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{'item': 'VGW-021/015/8499/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlVGW-021/015/8499/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn R. A. vom 12.6.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 31.5.2016, Zahl MBA ... - S 9802/16, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn R. A. vom 12.6.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 31.5.2016, Zahl MBA ... - S 9802/16, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, , zu Recht erkannt: Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf EUR 350,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag und 21 Stunden bleibt aufrecht. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde verringert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf EUR 35,00.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde verringert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf EUR 35,00. Dem Beschwerdeführer werden gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer werden gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 31.5.2016 schuldig, er habe als Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in der Betriebsstätte in Wien, J.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen, als er am 11.2.2016 um 19.30 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Raucherbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes eingehalten worden sei, da in den Gasträumen fünf anwesende Kunden geraucht hätten.Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 31.5.2016 schuldig, er habe als Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in der Betriebsstätte in Wien, J.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als er am 11.2.2016 um 19.30 Uhr nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Raucherbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes eingehalten worden sei, da in den Gasträumen fünf anwesende Kunden geraucht hätten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den … Bezirk, seien die Türen zwischen dem Nichtraucherbereich, bestehend aus 39 Verabreichungsplätzen und der Schank, (Hauptraum) und den zwei Räumen, die als Raucherbereiche gekennzeichnet gewesen seien, offen gestanden. In beiden Raucherbereichen sei geraucht worden (in dem Raum links vom Hauptraum - vom Straßeneingang aus gesehen - hätten zwei Personen eine Shisha-Pfeife, in dem Raum hinter dem Hauptraum, welcher ebenfalls als Raucherbereich gekennzeichnet gewesen sei, hätten drei Gäste eine Shisha und eine Zigarette konsumiert). Es habe zwischen den Gasträumen, die als Nichtraucherbereich (Hauptraum mit Schank) und Raucherbereich eingeteilt gewesen seien, keine effektive Trennung bestanden, die ein Eindringen des Rauches in den Nichtraucherbereich verhindert hätte, somit habe die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht gegolten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den … Bezirk, seien die Türen zwischen dem Nichtraucherbereich, bestehend aus 39 Verabreichungsplätzen und der Schank, (Hauptraum) und den zwei Räumen, die als Raucherbereiche gekennzeichnet gewesen seien, offen gestanden. In beiden Raucherbereichen sei geraucht worden (in dem Raum links vom Hauptraum - vom Straßeneingang aus gesehen - hätten zwei Personen eine Shisha-Pfeife, in dem Raum hinter dem Hauptraum, welcher ebenfalls als Raucherbereich gekennzeichnet gewesen sei, hätten drei Gäste eine Shisha und eine Zigarette konsumiert). Es habe zwischen den Gasträumen, die als Nichtraucherbereich (Hauptraum mit Schank) und Raucherbereich eingeteilt gewesen seien, keine effektive Trennung bestanden, die ein Eindringen des Rauches in den Nichtraucherbereich verhindert hätte, somit habe die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht gegolten. Wegen Verletzung von § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz wurde von der belangten Behörde über den BF gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 21 Stunden) verhängt und es wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 75,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung von Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz wurde von der belangten Behörde über den BF gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 21 Stunden) verhängt und es wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 75,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der BF fristgerecht die ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde vom 12.6.2016, in der er geltend machte, dass er diesen Gewerbebetrieb noch nicht lange führe und ihn wegen des erstmaligen Vergehens keine große Schuld treffe. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien gab der BF bekannt, dass sein monatliches Nettoeinkommen EUR 1.200,00 betrage, er kein Vermögen habe und für drei Kinder sorgepflichtig sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033). Die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot ist nach dem ersten Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00 zu ahnden (im Wiederholungsfall sieht der zweite Strafsatz eine Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 vor).Die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot ist nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00 zu ahnden (im Wiederholungsfall sieht der zweite Strafsatz eine Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 vor). Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Herabsetzung der Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß waren die nachstehenden Erwägungen maßgebend: Der BF hat sich schuldeinsichtig gezeigt, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsübertretung dezidiert lediglich an einem Tag als erwiesen festgestellt wurde. Unter weiterer Bedachtnahme auf die aktenkundige bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF, die einen von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigten Milderungsgrund darstellt, der vom BF glaubhaft bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Sorgepflicht für drei Kinder erscheint die herabgesetzte Geldstrafe als ausreichend, um den BF in Zukunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung möglichst wirksam abzuhalten und um anderen Gastgewerbetreibenden den nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen noch entsprechend zu veranschaulichen. Eine weitere Strafherabsetzung kam aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht: Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse (siehe VfGH 1.10.2009, B 776/09). Der objektive Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung war daher bereits als solcher nicht unbeträchtlich. Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Das Tabakgesetz ist schon lange genug in Kraft, um diese Bestimmungen zu kennen und sich diesen gemäß zu verhalten. Unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfalt wäre es dem BF als Gewerbeinhaber oblägen, dafür zu sorgen und durch ein entsprechendes Kontrollsystem sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes in seinem Gastgewerbebetrieb verlässlich eingehalten werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 2.000,00 reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, hatte aufrecht zu bleiben, weil sie auch im Verhältnis zu der herabgesetzten Geldstrafe noch milde ist.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 2.000,00 reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, hatte aufrecht zu bleiben, weil sie auch im Verhältnis zu der herabgesetzten Geldstrafe noch milde ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist.Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist. Da die Geldstrafe nunmehr mit EUR 350,00 festgesetzt wurde und der behördliche Verfahrenskostenbeitrag demnach EUR 35,00 ausmacht, hat der BF den Gesamtbetrag von EUR 385,00 zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.015.8499.2016

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