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{'item': 'VGW-032/009/9395/2016'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64Art. 130§ 2§ 8§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.08.2016 GeschäftszahlVGW-032/009/9395/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. War

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 17,60,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 17,60,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133. Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe am 27.01.2016 von 02:50 Uhr bis 03:01 Uhr in Wien, H.-gasse (Ecke L.-straße), als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... dieses Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt gehabt, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt worden sei. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 leg. cit. verletzt, weswegen über ihn

§ 99Abs.

3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 88,-- Euro (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt wurde. Zudem wurde dem Bf

§ 64Abs. 2 VSt

G ein (Mindest)Verfahrenskostenbeitrag von 10,-- Euro auferlegt. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 88,-- Euro (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt wurde. Zudem wurde dem Bf

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein (Mindest)Verfahrenskostenbeitrag von 10,-- Euro auferlegt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret am 17.7.2016 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, brachte der Bf verfahrensgegenständliche Beschwerde folgenden Inhalts ein: „Sehr geehrte Frau […]! Bezugnehmend auf das oben angeführte Straferkenntnis erhebe ich gegen dieses hiermit Beschwerde. Es wurde in diesem Straferkenntnis nicht der eigentliche Grund dieser ungehorsamen Verwaltungsübertretung berücksichtigt, welche in meinem Einspruch aber klipp und klar angeführt wurde. Ich bin nicht aus Jux und Tollerei mit zwei Rädern wie im Foto ersichtlich gerade auf diesem Randstein gestanden, sondern wie ich in meinem Einspruch schon genau angeführt habe, weil dort zum Zeitpunkt meines Einparkens Betonmischfahrzeuge für die Baustelle vis-a-vis unseres Hauses in Warteposition waren als dort der Rohbau hochgezogen wurde und die Decken betoniert wurden. Die standen dort nicht perfekt eingeparkt direkt beim Randstein sondern einfach so wie man sich halt hinstellt, wenn man in fünf oder 10 Minuten den Beton abladen kann. Die Straße ist an dieser Stelle heute nachgemessen ca. 810cm bis 820cm breit mein Landrover auch nicht gerade schmal sodass ich um die Betonmischfahrzeuge welche von der Baustelle nach Entladung wgfuhren und den sonstigen Lkw verkehr welche durch die H.-gasse fährt nicht behindere eben ungehorsam und verwaltungsübertretend aber immerhin mitdenkend mit zwei Rädern 15 cm auf dem Randstein einparkte. Zum Nachrechnen ca 50cm Abstand schlampig parkender Betonmischer 250 cm Betonmischer nochmals 250cm Betonmischer oder LKW ca 210cm Land Rover 10cm Abstand ergibt 770cm. Bleiben je 20 cm links und rechts über paßt geht sich knapp aus aber ich wollte das denen halt leichter machen. Aber mitdenken ist scheinbar in unserem Staate schädlich und eine Ungehorsamkeit und Verwaltungsübertretung welche vom Auge des Gesetzes um 2.50h morgens als solche sofort erkannt wird. Ich mache dieser Polizeistreife keinen Vorwurf weil die die Vorgeschichte zu dieser Ungehorsamkeit ja nicht kannten. Wenn man aber aufgrund einer Anzeige in Form eines Einspruchs dann diese Gründe schildert und mit Fotos dokumentiert sollte man annehmen dass auch eine Behörde diesem Gedankengang welcher zu dieser Ungehorsamkeit führte nachvollziehen und folgen kann was aber scheinbar nicht der Fall ist. Somit versuche ich es ein zweites Mal in Form einer Beschwerde Wieder mit Fotos dokumentiert. Ich denke es ist vernünftiger ausnahmsweise mit zwei Rädern auf der Fahrbahnbegrenzung zu stehen, als den Lkw Verkehr zu behindern und einen Schaden zu verursachen weil ein Gehsteig ist dort beim besten Willen für einen und jeden normaldenkenden Bürger nicht zu erkennen. Und das unsere Polizei um 2,50h nicht Besseres zu tun hat als ist erstaunlich. Aber wahrscheinlich ein Grund warum man nach Einbruchdiebstehlen nie und nimmer nach Anzeige und kriminalpolizeilicher Aufnahme auch nur mehr je ein Sterbenswort hört, bisher 3 mal! Solange man sich mit solch kriminellen ungehorsamen Verwaltungsübertretungen herumschlägt kein Wunder. Tu Felix Austria! Na ja Kennzeichen ablesen und Anzeigen schreiben ist halt leichter als echte Polizeiarbeit im kriminellen Milieu. Im übrigen berufe ich mich auf Artikel 7 unserer rechtsstaatlichen Verfassung Wie auf dem Fotos ersichtlich gilt die STVO § 8 Abs 4 ein Bundesgesetz scheinbar sehr genau auch um 2.50h in … Wien aber niemals 24h in … Wien Wieso?????Wie auf dem Fotos ersichtlich gilt die STVO Paragraph 8, Absatz 4, ein Bundesgesetz scheinbar sehr genau auch um 2.50h in … Wien aber niemals 24h in … Wien Wieso????? Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Text Artikel 7.

(1)Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Ich verbleibe Mit lieben Grüßen Ing. W. K. …“ Der Beschwerde waren Fotos von der Tatörtlichkeit als auch von parkenden Fahrzeugen im … Wiener Gemeindebezirk angeschlossen. Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf die Organstrafverfügung (€ 36,--) vom 27.1.2016, welche von einem Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde. Die von der belangten Behörde in weiterer Folge erlassene Strafverfügung vom 11.4.2016 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig beeinsprucht. Im Zuge seines Einspruches übermittelte der Bf insgesamt vier Lichtbilder von seinem an der Tatörtlichkeit abgestellten Fahrzeug. Die Verwaltungsübertretung wurde vom Bf im Zuge des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nicht bestritten, jedoch hielt er diese (sinngemäß) für geringfügig bzw. die Strafe für unverhältnismäßig; er habe sein Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Randstein abgestellt, um niemanden zu behindern. Er erachte es als vernünftiger, ausnahmsweise mit zwei Rädern auf der Fahrbahnbegrenzung zu stehen, als den LKW-Verkehr zu behindern und einen Schaden zu verursachen, weil ein Gehsteig dort beim besten Willen für einen normal denkenden Bürger nicht zu erkennen sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 2Abs. 1 Z 2 St

VO 1960 gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960 gilt als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

§ 2Abs. 1 Z 10 St

VO 1960, gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen und dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960, gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen und dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

§ 8Abs.

4 leg. cit. ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Der Bf stellte nicht in Abrede, das gegenständliche Kfz mit zwei Rädern zur Tatzeit am Tatort auf dem dortigen Randstein abgestellt gehabt zu haben. Diese Verantwortung steht auch im Einklang mit der aktenkundigen Organstrafverfügung und den vom Bf selbst vorgelegten im Akt einliegenden Lichtbildern. Randsteine, durch die ein Teil der Straße von der Fahrbahn abgegrenzt wird, weil nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, sind auch nicht Teil der Fahrbahn. Sie stellen vielmehr die (äußerste) Grenze des für den Fußgängerverkehr bestimmten Bereiches (Teiles) der Straße dar und sind solcherart Teil des Gehsteiges. Schon das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Randstein stellt einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 StVO dar (VwGH 10.04.1991, 90/03/0162).Randsteine, durch die ein Teil der Straße von der Fahrbahn abgegrenzt wird, weil nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, sind auch nicht Teil der Fahrbahn. Sie stellen vielmehr die (äußerste) Grenze des für den Fußgängerverkehr bestimmten Bereiches (Teiles) der Straße dar und sind solcherart Teil des Gehsteiges. Schon das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Randstein stellt einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO dar (VwGH 10.04.1991, 90/03/0162). Der Bf hat damit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Bei Delikten wie dem gegenständlichen genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, zumal die verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist nun bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot (wie im vorliegenden Fall) oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Bei Delikten wie dem gegenständlichen genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, zumal die verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist nun bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot (wie im vorliegenden Fall) oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). In subjektiver Hinsicht war gegenständlich ohne weiteres von fahrlässiger und somit schuldhafter Tatbegehung des Bf auszugehen. Der Bf bringt in seinem Rechtsmittel vor, sein Fahrzeug „ungehorsam und verwaltungsübertretend aber immerhin mitdenkend“ mit zwei Rädern auf dem Randstein abgestellt zu haben. Er hat mit seiner Verantwortung allerdings mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Bf Sorge hatte, durch ein rechtskonformes Abstellen seines Fahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer wie zum Beispiel lenker von Lastkraftfahrzeugen zu behindern, wäre es an ihm gelegen, die Abstellung seines Kfz zu unterlassen. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Bf fehlendes Verschulden nicht glaubhaft dargetan, sodass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Hinweis des Bf auf Art. 7 B-VG geht völlig ins Leere, es gibt keinen Rechtsanspruch auf Nichtbestrafung mit der Begründung oder Behauptung, dass andere ähnliche Straßenverkehrsdelikte ungeahndet blieben. Der Hinweis des Bf auf Artikel 7, B-VG geht völlig ins Leere, es gibt keinen Rechtsanspruch auf Nichtbestrafung mit der Begründung oder Behauptung, dass andere ähnliche Straßenverkehrsdelikte ungeahndet blieben. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die gegenständliche Verletzung der Straßenverkehrsordnung ist

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu ahnden.Die gegenständliche Verletzung der Straßenverkehrsordnung ist

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu ahnden.

§ 19VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der Freihaltung von Gehsteigen durch Kraftfahrzeuge, somit von Verkehrsflächen bzw. Straßenbereichen, die dem Fußgängerverkehr gewidmet bzw. vorbehalten sind, geschädigt, weshalb - selbst bei Annahme des Fehlens einer konkreten „Gefährdung oder Behinderung“ eines anderen Straßenverkehrsteilnehmers (eine solche ist nicht Tatbestandsmerkmal, sondern wäre gegebenenfalls allenfalls zusätzlich bei der Strafbemessung zu berücksichtigen) – , ein nicht unbedeutendes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, auch wenn gegenständlich von einer bloß geringen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes auszugehen ist. Das Verschulden des Bf war gegenständlich keinesfalls als lediglich geringfügig zu erachten, zumal er als geprüfter Fahrzeuglenker wissen musste, dass er sein Kfz nicht mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abstellen darf, und es angesichts der vorliegenden Lichtbilder auch leicht erkennbar sein musste, dass er sein Kfz gesetzwidrig abgestellt hat. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift dem Bf eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit abverlangt habe oder dass die Tatbestandsverwirklichung aus besonderen Gründen nur schwer hintan zu halten gewesen wäre. Der Ausspruch lediglich einer Ermahnung kam somit nicht in Frage (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4 iVm dem letzten Absatz VStG).Der Ausspruch lediglich einer Ermahnung kam somit nicht in Frage vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit dem letzten Absatz VStG). Bei der Strafbemessung war mildernd oder erschwerend kein Umstand zu werten. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungskriterien und den oben angeführten gesetzlichen Strafsatz erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (erstere selbst bei bloß unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bf) als durchaus angemessen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht überhöht oder unverhältnismäßig. Einer Strafmilderung standen zudem nicht nur spezial- sondern auch noch generalpräventive Erwägungen entgegen.

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer (nach entsprechender Rechtsmittel- und Rechtsfolgenbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis) nicht beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer (nach entsprechender Rechtsmittel- und Rechtsfolgenbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis) nicht beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch zitierten zwingenden gesetzlichen Bestimmung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.009.9395.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.