GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11,60 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11,60 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III.
GG ist für den Beschwerdeführer die Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist für den Beschwerdeführer die Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist für die belangte Behörde
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist für die belangte Behörde
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Dem Beschwerdeführer (Bf) wurde mit Straferkenntnis vom 18.12.2015 Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 05.05.2015 um 13:52 Uhr in Wien, G.-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz: „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie Behinderte (Symbol)“. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960. Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960.
VO 1960 wird gegen Sie eine Gelstrafe in der Höhe von EUR 58,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Gelstrafe in der Höhe von EUR 58,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 68,00.“ Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass der Bf das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an der bezeichneten Örtlichkeit abgestellt habe und die kundgemachte Ausnahme auf das benutze Fahrzeug nicht zutreffe. Der Behauptung des Bf, wonach er aus Parkplatzmangel in der besagten Anrainerzone geparkt habe, sei entgegenzuhalten, dass Parkplatznot ein kundgemachtes Halte- und Parkverbot nicht außer Kraft setze und er dazu verpflichtet gewesen wäre, eine andere Örtlichkeit aufzusuchen. Bezüglich der weiteren Einwände sei darauf hinzuweisen, dass von einer Anrainerzone nur Fahrzeuge ausgenommen seien, welche einen (gültigen) Parkkleber für den entsprechenden Bezirk am Fahrzeug angebracht haben. Kann für bestimmte Fahrzeuggattungen kein Parkkleber erworben werden, so fallen diese auch nicht in die laut Zusatztafel kundgemachten Ausnahmen, weshalb deren Abstellung auch nicht gestattet sei. Weiters sei zum Vorbringen des Bf, wonach die angewendete Bestimmung der auf der StVO basierenden Verordnung gesetzeswidrig sei, da für einspurige Fahrzeuge kein Parkkleber erworben werden könne, zu erwähnen, dass die erstinstanzliche Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Verordnungen zu vollziehen habe, ohne auf eine allfällige Gesetzwidrigkeit Bedacht zu nehmen. Ein Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlauben bzw. welcher die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Er habe somit die Verwaltungsübertretung verwirklicht. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 29.12.2015 erklärte der Bf, dass die Anrainerzone bereits in vielen Medienberichten und in der Wiener Stadtregierung diskutiert werde, da ein nicht vollständig durchdachtes Gesetz vorliege. Für Besitzer eines Parkpickerls für den entsprechenden Bezirk und für Besitzer eines Behindertenausweises im Fahrzeug gebe es das Parkpickerl. Es sei jedoch ein Problem, dass es für einspurige Kraftfahrzeuge kein Pickerl gibt, da dieses ja nur als Ausnahme für die blauen Zonen eingeführt worden sei, welche einspurige Fahrzeuge ja nicht betreffe. Der Bf führte des Weiteren aus, dass ZweiradfahrerInnen in der Praxis keinerlei Probleme hätten, einen Abstellplatz innerhalb eines parkraumbewirtschafteten Gebietes zu finden. Für diese ergebe sich somit keine den PKW-LenkerInnen gleichzuhaltenden Bedürfnisse nach einer Freihaltung von Stellplätzen durch Halte- und Parkverbotszonen, die Anrainerzone sei allerdings klar auf die PKW ausgerichtet und somit für einspurige Fahrzeuge nichtig. Außerdem bringt der Bf vor, dass er die Anrainerzone gar nicht gesehen habe, da die Schilder durch ein Auto verdeckt gewesen seien. Eine Bodenmarkierung wäre hier sinnvoller. Die Bodenmarkierungsverordnung besage, dass ein Schriftzug bzw. ein Symbol gefunden werden müsse, das gut ersichtlich und gut erkennbar sei. Der Bf verweist abschließend auf die Ausführungen von Ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Strejcek im Standard (http://derstandard.at/2000008522838/Anrainerparken-in-Wien-Manche -gehen-leer-aus), nach welchem es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Frage der Gleichheitskonformität der Neuregelung beim VfGH lande. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf die Teilnahme an einer solchen. Auch der Bf stellte in seiner Beschwerde vom 29.12.2015 keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
GVG konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
VO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.
Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, verboten.
Z 13b zeigt das Zeichen mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.
Paragraph 52, Ziffer 13 b, zeigt das Zeichen mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.
a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.
Paragraph 52, Ziffer 13 a, ist die Anbringung weiterer Angaben auf den unter Litera a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben unbeschadet des Paragraph 51, Absatz 3, zulässig. Der Bf hat sein Kraftfahrzeug am gegenständlichen Tatort zur inkriminierten Tatzeit, trotz ordentlich kundgemachten Halte- und Parkverbotes, abgestellt. Sein Fahrzeug fällt nicht unter das am gegenständlichen Tatort angebrachte Zusatzschild „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie Behinderte (Symbol)“. Das rechtswidrige Abstellen ergibt sich aus den im behördlichen Akt erliegenden Lichtbildern zweifelsfrei, weshalb der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin erfüllt ist. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne Weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG).Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne Weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Der Bf bringt vor, dass er aufgrund von Parkplatzmangel sein Fahrzeug in der gegenständlichen Anrainerzone abgestellt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass Parkplatznot ein kundgemachtes Halte- und Parkverbot nicht außer Kraft setzt, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, sein Fahrzeug an einem anderen Ort abzustellen. Entgegen der Behauptung des Bf, wonach er die Anrainerzone gar nicht gesehen habe, da die Schilder durch ein Auto verdeckt gewesen seien, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Lichtbildern zweifelsfrei, dass die Verkehrszeichen nicht durch ein Auto verdeckt waren und der Bf sie bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Die entsprechende Behauptung des Bf findet daher in dem erwiesenen Akteninhalt keine Deckung und gelingt es dem Bf mit diesem Vorbringen auch nicht, sein mangelndes Verschulden darzutun. Bei entsprechender Achtsamkeit, die jedem Straßenverkehrsteilnehmer zuzumuten ist, hätte er die angebrachten Verkehrszeichen sehen müssen. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer vor Abstellen seines Fahrzeuges zu vergewissern hat, ob im Bereich der Abstellung Halte- und Parkverbotsschilder aufgestellt sind. Dazu hätte es genügt, sich nach Verlassen des Fahrzeuges – ohne Zurücklegung einer längeren Wegstrecke - nach Verkehrszeichen umzusehen („Umschaupflicht“). Ein solches Mindestmaß an Aufmerksamkeit wird aber seitens des Gesetzgebers von einem Kraftfahrer erwartet (VwGH 10.12.1982, Zl. 82/02/0189). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass gerade im Stadgebiet ein Kraftfahrer mit Halteverboten rechnen muss, sodass er - will er sein Fahrzeug halten - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat, wobei sich diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand beschränken darf, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten ist (VwGH 22.03.1991, Zl. 89/18/0007). Somit ist auch der subjektive Tatbestand verwirklicht. Der Bf moniert schließlich, die angewendete Bestimmung der auf der StVO basierenden Verordnung sei gesetzeswidrig, da für einspurige Fahrzeuge kein Parkkleber erworben werden kann. Bei dieser Rechtsansicht stützt er sich auf die Ausführungen des Herrn Univ.-Prof. Dr. Gerhard Strejcek im Standard-Artikel vom 24.11.2014, in welcher der Professor zu Anwohnerzonen schreibt: „Eine Besonderheit aber betrifft die Anwohnerzonen, die seit 2012 eingeführt wurden. Dort kann man nicht mit Parkschein parken. Zwar bringen diese Zonen vielen Bewohnern des Bezirks Erleichterung bei der täglichen Parkplatzsuche. Doch ist die Durchführung recht fragwürdig. Das beginnt mit der Zusatztafel “Ausgenommen Kfz mit Parkkleber des (…). Bezirks und Behinderte“. Der Begriff “Parkkleber“ entspricht weder der in der StVO genannten Ausnahmegenehmigung noch dem Wiener Parkometergesetz. Weiters sind Zweiradfahrer, die ihren Hauptwohnsitz im Straßenzug haben, nicht befugt, in der Anwohnerzone zu parken, denn sie verfügen ex definitione über keinen “Parkkleber“ des Bezirks.“ Es handelt sich hierbei jedoch um eine für den konkreten Beschwerdefall unbeachtliche Rechtsansicht des Bf, da er laut ZMR-Auszug gar keinen Hauptwohnsitz am gegenständlichen Tatort hat. Da er von einer etwaigen Gleichheitswidrigkeit gar nicht betroffen wäre, bestand auch kein Anlass, diese aufzugreifen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegende Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 € im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO).Die vorliegende Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 € im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO). Die Verwaltungsübertretung schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer, insbesondere aber das Interesse an der Freihaltung der Anrainerzone, damit Berechtigte diese ungehindert benützen können, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der verwirklichten Tat nicht gering war. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungsgründe und den oben genannten gesetzlichen Strafsatz erscheint die von der Behörde verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Als erschwerend war eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung in Verkehrsstrafsachen zu werten, Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Die Geldstrafe ist keinesfalls überhöht, selbst wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf, zu der keine Angaben gemacht wurden, unterdurchschnittlich wäre. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.026.659.2016
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