GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 27.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
1 WWFSG 1989 der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern er diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwendete. Da es sich im gegenständlichen Fall des Objekts in Wien, F.-gasse …/3, um ein Atelier handle, sei der Antrag abzuweisen gewesen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass
Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern er diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwendete. Da es sich im gegenständlichen Fall des Objekts in Wien, F.-gasse …/3, um ein Atelier handle, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Abweisungsbescheid hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht eine Beschwerde eingebracht, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführt: Beschwerde erhebe er, da - wie im Bescheid selbst zu lesen sei - Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern die angegebene Wohnung ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werde. Dies sei der Fall, daher sei der Bescheid rechtswidrig und sein Antrag zu Unrecht abgewiesen worden. Der Gesetzgeber liege den Wohnzweck als Kriterium fest und nicht die Bezeichnung im Mietvertrag. Bereits im ersten Antrag vom 20.05.2016 habe er darauf hingewiesen, dass der Mietvertrages zwar Atelier als Mietgegenstand aufweise, das Objekt aber seit dem Einzug 1984 immer als Wohnung verwendet worden sei, auch wenn Teile der Wohnung während des Bestehens seiner Selbstständigkeit als Unternehmensberater auch als Büro verwendet worden sei. Diese Firma sei im Dezember 2015 geschlossen worden und seither - daher auch zur Zeit der Antragstellung auf Wohnbeihilfe - würden die Räume der Wohnung F.-gasse …/3a zu 100 % als Wohnung benutzt. Ursprung der Bezeichnung Atelier sei die Übernahme zweier Wohnungen im Jahr 1984, und zwar F.-gasse …/3a und F.-gasse …/5, gewesen, wobei 3a als Büro/Atelier und 5 als Wohnung gedacht gewesen wären. Nach der durch Scheidung bedingten Abgabe des Mietvertrages seinerseits von Wohnung Top 5, sei der bestehende Mietvertrag aus Kostengründen nicht verändert worden, daher sei Top 3a nach wie vor im Vertrag als Atelier geführt, obwohl er dort immer schon gewohnt habe. Dieser Umstand war auch klar dargelegt durch die Bezeichnung Wohnzweck auf der Vorschreibung der Miete durch die Hausverwaltung. Die derzeitige Hausverwaltung habe jedoch erst seit 2 Jahren die Verwaltung des Objektes F.-gasse übernommen und sei daher mit der Historie nicht vertraut, habe daher auf Anfrage der MA 50 nur den Vertragstitel „Atelier“ bestätigt, ihm jedoch ein ordnungsgemäß ausgefülltes und gestempeltes Formular zum Antrag zur Verfügung gestellt. Er habe extra seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Antragstellung angegeben, um Missverständnisse kurzfristig aufklären zu können. Darüber hinaus habe er das Nachreichen des gestempelten Formulars der Hausverwaltung und der Bank persönlich vorgenommen und die Sachbearbeiterin der MA 50 nochmals über den Sachverhalt aufgeklärt und angeboten Fotos beizubringen oder eine persönliche Begehung zu machen, die eindeutig sicherstellen würden, dass besagtes Objekt eine Wohnung sei und zu keinerlei beruflicher Nutzung mehr geeignet sei. Als Bezieher von Notstandshilfe übe er derzeit auch keine berufliche Tätigkeit aus. Die Sachbearbeiterin habe den stellvertretenden Abteilungsleiter im Nebenzimmer zweimal kontaktiert, es seien aber alle Entscheidungshilfen und Bescheinigungsmittel des Beschwerdeführers abgewiesen und im keinerlei Möglichkeit gegeben worden, den Sachverhalt mit dem offenbar Entscheidungsbefugten umfassend und direkt zu klären. Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer das zuständige Verwaltungsgericht um Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Erstellung einer neuen, antragstattgebenden Entscheidung. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 8.7.2016 im Rahmen ihres Vorlageberichtes zur Beschwerde aus, dass der Antrag abgewiesen worden sei, da laut Mietvertrag ein Atelier angemietet worden sei. Auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Meldezettel scheine die Meldung für Tür 3a und 5 auf. Der Mietvertrag sei für die Tür 3a über vermietete Geschäftsräume in Atelierform abgeschlossen. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung habe die belangte Behörde Abstand genommen. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer im antragsgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen (Notstandshilfe) in der Höhe von täglich 32,45 Euro, entsprechend einem Monatseinkommen von 973,50 Euro, bezieht. Der Hauptmietzins beträgt monatlich 325,77 Euro, die Betriebskosten 88,61 Euro, die Wasser- und Kanalgebühr 20,94 Euro, jeweils ohne 10% Umsatzsteuer, die somit 43,53 Euro beträgt. Weiters geht aus den Beschwerdeausführungen hervor, dass die tatsächliche Nutzung des Bestandsobjektes durch den Beschwerdeführer ausschließlich zu Wohnzwecken erfolgt und eine gewerbliche Nutzung durch ihn nicht intendiert ist. Beweiswürdigend wird dies auch durch den Bezug einer Notstandshilfe vom AMS und durch die die Beendigung der vorigen selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers untermauert. Somit sind lediglich im nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 31.12.2015 Teile der Wohnung vom Beschwerdeführer als damaligem Unternehmensberater als Büro genutzt worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 WWFSG 1989 ist, wenn der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet ist, diesem auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z. 1 leg. cit. ist nicht anzuwenden.
Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 ist, wenn der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet ist, diesem auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit. ist nicht anzuwenden.
Sd Gesetzes eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen, nicht mehr als 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 m2 beträgt.
Paragraph 2, Ziffer eins, WWFSG gilt als Wohnung iSd Gesetzes eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen, nicht mehr als 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 m2 beträgt.
Z. 2 WWFSG gelten als Geschäftsräume jedwede Art von Räumlichkeiten für Zwecke von Handels- und Gewerbebetrieben und für die Ausübung freier Berufe bzw. der sozialen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung sowie für Einrichtungen der Stadt Wien.
Paragraph 2, Ziffer 2, WWFSG gelten als Geschäftsräume jedwede Art von Räumlichkeiten für Zwecke von Handels- und Gewerbebetrieben und für die Ausübung freier Berufe bzw. der sozialen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung sowie für Einrichtungen der Stadt Wien. Bei dem verfahrensgegenständlichen Mietobjekt handelt es sich aufgrund des vorliegenden Mietvertrages um ein Atelier. Im verwendeten Mietvertragsformular (Vordruck) sind unter § 1 jene Zeilen, in denen es um die allfällige Vermietung einer Wohnung geht, gestrichen. Der Text des § 1 beginnt daher erst damit, dass Geschäftsräume, bestehend aus einem Atelier samt Nebenräumen, in Wien, F.-gasse Top 3a, vermietet werden.Bei dem verfahrensgegenständlichen Mietobjekt handelt es sich aufgrund des vorliegenden Mietvertrages um ein Atelier. Im verwendeten Mietvertragsformular (Vordruck) sind unter Paragraph eins, jene Zeilen, in denen es um die allfällige Vermietung einer Wohnung geht, gestrichen. Der Text des Paragraph eins, beginnt daher erst damit, dass Geschäftsräume, bestehend aus einem Atelier samt Nebenräumen, in Wien, F.-gasse Top 3a, vermietet werden. Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der durch die erklärte Willensübereinstimmung der Vertragsparteien zustande kommt (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band I, S. 166 und Band II, S. 201, 12. Aufl., Manz Wien, 2001).Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der durch die erklärte Willensübereinstimmung der Vertragsparteien zustande kommt (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band römisch eins, S. 166 und Band römisch zwei, S. 201, 12. Aufl., Manz Wien, 2001). Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass der Mietgegenstand nur zum Betrieb eines Ateliers verwendet werden darf. Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf
§ 9 Ziffer 2 des Mietvertrages bestimmt überdies, dass Abänderungen dieses Vertrages nur schriftlich erfolgen können.Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass der Mietgegenstand nur zum Betrieb eines Ateliers verwendet werden darf. Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf
Paragraph eins, Ziffer 2 des Mietvertrages der Schriftform. Paragraph 9, Ziffer 2 des Mietvertrages bestimmt überdies, dass Abänderungen dieses Vertrages nur schriftlich erfolgen können. Damit wird ihm Mietvertrag selbst wiederholt und ganz eindeutig eine bestimmte Form, nämlich die Schriftlichkeit, ausdrücklich vereinbart, sodass abändernde Regelungen in anderer Form (zumindest noch) nicht gültig zustande kommen. Eine solche dispositive Vereinbarung zwischen den Parteien bewirkt, dass sonstige Formen des Zustandekommens einer Zweckänderung oder sonstigen Vertragsänderung nicht durch andere konsensuale Willenserklärungen der Parteien (z.B. mündlich, durch Zeichen, Stillschweigen oder schlüssige Handlungen) bewirkt werden. Vielmehr bewirken andere als in Schriftform zum Ausdruck gebrachte konsensuale Willenserklärungen - wenn überhaupt - im günstigsten Fall eine Vorvereinbarung, die auf einen schriftlichen – und erst damit inhaltlich bindenden – Abschluss einer Zweck- bzw. Vertragsänderung gerichtet ist. Nach Teschl/Hüttner, Kurzkommenentar zum Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, WWFSG 1989
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3, 1. Satz, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, eins, Satz, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht erachtete im vorliegenden Fall, in dem eine öffentliche mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt wurde, eine solche auch nicht für erforderlich. Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Bestandsobjekt mit der konsensual schriftlich festgelegten Zweckwidmung als Atelier tatsächlich zum Wohnen benützt, der Verwendungszweck jedoch nicht in der erforderlichen schriftlichen Form, die ebenfalls im Bestandsvertrag ausdrücklich zwischen den Bestandsvertragsparteien vereinbart wurde, geändert wurde, hätte selbst im Fall einer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Letztlich stellte sich bei klarem aktenmäßig von der belangten Behörde erhobenem Sachverhalt lediglich die reine Rechtsfrage, ob eine konsensuale Zweckänderung in der dafür im Rahmen des dispositiven Rechtes vereinbarten schriftlichen Form erfolgt ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.044.RP25.8831.2016
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