GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 110,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die Z. GmbH, E., Wien, haftet für diesen Kostenbeitrag
G zur ungeteilten Hand.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 110,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die Z. GmbH, E., Wien, haftet für diesen Kostenbeitrag
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.3.2016 wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt vorgeworfen: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Z. GmbH mit Sitz in Wien, E., zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft als Vertreterin der Vermieterin der Wohnung in Wien, K.-gasse /13, Frau K. Er., entgegen dem § 27 Abs. 1 MRG von Herrn G. D., geb. 1964, und Frau C. P., geb. 1972, als neuen Mietern der genannten Wohnung im Mietvertrag vom 3.8.2015 Euro 480.- für die Vertragserrichtung versprechen hat lassen und diesen Betrag von den Mietern am
Vm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe iHv EUR 550,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und neun Stunden verhängt.
G wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 55,– festgesetzt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Z. GmbH für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verletzt und wurde über ihn
Paragraph 27, Absatz 5, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe iHv EUR 550,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und neun Stunden verhängt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 55,– festgesetzt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Z. GmbH für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Begründend hiezu wurde – auszugsweise – wie folgt ausgeführt: „Das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten wurde der erkennenden Behörde mit Schreiben der Magistratsabteilung 50 vom
G ohne Ihre Anhörung weitergeführt wurde.Diese wurde Ihnen nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Ohne Angabe von Gründen blieben Sie der Verhandlung jedoch fern, weshalb das Strafverfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht,
Paragraph 41, Absatz 3, VStG ohne Ihre Anhörung weitergeführt wurde. Am 30. September 2015 übermittelte die MA 50 ein Schreiben, wonach das Administrativverfahren gütlich beigelegt worden sei. […] Da Sie das Tatbild [des § 27 Abs. 1 Z 1 MRG, Anm. des erkennenden Richters] nicht bestritten haben, wurde aufgrund der glaubwürdigen Angaben in der Anzeige von dessen Begehung ausgegangen. Bemerkt wird, dass die nachträgliche Rücküberweisung des im Spruch genannten Betrages an die Mieter an der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes nichts geändert hat.Da Sie das Tatbild [des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, Anmerkung des erkennenden Richters] nicht bestritten haben, wurde aufgrund der glaubwürdigen Angaben in der Anzeige von dessen Begehung ausgegangen. Bemerkt wird, dass die nachträgliche Rücküberweisung des im Spruch genannten Betrages an die Mieter an der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes nichts geändert hat. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies konnten Sie nicht glaubhaft machen. […] Es kamen im Verfahren weder Milderung-, noch Erschwerungsgründe hervor. Mangels Ihrer Angaben wurde seitens der erkennenden Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Aus all diesen Gründen und den dem Gesetz zu entnehmenden Bemessungsrichtlinien erschien die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und überdies geeignet, Sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG 1991 idgF begründet, jener über die Haftung der Gesellschaft für die über Sie verhängte Geldstrafe samt die Kosten des Verfahrens im § 9 Abs. 7 leg. cit.Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im Paragraph 64, VStG 1991 idgF begründet, jener über die Haftung der Gesellschaft für die über Sie verhängte Geldstrafe samt die Kosten des Verfahrens im Paragraph 9, Absatz 7, leg. cit. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom 14.4.2016, in welcher – im Wesentlichen – wie folgt vorgebracht wird: „Das Straferkenntnis wird im vollen Umfang wegen Gesetzwidrigkeit angefochten. Das Straferkenntnis weist neben der Verletzung des rechtlichen Parteiengehörs zudem Feststellungs- und Begründungsmängel auf, die eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darstellen. Richtig ist, dass ich die Z. GmbH gemeinsam mit meinem Sohn Herrn Mag. A. Z. selbstständig seit 04.06.2008 vertrete. Ich bin gemeinsam mit meinem Sohn Geschäftsführer der Z. GmbH. […] Ich habe die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nicht begangen und ich habe diese auch nicht zu verantworten.
G2. Absehen von der Strafe
Paragraph 21, VStG Wie eben dargelegt liegt lediglich ein Versehen vor und kann mein Verschulden lediglich als geringfügig beurteilt werden. Neben der Geringfügigkeit der Schuld liegt auch das Tatbestandsmerkmal der ‚unbedeutenden Folgen der Tat‘
G vor. Der Judikatur des VwGH ist für die Bejahung des Vorliegens von bloß unbedeutenden Folgen zu entnehmen, dass der von der betreffenden Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf andere Weise ohnehin eingetreten ist. Da der Betrag ab Kenntnis des Fehlers unverzüglich an die Mieter zurückgezahlt wurde, dies stellt im Übrigen einen Milderungsgrund dar, der von der Behörde nicht berücksichtig wurde, hat sich der gewünschte Normzweck der im Übrigen gar nicht verletzten Norm des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verwirklicht.Neben der Geringfügigkeit der Schuld liegt auch das Tatbestandsmerkmal der ‚unbedeutenden Folgen der Tat‘
Paragraph 21, VStG vor. Der Judikatur des VwGH ist für die Bejahung des Vorliegens von bloß unbedeutenden Folgen zu entnehmen, dass der von der betreffenden Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf andere Weise ohnehin eingetreten ist. Da der Betrag ab Kenntnis des Fehlers unverzüglich an die Mieter zurückgezahlt wurde, dies stellt im Übrigen einen Milderungsgrund dar, der von der Behörde nicht berücksichtig wurde, hat sich der gewünschte Normzweck der im Übrigen gar nicht verletzten Norm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verwirklicht. Selbst wenn die Behörde vermeint, dass hier eine Haftung meiner Person als Geschäftsführer zu bejahen wäre, so ist dem das das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG entgegen zu halten. Die Behörde hätte somit das Verfahren einstellen müssen.Selbst wenn die Behörde vermeint, dass hier eine Haftung meiner Person als Geschäftsführer zu bejahen wäre, so ist dem das das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG entgegen zu halten. Die Behörde hätte somit das Verfahren einstellen müssen. Da die Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 VStG ein Straferkenntnis erlassen hat, ist dieses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Da die Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG ein Straferkenntnis erlassen hat, ist dieses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Zudem liegt ein Begründungs- und Ermittlungsfehler vor, da keinerlei Erhebungen bzw. Feststellungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 21 VStG von der Behörde gemacht wurden. Auch aus diesem Grund leidet das Straferkenntnis an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 18.11.1981, 1329/80).Zudem liegt ein Begründungs- und Ermittlungsfehler vor, da keinerlei Erhebungen bzw. Feststellungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 21, VStG von der Behörde gemacht wurden. Auch aus diesem Grund leidet das Straferkenntnis an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 18.11.1981, 1329/80).
G.Der BfV beantragt daher hinsichtlich Mag. A. Z. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, VStG. Der BfV bringt vor: Auch aus dem Akt der MA 50 ergibt sich, dass alleine H. Z. in vorliegender Angelegenheit involviert war und die Agenden auch vereinbarungsgemäß bei ihm bleiben. Die bisherigen Stellungnahmen beruhen auf Wahrnehmungen des Herrn H. Z., nicht jedoch auf A. Z.. Erstbeschwerdeführer [Mag. A. Z., Anm. des erkennenden Richters]:Erstbeschwerdeführer [Mag. A. Z., Anmerkung des erkennenden Richters]: Allseitige Verhältnisse: Einkommen: EUR 2.300,-- netto monatlich Vermögen: Immobilienbesitz – nicht bezifferbar – mit Krediten belastet Sorgepflichten: keine Zweitbeschwerdeführer [H. Z., Anm. des erkennenden Richters] (laut BfV):Zweitbeschwerdeführer [H. Z., Anmerkung des erkennenden Richters] (laut BfV): Allseitige Verhältnisse: Einkommen: ca. EUR 2.300,-- netto monatlich Vermögen: kein nennenswertes Vermögen Sorgepflichten: Gattin (arbeitsunfähig und höher gradige Behinderung) Der Erstbeschwerdeführer gibt zu Protokoll: Ich bin Angestellter der Z. GmbH und seit 2014 zudem allein vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Ich verwalte die Wohnungseigentumsobjekte, mein Vater die Zinshäuser. Zudem betreue ich Sanierungen und nehme Außendiensttermine wahr. Für den Abschluss von Mietverträgen ist innerhalb der GmbH ausschließlich mein Vater zuständig, dies betrifft sowohl die Wohnungseigentumsobjekte, als auch die Zinshäuser. Zum Abschluss der Mietverträge gehören auch damit alle damit verbundenen Vor- und Nacharbeiten. Die Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH wurde anlässlich meiner Bestellung als Geschäftsführer thematisiert. Die Aufgabenverteilung beruhte auf eine mündliche Vereinbarung zwischen mir und meinem Vater. Eine schriftliche Ausfertigung sollte vorgenommen werden, ist jedoch unterblieben. Zum Tatzeitpunkt war die Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH wie von mir geschildert und ist dies bis heute so. Beim Haus K.-gasse, Wien handelt es sich um ein Zinshaus, welches die Z. GmbH verwaltet. Die Zeugen sind mir erst von einem kürzlichen Termin vor ein paar Wochen bekannt. Ich habe sie zuvor nicht gesehen. Zur Zahlung der hier relevanten EUR 480,-- kann ich keine Angaben machen, da ich mit dieser Angelegenheit nicht betraut war. Auf Vorhalt der letzten Seite des Mietvertrages vom 03.08.2015 gebe ich an: Bei der Unterschrift links unten handelt es sich um jene meines Vaters. Zum Vorbringen, dass die Zahlung der EUR 480,-- irrtümlich erfolgt sei, gebe ich an: Dies deshalb, weil die Kosten üblicherweise mit den Vermietern oder den Eigentümern der vermieteten Wohnungen, verrechnet werden. Die Kosten eines Mietvertrages hätten mit der Hauseigentümerin verrechnet werden sollen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Berechnungsfehlers eines Mitarbeiters vorliege, gebe ich an: Hiezu müsste man meinen Vater befragen. Ich weiß nicht, ob er dies selbst getan hat, oder von einem Mitarbeiter hat vornehmen lassen. Ich kann auch nicht angeben, wann es zu diesem Berechnungsfehler gekommen ist. Ich hatte erstmals mit Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung im Behördenverfahren Kenntnis von der Zahlung in Höhe von EUR 480,--. Ich kann nicht angeben, ob ich im Schlichtungsverfahren der MA 50 involviert war. Befragt, ob ich die Zahlungen um den Tatzeitpunkt kontrolliert habe, gebe ich an: Für die Buchhaltung und Verrechnung ist mein Vater zuständig. Eine besondere Kontrolle durch mich, ist nicht erfolgt. Ich hatte keine Möglichkeit die Geschäftsabläufe zum Tatzeitpunkt zu kontrollieren, da ich mich damals für 2 – 3 Tage im Urlaub befunden habe. Ich hielt mich zu diesem Zeitpunkt in Wien auf, und zwar in jenem Haus, in dem auch die Kanzlei der GmbH situiert ist. Es handelt sich um die Adresse in Wien, E..Ich hatte keine Möglichkeit die Geschäftsabläufe zum Tatzeitpunkt zu kontrollieren, da ich mich damals für 2 – 3 Tage im Urlaub befunden habe. Ich hielt mich zu diesem Zeitpunkt in Wien auf, und zwar in jenem Haus, in dem auch die Kanzlei der GmbH situiert ist. Es handelt sich um die Adresse in , Wien, E.. Ich habe nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub keine Einsicht in die Kassenbelege genommen, weil für mich die Angelegenheit abgeschlossen war, dies insbesondere nach Abschluss des Schlichtungsstellenverfahrens. Ich kontrolliere im Übrigen Kassenbelege stichprobenartig zum Ende des Geschäftsjahres. Es ist mir bekannt, dass die EUR 480,-- an die Mieter rücküberwiesen wurden. Dies wurde durch meinen Vater veranlasst, nicht durch mich. Ich erhebe mein nunmehriges Vorbringen auch als Vorbringen der Z. GmbH. Über Befragen des BfV an den 1.-Bf, gibt dieser an: Die Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH erfolgte Ende 2014 anlässlich meiner Bestellung zum Geschäftsführer. Mein Vater ist und war gewerberechtlicher Geschäftsführer und auch für Strafverfahren zuständig. Die gewerberechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit innerhalb der GmbH sollte nach wie vor bei meinem Vater verbleiben. Ich habe eine Wohnung am Sitz der GmbH und habe ich mich zum Tatzeitpunkt in jener aufgehalten. Zeugin: C. P.-D., fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Im Zuge des Abschlusses des gegenständlichen Mietvertages stand ich mit der Hauseigentümerin und der Hausverwaltung in Kontakt. Innerhalb der Hausverwaltung hatte ich Kontakt zu Herrn H. Z.. Der heute erschienene Mag. A. Z. ist mir von damals nicht bekannt. Mit Mag. A. Z. kam es vor ca. 2 – 3 Wochen zu einem ersten Treffen. Vor Vertragsunterzeichnung stand ich im E-Mailverkehr zu Herrn H. Z., bei Vertragsunterzeichnung gab es sodann einen persönlichen Kontakt. Auf Vorhalt der im Akt der MA 50 enthaltenen E-Mails, gebe ich an: Es handelt sich um jene, die von mir an H. Z. und wechselseitig gesendet wurden. Zur Hauseigentümerin hatte ich auch – im Zuge der Vertragsunterzeichnung – Kontakt. Auf Vorhalt der letzten Seite des Mietvertrages vom 03.08.2015, gebe ich an: Bei der Unterschrift links unten handelt es sich um jene von Herrn H. Z., mit dem ich zuvor E-Mailkontakt hatte. Ich nehme an, dass der Mietvertrag am 10.08.2015 unterzeichnet wurde. Die Vertragsunterzeichnung fand in der Kanzlei der Z. GmbH statt. Bei Vertragsunterzeichnung waren mein Mann, ich und H. Z. anwesend. Im Zuge der Vertragsunterzeichnung in den Kanzleiräumlichkeiten haben wir die EUR 480,-- in bar bezahlt. Wir haben die Summe direkt an Herrn H. Z. übergeben. Auf Vorhalt der im Akt der MA 50 enthaltenen Zahlungsbestätigung, gebe ich an: Es handelt sich um jene, die wir bei Vertragsunterzeichnung erhalten haben. Wir haben den Beleg von H. Z. erhalten und hat er jenen auch unterschrieben. Die Unterschrift erfolgte im Rahmen der Vertragsunterzeichnung. Wir haben diesen Beleg als Bestätigung unserer Zahlung erhalten, deshalb konnten wir ihn bei der MA 50 vorlegen. Ich habe die EUR 480,-- innerhalb von 1 - 1 ½ Monaten rücküberwiesen bekommen. Auf Vorhalt eines E-Mails von mir an die MA 50, wonach die Rücküberweisung mit 09.09.2015 erfolgt sei, gebe ich an: Dies wird so gewesen sein. Ich hatte zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und jenen der Rücküberweisung der EUR 480,-- E-mailkontakt mit Herrn H. Z., der mich zwecks Rücküberweisung um die Bekanntgabe meiner Kontonummer ersucht hat. Ich habe mich vor Vertragsunterzeichnung bei einem bekannten Hausverwalter, sowie im Internet hinsichtlich der Vertragskosten für einen Mietvertrag erkundigt, dies schon vor Vertragsunterzeichnung. Ich habe mich auch bei der Hauseigentümerin, Frau Er., erkundigt und die Information erhalten, dass Vertragskosten nicht zu zahlen sind. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wurden jene jedoch verlangt und habe ich sie bezahlt, da ich die Mietwohnung erhalten wollte. Der Termin in der Kanzlei dauerte ca. 20 Minuten und fand ich daher die Summe von EUR 480,-- unangemessen. Erst auf Nachfrage haben wir einen Haustorschlüssel erhalten. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war die Wohnung fast fertig saniert. Der Mietvertrag begann am 01.09.2015 zu laufen und wäre mir die Aushändigung eines Haustorschlüssels auch zu diesem Zeitpunkt recht gewesen. […] Zeuge: G. D. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Vor Vertragsunterzeichnung stand ich persönlich nicht mit der Hausverwaltung in Kontakt. Der Kontakt bestand über meine Ehegattin. Zu Herrn Mag. A. Z. hatte ich vor Vertragsunterzeichnung keinen Kontakt. Zu Herrn H. Z. bei Vertragsunterzeichnung. Herr Mag. A. Z. befand sich bei Vertragsunterzeichnung im Nebenraum und habe ich ihn zuletzt vor ca. 2 – 3 Wochen angetroffen. Ich bin mir sicher, dass sich Mag. Z. im Nebenraum aufgehalten hat und hat er die Wohnungsschlüssel gebracht und seinem Vater übergeben. Es war ein Schlüsselbund auf dem sich – meines Wissens – sowohl die Wohnungs- als auch die Haustorschlüssel befunden haben. Auf Vorhalt der im Akt der MA 50 enthaltenen E-Mails, gebe ich an: Es handelt sich um den Schriftverkehr zwischen der Hausverwaltung und meiner Gattin bzw. mir. Meine Gattin hat die E-Mails in meiner Anwesenheit verschriftlicht. Ich ersehe aus den E-Mails, dass wir mit der Hausverwaltung Z. in Kontakt standen. Es hat sich um Herrn H. Z. oder einer Sekretärin der Hausverwaltung gehandelt. Wir standen vor Vertragsunterzeichnung auch mit der Hauseigentümerin in Kontakt, haben einen Vorvertrag vereinbart und die Sanierung der Wohnung besprochen. Dass Kosten für die Vertragserstellung anfallen würden, hat sie uns gegenüber nicht angegeben. Wir haben uns vor Vertragsunterzeichnung hinsichtlich allfällig anfallender Vertragskosten erkundigt. Dies auch bei Frau Er., der Hauseigentümerin, und hat sie uns gegenüber erklärt, dass sie nicht möchte, dass wir solche Kosten zahlen. Die Information, die meine Frau vor Vertragsunterzeichnung eingeholt hatte, bezog sie von einem ehemaligen Innungsmeister einer Hausverwaltung. Auf Vorhalt der letzten Seite des Mietvertrages vom 03.08.2015, gebe ich an: Bei der Unterschrift links unten wird es sich um jene des Herrn H. Z. handeln. Es ist richtig, dass die Vertragsunterzeichnung am 10.08.2015 erfolgt ist, nachdem der ursprüngliche Termin um eine Woche nach hinten verschoben wurde. Die Vertragsunterzeichnung fand in der Kanzlei der Z. GmbH in Wien statt. Bei Vertragsunterzeichnung hielten sich im Raum meine Gattin, ich selbst und Herr H. Z. auf. Mag. A. Z. habe ich nur sehr kurz wahrgenommen, als er die Schlüssel gebracht hat. Die Zahlung von EUR 480,-- erfolgte bei Unterzeichnung des Mietvertrages. Wir hatten die Summe in bar mit und haben jene an Herrn H. Z. ausgehändigt. Auf Vorhalt der im Akt der MA 50 enthaltenen Zahlungsbestätigung, gebe ich an: Wir haben diesen Beleg noch in der Kanzlei nach Vertragsunterzeichnung von H. Z. erhalten und hat er jenen unterschrieben. Der Beleg sollte unsere Zahlung in Höhe von EUR 480,-- nachweisen. Ich denke, dass die Rücküberweisung der EUR 480,-- ca. 1 Monat nach Vertragsunterzeichnung erfolgt ist. Die Überweisung erfolgte an mich. Auf Vorhalt der Aussage meiner Ehegattin, wonach die Summe auf ihr Konto überwiesen wurde, gebe ich an: Ich bin mir nicht ganz sicher. Ich weiß nur, dass das Geld eingetroffen ist. Meine Gattin hat die MA 50 kontaktiert. Die Rückforderung der EUR 480,-- erfolgte deshalb so kurz nach Vertragsunterzeichnung, weil der ehemalige Innungsmeister uns erklärt hat, wir sollten diese Summe zunächst bezahlen und zurückfordern. Bei Vertragsunterzeichnung gab es bereits Meinungsverschiedenheiten betreffend einer Heizung in der Mietwohnung. Ich wollte dann nicht noch auf die Summe von EUR 480,-- zu sprechen kommen. Ich wollte den Mietvertrag an jenen Tag haben. Ohne Zahlung der EUR 480,--, davon gehe ich aus, hätten wir den Mietvertrag sicherlich nicht bekommen. Dies war mein eigener Eindruck. Über Befragen des BfV gibt er Zeuge an: Ich habe Herrn Mag. A. Z. kurz durch die Tür bei Vertragsunterzeichnung gesehen. Es handelt sich um eine kleine Tür und habe ich sein Gesicht gesehen. Ich erkenne ihn heute zweifelsfrei wieder und habe ich ihn auch beim letzten Termin vor ca. 2 – 3 Wochen deshalb wieder erkannt. Es ist möglich, dass meine Ehegattin Herrn Mag. A. Z. nicht wahrgenommen hat, weil ich mich vorgebeugt habe und er auch nur für den Bruchteil einer Sekunde sichtbar war. Die Türe befindet sich links vom Schreibtisch. Die Sanierung der Wohnung wurde mit Frau Er. besprochen. Betreffend die Problematik mit der Heizung gebe ich an: Es handelt sich um jene im WC, die dort gefehlt hat. Dies war für uns jedoch nicht störend und hätten wir eine Heizung beim Auszug einbauen lassen. Der Kontakt zum ehemaligen Innungsmeister lief über meine Gattin, sodass ich keinen Namen angeben kann. […] Der 1.-Bf (Mag. A. Z.) gibt zu Protokoll: Ich nehme an, dass es sich um eine Verwechslung gehandelt hat. Bei jenen, der die Schlüssel überbracht hat, muss es sich um Herrn Po., einem Mitarbeiter der GmbH, gehandelt haben, der die gleiche Größe wie ich und zu meist – wie ich – einen Dreitagesbart hat. Der BfV gibt zu Protokoll: Das Beschwerdevorbringen wird aufrechterhalten, insbesondere die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Mag. A. Z.. In seinem Fall wird mit Einstellung des Strafverfahrens, in eventu
G vorzugehen sein. Das Beschwerdevorbringen wird aufrechterhalten, insbesondere die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Mag. A. Z.. In seinem Fall wird mit Einstellung des Strafverfahrens, in eventu
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorzugehen sein. […] Der 1.-Beschwerdeführer Mag. A. Z. schließt sich den Ausführungen seines Anwaltes an.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Z. GmbH mit Sitz in Wien, E.. Als einziger weiterer – ebenfalls alleinvertretungsbefugter – Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungiert seit 2014 sein Sohn, Mag. A. Z.. Die Z. GmbH ist Verwalterin des – im Eigentum der K. Er. stehenden – Hauses in Wien, K.-gasse. C. P.-D. (zuvor P.) und G. D. beabsichtigten die an dieser Adresse befindliche Wohnung Nr. 13 zu mieten. Im Zuge ihres vorvertraglichen Kontaktes wandte sich H. Z. mit E-Mail vom 22.7.2015 an C. P.-D.. Jenes wies – wörtlich – den folgenden Inhalt auf: „Sehr geehrte Frau P. ! Ich habe heute früh den für die Vertragsausfertigung notwendigen E Befund erhalten und kann Ihnen daher den Mietvertrag vorweg übersenden. Bei der Unterfertigung wird noch eine Kopie des Energieausweises des Hauses beigefügt. Ich bitte Sie auch, die Zählernummern und Zählerstände des Gas und Stromzählers mitzubringen. Der Mietvertrag kann nach Rückkehr von meinem Auslandsaufenhalt am 3.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern – wie hier – die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte wirksam bestellt sind (vgl. hiezu zB VwGH 6.5.1996, 94/10/0116; 23.5.2005, 2004/06/0013), strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern – wie hier – die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte wirksam bestellt sind vergleiche hiezu zB VwGH 6.5.1996, 94/10/0116; 23.5.2005, 2004/06/0013), strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Z. GmbH und sohin verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG.Der Beschwerdeführer ist alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Z. GmbH und sohin verantwortliches Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG.
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt
GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.1996, 95/17/0491).Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.1996, 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der konkret angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit bereits aus. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt (vgl. zB VwGH 28.10.1999, 98/06/0062).Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt vergleiche zB VwGH 28.10.1999, 98/06/0062).
G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer konnte nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Sein Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz wurde im Lichte der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des erkennenden Gerichtes widerlegt.Der Beschwerdeführer konnte nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Sein Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz wurde im Lichte der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des erkennenden Gerichtes widerlegt. Demnach hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht begangen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des „Ablöseunwesens“ (vgl. ErläutRV 425 BlgNR
G sowie eine Ermahnung
G nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten.Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten. Als erschwerend sind verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, als mildernd ist die Wiedergutmachung des Schadens zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden – anhand der Angaben des Mag. A. Z. in der Verhandlung vom 21.7.2016 – als nicht ungünstig gewertet. Hinsichtlich etwaiger Sorgepflichten wurden nähere Angaben unterlassen. Unter Bedachtnahme auf den – in concreto – von EUR 480,– bis zu EUR 15.000,– reichenden Strafsatz (vgl. § 27 Abs. 5 MRG) erscheint die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen und deren Verhängung insbesondere auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte erforderlich. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht.Unter Bedachtnahme auf den – in concreto – von EUR 480,– bis zu EUR 15.000,– reichenden Strafsatz vergleiche Paragraph 27, Absatz 5, MRG) erscheint die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen und deren Verhängung insbesondere auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte erforderlich. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht.
G ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
Absatz 2, letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig. Insofern der Beschwerdeführer schließlich vorgebracht hat, dass sein Recht auf Parteiengehör im Behördenverfahren verletzt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ohne Zweifel ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung – durch postalische Hinterlegung (vgl. § 17 ZustG) – rechtswirksam zugegangen ist, er jenes Schriftstück jedoch nicht behoben hat.Insofern der Beschwerdeführer schließlich vorgebracht hat, dass sein Recht auf Parteiengehör im Behördenverfahren verletzt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ohne Zweifel ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung – durch postalische Hinterlegung vergleiche Paragraph 17, ZustG) – rechtswirksam zugegangen ist, er jenes Schriftstück jedoch nicht behoben hat. Im Übrigen wäre ein allfälliger Mangel mit der Möglichkeit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, die in concreto gegeben war, jedenfalls geheilt (vgl. etwa VwGH 30.6.1994, 93/09/0333).Im Übrigen wäre ein allfälliger Mangel mit der Möglichkeit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, die in concreto gegeben war, jedenfalls geheilt vergleiche etwa VwGH 30.6.1994, 93/09/0333). Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.5024.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.