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{'item': 'VGW-001/076/11581/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.07.2016 GeschäftszahlVGW-001/076/11581/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau D. P., H., A.-gasse, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 21.8.2015, Zahl VStV/915300968906/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau D. P., H., A.-gasse, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 21.8.2015, Zahl VStV/915300968906/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Geschäftsführerin der P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass durch die P. GmbH zumindest am 30.6.2015, um 14.50 Uhr in dem zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Cafe Pe.), in Wien, L.-platz, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung der Landesregierung erlaubt wurde, indem Sie der Frau Da. G. gestatteten, in ihrem Lokal 4 Wettautomaten (ohne Geräte- bzw Seriennummer) und eine Wettkassa (2 PC mit je 1 Drucker) betriebsbereit aufzustellen, mit weichem via Datenleitung das Wettprogramm des Buchmachers B. (in Uruguay etabliert) aufgerufen werden konnte und interessierten Kunden im Lokal der Abschluss von Wetten hinsichtlich des Ausganges von Fußballspielen, Handballspielen, Eishockeyspielen usw. ermöglicht wurde. Die P. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die P. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 2 Abs 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (LGBI. Nr. 388/1919 idgF)Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (LGBI. Nr. 388 aus 1919, idgF) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Gelstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 150,00 1 Tagte(
  4. n)12 Stunde(
  5. n)0 Minute(
  6. n)§ 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (LGBl. Nr. 388/1919 idgF)Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, idgF) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 15 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet) € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €165,00“ Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass am 30.06.2015, um 14:50 Uhr, in Wien, L.-platz, im Lokal "Café Pe.", eine Kontrolle durchgeführt worden sei und dabei vier betriebsbereit aufgestellte Wettautomaten und eine Wettkassa, bestehend aus zwei PCs und zwei Drucker, vorgefunden worden seien. Auf Grund der im Geschäftslokal vorgefundenen Unterlagen ("Tagesprogramme der Sportwetten, Informationsblätter und Wettscheine") sei festgestellt worden, dass in diesem Geschäftsraum Wetten aus sportlichem Anlass abgeschlossen worden seien. Eine landesrechtliche Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung bzw. zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen für diesen Standort sei weder bei der Kontrolle am 30.06.2015 noch "bis heute" vorgewiesen worden. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht bestritten worden. Es stehe fest, dass durch die "B." in Wien, L.-platz (Café Pe.), ohne landesrechtliche Bewilligung, gewerbsmäßig Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen via Datenleitung (und dem von Da. G. zur Verfügung gestelltem Equipment) abgeschlossen worden seien. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird, zumal die Tätigkeit der Lokalinhaberin am 30.06.2015 gesetzlich nicht geregelt und daher auch nicht verboten gewesen sei. Dazu führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Nachstehendes aus: Bei der Kontrolle am 30.06.2015 habe die Lokalinhaberin Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme vermittelt. Die Lokalinhaberin habe am gegenständlichen Standort jahrelang das freie Gewerbe "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern, unter Ausschluss der Tippannahme" ausgeübt, habe dieses bei der Gewerbebehörde angemeldet und sei im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen. In weiterer Folge wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 02.10.2013, B 1316/2012, verwiesen und mit nähere Angaben die Bemühungen Lokalinhaberin dargelegt, eine "Totalisateurbewilligung" der Wettbüro ... für den Standort des "Café Pe." zu erwirken.In weiterer Folge wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 02.10.2013, B 1316 aus 2012,, verwiesen und mit nähere Angaben die Bemühungen Lokalinhaberin dargelegt, eine "Totalisateurbewilligung" der Wettbüro ... für den Standort des "Café Pe." zu erwirken. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass die von der Lokalinhaberin am 30.06.2015 ausgeübte Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt gesetzlich nicht geregelt und daher auch nicht verboten gewesen sei. Bis zum 07.07.2015 habe das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens aus dem Jahr 1919 lediglich eine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten und eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten vorgesehen. Die Regelung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden falle in die Kompetenz der Länder. Bis zum 07.07.2015 habe in Wien keine gesetzliche Regelung für diese Tätigkeit existiert, welche somit von jedermann legal ohne jegliche besondere Bewilligung ausgeübt werden habe können. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Am 30.06.2015, um 14:50 Uhr, fand im Lokal "Café Pe." eine Kontrolle statt, bei der vier betriebsbereit aufgestellte Wettautomaten und eine Wettkassa, bestehend aus zwei PCs und zwei Drucker, von Kontrollorganen der belangten Behörde vorgefunden wurden. Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der P. GmbH, welche Inhaberin des im Standort Wien, L.-platz, situierten Lokals "Café Pe." ist, in dessen allgemein zugänglichen Betriebsräumen Frau Da. G. gestattet wurde, die zuvor genannten Wettautomaten sowie die Wettkassa aufzustellen. Mit diesen Wettautomaten wurden Kunden des Lokals ermöglicht, Programme des Buchmachers B. in Uruguay aufzurufen. Die Leistung der Wetteinsätze wie auch die Gewinnauszahlung erfolgte über den Automat bzw. mittels der Beschäftigten im Lokal "Café Pe.". Diese nahmen Wetteinsätze entgegen und stellten darüber eine Quittung aus. In der Folge übermittelten die Beschäftigten im Lokal den getätigten Einsatz und die Erklärung des Wettkunden über die abzuschließende Wette an den Buchmacher B., wodurch die Wette zwischen dem Buchmacher und dem Wettkunden zustande kam. Diese Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und der Würdigung des Parteienvorbringens. Im Übrigen blieb der Sachverhalt unbestritten. Darüber hinaus lässt sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Quittungen über die Leistung von Wetteinsätzen erkennen, dass Einsätze von Wettkunden unmittelbar im Lokal geleistet wurden. Auf einer solchen Quittung findet sich die Angabe "Vermittelt an B. Zona ... F./Uruguay", woraus zu schließen ist, dass im Lokal "Café Pe." Wetteinsätze angenommen und verbucht wurden, die Wette folglich aber zwischen dem Wettkunden und der B. als Buchmacher zustande kam. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens - GTBW-G, StGBI. 388/1919 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der Novelle LGBI. 26/2015, lauten (auszugsweise):Die hier wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens - GTBW-G, StGBI. 388 aus 1919, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der Novelle LGBI. 26 aus 2015,, lauten (auszugsweise): "§ 1.

(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absätze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlüsse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschlüsse der im ersten Absätze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacher bezeichnet. [...] § 2.
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlüsse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitstrafe kann Geldstrafe bis zu 280 Euro verbunden werden.Paragraph 2,
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlüsse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitstrafe kann Geldstrafe bis zu 280 Euro verbunden werden.
(2)Einer Geldstrafe von 7 Euro bis 280 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsuntemehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluß der im ersten Absätze beeichnten Wetten erlaubt.
(3)Derselben Strafe unterliegt:
  1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschlüsse oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehende Ab¬sätze angeführten Wetten mitwirkt;
  2. wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluß der im ersten Absätze bezeichneten Wetten duldet.
(4)Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absätze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
(5)Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen.
(6)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gleichzeitig für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe zu bemessen." Seit der am 8.07.2015 in Kraft getretenen Novelle LGBI. Nr. 26/2015 haben diese Bestimmungen des GTBW-G (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Seit der am 8.07.2015 in Kraft getretenen Novelle LGBI. Nr. 26 aus 2015, haben diese Bestimmungen des GTBW-G (auszugsweise) folgenden Wortlaut: "§ 1.
(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Perso¬nen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.
(3a)Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet. [...] § 2.
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungs- Übertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Paragraph 2,
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungs- Übertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.
(3)Derselben Strafe unterliegt:
  1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
  2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
  3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.
(4)Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absätze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
(5)Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden obliegt dem Magistrat. [...]" III. Der Beschwerdeführerin wird von der belangten Behörde vorgeworfen, den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen erlaubt zu haben, weil sie Frau Da. G. gestattet habe, in ihrem Lokal Wettautomaten und eine Wettkassa aufzustellen.römisch drei. Der Beschwerdeführerin wird von der belangten Behörde vorgeworfen, den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen erlaubt zu haben, weil sie Frau Da. G. gestattet habe, in ihrem Lokal Wettautomaten und eine Wettkassa aufzustellen. Zunächst geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass im Beschwerdefall mit diesem - von Da. G. zur Verfügung gestellten - Wettequipment Wettkunden an einen Buchmacher vermittelt wurden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Wettkunden ihre Einsätze im Lokal "Café Pe." leisteten und darüber vom Personal des Lokals auch eine Quittung ausgehändigt bekamen. Die Wettkunden wurden somit an den Buchmacher B. in Uruguay vermittelt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin oder Da. G. ein Entgelt für diese Vermittlung erhielten, weil in jedem Fall die Wette durch Vermittlung der Wettkunden mittels der Lokalinfrastruktur und des Wettequipments zustande kam. In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob eine solche Vermittlung von Wettkunden zum Tatzeitpunkt (30.06.2015) unter den Tatbestand des Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen iSd § 2 Abs. 1 GTBW-G zu subsumieren ist und folglich einer Bewilligung der Wiener Landesregierung nach dem GTBW-G bedurfte.In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob eine solche Vermittlung von Wettkunden zum Tatzeitpunkt (30.06.2015) unter den Tatbestand des Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G zu subsumieren ist und folglich einer Bewilligung der Wiener Landesregierung nach dem GTBW-G bedurfte. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass eine Vermittlung von Wettkunden am 30.06.2015 unter das Tatbild des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten iSd § 2 Abs. 1 GTBW-G zu subsumieren sei.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass eine Vermittlung von Wettkunden am 30.06.2015 unter das Tatbild des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten iSd Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G zu subsumieren sei. Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass der Gesetzeswortlaut eine solche Subsumtion nicht zulasse, zumal eine ausdrückliche Regelung erst mit der Novelle LGBI. Nr. 26/2015 in das GTBW-G eingefügt worden sei.Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass der Gesetzeswortlaut eine solche Subsumtion nicht zulasse, zumal eine ausdrückliche Regelung erst mit der Novelle LGBI. Nr. 26 aus 2015, in das GTBW-G eingefügt worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass § 1 Abs. 1 betreffend die Bewilligungspflicht als auch § 2 Abs. 1 betreffend die Strafbestimmungen des GTBW-G erst seit der Novelle LGBI.Nr. 26/2015, welche am 08.07.2015 in Kraft getreten ist, expressis verbis auf "die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" abstellen respektive um dieses Tatbestandsmerkmal sprachlich erweitert worden sind. Der Straftatbestand des § 2 Abs. 1 GTBW-G umfasst dem Wortlaut nach unter anderem neben dem bereits bislang geltenden bewilligungslosen gewerbsmäßigen Abschluss oder Vermittlung oder der Mitwirkung bei diesem Abschluss (bzw. dieser Vermittlung) von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nunmehr auch die bewilligungslose gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Die Materialien (Erläuterungen zum Gesetzesentwurf Beilage Nr. 17/2015, LG - 01987- 2015/0001/LAT) legen die gesetzgeberischen Intentionen für diese Änderung nicht dar.Dazu ist zu bemerken, dass Paragraph eins, Absatz eins, betreffend die Bewilligungspflicht als auch Paragraph 2, Absatz eins, betreffend die Strafbestimmungen des GTBW-G erst seit der Novelle LGBI.Nr. 26 aus 2015,, welche am 08.07.2015 in Kraft getreten ist, expressis verbis auf "die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" abstellen respektive um dieses Tatbestandsmerkmal sprachlich erweitert worden sind. Der Straftatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G umfasst dem Wortlaut nach unter anderem neben dem bereits bislang geltenden bewilligungslosen gewerbsmäßigen Abschluss oder Vermittlung oder der Mitwirkung bei diesem Abschluss (bzw. dieser Vermittlung) von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nunmehr auch die bewilligungslose gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Die Materialien (Erläuterungen zum Gesetzesentwurf Beilage Nr. 17 aus 2015,, LG - 01987- 2015/0001/LAT) legen die gesetzgeberischen Intentionen für diese Änderung nicht dar. Was die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern betrifft, ist anzumerken, dass über längere Zeit in Österreich die Ansicht vertreten wurde, die Regelung der Vermittlung von Wettkunden unterliege dem Regelungsregime der Gewerbeordnung und damit der Bundeskompetenz und nicht der Landeskompetenz. Dieser Auffassung zufolge wurde die Vermittlung von Wettkunden daher als nicht vom Regelungsbereich des GTBW-G (und anderer vergleichbarer Wettgesetze der Länder) erfasst angesehen. Diese herrschende Meinung wurde beginnend mit der Novellierung des Vorarlberger Wettengesetzes durch die Novelle LGBI. 18/2003 im Jahr 2012 (LGBI. 9/2012, RV Beilage 135/2011, 7
  1. ff)schrittweise in Frage gestellt: So kam eine im Zuge der Novellierung erstattete gutachterliche Stellungnahme zum Problem der Kompetenzgrundlage für Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure; Abgrenzung des (vlbg) Wettengesetzes zur Gewerbeordnung 1994 aus kompetenzrechtlicher Sicht vom 14.06.2011 zum Ergebnis, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher von der Regelung der Vermittlung von Wetten unterschieden werden könne, jedoch aus Gründen der intrasystematischen Fortentwicklung in die Regelungskompetenz ("Wettkompetenz") der Länder falle. Aus Anlass der genannten Novellierung sowie des genannten Gutachtens ging auch das Wirtschaftsministerium von seiner bis dahin anderslautenden Ansicht ab (Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 27.01.2012, GZ BMWFJ-30.553/0001-1/7/2012).Diese herrschende Meinung wurde beginnend mit der Novellierung des Vorarlberger Wettengesetzes durch die Novelle LGBI. 18 aus 2003, im Jahr 2012 (LGBI. 9 aus 2012,, Regierungsvorlage Beilage 135 aus 2011,, 7
  2. ff)schrittweise in Frage gestellt: So kam eine im Zuge der Novellierung erstattete gutachterliche Stellungnahme zum Problem der Kompetenzgrundlage für Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure; Abgrenzung des (vlbg) Wettengesetzes zur Gewerbeordnung 1994 aus kompetenzrechtlicher Sicht vom 14.06.2011 zum Ergebnis, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher von der Regelung der Vermittlung von Wetten unterschieden werden könne, jedoch aus Gründen der intrasystematischen Fortentwicklung in die Regelungskompetenz ("Wettkompetenz") der Länder falle. Aus Anlass der genannten Novellierung sowie des genannten Gutachtens ging auch das Wirtschaftsministerium von seiner bis dahin anderslautenden Ansicht ab (Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 27.01.2012, GZ BMWFJ-30.553/0001-1/7/2012). Im Erkenntnis vom 02.10.2013, B 1316/2012 (= VfSIg. 19.803/2012) legte der Verfassungsgerichtshof dar, dass nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit in Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure der Landesgesetzgebungskompetenz (und nicht Bundeskompetenztatbeständen) zuzuordnen ist. Der Gerichtshof führte im genannten Erkenntnis zusammengefasst aus, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist; beide Berufsgruppen bedienten sich aufgrund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs in der Gestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten.Im Erkenntnis vom 02.10.2013, B 1316 aus 2012, (= VfSIg. 19.803 aus 2012,) legte der Verfassungsgerichtshof dar, dass nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit in Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure der Landesgesetzgebungskompetenz (und nicht Bundeskompetenztatbeständen) zuzuordnen ist. Der Gerichtshof führte im genannten Erkenntnis zusammengefasst aus, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist; beide Berufsgruppen bedienten sich aufgrund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs in der Gestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Diesen Ausführungen des Gerichtshofs ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht bereits die Aussage beizumessen, dass der Regelungs- bzw. Anwendungsbereich des GTBW-G (bereits in seiner Stammfassung bzw. idF vor der Novelle LGBI. 26/2015) auch die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern bzw. die Mitwirkung am Abschluss von Sportwetten durch die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern erfasst (und bei bewilligungsloser Tätigkeit allfällig sanktioniert); vielmehr sind diese Ausführungen als Ausführungen zur Darstellung der intrasystematischen Fortentwicklung der Regelungskompetenz der Länder zu verstehen.Diesen Ausführungen des Gerichtshofs ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht bereits die Aussage beizumessen, dass der Regelungs- bzw. Anwendungsbereich des GTBW-G (bereits in seiner Stammfassung bzw. in der Fassung vor der Novelle LGBI. 26 aus 2015,) auch die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern bzw. die Mitwirkung am Abschluss von Sportwetten durch die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern erfasst (und bei bewilligungsloser Tätigkeit allfällig sanktioniert); vielmehr sind diese Ausführungen als Ausführungen zur Darstellung der intrasystematischen Fortentwicklung der Regelungskompetenz der Länder zu verstehen. Von der den Ländern zukommenden Regelungskompetenz ist jedoch zu unterscheiden, ob die jeweilige Landesgesetzgebung von der ihr eingeräumten Gesetzgebungskompetenz tatsächlich Gebrach gemacht hat. Die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien begrifflich vom Abschluss und der Vermittlung von Wetten zu unterscheiden, wie sich schon aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ergibt, in welchem dieser von einer eigenständigen Tätigkeit ausging, deren kompetenzrechtliche Zuordnung es erst zu klären galt. Dafür, dass das GTBW-G auch die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern bereits seit dem Inkrafttreten im Jahr 1919 erfasst, finden sich weder sprachlich Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut noch diesbezügliche Aussagen in der Rechtsprechung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs. Die begriffliche Erweiterung des GTBW-G durch die Novelle LGBI. 26/2015, aufgrund welcher nunmehr erstmals sowohl in § 1 Abs. 1 als auch in § 2 Abs. 1 GTBW-G die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden vom Regelungsgegenstand des Gesetzes sprachlich erfasst wird, legt zudem nahe, dass das GTBW-G zuvor die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern eben nicht erfasste; dies zumal - mangels entsprechendem Hinweis in den Materialien auf eine allfällige Klarstellung - auch dem Wiener Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges regeln zu wollen.Die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien begrifflich vom Abschluss und der Vermittlung von Wetten zu unterscheiden, wie sich schon aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ergibt, in welchem dieser von einer eigenständigen Tätigkeit ausging, deren kompetenzrechtliche Zuordnung es erst zu klären galt. Dafür, dass das GTBW-G auch die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern bereits seit dem Inkrafttreten im Jahr 1919 erfasst, finden sich weder sprachlich Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut noch diesbezügliche Aussagen in der Rechtsprechung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs. Die begriffliche Erweiterung des GTBW-G durch die Novelle LGBI. 26 aus 2015,, aufgrund welcher nunmehr erstmals sowohl in Paragraph eins, Absatz eins, als auch in Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden vom Regelungsgegenstand des Gesetzes sprachlich erfasst wird, legt zudem nahe, dass das GTBW-G zuvor die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern eben nicht erfasste; dies zumal - mangels entsprechendem Hinweis in den Materialien auf eine allfällige Klarstellung - auch dem Wiener Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges regeln zu wollen. Auch ein allfälliger Auslegungsansatz, demzufolge die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern idF vor der Novelle LGBI. 26/2015 im Wege der Analogie bewilligungspflichtig und mangels Bewilligung verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert war, verbietet sich für den Verwaltungsstraftatbestand des § 2 Abs. 1 GTBW-G idF vor der Novelle LGBI. Nr. 26/2015 im Hinblick auf Art. 7 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK). Denn gemäß Art. 7 EMRK darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Daraus ist einerseits ein Analogieverbot für Straftatbestände und andererseits ein Klarheitsgebot hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen für Strafbestimmungen abzuleiten, (vgl. etwa Mayer/Muzak, B-VG5
(2015), Art. 7 MRK, 1.1. mwN).Auch ein allfälliger Auslegungsansatz, demzufolge die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern in der Fassung vor der Novelle LGBI. 26 aus 2015, im Wege der Analogie bewilligungspflichtig und mangels Bewilligung verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert war, verbietet sich für den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G in der Fassung vor der Novelle LGBI. Nr. 26 aus 2015, im Hinblick auf Artikel 7, der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK). Denn gemäß Artikel 7, EMRK darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Daraus ist einerseits ein Analogieverbot für Straftatbestände und andererseits ein Klarheitsgebot hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen für Strafbestimmungen abzuleiten, vergleiche etwa Mayer/Muzak, B-VG5
(2015), Artikel 7, MRK, 1.
  1. mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher am 30.
  2. 2015 keiner Bewilligungspflicht nach dem GTBW-G unterlag. Demnach bildet auch die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tathandlung keine Verwaltungsübertretung, sodass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen ist.Demnach bildet auch die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tathandlung keine Verwaltungsübertretung, sodass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, konnte in Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B- VG ist im vorliegenden Fall anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, ob die bewilligungslose Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern nach dem GTBW-G in der Fassung vor der Novelle LGBI. Nr. 26/2015 einen Verwaltungsstraftatbestand bildete, nicht ersichtlich ist.Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B- VG ist im vorliegenden Fall anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, ob die bewilligungslose Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern nach dem GTBW-G in der Fassung vor der Novelle LGBI. Nr. 26 aus 2015, einen Verwaltungsstraftatbestand bildete, nicht ersichtlich ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.076.11581.2015

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