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{'item': 'VGW-021/021/6561/2016'}

Obsah (11)§§ 14§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 13§ 1§ 2§ 64§ 19§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.07.2016 GeschäftszahlVGW-021/021/6561/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ho

§§ 14Abs.

4, 13a Abs. 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, iVm §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 lit.b, 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008 idjgF,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau D. F., pA F. GesmbH, Wien, D.-weg, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.04.2016, Zl. MBA ... – S 57468/15, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 2 Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008, idjgF, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, die nur gegen das Strafausmaß gerichtet ist, keine Folge gegeben.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die nur gegen das Strafausmaß gerichtet ist, keine Folge gegeben. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F.. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, D.-weg, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart „Gastgewerbe (§ 124 Z 8 GewO 1994) in der Betriebsart einer Imbissstube mit den Berechtigungen nach § 142 Abs. 1 GewO 1994, Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Z 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränken in unverschlossenen Gefäßen, Z4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ in Wien, W.-Straße, in diesem insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13

c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 07.04.2015, um 12:13 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Kennzeichnungspflicht

der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprochen wird, als im Eingangsbereich des Lokals keine Kennzeichnung

§ 1Abs.

2 Z 1 lit b. NKV, sowie im Inneren des Gastraumes keine Kennzeichnung

§ 2Abs.

2 NKV angebracht waren. „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F.. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, D.-weg, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart „Gastgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 8, GewO 1994) in der Betriebsart einer Imbissstube mit den Berechtigungen nach Paragraph 142, Absatz eins, GewO 1994, Ziffer 2, Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Ziffer 3, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränken in unverschlossenen Gefäßen, Z4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ in Wien, W.-Straße, in diesem insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 07.04.2015, um 12:13 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Kennzeichnungspflicht

der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprochen wird, als im Eingangsbereich des Lokals keine Kennzeichnung

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NKV, sowie im Inneren des Gastraumes keine Kennzeichnung

Paragraph 2, Absatz 2, NKV angebracht waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1, 13c Abs. 1 Z. 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 lit. b, 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl.Nr.424/2008, in der jeweils geltenden Fassung. Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 2 Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl.Nr.424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden

§ 14Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/ 1995, in der geltenden Fassung

Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/ 1995, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die F. Gesellschaft m.b.H haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau D. F. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die F. Gesellschaft m.b.H haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau D. F. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), mit welcher sich diese ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe wendet. Sie bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es nicht einzusehen sei warum die Firma F. GesmbH zweimal zu einem Delikt zur Verantwortung gezogen werde, nur weil es zwei handelsrechtliche Geschäftsführer gäbe. Es handle sich nur um ein Delikt minderer Schwere. Man hätte es bei einer Ermahnung belassen können und es sei auf die bisherige Unbescholtenheit der Firma hingewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen und oblag dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Überprüfung der Strafbemessung.

§ 19Abs.1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 14Abs.

4 begeht wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 14, Absatz 4, begeht wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Die der Bf. zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am Nichtraucherschutz bzw. das Interesse von Gästen, die ein Lokal aufsuchen wollen, an der Information, ob in dem Lokal geraucht werden darf oder nicht. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht unerheblich. Das Verschulden der Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im vorliegenden Fall ist aufgrund von vier in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Vorstrafen (wegen Übertretung des Tabakgesetztes) der Bf der

  1. Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz anzuwenden. Erschwerend mussten daher drei Vorstrafen herangezogen werden. Der zweite Strafsatz § 14 Abs. 4 Tabakgesetz sieht im Wiederholungsfalle einen (erhöhten) Strafrahmen von bis EUR 10.000,-- vor. Die Formulierung kann nicht so verstanden werden, dass damit auch mehrfache (einschlägige) Wiederholungen in der Form abgedeckt würden, dass diese im Rahmen der Strafbemessung nicht mehr als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen wären. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die erste Vorstrafe den (erhöhten) Strafsatz bestimmt und (bereits) die zweite Vorstrafe einen Erschwerungsgrund darstellt (vgl. hiezu VwGH zum AuslBG E
  2. Dezember 2008, 2007/09/0039).Im vorliegenden Fall ist aufgrund von vier in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Vorstrafen (wegen Übertretung des Tabakgesetztes) der Bf der
  3. Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz anzuwenden. Erschwerend mussten daher drei Vorstrafen herangezogen werden. Der zweite Strafsatz Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz sieht im Wiederholungsfalle einen (erhöhten) Strafrahmen von bis EUR 10.000,-- vor. Die Formulierung kann nicht so verstanden werden, dass damit auch mehrfache (einschlägige) Wiederholungen in der Form abgedeckt würden, dass diese im Rahmen der Strafbemessung nicht mehr als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen wären. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die erste Vorstrafe den (erhöhten) Strafsatz bestimmt und (bereits) die zweite Vorstrafe einen Erschwerungsgrund darstellt vergleiche hiezu VwGH zum AuslBG E
  4. Dezember 2008, 2007/09/0039). Milderungsgründe kamen nicht hervor. Die belangte Behörde ging mangels Angaben über die allseitigen Verhältnisse der Bf. von durchschnittlichen Werten aus. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich der Einschätzung der belangten Behörde an, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, nicht hervorgetreten sind und von der Bf. auch nicht behauptet werden. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass die Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten der Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises keine Berücksichtigung finden. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu € 10,000 ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Auch sind spezialpräventive Überlegungen nicht außer Acht zu lassen, sollen doch die verhängten Geldstrafen dazu dienen, die Bf. von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten. Auch soll der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass es sich bei einer Übertretung des Tabakgesetzes keinesfalls um ein Bagatelldelikt handelt. Wenn die Bf. auf die Unbescholtenheit der Firma F. hinweist, so muss abschließend darauf hingewiesen werden, dass

§ 9Abs. 1 VSt

G für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall sind dies aber sowohl die Bf. als auch Herr F., als zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer.Wenn die Bf. auf die Unbescholtenheit der Firma F. hinweist, so muss abschließend darauf hingewiesen werden, dass

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall sind dies aber sowohl die Bf. als auch Herr F., als zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.021.6561.2016

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