RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlVGW-021/014/9076/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau S. Su. vom 30.6.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.6.2016, Zahl MBA ... - S 27139/16, wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm einer näher bezeichneten Bescheidauflage, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau S. Su. vom 30.6.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.6.2016, Zahl MBA ... - S 27139/16, wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit einer näher bezeichneten Bescheidauflage, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 15.6.2016 schuldig, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin (§§ 39 und 370 Abs. 1 GewO 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus) der I. OG mit Sitz in Wien, E.-straße zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, E.-straße am 21.3.2016 folgende Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 29.11.2013, Zahl MBA … – 476216/13 BA, welche laute:Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 15.6.2016 schuldig, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, GewO 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus) der römisch eins. OG mit Sitz in Wien, E.-straße zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, E.-straße am 21.3.2016 folgende Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 29.11.2013, Zahl MBA … – 476216/13 BA, welche laute: Punkt 3): „Die Zu- und Abluftanlagen der Betriebsanlage dürfen nur gemeinsam und so betrieben werden können, dass im Verbrennungsluftraum bei Betrieb von fanggebundenen Gasgeräten der Bauart B kamingebundene Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum) stets eine ausreichende Verbrennungsluftzuführung gegeben ist. Ein die Abgasführung beeinträchtigender Unter- oder Überdruck darf nicht auftreten. Die Verriegelung der Zu- und Abluftanlagen ist von einem befugten Fachmann (z.B. Lüftungstechniker, Elektriker) zu bestätigen. Für den Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftzuführung ist für Gasgeräte der Bauart B eine Messung gemäß den Bedingungen der ÖVGW-Richtlinie G 12 (Messverfahren für Verbrennungsluftzuführung) durchführen zu lassen. Hierüber ist ein Messprotokoll einer befugten Fachkraft (z.B. Rauchfangkehrer) erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Aufsichtsorgane der Behörde bereitzuhalten. Hinweis: Bei Gastgeräten der Bauarten B22, B23, B32, B33, B52 und B53 die den Anforderungen der ÖVGW Prüfrichtlinie PG 300 entsprechen, ist dieser Nachweis nicht zu erbringen.“, insofern nicht eingehalten habe, als kein Nachweis über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr der Gasverbrauchsgeräte vorgelegt werden habe können. Wegen Verletzung des § § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der oben bezeichneten Bescheidauflage verhängte die belangte Behörde gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 400 Euro (1 Tag) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor.Wegen Verletzung des Paragraph Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der oben bezeichneten Bescheidauflage verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 400 Euro (1 Tag) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten, indem sie vorbringt, dass sie zur Tatzeit nicht in diesem Lokal beschäftigt gewesen sei, sondern erst ab 11.5.2016. Inzwischen seien alle Mängel behoben worden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin laut GISA seit 20.4.2015 ununterbrochen als gewerberechtliche Geschäftsführerin der I. OG gemeldet sei, sei nicht frei von Rechtsirrtum: Die Pflicht, das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen, treffe ausschließlich den Gewerbeinhaber, konkret die I. OG. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin laut GISA seit 20.4.2015 ununterbrochen als gewerberechtliche Geschäftsführerin der römisch eins. OG gemeldet sei, sei nicht frei von Rechtsirrtum: Die Pflicht, das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen, treffe ausschließlich den Gewerbeinhaber, konkret die römisch eins. OG. Bei der Bestimmung des § 39 Abs. 4 GewO, worin die Verpflichtung normiert werde, das Ausscheiden des Geschäftsführers anzuzeigen, sei eine Ordnungsvorschrift. Das Ausscheiden erfolge bereits mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer (Kinscher, Paliege-Barfuß: Die Gewerbeordnung, MAG Wien 2004, 7, Auflage, Rz. 86, 87).Bei der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, GewO, worin die Verpflichtung normiert werde, das Ausscheiden des Geschäftsführers anzuzeigen, sei eine Ordnungsvorschrift. Das Ausscheiden erfolge bereits mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer (Kinscher, Paliege-Barfuß: Die Gewerbeordnung, MAG Wien 2004, 7, Auflage, Rz. 86, 87). Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum 1.10.2015 bis 10.5.2016 nicht gewerberechtliche Geschäftsführerin der I. OG gewesen und sei auch nicht bei dieser beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum 1.10.2015 bis 10.5.2016 nicht gewerberechtliche Geschäftsführerin der römisch eins. OG gewesen und sei auch nicht bei dieser beschäftigt gewesen. Dazu legt die Beschwerdeführerin einen Auszug des Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) vor, woraus hervorgeht, dass die Beschuldigte am 1.10.2015 von der Arbeitgeberin I. OG von der Wiener Gebietskrankenkasse abgemeldet wurde und am 11.5.2016 erneut zu dieser angemeldet wurde.Dazu legt die Beschwerdeführerin einen Auszug des Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) vor, woraus hervorgeht, dass die Beschuldigte am 1.10.2015 von der Arbeitgeberin römisch eins. OG von der Wiener Gebietskrankenkasse abgemeldet wurde und am 11.5.2016 erneut zu dieser angemeldet wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Beschwerde ist begründet: Gemäß § 370 Abs. 1 GewO sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Geschäftsführereigenschaft mit dem Ausscheiden - und nicht etwa erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden endet. Demnach fällt auch die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers mit seinem "Ausscheiden" weg, wobei das Tatbestandsmerkmal dieses Begriffes - unabhängig von zwischen dem Gewerbeinhaber und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer bestehenden zivilrechtlichen Verhältnis - bereits durch ein "faktisches Ausscheiden oder Entfernen" erfüllt wird (vgl. VwGH vom 6.11.1996, Zl. 95/04/0117 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 92/04/0203). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Geschäftsführereigenschaft mit dem Ausscheiden - und nicht etwa erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden endet. Demnach fällt auch die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers mit seinem "Ausscheiden" weg, wobei das Tatbestandsmerkmal dieses Begriffes - unabhängig von zwischen dem Gewerbeinhaber und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer bestehenden zivilrechtlichen Verhältnis - bereits durch ein "faktisches Ausscheiden oder Entfernen" erfüllt wird vergleiche VwGH vom 6.11.1996, Zl. 95/04/0117 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 92/04/0203). Eine amtswegig durchgeführte AJ-WEB Abfrage (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.7.2016 ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 9.4.2015 bis 1.10.2015 Angestellte der I. OG war und (erst) ab 11.5.2016 (erneut) Angestellte der I. OG ist.Eine amtswegig durchgeführte AJ-WEB Abfrage (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.7.2016 ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 9.4.2015 bis 1.10.2015 Angestellte der römisch eins. OG war und (erst) ab 11.5.2016 (erneut) Angestellte der römisch eins. OG ist. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin am 1.10.2015 ist die Beschuldigte auch als gewerberechtliche Geschäftsführerin ausgeschieden, sodass deren Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführerin zur Tatzeit (21.3.2016) nicht mehr aufrecht war, weshalb die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit mehr traf. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.014.9076.2016
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