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{'item': 'VGW-151/081/1358/2016'}

Obsah (20)§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 21a§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 9b§ 29§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlVGW-151/081/1358/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 NAG idgF und § 21a NAG idgF abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau F. B., geb.: 1979, STA: Türkei, wohnhaft in Wien, H.-straße, vertreten durch Frau Mag. E., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 27.01.2016, Zahl MA35-9/3095847-01, mit welchem der Antrag vom 10.09.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF und Paragraph 21 a, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.06.2016 zur Zahl VGW-KO-081/324/2016-1 mit EUR 119,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 119,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.06.2016 zur Zahl VGW-KO-081/324/2016-1 mit EUR 119,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 119,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 27. Jänner 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe, Erwerbsabsicht zu haben, dies für die belangte Behörde jedoch auf Grund ihres verfälschten Vorvertrages als äußerst fragwürdig erscheine. Die Unterschrift auf dem Vorvertrag stamme keinesfalls von der Rechtsmittelwerberin, sodass vermutet werde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in ihrem Namen unterzeichnet habe. Ohne Erwerbsabsicht falle die Rechtsmittelwerberin nicht unter die Stillhalteklausel des ARB 1/80 und müsse die Rechtsmittelwerberin somit

§ 21aAbs.

1 NAG Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 vor Zuzug nachweisen. Ihr Ehegatte wäre seit dem

  1. November 2015 bei der P. GmbH erwerbstätig. Der Behörde wären jedoch keine Lohnzettel vorgelegt worden, sondern lediglich eine Bestätigung ohne Firmenstempel, welche der Unterhaltsberechnung nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG falle zu ihren Ungunsten aus, weil der Grad ihrer Integration sehr gering wäre. Aus diesem Grunde könne ihr Antrag nicht positiv entschieden werden. Mit Bescheid vom
  2. Jänner 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe, Erwerbsabsicht zu haben, dies für die belangte Behörde jedoch auf Grund ihres verfälschten Vorvertrages als äußerst fragwürdig erscheine. Die Unterschrift auf dem Vorvertrag stamme keinesfalls von der Rechtsmittelwerberin, sodass vermutet werde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in ihrem Namen unterzeichnet habe. Ohne Erwerbsabsicht falle die Rechtsmittelwerberin nicht unter die Stillhalteklausel des ARB 1/80 und müsse die Rechtsmittelwerberin somit

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 vor Zuzug nachweisen. Ihr Ehegatte wäre seit dem

  1. November 2015 bei der P. GmbH erwerbstätig. Der Behörde wären jedoch keine Lohnzettel vorgelegt worden, sondern lediglich eine Bestätigung ohne Firmenstempel, welche der Unterhaltsberechnung nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG falle zu ihren Ungunsten aus, weil der Grad ihrer Integration sehr gering wäre. Aus diesem Grunde könne ihr Antrag nicht positiv entschieden werden. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Es ist zu erwähnen, dass ich als bevollmächtigter Ehegatte den arbeitsrechtlichen Vorvertrag von der Firma A. KG, in welchem bestätigt wird, dass meine antragstellende Ehegattin, F. B., ab Erhalt des Aufenthaltstitels angestellt wird, nicht unterschrieben sondern unter dem Vertrag lediglich den Vor- und Familiennamen meiner Ehegattin eingetragen habe. Es war zeitlich nicht möglich, dass ich den Vorvertrag für die Unterschrift in die Türkei zu ihr schicke und rechtzeitig zurückbekomme. Ich habe geglaubt, dass der Vor- und Familienname meiner Ehegattin zur Bestätigung des Vertrages ausreichen würden. Wir haben keine böse Absicht der Täuschung der Behörde gehabt. Meine Ehegattin, F. B., will in Österreich unbedingt einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Meine Kinder sind im Alter von 13, 14 und
  2. Die jüngeren Kinder gehen zur Schule. Meine ältere Tochter macht eine Lehrausbildung und arbeitet seit 23.12.2015 als Lehrling beim Supermarkt .... Sie geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezieht einen monatlichen Lohn in Höhe von EUR 405,
  3. Meine Ehegattin hat vor, vormittags zu arbeiten, und sich nachmittags um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. Die Erwebsabsicht meiner Ehegattin liegt definitiv vor. Es ist weiters zu erwähnen, dass ich seit 30.11.2015 im Unternehmen „P. GmbH“ beschäftigt bin und derzeit einen monatlichen Lohn in Höhe von EUR 1.717,85 und sowie monatliche Familienbeihilfe für 3 Kinder in Höhe von EUR 642,60 beziehe. Der diesbezügliche aktuelle Lohnzettel sowie der Kontoauszug liegen bei. Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sieht wie folgt aus: Einkünfte: Ausgaben: EUR 2.004,16 Lohn der Ankerperson EUR 1.323,58 (Richtsatz für ein Ehepaar) (inkl. Sonderzahlungen) EUR 408,63 (RS für 3 Kinder) EUR 643,60 Familienbeihilfe EUR 476,40 (Miete) EUR 2.647,76 Summe EUR -282,06 (freie Station) (abzüglich) EUR 1.926,55 Das Einkommen reicht für den Lebensunterhalt meiner Familie völlig aus.“ Mit Eingabe vom
  4. Februar 2016 brachte die Rechtsmittelwerberin Nachstehendes vor: „
  5. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des LH von Wien, MA 35 vom 27.01.2016, MA 35-9/3095847-01, zugestellt am 28.01.
  6. Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt.
  7. Die Gründe für die Ablehnung des gegenständlichen Antrages liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, die beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für sie gilt sohin die sg. Stillhalteklausel. Auf die Beschwerdeführerin sind daher die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden.
  8. Somit hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages zu Unrecht auf § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG gestützt. Das FrG 1997 sah keine bestimmten Mindestbeträge bzw. Richtsätze für die Unterhaltsberechnung vor. Es hat genügt, dass ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt vorhanden ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Wie sich aus den schon vorgelegten Urkunden ergibt, geht nicht nur ihr Ehegatte einer regelmäßigen und erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezieht daraus ein Einkommen von mind. € 1.717,85 netto (zuzügl. Sonderzahlungen). Auch die Beschwerdeführerin selbst verfügt bereits über einen rechtsverbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, welcher ihr ebenfalls ein Einkommen in Österreich idH von zumindest € 405,98 (noch ohne Sonderzahlungen) sichert.
  9. Somit hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages zu Unrecht auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG gestützt. Das FrG 1997 sah keine bestimmten Mindestbeträge bzw. Richtsätze für die Unterhaltsberechnung vor. Es hat genügt, dass ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt vorhanden ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Wie sich aus den schon vorgelegten Urkunden ergibt, geht nicht nur ihr Ehegatte einer regelmäßigen und erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezieht daraus ein Einkommen von mind. € 1.717,85 netto (zuzügl. Sonderzahlungen). Auch die Beschwerdeführerin selbst verfügt bereits über einen rechtsverbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, welcher ihr ebenfalls ein Einkommen in Österreich idH von zumindest € 405,98 (noch ohne Sonderzahlungen) sichert. Somit liegen jedoch ausreichende finanzielle Mittel bzw ein gesicherter Lebensunterhalt vor. Die belangte Behörde hat dies verkannt und den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Beweis: • PV • bereits vorgelegte Urkunden • beiliegende Urkunden • weitere Beweise Vorbehalten
  10. Aus denselben Gründen ist auch § 21a NAG im Fall der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Auch diese Bestimmung stellt eine Verschlechterung zur früheren Rechtslage dar. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachzuweisen. Die belangte Behörde hat auch das verkannt und den bekämpften Bescheid auch deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
  11. Aus denselben Gründen ist auch Paragraph 21 a, NAG im Fall der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Auch diese Bestimmung stellt eine Verschlechterung zur früheren Rechtslage dar. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht verpflichtet, Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachzuweisen. Die belangte Behörde hat auch das verkannt und den bekämpften Bescheid auch deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Beweis: • wie bisher • weitere Beweise Vorbehalten
  12. Darüber hinaus verstößt der bekämpfte Bescheid auch gegen Art 8 EMRK, da das private und familiäre Interesse der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels allfällige öffentliche Interessen an dessen Versagung jedenfalls deutlich überwiegt. Gründe im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK, weshalb die Versagung unbedingt erforderlich sei, vermochte die belangte Behörde nicht anzuführen. Somit leidet der bekämpfte Bescheid auch deshalb an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.“
  13. Darüber hinaus verstößt der bekämpfte Bescheid auch gegen Artikel 8, EMRK, da das private und familiäre Interesse der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels allfällige öffentliche Interessen an dessen Versagung jedenfalls deutlich überwiegt. Gründe im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Versagung unbedingt erforderlich sei, vermochte die belangte Behörde nicht anzuführen. Somit leidet der bekämpfte Bescheid auch deshalb an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  14. Juni 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin und dem Landeshauptmann von Wien Herr S. B. sowie ein informierter Vertreter der A. KG als Zeugen geladen waren. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung nicht persönlich teil, sondern ließ sich anwaltlich vertreten. Eingangs brachte die Beschwerdeführervertreterin Nachstehendes vor: „Die Beschwerdeführerin war bislang noch nie in Österreich. Die Beschwerdeführerin unterliegt jedenfalls dem ARB, weil ihr Ehegatte ein erwerbstätiger türkischer Staatsangehöriger ist. Daher sind Deutschkenntnisse nicht erforderlich (vgl. VwGH Ro 2014/09/0057). Des Weiteren verfügt er über ein ausreichendes Einkommen und besteht bei der Beschwerdeführerin Erwerbsabsicht, so dass ihr Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Die Beschwerdeführerin wird mit Erteilung des Aufenthaltstitels mit ihrem Ehegatten mitversichert. Zum Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung wird um Gewährung einer Frist von drei Wochen ersucht.“ „Die Beschwerdeführerin war bislang noch nie in Österreich. Die Beschwerdeführerin unterliegt jedenfalls dem ARB, weil ihr Ehegatte ein erwerbstätiger türkischer Staatsangehöriger ist. Daher sind Deutschkenntnisse nicht erforderlich vergleiche VwGH Ro 2014/09/0057). Des Weiteren verfügt er über ein ausreichendes Einkommen und besteht bei der Beschwerdeführerin Erwerbsabsicht, so dass ihr Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Die Beschwerdeführerin wird mit Erteilung des Aufenthaltstitels mit ihrem Ehegatten mitversichert. Zum Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung wird um Gewährung einer Frist von drei Wochen ersucht.“ Die informierte Vertreterin der belangten Behörde legte Nachstehendes dar: „Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag die Unterschrift der Beschwerdeführerin nicht aufscheint.“ Herr S. B. brachte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes vor: „Ich lebe seit 1990 in Österreich. Meine Ehegattin war bislang noch nie in Österreich. Ich habe sechs Kinder aus meiner vorigen Ehe. Davon sind drei Kinder volljährig. Die drei jüngsten Kinder leben mit mir im gemeinsamen Haushalt. Meine Tochter El. ist bereits erwerbstätig und verdient im Monat 666.-- Euro netto. Ich bin seit Mai wieder erwerbstätig und zwar bei der Firma Al. GesmbH. Ich verdiene ca. 1.750,-- Euro bis 1.850,-- Euro netto. Meine Ehegattin hat keine Kinder und war vorher noch nie verheiratet. Miete bezahle ich 476,-- Euro pro Monat. Schulden habe ich keine. Meine ältesten drei Kinder sind verheiratet, zwei leben in der Türkei, einer in Österreich. Ich habe eine Frau gesucht. Auch meine Verwandten wussten, dass ich alleine bin und haben sich umgeschaut nach einer passenden Frau. Ein befreundetes Ehepaar hat mir dann die Telefonnummer von der Beschwerdeführerin gegeben und wir haben telefoniert. Dieses Telefongespräch fand drei bis vier Wochen vor unserer Hochzeit statt. Ich habe in dem Telefonat gesagt, dass sie mir von einem Ehepaar empfohlen wurde und ich sie gerne kennenlernen möchte. Sie meinte dann, dass sie mich persönlich kennenlernen möchte, weshalb ich dann für zwei Tage in die Türkei geflogen bin. Ich bin dann letztes Jahr in die Türkei geflogen, das war zwei Tage nach dem Telefonat. Meine Kinder sind auch mitgekommen. Nach weiterer Befragung gebe ich an, dass wir drei bis vier Wochen lang zweimal am Tag telefoniert haben. In der Türkei habe ich mit der Schwester meiner Ehegattin gesprochen. Auch meine Familie war dabei und wir haben darüber gesprochen, dass ich die Beschwerdeführerin heiraten will. Am ersten Tag meines Aufenthaltes haben wir uns gesehen und gesprochen. Gemeinsam übernachtet haben wir nicht. Am nächsten Tag haben wir dann beschlossen, dass wir heiraten. In diesen zwei Tagen während ich in der Türkei war, haben wir uns kennengelernt, uns entschieden zu heiraten und tatsächlich gleich heiratet. Zusammengelebt haben wir nie. Wir haben am
  15. August letzten Jahres geheiratet. Seit der Hochzeit war ich nicht mehr in der Türkei, weil ich auch auf die Kinder aufpassen muss. Wir telefonieren jeden Tag drei bis vier Mal. Meine Ehegattin ist am ...1979 geboren. Meine Ehegattin ist nie in die Schule gegangen, sie war nur in einer Abendschule. Sie kann aber Schreiben und Lesen. Meine Ehegattin hat nie gearbeitet. Für den Lebensunterhalt komme ich auf, vor der Eheschließung hat sie bei ihrer Mutter gelebt. Sie möchte in Österreich arbeiten. Sie möchte als Reinigungskraft arbeiten. Ich kenne die Familie, die die A. GmbH betreibt, sehr gut und sie haben gemeint, meine Ehegattin könnte für diese Firma arbeiten. Sie sollte dort jeden Tag von 9 bis 12 Uhr arbeiten, um auch meine Kinder betreuen zu können. Nach weiterer Befragung gebe ich an, sie soll drei Stunden am Vormittag und drei Stunden am Nachmittag dort arbeiten und somit 30 Stunden pro Woche. Wir haben erst später vereinbart, abweichend vom Vorvertrag, dass sie nur 30 Stunden arbeiten soll. Die erste Unterschrift auf dem Vorvertrag stammt von mir. Die Unterschrift auf dem zweiten Vorvertrag stammt von der Beschwerdeführerin. Meine Ehegattin hat keine Familienangehörigen außer mir in Österreich. In der Türkei leben ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Auf die Frage, woher die 400,-- EUR überwiesen am 3.
  16. auf meinem Konto kommen gebe ich an, dass es sich hierbei um ein Geldgeschenk meines Sohnes handelt. Seit 5 Monaten schenkt er mir jeden Monat 400,-- Euro als Unterstützung, weil ich noch zwei weitere Kinder unterhalten muss. Ich beziehe auch Familienbeihilfe in der Höhe von 620,-- Euro. Wenn meine Ehegattin einen Aufenthaltstitel bekommt, soll sie bei mir leben. Auf die Frage, warum ich im behördlichen Verfahren angegeben habe, dass meine Gattin nicht arbeiten könne, weil sie auf meine Kinder aufpassen muss, gebe ich an, dass ich am Anfang, als ich den Antrag eingebracht habe, gesagt habe, meine Ehegattin soll auf meine Kinder aufpassen und den Haushalt führen. Die Sachbearbeiterin hat mir dann gesagt, dass das nicht geht, dass sie arbeiten muss. Sie hat gemeint, entweder die Beschwerdeführerin muss arbeiten oder ich muss arbeiten.“ Auf Frage der Verhandlungsleiterin gab die Behördenvertreterin Folgendes an: „Wir haben ihn im Zuge der Antragstellung beraten, da wir festgestellt haben, dass er lediglich Notstandshilfe bezieht. Er hat damals gemeint, dass er nicht arbeiten könnte, weil er auf die Kinder aufpassen muss. Wir haben ihn darauf hingewiesen, dass es sich finanziell nicht ausgehen würde wenn er nur Notstandshilfe bezieht und seine Frau nicht arbeitet.“ Herr Ak. H. legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes dar: „Ich kenne die Beschwerdeführerin nicht persönlich aber ihren Ehegatten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kam zu mir und fragte mich, ob seine Ehegattin bei uns arbeiten könne. Ich würde sie einstellen, weil ich ihren Mann kenne, der sehr vertrauenswürdig ist. Wir brauchen jemanden zum Reinigen und als Schneiderin. Ich habe zwar nie mit der Beschwerdeführerin gesprochen, aber ihr Ehegatte hat mir gesagt, dass sie auch nähen könne. Ich vertraue dem Herrn B.. Ich habe keine Fragen über ihre Ausbildung gestellt. Wir haben nichts Fixes als Lohn vereinbart aber zwischen 800,-- und 1.000,-- Euro netto pro Monat. Sie soll bei uns 30 bis 40 Stunden arbeiten, wir fixieren das, wenn wir sie kennen gelernt haben. Wir haben den ersten Vorvertrag gemacht. Ihr Ehegatte wollte dann, dass wir einen zweiten aufsetzen. Wir müssen uns zuerst kennenlernen, damit wir was fixieren können. Wenn wir feststellen, dass sie nicht geeignet ist, dann stellen wir sie nicht ein. Ich brauche jemanden der vertrauenswürdig ist, weil das Modegeschäft auch ein Juweliergeschäft beinhaltet. Ich glaube, ich werde ihr eine Probezeit einräumen. Zuerst möchte ich sie kennenlernen. Auf die Frage, warum der Vorvertrag nur teilweise ausgefüllt worden ist, gebe ich an, dass ich sie noch nicht kennengelernt habe und sie noch keine Arbeitsbewilligung hat. Ich weiß nicht wer den Vorvertrag unterschrieben hat.“ In ihren Schlussausführungen brachte die Beschwerdeführervertreterin Nachstehendes vor: „Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen. Die von der Behörde angeführten Versagungsgründe liegen nicht vor. Tatsächlich sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ausreichend gesichert. Auf Grund der Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin aber auch auf Grund des Umstandes, dass der Ehegatte ein erwerbstätiger türkischer Staatsangehöriger ist, unterliegt sie dem ARB und ist daher nicht verpflichtet Deutschkenntnisse nachzuweisen.“ In ihrer Eingabe vom
  17. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin schließlich Nachstehendes dar: „
  18. Die Beschwerdeführerin ist auf Basis des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit mit dem Ehemann mitversichert. Sie verfügt daher über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich auch leistungspflichtig ist.
  19. Der Ehegatte bezieht als Maurer ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.945,57, dies noch ohne Sonderzahlungen. Er hat weiterhin keinerlei Kreditverbindlichkeiten. Weiters bezieht der Ehemann Familienbeihilfe für die mj. Kinder. Die Tochter, El. B., bezieht seit 01.02.2016 ein eigenes Einkommen idH von € 666,31 netto monatlich, sodass für sie keine Unterhaltspflichten mehr bestehen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Bezüge des Ehemannes zeigt sich, dass ein ausreichendes Einkommen vorhanden ist. Dies selbst unter Berücksichtigung der noch bestehenden Unterhaltspflichten. Nach dem Richtsatz (der im vorliegenden Fall jedoch gar nicht angewandt werden darf!) beträgt der Mindestbetrag für 2 Erwachsene und 2 mj. Kinder € 1.596,
  20. Unter Berücksichtigung der Miete idH von € 476,40 sowie nach Abzug des Wertes der freien Station idH von € 282,06 ist ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.790,34 erforderlich. Dies wird im vorliegenden Fall sogar deutlich überschritten.
  21. Da die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aber auch als Ehegattin eines türkischen Staatsangehörigen, der dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehört, unterliegt sie der sogenannten Stillhalteklausel, sodass sie keine Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen muss, aber auch die Bestimmungen des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG nicht anzuwenden sind.
  22. Da die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aber auch als Ehegattin eines türkischen Staatsangehörigen, der dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehört, unterliegt sie der sogenannten Stillhalteklausel, sodass sie keine Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen muss, aber auch die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht anzuwenden sind. Dies hat der VwGH nicht zuletzt in der Entscheidung Ro2014/09/0057 vom 24.03.2015 bestätigt: Aus dem Wortlaut des Artikels 13 ARB 1/80 ergibt sich, dass dieser nicht nur für die türkischen Arbeitnehmer, sondern auch für deren Familienangehörige gilt. Deren Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem türkischen Arbeitnehmer, der sich bereits rechtmäßig in diesem Staat befindet, hängt aber nach dem ARB 1/80 nicht von der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ab. Nach alldem ist Artikel 13 ARB 1/80 nicht nur auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, die bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind. (vgl. Urteil Eran Abatay C-317/01 und Nadi Sahin C-369/01 vom
  23. Oktober 2003).Aus dem Wortlaut des Artikels 13 ARB 1/80 ergibt sich, dass dieser nicht nur für die türkischen Arbeitnehmer, sondern auch für deren Familienangehörige gilt. Deren Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem türkischen Arbeitnehmer, der sich bereits rechtmäßig in diesem Staat befindet, hängt aber nach dem ARB 1/80 nicht von der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ab. Nach alldem ist Artikel 13 ARB 1/80 nicht nur auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, die bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind. vergleiche Urteil Eran Abatay C-317/01 und Nadi Sahin C-369/01 vom
  24. Oktober 2003). Im angeführten Erkenntnis hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich bei dem erst durch § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit
  25. Jänner 2006 eingeführten Erfordernis, einen Antrag auf Aufenthaltsgewährung im Allgemeinen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes zu stellen, um eine "neue Beschränkung" im Sinne der Stillhalteklausel handelt. Eine solche Beurteilung hat der EuGH etwa auch in seinem Urteil vom
  26. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C-138/13 hinsichtlich eines neu eingeführten Erfordernisses des Nachweises von Deutsch- Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen gesehen. Der EuGH hat in beiden Fällen erkannt, dass die Stillhalteklausel der Anwendung von derartigen neuen Beschränkungen entgegen steht.“Im angeführten Erkenntnis hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich bei dem erst durch Paragraph 21, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit
  27. Jänner 2006 eingeführten Erfordernis, einen Antrag auf Aufenthaltsgewährung im Allgemeinen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes zu stellen, um eine "neue Beschränkung" im Sinne der Stillhalteklausel handelt. Eine solche Beurteilung hat der EuGH etwa auch in seinem Urteil vom
  28. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C-138/13 hinsichtlich eines neu eingeführten Erfordernisses des Nachweises von Deutsch- Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen gesehen. Der EuGH hat in beiden Fällen erkannt, dass die Stillhalteklausel der Anwendung von derartigen neuen Beschränkungen entgegen steht.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  29. September 2015 stellte die am
  30. November 1979 geborene Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
  31. August 2015 mit dem türkischen Staatsbürger S. B., geboren am ...1968, verheiratet. Die Beschwerdeführerin führte bislang kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrem Ehegatten. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
  32. August 2015 mit dem türkischen Staatsbürger S. B., geboren am ...1968, verheiratet. Die Beschwerdeführerin führte bislang kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit ihrem Ehegatten. Die Beschwerdeführerin war bislang noch nie in Österreich aufhältig. Die Rechtsmittelwerberin ist in der Türkei unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Die Rechtsmittelwerberin hat keine Erwerbsabsicht in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag bzw. eine Einstellungszusage der A. KG über eine Anstellung als Reinigungskraft bzw. Regalbetreuerin, welche jedoch nicht effektuierbar sind. Herr S. B. ist nach seinen Angaben seit dem Jahr 1990 in Österreich aufhältig und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin ist seit dem
  33. Oktober 1999 im Bundesgebiet behördlich gemeldet, seit dem
  34. September 2002 ist er an der Adresse Wien, H.-straße, hauptgemeldet. Herr B. ist Mieter der Wohnung an dieser Adresse, welche eine Nutzfläche von 58,73 m² aufweist. Die monatlich anfallenden Mietkosten belaufen sich auf EUR 476,
  35. Auf welche Höhe sich die Stromkosten belaufen, konnte nicht festgestellt werden. Aus der vorigen Ehe des Herrn S. B. gingen sechs Kinder hervor, wobei die drei jüngsten Kinder, die am ...1999 geborene El. B., der am ...2002 geborene En. B. und die am ...2003 geborene K. B., mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. El. B. lukriert aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der Ba. GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 661,
  36. Des Weiteren bezieht der Ehegatte der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe, welche sich inklusive dem Kinderabsetzbetrag auf EUR 642,60 monatlich beläuft. Die drei anderen Kinder des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin sind bereits volljährig; zwei seiner Kinder leben in der Türkei. Herr S. B. hat eine Ausbildung als Maurer absolviert und war seit
  37. März 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum von
  38. Mai 2012 bis
  39. November 2015 ging er keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezog Notstandshilfe und Krankengeld. Von
  40. November 2015 bis
  41. Jänner 2016 war er unselbständig erwerbstätig. Nach Beendigung dieser Erwerbstätigkeit bezog er von
  42. Februar 2016 bis
  43. Mai 2016 Notstandshilfe und Leistungen der Mindestsicherung. Von
  44. Mai 2016 bis 31.Mai 2016 war er bei der Al. GmbH erwerbstätig und lukrierte ein Nettoeinkommen von EUR 1.855,
  45. Seit
  46. Juni 2016 ist er bei der G. GmbH erwerbstätig und lukrierte im Juni 2016 ein Nettoeinkommen von EUR 1.945,
  47. Schulden hat Herr S. B. nicht zu begleichen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken umfassende Krankenversicherung. In Österreich hat die Beschwerdeführerin außer ihrem Ehegatten keine Familienangehörigen. In der Türkei leben ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten bis dato noch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hat, basiert auf den Darlegungen des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien. So gab dieser an, dass er mit seiner Ehegattin bislang noch nie zusammen gelebt habe. Des Weiteren brachte Herr S. B. vor, dass er mit der Beschwerdeführerin drei bis vier Wochen vor der Hochzeit erstmals Kontakt durch ein Telefonat gehabt habe. Danach habe er zweimal am Tag mit ihr telefoniert und wäre schließlich, drei bis vier Wochen nach dem ersten Telefonat mit der Rechtsmittelwerberin, für zwei Tage in die Türkei geflogen. Im Rahmen dieses zweitätigen Aufenthalts in der Türkei habe er nach einer Unterredung mit den Familien über die Hochzeit erstmals die Beschwerdeführerin gesehen und mit ihr gesprochen. Am nächsten Tag habe die Eheschließung stattgefunden. Alleine aus den Ausführungen des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin, wonach er diese innerhalb von zwei Tagen kennengelernt und sogleich geheiratet habe, sowie, dass kein weiterer persönlicher Kontakt zwischen den Eheleuten seit der Eheschließung stattfand, folgt, dass diese bislang kein gemeinsames Familienleben entfaltet haben. Schließlich führte Herr S. B. aus, dass er mit der Beschwerdeführerin bislang noch nie zusammen gelebt habe. Es steht daher fest, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen der Rechtsmittelwerberin und ihrem Ehegatten bislang nicht entfaltet wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten bis dato noch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hat, basiert auf den Darlegungen des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien. So gab dieser an, dass er mit seiner Ehegattin bislang noch nie zusammen gelebt habe. Des Weiteren brachte Herr S. B. vor, dass er mit der Beschwerdeführerin drei bis vier Wochen vor der Hochzeit erstmals Kontakt durch ein Telefonat gehabt habe. Danach habe er zweimal am Tag mit ihr telefoniert und wäre schließlich, drei bis vier Wochen nach dem ersten Telefonat mit der Rechtsmittelwerberin, für zwei Tage in die Türkei geflogen. Im Rahmen dieses zweitätigen Aufenthalts in der Türkei habe er nach einer Unterredung mit den Familien über die Hochzeit erstmals die Beschwerdeführerin gesehen und mit ihr gesprochen. Am nächsten Tag habe die Eheschließung stattgefunden. Alleine aus den Ausführungen des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin, wonach er diese innerhalb von zwei Tagen kennengelernt und sogleich geheiratet habe, sowie, dass kein weiterer persönlicher Kontakt zwischen den Eheleuten seit der Eheschließung stattfand, folgt, dass diese bislang kein gemeinsames Familienleben entfaltet haben. Schließlich führte Herr S. B. aus, dass er mit der Beschwerdeführerin bislang noch nie zusammen gelebt habe. Es steht daher fest, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen der Rechtsmittelwerberin und ihrem Ehegatten bislang nicht entfaltet wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Erwerbsabsicht in Österreich hat, gründet sich einleitend darauf, dass der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin im Zuge des behördlichen Verfahrens zunächst sinngemäß angab, dass die Beschwerdeführerin seine drei minderjährigen Kinder betreuen solle und er dann erwerbstätig sein könnte. Weiters legte er im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde im November 2015 dar, dass er ab Dezember 2015 wieder erwerbstätig wäre, sodass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten müsse und es auf Grund der Betreuungspflichten gegenüber seinen Kindern nicht möglich sei, dass er und die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein weiteres Indiz dafür, dass es der Einschreiterin an einer Erwerbsabsicht fehlt, ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme darlegte, dass er am Beginn des behördlichen Verfahrens gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin auf seine Kinder aufpassen und den Haushalt führen solle, die Sachbearbeiterin ihm jedoch mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf die Titelerteilung entweder die Beschwerdeführerin oder er einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Allein schon diese Umstände stellen ein Indiz dafür dar, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt ist, sondern dies nur angegeben wurde, um die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Diese Annahme wird weiters dadurch erhärtet, dass im behördlichen Verfahren ein mit
  48. September 2015 datierter arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit der A. KG vorgelegt wurde, welcher jedoch nur teilweise ausgefüllt ist und insbesondere die Zusicherung bzw. Spezifizierung einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung nicht enthält, sodass er als nicht effektuierbar erscheint. Auch die in weiterer Folge vorgelegte Einstellungszusage der A. KG erweist sich mangels Zusicherung bzw. Spezifizierung einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung als nicht durchsetzbar. In diesem Zusammenhang ist auch noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und der potentielle Arbeitgeber – wie von Herrn Ak. H. im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt – bislang noch keinen Kontakt hatten, sondern Herr S. B. sich an Herrn Ak. H. wandte und ihn fragte, ob seine Ehegattin bei ihm arbeiten könne, wodurch der Eindruck erhärtet wird, dass der Abschluss des arbeitsrechtlichen Vorvertrages lediglich den Zweck verfolgte, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Auch wurden sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer wieder widersprüchliche Angaben zum beabsichtigten Beschäftigungsausmaß der Rechtsmittelwerberin gemacht, zumal sich der arbeitsrechtliche Vorvertrag auf ein Beschäftigungsausmaß von vierzig Stunden bezog, die Einstellungszusage jedoch auf dreißig Stunden und Herr Ak. H. hierzu befragt darlegte, dass ein Beschäftigungsausmaß erst fixiert werden solle, wenn er die Beschwerdeführerin kennen gelernt habe. Im Hinblick auf die soeben beschriebenen Umstände erscheint es somit als unglaubwürdig, dass die Rechtsmittelwerberin in Österreich ernsthaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, sondern ist davon auszugehen, dass die Vorlage des Arbeitsvorvertrages sowie der Einstellungszusage lediglich dazu diente, der Rechtsmittelwerberin einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Letztlich spricht gegen das Vorliegen einer Erwerbsabsicht der Rechtsmittelwerberin, dass diese nach ihren eigenen im Antragsformular getätigten Angaben keine Schulausbildung absolvierte, keine Deutschkenntnisse aufweist und bislang – trotz ihres Altes von 36 Jahren - noch nie gearbeitet hat, weswegen nicht zu erwarten ist, dass sie im Bundesgebiet unter für sie schwierigeren Bedingungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern dies lediglich behauptete, um die für sie günstigeren Regelungen des ARB 1/80 zur Anwendung zu bringen. Die Feststellung, dass der arbeitsrechtliche Vorvertrag bzw. die Einstellungszusage der A. KG nicht effektuierbar sind, gründet sich einleitend darauf, dass diese keine Zusicherung bzw. Spezifizierung einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung beinhalten und schon alleine deshalb als nicht durchsetzbar erscheinen, zumal somit ein wesentlicher Vertragsbestandteil fehlt. Zu dem mit
  49. September 2015 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag der A. KG, welcher zwar keine Unterschrift der Beschwerdeführerin enthält, jedoch nach den glaubwürdigen Angaben des Herrn B. von diesem als bevollmächtigter Ehegatte mit dem Namen der Rechtsmittelwerberin versehen wurde, ist festzuhalten, dass Herr Ak. H. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme befragt ausführte, dass der Vorvertrag nur teilweise ausgefüllt sei, weil er die Rechtsmittelwerberin nicht kenne. Er legte weiters dar, dass kein fixer Lohn vereinbart worden wäre und auch das Beschäftigungsausmaß noch nicht konkretisiert worden sei, weil er die Beschwerdeführerin erst kennen lernen müsse, bevor er „etwas“ fixiere. Alleine aus diesen Angaben erhellt, dass der Zeuge Ak. H. nicht ernsthaft die Effektuierung des Vorvertrages beabsichtigt, sondern sich erst einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen möchte. Der in jeder Hinsicht mangelnde Effektuierungswille zeigt sich letztlich auch in der Angabe des Herrn Ak. H., wonach er beabsichtigt eine Probezeit zu vereinbaren, sowie, dass er die Rechtsmittelwerberin nicht einstellen werden, wenn sie ihm nicht geeignet erscheint. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass im arbeitsrechtlichen Vorvertrag der erste Monat als Probezeit vereinbart wurde, sodass es als nicht nachvollziehbar erscheint, dass dem Zeugen Ak. H. dies offenbar nicht bekannt ist, was ebenfalls an der ernsthaften Absicht des Abschlusses eines durchsetzbaren Vorvertrages massive Zweifel aufkommen lässt. Somit steht für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass eine tatsächliche Effektuierung dieses Arbeitsverhältnisses weder durch die Beschwerdeführerin noch den Zeugen Ak. H. beabsichtigt war und somit die gegenständliche Einstellungszusage sowie auch der vorgelegte Arbeitsvorvertrag lediglich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin angefertigt wurden. Dass nicht festgestellt werden konnte, auf welche Höhe sich die Stromkosten des Herrn B. belaufen, gründet sich darauf, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin der in der Ladung zur Verhandlung getätigten Aufforderung des erkennenden Gerichts, die Höhe der Stromkosten nachzuweisen, bislang nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
  50. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
  51. April 1998, 97/06/0225).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
  52. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom
  53. April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
  54. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  55. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
  56. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  57. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Des Weiteren normiert das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in § 29 Abs. 1 eine besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dazu ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise konnte die Höhe der Stromkosten somit nicht festgestellt werden.Des Weiteren normiert das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Paragraph 29, Absatz eins, eine besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dazu ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise konnte die Höhe der Stromkosten somit nicht festgestellt werden. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 11Abs. 1 NAG Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 id

F. BGBl. II Nr. 417/2015, beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 282,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,, beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 282,06.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €, Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 21aAbs.

4 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige,

Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

§ 21aAbs.

5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 9bAbs.

1 NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

§ 9bAbs.

2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

§ 30Abs.

1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen. Im Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) wird unter Abschnitt 1: Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszugsweise Folgendes geregelt: Artikel 6

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Artikel 7 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Einleitend ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene, sogenannte „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 Mitgliedstaaten verbietet, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am
  1. Jänner 1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay, Rs Sahin). Einleitend ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene, sogenannte „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 Mitgliedstaaten verbietet, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am
  2. Jänner 1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay, Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06). Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  3. November 2011 in der Rs. Dereci ua, C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil
  4. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20.09.2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21.07.2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden - günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Zu der in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  5. November 2011 in der Rs. Dereci ua, C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat vergleiche EuGH Urteil
  6. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will vergleiche EuGH Urteil 20.09.2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21.07.2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden - günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Wie aus den weiteren Ausführungen des EuGH in der Entscheidung in der Rs. Dereci (s. Rn 34) geschlossen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Art. 41 ZP grundsätzlich somit bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierter Umzug in den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit (vgl. Frenz, Europäische Grundfreiheiten,
  7. Auflage 2012, Rn 2252), und muss der türkische Arbeitnehmer seinen subjektiven Willen zum Zuzug in den Mitgliedsstaat mittels objektiv bestehender Anhaltspunkte im Antragsverfahren nachweisen.Wie aus den weiteren Ausführungen des EuGH in der Entscheidung in der Rs. Dereci (s. Rn 34) geschlossen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Artikel 41, ZP grundsätzlich somit bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierter Umzug in den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit vergleiche Frenz, Europäische Grundfreiheiten,
  8. Auflage 2012, Rn 2252), und muss der türkische Arbeitnehmer seinen subjektiven Willen zum Zuzug in den Mitgliedsstaat mittels objektiv bestehender Anhaltspunkte im Antragsverfahren nachweisen. Neben Art. 13 ARB 1/80 verfolgt somit auch Art. 41 ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Art. 13 ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Art. 41 ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (vgl. Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33).Neben Artikel 13, ARB 1/80 verfolgt somit auch Artikel 41, ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Artikel 13, ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Artikel 41, ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht vergleiche Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33). Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem
  9. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am
  10. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  11. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem
  12. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am
  13. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  14. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94). Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) aber auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) aber auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande). Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind darüber hinaus nach Meinung des EuGH nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Artikel 59, ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind darüber hinaus nach Meinung des EuGH nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Artikel 14, ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem ARB und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem ARB und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Artikel 216 f, f, AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Artikel 6, Absatz eins, 9, Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 41, Absatz eins, ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen. Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich im Gegensatz dazu erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, kann sich lediglich auf das in Art. 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen.Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich im Gegensatz dazu erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, kann sich lediglich auf das in Artikel 41, ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen. Für den Nachzug von Angehörigen von im Bundesgebiet rechtmäßig aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmern – auf Selbstständige ist der ARB 1/80 jedenfalls nicht anzuwenden - ergibt sich schließlich, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 nur insoweit Anwendung finden, als sich die Familienangehörigen bereits ordnungsgemäß im Mitgliedsstaat aufhalten, wobei aber die Absicht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, keine Voraussetzung für ein aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ableitbares Aufenthaltsrecht darstellt (vgl. EuGH Rs. Abaty, C-317/01, Rnr. 82). Für den Nachzug von Angehörigen von im Bundesgebiet rechtmäßig aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmern – auf Selbstständige ist der ARB 1/80 jedenfalls nicht anzuwenden - ergibt sich schließlich, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 nur insoweit Anwendung finden, als sich die Familienangehörigen bereits ordnungsgemäß im Mitgliedsstaat aufhalten, wobei aber die Absicht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, keine Voraussetzung für ein aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ableitbares Aufenthaltsrecht darstellt vergleiche EuGH Rs. Abaty, C-317/01, Rnr. 82). Das aus den assoziationsrechtlichen Bestimmungen ergebene Verbot der Einführung „neuer Beschränkungen“ im Bereich der Niederlassungsfreiheit kommt auf Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens erstmalig Gebrauch machen wollen oder die sich nicht rechtmäßig im Staatsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhalten, demnach nur unter der Bedingung zur Anwendung, dass sie selbst (auch) zum Zwecke der Erwerbstätigkeit einreisen bzw. sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates rechtmäßig aufhalten wollen. Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 mangels Erwerbsabsicht nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörige im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat demgemäß den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage (vgl. VwGH vom
  15. April 2006, Zl. 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH vom
  16. September 2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN).Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Artikel 6, Absatz eins und Artikel 7, ARB 1/80 mangels Erwerbsabsicht nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörige im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat demgemäß den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage vergleiche VwGH vom
  17. April 2006, Zl. 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH vom
  18. September 2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Da im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt - feststeht, dass die Beschwerdeführerin keine Erwerbsabsicht in Österreich hat, ist sie wie alle anderen Drittstaatsangehörigen zu behandeln und finden somit die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes uneingeschränkt auf die Beschwerdeführerin Anwendung. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  19. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
  20. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  21. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
  22. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
  23. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
  24. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
  25. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
  26. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
  27. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach § 293 ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5,
  28. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach Paragraph 293, ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers bzw. im Falle einer Familienzusammenführung des Verpflichteten, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
  29. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  30. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  31. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
  32. Juni 2012, 2009/22/0350). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom
  33. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom
  34. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.323,58 monatlich zu veranschlagen. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass Herr B. auch für seine drei minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unterhaltspflichtig ist, allerdings bezieht er für diese Familienbeihilfe und ist seine Tochter El. B. bereits erwerbstätig und lukriert ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 661,31, weswegen in diesem konkreten Fall die Kinder des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des notwendigen Einkommens nicht mehr berücksichtigt werden. Es sind jedoch die monatlichen Kosten für Unterkunft von EUR 476,40 zu berücksichtigen. Schulden hat Herr B. nicht zu begleichen. Weiters erhöht sich der zu veranschlagende Richtsatz durch die regelmäßig anfallenden Stromkosten, deren Höhe jedoch mangels Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnten. Fest steht somit, dass sich das erforderliche Haushaltsnettoeinkommen unter Berücksichtigung der oben angeführten Belastungen von insgesamt EUR 476,40 und der von diesem Betrag abzuziehenden freien Station von EUR 282,06 ohne Berücksichtigung der Stromkosten zumindest auf EUR 1.517,92 belaufen müsste, damit der Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Wie oben festgestellt ist der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin seit
  35. Juni 2016 bei der G. GmbH erwerbstätig und lukrierte im Juni 2016 ein Nettoeinkommen von EUR 1.945,
  36. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass er im Zeitraum von
  37. Mai 2012 bis dato und somit in den letzten vier Jahren lediglich fünf Monate lang erwerbstätig war und somit zu einem beträchtlichen Teil auf Sozialleistungen angewiesen war. Lediglich seit Mai 2016 und somit erst während des anhängigen Beschwerdeverfahrens geht Herr B. einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang ist einleitend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist (vgl. etwa VwGH,
  38. September 2010, Zl. 2008/22/0113). Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich völlig unzweifelhaft in Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (VwGH,
  39. Mai 2011, Zl 2009/22/0278, zuletzt etwa VwGH,
  40. April 2016, Ra 2015/22/0153). Somit ist nach dieser Judikatur bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Es ist eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt der Familienzusammenführung anzustellen, allerdings dürfen in diese Prognoseentscheidung auch in der Vergangenheit liegende Umstände wie etwa das Bestehen und die Anzahl sowie die Einkommen aus bisherigen Beschäftigungsverhältnissen einfließen. Wie oben festgestellt ist der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin seit
  41. Juni 2016 bei der G. GmbH erwerbstätig und lukrierte im Juni 2016 ein Nettoeinkommen von EUR 1.945,
  42. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass er im Zeitraum von
  43. Mai 2012 bis dato und somit in den letzten vier Jahren lediglich fünf Monate lang erwerbstätig war und somit zu einem beträchtlichen Teil auf Sozialleistungen angewiesen war. Lediglich seit Mai 2016 und somit erst während des anhängigen Beschwerdeverfahrens geht Herr B. einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang ist einleitend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist vergleiche etwa VwGH,
  44. September 2010, Zl. 2008/22/0113). Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich völlig unzweifelhaft in Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (VwGH,
  45. Mai 2011, Zl 2009/22/0278, zuletzt etwa VwGH,
  46. April 2016, Ra 2015/22/0153). Somit ist nach dieser Judikatur bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Es ist eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt der Familienzusammenführung anzustellen, allerdings dürfen in diese Prognoseentscheidung auch in der Vergangenheit liegende Umstände wie etwa das Bestehen und die Anzahl sowie die Einkommen aus bisherigen Beschäftigungsverhältnissen einfließen. Im Hinblick auf diese Judikatur ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ehegatte der Einschreiterin in den letzten vier Jahren lediglich fünf Monate lang erwerbstätig war und dabei drei kurzfristige Arbeitsverhältnisse aufwies, und weiters erst im Mai 2016 und somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Erwerbstätigkeit aufnahm, der Verdacht naheliegend, dass diese Erwerbstätigkeit nur kurzfristig zur Bescheinigung ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich eingegangen wurde. Das durch seine nunmehrige Beschäftigung lukrierte Einkommen ist bei der weiteren Betrachtung daher nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist dem Haushaltseinkommen der Bezug der Leistungen der Notstandshilfe zu Grunde zu legen, welcher bis
  47. Mai 2016 in der Höhe von EUR 27,77 täglich erfolgte, und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Herrn B. in der Höhe von EUR 860,87 zu veranschlagen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Geldgeschenke seitens des Sohnes des Herrn B. bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen sind, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handelt, auf welche der Ehegatte der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat. Weiters hat er keinen Rechtsanspruch auf das Einkommen seiner Tochter El. B., weshalb auch dieses dem Haushaltseinkommen nicht hinzuzurechnen ist. Somit lukriert der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführende ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 860,
  48. Wie oben dargelegt hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbsabsicht im Bundesgebiet und sind der arbeitsrechtliche Vorvertrag und die Einstellungszusage nicht effektuierbar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen lukrieren wird. Da wie bereits oben dargelegt zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ein Haushaltseinkommen in der Höhe von zumindest EUR 1.517,92 nachzuweisen ist, liegt das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen somit mit einem Betrag von EUR 657,05 unter dem Betrag der erforderlich wäre, um von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG ist daher jedenfalls nicht erfüllt. Somit lukriert der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführende ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 860,
  49. Wie oben dargelegt hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbsabsicht im Bundesgebiet und sind der arbeitsrechtliche Vorvertrag und die Einstellungszusage nicht effektuierbar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen lukrieren wird. Da wie bereits oben dargelegt zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ein Haushaltseinkommen in der Höhe von zumindest EUR 1.517,92 nachzuweisen ist, liegt das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen somit mit einem Betrag von EUR 657,05 unter dem Betrag der erforderlich wäre, um von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ist daher jedenfalls nicht erfüllt. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindunge

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