RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlVGW-122/008/381/2016; VGW-122/008/382/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die gemeinsame Beschwerde der Frau R. L. und des Herrn H. L. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.11.2015, Zl. 416964-2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig , zurückgewiesen. II. Dagegen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Dagegen ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch zitierten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde über Antrag der K. GmbH die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, A.-straße, in welcher das Gewerbe „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994)“ ausgeübt werden soll, in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Feststellungsbescheid nach § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 unter Vorschreibung einer Reihe von Aufträgen gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 iVm § 93 Abs. 2 ASchG genehmigt.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde über Antrag der K. GmbH die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, A.-straße, in welcher das Gewerbe „Tischler verbunden mit Modellbauer, Bootbauer (Paragraph 94, Ziffer 21, GewO 1994)“ ausgeübt werden soll, in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Feststellungsbescheid nach Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 unter Vorschreibung einer Reihe von Aufträgen gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ASchG genehmigt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit begründet wird, dass die Verwaltungsbehörde keine Gutachten von Sachverständigen über den Sachverhalt eingeholt habe. Die im Bescheid angeführten sogenannten Gutachten seien nur Stellungnahmen und enthielten keinen Befund und kein Gutachten. Der medizinische Sachverständige beispielsweise habe eine Beurteilung der Auswirkung der Immissionen auf die Nachbarschaft nicht getätigt. Er habe unzuständiger Weise die rechtliche Beurteilung getätigt, dass die Immissionen zumutbar wären. Aus diesen Gründen werde die Aufhebung des Bescheides beantragt und werde auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage insgesamt 568,16 m2 groß ist und zwei Ebenen umfasst. Die elektrische Anschlussleistung aller in der Anlage zur Verwendung gelangender Maschinen und Geräte weist insgesamt deutlich weniger als 300 kW auf. Im Erdgeschoss befinden sich eine Werkstatt und ein Büro, im Obergeschoss befinden sich ein Lagerbereich für Büromaterial und ein Archiv sowie Personalgarderoben und Sanitärräume. In der Werkstatt kommt eine Gehrungsfräse im Ausmaß von 2 Stunden in der Woche zum Einsatz, eine Kreissäge ist täglich 2 Stunden in Betrieb. Die Betriebs- und Öffnungszeiten erstrecken sich Montag bis Freitag von 7 bis 18:00 Uhr sowie Samstag 7 bis 13:00 Uhr. Ein zum Einsatz kommender Entstauber verfügt über einen internen Luftzirkulationskreislauf, sodass es zu keinen externen Emissionen kommen kann. Die projektspezifischen Emissionen halten in lärmtechnischer Sicht den planungstechnischen Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, an den Immissionspunkten ein. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb werden die zu erwartenden Emissionen aus luftschadstofftechnischer Sicht nach dem Stand der Technik begrenzt. Bei den nächstgelegenen Nachbarn kommt es zu keiner messbaren Erhöhung an konventionellen Luftschadstoffen. Es ist mit Geruchsemissionen im Umfang von bis zu 3,5 % der Jahresstunden zu rechnen. Damit wird der gemäß der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zumutbare Gesamtgeruchsbelastungswert von weniger als 8 % der Jahresgeruchsstunden deutlich unterschritten. Die durch das gegenständliche Projekt hervorgerufenen Änderungen der örtlichen Verhältnisse werden keine gesundheitlichen Auswirkungen auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen und auf ein ebensolches Kind haben. Diese Feststellungen gründen sich auf die Antragsunterlagen in Verbindung mit dem Inhalt des aus Anlass der Beschwerdevorlage von der Verwaltungsbehörde übermittelten Aktes, wonach eine Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs 1 Z 2 GewO (vgl. VwGH vom
- Februar 2010, Zl. 2009/04/0283) durch Beiziehung eines gewerbetechnischen, eines schalltechnischen, eines luft- und schadstofftechnischen sowie eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt worden ist. Diese Feststellungen gründen sich auf die Antragsunterlagen in Verbindung mit dem Inhalt des aus Anlass der Beschwerdevorlage von der Verwaltungsbehörde übermittelten Aktes, wonach eine Einzelfallprüfung im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO vergleiche VwGH vom
- Februar 2010, Zl. 2009/04/0283) durch Beiziehung eines gewerbetechnischen, eines schalltechnischen, eines luft- und schadstofftechnischen sowie eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt worden ist. Rechtlich folgt daraus: Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
- jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
- das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung.so hat die Behörde gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- April 2005 zur Zl. 2003/04/0009 ausgeführt, dass im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur), insbesondere auch kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs. 2 GewO normierten Voraussetzungen (VwGH 14.11.2007, 2006/04/0132; VwGH 26.9.2005, 2003/04/0101). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VwGH vom
- November 2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199; vgl. ebenso VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095; ebenso VwGH vom
- November 2004, Zl. 2004/04/0132), im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens jedoch nicht (u.a. VwGH 29.6.2005, 2002/04/0127). Darüber hinaus kommen den Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- April 2005 zur Zl. 2003/04/0009 ausgeführt, dass im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur), insbesondere auch kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO normierten , Voraussetzungen (VwGH 14.11.2007, 2006/04/0132; VwGH 26.9.2005, 2003/04/0101). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu vergleiche VwGH vom
- November 2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199; vergleiche ebenso VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/04/0095; ebenso VwGH vom
- November 2004, Zl. 2004/04/0132), im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens jedoch nicht (u.a. VwGH 29.6.2005, 2002/04/0127). Darüber hinaus kommen den Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage dem Akteninhalt nach rechtzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens bestritten und rechtzeitig taugliche Einwendungen (Befürchtung von Lärm- und Geruchsbelästigungen) erhoben und kommt ihnen dadurch im Hinblick auf die Verfahrensart eingeschränkte Parteistellung zu. In der vorliegenden Beschwerde wird jedoch nicht einmal ansatzweise vorgebracht, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren auf die gegenständliche Anlage keine Anwendung zu finden habe. Die Beschwerdeführer haben konkret nichts vorgebracht, was die Subsumtion der in Rede stehenden Betriebsanlage unter § 359 b Abs. 1 Z 2 GewO als unzutreffend erscheinen lässt. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf Rügen zur Durchführung des Verfahrens und der dabei eingeholten Sachverständigengutachten. In der vorliegenden Beschwerde wird jedoch nicht einmal ansatzweise vorgebracht, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren auf die gegenständliche Anlage keine Anwendung zu finden habe. Die Beschwerdeführer haben konkret nichts vorgebracht, was die Subsumtion der in Rede stehenden Betriebsanlage unter Paragraph 359, b Absatz eins, Ziffer 2, GewO als unzutreffend erscheinen lässt. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf Rügen zur Durchführung des Verfahrens und der dabei eingeholten Sachverständigengutachten. Ein solches Vorbringen erweist sich im Hinblick auf die zitierte Judikatur als unzulässig. Nur aus Gründen der Orientierung ist den beschwerdeführenden Nachbarn Folgendes mitzuteilen: Werden von der Behörde nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtsverständige oder bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (VwGH vom
- April 2009, Zl. 2009/06/0015, mwN; ebenso VwGH 13.6.2012, 2012/06/0046). Dies erfolgte im Beschwerdefall. Die beiden von der Behörde beigezogenen lärm- und lufttechnischen Amtssachverständigen haben die vorgelegten Privatgutachten überprüft und als schlüssig befunden, sodass eine eigene Befundaufnahme durch diese Amtssachverständigen nicht nötig war. Basierend darauf hat der medizinische Amtssachverständige sein Gutachten erstattet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten durch die rechtliche Ausführung, dass „mit keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu rechnen“ sei, sein Gutachten nicht mit Unschlüssigkeit belastet hat, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt (VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078; ebenso VwGH 16.12.2014, 2013/03/0108). Eine Rechtswirdrigkeit des verwaltungsbehördlichen Bescheides lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht daraus ableiten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der medizinische Sachverständige eine Beurteilung der Auswirkungen der Immissionen sehr wohl getätigt, indem er im Sinne der Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO ausführte, dass „die durch das gegenständliche Projekt hervorgerufenen Änderungen der örtlichen Verhältnisse keine gesundheitlichen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Nachbarn und auf ein ebensolches Kind haben werden.“Ein solches Vorbringen erweist sich im Hinblick auf die zitierte Judikatur als unzulässig. Nur aus Gründen der Orientierung ist den beschwerdeführenden Nachbarn Folgendes mitzuteilen: Werden von der Behörde nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtsverständige oder bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist (VwGH vom
- April 2009, Zl. 2009/06/0015, mwN; ebenso VwGH 13.6.2012, 2012/06/0046). Dies erfolgte im Beschwerdefall. Die beiden von der Behörde beigezogenen lärm- und lufttechnischen Amtssachverständigen haben die vorgelegten Privatgutachten überprüft und als schlüssig befunden, sodass eine eigene Befundaufnahme durch diese Amtssachverständigen nicht nötig war. Basierend darauf hat der medizinische Amtssachverständige sein Gutachten erstattet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten durch die rechtliche Ausführung, dass „mit keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu rechnen“ sei, sein Gutachten nicht mit Unschlüssigkeit belastet hat, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt (VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078; ebenso VwGH 16.12.2014, 2013/03/0108). Eine Rechtswirdrigkeit des verwaltungsbehördlichen Bescheides lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht daraus ableiten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der medizinische Sachverständige eine Beurteilung der Auswirkungen der Immissionen sehr wohl getätigt, indem er im Sinne der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO ausführte, dass „die durch das gegenständliche Projekt hervorgerufenen Änderungen der örtlichen Verhältnisse keine gesundheitlichen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Nachbarn und auf ein ebensolches Kind haben werden.“ Abgesehen davon also, dass sich die in der Beschwerde enthaltenen Rügen als unzutreffend im Hinblick auf die Judikatur des VwGH darstellen, erweist sich das Beschwerdevorbringen, welches sich nicht im Rahmen der auf die Verfahrenswahl eingeschränkten Parteistellung bewegt, als unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheit der Betriebsanlage und zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheit der Betriebsanlage und zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.008.381.2016