 1.450,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle bis 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 63, Absatz 2, Tierseuchengesetz). Die Verwaltungsübertretungen schädigten das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der raschen und unkomplizierten Feststellung an wesentlichen Daten von gehaltenen Tieren und des jeweiligen Tierhalters, sodass der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretungen nicht gering war. Zum Verschulden wurde bereits oben ausgeführt, dass zumindest fahrlässiges Handeln vorliegt. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren geht das Gericht von ungünstigen Einkommensverhältnissen und Vermögenslosigkeit aus. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und wirkt sich auch die lange Verfahrensdauer als mildernd aus. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und dem hier anzuwendenden Strafsatz erscheinen die nunmehr festgesetzten Strafen tat- und schuldangemessen. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften der TKZVO 2009, des Tierseuchengesetzes bzw. der Verordnung (EG) 504/2008 sind eindeutig und weicht dieses Erkenntnis, soweit ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften der TKZVO 2009, des Tierseuchengesetzes bzw. der Verordnung (EG) 504 aus 2008, sind eindeutig und weicht dieses Erkenntnis, soweit ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.010.15075.2015

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