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VGW-001/047/1264/2016

Obsah (9)§ 50§ 52§ 9§ 25a§ 66§ 64§ 8§ 6§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlVGW-001/047/1264/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martsc

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: „§ 9 Z. 1 iVm § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 8 Abs. 1 Gütereinsatzstatistik-Verordnung“.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: „§ 9 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Gütereinsatzstatistik-Verordnung“. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet die F. GmbH für die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 420,-- Euro, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von 42,-- Euro, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch drei.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die F. GmbH für die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 420,-- Euro, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von 42,-- Euro, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 84,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auskunftspflichtiger hinsichtlich des Betriebes in Wien, S.-gasse, mit wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne der ÖNACE 1995 im Bereich „Maschinenbau“ ihrer Mitwirkungspflicht insofern nicht nachgekommen ist, als die F. GmbH die zu übermittelnden Daten zur Gütereinsatzstatistik-Verordnung über das Berichtsjahr 2014 bis spätestens 31.05.2015 der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, trotz mehrmaliger Mahnungen, zuletzt vom 07.07.2015 mittels Rückscheinbrief, bis 07.09.2015 nicht übermittelt und diese somit verweigert hat.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auskunftspflichtiger hinsichtlich des Betriebes in Wien, S.-gasse, mit wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne der ÖNACE 1995 im Bereich „Maschinenbau“ ihrer Mitwirkungspflicht insofern nicht nachgekommen ist, als die F. GmbH die zu übermittelnden Daten zur Gütereinsatzstatistik-Verordnung über das Berichtsjahr 2014 bis spätestens 31.05.2015 der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, trotz mehrmaliger Mahnungen, zuletzt vom 07.07.2015 mittels Rückscheinbrief, bis 07.09.2015 nicht übermittelt und diese somit verweigert hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Z. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Gütereinsatzstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 349/2003 in der geltenden FassungParagraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Gütereinsatzstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag

§ 66Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 idg

F.

Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafsatzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafsatzes (VStG) zu zahlen: € 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,00- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die F. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zu Vertretung nach außen Berufenen Herrn K. F. verhängte Geldstrafe von € 420 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die F. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zu Vertretung nach außen Berufenen Herrn K. F. verhängte Geldstrafe von € 420 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei richtig, dass die verfahrensgegenständlichen Daten von der F. GmbH bis 31.5.2015 nicht übermittelt worden seien. Dies jedoch aus dem Grund, dass sich diese GmbH im letzten Jahr von einer Vielzahl von Mitarbeitern trennen habe müssen. Es würden der GmbH im Rahmen des Unternehmens hauptsächlich nur mehr Monteure zur Verfügung stehen, welche ausschließlich im eigentlichen Geschäftszweig dieser Gesellschaft, nämlich dem Aufzugsbau und der Aufzugserneuerung, tätig seien. Der Firma sei es nicht möglich, Personal lediglich zum Zweck von statistischen Erhebungen einzustellen. Die von der Behörde angeforderten Daten müssten in einem äußerst komplizierten Verfahren ermittelt werden und könnten nicht ohne weiteres über ein Computersystem ausgelesen werden. Da der Beschwerdeführer persönlich ebenso ständig und oftmals im Ausland auf Montage unterwegs sei, könne ihm die Erhebung der Daten auch nicht zugemutet werden. Es treffe ihn daher an der Verwirklichung des gegenständlichen Sachverhalts kein Verschulden. Hinsichtlich der Strafbemessung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel führt und der Unrechtsgehalt der Tat als äußerst gering zu werten sei. In der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Statistik Austria vom 12.2.2016 wird ausgeführt, dass der Versand der Meldeunterlagen mit dem Schreiben vom 30.4.2015 erfolgt sei. Auf das Fehlen der gegenständlichen Meldung sei unter Hinweis auf den Abgabetermin mit Schreiben vom 26.5.2015, mit der Mahnung vom 16.6.2015 sowie einer RSb-Mahnung vom 08.7.2015 hingewiesen worden. Gleichzeitig wurden die betreffenden Aktenbestandteile in Kopie übermittelt. Das erkennende Gericht führte sodann am 13.4.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gehört wurden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8Abs.

1 Gütereinsatzstatistik-Verordnung sind die Auskunftspflichtigen

§ 6Abs.

4 verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2008 abgelaufene Berichtsperiode bis zum

  1. Juni 2009 und in der Folge bis zum
  2. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Paragraph 8, Absatz eins, Gütereinsatzstatistik-Verordnung sind die Auskunftspflichtigen

Paragraph 6, Absatz 4, verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2008 abgelaufene Berichtsperiode bis zum

  1. Juni 2009 und in der Folge bis zum
  2. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln. Infolge § 9 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 sind bei einer Befragung

§ 6Abs.

1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten

§ 6Abs.

1 Z 4 die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. Infolge Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz 2000 sind bei einer Befragung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. Nach § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer den Mitwirkungspflichten

§§ 9und 10 sowie § 25a Abs.

3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung

§ 9oder § 25 Abs.

4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht. Nach Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer den Mitwirkungspflichten

Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung

Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass die F. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Gütereinsatzstatistik-Verordnung (ÖNACE „Maschinebau“) ausübt und für die Erhebung betreffend das Berichtsjahr 2014 ausgewählt wurde. Es bestand daher seitens der F. GmbH die Verpflichtung, die relevanten Daten über dieses Berichtsjahr bis 31.5.2015 der Statistik Austria zu übermitteln.Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass die F. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 3, Gütereinsatzstatistik-Verordnung (ÖNACE „Maschinebau“) ausübt und für die Erhebung betreffend das Berichtsjahr 2014 ausgewählt wurde. Es bestand daher seitens der F. GmbH die Verpflichtung, die relevanten Daten über dieses Berichtsjahr bis 31.5.2015 der Statistik Austria zu übermitteln. Mit Schreiben der Statistik Austria vom 30.4.2015 wurde die F. GmbH aufgefordert, die Gütereinsatzerhebung 2014 bis spätestens 31.5.2015 zu erstatten. Gleichzeitig wurden die relevanten Meldeunterlagen an die Firma übermittelt. Mit dem weiteren Schreiben der Statistik Austria vom 26.5.2015 wurde die F. GmbH erneut darauf hingewiesen, dass die Meldung zur Gütereinsatzerhebung für das Berichtsjahr 2014 bis 31.5.2015 zu übermitteln ist. Mit Schreiben der Statistik Austria vom 16.6.2015 wurde die F. GmbH daran erinnert, dass die Meldung zur Gütereinsatzerhebung für das Berichtsjahr 2014 bis 31.5.2015 fällig war und bislang noch nicht erstattet wurde. Mit Schreiben vom 8.7.2015 wurde die F. GmbH neuerlich darauf hingewiesen, dass die genannte Gütereinsatzerhebung bis dato nicht erfolgt ist. Dieses Schreiben wurde mittels RSb am 9.7.2015 rechtswirksam zugestellt. Die F. GmbH hat es unterlassen, als Auskunftspflichtige hinsichtlich des Betriebes in Wien, S.-gasse, die relevanten Daten zur Gütereinsatzstatistik-Verordnung für das Berichtsjahr 2014 bis zum 7.9.2015 an die Statistik Austria zu übermitteln. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer ließ im gesamten Verfahren unbestritten, dass die abverlangten Daten zur Gütereinsatzstatistik-Verordnung für das Berichtsjahr 2014 nicht innerhalb der dafür vorgesehen Frist bis 31.5.2015 sowie danach bis 7.9.2015 der Statistik Austria nicht übermittelt wurden. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde daher die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde (zusammenfassend) vorgebracht, dass es aufgrund der Personalsituation im Unternehmen der F. GmbH nicht möglich gewesen sei, die Erhebung zeitgerecht durchzuführen und auch der Beschwerdeführer selbst aufgrund seiner beruflichen Beanspruchung dazu nicht imstande gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird kein mangelndes bzw. geringfügiges Verschulden dargetan, zumal es am Beschwerdeführer gelegen wäre – insbesondere, da dieser bereits in der Vergangenheit zahlreiche vergleichbare Verwaltungsstraftaten begangen hatte und daher in Kenntnis seiner diesbezüglichen Verpflichtungen und der organisatorischen Erfordernisse gewesen sein musste – das von ihm geführte Unternehmen derart organisatorisch einzurichten, dass eine solche statistische Erfassung und fristgerechte Übermittlung der Daten an die Statistik Austria möglich gewesen wäre. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte öffentliche Interesse an der fristgerechten Erfassung wichtiger statistischer Daten. Da die Daten nach der vorliegenden Aktenlage über einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung gestellt wurden, musste der objektive Unrechtsgehalt der Tat als nicht unbeträchtlich bewertet werden. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden mangels Bekanntgabe als zumindest durchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche einschlägige, im gegenständlichen Tatzeitraum bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkungen auf. Diese waren als erschwerend zu werten. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch dringend erforderlich, um den Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen gegenständlich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die auszulegenden Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053 sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90) und auch keine Rechtsfragen zu beurteilen sind, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 73f; Nedwed, aaO, S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde die Rechtsfrage im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur beurteilt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen gegenständlich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die auszulegenden Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053 sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90) und auch keine Rechtsfragen zu beurteilen sind, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten vergleiche Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 73f; Nedwed, aaO, S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde die Rechtsfrage im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur beurteilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.047.1264.2016

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