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{'item': 'VGW-021/020/9560/2016'}

Obsah (4)§ 33§ 52§ 13§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.08.2016 GeschäftszahlVGW-021/020/9560/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sch

§ 33Abs.

1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn M. K., Wien, F.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 22.06.2016, Zl. VStV/916300627964/2016, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 33, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F., zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Ergänzung bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach den Worten „im Fahrdienst verwendet,“ die Worte „ohne dass das Fahrzeug mit einem Taxischild gekennzeichnet war,“.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Ergänzung bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach den Worten „im Fahrdienst verwendet,“ die Worte „ohne dass das Fahrzeug mit einem Taxischild gekennzeichnet war,“. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 14.12.2015 von 19:55 bis 20:10 Uhr in Wien, A., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-... als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl Taxistandplätze nur mit

den §§ 19 bis 21 gekennzeichneten Taxifahrzeugen bezogen werden dürften.Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 14.12.2015 von 19:55 bis 20:10 Uhr in Wien, A., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-... als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl Taxistandplätze nur mit

den Paragraphen 19 bis 21 gekennzeichneten Taxifahrzeugen bezogen werden dürften. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Norm wurde eine Geldstrafe von € 50, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, verhängt und ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von zehn Euro zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine fotografisch festgehaltene Wahrnehmung des Meldungslegers, welcher in seiner Anzeige auch festhält, dass das Fahrzeug ohne Taxileuchte abgestellt war. Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren seine Tat insoweit gerechtfertigt, als er eine Toilette aufsuchen habe müssen und, da ihm das Taxischild schon zweimal gestohlen worden sei, habe jetzt dieses absichtlich abgenommen. Nach Zustellung des Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde, mit welcher er darauf hinwies, dass sein Aufenthalt am WC nur 4-5 Minuten gedauert habe. Diese Zeit reiche aus, um die Dachleuchte zu stehlen. Daher habe er sie in das Wageninnere gelegt. Er stellte außer Streit, dass das Taxifahrzeug sich im Fahrdienst befunden habe. Aus den anzuwendenden Bestimmungen sei ersichtlich, dass die Qualifikation als Taxi sich nicht erst durch den gerade ausgeübten Fahrdienst ergäbe. Fahrzeuge, die zur Ausübung der dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz unterliegen Gewerbe dienten, seien stets als Taxi anzusehen. Es sei somit nicht widerrechtlich gewesen, das Fahrzeug für die Dauer eines WC Aufenthalts und der Erledigung menschlicher Bedürfnisse dort abzustellen. Aufgrund der dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Wahrnehmungen des Meldungslegers sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers, die diese Wahrnehmungen bestätigen, ergibt sich folgender Sachverhalt: Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... wurde am 14.12.2015 in Wien, A. vom Beschwerdeführer als Lenker auf dem dort befindlichen Taxistandplatz so abgestellt, dass es von 19:55 Uhr bis 20:10 Uhr dort gestanden ist. Dabei befand sich am Taxi keine Taxileuchte. Diese befand sich im Wageninneren. Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung lauten: § 33.

(1)Die Standplätze dürfen nur mit

den §§ 19 bis 21 gekennzeichneten Taxikraftfahrzeugen bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung

§ 13Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 33,

(1)Die Standplätze dürfen nur mit

den Paragraphen 19 bis 21 gekennzeichneten Taxikraftfahrzeugen bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern durch Verordnung

Paragraph 13, Absatz 4, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, nicht anderes bestimmt wird.

(3)Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten. § 19.
(1)Taxikraftfahrzeuge müssen durch ein von innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 230 x 90 mm) mit der von vorne als auch von hinten wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Das Schild ist auf dem Dach des Taxifahrzeuges senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Bei Vorhandensein eines Schiebedaches kann dieses Taxischild unmittelbar nach dem Schiebedach angebracht sein. Die Aufschrift „TAXI“ hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen. Die Buchstabenhöhe hat mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm

dem Muster der Anlage zu betragen.Paragraph 19,

(1)Taxikraftfahrzeuge müssen durch ein von innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 230 x 90 mm) mit der von vorne als auch von hinten wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Das Schild ist auf dem Dach des Taxifahrzeuges senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Bei Vorhandensein eines Schiebedaches kann dieses Taxischild unmittelbar nach dem Schiebedach angebracht sein. Die Aufschrift „TAXI“ hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen. Die Buchstabenhöhe hat mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm

dem Muster der Anlage zu betragen. § 38.

(1)Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen.Paragraph 38,
(1)Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, von der Behörde zu bestrafen. § 15 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz lautet:Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz lautet: Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Da der Beschwerdeführer als Lenker des in Rede stehenden Taxifahrzeuges den Standplatz in Wien, A. am 14.12.2015 bezogen und das Fahrzeug dort längere Zeit abgestellt hat, ohne dass sich entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung auf dem Dach des Taxifahrzeuges eine Taxileuchte befand, wurde gegen die im Spruch genannte Norm verstoßen und damit der objektive Tatbestand verwirklicht. Für das Nachgehen eines menschlichen Bedürfnisses, sei es der Einnahme von Nahrung oder der Verrichtung der Notdurft, erlaubt weder das Gesetz noch nach der darauf gestützte Verordnung das Beziehen eines Taxistandplatzes mit einem Taxifahrzeug im Fahrdienst bei Abnahme der Taxileuchte.Da der Beschwerdeführer als Lenker des in Rede stehenden Taxifahrzeuges den Standplatz in Wien, A. am 14.12.2015 bezogen und das Fahrzeug dort längere Zeit abgestellt hat, ohne dass sich entgegen der Vorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung auf dem Dach des Taxifahrzeuges eine Taxileuchte befand, wurde gegen die im Spruch genannte Norm verstoßen und damit der objektive Tatbestand verwirklicht. Für das Nachgehen eines menschlichen Bedürfnisses, sei es der Einnahme von Nahrung oder der Verrichtung der Notdurft, erlaubt weder das Gesetz noch nach der darauf gestützte Verordnung das Beziehen eines Taxistandplatzes mit einem Taxifahrzeug im Fahrdienst bei Abnahme der Taxileuchte. Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bewusst am Taxistandplatz abstellte und auch absichtlich die Taxileuchte abgenommen hat erweist sich auch die subjektive Tatseite als verwirklicht. Der Beschwerde war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Abänderung, die der Anpassung an den Straftatbestand diente, zu bestätigen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem regelkonformen Taxiverkehr nicht unerheblich geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden war als erheblich einzustufen, hat der Beschwerdeführer doch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Im Zuge des Verfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Auch die deklarierten bescheidenen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurden berücksichtigt. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages stützt sich auf die im Spruch genannte Norm. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.9560.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.