← Österreich

{'item': 'VGW-151/016/7880/2016'}

Obsah (5)§ 47§ 28§ 25a§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.07.2016 GeschäftszahlVGW-151/016/7880/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. D

§ 47Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, id

F BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des S. E., K.-Gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 17.6.2016, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.5.2016, Zl. MA35-9/3117600-01, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.2.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat: römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 29.2.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Familienangehöriger‘

§ 47Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, id

F BGBl. I Nr. 68/2013, wird zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 29.2.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Familienangehöriger‘

Paragraph 47, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird zurückgewiesen.“ Demnach ist als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2 Z 1 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu zitieren.Demnach ist als Rechtsgrundlage Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu zitieren. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit – nunmehr angefochtenem – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.5.2016 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers, eines am ... 1989 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 29.2.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG – zusammengefasst – mit der Begründung abgewiesen, dass gegenständlich eine unzulässige Inlandsantragstellung (vgl. § 21 Abs. 1 leg. cit.) vorliege.Mit – nunmehr angefochtenem – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.5.2016 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers, eines am ... 1989 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 29.2.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG – zusammengefasst – mit der Begründung abgewiesen, dass gegenständlich eine unzulässige Inlandsantragstellung vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit.) vorliege. Hiegegen brachte der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begehrte – mit näherer Begründung – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder fortgesetzt werde. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 23.6.2016 Einsicht in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenbank, Zentrales Fremdenregister, Strafregister der Republik Österreich, AMS-Portal, Gewerberegister). Mit Schreiben vom 13.7.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe des Verfahrensstandes in der asylrechtlichen Angelegenheit des Beschwerdeführers und um Übersendung einer Kopie der Beschwerde in dieser Rechtsache ersucht. Mit Eingabe vom 14.7.2016 ist das Bundesverwaltungsgericht diesem Ersuchen nachgekommen, wobei die Niederschrift einer in der Asylrechtsache des Beschwerdeführers am 31.3.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, die auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, beigeschlossen war. Am 29.7.2016 nahm das Verwaltungsgericht Wien nochmals Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist ein 1989 geborener türkischer Staatsangehöriger und im Besitz eines bis zum 18.7.2023 gültigen türkischen Reisepasses. Er stellte in Folge seiner illegalen Einreise nach Österreich am 7.3.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 10.11.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Außerdem brachte der Beschwerdeführer – nach seiner am 13.2.2016 erfolgten Eheschließung mit der 1995 geborenen österreichischen Staatsbürgerin B. E. (vormals: T.) – am 29.2.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG persönlich bei der belangten Behörde ein, welcher mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 11.5.2016 abgewiesen wurde. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.6.2016.Außerdem brachte der Beschwerdeführer – nach seiner am 13.2.2016 erfolgten Eheschließung mit der 1995 geborenen österreichischen Staatsbürgerin B. E. (vormals: T.) – am 29.2.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG persönlich bei der belangten Behörde ein, welcher mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 11.5.2016 abgewiesen wurde. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.6.

  1. Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel besteht, auf der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Einschau in öffentliche Register, insbesondere dem Zentralen Fremdenregister, sowie auf dem unzweifelhaften Inhalt der Urkundenvorlage durch das Bundesverwaltungsgericht vom 14.7.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind.Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Der hier entscheidungserhebliche § 1 Abs. 2 NAG lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 – auszugsweise – wie folgt:Der hier entscheidungserhebliche Paragraph eins, Absatz 2, NAG lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, – auszugsweise – wie folgt: „Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
  3. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  4. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; 2.,
  5. […]“ Der hier maßgebliche § 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 – auszugweise – wie folgt:Der hier maßgebliche Paragraph 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, – auszugweise – wie folgt: „Aufenthaltsrecht § 13.

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes , (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)
(4)[…]“ Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das asylrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers zurzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dem Beschwerdeführer kommt auf Grund dessen

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet zu. Dass er jenes (z.B. infolge von Straffälligkeit) verloren hätte, ist nicht ersichtlich.Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das asylrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers zurzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dem Beschwerdeführer kommt auf Grund dessen

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet zu. Dass er jenes (z.B. infolge von Straffälligkeit) verloren hätte, ist nicht ersichtlich.

dessen § 1 Abs. 2 Z 1 gilt das NAG für jene Fremde nicht, die nach asylrechtlichen Bestimmungen – insbesondere nach § 13 AsylG 2005 – zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt sind (vgl. zB VwGH 25.9.2007, 2007/18/0631; 14.10.2008, 2008/22/0265), wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. hiezu VfSlg. 18.076/2007). Dies trifft auf den Beschwerdeführer – wie aus den obigen Feststellungen hervorgeht – unzweifelhaft zu. Das Regime des NAG ist demnach in seinem Fall nicht anwendbar und ist sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 47Abs.

2 leg. cit. bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.

dessen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt das NAG für jene Fremde nicht, die nach asylrechtlichen Bestimmungen – insbesondere nach Paragraph 13, AsylG 2005 – zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt sind vergleiche zB VwGH 25.9.2007, 2007/18/0631; 14.10.2008, 2008/22/0265), wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche hiezu VfSlg. 18.076 aus 2007,). Dies trifft auf den Beschwerdeführer – wie aus den obigen Feststellungen hervorgeht – unzweifelhaft zu. Das Regime des NAG ist demnach in seinem Fall nicht anwendbar und ist sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 47, Absatz 2, leg. cit. bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen. Insoweit aber der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen die Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl. 1964 Nr. 217, 3685, geschaffenen – Assoziationsrates releviert, ist auf die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach kann sich ein Antragsteller dann nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 leg. cit. berufen, wenn sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union war, was etwa auf Grund einer nicht gesicherten, nur vorläufigen Position während eines Asylverfahrens anzunehmen ist. Denn diesfalls lag die Unregelmäßigkeit des Aufenthaltes von vornherein und damit unabhängig vom In-Kraft-Treten der im Vergleich zu den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75, restriktiveren Normen des NAG – wie etwa des hier entscheidungsrelevanten § 1 Abs. 2 Z 1 (vgl. VwGH 19.1.2012, 2008/22/0837) – vor (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117).Insoweit aber der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen die Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl. 1964 Nr. 217, 3685, geschaffenen – Assoziationsrates releviert, ist auf die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach kann sich ein Antragsteller dann nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, leg. cit. berufen, wenn sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union war, was etwa auf Grund einer nicht gesicherten, nur vorläufigen Position während eines Asylverfahrens anzunehmen ist. Denn diesfalls lag die Unregelmäßigkeit des Aufenthaltes von vornherein und damit unabhängig vom In-Kraft-Treten der im Vergleich zu den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. römisch eins Nr. 75, restriktiveren Normen des NAG – wie etwa des hier entscheidungsrelevanten Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vergleiche VwGH 19.1.2012, 2008/22/0837) – vor vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117). Dies trifft auf den vorliegenden Fall – insbesondere auch im Hinblick auf die erst nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin (vgl. abermals VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117) – zu, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.Dies trifft auf den vorliegenden Fall – insbesondere auch im Hinblick auf die erst nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin vergleiche abermals VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117) – zu, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer Verhandlung wurde zudem von keiner Verfahrenspartei beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer Verhandlung wurde zudem von keiner Verfahrenspartei beantragt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.016.7880.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.